1235 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 31. 7. 1998

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum GSVG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

“Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommens­nachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.”

2. Im § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt der letzte Satz.

3. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.”

4. § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

         “5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr aus­schließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

           6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätig­keiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

                a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

               b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versor­gungsgenuß, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

               dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;”

5. Dem § 4 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

         “7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflicht­versicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren.”

6. Im § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck “dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz” durch den Ausdruck “dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz” ersetzt.

7. Im § 6 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck “mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Berechtigung erlangt wird” durch den Ausdruck “mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung” ersetzt.

8. Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck “Ende des Kalendermonates,” durch den Ausdruck “Letzten des Kalendermonates,” ersetzt.

9. Im § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         “3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden.”

10. Nach § 14 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:

“5. Unterabschnitt

Selbstversicherung

§ 14a. (1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert wären, die jedoch auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung von der Pflichtversicherung gemäß § 5 ausgenommen sind, können in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung auf Antrag der Selbstversicherung beitreten.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Selbstversicherte jene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, auf Grund derer er Kammermitglied ist, beendet.

(4) Beitragsgrundlage für Selbstversicherte ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).

(5) Die Versicherten haben für die Dauer der Selbstversicherung als Beitrag in der Krankenver­sicherung 8,6% und in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage sowie einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung gemäß § 27a zu leisten.

(6) Ist der Selbstversicherte bereits nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert, so sind die jeweiligen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung im jeweiligen Zweig der Selbstver­sicherung auf die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 anzurechnen.

(7) Auf diese Selbstversicherung sind alle für die Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.”

11. Im § 18 Abs. 4 wird der Ausdruck “§ 365 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,” durch den Ausdruck “§ 365c der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,” ersetzt.

12. Im § 18 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

13. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.”

14. Im § 25 Abs. 2 Z 1 wird im ersten Halbsatz der Ausdruck “Beträge” durch den Ausdruck “Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit” ersetzt.

15. Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird im ersten Halbsatz der Ausdruck “im Beitragsjahr” durch den Ausdruck “im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit” ersetzt.

16. § 25 Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen.”

17. § 25 Abs. 4 Z 1 lautet:

         “1. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 mindestens 13 761 S. Im Jahr 2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen;”

18. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, folgender Satz wird angefügt:

               “Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 13 761 S der in Z 2 lit. a genannte Betrag;”

19. § 25 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

                a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 7 400 S;

               b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 3 830 S;”

20. Im § 25 Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt:

         “3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 7 400 S.”

21. Im § 25 Abs. 4 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

“Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.”

22. Die Abs. 7 und 8 des § 25 werden aufgehoben.

23. § 25 Abs. 7 (neu) lautet:

“(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.”

24. § 25a Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

           1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

                a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

               b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;

               bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

           2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalender­jahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtver­sicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungs­zahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommen­steuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt insoweit nicht, als dadurch die vorläufige Beitragsgrundlage den in § 25 Abs. 5 genannten Betrag überschreiten würde.”

25. Dem § 25a wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.”

26. Dem § 25a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen gemäß § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines erhöhten Beitrages Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c und § 96 Abs. 2 in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann. Die Beitragserhöhung beträgt S 919 monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit der Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist, die sich unter Berücksichtigung der Pension ergäbe.”

27. § 26 Abs. 3 letzter Halbsatz lautet:

“so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 bzw. § 236 lit. a nicht anzuwenden.”

28. § 26 Abs. 4 und 5 lauten:

“(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 127 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und aus der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 nicht den Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversiche­rungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und dem Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversiche­rungsgesetz und aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, nicht den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozial­versicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag gemäß § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversiche­rungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.”

29. Im § 27 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck “(§ 25)”.

30. Im § 27 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

“Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden.”

31. Im § 27 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.

32. § 27 Abs. 4 lautet:

“(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.”

33. Die Abs. 5, 6 und 7 des § 27 werden aufgehoben.

34. § 27 Abs. 8 lautet:

2

“(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 bei mehr als 90% all dieser Versicherten für ein Kalenderjahr die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichs­beitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für diesen Personenkreis der Versicherten die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Bei­tragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dabei ist für die Berechnung der Beitragssumme von einer vorläufigen Beitragsgrundlage auszugehen, bei der der gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag um 9,3% zu erhöhen ist, es sei denn, es ist § 25a Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Die so berechnete vorläufige Beitragsgrundlage ist immer mindestens in der Höhe des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz beim einzelnen Versicherten zu berücksichtigen, wobei dieser Betrag für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 jeweils um 500 S zu erhöhen ist. Dieser Ausgleichs­beitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.”

35. In den §§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, 33 Abs. 5 sowie 172 Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck “§ 25 Abs. 6” durch den Ausdruck “§ 25 Abs. 5” ersetzt.

36. In den §§ 30 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 5 sowie 236 wird jeweils der Ausdruck “§ 25 Abs. 5” durch den Ausdruck “§ 25 Abs. 4” ersetzt.

37. Im § 31 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

“Er darf höchstens 100% des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vor­läufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen.”

38. Im § 33 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

“Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 127 Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtver­sicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) heranzu­ziehen.”

39. Im § 35 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

“Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt.”

40. Im § 35 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

“Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.”

41. Im § 35 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck “aus dem jeweiligen Nominalzinssatz” durch den Ausdruck “aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarkt­rendite” ersetzt.

42. Dem § 35 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuer­bescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und er glaubhaft macht, daß seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden, die Beitragsschuld auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) gestundet werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage zulässig.”

43. § 35a lautet:

“§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversiche­rung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrund­lage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.”

44. § 36 Abs. 3 lautet:

“(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozial­versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.”

45. § 83 Abs. 6 lit. a bis d lauten:

              “a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

               b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 genannten Personen gehört oder

                c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ange­führt ist oder

               d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder”

46. Die bisherige lit. d des § 83 Abs. 6 erhält die Bezeichnung “e”.

47. § 85 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sach­leistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn

           1. ihre vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder

           2. ihre Pension oder die Summe aus Pension und dem in lit. a bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.”

48. Dem § 85 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Durch die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 bleibt der Anspruch auf Sach- bzw. Geld­leistungen unberührt.”

49. § 85 Abs. 5 lautet:

“(5) Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne des Abs. 3 erster Satz steht jedenfalls den Ver­sicherten zu,

           1. deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf der Ausübung einer diese Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 festgestellt wird;

           2. die auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs. 4 erster Satz monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten haben;

           3. deren Beitragsschuld gemäß § 35 Abs. 7 gestundet ist.”

