1210 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 19. 6. 1998

Regierungsvorlage


Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden  über einen Kon­sultationsmechanismus  und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften


Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,

sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeinde­bundes und des Österreichischen Städtebundes –

übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

(1) Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie be­schlußreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister werden den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(2) Gesetzesentwürfe der Ämter der Landesregierungen, Gesetzesvorschläge einer Landesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung oder des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung werden dem Bund (Bundeskanzleramt), dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(3) In die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Diese Frist darf, gerechnet ab Zustellung, nicht unterschreiten:

           1. Bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen: vier Wochen;

           2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung: eine Woche.

Artikel 2

(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.

(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden:

           1. Bei Gesetzesentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;

           2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern sie von über­mittelten Gesetzesentwürfen abweichen.

Artikel 3

(1) Dem Konsultationsgremium gehören an:

           1. Bei Vorhaben des Bundes:

                a) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils durch einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können,

               b) drei von den Ländern einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie

                c) je ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;

           2. bei Vorhaben eines Landes:

                a) drei Landesregierungsmitglieder desjenigen Landes, dem das rechtsetzende Organ angehört,

               b) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen oder je ein von diesen zu entsendender Vertreter sowie

                c) je ein von den Landesverbänden des Österreichischen Gemeindebundes und vom Österreichi­schen Städtebund namhaft zu machendes Mitglied.

(2) Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben eines Landes ein Landes­regierungsmitglied den Vorsitz.

Artikel 4

(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen.

(2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist gegeben oder kommt im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat. Bei Verordnungen des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die Ersatzpflicht den Bund, sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundes­ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung im Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu tragen hat, sind jene zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, die in der Darstellung gemäß Art. 1 Abs. 3 ausgewiesen wurden. Im Falle einer Einigung über die Höhe der zu ersetzenden finanziellen Ausgaben und deren Tragung ist diese Einigung maßgeblich. Für den Fall, daß im Konsultationsgremium eine Einigung nicht erzielt wird, sowie in den übrigen Fällen sind nur tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaft­lichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B‑VG.

(3) Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden.

(4) Auf den Ausgabenersatz sind die Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen, die bei der be­lasteten Gebietskörperschaft seit dem Inkrafttreten des Konsultationsmechanismus Einsparungen oder zusätzliche Einnahmen bewirkt haben, anzurechnen.

(5) Für den Fall, daß die gemäß Art. 1 Abs. 3 dargestellten jährlichen finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens bei Vorhaben des Bundes 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des laufenden Jahres, bei Vorhaben eines Landes 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 Finanzausgleichs­gesetz des Vorjahres ergeben, nicht überschreiten, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung.

Artikel 5

(1) Die Pflicht zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben tritt unabhängig von Art. 4 ein, wenn ein Gesetzesbeschluß

           1. von der gemäß Art. 1 übermittelten Vorlage inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finan­zielle Ausgaben verursacht oder

           2. von der Vorlage, über die im Konsultationsgremium Einvernehmen erzielt wurde, inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder

           3. ein Vorhaben betrifft, welches nicht gemäß Art. 1 zur Stellungnahme übermittelt werden mußte.

Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, für die tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Bund, Länder, Gemeinden mit zusammen bei landesrechtlichen Regelungen mehr als 15% der Wohnbevölkerung des jeweiligen Landes, bei bundesrechtlichen Regelungen mehr als 15% der österreichischen Wohnbevölkerung, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund haben diese Ersatzpflicht innerhalb von zwölf Monaten ab Kundmachung des betreffenden Gesetzesbeschlusses gegenüber der Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, anzumelden. Kann über die angemeldeten Ansprüche innerhalb von 18 Monaten ab Kundmachung keine Einigung erzielt werden, sind die zu ersetzenden finanziellen Ausgaben von der belasteten Gebietskörperschaft nachzuweisen. Im Streitfall entscheidet der Ver­fassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B‑VG.

(2) Auf Vorhaben gemäß Abs. 1 ist Art. 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in die Anrechnung von Einsparungen oder zusätzlichen Einnahmen die wegen Unterschreitung der in Art. 4 Abs. 5 festgelegten Grenzwerte nicht ersatzpflichtigen Vorhaben einzubeziehen sind.

(3) Für den Fall, daß die im Art. 4 Abs. 5 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung. Abweichend davon tritt jedoch die Ersatzpflicht ein, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Vorhaben gemäß Abs. 1 innerhalb eines Kalenderjahres das Siebenfache der Grenzwerte gemäß Art. 4 Abs. 5 überschreiten.

2

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die

           1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder

           2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen oder

           3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemein­schaftsrechtes hinausgehen.

Artikel 7

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemein­schaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten gemäß Art. 103 und Art. 104c EG‑Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes eine Vereinbarung betreffend einen “österreichischen Stabilitätspakt” zu schließen.

(2) Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem

           1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,

in Kraft.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.


Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 10

(1) Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeinde­bund und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung des Kündigungsschreibens folgenden Monats außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen “österreichi­schen Stabilitätspakt” außer Kraft tritt.

(3) Die Vereinbarung über einen “österreichischen Stabilitätspakt” tritt gleichzeitig mit dieser Ver­einbarung über einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus kündigt.

(4) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung jeder der beiden Vereinbarungen wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

GESCHEHEN in Wien und Salzburg, am 19. und 20. Mai 1998

Vorblatt

Problem:

Die geltende Bundesverfassung enthält keine Vorkehrungen für den Fall, daß Rechtsetzungsmaßnahmen einer Gebietskörperschaft andere am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften einseitig mit Kosten belasten.

Lösung:

Abschluß einer – durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz bereits grundgelegten – Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, der wechselseitige Information, die Einrichtung von Konsultationsgremien, eine Regelung der Kostentragung und eine Verpflichtung zum Abschluß eines Österreichischen Stabilitätspaktes vorsieht.

Kosten:

Quantifizierbare Kosten werden durch die Vereinbarung nicht verursacht.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Hauptgesichtspunkte der Vereinbarung

Zwischen dem Bund, den Ländern, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund besteht Einvernehmen darüber, daß Regelungen über die Kostentragung für den Fall getroffen werden sollen, daß rechtsetzende Maßnahmen einer Gebietskörperschaft andere Gebietskörperschaften belasten. Es soll daher in einer Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften im wesentlichen folgendes festgelegt werden:

           1. Wechselseitige Information mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu rechtsetzenden Maß­nahmen;

           2. Einrichtung von Konsultationsgremien, die der Beratung und der Abgabe einvernehmlicher Empfehlungen über die Kostentragung dienen;

           3. Regelung der Kostentragung:

               Kommt eine Einigung zustande, ist diese für die Kostentragung maßgebend; andernfalls ist, sofern die im Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung vorgesehene Bagatellgrenze überschritten wird, ein Ersatz der durch die Verwirklichung der Vorhaben zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten; Gesetzesbeschlüsse sollen – nach den näheren Bestimmungen des Art. 5 – automatisch eine Kostentragungspflicht der Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, aus­lösen, sofern

               – keine Konsultation vorzunehmen war (dies betrifft insbesondere Initiativanträge) oder

               – die Vorlage gegenüber der konsultierten Fassung verändert wurde

               und zusätzliche finanzielle Ausgaben für die belastete Gebietskörperschaft entstanden sind und nicht im Nachhinein Einigung über die Tragung der finanziellen Mehrausgaben zwischen den Gebietskörperschaften erzielt wird.

           4. Verpflichtung der Vertragspartner, einen Österreichischen Stabilitätspakt nach dem Vorbild des Stabilitätspaktes auf der Ebene der Europäischen Union abzuschließen.

Dem Konsultationsmechanismus liegt die Absicht zugrunde, die Verantwortung der Gesetzgebung des Bundes und der Länder für die öffentlichen Aufgaben und Ausgaben mit der Verantwortung dieser Gesetzgebung für die Haushalte der Vertragspartner in Einklang zu bringen und Lastenverschiebungen unter den Gebietskörperschaften zu vermeiden.

