1225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Verkehrsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)

Im Zuge der Beratungen über den Antrag 762/A der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997) geändert wird, hat der Verkehrsausschuß am 9. Juni 1998 auf Antrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen selbständigen Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle), vorzulegen.

Betreffend den § 68 StVO stellt der Verkehrsausschuß fest:

Der Verkehrsausschuß geht davon aus, daß durch das Nebeneinanderfahren andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden sollen. Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insbesondere jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 09

                                    Franz Hums                                                                   Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 12a lautet:

     “12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;”

2. § 2 Abs. 1 Z 22 lautet:

       “22. Fahrrad:

                a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,

               b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),

                c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder

               d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;”

3. In § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkohol­gehaltes zu bringen.”

4. (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 lautet:

“(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.”

5. § 5 Abs. 7 entfällt.

6. § 5 Abs. 8 lautet:

“(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

           1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

           2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkohol­beeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.”

7. (Grundsatzbestimmung) § 5a Abs. 1 lautet:

2

“(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a und 8 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.”

8. § 5a Abs. 2 lautet:

“(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.”

9. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

“Fahrordnung auf Radfahranlagen

§ 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Boden­markierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.”

10. § 9 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.”

11. § 9 Abs. 6 lautet:

“(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahr­linienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungs­pfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.”

12. § 12 Abs. 5 lautet:

“(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.”

13. In § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.”

14. § 17 Abs. 3 lautet:

“(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um

           1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,

           2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder

           3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt

zu ermöglichen, ist verboten.”

15. § 26a Abs. 1 lautet:

“(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahn­rand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.”

16. § 29b samt Überschrift lautet:

“Gehbehinderte Personen

§ 29b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

           a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Halten und Parken verboten” ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

          b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

           a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Parken verboten” ein Parkverbot kundgemacht ist,

          b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

           c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

          d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.”

17. § 32 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgen­den Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens “Gottesdienste” gilt § 53 Abs. 1 Z 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen “Pannen­hilfe”, “Verkehrsfunk” und “Tankstelle” § 84 Abs. 1.”

18.  § 42 Abs. 4 lautet:

“(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben.”

19. § 44b Abs. 1 lautet:

“(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,

           a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,

          b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,

           c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.”

20. § 48 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.”

21. In § 53 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       “4a. “VERKEHRSFUNK”

               Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich von Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben. Es entspricht dem Zeichen gemäß Z 4 mit der Maßgabe, daß in dem weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der Entfernungsangabe der jeweilige örtliche Frequenzbereich anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses Zeichen – abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung – innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der Einmündung einer Auffahrt angebracht werden.”

22. In § 54 Abs. 5 lit. h lautet der Text unter der Abbildung:

“Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen “Halten und Parken verboten” zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.”

23. § 55 Abs. 6 und 7 lauten:

“(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorüber­gehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.

(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.”

24. § 65 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.”

25. § 65 Abs. 3 lautet:

“(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheits­bestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht.”

26. § 66 samt Überschrift lautet:

“Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

§ 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheits­bestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrs­sicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:

           1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrrad­anhängern entfallen können;

           2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;

           3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.”

27. § 67 entfällt.

28. § 68 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahr­anlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrt­richtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit mehr­spurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.

(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf sonstigen Straßen mit öffent­lichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinander­fahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.”

29. § 76a Abs. 1 lautet:

“(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.”

30. § 76a Abs. 5 lautet:

“(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen

           a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahr­zeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

          b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,

           c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und

          d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,

befahren werden.”

31. § 76b Abs. 1 lautet:

“(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbe­sondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßen­dienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.”

32. In § 76b wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.”

33. § 84 Abs. 1 lautet:

“(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durch­geben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen “Pannenhilfe” (§ 53 Abs. 1 Z 4), “Verkehrsfunk” (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise “Tankstelle” (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.”

34. § 88 Abs. 1 lautet:

“(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.”

35. § 88 Abs. 2 lautet:

“(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspiel­zeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.”

36. Nach § 88 wird folgender § 88a samt Überschrift eingefügt:

“Rollschuhfahren

§ 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:

           1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,

           2. Wohnstraßen und Fußgängerzonen,

           3. Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und

           4. Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.

(2) Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.

(3) Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutz­wegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.

(4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.”

37. § 89a Abs. 2a lit. d lautet:

        “d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,”

38. In § 89a Abs. 2a wird eine lit. i angefügt:

          “i) wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.”

39. § 93 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unver­bauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.”

40. § 94a Abs. 2 lit. e lautet:

         “e) zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.”

41. In § 94b Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. h angefügt:

        “h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.”

42. § 94b Abs. 2 lit. a lautet:

         “a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 und”

43. § 94d Z 4 lautet:

         “4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

                a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

               b) ein Hupverbot,

                c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

               d) Geschwindigkeitsbeschränkungen

               erlassen werden,”

44. § 94d Z 14 lautet:

       “14. die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),”

45. In § 95 werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

“(1b) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurparkzonen-Über­wachungsverordnung, BGBl. NR. 857/1994.

(1c) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Graz obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994.”

46. § 96 Abs. 7 lautet:

“(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungs­bereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 2 oder § 37a FSG bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die Bestrafung nach Rechtskraft der Behörde des Hauptwohnsitzes bekanntzugeben.”

47. § 97 Abs. 1a und 2 lauten:

“(1a) Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 des Zollrechts-Durch­führungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben in dem in Abs. 1 bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten hiebei als Organe der Straßenaufsicht. Im Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mauteinhebung betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.

(2) Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.”

48. § 97 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44 b Abs. 2 bis 4.”

49. In § 99 Abs. 1 werden die Wortfolge “8 000 S bis 50 000 S”  durch die Wortfolge “16 000 S bis 80 000 S” und die Wortfolge “einer bis sechs Wochen” durch die Wortfolge “zwei bis sechs Wochen” ersetzt.

50. § 99 Abs. 1 lit. a lautet:

         “a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,”

51. In § 99 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

“(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8 000 S bis 50 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.”

52. § 99 Abs. 3 lit. a lautet:

         “a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlasse­nen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.”

53. § 99 Abs. 3 lit. j lautet:

          “j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.”

54. In § 99 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.”

55. § 100 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

“(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 18 000 S festgesetzt werden.”

56. § 100 Abs. 5 lautet:

“(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2 oder 2a finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG keine Anwendung.”

57. In § 103 wird folgender Abs. 2c eingefügt:


“(2c) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/1998, ausgenommen § 95 Abs. 1b und 1c, tritt mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft. § 95 Abs. 1b und 1c, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.”

58. (Verfassungsbestimmung) in § 103 wird folgender Abs. 2d eingefügt:

“(2d) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft.”

59. In § 104 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

“(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995, sind die §§ 65 Abs. 3, 66 und 67, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, anstelle der §§ 65 Abs. 3, 66 und 67 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998 anzuwenden.

(9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. xxx/1998, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, zu beachten.”

60. Die Wortfolge “der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr” in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge “der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 neuerlich abgeändert und ergänzt wird (3. StVO-Novelle), BGBl. Nr. 209/1969, wird wie folgt geändert:

1. Art. II lautet:

“Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgen­darmeriekommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

           a) das öffentliche Sicherheitswesen,

          b) das Kraftfahrwesen sowie

           c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.”

2. Art. V Abs. 3 lautet:

“(3) Mit der Vollziehung des Art. II ist hinsichtlich der lit. a der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der lit. b und c der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.”