1220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 6. 7. 1998

Regierungsvorlage


Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiff­fahrt auf der Donau vom 18. August 1948


Die Republik Bulgarien,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Bundesrepublik Jugoslawien,

die Republik Kroatien,

die Republik Moldau,

die Republik Österreich,

Rumänien,

die Russische Föderation,

die Slowakische Republik,

die Ukraine und

die Republik Ungarn,

im folgenden “Vertragsparteien” –

überzeugt von der Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften des am 18. August 1948 in Belgrad unterzeich­neten Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau den inzwischen eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen –

von dem Bestreben geleitet, allen Donaustaaten die Mitwirkung zu ermöglichen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.

(2) Als Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik Moldau, die Republik Österreich, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Republik Ungarn.

Artikel 2

Art. 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

“Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.”

Artikel 3

Art. 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

“Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.”

Artikel 4

Art. 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

“Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.”

Artikel 5

Art. 15 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

“Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Russisch.”

Artikel 6

Art. 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

“Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.”

Artikel 7

(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem acht Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den Eingang jeder Mitteilung nach Abs. 1 und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig in einer Urschrift in deutscher, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher­maßen verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese über­mittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Protocole additionnel du 26 mars 1998 à la Convention relative au régime de la navigation sur le Danube du 18 août 1948

La République Fédérale d’Allemagne,

la République d’Autriche,

la République de Bulgarie,

la République de Croatie,

la République de Hongrie,

la République de Moldova,

la Roumanie,

la Fédération de Russie,

la République Slovaque,

l’Ukraine et

la République Fédérale de Yougoslavie,

ci-après: Parties contractantes

convaincues de la nécessité d’adapter certaines dispositions de la Convention relative au régime de la navigation sur le Danube signée à Belgrade le 18 août 1948 aux développements politiques et économiques intervenus entre-temps,

animées du désir de permettre à tous les Etats danubiens de participer,

sont convenues de ce qui suit:

Article 1

(1) La République Fédérale d’Allegmagne adhère en tant que Partie contractante à la Convention relative au régime de la navigation sur le Danube du 18 août 1948. Elle est ainsi assimilée aux Etats signataires de la Convention et à leurs successeurs.

(2) Sont considérées comme États signataires de la Convention et leurs successeurs la République d’Autriche, la République de Bulgarie, la République de Croatie, la République de Hongrie, la République de Moldova, la Roumanie, la Fédération de Russie, la République Slovaque, l’Ukraine et la République Fédérale de Yougoslavie.


Article 2

L’article 2 de la Convention est rédigé comme suit:

«La Convention s’applique à la partie navigable du Danube de Kelheim à la Mer Noire en suivant le bras de Sulina avec accès à la mer par le Canal de Sulina.»

Article 3

L’article 5 de la Convention est rédigé comme suit:

«Il est établi une Commission du Danube, désignée ci-après sous le nom de Commission, qui comprend un représentant de chaque Partie contractante.»

Article 4

L’article 10 la Convention est rédigé comme suit:

«La Commission prépare son budget et l’approuve à la majorité des voix de toutes les Parties contractantes. Le budget doit prévoir les dépenses nécessaires à l’entretien de la Commission et de son appareil; ces dépenses seront couvertes au moyen d’annuités versées par chacune des Parties contractantes, à raison d’un montant égal pour chacune de ces Parties.»

Article 5

L’article 15 de la Convention est rédigé comme suit:

«L’allemand, le français et le russe sont les langues officielles de la Commission.»

Article 6

L’article 46 de la Convention est rédigé comme suit:

«Les amendements apportés à la présente Convention seront adoptés d’un commun accord par toutes les Parties contractantes. Ils entreront en vigueur le premier jour du mois qui suivra le mois où toutes les Parties contractantes auront fait savoir au Gouvernement de la République Fédérale de Yougoslavie que les procédures internes nécessaires à l’entrée en vigueur desdits amendements sont remplies.»

Article 7

(1) Le présent Protocole additionnel entrera en vigueur le premier jour du mois qui suivra le mois où huit Parties contractantes auront fait savoir au Gouvernement de la République Fédérale de Yougoslavie que les procédures internes nécessaires à l’entrée en vigueur du Protocole sont remplies. Pour d’autres Parties contractantes le présent Protocole additionnel entrera en vigueur à la date de réception par le Gouvernement de la République Fédérale Yougoslavie de leur communication relative à l’accom­plissement des procédures internes nécessaires à son entrée en vigueur.

(2) Le Gouvernement de la République Fédérale de Yougoslavie informera les Parties contractantes de la réception de toute communication en vertu de l’alinéa 1 ci-dessus et de l’entrée en viguer du présent Protocole additionnel.

EN FOI DE QUOI, les signataires, dûment autorisés à cet effet, ont signé le présent Protocole additionnel.

FAIT EN la ville de Budapest, le vingt-six mars mil neuf cent quatre-vingt-dix-huit, en un seul exemplaire en langues allemande, française et russe, les trois textes faisant également foi. Il sera déposé auprès du Gouvernement de la République Fédérale de Yougoslavie qui en transmettra des copies certifiées aux Etats signataires.

Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948


Die Bevollmächtigten

der Republik Bulgarien,

der Bundesrepublik Jugoslawien,

der Republik Kroatien,

der Republik Moldau,

der Republik Österreich,

Rumäniens,

der Russischen Föderation,

der Slowakischen Republik,

der Ukraine und

der Republik Ungarn

haben von der folgenden Erklärung der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 Kenntnis genommen:

1. Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Euro­päischen Gemeinschaft ergeben, werden durch ihren Beitritt zum Übereinkommen nicht berührt.

2. Auf dem deutschen Flußabschnitt der Donau werden Boote und schwimmendes Gerät, wie sie in Manövern zur Überquerung von Flüssen eingesetzt werden, nicht als Kriegsschiffe nach Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens angesehen und können im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Flußabschnitt der Donau befahren.

3. Im Hinblick auf Art. 27 des Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau ist zu berücksichtigen, daß im Gemeinschaftsgebiet Zollfragen der Zuständigkeit der Europäischen Gemein­schaft unterliegen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der nachstehend genannten Staaten dieses in deutscher, französischer und russischer Sprache abgefaßte Unterzeichnungsprotokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig.

Protocole de signature du Protocole additionnel du 26 mars 1998 à la Convention relative au régime de la navigation sur le Danube du 18 août 1948

Les plénipotentiaires

de la République d’Autriche,

de la République de Bulgarie,

de la République de Croatie,

de la République de Hongrie,

de la République de Moldova,

de la Roumanie,

de la Fédération de Russie,

de la République Slovaque,

de l’Ukraine et

de la République Fédérale de Yougoslavie

ont pris note de la suivante déclaration de la République Fédérale d’Allemagne faite à l’occasion de la signature du Protocole additionnel du 26 mars 1998 à la Convention relative au régime de la navigation sur le Danube du 18 août 1948:

1. L’adhésion de la République Fédérale d’Allemagne à la Convention n’affecte pas les obligations qui lui incombent en vertu de son appartenance à la Communauté Européene.

2. Sur le secteur allemand du Danube, les embarcations et le matériel flottant, tels qu’ils sont utilisés pour la traversée des fleuves lors des manoeuvres, ne seront pas considérés comme bâtiments de guerre aux termes de l’alinéa 1 de l’article 30 de la Convention et ils pourront, après accord avec le Gouvernement de la République Fédérale d’Allemagne, naviguer sur le secteur allemand du Danube.

3. A l’égard de l’article 27 de la Convention relative au régime de la navigation sur le Danube, il faut avoir en vue le fait que sur le territoire communautaire les questions douanières relèvent de la compétence de la Communauté Européenne.


EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires des États mentionnés ci-après ont signé le présent Protocole de signature établi en langues allemande, française et russe.

FAIT EN la ville de Budapest, le vingt-six mars mil neuf cent quatre-vingt-dix-huit.

Vorblatt

Problem:

Der im Zuge der politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in vielen mittel- und osteuropäischen Donauanrainerstaaten notwendige Reformprozeß im Rahmen der Donaukonvention, der derzeit im Wege der Abhaltung jährlicher Vorbereitungstagungen für eine diplomatische Staatenkonferenz zur Reform des Donauregimes betrieben wird, schreitet nur langsam voran. Impulse werden ua. angesichts der im April 1998 in Budapest aus Anlaß des 50jährigen Bestehens der Donaukonvention abgehaltenen Jubiläums­tagung erwartet. Eine umfassende Reform des Donauregimes wird jedoch längere Zeit in Anspruch nehmen, während es indessen gilt, einzelne dringend anstehende Fragen, darunter vorrangig den aus wirtschaftlichen, politischen und finanziellen Gründen wünschenswerten Beitritt neuer Mitglieder, in absehbarer Zeit zu klären.

Problemlösung:

Ein aus österreichischer Sicht zur Bewahrung und Stärkung der politischen und finanziellen Handlungs­fähigkeit des Donauschiffahrtsregimes entscheidender Schritt, nämlich die Teilnahme der drei Donau­staaten Bundesrepublik Deutschland, Kroatien und Moldova am Donauschiffahrtsregime, konnte abge­koppelt vom langwierigen Reformprozeß erreicht werden. Durch gegenständliches Zusatzprotokoll zur Donaukonvention und zugehöriges Unterzeichnungsprotokoll, welche nicht ratifikationspflichtig sind, wird neben dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland auch der Vertragsparteienstatus der Nachfolge­staaten Kroatiens und Moldovas außer Streit gestellt.

Alternative:

Belassung des derzeitigen Zustandes.

Kosten:

Der Beitritt der neuen Mitglieder ist für Österreichs Beiträge nicht kostenrelevant, da der (geänderte) Art. 10 der Konvention (Art. 4 des gegenständlichen Zusatzprotokolles) vorsieht, daß die Jahresbeiträge der Vertragsparteien von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 18. August 1948 über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau, mit dem die Donaukonvention geändert wird, samt Unterzeichnungsprotokoll enthalten gesetz­ändernde Bestimmungen und bedürfen der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Die beiden Protokolle enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen. Sie regeln keine Angelegen­heiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder und bedürfen daher nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter und sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Österreich hat die Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (in der Folge: “Donaukonvention” oder “Belgrader Konvention”) am 19. Dezember 1959 ratifiziert. Der Bei­tritt ist für Österreich am 7. Jänner 1960 wirksam geworden. Österreich hat auf Grund seiner geopoli­tischen Lage als Donauanrainerstaat und Transitstaat großes Interesse an der Sicherung der Wettbewerbs­fähigkeit der Donau gegenüber anderen Verkehrsträgern und ist daher bemüht, die Bedeutung der Donaukonvention, welche in ihrem Art. 1 die Freiheit der Donauschiffahrt normiert, auch für die Zukunft aufrechtzuerhalten.

In diesem Zusammenhang tritt Österreich einerseits für den Beitritt Deutschlands zur Donaukonvention ein. Für die zukünftige Bedeutung der Donaukonvention ist zum einen der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der damit in Aussicht gestellten ausgewogenen Verbindung der Flußsysteme Donau und Rhein von entscheidender Wichtigkeit. Seit 1992 gibt es mit dem Main-Donau-Kanal eine durchgehende Schiffahrtsverbindung von der Nordsee zum Schwarzen Meer, als deren Drehscheibe der Bundesrepublik Deutschland entscheidende Bedeutung zukommt. Eine volle Beteiligung Deutschlands am Schiffahrtsregime auf der Donau ist daher wünschenswert. Deutschland ist seit 1957 in der Donau­kommission durch einen Beobachter vertreten, bisher aber noch nicht Vertragsstaat der Donaukonvention. Beratungen über den Beitritt Deutschlands haben bereits 1990/91 begonnen. Die Donaukonvention enthält keinen Beitrittsartikel. Ausgehend von dem in Art. 2 der Konvention festgelegten Anwendungsbereich, der den schiffbaren Teil der Donau von Ulm bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal umfaßt, ist jedoch davon auszugehen, daß nur Donaustaaten beitrittsberechtigt sind. Die Beratungen des Vorbereitungsausschusses für eine diplomatische Staaten­konferenz über die Donaukooperation, an denen Deutschland seit 1994 teilnimmt, haben die über­einstimmende Auffassung aller Donaukonventionsmitglieder bestätigt, den Beitritt aller Uferstaaten, die noch nicht Mitglied der Donaukommission sind, zur Donaukonvention zu ermöglichen.

Österreich tritt außerdem für eine Festschreibung des Vertragsparteienstatus Kroatiens und Moldovas ein, da eine Verwirklichung der dringenden Reform der Donaukonvention ohne eine Beteiligung Deutsch­lands, Moldovas und Kroatiens sehr unwahrscheinlich ist. Es wäre vielmehr zu befürchten, daß die Donaukommission zur völligen Bedeutungslosigkeit absinkt.

Kroatien hatte bereits im Dezember 1991 und im Juni 1992, zuletzt 28. November 1996 die Zulassung als Vertragspartei der Donaukonvention beantragt. Zur Frage der vertraglichen Nachfolge Kroatiens in die Donaukonvention ist aus rechtlicher Sicht zu sagen, daß die im Zusatzprotokoll gewählte Vorgehensweise der Festschreibung des Vertragsparteienstatus von Kroatien und Moldova den völkerrechtlichen Prinzi­pien der Kontunität der Staatennachfolge in Verträge entspricht, an der sich die Praxis der überwiegenden Zahl der Staaten seit Anfang der neunziger Jahre im Fall der bilateralen Verträge orientierte. Die Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge, welche seit 6. November 1996 in Kraft ist, enthält zum Teil kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht. Sie besagt in ihrem Art. 34, daß bei Abspaltung von einem Teil oder Teilen des Hoheitsgebietes eines Staates und der Gründung eines oder mehrerer unabhängiger Staaten vom Vorgängerstaat unabhängig vom Weiterbestehen des Vorgängerstaates alle jene Verträge weiter gelten, welche sich zum Zeitpunkt der Staatennachfolge für das gesamte oder einen Teil des Hoheitsgebietes des Vorgängerstaates in Kraft befinden, es sei denn, die betroffenen Staaten kommen anders überein oder es geht aus dem Vertrag oder in anderer Weise hervor, daß die Anwendung des Vertrages im Verhältnis zum Nachfolgestaat mit Ziel und Zweck desselben Vertrages unvereinbar wäre bzw. die Bedingungen für seine Durchführung wesentlich verändern würde. Hinsichtlich des Kontinuitäts­prinzipes trifft die Konvention keine Unterscheidung zwischen bilateralen und multilateralen Verträgen. Es ist also von der Weitergeltung auch multilateraler Verträge in bezug auf die Nachfolgestaaten auszugehen.

Beide Ziele, der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland und die Außerstreitstellung der Nachfolge Kroatiens und Moldovas in die vertraglichen Verpflichtungen Ex-Jugoslawiens bzw. der ehemaligen UdSSR aus der Donaukonvention, werden durch gegenständliches Zusatzprotokoll und zugehöriges Unterzeichnungsprotokoll erreicht.


