1208 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 1. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG und Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:


Artikel 1

Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung der Gesellschaft

§ 1. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit der Firma “Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH” zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über, wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist:

           1. Bundessportzentrum Südstadt,

           2. Bundessportschule Hintermoos,

           3. Bundessportschule Obertraun,

           4. Bundessportschule Schielleiten,

           5. Bundessportschule Spitzerberg,

           6. Bundessportheim St. Christoph,

           7. Bundessportheim Faakersee,

           8. Bundessportheim Kitzsteinhorn und

           9. Bundessportheim Wien “Blattgasse”.

(3) Die Liegenschaften, die gemäß Abs. 2 in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(4) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz fest­zulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 2 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitaler­höhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gericht­lich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekannt­machungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften

§ 2. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:

           1. die Vermietung von Sportanlagen,

           2. die Vermietung von Unterkünften,

           3. die Bereitstellung von Verpflegung und

           4. die sportliche Betreuung der Gäste.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und
-weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.

(3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.

(4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,

           1. für Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;

           2. Bundessporteinrichtungen oder nur deren Betriebsführung einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zu übertragen.

Verfügungen über Geschäftsanteile

§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft zur Gänze oder zum Teil der Österreichischen Bundes-Sportorganisation oder an eine von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu diesem Zweck gegründete juristische Person unentgeltlich zu übertragen.

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Ver­äußerung die Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 nicht gefährdet werden.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 und die Veräußerung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Unternehmenskonzept

§ 4. (1) Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichts­rat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.

(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des Bundes steht.

Bundeshaftung und Bundeszuschüsse

§ 5. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(2) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berück­sichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesse­rung der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der §§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, dienen.

(4) Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.

2

2. Abschnitt

Organisation der Gesellschaft

Vertretung der Gesellschaft

§ 6. Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.

Aufsichtsrat

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und

           3. zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.

(3) Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahres­abschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

           2. Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;

           3. Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;

           4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

           5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

           6. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;

           7. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);

           8. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;

           9. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;

         10. Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.

(4) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

Abschlußprüfer

§ 8. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

3. Abschnitt

Sportpolitische Maßnahmen

Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen

§ 9. (1) Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Sporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und
-weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:

           1. die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,

           2. den Normaltarif, der für jede Sporteinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,

           3. die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft ent­sprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.

(2) Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

Zuschuß, Leistungsmodell

§ 10. (1) Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 37,5 Millionen Schilling begrenzt.

(2) Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat der Bund der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgen­den Kalenderjahres hat die Gesellschaft dem Bundeskanzler die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen des Bundes haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.

(3) Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im “Nordischen Zentrum Eisenerz” beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat der Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.

4. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundessporteinrichtungen, Amt der Bundessporteinrichtungen

§ 11. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das “Amt der Bundessporteinrichtungen” eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personal­angelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Planstellenbereich “Bundessportheime und Sporteinrichtungen” ernannt sind, gehören ab dem Zeit­punkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder zu einer Gesellschaft, an der sich die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die der betreffenden Bundessporteinrichtung an diesem Tag aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamt­rechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das Arbeitnehmer(innen)schutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(6) An der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen der Beamten gemäß Abs. 2 behält der Bund die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem diese für die Wahrung der Rechte dieser Beamten erforderlich sind. Die Gesellschaft wird für diese Nutzungsrechte dem Bund keine Entgelte und Kostenersätze ver­rechnen. Die Vergütungen, die die Beamten für die Nutzung der Dienst- oder Naturalwohnungen dem Bund leisten, werden der Gesellschaft vom Bund überwiesen.

Vertragsbedienstete

§ 12. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches “Bundessportheime und Sportein­richtungen” im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnun­gen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 13. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

5. Abschnitt

Abgabenbefreiung

§ 14. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Ver­bindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Dies gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 3 Abs. 1.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 15. Hinsichtlich der Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 weiter. Soweit jedoch derartige Befähi­gungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt ins­besondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

Arbeitnehmervertretung

§ 16. Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestel­lung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 17. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Ge­schäftsführer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 19. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft erforderlich sind.

Außerkrafttreten von Bestimmungen

§ 20. § 4 und §§ 6 bis 8 treten außer Kraft, wenn kein Geschäftsanteil an der Gesellschaft mehr im Eigentum des Bundes steht.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizver­waltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

           5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bun­desminister für Justiz;

           6. hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;

           7. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;

           8. im übrigen der Bundeskanzler.

Anlage zu § 1 Abs. 3

Bundessporteinrichtung                               Liegenschaft

Bundessportzentrum Südstadt:                   EZ 3555 (Grundstück-Nr. 1709/3 sonstige, Nr. 1714 landw. genutzt, Gewässer – Teich, Nr. 1716 sonstige, Nr. 1717/1 sonstige)

                                                                            KG 16105 Brunn am Gebirge, BG Mödling

                                                                            EZ 2953 (Grundstück-Nr. 1156/1 Baufläche, Garten)

                                                                            KG 16118 Maria Enzersdorf, BG Mödling

Bundessportschule Hintermoos:                 EZ 163 (Grundstück-Nr. 1286/2 Garten, Nr. 53 Baufläche)

                                                                            EZ 164 (Grundstück-Nr. 1276/4 Baufläche, Nr. 1290/1 Bau­fläche, sonstige – Straßenanlage)

                                                                            KG 57101 Aberg, BG Saalfelden

Bundessportschule Obertraun:                   EZ 290 (Grundstück-Nr. 372/23 Wald, Nr. 472/76 Baufläche, Garten, Wald, Nr. 493/6 sonstige – Weg, Nr. 283 Baufläche, Nr. 284 Baufläche, Nr. 285 Baufläche, Nr. 287 Baufläche, Nr. 333 Baufläche, Nr. 357 Baufläche, Nr. 379 Baufläche)

                                                                            EZ 436 (Grundstück-Nr. 137/1 landw. genutzt, Nr. 141/1 landw. genutzt, Nr. 144 landw. genutzt, Nr. 508/1 landw. genutzt)

                                                                            KG 42016 Obertraun, BG Bad Ischl

Bundessportschule Schielleiten:                EZ 1151 (Grundstück-Nr. 2 Baufläche, Nr. 4 Baufläche, Nr. 5 Baufläche, Nr. 6 Baufläche, Nr. 13/1 Wiese, Nr. 14/1 Wiese, Nr. 20/1 Wiese, Nr. 20/2 Acker, Nr. 21 Garten, Nr. 33 Weide, Nr. 37/1 Wald, Nr. 9/3 Wiese, Nr. 31/5 Wald, Nr. 34/3 Wald, Nr. 20/3 Garten, Nr. 20/4 Weide, Nr. 20/5 Wald)

                                                                            KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

                                                                            Grundstück-Nr. 419 Teich, Nr. 420 Weide, Nr. 423/10 Wald, Nr. 427/2 Wiese

                                                                            KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

                                                                            EZ 188 (Grundstück-Nr. 3 Baufläche, Nr. 9/1 Wiese, Nr. 17/1 Weide, Nr. 17/2 Weide, Nr. 18/1 Garten, Nr. 19 Acker, Nr. 26 Teich, Nr. 28 Teich, Nr. 29/1 Teich, Nr. 31/1 Wald, Nr. 31/4 Weide, Nr. 35 Wiese, Nr. 36 Acker, Nr. 67 Teich, Nr. 34/2 Wald, Nr. 37/3 Weide, Nr. 31/2 Wald, Nr. 39/5 Weide, Nr. 27/2 Wiese, Nr. 18/2 Garten, Nr. 29/2 Wald, Nr. 31/6 Wiese, Nr. 37/4 Wald)

                                                                            KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

                                                                            Grundstück-Nr. 421 Teich, Nr. 422/1 Wald, Nr. 428/1 Teich, Nr. 423/11 Weide, Nr. 422/2 Wiese)

                                                                            KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Bundessportschule Spitzerberg:                 EZ 116 (Grundstück-Nr. 520/1 landw. genutzt, Nr. 520/2 landw. genutzt, Nr. 520/3 landw. genutzt, Nr. 520/4 landw. genutzt, Nr. 520/5 landw. genutzt, Nr. 520/6 landw. genutzt, Nr. 520/7 landw. genutzt, Nr. 521/1 landw. genutzt, Nr. 521/2 landw. genutzt, Nr. 521/3 landw. genutzt, Nr. 522 landw. genutzt, Nr. 523/1 landw. genutzt, Nr. 523/2 landw. genutzt, Nr. 524/1 landw. genutzt, Nr. 524/2 landw. genutzt, Nr. 525/2 landw. genutzt, Nr. 526/3 landw. genutzt, Nr. 526/4 Wald, Nr. 526/7 Wald, Nr. 527/2 landw. genutzt, Nr. 2031/2 sonstige – Weg, Nr. 2032 sonstige – Weg, Nr. 2033 sonstige – Weg)

                                                                            KG 05110 Prellenkirchen, BG Hainburg/Donau

                                                                            EZ 817 (Grundstück-Nr. 3171 landw. genutzt, Nr. 3172 Baufläche, landw. genutzt, Nr. 3173 sonstige – Weg, Nr. 3193 Baufläche, Nr. 3199 landw. genutzt)

                                                                            KG 05107 Hundsheim, BG Hainburg/Donau

                                                                            EZ 853 (Grundstück-Nr. 914/2 landw.genutzt)

                                                                            KG 05101 Bad Deutsch Altenburg, BG Hainburg a. d. Donau

Bundessportheim St. Christoph:                 EZ 341 (Grundstück-Nr. 2573/5 Baufläche, Alpe)

                                                                            EZ 105 (Grundstück-Nr. 2576/1 Alpe, Nr. 260 Baufläche)

                                                                            KG 84010 St. Anton am Arlberg.

Bundessportheim Faakersee:                      EZ 00065 (Grundstück-Nr. 561 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 590/1 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 590/2 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 592 Wald, Nr. 624/1 landw. genutzt, Nr. 628/1 landw. genutzt, Nr. 628/19 landw. genutzt, Nr. 646/2 landw. genutzt, Gewässer – Sumpf und Teich, Nr. 700/4 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer – Sumpf und steh., Nr. 700/8 Baufläche, landw. genutzt, Gewässer – Teich, Nr. 700/48 Baufläche, landw. genutzt, Gewässer – steh., Nr. 769 landw. genutzt, Nr. 770 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 789/2 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 801/4 Baufläche, landw. genutzt, Nr. 1023/1 landw. genutzt, Nr. 1023/2 Baufläche)

                                                                            EZ 00103 (Grundstück-Nr. 700/3 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer – See und Sumpf, sonstige – Ödland, Nr. 700/5 Baufläche, Wald, Gewässer – Sumpf und steh., Nr. 700/6 Gewässer – Sumpf, Nr. 700/7 Baufläche, Garten, Nr. 700/10 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer – steh., sonstige – Ödland, Nr. 700/56 landw. genutzt, Wald, Gewässer – steh., Nr. 700/61 Baufläche, sonstige, Nr. 737 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 738/1 Wald, Nr. 797/3 Baufläche, landw. genutzt, Garten Nr. 154 Baufläche)

                                                                            EZ 00179 (Grundstück-Nr. 558/4 Baufläche, Garten, Wald, Nr. 562 Wald, sonstige – Platz)


                                                                            EZ 00180 (Grundstück-Nr. 544/2 Wald)

                                                                            EZ 00405 (Grundstück-Nr. 549 Baufläche, Garten, Nr. 558/6 sonstige – Straßenanlage, Nr. 558/7 Baufläche, Garten)

                                                                            KG 75410 Faak, BG Villach

Bundessportheim Kitzsteinhorn:                EZ 571 (Grundstück-Nr. 34/7 Baufläche, Nr. 117/4 sonstige – Platz)

                                                                            KG 57310 Kaprun, BG Zell am See

Bundessportheim Wien “Blattgasse”:      EZ 191 (Grundstück-Nr. 136/1 Baufläche, Nr. 136/2 Bau­fläche)

                                                                            KG 01006 Landstraße, BG Innere Stadt Wien

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 286/1990, wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt II lautet der Unterabschnitt “B” wie folgt:

“B. Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung”

2. § 11 lautet:

§ 11. Der Bund fördert die Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen.”

3. Im § 12 entfällt der letzte Satz. Weiters lautet der erste Halbsatz wie folgt:

§ 12. Bei der Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten gemäß § 11 ist darauf zu achten, …”

4. Im § 13 wird die Wortfolge “Die Erhaltung der Bundessportstätten” durch die Wortfolge “Die Förderung der Erhaltung der Sportstätten gemäß § 11” ersetzt.

5. Im § 14 wird das Wort “Bundessportstätten” durch die Wortfolge “Sportstätten gemäß § 11” ersetzt.

6. Der § 14a erhält die Bezeichnung § 17a und die Unterabschnittsbezeichnung “E. Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen”.

7. § 15 lautet.

§ 15. Auf Förderungen gemäß § 11 finden der § 2 und die §§ 4 bis 7 Anwendung.”

8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:

§ 21. Die Bezeichnung des Unterabschnittes B im Abschnitt II, die Bezeichnung des Unter­abschnittes E im Abschnitt II, die §§ 11 bis 15, §§ 17a und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/199x treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Die für den Bereich der Bundesverwaltung geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen lassen eine rasche und flexible Anpassung an den sich ständig ändernden Erfordernissen der Bundessporteinrichtungen im erforderlichen Ausmaß nicht zu. Weiters können durch die Restriktionen in der Bundesverwaltung die in den Bundessporteinrichtungen vorhandenen wirtschaftlichen Potentiale nicht voll ausgeschöpft werden. Diese Umstände führen zu Gebarungsergebnissen bei den Bundessporteinrichtungen, die bei Wegfall dieser negativ wirkenden Umstände ohne Einschränkung der sportpolitischen Bedeutung der Bundes­sporteinrichtungen deutlich positiver wären.