Ausgangspunkt der Überlegungen war, daß die Autonomie der Gesetzgebung aufrecht bleiben muß und daß der Vollziehung in den vorgesehenen Konsultationsgremien nur Empfehlungsbefugnisse eingeräumt werden können. Durch den Konsultationsmechanismus soll daher keine Möglichkeit zur Verhinderung eines Gesetzesvorhabens geschaffen werden; es wird vielmehr die derzeitigen finanzverfassungsgesetz­lichen Kostentragungsregeln (§ 2 F‑VG 1948) anzupassen sein.

Die Vereinbarung soll auch einen Beitrag dazu leisten, die Bemühungen um Sparsamkeit, Wirtschaft­lichkeit und Zweckmäßigkeit in der öffentlichen Verwaltung fortzusetzen.

Über die im Entwurf vorliegende Vereinbarung wurde zwischen dem Bund, den Ländern, dem Öster­reichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund Einvernehmen erzielt und am 10. März 1998 wurde der Text dieser Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

Verfassungsrechtliche Erfordernisse

Für den Abschluß der Vereinbarung mußte eine bundesverfassungsgesetzliche Grundlage geschaffen werden, weil neben dem Bund und den Ländern auch die Gemeinden, vertreten durch den Öster­reichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, als Vertragspartner auftreten. Diese besteht in dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.

Gemäß diesem Bundesverfassungsgesetz sind Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, ermächtigt, miteinander Ver­einbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen. Auf die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus sind gemäß Art. 2 des genannten Bundesverfassungs­gesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B‑VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.

Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung des Nationalrates.

Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 6 der Vereinbarung sind verfassungsändernd, sodaß gemäß Art. 15a Abs. 1 letzter Satz B‑VG Art. 50 Abs. 3 B‑VG sinngemäß anzuwenden ist und daher insofern dieselben Bezeichnungs- und Beschlußerfordernisse wie für verfassungsändernde bzw. verfassungsergän­zende Staatsverträge gelten. Der Grund für den Verfassungsrang des Art. 1 Abs. 3 und des Art. 4 Abs. 3 liegt in der vorgesehenen Einvernehmensbindung, der für den Verfassungsrang des Art. 6 im voraussichtlichen verfassungsändernden Inhalt des “österreichischen Stabilitätspaktes”.

Art. 4 Abs. 2 ist nicht verfassungsändernd, da Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes ausdrücklich zur Auf­nahme von § 2 F-VG abweichender Regelungen ermächtigt.

Kosten:

Quantifizierbare Kosten sind auf Grund des Abschlusses der Vereinbarung nicht zu erwarten. Dies einerseits da die in der Vereinbarung vorgesehenen Kostenfolgen grundsätzlich vermeidbar sind und von der Vereinbarung zusätzlicher Anreiz für die Bemühungen um Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausgeht.

EU-Konformität:

Die Vereinbarung regelt ausschließlich Fragen des Rechtssetzungsverfahrens und der finanziellen Be­ziehungen zwischen den Gebietskörperschaften; diese Angelegenheiten bildeten keinen Gegenstand von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, sodaß schon aus diesem Grunde Vereinbarkeit der Rege­lungen der Vereinbarung mit dem Recht der Europäischen Union gegeben ist.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Vertragspartner der Vereinbarung sind der Bund, die Länder und die Gemeinden, wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund vertreten werden. Da das Bundes-Verfassungsgesetz keine Beteiligung der Gemeinden an derartigen Vereinbarungen kennt und auch keine Ermächtigung für den Bund und die Länder enthält, derartige Vereinbarungen mit den Gemeinden abzuschließen, muß sich die Vereinbarung, wie im Allgemeinen Teil erläutert, auf ein beson­deres Bundesverfassungsgesetz stützen.

Zu Art. 1 Abs. 1 und 2:

Zum Zweck der Prüfung der finanziellen Auswirkungen von geplanten rechtsetzenden Maßnahmen durch die jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaften werden weitgehende Informationspflichten festgelegt. Diese sollen die Kenntnis der Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorschläge sowie der Entwürfe beschluß­reifer Verordnungen der Bundesregierung, der Bundesminister, einer Landesregierung oder von Mit­gliedern einer Landesregierung durch die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften vor der endgültigen Beschlußfassung sicherstellen. Dies gilt auch für Verordnungen des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung. Als “gegenbeteiligt” sind Gebietskörperschaften auch dann zu behandeln, wenn sie durch die geplante rechtsetzende Maßnahme in concreto finanziell nicht belastet sind.

Es ist durch die Vereinbarung nicht ausgeschlossen, daß bei Vorhaben eines Landes mit Zustimmung der bundesweiten Interessenvertretung der Gemeinden Untergliederungen dieser Interessenvertretung, soweit vorhanden, als zustellbevollmächtigt nominiert werden.

Zu Art. 1 Abs. 3:

Um die Prüfung der finanziellen Auswirkungen von geplanten rechtsetzenden Maßnahmen durch die jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaften zu ermöglichen und zu erleichtern, ist in die Entwürfe zu den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorhaben zwingend eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf alle Gebietskörperschaften – einschließlich der Auswirkungen zu erlassender Durchführungsverord­nungen – aufzunehmen.

Um die Vergleichbarkeit dieser Darstellungen sicherzustellen, haben diese den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz zu entsprechen. Diese Richtlinien sind mit einer Durchführungsverordnung vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Ihr Inhalt ist jedoch von den Vertragspartnern dieser Vereinbarung einvernehmlich zu erarbeiten. Dies bedeutet, daß eine Verordnungserlassung des Bundes­ministers für Finanzen erst in Frage kommt, wenn über den zu erlassenden Verordnungsinhalt zwischen den Vertragspartnern (im Fall der Gemeinden werden diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund) Einvernehmen besteht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes bereits im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung, Nr. 48/1998 kundgemacht; die Vertrags­partner wurden ersucht, das Einvernehmen der in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern aller Vertrags­parteien erarbeiteten Richtlinien formal festzustellen.

Zu Art. 1 Abs. 4:

Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorhaben sind unter Fristsetzung den jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaften zur Stellungnahme zu übermitteln. Es ist zulässig, längere als die in der Vereinbarung angegebenen Fristen zu gewähren, zumal Fristen entsprechend dem Umfang und den Auswirkungen des Vorhabens zu bemessen sind und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorhaben erlauben sollen. Die angeführten Fristen sind daher Mindestfristen, die nicht ohne Kostentragungsfolgen unterschritten werden dürfen.

Die Fristen werden ab Zustellung der Entwürfe berechnet. Die Zeit des Postenlaufes wird somit nicht in die Frist eingerechnet.

Die Stellungnahmefristen sind nach der Art des Vorhabens differenziert; dabei entsprechen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2:

–   “Gesetz- und Verordnungsentwürfe” Gesetzesentwürfen der Bundesministerien und der Ämter der Landesregierungen, beschlußreifen Verordnungsentwürfen der Bundesregierung, einzelner Bundes­minister, einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung oder des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung;

–   “Regierungsvorlagen” Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung und beschlußreifen Entwürfen für solche.

Zu Art. 2 Abs. 1:

Jeder der Vertragspartner, dem ein Vorhaben im Sinne des Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung zusätz­liche finanzielle Ausgaben verursachen würde, ist berechtigt zu verlangen, daß ein Konsultationsgremium über dieses Vorhaben verhandelt. Dieses Verlangen wird für den Bund vom Bundesminister für Finanzen gestellt. Den Ländern obliegt es, im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie, ihre Vertretung zu regeln. Für die Gemeinden kommt dieses Antragsrecht nur dem Österreichischen Gemeindebund und dem Öster­reichischen Städtebund zu.

Es ist jedoch durch die Vereinbarung nicht ausgeschlossen, daß bei Vorhaben eines Landes mit Zustimmung der jeweiligen bundesweiten Interessenvertretung der Gemeinden Untergliederungen dieser Interessenvertretung, soweit vorhanden, als antragsbevollmächtigt vorgesehen werden.

Unter den erwähnten zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind jedenfalls auch zusätzliche Personalkosten zu verstehen.

