1207 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 1. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisations­gesetz – BThOG) und Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

1. Abschnitt

Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag

Ziel des Gesetzes

§ 1. Die im Österreichischen Bundestheaterverband zusammengefaßten Bundestheater sind die repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2. Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kul­turleben und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater.

Kulturpolitischer Auftrag

§ 2. (1) Der kulturpolitische Auftrag umfaßt folgende Aufgaben:

           1. Pflege der klassischen deutschsprachigen und internationalen Theaterkunst und Kultur.

           2. Förderung des Zeitgenössischen und innovativer Entwicklungen unter besonderer Berücksichti­gung österreichischen Kunstschaffens und dessen Stärkung im internationalen Vergleich.

           3. Gestaltung der Spielpläne in die Richtung, daß diese ein innovatives und pluralistisches Angebot in Form und Inhalt sowie auch künstlerisch risikoreiche Produktionen beinhalten und den Aspekt der Kunstvermittlung besonders bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.

           4. Schaffung von Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für das gesamtösterreichische Publikum auch durch den Einsatz von elektronischen und anderen Massenmedien unter Berücksichtigung neuer medialer Entwicklungen.

           5. Internationale Repräsentation österreichischer Bühnenkunst.

(2) Die Bühnen sind nach folgenden Grundsätzen zu führen:

           1. Es ist ein ganzjähriger, der jeweiligen Sparte entsprechender Spielbetrieb mit angemessenen Spielbetriebspausen, die in Summe zwei Monate nicht übersteigen dürfen, zu gewährleisten.

           2. Die Theater sind als Repertoiretheater zu führen, wobei das Repertoire durch eine entsprechende Anzahl von jährlichen Neuinszenierungen zu erweitern und durch Neueinstudierungen und Wiederaufnahmen zu pflegen ist.

           3. Die mit Monatsvertrag an den Musiktheatern engagierten Solisten sollen verpflichtet werden, sowohl an der Staatsoper als auch an der Volksoper aufzutreten.

           4. Beim künstlerischen Personal ist das Ensembleprinzip zu pflegen. Gäste können ergänzend im Sinne der Erhöhung des künstlerischen Niveaus engagiert werden.

           5. Die Vorstellungen sind grundsätzlich in den eigenen Häusern nach einem festgelegten Spielplan durchzuführen; darüber hinaus können zeitlich befristet zusätzlich Bühnen zu Spielstätten be­stimmt werden, wenn dadurch ein künstlerischer und/oder wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.

           6. Die Theaterleitung hat nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und spar­samen Gebarung unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Mittel gemäß § 7 zu erfolgen.

           7. Die Kooperation mit anderen künstlerisch führenden Veranstaltern ist anzustreben.

           8. Die Durchführung von Gastspielen an anderen Bühnen, bei Festivals oder an anderen Spiel­stätten, insbesondere in den Bundesländern, ist anzustreben; die Aufrechterhaltung des Theater­betriebes muß in diesen Zeiträumen sichergestellt sein.

(3) Das Burgtheater mit seinen Spielstätten ist gleichzeitig das österreichische Nationaltheater und somit die führende Schauspielbühne der Republik Österreich. Ihr internationaler Stellenwert im Vergleich zu anderen führenden europäischen Theatern ist zu erhalten und auszubauen. Der Spielplan ist so zu gestalten, daß er die Begegnung mit zeitgenössischer Literatur ebenso wie mit der klassischen Welt­literatur ermöglicht und für neueste Erscheinungsformen des Theaterlebens offen ist, wobei auch eine gezielte Förderung kultureller Produktionen österreichischen Ursprungs erfolgen soll. Gleichzeitig hat das Burgtheater dem Stellenwert als zentraler Ort künstlerischer Kommunikation und Auseinandersetzung Rechnung zu tragen.

(4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater. Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen. Ein wesentliches Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.

(5) Die Volksoper Wien ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper, Spieloper, Operette, Musical und für Ballett und modernen Tanz zu führen. Durch die Förderung sängerischer Entwicklungen soll ein genuines Volksopernensemble weiterentwickelt werden. Die “Volksoper” soll eine Ergänzung und Erweiterung des österreichischen Musiktheater- und Tanzangebotes in Richtung Innovation hin­sichtlich Spielplan und Interpreten sein und dadurch auf eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Begriffes “Volksoper” hinwirken sowie den Aspekt der Kulturvermittlung für ein breites Publikum mitberück­sichtigen. Die Stellung der Volksoper Wien im Kreis der internationalen Häuser ähnlicher Ausrichtung ist zu erhalten und auszubauen. Das qualitativ hervorragende Angebot an Operette und Spieloper ist zu erhalten. Wesentliche Grundlage der künstlerischen Qualität des Repertoiretheaters mit breitgefächertem Spielplan ist das Orchester.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von Gesellschaften

§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen “Burgtheater”, “Staatsoper” und “Volksoper” wird der Bundes­kanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:

           1. die “Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt “Bundestheater-Holding GmbH”;

           2. die “Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt “Burgtheater GmbH”;

           3. die “Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt “Wiener Staatsoper GmbH”;

           4. die “Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt “Volksoper Wien GmbH”;

           5. die “Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt “Theaterservice GmbH”.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzu­wenden.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäfts­anteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theater­service GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(4) Die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften und die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.

(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundeskanzler.

(6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.

(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.

Aufgaben der Gesellschaften

§ 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände:

                a) die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;

               b) die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;

                c) die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;

               d) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

                e) die Rückzahlung von Nachschüssen;

                f) die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;

               g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;

               h) die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;

                 i) der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;

           2. die Erlassung von Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften;

           3. bis 31. August 2004 Festlegung der Kalkulationsgrundlagen und Regelung der Preisbildung für die Leistungen der Theaterservice GmbH und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung zwischen den Bühnengesellschaften einerseits und der Theaterservice GmbH anderseits;

           4. die Instandhaltung der in den Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften und Gebäude;

           5. die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 4 an die Bühnengesell­schaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;

           2. die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;

           3. die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;

           4. die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;

           5. die Entscheidung über den Kartenverkauf.

(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Wahrnehmung der Agenden der Gebäude­verwaltung der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und Gebäude in deren Auftrag;

           2. die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;

           3. die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesell­schaften;

           4. die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;

           5. die Bereitstellung von Musikern der Bühnenmusik für die Bühnengesellschaften;

           6. die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;

           7. die Instandhaltung der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 in das Eigentum und der gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und
4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und Gebäude;

           8. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.

(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.

Vermögensübertragung

§ 5. (1) Sofern im Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im § 3 Abs. 1, Einleitungssatz, angeführten Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß § 4 in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzu­tragen.

