1196 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (952 der Beilagen): Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechno­logie im Zollbereich;

Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;

Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Über­einkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung


Ziel des vorliegenden Übereinkommens ist es, die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen zu steigern. Diese einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffen insbesondere die Ein-, Aus- und Durchfuhr­beschränkungen oder -verbote für Waren nach Art. 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäi­schen Gemeinschaft und den Drogenhandel.

Das Zollinformationssystem enthält Informationen über Waren, Transportmittel, Unternehmen, Personen, Tendenzen bei Betrugspraktiken und die Verfügbarkeit von Sachkenntnissen. Es handelt sich also um ein Informationssystem über personenbezogene und sonstige Daten im Zusammenhang mit den oben angeführten schweren Verstößen (Vergehen).

Das Zollinformationssystem wird von der Europäischen Kommission betrieben und, was die Zentral­einheit betrifft, auch technisch gewartet. Die Entscheidung aber, welche Daten aufgenommen werden, obliegt ausschließlich den Mitgliedstaaten, welche auch für den Betrieb des Zollinformationssystems in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.

Finanzielle Aufwendungen entstehen einerseits in Folge der im Übereinkommen vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhaltung der Sicherheit des Zollinformationssystems in bezug auf die gespeicherten Daten und die Terminals sowie andererseits dadurch, daß die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten von diesen zu tragen sind. Ein wesentlicher Personalmehraufwand wird sich insbesondere im Zusammen­hang mit der vorgesehenen jährlichen Überprüfung des gesamten Datenbestandes, der Vorabprüfung der Rechtmäßig­keit der Aufnahme von Daten in das Zollinformationssystem und durch die Eingabe der Daten selbst ergeben.

Das ZIS-Übereinkommen, die Übereinkunft über ihre vorläufige Anwendung und das Gerichtshof-Protokoll haben gesetzändernden und gesetzesergänzenden, aber keinen politischen Charakter. Sie enthalten keine verfassungsändernden oder -ergänzenden Bestimmungen.

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht berührt, sodaß es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.


Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten nahm die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juni 1998 in Verhandlung.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Volker Kier, Wolfgang Jung und der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegenständlichen Abkommens zu empfehlen und die nicht deutschsprachigen Fassungen des Abkommens durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechno­logie im Zollbereich;

               Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;

               Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;

               Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;

               Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Über­einkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (952 der Beilagen) wird genehmigt;

           2. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Fassungen des Übereinkommens, der Übereinkunft, des Protokolls und der Erklärungen – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 2 des Protokolls – in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundgemacht, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 1998 06 03

                             Dr. Elisabeth Hlavac                                                               Anton Leikam

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann