1231 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 14. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht

Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, wird wie folgt geändert:

1. § 35 lautet:

§ 35. (1) Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).

(2) Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 46 bis 49 maßgebend.”

2. Die §§ 36 bis 45 werden samt Überschriften aufgehoben.

3. § 50 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender zweiter Absatz wird angefügt:

“(2) Die Neufassung des § 35 und die Aufhebung der §§ 36 bis 45 treten mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt, und sind auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen worden sind.”

Artikel II

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

“Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist für die Beurteilung der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, sowie für die Beurteilung der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertrags­bestimmung diese Rechtswahl insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

(2) § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unter­nehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.”

2. Dem § 41a wird folgender Abs. 5 angefügt:


“(5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.”

Vorblatt

Problem:

Österreich ist als “neuer” Mitgliedstaat verpflichtet, dem zwischen den Mitgliedstaaten der EU geschlossenen Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ) beizutreten (Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte). Der Beitritt hat zur Folge, daß Teile des 7. Abschnitts des IPR-Gesetzes unanwendbar werden. Durch die Derogation des § 41 IPR‑Gesetz fehlt es an einer Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

2

Ziel:

Durch die legislativen Maßnahmen im IPR-Gesetz soll die Rechtsanwendung in diesem Bereich unter­stützt und vermieden werden, daß das Übereinkommen in der Praxis übersehen wird.

Die Änderungen im Konsumentenschutzgesetz dienen der Umsetzung der angeführten Richtlinien­bestimmung und dem Schutz der Verbraucher.

Inhalt:

–   Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 35 IPR-Gesetz (Rechtswahl) auf nicht vom Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erfaßte Sach­verhalte und entsprechende Anpassung der Verweisungen auf andere Bestimmungen des IPR-Gesetzes;

–   Aufhebung der durch den Beitritt zum genannten Übereinkommen obsolet gewordenen Bestimmungen des IPR-Gesetzes;

–   Aufnahme einer Bestimmung über die Beurteilung der Gültigkeit von Vertragsbestandteilen in Fällen mit Auslandsbezug in das Konsumentenschutzgesetz.

Alternativen:

Die Änderungen des IPR-Gesetzes könnten unterbleiben; dies würde aber zu einer noch unübersicht­licheren Rechtslage führen. Zur Umsetzung der angeführten Richtlinie gibt es inhaltlich keine Alternative.

Kosten:

Das Vorhaben wird keine Belastungen des Budgets nach sich ziehen.

EU-Konformität:

Das Vorhaben setzt zum Teil europarechtliche Vorgaben in das österreichische Recht um, zum Teil ist es die direkte Folge des Beitritts zu einem Übereinkommen, das im Rahmen der EU geschaffen worden ist.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Beitritt Österreichs zu dem Europäischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld­verhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) hat zur Folge, daß weite Teile des 7. Abschnitts des IPR-Gesetzes unanwendbar werden. Zwar ist das Übereinkommen unmittelbar anwendbar und eine spezielle Transformation daher nicht erforderlich, doch soll durch legislative Maßnahmen vermieden werden, daß der Rechtsanwender das Übereinkommen übersieht und weiterhin von der Gültigkeit der Regeln des IPR-Gesetzes ausgeht, denen im Bereich des Schuldrechts großteils derogiert ist. Obgleich das genannte Übereinkommen sich in der Anwendungsweise nicht von anderen kollisionsrechtlichen Übereinkommen, etwa dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen oder dem Haager Testamentsübereinkommen, bei denen keine legistischen Begleitmaßnahmen gesetzt worden sind, unterscheidet, wird in diesem Fall dennoch ein anderer Weg gewählt, weil das Übereinkommen einen wesentlich umfassenderen Anwendungsbereich hat als andere kollisionsrechtliche Übereinkommen.

Die Alternative, das Übereinkommen nicht unmittelbar anzuwenden, sondern in das IPR-Gesetz einzuarbeiten, wie dies in Deutschland geschehen ist, hätte zwar die Vorteile, daß das IPR-Gesetz weiterhin eine relativ umfassende Kodifikation des Kollisionsrechts darstellen und eine weitere Zersplitterung des internationalen Privatrechts vermieden würde, doch wird dieser Weg wegen der überwiegenden Nachteile nicht beschritten. Zweifellos ist der Vereinheitlichungseffekt des Überein­kommens bei unmittelbarer Anwendung stärker. Schon die Zitierung eines bestimmten Artikels des Übereinkommens wird in allen anderen Vertragsstaaten verstanden. Gerade im Bereich des IPR, in Fällen mit Auslandsbezug, ist dies praktisch bedeutsam. Schließlich wird das Übereinkommen, wenn es nicht im IPR-Gesetz umgesetzt ist, als solches erkannt und entsprechend angewendet und ausgelegt. Vor allem aber paßt das Übereinkommen weder in Struktur noch in Sprache zum IPR-Gesetz. Eine Umsetzung würde größere Änderungen des IPR-Gesetzes erfordern.

Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die österreichische Rechtslage sind beschränkt. Diese wird durch das EVÜ umgestaltet, der Entwurf hat weitgehend bloß rechtsbereinigenden Charakter. Die Auswir­kungen des EVÜ auf die österreichische Rechtslage sind in den Erläuterungen zum Übereinkommen behandelt.

Art. 5 EVÜ wird dem § 41 IPR-Gesetz (Verbraucherverträge) derogieren. Da § 41 IPR-Gesetz die den Mitgliedstaaten der EU durch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie des Rates für mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG, ABl. EG Nr. L 95/29, CELEX 393L0013, auferlegte Maßnahme war, damit der Verbraucher den durch die Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlandes als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines der Mitgliedstaaten aufweist, ergibt sich durch den Wegfall des § 41 IPR-Gesetz nun nachträglich das Erfordernis, die genannte Bestimmung der Richtlinie umzu­setzen; Art. 5 EVÜ gewährt nämlich den in der Richtlinie geforderten Schutz des Verbrauchers nicht umfassend. Zur Lösung dieses Problems wird der bereits im § 11 TNG gewählte Weg beschritten. Die Kollisionsnorm wird nicht in das IPR-Gesetz aufgenommen, sondern in das betreffende Sondergesetz (hier das KSchG). Es handelt sich um eine Sonderkollisionsnorm, die den Bestimmungen des EVÜ gemäß dessen Art. 20 vorgeht.

Kompetenzrechtlich stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderungen des IPR-Gesetzes):

Zu § 35:

Das IPR-Gesetz enthält den Grundsatz der kollisionsrechtlichen Freiheit der Rechtswahl für das Schuldrecht. Für vertragliche Schuldverhältnisse im Anwendungsbereich des EVÜ ist dieser Grundsatz durch dessen Art. 3 verwirklicht. Für die wenigen vertraglichen Schuldverhältnisse, die vom Anwen­dungsbereich des EVÜ ausgenommen sind und für die es nicht, wie etwa für das Versicherungsrecht, Sonderregeln gibt, (das sind im wesentlichen Verpflichtungen aus den “übrigen” handelbaren Wertpapieren) und für außervertragliche Schuldverhältnisse soll § 35 IPR-Gesetz weiterhin gelten. Die Einschränkung im ersten Satz des § 35 Abs. 1 führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Der ausdrückliche Hinweis auf das EVÜ soll dazu beitragen, daß das Übereinkommen in der Praxis nicht übersehen wird.

Eine Besonderheit des österreichischen IPR ist die Rechtswahl kraft Geltungsannahme im Sinne des zweiten Satzes. Da sie für den Restanwendungsbereich des § 37 naturgemäß kaum eine Rolle spielt, wird ihre Beachtlichkeit fallengelassen. Damit wird eine Angleichung an das EVÜ erreicht, die im Einzelfall Fragestellungen zum Anwendungsbereich des EVÜ erübrigen könnte.

Zu § 36:

Die generelle objektive Anknüpfung an die Niederlassung jener Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ist in Art. 4 EVÜ vorgesehen. Für vertragliche Schuldverhältnisse, die vom Anwen­dungsbereich des EVÜ ausgenommen sind, gibt es entweder eigene Regeln (zB Versicherungsrecht), oder die Anknüpfung an die charakteristische Leistung ist nicht geeignet (handelbare Wertpapiere), so daß diese Bestimmung aufgehoben werden kann.

Zu § 37:

Das EVÜ stellt nicht darauf ab, ob der Vertrag einseitig oder zweiseitig verpflichtend ist, es gilt auch für einseitig verpflichtende Verträge.

Schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte, denen kein Vertrag zugrunde liegt, sind vom EVÜ, das nach Art. 1 Abs. 1 nur auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, aber nicht erfaßt. Die Aufhebung dieser Bestimmung läßt zwar eine Regelungslücke für – selbständige – Rechtsgeschäfte, die nicht als vertragliche Schuldverhältnisse zu qualifizieren sind, also namentlich die Auslobung. Doch kann dieses relativ seltene Rechtsinstitut, das noch dazu kaum internationalen Bezug hat, leicht nach § 1 IPR-Gesetz angeknüpft werden.