50. Im § 96 Abs. 2 wird der Ausdruck “§ 25 Abs. 7 und 8” durch den Ausdruck “§ 25a Abs. 4 und 5” ersetzt.

51. Im § 96 Abs. 2 wird der Ausdruck “§ 105 Abs. 2” durch den Ausdruck “§ 105 Abs. 2 erster und dritter Satz” ersetzt.

52. Im § 99 Abs. 2 wird der Ausdruck “diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)” durch den Ausdruck “Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997)” ersetzt.

53. Im § 99 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck “der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers” durch den Ausdruck “des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege” ersetzt.

54. Im § 105 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

“Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1 infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt.”

55. Im § 106 Abs. 7 wird der Ausdruck “Beitragsgrundlage (§ 25 bzw. § 27 Abs. 6)” durch den Ausdruck “vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a)” ersetzt.

56. Die Überschrift zu § 113 lautet:

“Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag”

57. § 113 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.”

58. § 116 Abs. 1 Z 6 lautet:

         “6. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensions­versicherung bezog;”

59. Nach § 116b wird folgender § 116c samt Überschrift eingefügt:

“Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

§ 116c. Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.”

60. Im § 117 drittletzter Satz wird der Ausdruck “§ 127 Abs. 5” durch den Ausdruck “§ 127 Abs. 8” ersetzt.

61. Im § 117a erster Satz wird dem Ausdruck “Versicherungszeiten” der Ausdruck “nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden” vorangestellt.

62. Im § 119 Z 1 wird nach dem Ausdruck “Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von” der Ausdruck “Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von” eingefügt.

63. § 119 Z 2 und 3 lauten:

         “2. Für Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

           3. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 116a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b wegfallen.”

64. Dem § 119 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. Sind für ein und denselben Kalendermonat

                a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;

               b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.”

65. § 119a Abs. 1 lautet:

“(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), die Bildung der Bemessungsgrund­lagen (§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 127), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den §§ 116a und 116b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat gemäß den §§ 116a und 116b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.”

66. § 120 Abs. 2 lit. b wird aufgehoben.

67. Im § 120 Abs. 3 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:

             “d) für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Ver­sicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebens­jahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen, erworben sind.”

68. Im § 122 Abs. 1 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck “(§ 127 bzw. § 127a)” durch den Klammerausdruck “(§ 127)” ersetzt.

69. § 127 samt Überschrift lautet:

“Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

§ 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 heranzuziehenden monat­lichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 6 und 8 zu berechnen.

(2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und/oder gemäß § 118c BSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Abs. 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag und/oder die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c BSVG zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß § 118c BSVG für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 45 BSVG) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

–   Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des ent­sprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 119 in Verbindung mit § 119a Abs. 1 und § 129 Abs. 7) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

(4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflicht­versicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

–   Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des ent­sprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Abs. 3 letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage.

(5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4 bleibt bei der Verviel­fachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Verviel­fachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 3 die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.

(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

(7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.

(8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 6 bzw. Abs. 7) sind mit dem ihrer zeitlichen Lage­rung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitrags­belastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.

(9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2 ASVG), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.

(10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksam­keitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.”

70. § 127a wird aufgehoben.

71. § 127b Abs. 2 lautet:

“(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 33 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.”

72. Nach § 127b wird folgender § 127c samt Überschrift eingefügt:

“Beitragsgrundlage

§ 127c. (1) Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten

           1. nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

           2. vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;

           3. der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungs­gesetzes;

           4. gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;

           5. nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungs­betrag geleistet worden ist.

(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 handelt, den Betrag von 3 600 S nicht überschreiten.”

73. Die Überschrift zu § 129 lautet:

“Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)”

74. § 129 Abs. 7 lautet:

“(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

           1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungs­gesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allge­meinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

           2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 132 BSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 141 Abs. 1.

           3. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 143 sind die Alterspensionen gemäß § 253 Abs. 2 ASVG bzw. § 121 Abs. 2 BSVG der Alterspension gemäß § 130 Abs. 2 gleichzuhalten.”

75. Im § 131 Abs. 5 wird der Ausdruck “bestanden hat” durch den Ausdruck “besteht” ersetzt.

76. Dem § 131a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“§ 131 Abs. 3 ist anzuwenden.”

77. Im § 131a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck “bestanden hat” durch den Ausdruck “besteht” ersetzt.

78. Im § 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck “vor der Antragstellung” durch den Ausdruck “vor dem Stichtag” ersetzt.

79. Im § 131b wird der Punkt am Ende des Abs. 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

“das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.”

80. Im § 131b Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

“Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.”

81. Im § 131b Abs. 8 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

“Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedacht­nahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.”

82. Im § 131b Abs. 12 wird der Ausdruck “bestanden hat” durch den Ausdruck “besteht” ersetzt.

83. Dem § 131c wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensions­versicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.”

84. Im § 136 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck “innerhalb eines Monats” durch den Ausdruck “innerhalb von drei Monaten” ersetzt.

85. Im § 143 Abs. 3 Z 1 lit. a entfällt der Ausdruck “bis 80%”.

86. Im § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck “nach deren Anfall” durch den Ausdruck “nach dem Stichtag” ersetzt.

87. Im § 145 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck “im Zeitpunkt des Todes” durch den Ausdruck “zum Zeitpunkt des Todes” ersetzt.

88. Im § 145 Abs. 1 entfällt der drittletzte Satz.

89. Im § 148a Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck “(§ 127 Abs. 2)” durch den Klammer­ausdruck “(§ 127c)” ersetzt.

90. Im § 158 Abs. 2 entfällt der Ausdruck “und 4”.

91. Im § 194 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         “4. daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtver­sicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG in Verbindung mit § 410 Abs. 2 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist.”

92. Nach § 194 wird folgender § 194a samt Überschrift eingefügt:

“Feststellungsbescheid

§ 194a. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungs­träger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erläßt (§ 10 Abs. 1a ASVG).”

93. § 219 samt Überschrift lautet:

“Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 219. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweite­rung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

           1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitrags­grundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder

           2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.”

94. Im § 239 Abs. 13 Einleitung wird der Ausdruck “des § 127 Abs. 2” durch den Ausdruck “der §§ 127 Abs. 1 bzw. 127c” ersetzt.

95. § 256 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 (18. Novelle)”

96. § 257 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474”

97. § 258 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993”

98. § 259 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 (19. Novelle)”

99. § 260 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994 (20. Novelle)”

100. § 261 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. 2 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994”

101. § 262 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995”

102. § 263 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. XXX des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995”

103. § 264 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832”

104. § 265 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. 5 des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153”

105. § 266 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. 35 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201”

106. § 267 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996 (21. Novelle)”

107. § 268 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996”

108. § 269 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764”

109. § 270 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997”

110. § 271 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. 21 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997”

111. Dem § 271 wird folgender Satz angefügt:

Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungs­gesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gleich­zuhalten.

112. § 272 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. XXIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997”

113. § 273 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 22. Novelle)”

114. Im § 273 Abs. 3a wird der Ausdruck “für Kunstschaffende” durch den Ausdruck “für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende” ersetzt.

115. Dem § 273 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen:

“Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 ASVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert waren.”

116. § 273 Abs. 12 lautet:

“(12) Abweichend von § 25a Abs. 1 Z 2 gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 bzw. nach § 27 Abs. 4 zweiter Satz in den am 31. Dezem­ber 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage.”

117. Im § 273 Abs. 17 zweiter Satz wird der Ausdruck “139 Abs. 1” durch den Ausdruck “139” ersetzt.

118. § 274 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)”

119. Dem § 274 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

3

“Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.”

120. § 275 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. 9 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998”

121. Nach § 275 wird folgender § 276 samt Überschrift angeführt:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1998 (23. Novelle)

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 1998 die §§ 18 Abs. 4, 35 Abs. 5 zweiter Satz, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 51, 99 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 2, 116c samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Z 1 bis 4, 120 Abs. 3 Z 2 lit. c und d, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5, 136 Abs. 2, 145 Abs. 1 Z 3 und 4, 158 Abs. 2, 194 Abs. 1 Z 3 und 4, 194a samt Überschrift, 219 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           2. mit 1. Jänner 1999 § 4 Abs. 1 Z 7, § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18, § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Halbsatz und Abs. 2, § 27 Abs. 8 sowie § 116 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           3. mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz in der Fassung der Z 2, 14a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 117 drittletzter Halbsatz, 119a Abs. 1, 122 Abs. 1, 127 samt Überschrift, 127c samt Über­schrift, 129 Überschrift und Abs. 7, 148a Abs. 2 erster Satz sowie 239 Abs. 13 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           4. mit 1. Jänner 2001 § 145 Abs. 1 drittletzter Satz in der Fassung der Z 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           5. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 4 Z 3 sowie die §§ 25 Abs. 1 erster Satz, 25 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 erster Halbsatz, Z 3 erster Halbsatz, 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz, 25 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 17, 25 Abs. 4 Z 2, Z 3 und vorletzter Satz, 25 Abs. 7 (neu) in der Fassung der Z 23, 25a Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes der Z 1 lit. a, 25a Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 letzter Halbsatz, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 1 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 2 zweiter Satz, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, 35 Abs. 6 und 7, 35a, 36 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. a bis e, 85 Abs. 3 zweiter und letzter Satz, 85 Abs. 5, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 50, 106 Abs. 7, 127b Abs. 2, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 5 letzter Halbsatz, Abs. 7, 8 und 12, 131c Abs. 4, 143 Abs. 3 Z 1 lit. a, 145 Abs. 1 Z 5, 172 Abs. 6 sowie 236 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           6. rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 273 Abs. 3a, 8, 12 und 17 sowie § 274 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           7. rückwirkend mit 1. August 1997 § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           8. rückwirkend mit 1. September 1996 § 113 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 120 Abs. 2 lit. b;

           2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 127a;

           3. rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 25 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Z 22 sowie 27 Abs. 5, 6 und 7.

(3) Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. xxx/1998, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerb­lichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

 

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.

(5) Für Personen, die durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, ist § 273 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt.

(6) Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise zu stellen.

(7) Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß § 25. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.

(8) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der Antragsteller den Ausnahmetatbestand des § 273 Abs. 3a erfüllt.

(9) Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 erfüllen, und die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im § 273 Abs. 3 genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum 31. Dezember 1999 auszunehmen.

(10) § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 unterliegen.

(11) § 36 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.

(12) Die §§ 36 Abs. 3 und 127b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(13) § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 130 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zustädigen Pensionsversiche­rungsträger zu stellen.

(14) Die §§ 119a Abs. 1, 127, 127a und 129 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezem­ber 1999 liegt.

(15) Abweichend von den §§ 130 Abs. 3 und 131 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 131 oder § 131a gestanden ist und die bezo­genen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.

(16) Die §§ 131b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(17) § 145 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.

(18) Abweichend von § 29 Abs. 2 betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 220.”

Vorblatt

Problem und Ziel:

Anpassungen und Weiterentwicklung im Zusammenhang mit der Einführung der Versicherungspflicht für die “Neuen Selbständigen” durch die 22. Novelle zum GSVG (ASRÄG 1997), Weiterentwicklung der Pensionsversicherung sowie Rechtsbereinigung.

Lösung:

Änderungen und Ergänzungen zur Verbesserung der Praxis sowie Änderung des Pensionsversicherungs­rechtes.

Alternative:

Beibehaltung des geltenden Rechtszustandes.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, welche großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, vorge­merkt. Diese konnten im Rahmen der letzten Novelle angesichts sozialpolitisch dringenderer Anliegen, wie insbesondere der Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung sowie der Umsetzung des Pensionskonzeptes 2000, nicht realisiert werden.

Als Parallelbestimmungen zum ASVG ist auf folgende Neuformulierungen hinzuweisen:

–   Klarstellung, daß Freiberufler von der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung ausge­schlossen bleiben;

–   Klarstellung, daß sämtliche Pensionsanspruchsvoraussetzungen nach der am Stichtag geltenden Rechtslage zu prüfen sind;

–   Einschränkung auf österreichische Versicherungszeiten bei der vorläufigen Feststellung gemäß § 117a GSVG;

–   Neuregelung der Ermittlung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung – Gleichbehandlung von Unselbständigen und Selbständigen;

–   Behandlung von eingekauften Schul- und Studienzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versiche­rung in der Pensionsversicherung;

–   Klarstellungen bei der Gleitpension;

–   Beseitigung von Härten bei Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit, wenn der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr des Versicherten eingetreten ist;

–   Berücksichtigung der zwischen Stichtag und Leistungsanfall erworbenen Beitragsmonate bei der Bemessung der Hinterbliebenenpension;

–   Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 219 GSVG (bei Bestandsänderungen unter einer bestimmten Wertgrenze soll eine bloße Anzeige genügen);

–   Beseitigung von Redaktionsversehen.