(2) Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 folgende Rechte an Liegenschaften über:

           1. die in der Anlage Teil 1 angeführten Liegenschaften in den unentgeltlichen Fruchtgenuß (§§ 509 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Bundestheater-Holding GmbH;

           2. die in der Anlage Teil 2 angeführten Liegenschaften in das Eigentum der Theaterservice GmbH;

           3. die in der Anlage Teil 3 angeführte Liegenschaft anteilsweise nach der tatsächlichen Nutzung zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft verbunden mit dem dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG), BGBl. Nr. 417, an den jeweils genutzten Räumlich­keiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge;

           4. die in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften anteilsweise nach der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 bebauten Grundfläche für die Probebühne und der be­bauten Grundfläche für die Werkstätten und Lager in das Eigentum der Burgtheater GmbH und der Theaterservice GmbH verbunden mit dem dinglichen dementsprechenden Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1 WEG an diesen Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge.

Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Abs. 1. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums, des Fruchtgenusses und für die dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrechte ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die An­schaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvoll­ziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüf­bericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanzen sind in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzu­reichen.

Unternehmenskonzept

§ 6. (1) Die jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft ange­strebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvor­haben und für die Finanzierung zu enthalten.

(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

2

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 1 839 Millionen Schilling jährlich zu leisten.

(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bun­desfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 auf die Bühnengesellschaften und die Bundes­theater-Holding GmbH erfolgt nach einem Schlüssel, der sich an den Budgetjahren 1996 und 1997 orientiert. Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maß­gabe des Bedarfs monatlich im voraus an die Gesellschaften.

Abgabenbefreiung

§ 8. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Ver­bindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

Leistungen der Theaterservice GmbH

§ 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleich­mäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Abs. 1 gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grund­sätze zu überprüfen.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theater­service GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Abs. 1 zu erfüllenden Leistungen, die Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH.

(4) Ab dem 1. September 2004 kann die Theaterservice GmbH alle Leistungen, die Unternehmens­gegenstand sind, im öffentlichen Wettbewerb national und international anbieten und erbringen.

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 10. Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundes­vergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 11. Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und für die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig. Die Bundestheater-Holding GmbH ist zuständig, für die Tochtergesellschaften Kollektivverträge zu schließen. In den Kollektivverträgen sind die Tochtergesellschaften zu ermächtigen, Betriebsvereinbarungen zu schließen.

3. Abschnitt

Organisation der Gesellschaften

Vertretung der Gesellschaften

§ 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.

(2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer).

(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl l Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung “Direktor” führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.

(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betref­fende künstlerische Geschäftsführer zu hören.

(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entschei­dungen sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführer sind an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden.

Aufsichtsrat

§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnen­wesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

           3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

           4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und

           5. der Vorsitzende des Beirates gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnen­wesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

           3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

           4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und

           5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Auf­sichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neu­bestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

           1. das Mitglied dies beantragt;

           2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

           3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funk­tionsausübung unfähig ist.

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Be­stellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

           2. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

           3. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die inner­betriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

           4. Genehmigung der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

           5. Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften;

           6. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Be­deutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

           7. Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

           8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesell­schaften;

           9. Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel Mehrheit;

         10. Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         11. Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         12. Genehmigung der Controllingberichte der Holding;

         13. Genehmigung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler;

         14. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.

(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschluß­prüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

           2. Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft;

           3. Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft;

           4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

           5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

           6. Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbe­triebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

           7. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

           8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft;

           9. Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;

         10. Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

         11. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

         12. Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder.

Abschlußprüfung

§ 14. (1) Die Abschlußprüfer haben alle zwei Jahre im Rahmen der Abschlußprüfung die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Beurteilung künstlerischer Entscheidungen steht ihnen nicht zu.

(2) Die Abschlußprüfer sind spätestens alle sechs Jahre zu wechseln.

Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen

§ 15. Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.

Fach- und Publikumsbeirat

§ 16. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundes­theater-Holding GmbH ist als beratendes Organ in allgemeinen Fragen der Theaterangelegenheiten ein Fach- und Publikumsbeirat mit bis zu 24 Mitgliedern vorzusehen, die vom Bundeskanzler entsprechend Abs. 2 zu bestellen sind.

(2) Die Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:

           1. je ein Mitglied auf Vorschlag des Instituts für Theaterwissenschaften der Universität Wien, der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, der Hochschule für Musik und darstellen­de Kunst in Graz, der Grazer Autorenversammlung, der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg, des Österreichischen PEN-Klubs, der Studentenvertretung des Reinhardt-Seminars, der Österreichischen Hochschülerschaft und des Österreichischen Gewerk­schaftsbundes-Gewerkschaft “Kunst, Medien und freie Berufe”;

           2. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Österreichischen Rundfunks, und zwar ein Mitglied aus der Kulturredaktion des Hörfunks und ein Mitglied aus der Kulturredaktion des Fernsehens;

           3. je zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gesellschaft der Freunde des Burgtheaters, des Vereins der Freunde der Staatsoper und des Vereins der Volksoper;

           4. je zwei Mitglieder auf Vorschlag des Österreichischen Bundesjugendringes und des Öster­reichischen Seniorenrates;

           5. je ein Mitglied auf Vorschlag der Abonnenten des Burgtheaters/Akademietheaters, der Staatsoper und der Volksoper.

(3) Gemäß Abs. 2 Z 5 gilt jene Person zur Bestellung vorgeschlagen, die auf Grund einer Briefwahl durch die jeweiligen Abonnenten die meisten Stimmen erhalten hat. Gleichzeitig mit dem vorzuschlagen­den Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Als erstes Ersatzmitglied ist jene Person mit der zweithöchsten und als zweites Ersatzmitglied jene mit der dritthöchsten Stimmanzahl gewählt.

Nach dauernder Verhinderung oder nach Ausscheiden des Mitgliedes gilt das erste Ersatzmitglied und nach dessen Verhinderung oder Ausscheiden das zweite Ersatzmitglied zur Bestellung vorgeschlagen. Die Briefwahl ist von der Bundestheater-Holding GmbH nach allgemeinen Wahlgrundsätzen durchzuführen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich auszuschreiben; ebenso ist das Wahlergebnis bekannt­zumachen. Zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibung und dem Eingang der Wahlvorschläge bei der Bundestheater-Holding GmbH muß eine Frist von mindestens vier Wochen festgelegt werden. Je einen Wahlvorschlag können die Gesellschaft der Freunde des Burgtheaters für die Wahl der Abonnenten des Burgtheaters und der Verein der Freunde der Staatsoper für die Wahl der Abonnenten der Staatsoper erstatten. Darüber hinaus sind zur passiven Wahl Abonnenten zugelassen, die die in der Wahlausschrei­bung festgelegten Unterstützungsunterschriften von Abonnenten aufweisen. Die Wahlkuverts dürfen erst nach Ende der Wahlfrist geöffnet werden. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses dürfen die Kandidaten je einen Vertreter als Beobachter entsenden.