Zu §§ 38 bis 40:

Auch wenn das EVÜ keine eigene objektive Anknüpfung bei Bankgeschäften, Börsegeschäften und ähnlichen Verträgen und für Verkäufe durch Versteigerung kennt, fallen sie in den Anwendungsbereich des EVÜ; diese Verträge sind objektiv nach der allgemeinen Regel des Art. 4 EVÜ anzuknüpfen. Die §§ 38 bis 40 IPR-Gesetz haben daher ihren Anwendungsbereich verloren und sind deshalb aufzuheben.

Das EVÜ nimmt von seinem Anwendungsbereich allgemein Versicherungsverträge aus, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft belegene Risiken decken (außer Rückversicherungsverträge – Art. 1 Abs. 4). Für diese Ausnahmsfälle gilt das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993. Die von diesem Gesetz ausgenommenen Rückversicherungsverträge sind nach dem EVÜ anzuknüpfen, ebenso Versicherungsverträge, die ein Risiko außerhalb des EWR decken. Der Anwendungsbereich des Gesetzes überschneidet sich in einem Fall, in dem eine Regelung nicht durch Richtlinien vorgegeben ist, mit dem des EVÜ. In diesem Fall geht das EVÜ vor (§ 1 des Gesetzes verweist auf das IPR-Gesetz, also auch auf § 53 IPR-Gesetz, wonach zwischenstaatliche Vereinbarungen vorgehen).

Das EVÜ nimmt von seinem Anwendungsbereich nur Versicherungsverträge über Risiken in der EU aus, während das erwähnte Gesetz Versicherungsverträge über im EWR belegene Risiken regelt. Nach Art. 20 EVÜ geht Richtlinienrecht vor. Wenn der Versicherer seine Niederlassung in einem Staat hat, der nicht zum EWR gehört, und das versicherte Risiko in einem EWR-Staat, der nicht zugleich EU-Staat ist, belegen ist, gibt einerseits das Richtlinienrecht keine Lösung vor, und andererseits ist das Schuld­verhältnis nicht vom EVÜ ausgenommen. Dieser Fall ist also nach dem EVÜ und nicht nach dem Gesetz zu beurteilen.

Das EVÜ nimmt auch Verpflichtungen aus Wechseln und Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren von seinem Anwendungsbereich aus, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen. Für Wechsel und Schecks gelten die einschlägigen Sonderkollisionsnormen des Wechselgesetzes (Art. 91 bis 98) und des Scheckgesetzes (Art. 60 bis 66). Die in Rede stehenden Verpflichtungen aus den anderen handelbaren Wertpapieren, für die das IPR-Gesetz keine ausdrückliche Kollisionsnorm vorsieht, sind nach §1 IPR-Gesetz (nach der stärksten Beziehung) anzuknüpfen.

Zu § 41 (Verbraucherverträge):

Die Bestimmung wird durch Art. 5 EVÜ ersetzt.

Sonderkollisionsnormen (§ 11 TNG, § 13a KSchG), die Richtlinien umsetzen, gehen dem EVÜ vor.

Zu § 42 (Verträge über dingliche Rechte an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung unbeweglicher Sachen):

Dieser Bestimmung entspricht Art. 4 Abs. 3 EVÜ. Eine dem § 42 Abs. 2 IPR-Gesetz entsprechende Bestimmung (Beschränkung der Rechtswahl zum Schutz des Bestandnehmers) enthält das EVÜ nicht. Die in § 42 Abs. 2 genannten zwingenden bestandrechtlichen Bestimmungen werden aber als zwingende Vorschriften im Sinne des Art. 7 EVÜ anzusehen sein, die unabhängig vom maßgebenden Recht anzuwenden sind.

Zu § 43 (Verträge über Immaterialgüterrechte):

Die Bestimmung hat keine Entsprechung im EVÜ. Es gelten daher dessen allgemeine Regeln (Art. 4).

Zu § 44 (Arbeitsverträge):

Art. 6 EVÜ regelt Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen und tritt an die Stelle des § 44 IPR-Gesetz.

