1200 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 6. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 419/1996 und BGBl. I Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 2 lautet:

         “2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60.”

2. In § 4 Z 6 und § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Bezeichnung “EWG-Düngemittel” durch die Bezeichnung “EG-Düngemittel” ersetzt.

3. § 4 Z 8 lautet:

         “8. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorüber­gehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Zollkodex [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92] in das Anwendungsgebiet zurück­gebracht werden.”

4. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 23 Z 1 wird die Wortfolge “Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz” durch das Wort “Bundeskanzler” ersetzt.

5. § 9a samt Überschrift lautet:

“Zulassung durch Bescheid

§ 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler stattzugeben, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,

           2. die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten und

           3. die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraus­setzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

           1. Antragsteller und Hersteller,

           2. vorgesehene Kennzeichnung,

           3. Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,

           4. Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,

           5. vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, und

           6. Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.

(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

           1. die bestimmungsgemäße Verwendung,

           2. Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und

           3. allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.

(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissen­schaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.

(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundes­kanzler abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.”

6. § 10 samt Überschrift lautet:

“Einfuhr aus Drittländern

§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem

           1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

           2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,

           3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt – oder

           4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(2)  Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Behörden mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Waren für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.”

7. § 11 lautet:

“§ 11. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwa anders festgelegt ist, in den Bundesländern

           1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft,

           2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie.

(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) – den Behörden. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(3) Die Bundesämter haben das AVG anzuwenden. Das Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.”

8. § 12 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Absatzbezeichnungen “(3)” bis “(5)” erhalten die Bezeichnung “(2)” bis “(4)”.


9. § 13 Abs. 3 bis 5 lautet:


“(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (§ 11 Abs. 1) befugt.

(4) Die Behörden haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Unter­suchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.

(5) Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Unter­suchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.”

10. § 14 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. Das Aufsichtsorgan hat diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten Maßname nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.”

11. In § 16 wird die Wortfolge “dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “den Behörden gemäß § 11 Abs. 1” ersetzt; dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

“Beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind.”

12. § 18 Abs. 1 und 2 lautet:

“§ 18. (1) Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen. Wenn Gebühren nicht ohne weiters entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.”

13. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge “§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974” durch die Wortfolge “§ 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194” ersetzt.

14. § 21 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz – DMG, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1989 und der Kundmachung BGBl. Nr. 141/1993, zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden und dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angepaßten Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 2003 in Verkehr gebracht werden.

(3) Düngemittel mit der Bezeichnung “EWG-Düngemittel” dürfen noch bis 31. Dezember 1998 erstmalig in Verkehr gebracht werden.”

Vorblatt

Problem:

Der derzeit geltende § 9a des Düngemittelgesetzes 1994 bezieht sich nur auf “nicht mineralische” Düngemittel und schließt daher neue mineralische Düngemittel vom Zulassungsverfahren aus.

Weiters ergibt sich ein formaler Anpassungsbedarf an mehrere Rechtsvorschriften aus anderen Rechtsbereichen (Bundesministeriengesetz, Pflanzenschutzmittelgesetz, zollrechtliche Vorschriften, Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten).

Ziel und Problemlösung:

–   Einbeziehung mineralischer Düngemittel in das individuelle Zulassungsverfahren;

–   Übertragung verschiedener Vollzugsaufgaben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bzw. das Bundesamt für Agrarbiologie, die mittlerweile als Behörden eingerichtet sind, und damit Verkürzung der Verfahrensabläufe;

–   Verlängerung der Übergangsfrist für Düngemittel, die nach dem Düngemittelgesetz 1985 im Düngemittelregister eingetragen sind.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Kosten:

Es ist nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Problem:

Der derzeit geltende § 9a DMG 1994 (Einzelzulassung von Düngemitteln) bezieht sich nur auf “nicht mineralische” Düngemittel und schließt neue Düngemittel (wie zB mineralische Düngemittel zur Behebung bestimmter Mangelerscheinungen) vom Zulassungsverfahren aus.