(4) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren (Funktionsperiode), wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder durch den Bundes­kanzler aus Gründen gemäß § 13 Abs. 8 ist zulässig. Im Bedarfsfalle ist der Beirat durch Neubestellungen für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Der Beirat wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird vom Bundeskanzler einberufen. Der Beirat ist berechtigt, mit Zweidrittel­mehrheit eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich zu Sitzungen einberufen. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.

(5) Einrichtungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler von ihrem Vorschlagsrecht gemäß Abs. 2 keinen Gebrauch machen, verlieren dieses bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Beirates. Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH kann in diesem Fall mit Zweidrittelmehrheit eine andere vergleichbare Einrichtung für die Erstattung eines Bestellungsvor­schlages benennen.

(6) Der Beirat gibt Fachempfehlungen in Angelegenheiten der Theater ab. Diese betreffen folgende Bereiche:

           1. Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,

           2. Fragen des Marketings und des Kartenvertriebes und

           3. Fragen der tatsächlichen Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

(7) Der Beirat ist über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der Gesellschaften gemäß § 3 zu informieren.

(8) Dem Beirat kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.

4. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das “Amt der Bundestheater” eingerichtet. Diese Dienst­stelle ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 im Planstellenbereich “Bundestheater” ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechts­nachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 der jeweiligen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder einer Gesellschaft, an der sich eine der Gesellschaften zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die dem Planstel­lenbereich “Bundestheater” zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamt­rechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

Vertragliche Bedienstete des Bundes

§ 18. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches “Bundestheater” in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Natural­wohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundes­kanzler wahr.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittel­bar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 19. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 20. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 ist das Bundes-Gleichbehand­lungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.

Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes

§ 21. (1) Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. 159/1958, gilt nur für jene Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheater­pensionsgesetz Anwendung findet. Abweichend von § 18 Abs. 1 bleiben die Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen. Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 bleiben die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.

(2) Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebühren­durchschnittssatz gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geld­leistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH nimmt im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchs­berechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Die Aufwendungen für die Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz trägt der Bund.

(4) Auf Bedienstete gemäß Abs. 1 findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 befinden, das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, keine Anwendung.

5. Abschnitt

Interessensvertretung der Arbeitnehmer

§ 22. (1) Der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 beim Bundestheater­verband eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungs-gesetz, BGBl. Nr. 133/1967, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundes­theaterverband und bei den Bühnen gemäß § 3 Abs. 1 eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.

(2) § 133 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden. Abweichend von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat.

6. Abschnitt

Führung des Bundeswappens

§ 23. Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundes­wappen beizusetzen.

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 24. Hinsichtlich der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufs­ausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

Geltung des Bundestheatersicherheitsgesetzes

§ 25. Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 findet das Bundestheatersicher­heitsgesetz, BGBl. Nr. 204/1989, auf die im § 3 Abs. 1 angeführten Theater sowie auf die von diesen Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung.

Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 26. Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesell­schaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 für den Bundestheaterverband und für die im § 3 Abs. 1 angeführten Bühnen wahrgenommenen Aufgaben für die Gesellschaften auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. August 2004.

Abgeltung des Kulturpolitischen Auftrags im ersten Geschäftsjahr

Erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels

§ 27. (1) Der Betrag gemäß § 7 Abs. 2 ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 eintritt, entsprechend zu aliquotieren.

(2) Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 7 Abs. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

           1. Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;

           2. die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;

           3. die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;

           4. die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997 aufgelegten Karten;

           5. die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instand­haltungsplänen 1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen, die gemäß § 5 jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;

           6. die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997 entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;

           7. die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;

           8. die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.

Funktionsperiode der ersten Geschäftsführer

§ 28. Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 bestellten Geschäftsführer wird durch § 12 Abs. 2 nicht berührt.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Solisten) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 31. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Mitglieder des Beirates gemäß § 16 so vorzunehmen, daß dieser zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

           5. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

           6. hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

           7. hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           8. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

           9. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

         10. im übrigen der Bundeskanzler.

Anlage zu § 5 Abs. 2

Teil 1:

Liegenschaft

EZ 8, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 33 und 1800/2 (Burgtheater)

EZ 3576, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 993/12 (Akademietheater)

EZ 827, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1180/1 und 1180/2 und 1180/3 (Staatsoper)

EZ 1136, KG 01002 Alsergrund, Grundstück-Nr. 471/1 (Volksoper)

EZ 1140 KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 993/12 (Kasino)

Teil 2:

Liegenschaft

EZ 341, KG 01202 Breitensee, Grundstück-Nr. 291/11 und 291/17 (Kostümdepot)

EZ 875, KG 01501 Gersthof, Grundstück-Nr. 316/10 (Kulissendepot)

Teil 3:


Liegenschaft

EZ 11, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1188 (Betriebsdepot)

Teil 4:

Liegenschaft

EZ 4041, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 3344 und 3359 (Arsenal – Werkstätten, Kulissendepot)

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird

Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/1998 wird wie folgt geändert (2. BFG- Novelle 1998):

1. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 51 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 52 angefügt:

       “52. beim Voranschlagsansatz 1/13113 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling zur Zahlung des Stammkapitals für die Gesellschaften des Bundestheaterorganisationsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 71 sichergestellt werden kann.”

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/13088 eingefügt:

“1/1311            Bundestheatergesellschaften

  1/13113/13     Kapitalbeteiligungen”

Vorblatt

Problem:

Der Österreichische Bundestheaterverband vereint die international anerkannten Bühnen des Burg­theaters/Akademietheaters, der Staatsoper und der Volksoper. An diesen Häusern werden vielfältige künstlerische Aktivitäten auf höchstem Niveau entfaltet. Dem Generalsekretariat des Bundestheater­verbandes und seinen Abteilungen obliegt die bühnenübergreifende kaufmännische Leitung und die zentrale Erbringung von Leistungen für die einzelnen Bühnen. Ferner betreut das Generalsekretariat auch Sondereinrichtungen, wie das Bühnenorchester und die Ballettschule.