Zu § 45 (abhängige Rechtsgeschäfte):

Von den abhängigen Rechtsgeschäften im Sinne des § 45 IPR-Gesetz ist im EVÜ die Zession aus­drücklich geregelt, während dies für andere solcher abhängiger Rechtsgeschäfte nicht gilt. Zur Schuld­übernahme erklärt der Bericht von Giuliano/Lagarde zum Übereinkommen, ABl. EG 1980 Nr. C 282/10, CELEX Nr. 380Y1031, die Gruppe habe dieses Problem nicht lösen wollen, da über seine etwaige Lösung noch viele Ungewißheiten bestünden. Das bedeutet aber nicht, daß solche Rechtsgeschäfte nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Sie sind, soweit sie als vertragliches Schuldverhältnis zu qualifizieren sind, nach dem EVÜ – nach der engsten Verbindung – anzuknüpfen. Regelmäßig wird die engste Verbindung – soweit nicht Dritte wie bei Bürgschaft und Garantie beteiligt sind – zum Statut der Hauptverpflichtung bestehen (Martiny in Reitmann, Internationales Vertragsrecht5, Rz 152 bis 158).

§ 45, der eine Besonderheit des österreichischen Rechts darstellt – andere Rechtsordnungen kommen ohne eine solche Regel aus –, ist wegen der Starrheit der Anknüpfung kritisiert worden (etwa Schwimann, Grundriß des IPR, 147). Im Hinblick darauf, und weil die Bestimmung für außervertragliche Schuldverhältnisse kaum einen Anwendungsbereich hat, wird sie aufgehoben.

Für Schuldverhältnisse (vor allem außervertragliche), die nicht in den Anwendungsbereich des EVÜ fallen, wird nach § 1 IPR-Gesetz (stärkste Beziehung) anzuknüpfen sein. Dem Statut der Haupt­verbindlichkeit wird in der Regel eine wesentliche Rolle zukommen.

Zu § 50 Abs. 2:

Dieses Gesetz soll zugleich mit dem Übereinkommen in Kraft treten, damit in zeitlicher Hinsicht keine Regelungslücken auftreten.

Das EVÜ gilt nur für Verträge, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind. Die Auf­hebung der Bestimmungen des IPR-Gesetzes soll daher nur für Verträge gelten, die nach dem Inkraft­treten des EVÜ abgeschlossen worden sind. Auch eine spätere Änderung eines Dauerschuldverhältnisses ist nach den bisherigen Regeln zu beurteilen, wenn es vor dem Inkrafttreten begründet worden ist.

Zu Art. II (Änderungen des KSchG):

Zu § 13a (Verbraucherverträge mit Auslandsbezug):

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie über mißbräuchliche Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG, ABl. EG 1993, Nr. L 95/29, CELEX Nr. 393L0013, weist die Mitgliedstaaten an, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Verbraucher den durch die Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlandes als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist.

Die Bestimmung muß einerseits die Vorgabe der Richtlinie vollkommen erfüllen, darf aber andererseits nur so weit von der Regelung des EVÜ abweichen, als es zur Umsetzung der Richtlinie (unbedingt) erforderlich ist. Nach dem EVÜ dürfen abweichende Kollisionsnormen nur nach Einhaltung eines bestimmten Verfahrens (Art. 23) oder – soweit erforderlich – zur Umsetzung von Richtlinienrecht autonom geschaffen werden.

Die Richtlinie verlangt Schutzmaßnahmen für den Verbraucher, die aber in mehrfacher Hinsicht beschränkt sind:

–   Dem Verbraucher ist der Schutz aus der Richtlinie zu gewähren; die Regelung darf nur die Gültigkeit und die Folgen der Ungültigkeit von (mißbräuchlichen) Vertragsklauseln im Sinne der Richtlinie zum Gegenstand haben.

–   Die Regel darf den Verbraucher nur vor den nachteiligen Folgen der Wahl des Rechts eines Drittstaates schützen. Es kann also nur in bestimmten Fällen die Rechtswahl für unbeachtlich, nicht aber ein bestimmtes Recht für anwendbar erklärt werden.

–   Die Maßnahme muß den Verbraucher schützen. Wenn das gewählte Recht für den Verbraucher günstiger ist und die Rechtswahl für unbeachtlich erklärt würde, wäre dies nicht zum Schutz des Verbrauchers, sondern zu seinem Nachteil.


–   Schließlich soll die Maßnahme nur dann wirksam werden, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines EWR-Staates hat. Dies ist dann der Fall, wenn das auf Grund objektiver Anknüpfung maßgebende Recht das eines EWR-Staates ist. Andere “enge Zusammenhänge” mit dem Recht eines EWR-Staates sind zwar denkbar (etwa die Vertragsanbahnung in einem EWR-Staat), hier aber nicht relevant. Wäre die Rechtswahl in Fällen unbeachtlich, in denen zwar ein enger Zusammenhang mit einem EWR-Staat besteht, aber auf Grund objektiver Anknüpfung das Recht eines Drittstaates (der die Richtlinie nicht umzusetzen hat) maßgebend ist, wäre der Verbraucher dennoch nicht von der Richtlinie geschützt, weil ja nicht ein Recht anzuwenden wäre, das auf der Richtlinie beruht; in diesen Fällen “verliert” der Verbraucher durch die Rechtswahl auch nicht den Schutz der Richtlinie. Eine Regelung, die von einem weiteren Verständnis von einem “engen Zusammenhang” ausgeht und auch bei sonstigen engen Zusammenhängen mit dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates die Rechtswahl für unbeachtlich erklärt, würde daher über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen.