Weiters ergibt sich ein formaler Anpassungsbedarf an mehrere Rechtsvorschriften aus anderen Rechts­bereichen (Bundesministeriengesetz, Pflanzenschutzmittelgesetz, zollrechtliche Vorschriften, Bundes­gesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten).

Durch das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundes­anstalten wurden einige Bundesämter – darunter auch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie – als Behörden eingerichtet, sodaß diese Dienst­stellen nunmehr auch behördliche Aufgaben (zB Bescheiderlassung) wahrnehmen können.

Lösung:

Die Änderung des § 9a ist notwendig, um auch neue mineralische Düngemittel (zB mineralische Düngemittel zur Behebung oder Vermeidung von Mangelsymptomen) verkehrsfähig zu machen (bisher mußten mineralische Düngemittel in der “Typenliste” gemäß § 6 Abs. 1 enthalten sein).

Bestimmte, nach dem Düngemittelgesetz durchzuführende Vollzugsaufgaben werden an jene Behörden, die für die fachliche Beurteilung zuständig sind (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bzw. Bundesamt für Agrarbiologie) übertragen.

Kompetenzgrundlagen:

Dieses Bundesgesetz findet seine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (“Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Düngemitteln, einschließlich der Zulassung”).

Kosten:

Es ist davon auszugehen, daß jährlich zirka 20 Anträge gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 gestellt werden, die innerhalb der bestehenden Kapazitäten erledigt werden können; es ist daher nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Im übrigen erfordert auch die Überprüfung im Rahmen der Aufnahme in die Düngemittelverordnung einen bestimmten Aufwand, der ähnlich gelagert ist wie der Aufwand im Rahmen eines individuellen Zulassungsverfahrens.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, wobei mineralische Düngemittel weiterhin vom individuellen Zulassungsverfahren ausgeschlossen bleiben.

Besonderer Teil

Zu § 4 Z 2:

In Z 2 wird der Verweis auf das Pflanzenschutzmittelgesetz 1990 durch den entsprechenden Hinweis auf das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ersetzt.

Zu § 4 Z 6 und § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c:

Die Bezeichnung “EWG” wird durch die Bezeichnung “EG” ersetzt. Eine entsprechende Neufassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30. Jänner 1976, S. 21) wurde mit Richtlinie 97/63/EG erlassen (Übergangsfrist: 31. Dezember 1998).

Zu § 4 Z 8:

In Z 8 sind die Ausnahmebestimmungen betreffend Ausgangsvormerkverkehr und Anweisungsverfahren an die entsprechenden Zollvorschriften der EG anzupassen.

Zu den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 23 Z 1:

Die zitierten Vorschriften enthalten die Anpassung an das Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986 in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 21/1997).

Zu § 9a:

Die bisherige Formulierung “… nicht mineralische Düngemittel …” in Abs. 1 hat neue mineralische Düngemittel vom (individuellen) Zulassungsverfahren gemäß § 9a DMG 1994 ausgeschlossen.

Produkte, die dem Düngemittelgesetz unterliegen, sollen eine gleichbleibende Qualität aufweisen und für Mensch, Tier und Umwelt ungefährlich sein. Auch soll die Wahrscheinlichkeit, daß die dem Düngemittelgesetz unterliegenden Produkte noch unbekannte gefährliche Stoffe enthalten, sehr gering sein. Produkte, die einer Einzelzulassung unterliegen, müssen daher grundsätzlich – ebenso wie alle anderen Produkte, die als Düngemittel in Verkehr gebracht werden – die allgemeinen Anforderungen der Düngemittelverordnung erfüllen.

Durch das Zulassungsverfahren soll vorweg geklärt werden, ob das Produkt die Zulassungsvoraus­setzungen hinsichtlich festgelegten Erfordernisse (zB Gesunderhaltung des Bodens) erfüllen kann. Nur solche Produkte, die langfristig eine gleichbleibende Qualität aufweisen (können), solle erzeugt und als Düngemittel in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zulassungsverfahren wird an das Bundesamt und Forschungs­zentrum für Landwirtschaft übertragen, welches derzeit ohnedies bereits die fachliche Beurteilung vornimmt (Verfahrenskonzentration).

