1209 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 10. 6. 1998
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 62 wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5) Wird im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß Abs. 1 lit. a für Zwecke der Zivilluftfahrt ein Flughafen betrieben, so sind die §§ 63, 64, 66 und 74 bis 76 sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung tritt. Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. b bleiben davon unberührt.”
2. Im § 141 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
“(1a) Ein Flughafen, der im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird, unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Aufsicht kann daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt werden, soweit dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist.”
Vorblatt
Problem:
Die Zuständigkeit zur Aufsicht von Militärflugplätzen mit ziviler Mitbenützung obliegt auch für den zivilen Flughafenbetrieb dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Lösung:
Änderung des Luftfahrtgesetzes dahin gehend, daß im Falle der zivilen Mitbenützung eines Militärflugplatzes als Flughafen die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung begründet wird.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten.
EU-Konformität:
Es gibt kein dieser Novelle entgegenstehendes EU-Recht.
Erläuterungen
Im Interesse eines sicheren und ordnungsgemäßen Zivilflugplatzbetriebes auf dem Militärflugplatz Hörsching soll in einem neuen § 62 Abs. 5 normiert werden, daß ein Flughafen, der im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird (Flughafen Linz), bestimmten gesetzlichen Regelungen unterliegt, die für Zivilflugplätze gelten.
Da ein derartiger Flughafen nur im Rahmen einer Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung auf einem Militärflugplatz betrieben werden kann und somit kein “echter” Zivilflughafen ist, können die Bestimmungen für Zivilflugplätze jedoch nur mit der Maßgabe angewendet werden, daß jeweils anstelle der “zur Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde” der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr tritt, um im vorgesehenen Bereich eine Angleichung mit den anderen Zivilflugplätzen zu erreichen. Mit der Normierung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Landesverteidigung soll sichergestellt werden, daß auf Grund der Sonderstellung des gegenständlichen Flughafens auch die militärischen Interessen berücksichtigt werden.
Im § 141 soll mit einem neuen Abs. 1a den gesonderten Aufsichtserfordernissen für diesen Flughafen Rechnung getragen werden. So sollen die Bestimmungen des § 141 neben dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auch auf den Bundesminister für Landesverteidigung anwendbar sein, soweit dies zur Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist. Zu den “militärischen Interessen” im Sinne der §§ 62 und 141 gehören insbesondere auch Interessen, die auf dem Gebiet der Militärluftfahrt bestehen.