Im einzelnen sind diesbezüglich folgende Neuformulierungen hervorzuheben:

–   Eindeutige Regelung dahingehend, daß bei dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (neue Selbständige) die Erklärung bezüglich des Erreichens der Versicherungsgrenze die sofortige Pflicht­versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach sich zieht;

–   Streichung der Ausnahmebestimmungen für Kommanditisten;

–   Ausnahmemöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit;

–   Ausweitung des opting-in in der Krankenversicherung auf Personen, die nicht ausschließlich eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausüben;

–   Klarstellungen bezüglich der Feststellung der Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG) bzw. Neuregelung bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG;

–   Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung bezüglich der Regelung, welche Beitragsgrundlage bzw. welcher Beitragssatz bei Zusammentreffen von gewerblicher und “neuer” selbständiger Erwerbs­tätigkeit gilt;

–   Schaffung einer neuen Selbstversicherung im GSVG für die Fälle des § 5 GSVG;

–   der Veräußerungsgewinn soll nicht für die Feststellung der Versicherungsgrenze maßgeblich sein, er soll aber auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung berücksichtigt werden;

–   Korrektur bei der Mindestbeitragsgrundlage für Personen, die die Krankenversicherung ausdrücklich beantragt haben;

–   Einführung einer niedrigeren Anfängermindestbeitragsgrundlage bei erstmaliger Aufnahme einer ge­werblichen Erwerbstätigkeit;

–   Anpassung bei den Geld- und Sachleistungen sowie bei der Zusatzversicherung an das neue System der Beitragsbemessung;

–   spezifische Anpassungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Gesamtbeitragsgrundlage im ASVG;

–   Schaffung der Möglichkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG;

–   Beseitigung von Redaktionsversehen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der im vorliegenden Entwurf enthaltenen Regelungen gründet sich auf den Kompetenztatbestand “Sozialversicherungswesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG).

Besonderer Teil

Zu den Z 1, 3, 9, 42 und 121 (§§ 2 Abs. 1 Z 4, 3 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 4 Z 3, 35 Abs. 6 sowie 276 Abs. 6 GSVG):

Die gesetzliche Konzeption der Pflichtversicherung für “neue Selbständige” geht zum einen davon aus, daß bereits bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit die Pflichtversicherung beginnt (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG) und dies eine Meldepflicht nach § 18 nach sich zieht. Bedeutsam für das Entstehen der Pflichtversicherung ist aber überdies, ob die Versicherungsgenzen nach § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 GSVG (voraussichtlich) überschritten werden oder nicht. Wird also die Pflichtversicherung jedenfalls bereits mit dem Beginn der Erwerbstätigkeit begründet, so kann über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 GSVG erst nach Vorliegen des entsprechenden Einkommensteuerbescheides oder sonstiger maßgeblicher Einkommensteuernachweise (also unter Umständen Jahre später) abgesprochen werden.

An der beschriebenen Systematik ist erkennbar, daß es im Bereich der Sozialversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit zwar unbedingt erforderlich ist, ex ante zu wissen, ob jemand der Pflichtversicherung unterliegt oder nicht, dies jedoch – dem Wesen der selbständigen Einkünfte entsprechend – nicht möglich ist, weil das Über- oder Unterschreiten der Versicherungsgrenze exakt immer erst im nachhinein festgestellt werden kann. Gerade in der Krankenversicherung und Unfallversicherung, aber auch in der Pensionsversicherung, ist es aber unabdingbar notwendig zu wissen, ob für eine Person Versicherungs­schutz gegeben ist. Dazu kommt, daß sich an die Feststellung des Vorliegens der Pflichtversicherung auch die Beitragspflicht und in der weiteren Folge die im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Beiträge knüpft. Die im ASRÄG 1997 vorgesehenen diesbezüglichen Bestimmungen (insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 4, 3 Abs. 1 Z 2 und 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG) regeln diese angesprochenen Fragen nicht mit der nötigen Deutlichkeit.

Die vorgeschlagene Regelung soll eine ausreichende Grundlage zur Lösung dieser Problematik sein. Künftig soll hinsichtlich des Eintritts der Pflichtversicherung der Erklärung des Versicherten, ob er die Versicherungsgrenze überschreiten wird oder nicht, maßgebliche Bedeutung zukommen.

1. Erklärt der Versicherte, daß er die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten wird, soll mit Auf­nahme der betrieblichen Tätigkeit Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung mit allen beitragsrechtlichen Konsequenzen eintreten.

Stellt sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder der sonstigen Einkom­mensnachweise im nachhinein heraus, daß entgegen der Erklärung des Versicherten die maßgeblichen Versicherungsgrenzen nicht überschritten wurden, soll dies rückwirkend am Versicherungsverhältnis nichts ändern. Der Versicherte steht für diesen Zeitraum trotzdem unter Versicherungschutz und erwirbt Monate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf der Mindestbeitragsgrundlage.

Dem Versicherten steht jedoch die Möglichkeit offen, jederzeit bis zum Vorliegen der endgültigen Ein­kommensnachweise durch eine gegenteilige Erklärung seine Pflichtversicherung wieder zu beenden, indem er erklärt, die maßgeblichen Versicherungsgrenzen mit seinen Einkünften voraussichtlich nicht zu überschreiten. Die Pflichtversicherung endet sodann mit dem Letzten des Kalendermonats, der auf die Erklärung folgt.

2. Erklärt der Versicherte, daß er die Versicherungsgrenze mit seinen Einkünften nicht überschreiten wird oder gibt er keine Erklärung ab, so darf die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise – dann allerdings rückwirkend mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit – festgestellt werden.

In den Fällen des Punktes 2 besteht die Möglichkeit, den Krankenversicherungsschutz ex nunc durch eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG freiwillig zu erlangen.

Überschreitet der Versicherte mit seinen Einkünften die maßgeblichen Versicherungsgrenzen und wird im nachhinein die Pflichtversicherung festgestellt, so soll zu den vorgeschriebenen Beiträgen als Ausgleich für den durch die spätere Entrichtung der Beiträge entstandenen Zinsgewinn ein Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge geleistet werden müssen. Dies soll jedoch dann nicht gelten, wenn auf Antrag eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG begründet wurde.

Um dem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen, soll durch eine Übergangsbestimmung sichergestellt werden, daß für 1998 entrichtete Beiträge zur Pensionsversicherung auf Antrag rückerstattet werden können (§ 276 Abs. 6 GSVG).