In Fällen, in denen der Vertrag in Österreich angebahnt worden, aber das Recht eines Drittstaates auf den Vertrag anzuwenden ist (etwa beim Kauf einer ungarischen Liegenschaft), würde dem österreichischen Verbraucher der Schutz der Richtlinie nicht zugute kommen. Um diese Schutzlücke zu schließen, aber auch um den ausländischen Anbieter nicht aus den strengeren Konsumentenschutzbestimmungen zu entlassen, denen der inländische Anbieter regelmäßig unterliegt, wird im Abs. 2 eine Eingriffsnorm geschaffen, die nach Art. 7 Abs. 2 EVÜ zu beachten (und zulässig) ist. Eine solche Eingriffsnorm muß sich auf Sachverhalte beschränken, die eine ausreichende Nähe zur österreichischen Rechtsordnung aufweisen. Als relevanter Nahebezug kommen die auf den Vertragsabschluß gerichtete Tätigkeit des Unternehmers und der gewöhnliche Aufenthalt des Verbrauchers oder die Niederlassung des Unternehmers im Inland in Betracht. Da es um den Schutz des Verbrauchers vor mißbräuchlichen Klauseln, das sind regelmäßig sittenwidrige Vertragsbestimmungen, geht, ist es angezeigt, den Schutz durch die Eingriffsnorm weiter zu ziehen und nur auf die abschlußgerichtete Tätigkeit abzustellen. Es liegt im öffentlichen Interesse, daß auch Ausländer, die etwa in Österreich ihren Urlaub verbringen, vor grob benachteiligenden Vertrags­praktiken in- oder ausländischer Unternehmer geschützt sind.

Zu § 41a Abs. 5:

Bis zum Inkrafttreten des EVÜ soll die bisherige Rechtslage weiter gelten. Auf Verträge, die davor abgeschlossen wurden, ist § 41 IPR-Gesetz weiterhin anzuwenden.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


IPR-Gesetz


§ 35. (1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.

§ 35. (1) Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Par­teien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).


(2) Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 36 bis 49 maßgebend.

(2) Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 46 bis 49 maß­gebend.


§ 36. Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.

§ 36. aufgehoben.


§ 37. Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.

§ 37. aufgehoben.


Bankgeschäfte und Versicherungsverträge

 


§ 38. (1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat; bei Bankgeschäften zwischen Kreditunternehmen ist die Niederlassung des beauftragten Kreditunternehmens maßgebend.

§ 38. aufgehoben.


(2) Versicherungsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Versicherer seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat.

 


Börsegeschäfte und ähnliche Verträge

 


§ 39. Börsegeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.

§ 39. aufgehoben.


Verkäufe durch Versteigerung

 


§ 40. Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.

§ 40. aufgehoben.


Verbraucherverträge

 


§ 41. (1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen sind.

§ 41. aufgehoben.


(2) Soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen dieses Rechtes handelt, ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers unbeachtlich.

 


Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen

 


§ 42. (1) Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet.

§ 42. aufgehoben.


(2) Soweit es sich um die zwingenden bestandrechtlichen Bestimmungen dieses Rechtes handelt, ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers unbeachtlich.

 


Verträge über Immaterialgüterrechte

 


§ 43. (1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.

§ 43. aufgehoben.


(2) Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.

 


Arbeitsverträge

 


§ 44. (1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird.

§ 44. aufgehoben.


(2) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.

 


(3) Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen der in den Abs. 1 und 2 genannten Rechte handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen worden ist.

 


Abhängige Rechtsgeschäfte

 


§ 45. Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der § 38 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 45. aufgehoben.


Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen


§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

§ 50. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.


 

(2) Die Neufassung des § 35 und die Aufhebung der §§ 36 bis 45 treten mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt, und sind auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen worden sind.


KSchG


§ 13.

§ 13. unverändert.


 

Verbräucherverträge mit Auslandsbezug


 

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist für die Beurteilung der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, sowie für die Beurteilung der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung diese Rechtswahl insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das
ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.


 

(2) § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.


§ 41a. (1) …

§ 41a. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.

(3) …

(3) unverändert.

(4) …

(4) unverändert.

 

(5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.