Ziel:

Steigerung der Effizienz und der Transparenz des Betriebes der Bundessporteinrichtungen; Entflechtung der erwerbswirtschaftlichen Aufgaben der Bundessporteinrichtungen von der gemeinwirtschaftlichen Sportförderung; Entlastung des Bundeshaushalts.

Inhalt:

Gesetzliche Ermächtigung für die Errichtung einer “Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH”, der mit 1. Jänner 1999 “ex lege” das Eigentum der Bundessporteinrichtungen übertragen wird. Dadurch wird die Ausgliederung des Betriebes der Bundessporteinrichtungen aus der Bundesverwaltung ermöglicht. Weiters ist eine Anpassung des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, erforderlich, da in der Folge der Ausgliederung der Bund im Rahmen der Bundesverwaltung keine Bundessporteinrich­tungen mehr im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes betreibt.

Alternativen:

Beibehaltung des Betriebs der Bundessporteinrichtungen im Rahmen der Bundesverwaltung. Damit wird jedoch gleichzeitig auf die mögliche Verbesserung der Gebarungsergebnisse der Bundessporteinrich­tungen und in weiterer Folge auf die Entlastung des Bundeshaushalts verzichtet.

Kosten:

Folgende finanzielle Auswirkungen auf den gesamten Bundeshaushalt sind im Falle der vorge­sehenen Neuorganisation zu erwarten:

1. Ausgangssituation:

Derzeit befinden sich neun Bundessporteinrichtungen im Eigentum des Bundes, wovon sechs Bundes­sporteinrichtungen vollständig im Bundeshaushalt integriert sind. Der Betrieb von drei Bundessportein­richtungen ist bereits ausgegliedert. Die Veranschlagung erfolgt im Kapitel 10 “Bundeskanzleramt mit Dienststellen”.

Gesamtgebarung im Jahr 1998:

Personalaufwand            80,662 Millionen Schilling

Sachaufwand                 120,674 Millionen Schilling

Einnahmen                       71,089 Millionen Schilling

Abgang                          130,247 Millionen Schilling

Der Personalstand der Bundessporteinrichtungen im Jahr 1998 umfaßt 225 Bedienstete im Aktivstand, davon 27 Beamte.

2. Situation nach der Ausgliederung:

Für Beamte der Bundessporteinrichtungen wird gemäß § 11 Abs. 1 das “Amt der Bundessporteinrich­tungen” eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Bundessporteinrichtungen GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist. Für Beamte des Bundes, die dem Dienststand des Amtes der Bundessporteinrichtungen angehören, und für die dienstzuge­teilten Bundesbeamten hat die Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 5 den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag von 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.

Die Kosten für das Leistungsmodell Südstadt und für den Leiter des Nordischen Zentrums Eisenerz werden gemäß § 10 Abs. 3 weiterhin vom Bund getragen.

Vertragsbedienstete des Bundes, die bisher zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches “Bundes­sportheime und Sporteinrichtungen” im Bundesdienstverhältnis stehen, werden gemäß § 12 Abs. 1 ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Investitionen zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung werden vom Bund gemäß § 5 Abs. 2 entsprechend dem Bedarf bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling finanziert. Im Entwurf ist hiefür ein Zeitrahmen von drei Jahren vorgesehen, wobei die Finanzierung möglichst in den ersten beiden Jahren nach Eintritt der Gesamt­rechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen soll.

Gemäß § 5 Abs. 3 finanziert der Bund nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür vor­gesehenen Mittel und entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen angeschlossenen Sportanlagen dienen.

Weiters hat der Bund nach § 10 Abs. 1 für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif bis maximal 37,5 Millionen Schilling pro Kalenderjahr zu zahlen.

Das bisher im Eigentum des Bundes stehende Vermögen der Bundessporteinrichtungen einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden geht gemäß § 1 Abs. 2 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Wertansätze für das über­gegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang zu erstellen ist.

Für die am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses Bundesgesetz ab dem Jahr 2000 geringfügige Mehreinnahmen.

Die Entwicklung der finanziellen Auswirkungen nach der Ausgliederung in den Jahren 1999 bis 2002 ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

Auswirkungen der Ausgliederung auf das Ressortbudget

in Millionen Schilling

Bundessport-einrichtungen integriert im Bundeshaushalt

Bundessporteinrichtungen nach Ausgliederung

 

Budget
1998

Budget
1999

1999

2000

2001

2002

Ausgaben

 

 

 

 

 

 

1. Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

Aktivitätsaufwand Haus des Sports

–80,7

–78,5

–7,7

–7,7

–7,7

–7,7

Amt der Bundessporteinrichtungen

0

0

–11,9

–11,9

–11,9

–11,9

2. Sachausgaben

 

 

 

 

 

 

Anlagen Haus des Sports

–50,3

–45,9

–0,3

–0,3

–0,3

–0,3

Aufwand gesetzl. Verpflichtungen Haus des Sports

–3,4

–3,5

–0,6

–0,6

–0,6

–0,6

Sonstige Aufwendungen Haus des Sports 1)

–66,9

–69,3

–4,6

–4,6

–4,6

–4,6

Sonstige Aufwendungen Amt der Bundessporteinrichtungen

0

0

–0,2

–0,2

–0,2

–0,2

Gesamtausgaben

–201,3

–197,2

–25,3

–25,3

–25,3

–25,3

Einnahmen

 

 

 

 

 

 

1. Erfolgs-/bestandswirksame Einnahmen Haus des Sports

71,1

73,2

3,8

3,8

3,8

3,8

2. Erfolgs-/bestandswirksame Einnahmen Amt der Bundessporteinrichtungen

0

0

10,5

10,5

10,5

10,5

Gesamteinnahmen

71,1

73,2

14,3

14,3

14,3

14,3

BKA-Budget vor Anpassung

–130,2

–124,0

–11,0

–11,0

–11,0

–11,0

 

 

1) Ohne Zuschüsse an den ÖSV für Betreibung der Bundessporteinrichtungen Kitzsteinhorn und St. Christoph (1998/1999 8 bzw. 5 Millionen Schilling), deren Bedeckung durch Umschichtungen im Ressortbudget erfolgt.

Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung

Indirekte Sportförderung

–37,5

–37,5

–37,5

–37,5

Gesellschafterzuschuß für Inv. im erwerbswirt. Bereich

–35,0

–20,0

0

0

Gesellschafterzuschuß für Inv. im nicht-erwerbswirt. Bereich

–25,0

–25,0

–25,0

–25,0

Refundierung Personalkosten Leistungsmodell Südstadt

–5,6

–5,6

–5,6

–5,6

Summe Anpassungen BKA/Budget

 

 

–103,1

–88,1

–68,1

–68,1

Auswirkung auf das BKA-Budget

–130,2

–124,0

–114,1

–99,1

–79,1

–79,1

Weitere finanzielle Auswirkungen auf das Bundesbudget

in Millionen Schilling

Budget
1998

Budget
1999

1999

2000

2001

2002

Ressortbudget

–130,2

–124,0

–114,1

–99,1

–79,1

–79,1

Ausgaben

 

 

 

 

 

 

USt-Mindereinnahmen (Vorsteuerabzug bei der GmbH auf Inv. im erwerbswirt. Förderbereich rd. 70%)

 

 

–8,3

–6,2

–3,4

–3,4

Summe Ausgaben

0

0

–8,3

–6,2

–3,4

–3,4

Einnahmen

 

 

 

 

 

 

DG-Pensionsbeiträge (für Beamte)

 

 

2,0

2,0

2,0

2,0

USt-Anteil (für laufenden Betrieb und Sportförderung rd. 70%)

 

 

4,4

5,0

5,1

4,8

Summe Einnahmen

0

0

6,4

7,0

7,1

6,8

Saldo Bundesbudget

–130,2

–124,0

–116,0

–98,3

–75,4

–75,7

Weitere finanzielle Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften

in Millionen Schilling

Budget
1998

Budget
1999

1999

2000

2001

2002

Ausgaben

 

 

 

 

 

 

USt-Mindereinnahmen (Vorsteuerabzug bei der GmbH auf Inv. im erwerbswirt. Förderbereich rd. 30%)

 

 

–3,6

–2,7

–1,5

–1,5

Summe Ausgaben

 

 

–3,6

–2,7

–1,5

–1,5

Einnahmen

 

 

 

 

 

 

USt-Anteil (für laufenden Betrieb und Sportförderung rd. 30%)

 

 

1,9

2,1

2,2

2,1

Kommunalsteuer

 

 

1,2

1,2

1,2

1,2

Dienstgeberabgabe (U-Bahn)

 

 

0,1

0,1

0,1

0,1

Summe Einnahmen

 

 

3,2

3,4

3,5

3,4

Saldo Budget and. Gebietskörper

0

0

–0,4

0,7

2,0

1,9


EU-Konformität:

Sportförderung ist durch Regelungen der EU grundsätzlich nicht beschränkt. Verschiedene EU-Mitglieds­staaten verfügen über ähnliche Institutionen wie die Bundessporteinrichtungen. Es existiert derzeit keine einschlägige Richtlinie der EU.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Europäische Kommission mit Schreiben vom 15. Juli 1996 im Rahmen der Überprüfung der Beihilfenregelungen im Bereich des Sports in den Mit­gliedsstaaten der Europäischen Union, ua. auch Österreich, um Darstellung der Sportförderung ersucht hat.

Mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 30. Oktober 1996, GZ 403.610/6-IV/3a/96, wurden die Förderungsmaßnahmen der Länder und des Bundes im Bereich des Sports in Österreich dargestellt. Inbesonders wurde auch der Rechtsstandpunkt Österreichs dargelegt, daß Förderungsmaßnahmen, die den im § 1 des Bundes-Sportförderungsgesetzes aufgezählten Zielsetzungen dienen, nicht als Beihilfen im Sinne des Artikel 92 ff. des EG-Vertrages anzusehen sind. Die Europäische Kommission hat diesem Rechtsstandpunkt nicht widersprochen.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil


Grundsätzliches:

Derzeit befinden sich neun Bundessporteinrichtungen im Sinne der §§ 11 bis 15 des Bundes-Sportförde­rungsgesetzes im Eigentum des Bundes. Im Bundes-Sportförderungsgesetz wird von Bundessportstätten und von den diesen Stätten angeschlossenen Einrichtungen der Unterbringung und Verpflegung ge­sprochen. Der Begriff “Bundessporteinrichtung” ist gegenüber dem Begriff “Bundessportstätte” der weitere. Er umfaßt nämlich die Bundessportstätte (das sind die Sportanlagen) und die diesen angeschlos­senen Einrichtungen der Unterbringung und Verpflegung. Ein Widerspruch zwischen dem im gegen­ständlichen Entwurf verwendeten Begriff “Bundessporteinrichtung” und dem Begriff “Bundessportstätte” des Bundes-Sportförderungsgesetzes besteht daher nicht.

Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Bundessporteinrichtungen wurde bereits das Bundesstadion Liebenau mit Wirkung 1. März 1995 der Stadt Graz und das Bundessportheim (BSH) Obergurgl mit Wirkung vom 1. Mai 1997 dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, wo dieses Heim von der Universität Innsbruck im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit weiterbetrieben wird, übergeben. Für die Abgabe des Bundesstadions Liebenau und des BSH Obergurgl war ausschlaggebend, daß die notwendigen Aufwendungen für die Weiterführung dieser Einrichtungen in unvertretbarer Relation zu deren Inanspruchnahme durch die sportpolitisch förderungswürdigen Zielgruppen standen.

Im Feber 1998 erfolgte die Übertragung des Betriebes der Bundessportschule (BSS) Spitzerberg an den AERO-Club. Weiters erfolgte die Übertragung des Betriebes des BSH Kitzsteinhorn und des BSH St. Christoph an den Österreichischen Schiverband (ÖSV). Die Übertragung an diese Sportverbände erfolgte deshalb, da diese Einrichtungen schon bisher konzentriert durch diese Verbände genutzt wurden. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird das Eigentum auch dieser Bundessporteinrichtungen der Bundessporteinrichtungen GmbH übertragen, die dann “ex lege” in die zwischen dem Bund und dem AERO-Club bzw. dem ÖSV geschlossenen Nutzungsvereinbarungen eintritt.

Die verbleibenden Bundessporteinrichtungen (BSZ Südstadt, BSH Blattgasse, BSH Faakersee, BSS Ober­traun, BSS Hintermoos und BSS Schielleiten) werden derzeit von den sportpolitisch förderungswürdigen Zielgruppen entsprechend in Anspruch genommen und sind außerdem Einrichtungen von hohem internationalen Ansehen mit einer teilweise bedeutenden Vorbildwirkung für andere Staaten.

Die Tätigkeit der Bundessporteinrichtungen ist zur Gänze der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zuzuordnen und besteht im wesentlichen aus folgenden Kernaufgaben:

–   Erbringung von Unterkunftsleistungen;

–   Erbringung von Verpflegungsleistungen;

–   Erhaltung und Zurverfügungstellung von Sportanlagen.

In Bezug auf diese Bundessporteinrichtungen liegt die aus sportpolitischen Interessen vom Bund wahrzu­nehmende Sportförderung vor allem in folgenden Bereichen (gemeinwirtschaftliche Aufgaben):

–   Errichtung und Erhaltung der Sportanlagen (Investitionsbereich);

–   bevorzugte Nutzung der Sporteinrichtungen durch die förderungswürdigen Zielgruppen (Vergabe von Heimplätzen nach einer Prioritätenliste);

–   Festlegung von ermäßigten Entgelten für besonders förderungswürdige Nutzergruppen.

Daneben werden von den Bundessporteinrichtungen Aufgaben wahrgenommen, die erwerbswirtschaftlich orientiert sind.

Im April 1997 wurde vom Bundeskanzleramt unter Beiziehung der Firma “INFORA-Unternehmens­beratung” neuerlich ein Projekt der Ausgliederung der Bundessporteinrichtungen gestartet, nachdem ein derartiges Projekt des seinerzeitigen Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Jahre 1993/94 nicht umgesetzt werden konnte. Das nunmehrige Ausgliederungsprojekt stützt sich auf die im Jahre 1993/94 gewonnenen Erfahrungen.