Zu Art. 2 Abs. 2:

Das Recht zu dem in Abs. 1 festgelegten Verlangen ist durch die zu gewährende Stellungnahmefrist zeitlich begrenzt. Wurde eine längere als die Mindestfrist zur Stellungnahme gewährt, so besteht auch die Berechtigung zur Stellung des Verlangens gemäß Abs. 1 entsprechend länger.

Z 2 geht davon aus, daß bereits ein Entwurf des Vorhabens dem Verfahren nach Abs. 1 unterzogen wurde und die Regierungsvorlage davon abweicht.

Zu Art. 3:

Geregelt wird in dieser Bestimmung die Zusammensetzung und die Vorsitzführung im Konsultations­gremium. Dieses besteht im Hinblick auf die Betroffenheit von der Kostentragung aus Vertretern der Vollziehung und wird für jeden Fall eines Verlangens seiner Einberufung gesondert gebildet.

Das Konsultationsgremium soll sowohl bei Vorhaben des Bundes als auch bei solchen der Länder stets aus Vertretern aller Finanzausgleichspartner bestehen.

Vertretungen sind dort zulässig, wo sie ausdrücklich vorgesehen sind und nur durch die ausdrücklich angeführten möglichen Vertreter. Der Bundeskanzler kann sich hinsichtlich der Vorsitzführung nur durch Personen aus dem in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personenkreis vertreten lassen.

Wie bereits oben zu Art. 2 Abs. 1 ausgeführt, obliegt es den Ländern im Rahmen ihrer Verfassungs­autonomie, ihre Vertretung zu regeln.

Es ist nicht ausgeschlossen, daß den Beratungen des Konsultationsgremiums über den in der Verein­barung genannten Kreis hinaus weitere Personen mit bloß beratender Stimme beigezogen werden, beispielsweise Mitglieder einer betroffenen gesetzgebenden Körperschaft oder der für das Vorhaben zuständige Bundesminister.

Empfehlungen der Konsultationsgremien können nur einvernehmlich gefaßt werden.

Zu Art. 4 Abs. 1:

Diese Ordnungsvorschrift soll sicherstellen, daß die Konsultationsgremien unverzüglich nach der Stellung eines Verlangens gemäß Art. 2 ihre Verhandlungen aufnehmen.

Zu Art. 4 Abs. 2:

Je nach dem Ergebnis der Verhandlungen im Konsultationsgremium ergeben sich verschiedene Rechts­folgen für die Kostentragung.

Bei Einigung über die Höhe der verursachten zusätzlichen Ausgaben und ihre Tragung ist diese Einigung maßgeblich.

Bei Einigung lediglich über die Tragung, nicht jedoch über die Höhe der verursachten zusätzlichen Ausgaben ist hinsichtlich der Tragung die Einigung, hinsichtlich der Höhe des Ersatzes jedoch die Darstellung gemäß Art. 1 Abs. 3 maßgeblich.

In anderen Fällen sind von der Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches die rechtsetzende Maßnahme erlassen hat, die tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Das betrifft folgende Fälle:

–   wenn keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Mindestfristen gegeben wurde;

–   wenn eine Empfehlung des Konsultationsgremiums nicht abgewartet wurde;

–   wenn im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande kam, sowie

–   wenn vom normsetzenden Organ einer Empfehlung des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen wurde.

Für Verordnungen des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung soll eine Ersatzpflicht des Bundes für den Fall gelten, daß die Verordnung auf Grund einer Weisung erfolgt, die wie in der Vereinbarung festgelegt zustande gekommen ist. Ansonsten soll die Kostentragungspflicht das jeweilige Land treffen.

Die Wendung “Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner” bedeutet, daß die jeweils kostenersatz­verpflichtete Gebietskörperschaft berechtigt ist, die tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben auf das Vorliegen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung zu prüfen. Zu ersetzen sind nur jene Kosten, die einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen.

Die Durchsetzung des Kostenersatzanspruches kann nur durch die betroffene Gebietskörperschaft selbst im Verfahren nach Art. 137 B‑VG erfolgen. Für die Gemeinden können auf Grund der Ermächtigung des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes auch diese bundesweiten Gemeindevertretungen vermögensrechtliche Ansprüche nach Art. 137 B‑VG geltend machen.