Besonderer Teil

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 18. August 1948 über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Mit “Übereinkommen” ist in der Folge das Übereinkommen vom 18. August 1948 über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau gemeint. Insoweit das gegenständliche Zusatzprotokoll die Bestimmungen des Übereinkommens ersetzt, wird der Begriff “Donaustaat(en)” durch den Begriff “Vertragspartei” ersetzt. Damit wird in Hinfkunft grundsätzlich auch eine Beteiligung von Nicht-Donau(ufer)staaten an der Donaukonvention ermöglicht.

Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sieht den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei zur Konvention über die Regelung der Donauschiffahrt vor. Hiermit wird die Bundesrepublik Deutsch­land den Unterzeichnerstaaten und ihren Nachfolgestaaten gleichgestellt. Abs. 2 enthält eine ab­schließende Aufzählung der Unterzeichnerstaaten sowie deren Nachfolgestaaten, welche auch die Republik Kroatien und die Republik Moldova umfaßt.

Art. 2 des Zusatzprotokolls ersetzt Art. 2 des Übereinkommens und dehnt den bisherigen Anwendungs­bereich des Übereinkommens auf den schiffbaren Teil der Donau bis nach Kehlheim aus.

Art. 3 des Zusatzprotokolls ersetzt Art. 5 des Übereinkommens über die Zusammensetzung der Donaukommission, der je ein Vertreter jeder Vertragspartei angehört.

Art. 4 des Zusatzprotokolls ersetzt Art. 10 des Übereinkommens und behandelt das Budget der Donau­kommission. Diese erstellt ihren Haushaltsplan mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Das Budget muß notwendige Ausgaben für die Unterhaltung der Kommission und ihres Verwaltungsappartes beinhalten. Diese Ausgaben werden im Wege von jährlichen Beitragszahlungen der Vertragsparteien gedeckt, die für jede Vertragspartei gleich hoch sind.

Art. 5 des Zusatzprotokolls ändert Art. 15 der Konvention und führt Deutsch neben Französisch und Russisch als dritte offizielle Amtssprache der Donaukommission ein.

Art. 6 des Zusatzprotokolls ersetzt Art. 46 des Übereinkommens und enthält Bestimmungen über Änderungen im Vertragstext der Donaukonvention: diese müssen im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen werden, während bisher der Antrag an den Depositar der Mehrheit der Unterzeichnerstaaten vorgesehen war. Die Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien dem Depositar mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für ein Inkrafttreten der genannten Änderungen erfüllt sind. Die (bisher vorgesehene) Hinterlegung von Ratifikationsurkunden als Inkrafttretensvoraussetzung entfällt.

Art. 7 (Inkrafttretensbestimmungen) des Zusatzprotokolls

Gemäß Art. 7 tritt das Zusatzprotokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem acht Vertragsparteien dem Depositar (Bundesrepublik Jugoslawien) mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen zum Inkrafttreten erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das gegenständliche Protokoll am Tag des Einlangens der Mitteilungen über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen in Kraft.

Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 18. August 1948 über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Im Unterzeichnungsprotokoll nehmen die Mitgliedstaaten der Donaukonvention drei Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Kenntnis:

Zunächst sollen die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland aus der EU-Mitgliedschaft von der vorliegenden Konvention unberührt bleiben. Die Inanspruchnahme des Art. 27 des Übereinkommens, welcher Zollformalitäten regelt, durch die Bundesrepublik Deutschland erfährt insoweit eine Einschrän­kung, als dabei die ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit in Zollfragen zu berücksichtigen ist.

Weiters handelt es sich um eine Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Begriffes “Kriegsschiffe” in Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens, in der Deutschland dessen Anwendung auf seine Donauabschnitte dahingehend auslegt, daß für Manöverzwecke verwendete Boote und schwimmendes Gerät seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht als “Kriegsschiffe” angesehen und daher auf den deutschen Donauabschnitten keinen Einschränkungen der Verkehrsfreiheit aus dieser Bestimmung unter­worfen sind.