1192 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 3. 6. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. I § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Aus den Mitteln des Erstattungsfonds sind in den Jahren 1998 und 1999 folgende Beträge an den Hauptverband zu leisten:

           1. 60 Millionen Schilling am 1. Juli 1998;

           2. 120 Millionen Schilling am 1. Jänner 1999;

           3. 120 Millionen Schilling am 1. Juli 1999.”

2. Dem Art. I § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.”

Vorblatt

Problem und Ziel:

Beitrag zur Finanzierung der Einführung eines Chipkartensystems.

Lösung:

Überweisung von 300 Millionen Schilling aus Mitteln des Erstattungsfonds beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Hauptverband.

Alternativen:

Beibehaltung des geltenden Rechtszustandes.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zur Finanzierung der Einführung des elektronischen Verwaltungssystems in der Sozialversicherung soll die Wirtschaft in den Jahren 1998 und 1999 einen fairen Beitrag leisten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der im vorliegenden Entwurf enthaltenen Regelungen gründet sich auf die Kompetenztatbestände “Arbeitsrecht” sowie “Sozialversicherungswesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG).

Besonderer Teil

Zu den Z 1 und 2 (Art. I §§ 15 und 20):

Als fairer Beitrag der Wirtschaft zur Einführung des elektronischen Verwaltungssystems in der Sozialversicherung (“Chipkarte”) sollen 300 Millionen Schilling aus dem Erstattungsfonds beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der im wesentlichen aus Arbeitgeber­beiträgen gespeist wird (Überschüsse der Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger), an den Hauptverband überwiesen werden.

Von der Umstellung vom Krankenscheinsystem auf ein Chipkartensystem werden insbesondere die Arbeitgeber infolge wegfallenden Verwaltungsaufwandes profitieren, sodaß dem Beitrag zur Finan­zierung der Einführung des neuen Systems eingesparte Verwaltungskosten gegenüberstehen.

Damit wird der Entschließung des Nationalrates vom 29. November 1996, E 33-NR/XX. GP, Rechnung getragen, wonach bei Einführung der Chipkarte darauf zu achten ist, daß die Wirtschaft, die sich dadurch Verwaltungskosten erspart, einen entsprechenden Beitrag zur Finanzierung leistet.

Finanzielle Erläuterungen

Änderung zum EFZG

Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes anzumerken:

Zu Art. I §§ 15 und 20:

Die Entnahme von 300 Millionen Schilling aus dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds ist durch vorhandene Rücklagen gedeckt. Der Bund wird durch diese Maßnahme nicht belastet.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      

EFZG


Erstattungsfonds des Hauptverbandes

Erstattungsfonds des Hauptverbandes


§ 15. (1) bis (4) unverändert.

§ 15. (1) bis (4) unverändert.


 

(5) Aus den Mitteln des Erstattungsfonds sind in den Jahren 1998 und 1999 folgende Beträge an den Hauptverband zu leisten:

                                                                                               1.                                                                                               60 Millionen Schilling am 1. Juli 1998;

                                                                                               2.                                                                                               120 Millionen Schilling am 1. Jänner 1999;

                                                                                               3.                                                                                               120 Millionen Schilling am 1. Juli 1999.


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 20. (1) bis (4) unverändert.

§ 20. (1) bis (4) unverändert.


 

(5) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.