1224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über den Antrag 762/A der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997) geändert wird

und

über den Antrag 694/A der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, geändert wird


Die Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Rudolf Parnigoni und Genossen haben den Antrag 762/A am 16. April 1998 eingebracht und wie folgt begründet:

“Seit Inkrafttreten des  Führerscheingesetzes (FSG) mit 1. November 1997 darf gemäß § 20 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse C nur für fünf Jahre, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG erforderlich.

Diese Maßnahme soll die Verkehrssicherheit erhöhen und trägt der hohen Verantwortung der Berufskraft­fahrer Rechnung. Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die ihren Dienst im Interesse der Allgemeinheit auf freiwilliger Basis versehen und oft ihren Führerschein der Klasse C nur für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes benötigen, ist die Unterziehung eines ärztlichen Gutachtens eine unnötige Belastung. Feuerwehrleute müssen sich schon jetzt regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Es ist daher gerechtfertigt, daß Lenker von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehren nicht der Regelung des § 20 Abs. 4 FSG unterliegen sollen.”

Die Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen brachten den Antrag 694/A am 25. Februar 1998 im Nationalrat ein, der wie folgt begründet war:

“Im Zuge der Einführung strengerer Promillegrenzen im Straßenverkehr wurde auch – begrüßens­werterweise – ein besonders strenges Alkohollimit von 0,1‰, also praktisch ein totales Alkoholverbot, für LKW-Fahrer in das Führerscheingesetz aufgenommen.

Diese grundsätzlich sinnvolle Maßnahme hat aber im ländlichen Bereich, wo freiwillige Feuerwehren das Rückgrat des Brand- und Katastrophenschutzes bilden, nun insofern problematische Auswirkungen, als diese Bestimmung in der Praxis für die Feuerwehrmänner einem ständigen und totalen Alkoholverbot auch in ihrem Privatleben gleichkommt. Dies erscheint unter Abwägung der Gefahren, die durch einen bis zu 0,5‰ alkoholisierten Lenker eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatzfall einerseits und ein nicht an den Einsatzort gelangendes Feuerwehrfahrzeug andererseits entstehen können, wohl nicht sinnvoll.

Nun gibt es Rechtsmeinungen, daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung höchstwahrscheinlich im Verwaltungsstrafverfahren straffrei bleiben wird, doch rechtsstaatlich akzeptabel ist eine derartige Lösung sicher nicht. Vor allem ist es Menschen, die sich freiwillig bereit erklären, für die Allgemeinheit Feuerwehrdienst zu leisten, unzumutbar, ein derartiges rechtliches Risiko auf sich zu nehmen.”

Der Verkehrsausschuß hat die gegenständlichen Anträge in seiner Sitzung am 15. Mai 1998 erstmals in Verhandlung genommen und beschlossen, dem zur Vorbehandlung der Anträge 528/A der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird, und 527/A(E) der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen betreffend flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr eingesetzten Unterausschuß auch die Vorbehandlung dieser Anträge zu übertragen.

Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Beratungen dieses Unterausschusses wird auf den Ausschuß­bericht über den Antrag 527/A(E) (1221 der Beilagen) hingewiesen.

Der Verkehrsausschuß hat den vom Obmann des Unterausschusses erstatteten Bericht in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 entgegengenommen.


Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka brachten einen Abänderungsantrag ein. Weiters brachten die Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka und Franz Lafer einen Entschließungsantrag ein. Der Abgeordnete Mag. Thomas Barmüller brachte ebenfalls einen Ent­schließungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 762/A unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka und Franz Lafer wurde mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Entschließungsantrag des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Der Antrag 694/A der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen gilt als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1998 06 09

                                          Hums                                                                         Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 2/1998) geändert wird (2. Führerscheingesetznovelle)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 2/1998) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis ist im 6. Abschnitt nach § 32 einzufügen:

“§ 32a Feuerwehrführerschein.”

2. Im § 1 Abs. 3 wird folgender zweiter und dritter Satz angefügt:

“Das Lenken von Kraftfahrzeugen über 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse, die Feuerwehrfahr­zeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 sind, ist jedoch außer mit einer Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt.”

3. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt nach der sublit. bb das Wort “und” und wird nach der sublit. cc das Wort “und” eingefügt sowie der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende sublit. dd angefügt:

           “dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.”

4. § 2 Abs. 2 Z 6 lautet:

         “6. Unterklasse C1+E: unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver­kehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff, andere als leichte Anhänger sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht über­steigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;”

5. § 6 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:

         “c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver­kehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff.”

6. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat “§ 99 Abs. 1” die Wortfolge “bis 1b” eingefügt und Z 5 lautet:

         “5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;”

7. In § 14 Abs. 1 wird in der Z 1 das Wort “oder” durch einen Beistrich ersetzt, in der Z 2 wird nach dem Wort “Führerschein” ein Beistrich gesetzt und nach dem Beistrich folgende Z 3 eingefügt:

         “3. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unter­klassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein”

8. In § 14 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort “Führerscheines” ersetzt durch das Wort “Dokumentes”.

9. In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge: “über die von ihr ausgestellten Führerscheine”.

10. In § 16 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.

11. § 20 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebens­jahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungs­abgaben befreit.”

12. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird das Wort “der” ersetzt durch die Wortfolge “für die”.

13. In § 21 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen und folgender Satz angefügt:

“Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.”

14. In § 23 Abs. 3 wird das Wort “Besitzern” ersetzt durch die Wortfolge “Dem Besitzer” und Z 3 entfällt; die Z 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung 3 bis 5 und Z 1 und 2 lauten:

         “1. Wenn, falls er nicht die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt, der Antragsteller nachweist, daß er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechti­gung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz hatte.

           2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,”

15. In § 26 Abs. 1 wird das Zitat “§ 99 Abs. 1 lit. a” ersetzt durch das Zitat “§ 99 Abs. 1b”.

16. § 26 Abs. 2 lautet:

“(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.”

17. In § 26 Abs. 8 entfallen nach den Zitaten “Abs. 2” die Zitate “Z 1”.

18. Nach § 32 wird § 32a eingefügt:

“Feuerwehrführerschein

§ 32a. (1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbin­dung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:

           1. Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;

           2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuer­wehrgesetzen der Länder;

           3. Mindestalter: 18 Jahre;

           4. Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;

           5. gesundheitliche Eignung.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;

           2. die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführer­scheines hinsichtlich der Ausbildung und dem Nachweis der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig und ist der Behörde abzuliefern, wenn dem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde oder dessen Lenkberechtigung aus anderen Gründen erloschen ist. Wird der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, ist auch der Feuerwehrführerschein auszufolgen.

(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 nicht.”


19. In § 39 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “oder mehr festgestellt wurde” die Wortfolge “oder der eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat” eingefügt.


20. In § 40 Abs. 5 werden die Zahl “12” und das Wort “zwölf” jeweils durch die Zahl “36” ersetzt.

21. § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1997 ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wobei § 64 Abs. 6 KFG 1967 sinngemäß gilt.”

22. § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:

“(8) § 41 Abs. 7 tritt mit 1. November 1997 in Kraft.”

Anlage 2

Entschließung


1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, dem Nationalrat eine Änderung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes mit dem Ziel von mehr Bürgernähe, Verwaltungsverein­fachung und Wettbewerb, insbesondere

           a) beim Fahrschulwesen,

          b) bei Nachschulungen,

           c) bei verkehrspsychologischen Untersuchungen bis 31. Dezember 1998 zuzuleiten.

Darüber hinaus soll durch eine Änderung der Gesundheitsverordnung sichergestellt werden, daß die arbeitsmedizinischen Zentren und die Betriebsärzte sowie sachverständige Ärzte im gesamten Bundes­gebiet die zur Verlängerung der Lenkerberechtigung für C und D notwendigen Untersuchungen durch­führen können.

2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, zur Hintanhaltung von Überhol­vorgängen eine Harmonisierung der höchstzulässigen Geschwindigkeiten für verschiedene Fahrzeugarten (Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger, Sattelschlepper und andere) in der KDV und im Kraftfahrgesetz vorzuschlagen.

3. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, nach Abschluß der Aktion zur Verbesserung der Gurtenanschnallquote “Gu(r)te Fahrt” einen Bericht über den Erfolg der Aktion dem Nationalrat umgehend zur Verfügung zu stellen, wobei der Nationalrat eine Erhöhung der Strafgebühren in Aussicht nimmt, sollte die Anschnallquote nicht erheblich verbessert werden können. Weiters ist ein Vorschlag für die Gurtenanlegepflicht für Lastkraftwagenlenker und eine generelle Ausrüstpflicht in Omnibussen zu prüfen.

4. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, mit den Ländern in Verhandlung zu treten, um je Bundesland eine Kommission einzurichten, welche die Unfallhäufungspunkte erfaßt und für deren Behebung sorgt und welche in Zukunft die beabsichtigte Verordnung von Verkehrszeichen auf ihre Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit überprüft.

5. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, eine Unfallkoordinationsstelle im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einzurichten, welche die zu sanierenden Unfallschwer­punkte analysiert, in einem Bundesplan mit Prioritäten aufnimmt, Sanierungsmaßnahmen vorschlägt und die Sanierung in den Ländern verfolgt. Über die Erfolge bei der Reduzierung des Schilderwaldes ist dem Nationalrat innerhalb von zwei Jahren zu berichten.

6. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, die bestehende Regelung hinsichtlich der Anhaltepflicht von Fahrzeugen vor Schutzwegen im § 9 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und Vorschläge für eine bessere Kennzeichnung der Schutzwege (zusätzliche Bodenmarkierungen, spezielle Lichtzeichen) zu erarbeiten.

7. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, eine Änderung des Kraftfahrgesetzes vorzubereiten, die für alle Schulbusse rotierende Warnleuchten zur besseren Kennzeichnung vorsieht und Ausbildungsrichtlinien für Schulbusfahrer zu entwickeln. Darüber hinaus sind Richtlinien zur Verbesse­rung der Verkehrssicherheit vor Schulen, Kindergärten und Seniorenheimen auszuarbeiten.

8. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz werden ersucht, ein praxistaugliches und ausreichend sicheres Prüfverfahren für die Kontrolle von Drogen und Medikamenten im Straßenverkehr zu entwickeln und darauf aufbauend eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen.

9. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, in bilateralen Verhandlungen und in Verhandlungen mit der Europäischen Union dafür einzutreten, daß Lenkberechtigungen für Krafträder bis 125 ccm der Klasse B und die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B international anerkannt werden.


10. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, nach Fertigstellung des Forschungs­berichtes betreffend die Verkehrssicherheit von Xenonlicht diesen samt Schlußfolgerungen dem National­rat zuzuleiten.

11. Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, durch Information und im Rahmen von Fortbildungs­veranstaltungen der Richter darauf hinzuwirken, daß die Rechtsprechung bei Urteilen über Verkehrs­delikte in Österreich stärker vereinheitlicht wird.