Eine Erweiterung der Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes ist durch diese Regelung nicht gegeben.

Zu Art. 4 Abs. 3:

Die Konsultationsverfahren können Sonderzahlungsströme zwischen den Vertragspartnern, die zugleich die Finanzausgleichspartner sind, zur Folge haben. Die diesen Sonderzahlungsströmen zugrunde liegen­den Kostentragungspflichten sind einvernehmlich in die “Verhandlungen für die nächste Finanzaus­gleichsperiode” einzubinden. Eine einvernehmliche Einbindung in das Verhandlungsergebnis ist damit jedoch nicht verbunden; eine solche Verpflichtung hätte unklärbare Konsequenzen für den Fall gebracht, daß ein Einvernehmen über den nächsten Finanzausgleich nicht zustandekommt oder der Gesetzgeber ein davon abweichendes Finanzausgleichsgesetz beschließen würde.

Zu Art. 4 Abs. 4:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß neben Belastungen, die ein Vertragspartner durch rechtsetzende Maßnahmen bei anderen Vertragspartnern verursacht, auch gleichzeitig oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam werdende Entlastungen durch Maßnahmen desselben Vertragspartners auf den Ausgabenersatz angerechnet werden. Daraus ergibt sich, daß sich die Bestimmung nur auf Maßnahmen beziehen kann, die von der zum Ausgabenersatz verpflichteten Gebietskörperschaft getroffen werden.

Bei der Anrechnung gemäß dieser Bestimmung sind Auswirkungen solcher rechtsetzender Maßnahmen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 3 nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind, nicht einzubeziehen.

Zu Art. 4 Abs. 5:

Übersteigen die jährlichen finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens nicht die angeführten Bagatell­grenzen (für Bundesvorhaben derzeit rund 16 Millionen Schilling; für Vorhaben der Länder derzeit zwischen 0,45 und 4,66 Millionen Schilling), so sollen die in Abs. 2 angeführten Kostentragungsfolgen nicht eintreten, und es soll bei der bisherigen Kostentragung bleiben. Stellen sich mehrere Rechts­setzungsmaßnahmen eines Vertragspartners als Teile ein und desselben Vorhabens dar, so sind ihre finanziellen Auswirkungen insgesamt zu beurteilen und an der Bagatellgrenze zu messen.

Zu Art. 5:

Mit dieser Bestimmung wird unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Kostenersatzpflicht bei Gesetzesbeschlüssen festgelegt. Diesbezüglich werden besondere Bestimmungen für die Anrechnung von Einsparungen und ein Kumulationsprinzip für untergrenzwertige Vorhaben vorgesehen.

Zu Art. 5 Abs. 1:

Hier wird eine – neben diejenige nach Art. 4 tretende – Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Gesetzgebungsorgan angehört, festgelegt.

Die Ersatzpflicht nach Z 1 tritt ein, wenn ein Gesetzesbeschluß von der übermittelten Vorlage inhaltlich abweicht und zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht. Dies ist der Fall, wenn Regierungsvorlagen in den parlamentarischen Beratungen verändert werden und dadurch anderen Gebietskörperschaften zusätz­liche finanzielle Ausgaben entstehen.

Nach Z 2 tritt die Ersatzpflicht ein, wenn der Gesetzesbeschluß von der Vorlage, über die im Konsul­tationsgremium Einvernehmen erzielt wurde, inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht. Hier handelt es sich um Fälle, in denen in der parlamentarischen Behandlung das Materiengesetz, über welches Einigung hinsichtlich der Kostentragung im Konsultationsgremium erzielt wurde, abgeändert wird und dadurch der belasteten Gebietskörperschaft zusätzliche finanzielle Ausgaben entstehen.

Nach Z 3 tritt die Kostenersatzpflicht dann ein, wenn Initiativanträge oder sonstige, nicht der Infor­mationspflicht nach Art. 1 unterliegende, Gesetzesvorschläge beschlossen werden.

