1233 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 10. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubs­regelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.”

2. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.”

3. § 12 Abs. 5 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

“Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterent­schädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsver­gütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweck­mäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.”

4. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:

§ 19. (1) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz gesondert unter Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen.

(2) § 1 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. h lautet:

             “h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.”

2. § 2 Abs. 2 lit. h lautet:


             “h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.”

3. In § 2 Abs. 2a lit. a wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortgruppe angefügt:

“Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe;”.

4. § 2 Abs. 2a lit. c lautet:

              “c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.”

5. Nach § 39a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen ist.”

6. Nach § 40 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:

“(1f) § 2 Abs. 2a lit. a sowie § 39a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. h und Abs. 2a lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassern, die zur Überlassung für Bauarbeiten aufgenommen oder tatsächlich überwiegend in Baubetrieben beschäftigt werden, sind derzeit von den Regelungen über die Schlechtwetterentschädigung nicht erfaßt. Weiters sind die Regelungen über die Vergütung an die Krankenkassen für die Einhebung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge anzupassen. Schließlich ist noch die Winterfeiertagsregelung für den Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung offen.

Ziel:

Gleichstellung der Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassern mit den übrigen Arbeitnehmern im Baubereich hinsichtlich der Schlechtwetterregelung. Pauschalierung der Einhebungsvergütung.

Inhalt:

–   Einbeziehung von Arbeitnehmern von Arbeitskräfteüberlassern in die Schlechtwetterregelung, wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen.

–   Einfügung einer Verordnungsermächtigung, um eine Pauschalvergütung zur Abdeckung der Kosten der Einhebung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge festlegen zu können.

–   Einbeziehung der Wildbach- und Lawinenverbauung in die Winterfeiertagsregelung des BUAG.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine. Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EG-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassern, die auf Grund ihrer Tätigkeit dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) einbezogen und für diese Arbeitnehmer somit die Gleichbehandlung mit Bauarbeitern erreicht werden. Weiters soll die Vergütung an die Krankenkassen für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages neu geregelt werden. Schließlich sollen die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung in die Winter­feiertagsregelung des BUAG einbezogen werden.

Finanzielle Erläuterungen

Die Aufwendungen für die Schlechtwetterregelung werden zur Gänze aus den Schlechtwetterentschädi­gungsbeiträgen bestritten. 1997 ist ein Überschuß von 34,9 Millionen Schilling entstanden, sodaß keinesfalls ein Bundeszuschuß erforderlich und auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Die vorge­schlagenen Regelungen für die Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassern sind sohin auf Grund der vorgesehenen Beitragsentrichtungen kostenneutral. Auch durch die Neuordnung der Vergütung für den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag entstehen keine Mehrkosten.

Die Einbeziehung der Wildbach- und Lawinenverbauung in die Winterfeiertagsregelung erfolgt im Rahmen einer Gesamteinigung über den Kollektivvertrag. Den mit der Einbeziehung verbundenen Kosten (durch die Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung) stehen daher Einsparungen in anderen Regelungs­bereichen gegenüber, die allerdings nicht Gegenstand des Gesetzes, sondern des Kollektivvertrages sind. Zu berücksichtigen ist weiters, daß die Winterfeiertagsregelung vom Grundsatz her eine Refundierungs­regelung ist, dh. die entrichteten Zuschläge fließen dem Arbeitgeber in Form der Refundierung wieder zu. Lediglich jene Zuschläge, die zu einem ersatzweisen Anspruch des Arbeitnehmers führen, sind im Ergebnis zusätzliche Kosten. Die Einbeziehung in die Winterfeiertagsregelung bewirkt allerdings auch die Einbeziehung in jene Begleitmaßnahmen im BUAG, die 1996 für die Winterfeiertagsregelung geschaffen worden sind, das sind der verpflichtende Urlaubsverbrauch im Winter und der Entfall einer Anwart­schaftswoche im Sachbereich des Urlaubs, womit wiederum Einsparungen verbunden sind.

Im Sinne des § 14 Abs. 5 BHG sind die Kosten daher wie folgt darzustellen:

Jahr                                 1998           1999           2000           2001

Kosten                              0                 0                 0                 0

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (BSchEG):

Zu Z 1:

Soweit Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassern dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, soll für sie auch das BSchEG gelten.