Zu den Z 2 und 121 (§ 2 Abs. 1 Z 4 sowie § 276 Abs. 4 und 5 GSVG):

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der bisherigen Fassung unterliegt die Tätigkeit eines Kommanditisten generell nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Ausnahme geht aber zu weit, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, daß der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen in die Gesellschaft einbringt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Kommanditist Dienst­leistungen für die Gesellschaft erbringt und/oder die Unternehmerfunktion ganz oder teilweise ausübt, ist aber ohne weiteres zulässig. Es besteht die Möglichkeit, daß in der Praxis versucht werden könnte, durch Gründung von derartigen “atypischen” Kommanditgesellschaften (KG) und Kommandit-Erwerbsgesell­schaften (KEG) die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Dies widerspricht aber dem Konzept der fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung. Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter.

Die Streichung von § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG bedeutet aber nicht, daß Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vielmehr hat eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Insbesondere ist nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu prüfen, ob der Kommanditist eine “selbständig erwerbstätige Person” ist und ob er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielt.

Erwerbstätigkeit setzt generell eine “Tätigkeit”, also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, dh. auf Einkünfte gerichtet ist. Die Aufgabe der Sozialversicherung beschränkt sich nach herrschendem Verständnis darauf, die Risiken zu versichern, die durch die Ausübung der verschiedenen Erwerbstätig­keiten entstehen. Wer hingegen nur “sein Kapital arbeiten läßt”, soll daraus keinen Sozialversicherungs­schutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Die Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der Sozialversicherungspflicht ist im Grunde sogar verfas­sungsrechtlich geboten, weil nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand “Sozialversicherungswesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) ohne weiteres in Einklang zu bringen ist.

Im Unterschied zu den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften sind die persönlich haftenden Gesell­schafter von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) typischerweise persönlich unternehmerisch tätig, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Es ist daher folgerichtig, daß diese Personen, die auf Grund ihrer Haftung auch das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden [vgl. auch OGH vom 12. 9. 1989, SSV 3/98 zu § 131 Abs. 1 lit. d (jetzt: § 131 Abs. 1 Z 4) GSVG, wonach die Gesellschafter der OHG und die persönlich haftenden Gesellschafter der KG stets als selbständig erwerbstätig anzusehen sind]. Etwas anders ist die Situation bei den Kommanditisten einer KG oder KEG, deren persönliche Haftung nach § 161 HGB auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag beschränkt ist. Sie sind nur bei außerordentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen in die Geschäftsführung eingebunden und von der Vertretung der Gesellschaft nach außen sogar zwingend ausgeschlossen. Bei den Kommanditisten stehen daher in der Regel die vermögensmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund. Ihre Mitspracherechte gehen im wesentlichen nicht über die der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hinaus. Für das Regelmodell der KG (KEG) soll eine Sozialversicherungspflicht nicht bestehen, weil auch nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann (vgl. auch VwGH vom 9. 3. 1983, 81/14/0044 zum Begriff “Erwerbstätigkeit” in § 103 EStG 1988; zum selben Begriff in § 37 Abs. 5 EStG: Quantschnigg/Bruckner, Die Halbsatzbegünstigung nach dem StruktAnpG 1996, ÖStZ 1997, 162). Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehme­rische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (bei Dienstleistungen gegebenen­falls nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht.

Die dargestellten Grundsätze hinsichtlich des Vorliegens von Erwerbstätigkeit haben auch für die Kom­manditisten der GesmbH & Co KG zu gelten. Sie werden insbesondere dann sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie als Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH tätig sind. In diesem Fall ist jedenfalls das Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit sozialversicherungspflichtig, während bei den Kommanditisten­einkünften nach den oben dargestellten Grundsätzen zu prüfen ist, ob Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vorliegen. Bei einem ungewöhnlich niedrigen Geschäftsführerbezug und einem relativ hohen Kommandi­tisteneinkommen werden in der Regel beide Einkünfte für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sein, weil in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, daß die Geschäfts­führertätigkeit durch die Kommanditisteneinkünfte abgegolten werden sollte (vgl. auch OGH vom 7. 4. 1992, SSV-NF 6/40 zum mittlerweile aufgehobenen § 94 Abs. 1 ASVG).

Weiters können stille Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unter­liegen, wenn sie nicht bloß am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind (“atypische stille Gesellschafter”). Auch hier kommt es im wesentlichen auf die im Zusammenhang mit den Kommanditisten ausgeführten Merkmale der Erwerbstätigkeit an. Eine Sozialversicherungspflicht kann daher gegeben sein, wenn der atypisch stille Gesellschafter

–   am Verlust beteiligt ist und die Verlusthaftung nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten oder wenig­stens bestimmbaren Betrag eingeschränkt ist oder (und)

–   Geschäftsführungsbefugnisse innehat oder (und)

–   sonstige Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringt.

Die Aufhebung der Ausnahme der Kommanditisten von der Pflichtversicherung soll mit 1. Jänner 2000 in Kraft treten, es sollen aber nur Gesellschaftsverhältnisse berücksichtigt werden, die nach dem 30. Juni 1998 begründet wurden. Des weiteren sollen, analog zur Regelung des ASRÄG 1997, in der Pensions­versicherung Ausnahmen von der Einbeziehung auf Grund des Lebensalters gelten.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG):

Es soll klargestellt werden, daß bei der Prüfung, welche Versicherungsgrenze für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG heranzuziehen ist, immer eine kalenderjährliche Betrachtung anzustellen ist.

Die Änderungen im § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG sollen weiters bewirken, daß für die Bezieher von Pensionen und sonstigen Erwerbsersatzeinkommen die niedrigere Grenze (das Zwölffache der monat­lichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) für die Feststellung der Versicherungspflicht gelten soll, wobei auch dabei eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen ist.

Werden neben einer gewerblichen Erwerbstätigkeit (bzw. einer Erwerbstätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 GSVG) Einkünfte aus einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erzielt, so soll ebenfalls die niedrige Versicherungsgrenze gelten, wobei deren Erreichen oder Nichterreichen in der Weise ermittelt werden soll, daß die maßgeblichen Gesamteinkünfte des Kalenderjahres durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit geteilt werden. Ergibt diese Division einen Betrag, der unter der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG liegt, dann besteht für die Zeit einer ausschließlichen Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG keine Pflichtversicherung.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG):

Die Arbeitswelt hat sich nicht nur im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen, sondern auch bei den Selbständigen verändert. Eine sehr große Anzahl von Personen übt derzeit in geringem Umfang nebenbei selbständige Tätigkeiten aus, die der Gewerbeordnung unterliegen. Auf Grund des eher geringen Tätigkeitsumfanges stellen die dabei erzielten Einkünfte lediglich einen kleinen Zusatzverdienst dar und es wird keinesfalls der Lebensunterhalt ausschließlich aus dieser Tätigkeit bestritten. Es geht dabei vor allem um Tätigkeiten, die nebenbei von Studenten, Hausfrauen, Pensionisten und anderen Personen ausgeübt werden, die ansonsten nicht der Vollversicherung unterliegen.

In Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG soll daher unter den in § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden durch einen Antrag die Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung ermöglicht werden. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) bleibt davon unberührt. Die Formulierung der Ausnahmebestimmung wurde so vorgenommen, daß keinesfalls bereits versicherten Gewerbetreibenden, die von ihrer Tätigkeit leben, der sozialversicherungsrechtliche Schutz entzogen werden kann. Vielmehr geht es darum, bisher außerhalb der Sozialversicherungspflicht stehenden Personen eine Legalisierung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Die für selbständige Erwerbstätigkeit typischen Einkommensschwan­kungen sollen dergestalt berücksichtigt werden, als ein Antrag nur dann möglich sein soll, wenn über einen längeren Zeitraum keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden hat.

Diese Regelung, die am 1. Jänner 1999 in Kraft treten soll, soll im wesentlichen für Personen gelten, die eine Gewerbeberechtigung neu anmelden bzw. bei einer längeren Zeit ruhend gemeldeten Gewerbe­berechtigung einen Wiederbetrieb anmelden. Jedenfalls soll verhindert werden, daß bisher laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversicherte Personen derartige Anträge stellen. Aus diesem Grund soll ein entsprechender Antrag nur von Personen gestellt werden können, die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate pflichtversichert waren.

Diese Maßnahme soll einen positiven Anreiz zur Vermeidung illegaler Tätigkeit bieten und den Weg in die Selbständigkeit erleichtern. Im Falle einer Überschreitung der Grenzbeträge für die Ausnahmerege­lung kommt es zur Vollversicherung nach dem GSVG. Als Nachweis für die betraglichen Grenzen könnte eine Steuererklärung als maßgeblicher Nachweis herangezogen werden.

Zu den Z 6 und 10 (§ 5 Abs. 1 Z 2 und § 14a GSVG):

Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar unter anderem aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensions­versicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversiche­rungsgesetz. Eine Selbstversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung nur dann möglich, wenn keine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung besteht. Diese Regelung würde es Personen, die bereits auf Grund einer anderen Tätigkeit [zB auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit] pflichtver­sichert sind, unmöglich machen, von den genannten Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 GSVG Gebrauch zu machen. Es soll daher durch die Einführung einer besonderen Selbstversicherung im GSVG diese Mög­lichkeit geschaffen werden. Die Regelung dieser Selbstversicherung kann in dem entsprechenden Zweig, für den eine Ausnahme gemäß § 5 GSVG vorliegt, abgeschlossen werden. Beitragsgrundlage ist die Höchstbeitragsgrundlage, wobei bereits bestehende Beitragsgrundlagen auf Grund einer Pflichtversiche­rung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz angerechnet werden.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG):

Durch diese Änderung erfolgt eine Anpassung an die übrigen Bestimmungen des Gewerblichen Sozial­versicherungsgesetzes über den Beginn der Pflichtversicherung (§§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie Abs. 2 Z 1, 2 und 3). Die Pflichtversicherung beginnt demnach mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung und nicht schon mit dem davor liegenden Monatsersten.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 4 GSVG):

Aus Gründen der Systematik des GSVG und zur Klarstellung, an welchem Tag eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet, wird der Ausdruck “Ende” im ersten Halbsatz des § 7 Abs. 4 GSVG durch den Ausdruck “Letzten” ersetzt.

Zu den Z 11 und 12 (§ 18 Abs. 4 GSVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll in bezug auf die Zitierung des § 365 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 eine Anpassung an eine Änderung durch die Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I Nr. 10/1997, erfolgen.

Die im letzten Satz des § 18 Abs. 4 GSVG vorgesehene Verordnungsermächtigung wird als entbehrlich angesehen und soll daher entfallen.

Zu den Z 13 bis 16 und 24 (§§ 25 Abs. 1, 2 Z 1 bis 3 erster Halbsatz sowie 25a Abs. 1 Z 1 GSVG):

Im Hinblick auf die Änderungen des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG (Ausnahme von der Pflichtversicherung) war es auch notwendig, die Bestimmungen betreffend die Beitragsgrundlagen in der Weise zu ändern, daß die jährliche Beitragsgrundlage durch kalendermonatliche Beitragsgrundlagen ersetzt wird.

Zu Z 16 (§ 25 Abs. 2 Z 3 GSVG):

Bei Prüfung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG wird auf die Beitragsgrundlage abgestellt (Versicherungsgrenze). Über Antrag können bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen unter bestimmten Voraussetzungen Veräußerungsgewinne abgezogen werden, dadurch kann die “Beitrags­grundlage” unter die Versicherungsgrenze absinken und die Pflichtversicherung wäre zu verneinen. Diese Abzugsmöglichkeit sollte nur bezüglich der Höhe der Beiträge ein Regulativ bilden, sollte jedoch nicht für den Bestand bzw. Nichtbestand der Pflichtversicherung maßgeblich sein.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll weiters bewirkt werden, daß auch Veräußerungsgewinne, die nicht dem Betrieb des Versicherten, sondern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 beteiligt ist, zugeführt werden, im Hinblick auf die Berechnung der Beitragsgrundlage außer Betracht bleiben.

Weiters ist infolge der Umstellung der Beitragsbemessung für alle GSVG-Versicherten auf die ständige Nachbemessung die Regelung bezüglich der Frist für die Antragstellung anzupassen.

Zu den Z 17 und 20 (§ 25 Abs. 4 Z 1 und Z 3 GSVG):

Für Personen, die auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, soll nicht die für Gewerbetreibende maßgebliche Mindestbeitragsgrundlage, sondern jene gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a GSVG für selbständig erwerbstätige Personen, die eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten, somit 7 400 S.

Zu den Z 17, 18, 24, 34 und 121 (§§ 25 Abs. 4 Z 1 und Z 1 letzter Satz, 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Satz und Abs. 2, 27 Abs. 8 sowie 276 Abs. 10 und Abs. 18 GSVG):

4

Bei erstmaligem Eintritt einer Pflichtversicherung der gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 3 Abs. 3 GSVG Pflichtversicherten und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren soll sowohl die gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG als auch jene gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG festgesetzte Mindestbeitragsgrundlage von 13 761 S auf 7 400 S gesenkt werden. Dadurch soll bei der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit der Eintritt in die Selbständigkeit erleichtert werden. Diese Begünstigung soll für Personen zum Tragen kommen, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit erstmalig ab 1. Jänner 1999 aufnehmen. Hinsichtlich des Ausgleichs der durch diese Maßnahmen entstehenden Mindereinnahmen wird auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen.