Die für den Bereich der Bundesverwaltung geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen lassen rasche und flexible Anpassungen an die sich ständig ändernden Erfordernisse der Bühnen im erforderlichen Ausmaß nicht zu. Weiters besteht die Gefahr, daß durch Restriktionen in der Bundesverwaltung die künstlerischen Aktivitäten nicht mehr auf dem bisher hohen Niveau gesichert werden können. Außerdem werden in der derzeitigen Organisationsform die einzelnen Kostenstrukturen nicht im erforderlichen Ausmaß transparent.

Ziel:

Umfassende Neugestaltung der organisatorisch-rechtlichen Rahmenbedingungen für eine zukunftsorien­tierte Betriebsführung der Bundestheater. Im Mittelpunkt sollen dabei die Sicherung der künstlerischen Wirkungskraft und die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Ressourcen unter überschaubaren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stehen.

Die Neuorganisation erfolgt daher unter folgenden Prämissen:

–   Langfristige Absicherung des Kunstbetriebes auf höchstem künstlerischen Niveau;

–   rechtliche Verselbständigung der Bundestheater;

–   die Rechtsform der Bundestheater soll ihrem Wesen als Dienstleistungsbetrieb angepaßt werden;

–   die Bühnen werden budgetär selbständig und sollen für das wirtschaftliche Ergebnis voll verant­wortlich sein;

–   die budgetäre Verantwortlichkeit und die Kompetenzen sollen dort angesiedelt sein, wo die Kosten entstehen.

Inhalt:

1. Gesetzliche Ermächtigung für die Errichtung einer “Bundestheater-Holding Gesellschaft mit be­schränkter Haftung” (“Bundestheater-Holding GmbH”); die “Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (“Burgtheater GmbH”); die “Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (“Wiener Staatsoper GmbH”); die “Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (“Volksoper Wien GmbH”) und die “Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (“Theaterservice GmbH”).

2. Gesetzliche Definition des kulturpolitischen Auftrages, den die Bühnengesellschaften zu erfüllen haben.

3. Sicherstellung der finanziellen Basisabgeltung der Aufwendungen, die mit der Erfüllung des kultur­politischen Auftrages verbunden sind.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Organisationsform der Bundestheater mit den oben unter “Probleme” darge­stellten Nachteilen.

Kosten:

Folgende finanzielle Auswirkungen auf den gesamten Bundeshaushalt sind im Falle der vorgesehenen Neuorganisation zu erwarten:

1. Ausgangssituation:

Als Bundesbetrieb sind die österreichischen Bundestheater vollständig im Bundeshaushalt integriert. Die Veranschlagung erfolgt bei Kapitel 71 Bundestheater.

Gesamtgebarung im Jahr 1998:

Personalaufwand:   2 413 Mio. S

Sachaufwand:             612 Mio. S

Einnahmen:                 673 Mio. S

Abgang:                   2 352 Mio. S

Der Personalstand der Bundestheater im Jahr 1998 umfaßt 2 652 Bedienstete im Aktivstand, davon 53 Beamte. Die Zahl der Pensionisten mit Ansprüchen nach dem Bundestheaterpensionsgesetz beträgt 2 143 (Stand 1. Jänner 1998).

2. Situation nach der Ausgliederung

Für Beamte des Bundestheaterverbandes wird gemäß § 17 des Entwurfes das “Amt der Bundestheater” eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt zugeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

Vertragsbedienstete des Bundes, die bisher zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches “Bundes­theater” im Bundesdienstverhältnis stehen, werden gemäß § 18 des Entwurfes ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft.

Die Aufwendungen für die Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz trägt gemäß § 21 des Entwurfes der Bund. Die Pensionszahlungen und Pensionseinnahmen und die damit in Zusammenhang stehenden Sozialleistungen wirken sich direkt bzw. indirekt auf das Bundesbudget aus. Soweit es sich um Pensionen handelt, erfolgt die Veranschlagung bei Kapitel 55 Pensionen (Hoheitsverwaltung).

Erhöhungen bei den Pensionsausgaben gegenüber dem BVA 1998 in den Folgejahren ergeben sich vor allem aus dem Anstieg der Pensionsberechtigten. Die steigenden Pensionszahlungen treffen den Bund unabhängig von der Ausgliederung der Bundestheater. Im übrigen erfolgt eine Fortsetzung des status quo (Fortschreibung der Beträge gemäß BVA 1998).

Gemäß § 7 Abs. 2 des Entwurfes soll den Bühnengesellschaften und der Bundestheater-Holding GmbH eine jährliche Basisabgeltung zur Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages in Höhe von 1 839 Millionen Schilling gewährt werden. Dieser Betrag wurde ausgehend vom BVA 1998 errechnet.

Die Ermittlung dieses Betrages sowie die finanzielle Entwicklung in den der Ausgliederung folgenden Jahren ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt:


 


Auswirkung der Ausgliederung auf das Ressortbudget

Millionen Schilling

ÖBThV integriert
im Bundeshaushalt

 

ÖBThV nach Ausgliederung

 

Budget 98 z. Vgl.

1999
8 Monate

 

1999
4 Monate

2000

2001

2002

Ausgaben

1. Personalausgaben

Aktivitätsaufwand: (o. DG-ÜberwBetr. an PVA)

DG-Überweisungsbeträge:
an PVA

Pensionsaufwand:

Pflegegeld:

2. Sachausgaben

Anlagen:

Sonstige: (ohne Pflegegeld, inkl. KommSt)

 

 


–1 570


–5

–838

–9

 

–115


–488

 

 


–1 003


–4

–564

–6

 

–69


–296

 

 

 


–567


0

0

0

 

–46


–192

 

 


–1 570


0

0

0

 

–115


–488

 

 


–1 570


0

0

0

 

–115


–488

 

 


–1 570


0

0

0

 

–115


–488

3. Gesamtausgaben

–3 025

–1 942

 

–805

–2 173

–2 173

–2 173

Einnahmen

1. Betriebs- und sonstige Einnahmen:

2. Pensionsbeiträge alte DN:

 


550

123

 


348

79

 

 


202

0

 


550

0

 


550

0

 


550

0

3. Gesamteinnahmen

673

427

 

202

550

550

550

Ressortbudget vor Anpassung:


–2 352


–1 515

 


–603


–1 623


–1 623


–1 623

Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung

Startausgaben: (tats. über mehrere Jahre verteilt)

Transferzahlungen an Bund:

Ausgliederungsbedingte DG-Beiträge:

Summe Anpassungen Ressortbudget:

 

–33

–6

–72

–111

 

–17

–199

–216

 

–17

–199

–216

 

–17

–199

–216

Auswirkung auf das Ressortbudget:


–2.352


–1 515

 


–714


–1 839


–1 839


–1 839

Weitere finanzielle Auswirkungen auf das Bundesbudget

Millionen Schilling

Budget 98 z. Vgl.