Vor allem folgende Rahmenbedingungen lassen die Übertragung der Bundessporteinrichtungen auf einen eigenen privaten Rechtsträger zweckmäßig erscheinen:

Im Bundesdienst besteht eine strikte Bindung an den Stellenplan. Diese Bindungen und Regelungen des Ausschreibungsgesetzes, die dem Grunde nach auf eine Dauereinstellung im Bundesdienst abstellen, verhindern eine den Marktgegebenheiten entsprechende flexible Mitarbeiterauswahl und -disposition. Eine derartige Flexibilität ist vor allem deshalb erforderlich, da die Bundessporteinrichtungen einen relativ hohen Anteil von Saisonkräften beschäftigen (rund 30% der Planstellen) und da eine Reihe von nicht vorhersehbaren Einflußfaktoren (wechselnde Schneelagen und Witterungsverhältnisse) große Auslastungsschwankungen verursachen, die rasche Mitarbeiterdispositionen verlangen.

–   Das im Bundesdienst geltende Besoldungsschema entspricht nicht der Entlohnung am relevanten Arbeitsmarkt (Hotellerie, Fremdenverkehr); regionale Marktunterschiede können nicht berücksichtigt werden. Zum Teil bekommen Bedienstete im Rahmen der Bundesbesoldung wesentlich höhere Entgelte als in der Privatwirtschaft (zB Hilfskräfte), zum Teil geringere Bezüge (zB Fachkräfte). Gerade aber die Qualität der Fachkräfte (Koch, Servicepersonal, Rezeption) ist für den Erfolg eines Fremdenverkehrsbetriebes von wesentlicher Bedeutung. Nach dem Besoldungsschema des Bundes bestehen außerdem Einkommensunterschiede, die nicht leistungsbezogen begründbar sind (zB können unter Umständen Küchenhilfskräfte höhere Entgelte beziehen als ein junger Chefkoch); erfolgs­orientierte Entlohnungskomponenten fehlen zur Gänze.

–   Überstunden- und Planstellenrestriktionen in der Bundesverwaltung verhindern zum Teil die Aus­schöpfung von Ergebnisverbesserungspotentialen (Verlängerung der Öffnungszeiten von Tennishallen, Wochenendbetrieb) in den Bundessporteinrichtungen.

–   Die in der Bundesverwaltung durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgegebene Organisations­struktur hat zwangsläufig umfangreiche zentrale Kompetenzen zur Folge, die mit umfangreichen Berichtspflichten der einzelnen Bundessporteinrichtungen verbunden sind. Die daraus resultierenden mangelnden dezentralen Kompetenzen schränken die Flexibilität der Bundessporteinrichtungen ein; so zB durch starre Tarifbindungen (keine Möglichkeit für kurzfristige preisgünstige Angebote, Anpassung an Auslastungssituationen) oder durch mangelnde Bewegungsfreiheit im Rahmen bereits genehmigter Budgets.

–   Starre gesetzliche Budgetbindungen verhindern kurzfristige Reaktionen auf geänderte Markt-/Aus­lastungssituationen.

Auf Grund der obigen Restriktionen schlägt die Firma “INFORA-Unternehmensberatung” die Ausgliede­rung der Bundessporteinrichtungen in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor. Im Hinblick auf die Overheadkosten einer derartigen Gesellschaft und aus Gründen von Synergien (zB gemeinsame Bewerbung und Vermarktung, gemeinsames Rechnungswesen usw.) sollte jedoch die Ausgliederung aller Bundessporteinrichtungen in eine einzige Gesellschaft erfolgen. Um aber die Leistungsfähigkeit der einzelnen Bundessporteinrichtungen transparent zu machen, sollten innerhalb der Gesellschaft die einzelnen Bundessporteinrichtungen als “Profitcenter” geführt werden.

Aus sportpolitischen Überlegungen im Interesse der Förderung des Spitzensports sind die Kosten für das Leistungsmodell Südstadt (Sportleistungszentrum mit integriertem Schulmodell) bei Ausgliederung des Betriebes des BSZ Südstadt und die Kosten des Leiters des “Nordischen Zentrums Eisenerz” vom Bund zu tragen.

Diese Kostentragung erfolgt im Interesse der Planstellenwahrheit, der Vermeidung von “lebenden Subventionen” und im Hinblick auf die umfangreiche organisatorische Verschränkung des BSZ Südstadt mit dem Leistungsmodell dadurch, daß die im Bereich des Leistungsmodells verwendeten Vertrags­bediensteten Angestellte der Gesellschaft und die vier Beamten, die derzeit im Planstellenbereich der Bundessporteinrichtungen ernannt sind, Angehörige des gemäß § 11 des Entwurfes einzurichtenden Amtes der Bundessporteinrichtungen werden. Dabei hat der Bund die Lohnkosten für die ehemaligen Vertragsbediensteten (neun Bedienstete) der Gesellschaft zu ersetzen. Die Gesellschaft hat auf der anderen Seite die Lohnkosten für die betreffenden Beamten (vier Beamte) dem Bund nicht zu refundieren. In dem in diesem Zusammenhang zwischen dem Bund und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag wären die näheren Regelungen über die Durchführung des Leistungsmodells zu treffen. Dasselbe gilt auch für den Leiter des “Nordischen Zentrums Eisenerz”, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Zuge der Erstellung des Ausgliederungskonzeptes wurden detaillierte Planrechnungen für die Jahre 1998 bis 2002 durchgeführt.

Bei den im Vorblatt angegebenen budgetären Entlastungen in den Jahren 1998 bis 2002 ist von einer geringen Erhöhung der Tarife von 1997 auf 1998 ausgegangen worden.

Weiters wurden Einnahmensteigerungen bzw. Kostenreduzierungen auf Grund folgender Umstände ange­nommen, wobei diese äußerst vorsichtig geschätzt wurden:

–   Verbesserung der Auslastung von Zwischen- und Nebensaisonen durch Erschließung von neuen Zielgruppen (zB Senioren, moderierte Freizeitgestaltung, Abhaltung von Seminaren).

–   Betriebswirtschaftliche Optimierung von Öffnungszeiten (zB Öffnung an Wochenenden).

–   Konsequente Orientierung an der betriebswirtschaftlich vertretbaren Mindestbelegung (bei Nicht­erreichung, Schließung oder eingeschränktem Betrieb zu diesen Zeiten).

–   Vermehrte Vermietung von Sportanlagen an Externe (dies ist vor allem beim BSZ Südstadt und bei der BSS Hintermoos möglich).

–   Sponsorakquisition (bei der Planung wurde von einer Summe von 2,5 Millionen Schilling jährlich aus­gegangen).

–   Vermehrte Verrechnung von Nebenleistungen (zB Tiefgarage BSS Hintermoos).