Zu den Z 19, 21, 30 und 31 (§§ 25 Abs. 4 Z 2 und vorletzter Satz sowie 27 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GSVG):

In Konsequenz der Neuregelung der Bestimmungen über die Versicherungsgrenzen des Personenkreises gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG waren auch die Bestimmungen über die Beitragsgrundlagen und den Beitragssatz anzupassen.

Bei sich deckenden Pflichtversicherungszeiten auf Grund eines Versicherungstatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 GSVG und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollen in der Pensions­versicherung die für Gewerbetreibende geltenden Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage und den Beitragssatz Anwendung finden. Liegen in einem Kalenderjahr Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG bzw. § 3 Abs. 3 GSVG und Zeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hintereinander, so ist für die Fälle des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG – vorausgesetzt die Versicherungsgrenze wird überschritten – die Mindestbeitragsgrundlage von 3 830 S (1998) bzw. der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 anzuwenden.

Zu Z 23 [§ 25 Abs. 7 (neu) GSVG]:

Die vorgeschlagene Änderung ist eine notwendige Adaptierung an das durch das Arbeits- und Sozial­rechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, eingeführte System der ständigen Nachbemessung. Sie sieht vor, daß zum Stichtag noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen als endgültige Beitragsgrundlagen gelten.

Zu den Z 22, 26, 33, 47 bis 50 (§§ 25 Abs. 7 und 8, 25a Abs. 4 und 5, 27 Abs. 6, 85 Abs. 3 und 5 sowie 96 Abs. 2 GSVG):

Die grundsätzliche Umstellung des Systems der Beitragsbemessung für “alte” und “neue” GSVG-Versicherte auf die ständige Nachbemessung durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, macht unter Aufrechterhaltung des dualen Leistungssystems in der Krankenver­sicherung gemäß § 85 GSVG (Geld- oder Sachleistungen) entsprechende Anpassungen im Bereich des Beitragsrechts erforderlich. War bislang im Regelfall eine endgültige Beitragsgrundlage bereits zu Beginn eines Versicherungsjahres feststellbar, erfolgt seit 1. Jänner 1998 in allen Fällen die Beitragsvor­schreibung auf Grund einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG. Erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerdaten, dh. erst Jahre später, kann die endgültige Beitragsgrundlage ermittelt werden.

Da die Krankenversicherung ihrem Wesen nach durch Aktualitätsbezogenheit gekennzeichnet ist, erweist es sich als erforderlich, den Versicherten laufend Klarheit über ihre leistungsrechtliche Situation zu verschaffen. Die Zuordnung in die Geld- oder Sachleistungsgruppe muß im Hinblick auf die damit zusammenhängenden von den Versicherten zu treffenden Dispositionen bei der Arztwahl (Behandlung auf Krankenschein oder privat) bzw. bei der Tarifauswahl für eine private Krankenversicherung jederzeit möglich sein. Da dies durch das System der ständigen Nachbemessung anhand einer aktuellen Beitrags­grundlage nicht mehr möglich ist, muß die Unterscheidung in Geld- und Sachleistungsberechtigung auf Basis der aktuell vorliegenden vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgenommen werden. Auf Grund der Aktualitätsbezogenheit der Krankenversicherung verbietet sich auch jede rückwirkende Änderung der Geld- und Sachleistungsberechtigung.

Im Durchschnitt werden sich durch die infolge der endgültigen Beitragsgrundlage vorzunehmenden Nachbelastungen bzw. Gutschriften die Vorteile bzw. die Nachteile für die Versicherten ausgleichen. Nach dem Stichtag werden Beiträge zur Krankenversicherung auf Grund einer vorläufigen Beitrags­grundlage nicht mehr nachbemessen [§ 25 Abs. 7 GSVG (neu)].

Zu den Z 24 und 32 (§§ 25a Abs. 1 Z 2 und 27 Abs. 4 GSVG):

Die derzeitige Bestimmung des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, der regelt, wie vorzugehen ist, wenn im drittvorangegangenen Kalenderjahr kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, wurde aus systematischen Gründen in den § 25a Abs. 1 Z 2 transferiert.

Zu den Z 25, 27, 29, 35 und 36 (§§ 25a Abs. 3, 26 Abs. 3, 27 Abs. 1 erster Satz, 30 Abs. 1, 2 und Abs. 3 lit. b, 33 Abs. 3 und 5, 172 Abs. 6 sowie 236 GSVG):

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um Zitatanpassungen, die im Zuge der Einführung der sogenannten ständigen Nachbemessung durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, erforderlich wurden.

Zu Z 28 (§ 26 Abs. 4 und 5 GSVG):

Die Sonderregelungen über die Nichtanwendung der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG bei Zusammentreffen von Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem GSVG und nach dem ASVG (§ 26 Abs. 5) begründen, sind an die neuen Regelungen über die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage in Fällen der Mehrfachversicherung anzupassen. Dies geschieht durch einen Verweis auf § 127 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung.

Zu den Z 32 und 33 (§ 27 Abs. 4 und 5 GSVG):

Die Bestimmungen über die Beitragsgrundlagenbildung bei Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 22 GSVG wurden systematisch zusammengefaßt, inhaltlich aber nicht verändert.

Zu den Z 34, 39 und 40 (§§ 27 Abs. 8 sowie 35 Abs. 3 und 4 GSVG):

Die Bestimmungen über den Ausgleichsbeitrag sollen klarer gefaßt werden und hinsichtlich der Bestim­mungen über die Fälligkeit ergänzt werden.

Zu den Z 37 und 55 (§§ 31 Abs. 2 und 106 Abs. 7 GSVG):

Die Umstellung der Beitragsbemessung für alle GSVG-Versicherten auf die ständige Nachbemessung erfordert eine Anknüpfung hinsichtlich des Beitrages bei der Zusatzversicherung und der Leistung in der Krankenversicherung an die jeweils vorliegende aktuelle Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG.

Zu Z 42 (§ 35 Abs. 7 GSVG):

Es soll auch eine Stundungsmöglichkeit bezüglich der Beitragsschuld auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgesehen werden, um gegebenenfalls den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten Rechnung tragen zu können. Da diese Regelung eine Entlastung für den Versicherten in einer wirtschaftlich schwierigen Situation bewirken soll, ist keine Verzugszinsenregelung vorgesehen.