Jan.–Aug
1999

Sep.–Dez.
1999

Gesamt
1999

2000

2001

2002

Ressortbudget

Weitere Ausgaben und Einnahmen: 1)

Ausgaben:

DG-Überweisungsbeträge:

(an PVA)

Pensionsaufwand:

Pflegegeld:

–2 352

–1 515

–714

 

 

 

–1

 

–314

–3

–2 229

 

 

 

–1

 

–314

–3

–1 839

 

 

 

–5

 

–902

–9

–1 839

 

 

 

–5

 

–926

–9

–1 839

 

 

 

–5

 

–946

–9

Summe Ausgaben:

0

0

–318

–318

–916

–940

–960

Einnahmen:

Pensionsionsbeiträge:

(alte DN)

ASVG-Beiträge: (neue DN)

Ausgliederungsbedingte DG-Beiträge:

Transferzahlungen:

 

 

 


41

5

 

69

6

 


41

5

 

69

6

 


116

11

 

191

17

 


114

14

 

191

17

 


111

18

 

191

17

Summe Einnahmen:

0

0

121

121

335

336

337

Saldo Bundesbudget: 2)

–2 352

–1 515

–911

–2 426

–2 420

–2 443

–2 462

 

1) Die folgenden Positionen haben direkte bzw. indirekte Auswirkungen auf das Bundesbudget.

2) Die steigende Belastung des Bundesbudgets resultiert aus der Erhöhung des Pensionsaufwandes, die sich beim Bund unabhängig von der Ausgliederung niederschlägt.

Da die zu errichtenden Gesellschaften erst im Laufe des Jahres 1999 den Betrieb aufnehmen, ist für das Jahr 1999 ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge (1. September 1999) für diese Gesellschaften ein anteiliger Betrag vorzusehen, dessen finanzielle Bedeckung durch Umschichtungen innerhalb des Bundes­budgets erfolgen wird, so daß sich aus dieser Ausgliederung keine Verschlechterung des Budgetsaldos für 1999 ergibt.

§ 7 Abs. 3 des Entwurfes sieht die Möglichkeit zusätzlicher Mittelzuführungen vor, sollte dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich werden, soweit dafür im jährlichen Bundesfinanzgesetz eine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Entwurfes geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundes­theaterverband oder den Bühnen verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaften über.

Weiters gehen gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfes zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge die in der Anlage Teil 2 angeführten Liegenschaften (Kostümdepot, Kulissendepot) in das Eigentum der Theater­service GmbH über.

Die Gebäude der Wiener Staatsoper, der Volksoper, des Burgtheaters und des Akademietheaters werden der Bundestheater-Holding GmbH in den unentgeltlichen Fruchtgenuß übertragen (siehe § 5 Abs. 2 des Entwurfes und die Anlage Teil 1 hiezu).

Die in der Anlage Teil 3 und 4 angeführten Liegenschaften (zB Hanuschhof) gehen anteilsmäßig, je nach tatsächlicher Nutzung zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge, in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über.

Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang zu erstellen sind.

Für am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses Bundesgesetz keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen; für die Stadt Wien fällt nach erfolgter Ausgliederung die Dienstgeberabgabe als Mehreinnahme an.

EU-Konformität:

Die EU-Konformität ist gegeben.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil


Grundsätzliches:

Im Sommer 1996 wurden auf Initiative des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und des Kulturausschusses des Nationalrates erste Schritte zur Strukturreform der Österreichischen Bundestheater in Richtung einer “Ausgliederung aus dem Bundesbereich” gesetzt.

Das Bundeskanzleramt hat Anfang 1997 die Synthesis Forschungs- und Beteiligungsges. m. b. H. mit einer Grundsatzstudie über die zweckmäßigste Form der Neuorganisation der Bundestheater beauftragt. Das Ergebnis dieser Studie ist im Juli 1997 in Form eines Weißbuches über die Ausgliederung des Öster­reichischen Bundestheaterverbandes vorgelegen. In dieser wird grundsätzlich vorgeschlagen, auf bereits bestehende Organisationsformen des Privatrechtes, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zurückzugreifen und die Gründung von drei Bühnengesellschaften (Burgtheater/Akademietheater, Staats­oper, Volksoper) und die Theaterservice GmbH sowie die Bundestheater-Holding GmbH empfohlen.

Dabei sollen sich die Spielräume künstlerischer Gestaltungskraft innerhalb der Bühnengesellschaften unter Wahrung der organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entfalten können. Die Organisationsabläufe sind so zu gestalten, daß die Dispositionen über Ressourcen und die Dispositionen über die benötigten finanziellen Mittel deckungsgleich zu verantworten sind. Es gilt sicherzustellen, daß die Leistungsanforderungen und ihre Entlohnung nach überschaubaren Grundsätzen auf alle Personen, die am Gelingen der künstlerischen Anstrengungen beteiligt sind, transparent, angemessen und gerecht verteilt werden.

Zur Unterstützung der Umsetzung dieser Strukturreform wurde auf Grund eines Vergabeverfahrens vom Bundestheaterverband die Firma “INFORA, Gesellschaft für Unternehmensberatung GmbH” beauftragt. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen nahm an den Beratungen die Firma “FGG Finanzierungs­garantie-Gesellschaft m. b. H.” teil.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für den vorgesehenen Gesetzentwurf finden sich im Art. 10 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 8, Z 11, Z 13, Z 16 und im Art. 17 B-VG.

Artikel 2 des Entwurfes betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1998. Gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG kommt dem Bundesrat hiezu im Gesetzgebungsverfahren keine Mitwirkung zu.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 § 1:

Zu dieser Bestimmung wird auf die Ausführungen im Vorblatt auf den Abschnitt “Ziel” verwiesen.

Zu Artikel 1 § 2:

Bisher wurden die Aufgaben der Bundestheater im Erlaßwege geregelt. Durch die vorgesehene gesetz­liche Normierung des kulturpolitischen Auftrages soll eine größere künstlerische Autonomie der Bühnen gewährleistet werden, da die Aufgabenstellung nunmehr gesetzlich unter Beachtung der erforderlichen künstlerischen Freiheiten festgelegt wird. Eine Änderung der Aufgabenstellung der Bühnen und der künstlerischen Rahmenbedingungen ist daher nur mehr durch Gesetz möglich.

Zu Artikel 1 § 3:

Durch die im § 3 vorgesehenen Ermächtigungen zur Gründung der im Abs. 1 angeführten Gesellschaften ist die weitgehende Eigenständigkeit der Bühnen verbunden mit einer höheren Kostenwahrheit und Kostentransparenz gewährleistet.