Zu § 10:

Die Bestimmungen über die Einfuhr sind an die entsprechenden Zollvorschriften der EG anzupassen.

Seit dem 1. Jänner 1995 umschreibt der Begriff “Einfuhr” nur mehr das “Verbringen aus Drittländern”. Demgemäß wird vom § 10 nur noch der Import aus Drittländern erfaßt. Nicht erfaßt ist daher das Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraums.

§ 10 wurde unter Berücksichtigung der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen gestaltet, auf die auch bezug genommen wird:

–   Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1);

–   Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1);

–   Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1).

Zu § 11:

In den Abs. 1 und 2 erfolgt eine Anpassung an das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996. Darin ist festgelegt, daß es sich bei den bisherigen Bundesanstalten um Bundesämter (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sowie Bundesamt für Agrarbiologie) handelt.

§ 11 Abs. 4 wurde den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nachempfunden und sollte eine verstärkte Kontrolle von Produkten aus Drittländern ermöglichen.

Zu § 12 Abs. 2:

Nach dieser Bestimmung waren die Aufsichtsorgane ermächtigt, bei ihren Ermittlungen Daten heranzuziehen, die von der AMA gemäß § 53i MOG übermittelt wurden. Da § 53i MOG gemäß § 92 Abs. 1 MOG in der Fassung der MOG-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft getreten ist, kann § 12 Abs. 2 als gegenstandslos entfallen.

Zu § 13 Abs. 3 bis 5:

Es handelt sich – ebenso wie bei § 11 – um eine Anpassung an das geltende Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994.

Zu § 14 Abs. 1:

Bei bestimmten Verstößen (und zwar dann, wenn geringfügige Mängel festgestellt wurden) sollte es möglich sein, von einer vorläufigen Beschlagnahme abzusehen. In diesen Fällen kann vor Durchführung einer Beschlagnahme eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands angeordnet werden. Eine ähnliche Bestimmung war bereits in § 27 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990 in der Fassung BGBl. Nr. 300/1995, enthalten, und findet sich nunmehr auch im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60 (§ 29 Abs. 2).

Diese Ausnahmebestimmung betrifft jedenfalls nicht schwerwiegende Abweichungen von den Kenn­zeichnungsvorschriften (zB keine Angabe der gefährlichen Eigenschaften, falsche Aufwandmengen, keine Angabe der Sicherheitsratschläge zum Schutz der Gesundheit des Anwenders usw.) Derartige Mängel können nicht als “geringfügig” angesehen werden, in diesen Fällen ist daher sofort vorläufig zu beschlagnahmen.


Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Bestimmungen des Dünge­mittelgesetzes diese Umstände auch gegenüber dem laut Kennzeichnung für das Inverkehrbringen Verantwortlichen weiterzuverfolgen.

Zu § 16:

Aus praktischen Gründen ist es zweckmäßig, wenn die Meldung des Inverkehrbringens von Dünge­mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenschutzmitteln direkt bei jenen Behörden eingebracht wird, die auch für die Durchführung der Überwachung zuständig sind (und nicht mehr beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft).

Zu § 18 Abs. 1 und 2:

Durch den Verweis auf den Tarif nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten wird eine Doppelgleisigkeit (zusätzliche Erlassung des Tarifs durch Verordnung) vermieden. Weiters wird nunmehr auch die Tätigkeit des Bundeskanzleramtes im Rahmen von Zulassungsverfahren gemäß § 9a angesprochen.

Zu § 19 Abs. 1:

Der Verweis auf die Gewerbeordnung 1973 wird durch den entsprechenden Hinweis auf die Gewerbe­ordnung 1994 ersetzt.

Zu § 21 Abs. 2 und 3:

Die Verlängerung der Übergangsfrist ist erforderlich, um weiterhin das Inverkehrbringen der nach dem Düngemittelgesetz 1985 zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Produkte zu ermöglichen.

Ebenso soll mit der Übergangsfrist zur Umstellung der Bezeichnung “EWG” auf “EG” auf Grund der Richtlinie 97/63/EG (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c) ein ausreichender Zeitraum zum Abverkauf der Lager gewährt werden.