–   Senkung der Personalkosten wie

     –  Reduzierung des Personalstandes bis zum Jahre 2002 um 17 Posten durch

          –  restriktive Nachbesetzung von natürlichen Abgängen,

          –  vermehrte Fremdvergabe von Leistungen (Wäscherei, Kantine, Reinigung),

          –  Automatisierungen (zB Sperr- und Kontrollsystem im BSZ Südstadt);

     –  marktgerechte Entlohnung der neu eingestellten Bediensteten und Zeitausgleichsregelungen wäh­rend der Saison 1:1.

–   Gemeinsamer Einkauf der Bundessporteinrichtungen in Teilbereichen und dadurch Erzielung von besseren Konditionen.

–   Verstärkte Kooperation mit der regionalen Hotellerie/Gastronomie.

–   Verstärkte Kostenorientierung durch

     –  Ergebnisverantwortlichkeit der Heimleiter/des Geschäftsführers,

     –  aktuelles umfangreiches Managementinformationssystem.

Sämtliche Ergebnisrechnungen, auf Grund derer die im Vorblatt dargestellten Budgetentlastungen ermit­telt wurden, wurden auf Wertbasis 1996 erstellt (keine Indexierung). Weiters wurde berücksichtigt, daß von der Gesellschaft für ihre Leistungen Umsatzsteuer, Kommunalsteuer und gemäß § 11 Abs. 5 für die Beamten die Pensionstangente zu entrichten ist, die durch eine Erhöhung der Tarife nicht übergewälzt werden können. Die unterschiedliche Entlastung des gesamten Bundeshaushalts und des Budgets des Bundeskanzleramtes resultiert im wesentlichen aus den dem Bund zufließenden Einnahmen aus der Umsatzsteuer (die auf Grund des Finanzausgleiches und Vorsteuerabzuges verringerte Auswirkung auf den Bundeshaushalt wurde berücksichtigt) und aus der Pensionstangente.

Bei der Berechnung der Budgetentlastung wurde von den gesamten für die Bundessporteinrichtungen für das Jahr 1998 budgetierten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwendungen) ausgegangen.

Beim Vergleich dieser Aufwendungen mit jenen, die der Bund für die Bundessporteinrichtungen ab 1999 im Falle deren Ausgliederung weiterhin zu tragen hat, wurden im wesentlichen folgende Aufwendungen berücksichtigt:

–   die Finanzierung der Investitionen in die Sportanlagen (siehe hiezu § 5 Abs. 3 des Entwurfes) mit einem Durchschnittswert der vom Bund in den Jahren 1994 bis 1996 diesbezüglich getätigten Investitionen (rund 25 Millionen Schilling jährlich);

–   die gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfes vorgesehene einmalige Finanzierung von Investitionen im erwerbswirtschaftlichen Bereich der Gesellschaft im Gesamtausmaß von maximal 55 Millionen Schilling, wobei voraussichtlich 35 Millionen Schilling im Jahre 1999 und 20 Millionen Schilling im Jahre 2000 finanziert werden;

–   die Aufwendungen für das Leistungsmodell BSZ Südstadt und für das “Nordische Zentrum Eisenerz” (siehe dazu § 10 Abs. 3 des Entwurfes);

–   die Aufwendungen für die Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 des Entwurfes im Gesamtausmaß von maximal 37,5 Millionen Schilling jährlich (dieser Betrag ist ein Durchschnittsbetrag, der sich aus den derzeit geltenden Tarifen, der derzeit durchschnittlichen Inanspruchnahme und der derzeit geltenden Prioritätenliste errechnet).

Der für die Bundessporteinrichtungen geltende Planstellenbereich “Bundessportheime und Bundessport­einrichtungen” umfaßt im Jahre 1998 insgesamt 228 Planstellen. Auf Grund des vorliegenden Gesetz­entwurfes und den anderen oben dargestellten Ausgliederungsmaßnahmen fällt dieser Planstellenbereich zur Gänze weg.

Die in diesem Planstellenbereich für Bedienstete des “Haus des Sports” gebundenen 14 Planstellen und eine Planstelle für einen im Rahmen einer “lebenden Subvention” an das Österreichische Olympische Comité (ÖOC) verliehenen Bediensteten werden in einem eigenen Planstellenbereich “Haus des Sports” zusammengefaßt. Weiters werden in einem neuen Planstellenbereich “Amt der Bundessporteinrich­tungen” 25 “Beamtenplanstellen” zusammengefaßt, wobei hievon der Personalaufwand von insgesamt 18 Beamten gemäß § 11 Abs. 5 von der Gesellschaft dem Bund zu refundieren ist. Die übrigen Planstellen sind für Beamte, die als “lebende Subvention” verliehen wurden, und zwar fünf Beamte dem Leistungs­modell Südstadt, ein Beamter dem “Nordischen Zentrum Eisenerz” und ein Beamter der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO).

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I, Nr. 56, fällt die Gesellschaft, solange die in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen vorliegen, unter den persönlichen Geltungs­bereich dieses Gesetzes.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den vorgesehenen Gesetzesentwurf findet sich im Art. 10 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 8, Z 11, Z 16 und im Art. 17 B-VG.

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 § 1:

Im Entwurf wurde bewußt auf Sonderbestimmungen in bezug auf die allgemein für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden gesetzlichen Regelungen verzichtet, um keine Sondergesellschaft zu schaffen.

Wesentliche Abweichung zu den Regelungen des GmbHG ist die im Abs. 6 vorgesehene Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates. Dies liegt darin begründet, daß auch nach Ausgliederung der Bundessporteinrichtungen der Bund im Interesse der Sportförderung in diesem Bereich umfangreiche Aufwendungen tätigt (zB Leistung von Zuschüssen gemäß § 10 Abs. 1, Finanzierung von Investitionen in die Sportanlagen gemäß § 5 Abs. 3).

Das Gesetz enthält keine Regelung über den Sitz der Gesellschaft. Dieser kann nach betriebswirt­schaftlicher Zweckmäßigkeit, zB am Ort einer der Bundessporteinrichtungen, eingerichtet werden.

Auf Grund Abs. 5 hat der Bundeskanzler oder eine gemäß § 10 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, von ihm mit Vollmacht ausgestattete Person die Rechte und Pflichten des Bundes als Gesellschafter an der Gesellschaft wahrzunehmen (insbesondere in der Generalversammlung der Gesell­schaft). Es entspricht der bisherigen Ausgliederungspraxis, den zuständigen Fachminister mit der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes zu betrauen. Dies ergibt sich auch aus der Anlage zu § 2 BMG, Teil 1 Z 7. Dabei ist aber auch die in dieser Anlage, Teil 2, Abschnitt E, Ziffer 6 vorgesehene Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen zu berücksichtigen.

Die Gründung der Gesellschaft hat gemäß GmbHG durch eine den Gesellschaftsvertrag zu ersetzende Erklärung (§ 3 Abs. 2 GmbHG) zu erfolgen, da die Gründung durch eine Person (nämlich nur durch den Bund) erfolgt. In dieser Erklärung, die im wesentlichen einem Gesellschaftsvertrag zu entsprechen hat, sind die näheren Regelungen über die Gesellschaft zu treffen.