Entsprechend den Empfehlungen der oben erwähnten Beratungsunternehmen wurde die Organisations­form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt.

Durch die vorgesehene Ausgliederung bleibt die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes erhalten.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden nur sondergesellschaftliche Regelungen getroffen, soweit sie sachlich unabdingbar sind. Im konkreten trifft dies auf den Eigentumsvorbehalt für den Bund bei der Bundestheater-Holding GmbH und bei den Bühnengesellschaften (siehe § 3 Abs. 3) zu. Weiters ist die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates normiert (§ 13). Außerdem sind im Hinblick auf die Besonderheit der Bühnengesellschaften zwei Geschäftsführer, einer für die künstlerischen Angelegenheiten und einer für die kaufmännischen Angelegenheiten, vorgesehen. Im übrigen findet gemäß § 3 Abs. 2 des Entwurfes grundsätzlich das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) Anwendung.

Die Bezeichnung Bundestheater-Holding GmbH bedeutet nicht, daß es sich bei der Holding und bei den Bühnengesellschaften um Bundestheater im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG handelt. Diese Bezeich­nung soll lediglich den historischen Zusammenhang mit den Bundestheatern vor der Ausgliederung zum Ausdruck bringen und wurde in Interesse der Wahrung der Kontinuität im internationalen Theater­geschehen gewählt.

Die Gründung der Gesellschaft hat gemäß GmbHG durch eine den Gesellschaftsvertrag zu ersetzende Erklärung (§ 3 Abs. 2 GmbHG) zu erfolgen, da die Gründung durch eine Person (nämlich nur durch den Bund) erfolgt. In dieser Erklärung, die im wesentlichen einem Gesellschaftsvertrag zu entsprechen hat, sind die näheren Regelungen über die Gesellschaft zu treffen.

Auf Grund des § 63 Abs. 7 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bedürfen Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften einer gesetzlichen Ermächtigung, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt. Im § 3 Abs. 3 des Entwurfes ist eine derartige Ermäch­tigung, beschränkt auf die Übertragung von bis zu 49 vH der Geschäftsanteile der Theaterservice GmbH an Dritte, vorgesehen. Für eine Verfügung über diesen Prozentsatz hinaus bedarf es somit einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung. Wenn es auf Grund der bis zum Jahre 2004 gewonnenen Erfahrungen zweck­mäßig ist, können die Geschäftsanteile auch den Bühnengesellschaften übertragen werden.

Im Hinblick auf die Regelung im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz kommt der Bundestheater-Holding GmbH das Recht zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der Theaterservice GmbH nicht zu.

Zu Abs. 5 wird festgehalten, daß die Rechte und Pflichten des Bundes als Gesellschafter an der Bundes­theater-Holding GmbH der Bundeskanzler oder eine gemäß § 10 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, von ihm mit Vollmacht ausgestattete Person wahrzunehmen (insbesondere in der General­versammlung der Gesellschaft) hat. Es entspricht der bisherigen Ausgliederungspraxis, den zuständigen Fachminister mit der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes zu betrauen. Dies ergibt sich auch aus der Anlage zu § 2 BMG Teil 1 Z 7. Dabei ist aber auch die in dieser Anlage Teil 2 Abschnitt E Ziffer 6 vorgesehene Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen zu berücksichtigen.

Die Bundestheater-Holding GmbH wird ressourcenmäßig auf Grund der Aufgabenstellung “schlank” organisiert. Es ist von einem Personalbedarf von rund zehn Personen auszugehen.

Zu Artikel 1 § 4:

Die Aufgabenzuordnung zu den einzelnen Gesellschaften folgt im wesentlichen den Empfehlungen der oben unter dem Abschnitt “Grundsätzliches” angeführten Beratungsunternehmungen.

Zur Instandhaltung der Häuser war bisher im wesentlichen die Bundesbaudirektion Wien (Bundesmini­sterium für wirtschaftliche Angelegenheiten) zuständig. Zur Wahrung der Kontinuität und im Interesse der Nutzung der besonderen Fachkenntnisse und einschlägigen fachlichen Erfahrungen der betreffenden Bediensteten der Bundesbaudirektion sollen im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages diese weiterhin für diese Tätigkeiten herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 9 des Entwurfes in der Übergangsfrist bis 31. August 2004 die Theaterservice GmbH grundsätzlich mit der Durchführung der Instandhaltung zu beauftragen ist.

Hinsichtlich der EDV und der Telefonzentrale haben die Beratungsunternehmen die Erhaltung einer gemeinsamen technischen Basis zur Erhaltung der vollen Systemkompatibilität empfohlen. Das EDV-Netzwerk ist eng mit dem Telefonsystem verbunden. Die Leitungsverbindungen von technischen Kommunikationseinrichtungen sind der Infrastruktur der Gebäude zuzurechnen.

Hinsichtlich der Leistungen der Theaterservice GmbH bezüglich des zentralen Kartenvertriebes ist auf die ausschließliche Kompetenz der Bühnengesellschaften über die Entscheidungen des Kartenverkaufes zu verweisen (siehe Abs. 2 Z 5). Die technische Abwicklung ist jedoch vor dem Hintergrund der Kundenbe­treuung differenziert zu sehen. Der Standort der zentralen Kassen ist bei den Kunden gut eingeführt und wird auch gerne angenommen. Aus diesen Überlegungen ist die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes als Aufgabe der Theaterservice GmbH vorgesehen.

Die Erbringung der EDV-Dienstleistungen und die Erbringung von Leistungen des zentralen Karten­vertriebes durch die Theaterservice GmbH (Abs. 3 Z 3 und 4) sollen nur subsidiären Servicecharakter haben und dürfen daher nicht dazu führen, daß die wirtschaftliche und organisatorische Autonomie der Bühnengesellschaften beschränkt wird.

Zu Artikel 1 § 5:

Die im § 5 vorgesehenen Vermögensübergänge erfolgen “ex lege”. Die Regelung im Abs. 3 ist mit den erforderlichen Abänderungen dem § 3 Abs. 3 Bundesrechenzentrum GmbH-Gesetz (BRZ GmbH-Gesetz), BGBl. Nr. 757/1996, nachgebildet.

Die in der Anlage Teile 3 und 4 angeführten Liegenschaften gehen je nach Nutzung zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge anteilsmäßig in das Eigentum der einzelnen Gesellschaften. Gleichzeitig wird den einzelnen Gesellschaften ein dingliches Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, eingeräumt.

