1226 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Verkehrsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (20. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden

Im Zuge der Beratungen über den Antrag 762/A der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997) geändert wird, hat der Verkehrsausschuß am 9. Juni 1998 auf Antrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen selbständigen Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (20. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden, vorzu­legen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 09

                              Johann Kurzbauer                                                              Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (20. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahr­gesetz-Novelle geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 103 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die

                a) die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrabschlußprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen;

               b) bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist

                     aa) den erforderlichen Mopedausweis oder

                    bb) das erforderliche Mindestalter besitzen und

                     cc) denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;

                c) bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,

                     aa) die erforderliche Lenkberechtigung und

                    bb) den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.”

2. § 106 Abs. 1c Z 4 lautet:

         “4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 6;”

3. Nach § 132 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf die Lenkberechtigung beziehen, gelten auch für die Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.”

Artikel II

Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle

Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert:

Art. IV Abs. 5 lautet:

“(5) Wer

           1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

           2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.”

Artikel III


Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt

           1. Art. I Z 3 mit 1. November 1997;

           2. Art. I Z 2 mit 1. Jänner 1999.