Auf Grund verschiedener Bedenken gegen mögliche Eingriffe in das Gesetzgebungsverfahren werden somit derartige Gesetzesvorschläge von der Konsultationsverpflichtung ausgenommen. Um aber den Sinn und Zweck des Konsultationsmechanismus nicht ins Leere laufen zu lassen, ist für diesen Fall eine automatische Ersatzpflicht der Gebietskörperschaft festzulegen, der das rechtsetzende Gesetzgebungs­organ angehört.

Analog zu den Kostentragungsregelungen in Art. 4 Abs. 2 sind auch im Fall der automatischen Ersatzpflicht nach Art. 5 die tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Existenz und Höhe derartiger zusätzlichen finanziellen Ausgaben ist von der belasteten Gebietskörperschaft nachzuweisen und wird ebenso wie die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Vollziehung von der kostenersatzverpflichteten Gebietskörperschaft zu überprüfen sein.

Um zu verhindern, daß Jahre nach einem derartigen Gesetzesbeschluß die Frage der Ersatzpflicht releviert wird, ist festgehalten, daß die Existenz einer später noch zu beziffernden Ersatzpflicht innerhalb von zwölf Monaten ab Kundmachung des betreffenden Gesetzesbeschlusses gegenüber der Gebietskörper­schaft, der das rechtsetzende Organ angehört, angemeldet wird. Anmeldeberechtigt sind Bund, Länder, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund sowie Gemeinden, die zusammen mehr als 15% der Wohnbevölkerung des jeweiligen Landes bei landesrechtlicher Regelung bzw. mehr als 15% der österreichischen Wohnbevölkerung bei bundesrechtlichen Regelungen vertreten.

Auch im Fall der Kostenersatzpflicht nach Art. 5 geben die Vertragspartner einer Verhandlungslösung den Vorzug:

Ab Kundmachung des die zusätzlichen finanziellen Ausgaben verursachenden Gesetzes besteht eine Frist von 18 Monaten, um auf dem Verhandlungsweg eine Einigung über die angemeldeten Ansprüche zu erzielen. Kommt eine Verhandlungslösung nicht zustande, sind die zu ersetzenden finanziellen Ausgaben von der belasteten Gebietskörperschaft nachzuweisen.

Mit dieser Regelung wird gewährleistet, daß innerhalb einer vertretbaren Zeit nach der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses alle betroffenen Gebietskörperschaften Kenntnis von einer Kostentragungspflicht erlangen und darüber in Gespräche eintreten können. Die Anrufbarkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B‑VG ist daher nur nach Anmeldung und nur bei Uneinigkeit zwischen den Gebietskörperschaften über die Existenz bzw. die Höhe der Kostentragungspflicht gegeben.

Zu Art. 5 Abs. 2:

Auch bei der automatischen Kostenersatzpflicht nach Art. 5 sind entstehende Sonderzahlungsströme in die Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode einvernehmlich einzubinden. Weiters erfolgt die Anrechnung von Einsparungen oder zusätzlichen Einnahmen für die belastete Gebietskörper­schaft. Bei der Anrechnung von Einsparungen können nach Art. 5 diesen auch zusätzliche finanzielle Ausgaben entgegengehalten werden, die auf Grund eines Gesetzesbeschlusses gemäß Art. 5 erwachsen, allerdings unterhalb der in Art. 4 Abs. 5 festgelegten Grenzwerte liegen.

Zu Art. 5 Abs. 3:

Grundsätzlich tritt die Ersatzpflicht gemäß Art. 5 nicht ein, wenn ein Gesetz zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht, die unter den im Art. 4 Abs. 5 genannten Betragsgrenzen liegen. Übersteigen jedoch die zusätzlichen finanziellen Ausgaben aller derartigen Vorhaben eines Kalenderjahres das Siebenfache der Grenzwerte gemäß Art. 4 Abs. 5, tritt dennoch eine Kostenersatzpflicht ein. Damit soll den Befürchtungen entgegengetreten werden, daß die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften durch eine Anhäufung von parlamentarischen Maßnahmen (wie Initiativanträgen und Abänderungsanträgen), bei denen ja die Anrufung des Konsultationsgremiums nicht möglich ist, über Gebühr belastet werden, obwohl die zusätzlichen finanziellen Ausgaben, die jedes einzelne Gesetz für sich auslöst, unter der Bagatellgrenze liegen.