An den in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften befinden sich die Werkstätten und Lager, für die die Theaterservice GmbH das dingliche Nutzungs- und Verfügungsrecht erhalten soll. Hinsichtlich der auf diesen Liegenschaften befindlichen Probebühne soll die Burgtheater GmbH diese dinglichen Rechte erhalten. Das Burgtheater hat diese Bühne nach Bedarf den übrigen Bühnengesellschaften gegen ein kostendeckendes Entgelt zur Nutzung zu überlassen.

Da die Theaterservice GmbH den weitaus überwiegenden Teil der in der Anlage Teile 3 und 4 angeführ­ten Liegenschaften nutzen wird, soll ihr die Instandhaltung der zur gemeinsamen Nutzung bestimmten Anlagen und der Gebäude obliegen. Die Gesellschaften haben der Theaterservice GmbH einen ent­sprechenden Kostenersatz zu leisten. Die Instandhaltung der Räumlichkeiten im Inneren obliegt dem jeweiligen Nutzer.

Soweit Nutzungsverträge bezüglich der Liegenschaften, die in der Anlage Teile 1 bis 4 angeführt sind, mit Dritten bestehen, tritt die jeweilige Gesellschaft im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge in die einzelnen Verträge ein. Bestehen solche Verträge nicht (dies wird bei Räumlichkeiten der Fall sein, die von Bundeseinrichtungen benutzt werden), hat die jeweilige Gesellschaft mit diesen eine entsprechende Nutzungsvereinbarung zu schließen, in der ein kostendeckendes Entgelt vorzusehen ist.

Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gelten auch alle derzeit bestehenden Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen weiter.

Zu Artikel 1 § 7:

Die Haftung gemäß Abs. 1 ist auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zum Bundes­bahngesetz erforderlich. Die Haftungsregelung entspricht § 7 Abs. 8 BRZ GmbH-Gesetz.

Der im § 7 Abs. 2 vorgesehene Betrag beruht auf Berechnungen der Beratungsunternehmen und des Bundesministeriums für Finanzen sowie der FGG (siehe hiezu oben die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen).

Von der Aufteilung der Mittel ist nicht die Theaterservice GmbH erfaßt, da diese Gesellschaft bei der Durchführung des kulturpolitischen Auftrages nur über Auftrag der betreffenden Gesellschaften tätig wird und auf diesem Weg die erforderlichen Einnahmen zu erzielen hat.

Die Aufteilung gemäß Abs. 2 und 3 der vorgesehenen Mittel erfolgt nur an die Bühnengesellschaften und an die Bundestheater-Holding GmbH. Das bedeutet, daß die Theaterservice GmbH die Kosten für die Instandhaltung der in ihr Eigentum übertragenen Liegenschaften in die Kalkulation der Entgelte für die von ihr zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen hat.

Hinsichtlich der erstmaligen Berechnung des Aufteilungsschlüssels siehe § 27 des Entwurfes.

Dem gemäß Abs. 4 von der Bundestheater-Holding GmbH zu erstattenden Aufteilungsvorschlag kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen keine verbindliche Wirkung zu. Er soll lediglich die fachliche Grundlage für die Entscheidung des Bundeskanzlers bilden.

Zu Artikel 1 § 8:

Die Regelung über die Abgabenbefreiung entspricht der des § 4 BRZ GmbH-Gesetz.

Zu Artikel 1 §§ 9 und 10:

Ziel der Einrichtung der Theaterservice GmbH ist nicht die Ausgliederung von gemeinwirtschaftlichen Aufgaben, sondern die Erbringung von Dienstleistungen für Theater unter marktwirtschaftlichen Rahmen­bedingungen.

Damit die Theaterservice GmbH auch marktgerecht ihre Leistungen anbieten kann, bedarf es ent­sprechender Änderungen der Strukturen von einer Bundesdienststelle zu einem privatwirtschaftlichen Unternehmen. Hiefür ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren unbedingt erforderlich. In Anlehnung an § 2 Abs. 4 BRZ GmbH-Gesetz wurde daher im § 9 Abs. 1 festgelegt, daß bis zum 31. August 2004 die Bühnengesellschaften die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen nach Bedarf in Anspruch zu nehmen haben. Nach Ablauf dieser Frist besteht diese Verpflichtung nicht mehr, so daß etwa die Bühnengesellschaften die von ihnen benötigten Dienstleistungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes allenfalls öffentlich auszuschreiben haben. Die Theaterservice GmbH hat sich dann wie alle anderen privaten Anbieter um den Auftrag zu bewerben. Die Theaterservice GmbH könnte daher nur dann den Auftrag erhalten, wenn sie im Rahmen des Verfahrens als Bestbieter hervorgeht.

Da die Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004 vollkommen privat agiert und Leistungen gewerblicher Art am Markt anbietet, besteht auch keine sachliche Rechtfertigung, diese Gesellschaft den Regelungen des Bundesvergaberechtes zu unterstellen.

Zu Artikel 1 § 11:

Durch § 11 des Entwurfes wird die Rechtsgrundlage für den Abschluß von “Firmenkollektivverträgen” geschaffen. Die sachliche Rechtfertigung liegt in den arbeitsrechtlichen Besonderheiten begründet, die bei den übrigen Theaterunternehmen in Österreich nicht gegeben sind.

Damit einheitliche arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Bühnen in den Grundsätzen gesichert sind, ist es erforderlich, daß die Bundestheater-Holding GmbH Kollektivverträge für die Bühnengesellschaften schließen kann.

Wesentlich ist jedoch, daß entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten bei den einzelnen Bühnen auf Grundlage des Kollektivvertrages die arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Betriebsverein­barungen festgelegt werden können.

Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 gelten auch alle derzeit bestehenden Kollektiv­verträge und Betriebsvereinbarungen weiter.

Es ist geplant, bereits vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 des Entwurfes Kollektiv­verträge und Betriebsvereinbarungen für Bedienstete, auf die gemäß § 21 Abs. 1 des Entwurfes das Bundestheaterpensionsgesetz nicht Anwendung findet, zu schließen. In diesen Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen werden dann die Abgrenzungen zwischen den “alten” und “neuen” Verträgen zu treffen sein.

Diese “neuen” Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen gelten so wie die “alten” dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch für die im § 3 angeführten Gesellschaften.

Zu Artikel 1 § 12:

Sonderregelungen sind auf Grund der besonderen Gegebenheiten und nur hinsichtlich der Bühnen­gesellschaften vorgesehen. Bei den anderen Gesellschaften wird in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. im Gesellschaftsvertrag die Anzahl der Geschäftsführer festzuhalten sein.