Zu Z 2:

Im § 12 BSchEG ist die Leistung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge geregelt; diese Regelung soll daher um die Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe erweitert werden, wodurch aber die Tragung der Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen (§ 12 Abs. 3 BSchEG) nicht berührt wird.

Zu Z 3:

§ 12 Abs. 5 BSchEG verweist hinsichtlich der Höhe der Einhebungsvergütung für die Schlechtwetterent­schädigungsbeiträge auf die Höhe der Einhebungsvergütung für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Diese wurden jedoch nunmehr mit einem Pauschalbetrag festgelegt. Die vorgesehene Änderung soll auch für den Bereich der Schlechtwetterentschädigung die Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich der Einhebungsvergütung an die Krankenversicherungsträger durch Erlassung einer Pauscha­lierungsverordnung ermöglichen. Zugleich soll die Festlegung des Verfahrens bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge durch Verordnung ermöglicht werden.

Zu Artikel 2 (BUAG):

Zu den Z 1, 2 und 4:

Im Zuge der Einbeziehung überlassener Arbeitnehmer, die in Baubetrieben beschäftigt werden, in die Schlechtwetterregelung soll auch die Einbeziehung in die Sachbereiche der Urlaubs-, Abfertigungs- und Winterfeiertagsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes neu geregelt werden. In Anlehnung an die Terminologie des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, soll der bisher verwendete Ausdruck “Personalbereitstellungsbetriebe” durch den Ausdruck “Arbeitskräfte­überlassungsbetriebe” ersetzt werden. Die Einbeziehung soll dann erfolgen, wenn die Arbeitnehmer zur Überlassung für Bauarbeiten aufgenommen oder tatsächlich überwiegend in Baubetrieben beschäftigt werden.


Zu Z 3 und 5 (§§ 2 Abs. 2 lit. a und 39a Abs. 5):

Die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung sollen in die Winterfeiertagsregelung einbezogen werden. § 39a sieht in Abs. 5 dazu für die erstmalige Anwendung der Winterfeiertagsregelung im Jahr 1998 (Winterfeiertage 1998/1999) Übergangsbestimmungen vor. Demnach sollen die Zuschläge begin­nend mit dem Zuschlagszeitraum Juli 1998 eingehoben werden; die Zuschläge wurden mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzt und beruhen gemäß § 13k BUAG auf einer Durchschnittsberechnung, die auch den jeweils letztjährigen Leistungsaufwand berücksichtigt. Im Hinblick darauf ist die Zuschlags­entrichtung erst ab Juli 1998 bei der Einbeziehung der Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe sachgerecht. Der Refundierungsanspruch bzw. der ersatzweise Anspruch des Arbeitnehmers entstehen für das Jahr 1998 im vollen Ausmaß, wobei sich aus der Regelung des § 13j Abs. 1 BUAG ergibt, daß für den ersatzweisen Anspruch Beschäftigungszeiten im Jahr 1998 heranzuziehen sind.

Hinsichtlich des Entfalls einer Anwartschaftswoche (§ 6 Abs. 4 und 5) wird klargestellt, daß diese Regelung ab dem Kalenderjahr 1998 anzuwenden ist.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …


 

(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und weder unter die Ausnahmebestimmungen des § 2 noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen) fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1 Abs. 3), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeitnehmer zu leisten, soweit diese nicht gemäß § 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und weder unter die Ausnahmebestimmungen des § 2 noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen) fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1 Abs. 3), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeitnehmer zu leisten, soweit diese nicht gemäß § 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind. Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.


(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages die gleiche Vergütung wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.

(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterent­schädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grund­lage der bisher geleisteten Einhebungsver­gütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweck­mäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.


§ 18.

§ 18.


 

§ 19. (1) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz gesondert unter Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen.


 

(2) § 1 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.


Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


                   …

                   …


              h) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen.

              h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.


(2) …

(2) …


                   …

                   …


              h) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen.

              h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.


(2a) …

(2a) …


              a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe (ausge­nommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

              a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe (ausge­nommen Betriebe der Maler und Anstreicher), Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe;


                   …

                   …


              c) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen.

              c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.


§ 39a. (1) …

§ 39a. (1) …


 

(5) Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen ist.


§ 40. (1) …

§ 40. (1) …


 

(1f) § 2 Abs. 2a lit. a sowie § 39a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. h und Abs. 2a lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.