Zu Art. 6:

Mit dieser Bestimmung werden die Ausnahmen vom sachlichen Wirkungsbereich der Vereinbarung ab­schließend festgelegt.

Z 1 nimmt Maßnahmen in Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aus, sofern und insoweit eine Verpflichtung der Republik Österreich zur innerstaatlichen Umsetzung besteht. Über die verpflichtende Umsetzung solcher Vorschriften hinausgehende Maßnahmen unterliegen, auch wenn sie gemeinsam mit einer unter die Ausnahmebestimmung fallenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes getroffen werden sollten, der Vereinbarung. Der Begriff “Vorschriften des Gemeinschaftsrechts” ist dabei umfassend zu verstehen.

Z 2 nimmt Maßnahmen aus, welche die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen. Die Ausnahme bezieht sich nicht auf Maßnah­men, welche die Gebietskörperschaften deswegen besonders treffen, weil gerade sie regelmäßig in dem durch die Maßnahme betroffenen Bereich tätig sind, wie etwa bei der Erhaltung von Krankenanstalten.

Z 3 nimmt Maßnahmen auf dem Gebiet des Abgabenrechts und des bundesgesetzlich geregelten Finanzausgleichs aus. Ebenso ausgenommen sind aus bundesgesetzlichen Finanzausgleichsregelungen abgeleitete landesgesetzliche Regelungen. Zu denken ist hier etwa an Landesgesetze, die auf Grund einer Ermächtigung des Finanzausgleichsgesetzes nähere Bestimmungen für den Bereich des Landes und der Gemeinden treffen.

Zu Art. 7:

Die Bestimmung enthält die Verpflichtung der Vertragspartner, bis spätestens 31. Dezember 1998 einen Stabilitätspakt abzuschließen, der die nachhaltige Einhaltung der von Österreich übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten durch die öffentlichen Haushalte der Gebietskörperschaften der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden gemäß den Regeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen) sicherstellen soll. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Sekundärrechtsregeln über die Haushaltsdisziplin. Diese Vorschriften enthalten ua. Verpflichtungen zur Erstellung und Vorlage von Stabilitätsprogrammen und die Beschleunigung des Verfahrens bei einem übermäßigen öffentlichen Defizit.

Der Stabilitätspakt hat auch auf die einvernehmliche Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung abzuzielen, mit welcher die Lasten aus allfälligen Sanktionen gemäß Art. 104c EG-Vertrag auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt werden.

Zu Art. 8:

Geregelt wird das Inkrafttreten der Vereinbarung nach dem Vorbild vergleichbarer Vereinbarungen sowie unter Beachtung des Umstandes, daß vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung parlamentarische Genehmigungen auf Bundes- und Landesebene erforderlich sein werden.

Zu Art. 9:


Das Bundeskanzleramt wird, ebenfalls nach dem Vorbild vergleichbarer Vereinbarungen, als Verwahrer der Vereinbarung bestimmt.

Zu Art. 10:

Festgelegt wird die jederzeitige und voraussetzungslose Kündigungsmöglichkeit durch jeden der Ver­tragspartner. Durch eine solche Kündigung tritt die Vereinbarung nach einer mindestens dreimonatigen Frist zur Gänze, dh. auch zwischen den übrigen Vertragspartnern außer Kraft.

Der untrennbare Zusammenhang zwischen Konsultationsvereinbarung und Stabilitätsvereinbarung wird auch bei den Außerkrafttretensregelungen deutlich: Die Konsultationsvereinbarung tritt außer Kraft, sobald der österreichische Stabilitätspakt außer Kraft tritt. Der österreichische Stabilitätspakt tritt außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus kündigt. Beim Außer­krafttreten der jeweiligen Vereinbarungen treten auch diejenigen Rechtsvorschriften außer Kraft, die in Umsetzung der Vereinbarung erlassen wurde.