Die Bindungspflicht der Geschäftsführer an die Beschlüsse des Aufsichtsrates bezieht sich auf die zustimmungspflichtigen Maßnahmen.

Zu Artikel 1 § 13:

Die Regelung über den Aufsichtsrat ist sondergesetzlicher Natur. In die Rechte der Gesellschafter­versammlung nach dem für GmbH geltenden Regelungen soll aber nicht eingegriffen werden.

Die Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat hinsichtlich der Bundestheater-Holding GmbH und der Theaterservice GmbH durch den Betriebsrat erfolgt nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, so daß es diesbezüglich im Entwurf keiner Regelung bedarf. Das bedeutet, daß jeweils vier Mitglieder vom Be­triebsrat entsandt werden können, da von der Eigentümerseite insgesamt acht Mitglieder bestellt werden.

Bei den Bühnengesellschaften ist nach dem Arbeitsverfassungsgesetz eine Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht vorgesehen (siehe § 133 Abs. 6 Arbeitsverfassungsgesetz). Im § 22 des vor­liegenden Entwurfes wird jedoch eine sondergesetzliche Entsendung von zwei Mitgliedern durch den Betriebsrat normiert.

Die im Abs. 6 vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung soll die Interpellationspflicht des Bundeskanzlers und der Bundesminister in den Angelegenheiten der Gesellschaften sicherstellen. In die unabhängige Stellung des Aufsichtsratsmitgliedes soll durch diese Regelung jedoch nicht eingegriffen werden.

Durch die Regelung im Abs. 9 und 10 soll eine Einschränkung der Zuständigkeit des Aufsichtsrates gegenüber in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Aufgaben nicht eintreten. Aus diesem Grunde ist zur Rechtsklarheit die Regelung im Abs. 8 vorgesehen.

Bei den mehrjährigen Gesamtplanungen der Bühnengesellschaften soll auch eine Richtzahl für die jährlichen Neuinszenierungen angeführt sein (siehe hiezu Abs. 10 Z 4 des Entwurfes). Eine mehrjährige Gesamtplanung kann beim Burg- und Akademietheater auf Grund der Notwendigkeiten, auf künftige Entwicklungen zu reagieren, nicht die Detailliertheit haben, wie dies bei den Musiktheatern der Fall ist.

Zu Artikel 1 § 15:

Im Entwurf wird vielfach auf Tochtergesellschaften verwiesen. Der engere Begriff sind die Tochter­gesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 des Entwurfes. Wenn im vorliegenden Entwurf daher nur allgemein von Tochtergesellschaften gesprochen wird, sind jene des § 3 Abs. 4 und auch jene des § 15 gemeint.

Zu Artikel 1 § 17:

Die Regelung folgt im wesentlichen den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 BRZ GmbH-Gesetz.

Die Einrichtung eines Amtes der Bundestheater ist deshalb erforderlich, da es sich um rund 53 Beamte handelt, die derzeit im Planstellenbereich des Bundestheaterverbandes ernannt sind. Im Sinne der Verwaltungsökonomie ist es daher angezeigt, diese Bediensteten einem eigenen Amt zuzuordnen und entsprechend ihrer bisherigen Aufgabenstellung den einzelnen Gesellschaften zur Dienstleistung zuzuweisen. Da die Bezüge der Beamten vom Bund zu zahlen sind, gleichzeitig aber die Gesellschaft die Bezüge samt Lohnnebenkosten dem Bund zu refundieren hat, ist es angezeigt, daß die Leitung dieses Amtes dem Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH übertragen wird.

Zu Artikel 1 § 18:

Die Übernahme von Vertragsbediensteten des Bundes in ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen folgt der bisherigen Praxis. Rechtstechnisch wurden diese Bestimmungen wegen der größeren Übersicht­lichkeit in einem eigenen Paragraphen zusammengefaßt.

Unter dem Begriff “in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehend” im Abs. 1 sind nicht nur jene Bedienstete zu verstehen, die nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes, sondern auch jene, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (zB Schauspielergesetz, ABGB) oder kollektivvertraglicher Regelungen in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen.

Zu Artikel 1 §§ 18 und 20:

Diese Regelungen entsprechen § 7 Abs. 9 und Abs. 14 des BRZ GmbH-Gesetzes.

Zu Artikel 1 § 21:

Durch diese Bestimmung sollen die Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensions­gesetz jener Bediensteten gewahrt werden, auf die zum 30. Juni 1998 das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet.

Zu Artikel 1 § 22:

Abs. 1 ist im wesentlichen dem § 9 des BRZ GmbH-Gesetzes nachgebildet und soll auch eine Kontinuität der Arbeitnehmervertretung gewährleisten.

Hinsichtlich des Abs. 2 siehe auch die Erläuterungen zu § 11 und § 13.

Zu Artikel 1 § 23:

Diese Regelung entspricht § 1 Abs. 4 letzter Satz des BRZ GmbH‑Gesetzes.

Zu Artikel 1 § 24:

Die Übergangsbestimmung ist vor allem zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Bühnen erforderlich.

Zu Artikel 1 § 25:

Artikel 10 Abs. 1 Z 13 B-VG normiert die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung der “Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten”.

Unter Zugrundelegung dieser Verfassungsbestimmung wurde das Bundestheatersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 204/1989, erlassen. Gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes findet es auf das Burgtheater, die Staatsoper, die Volksoper sowie auf alle sonstigen von diesen Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten Anwendung.

Geht man von der historischen Interpretation des Begriffes “Bundestheater” im Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (siehe dazu zB Bammer in ZfV 1989, 450) aus, so sind unter Bundestheater jene Theater zu verstehen, die vom Bund betrieben werden.

Nach dem vorliegenden Entwurf werden die Bühnen nicht mehr vom Bund, sondern von einem privaten Rechtsträger geführt.

Damit unterliegen diese Bühnen den landesgesetzlichen Regelungen über das Veranstaltungswesen. Aus diesem Grund ist auch die Nichtgeltung des Bundestheatersicherheitsgesetzes auf die im § 3 Abs. 1 angeführten Theater zu normieren.


Die jeweilige Bühnengesellschaft wird rechtzeitig die entsprechenden Genehmigungen nach dem Wiener Veranstaltungsstättengesetz einholen müssen.

Zu Artikel 1 § 26:

Durch diese Regelung soll es möglich sein, die bisher vom Bundestheaterverband von der BRZ GmbH in Anspruch genommenen EDV-Dienstleistungen weiterhin zu nutzen.

Zu Artikel 2:

Zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Einzahlung des Stammkapitals für die im Artikel 1 § 3 Abs. 1 genannten Gesellschaften bedarf es der entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Vorsorge.