Der im Abs. 2 vorgesehene Vermögensübergang erfolgt “ex lege”. Die Regelung im Abs. 4 ist § 3 Abs. 3 Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH-Gesetz), BGBl. Nr. 757/1996, nachgebildet. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge tritt die Gesellschaft in alle die Bundessporteinrichtungen betreffenden Verträge anstelle des Bundes ein (zB in das Benützungsübereinkommen zwischen dem Land Niederösterreich und dem Bund betreffend die Nutzung der Sportanlagen des BSZ Südstadt) und übernimmt damit alle aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten des Bundes. Allfällige besondere Tarifverein­barungen bleiben durch dieses Gesetz daher unberührt. Änderungen derartiger Sondertarife dürfen von der Gesellschaft nur entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vorgenommen werden.

Zu Art. 1 § 2:

Mit der Bestimmung des Unternehmensgegenstandes werden die wirtschaftlichen Aufgaben der Gesell­schaft definiert. Durch das Wort “insbesondere” im Abs. 1 erster Satz ist klargestellt, daß der Unter­nehmensgegenstand der Gesellschaft nicht nur die im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben, sondern auch jede andere wirtschaftliche Tätigkeit sein kann. Im Gesellschaftsvertrag (Erklärung), der gemäß § 4 Abs. 1 GmbHG den Gegenstand des Unternehmens zu enthalten hat, kann somit dieser weiter als im Abs. 1 gefaßt sein. Nach § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ist die Gewerberechtsfähigkeit der GmbH nicht mehr auf den Rahmen ihres Wirkungsbereiches beschränkt. Insofern verliert die Bestim­mung des Unternehmensgegenstandes an Bedeutung. Für das Innenverhältnis und für die Sachfirma bleibt der Unternehmensgegenstand aber weiterhin relevant.

Der Betrieb der Bundessporteinrichtungen soll wie bisher sportpolitischen Zielen dienen. Um dies im geschäftlichen Verkehr entsprechend deutlich zu machen, sind diese Ziele auch im Gesellschaftsvertrag zu verankern.

Zu Art. 1 § 3:

Im Abs. 1 wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gesellschaft unentgeltlich in das Eigentum der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) oder an eine(n) von der BSO für diese Zwecke gegründete(n) GmbH oder Verein zu übertragen. Dadurch wird den Sportorganisationen die Möglichkeit eröffnet, die Bundessporteinrichtungen in “Selbstverwal­tung” zu betreiben. Zur Übertragung ist ein entsprechender Vertrag zwischen dem Bund und der BSO zu schließen, in dem entsprechende Bedingungen zur Sicherung der Erhaltung der Sporteinrichtungen im Interesse des Sports zu vereinbaren sind.

Sollte die BSO kein Interesse an der Übertragung der Gesellschaft bekunden bzw. kommt es zu keiner diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung, so kann gemäß Abs. 2 auch die Veräußerung der Gesell­schaft erfolgen und so ein Beitrag zur Budgetentlastung geleistet werden, sofern es aus sportpolitischen Gründen nicht zweckmäßiger erscheint, die Gesellschaft im Eigentum des Bundes zu belassen.

Bei der Veräußerung der Geschäftsanteile ist darauf zu achten, daß die sportpolitischen Zielsetzungen gewahrt bleiben.

Gemäß Abs. 3 ist im Sinne des § 4 des Privatisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/1997, die Zustimmung der Bundesregierung zur Eigentumsübertragung erforderlich.

Zu Art. 1 § 4:

Im Unternehmenskonzept sollen die Überlegungen des Ausgliederungskonzeptes fortgesetzt und kon­kretisiert werden. Es wird betriebswirtschaftlich zweckmäßig sein, das Unternehmenskonzept – auch ohne explizite gesetzliche Verpflichtung – im Rahmen der innergesellschaftlichen Strukturen fortzuschreiben.

Ein entsprechendes Unternehmenskonzept wird über die im § 4 angeführten Anforderungen noch folgenden Inhalt haben müssen:

–   ein detailliertes Marketingkonzept;

–   eine Aufgaben- und Funktionsverteilung;

–   eine Dokumentation der wesentlichen Abläufe, der Grundstruktur des Berichtswesens und der entsprechenden EDV-Unterstützung;

–   eine Personalbedarfsrechnung und Grundzüge eines Lohn- und Gehaltssystems unter Berücksichtigung der Standortverhältnisse;

–   eine Quantifizierung des Konzepts im Sinne einer mittelfristigen Unternehmensplanung;

–   ein Fortbildungskonzept für die Mitarbeiter.

Gemäß § 30j Abs. 5 GmbHG hat der Aufsichtsrat bei der Festlegung des Unternehmenskonzeptes mitzuwirken.

Zu Art. 1 § 5:

Die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 ist auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zum Bundesbahngesetz erforderlich. Die Haftungsregelung ist § 18 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, nachgebildet.

Da ein Nachholbedarf an Investitionen im erwerbswirtschaftlichen Bereich der Bundessporteinrichtungen besteht, der auch im Falle einer Nichtausgliederung durch den Bund zu tätigen wäre, ist im Abs. 2 eine Regelung für eine Finanzierung derartiger Investitionen in der Höhe von 55 Millionen Schilling vorgesehen. Darüber hinausgehende Kosten für derartige Investitionen sind von der Gesellschaft zu tragen.

Im Abs. 3 ist die Finanzierung der Investitionen im gemeinwirtschaftlichen Bereich (Sportanlagen) durch den Bund normiert.

Solange die Gesellschaft im alleinigen Eigentum des Bundes steht, erfolgt die Finanzierung gemäß Abs. 2 und 3 in der Form der Gewährung von Gesellschafterzuschüssen des Bundes an die Gesellschaft. Sollte die Gesellschaft auch im Eigentum von Dritten stehen, erfolgt die Finanzierung in Form von Förderungen.

Zu Art. 1 § 6:

Die Funktion des Geschäftsführers ist entsprechend des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, öffentlich auszuschreiben. In einer Auswahlkommission für den Geschäftsführer sollte im Hinblick auf den Schulsport auch je ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und von der BSO entsandter Vertreter Mitglied sein.

Zu Art. 1 § 7:

Eine Kontrolle der Geschäftsführung in der Geschäftsgebarung durch einen mit Fachleuten zusammen­gesetzten Aufsichtsrat ist zweckmäßig. Die Mitsprache der Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft im Aufsichtsrat ist durch das Entsenderecht in den Aufsichtsrat gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes gesichert. Demnach entsendet auf Grund der sechs im Entwurf vorgesehenen Mitglieder die Arbeit­nehmervertretung drei Mitglieder in den Aufsichtsrat (die Hälfte der vom Eigentümer entsandten Anzahl).

Zu Art. 1 § 9:

Zur Wahrung der sportpolitischen Interessen beim Betrieb der Bundessporteinrichtungen sind durch die Gesellschaft Richtlinien für deren Nutzung zu erlassen.

Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur eine Normgröße, die als Basis für die Abrechnung des Zu­schusses gemäß § 10 Abs. 1 dient.

Bei der Festsetzung des Normaltarifes ist es erforderlich, auf regionale und saisonale Gegebenheiten besonders Rücksicht zu nehmen. Der Normaltarif soll daher ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bestimmt werden. Diese Grundsätze orientieren sich an den spezifischen Gegebenheiten in der Tourismusbranche und erfordern eine flexible Reaktion auf Marktentwicklungen.

Für Benutzer der Bundessporteinrichtungen, die aus sportpolitischen Gründen der Gesellschaft nur ein ermäßigtes Entgelt entrichten müssen, hat der Bund die Differenz auf den Normaltarif aufzuzahlen. Durch die vorgesehene Formulierung “für den jeweiligen Nutzer” im § 10 Abs. 1 soll zum Ausdruck gebracht werden, daß durch die Ausgleichszahlung nicht die Gesellschaft sondern der jeweilige Nutzer, der ein ermäßigtes Entgelt aus sportpolitischen Gründen entrichtet hat, gefördert wird.

Die Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen für den “nicht-förderungswürdigen” Personenkreis sind vom Geschäftsführer der Gesellschaft nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes festzulegen.

Zu Art. 1 § 10:

Hinsichtlich der Festlegung des Normaltarifes und der Zuschüsse siehe oben die Ausführungen zu § 9. Der Bund hat die jeweils im nächstfolgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu akontieren. Die akontierten Zuschüsse sind von der Gesellschaft im nachhinein nach Ablauf eines Kalenderjahres für jeden geförderten Kunden gegenüber dem Bundeskanzleramt abzurechnen. Diese Regelung ist aus verwaltungsökonomischen Überlegungen vorgesehen.

Zu Art. 1 § 11:

Die Bestimmungen über die Übernahme von Beamten in ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen (Abs. 1 und 2) folgen vergleichbaren gesetzlichen Regelungen (zB § 5 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597, § 5 Schönbrunner Tiergartengesetz, BGBl. Nr. 420/1991).

Da das Amt der Bundessporteinrichtungen eine nachgeordnete Bundesdienststelle des Bundeskanzler­amtes ist und die Beamten weiterhin Bundesbedienstete bleiben, hat die BRZ GmbH bereits auf Grund § 2 Abs. 3 BRZ GmbH-Gesetz, wie bei den anderen Bundesdienststellen, bei der Haushaltsführung und bei der Zahlbarstellung der Bezüge dieser Beamten mitzuwirken. Einer besonderen Regelung bedarf es daher im gegenständlichen Entwurf nicht. Ebenso ist das Bundespensionsamt bereits auf Grund § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes, BGBl. Nr. 758/1996, Pensionsbehörde für die in den Ruhestand getretenen Beamten des Amtes der Bundessporteinrichtungen.

Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht dem § 7 Abs. 5 BRZ GmbH-Gesetz.

Die Regelung im Abs. 4 ist im Interesse einer einheitlichen Rechtslage im Bereich der Bundessport­einrichtungen erforderlich, so daß außer den besonderen dienstrechtlichen Regelungen für die Beamten (in diese wird durch den vorliegenden Entwurf nicht eingegriffen) die übrigen rechtlichen Rahmenbe­dingungen so wie für die Vertragsbediensteten gelten (zB gemeinsamer Betriebsrat und damit Vertretung im Aufsichtsrat der Gesellschaft, gemeinsame Mitgliedschaft bei der Arbeiterkammer und damit gesetzliche Vertretungsrechte). Außerdem entspricht diese Regelung auch dem § 19 Abs. 4 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981. Da die Rechte und Pflichten der betreffenden Beamten abschließend in den entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen geregelt sind (zB Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Gehaltsgesetz 1956) können vom Betriebsrat Betriebsvereinbarungen für Beamte nicht geschlossen werden.

Hinsichtlich des Ersatzes des Aufwandes der Aktivbezüge und die Leistung der Pensionstangente durch die Gesellschaft (Abs. 5) wurde die Regelung des § 7 Abs. 6 BRZ GmbH-Gesetz übernommen.

Die Regelung im Abs. 5 ist § 7 Abs. 7 BRZ GmbH-Gesetz nachgebildet.

Zu Art. 1 § 12:


Die Übernahme von Vertragsbediensteten des Bundes in ein privatrechtliches organisiertes Unternehmen folgt der bisherigen Praxis. Rechtstechnisch wurden diese Bestimmungen wegen der größeren Über­sichtlichkeit in einem eigenen Paragraphen gefaßt.

Da für die Vertragsbediensteten bei Übernahme durch das ausgegliederte Unternehmen das Dienst­verhältnis mit einem anderen Vertragspartner fortgesetzt wird, behalten diese ihre Abfertigungsansprüche.

Die Regelung im Abs. 2 entspricht § 7 Abs. 7 BRZ GmbH-Gesetz, die im Abs. 3 entspricht § 7 Abs. 13 BRZ GmbH-Gesetz und die im Abs. 4 entspricht § 7 Abs. 10 BRZ GmbH-Gesetz.

Zu Art. 1 § 13:

Diese Regelung entspricht § 7 Abs. 9 BRZ GmbH-Gesetz.

Zu Art. 1 § 14:

Die Abgabenbefreiung folgt der bisherigen Privatisierungspraxis.

Zu Art. 1 § 15:

Diese Übergangsregelung ist zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundessporteinrichtungen erforderlich.

Zu Art. 1 § 16:

Durch diese Regelung soll eine Vertretung der Interessen der Bediensteten auch in der Aufbauphase der Gesellschaft gewährleistet werden.

Zu Art. 1 § 19:

Mangels besonderer Regelung tritt dieses Gesetz mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (§ 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996). Unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sind die entsprechenden Maßnahmen zur Gründung der Gesellschaft zu setzen. Dies schließt auch die Eintragung ins Firmenbuch und die Bestellung des Geschäftsführers ein.

Zu Art. 2:

Gleichzeitig mit der Erlassung dieses Gesetzes ist eine Änderung dieser Bestimmung des Bundes-Sportförderungsgesetzes erforderlich, da der Abschnitt II, Unterabschnitt B dieses Gesetzes auf den Betrieb der Bundessporteinrichtungen durch den Bund abstellt.

In Hinkunft sollen die Bundessporteinrichtungen jedoch nicht mehr unmittelbar durch den Bund geführt werden.

Die nunmehr vorgesehenen Neuregelungen stellen allgemein auf die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen, ab, unabhängig davon, von wem die Sportstätten betrieben werden.

Gesetzliche Grundlage für die Finanzierung von Investitionen in die Sportstätten der Bundessport­einrichtungen, die vom Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen (BSEOG) erfaßt sind (siehe Art. 1), ist nach dem Grundsatz “lex specialis” § 5 Abs. 3 BSEOG und nicht das Bundes-Sportförderungsgesetz.

Die Regelung der Ziffer 6 der gegenständlichen Novelle ist aus legistischen Gründen auf Grund der letzen Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes (siehe BGBl. Nr. 286/1990) erforderlich.