Zu den Z 43 und 33 (§§ 35a und 27 Abs. 7 GSVG):

Die neuen Regelungen über die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage in Fällen der Mehrfachversicherung (§ 127 GSVG in der vorgeschlagenen Fassung) erfordern Adaptie­rungen der Regelungen hinsichtlich der “Differenzvorschreibung” nach dem GSVG. Die Umstellung der Beitragsbemessung nach dem GSVG auf die permanente Nachbemessung und die damit verbundene regelmäßig vorläufige Beitragsvorschreibung bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuer­bescheides bzw. sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweise macht überdies eine vorläufige Diffe­renzvorschreibung (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage) schon im Stadium der laufenden – vorläufigen – Beitragsbemessung notwendig, wobei die Mindesbeitragsgrundlage nach dem GSVG keine Anwendung findet. Zu diesem Zeitpunkt kann auch eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 1 und 3 ASVG noch nicht festgestellt werden, so daß § 35a Abs. 2 GSVG in der vorgeschlagenen Fassung die vorläufige Differenzvorschreibung nach den bisher geltenden Regeln anordnet.

Erreicht die Summe aus der glaubhaft gemachten Beitragsgrundlage nach dem ASVG und der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem GSVG nicht die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG, soll die vorläufige Differenzvorschreibung nach dem GSVG der Unterschiedsbetrag zwischen der glaubhaft gemachten Beitragsgrundlage nach dem ASVG und der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG sein.

Durch die Neuregelung des § 35a wird auch die bisherige Bestimmung des § 27 Abs. 7 GSVG obsolet und kann daher entfallen.

Zu den Z 51 und 54 (§§ 96 Abs. 2 und 105 Abs. 2 GSVG):

Gemäß § 9 GSVG können die gemäß § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten eine Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld abschließen. Die Wartezeit für die Inanspruchnahme der Leistungen beträgt gemäß § 105 Abs. 2 GSVG sechs Monate. Gebührt die Leistung infolge eines Arbeitsunfalles scheint diese Wartezeit, die Mißbrauch verhindern soll, ungerechtfertigt. Die Voraussetzung der Erfüllung der sechs­monatigen Wartezeit für die Vergütung von Kostenersätzen für Sondergebühren und Operationen soll jedoch nicht entfallen, daher war das Zitat des § 105 Abs. 2 GSVG im § 96 Abs. 2 GSVG einzuschränken.

Zu den Z 60, 89 und 94 (§§ 117, 148a Abs. 2 und 239 Abs. 13 GSVG):

Es handelt sich um spezifische Anpassungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Gesamt­beitragsgrundlage.

Zu Z 91 (§ 194 Abs. 1 Z 4 GSVG):

Die Änderung des § 194 Abs. 1 GSVG ist deshalb erforderlich, weil eine bescheidmäßige Absprache über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personenkreises erst möglich ist, wenn die maßgeblichen Einkommensnachweise vorliegen.

Zu Z 92 (§ 194a GSVG):

Durch diese Änderung soll Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Möglichkeit eröffnet werden, außerhalb des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht einen Feststellungs­bescheid darüber zu erwirken, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG erfüllt sind, obwohl noch nicht feststeht, ob die Versicherungsgrenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG erreicht werden.

Ob eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht, kann erst beurteilt werden, wenn die Frage nach dem Bestehen eines Ausnahmegrundes nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG beantwortet werden kann. Das Bestehen einer solchen Ausnahme von der Pflichtversicherung hängt von der Höhe der Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr ab, die mit dem Einkommenssteuerbescheid – somit zwei bis drei Jahre nach dem Eingang der Einkünfte – festgestellt wird. Es besteht jedoch bereits bei der Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit ein Bedürfnis der von diesen Bestimmungen betroffenen Personen nach einer Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung. Nachdem eine solche Entscheidung zu dieser Zeit noch nicht möglich ist, soll zunächst eine Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob die Erwerbstätigkeit zu einer Pflichtversicherung führen wird, wenn die erst später feststellbare Höhe der Einkünfte eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG ausschließen sollte.

Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung wäre ein Feststellungsbescheid über diese Frage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 8. 6. 1994, Zl. 92/12/0243, ua.) aus folgenden Gründen unzulässig: Die Person, die einen Feststellungsbescheid begehrt, muß ein rechtliches Interesse daran haben, daß ein Rechtsverhältnis oder Recht festgestellt wird. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind jedoch nur Tatbestandselemente, aus denen erst durch das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen (Nichtbestehen einer Ausnahme) ein Rechtsverhältnis (eine Pflichtversicherung) entstehen kann. Mit einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG würde daher nicht eine Klärung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes erfolgen, sondern eine “rechtliche Beurteilung von Tatsachen” (oben zitiertes Erkenntnis). Nachdem dafür – ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 56 AVG somit keine Entscheidung durch einen Feststellungsbescheid vorgesehen ist, ist die vorgeschlagene gesetzliche Regelung erforderlich, um das Recht auf einen Feststellungsbescheid einzuräumen.

In dem dazu durchzuführenden Verfahren in Verwaltungssachen wird nur jenen Personen Parteistellung einzuräumen sein, die an der Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein rechtliches Interesse nachweisen können. Wenn einem Dritten aus einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbst keine Rechte oder Verbindlichkeiten erwachsen, kann auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherung vorliegen; somit besteht auch keine Berechtigung, den Feststellungsbescheid zu begehren. (Für einen Dienstgeber oder Auftraggeber werden bei Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses gegebenenfalls Melde- und Beitragspflichten nach dem ASVG, nicht jedoch nach dem GSVG ausgelöst, so daß sich dieser bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu wenden hat.

Im Zuge der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 194a GSVG hat die Sozialversicherungs­anstalt der gewerblichen Wirtschaft, wenn als Vorfrage das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu beurteilen ist, den zuständigen Krankenversicherungsträger um Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu ersuchen und das eigene Verfahren zu unterbrechen. Um die, mit dem Feststellungsbescheid bezweckte und erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten zu können, soll die Frist für die Feststellung, ob eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt, mit einem Monat beschränkt werden. Entscheidet der Krankenversicherungsträger nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Entscheidungsbefugnis auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über. Die Ent­scheidung des Versicherungsträgers soll sodann solange bindende Wirkung für den Krankenver­sicherungsträger entfalten, als dieser selbst nicht einen Bescheid erläßt (§ 10 Abs. 1a ASVG). Eine Wiederaufnahme und damit ein Aufrollen des Versicherungsverhältnisses soll aus verwaltungsöko­nomischen Gründen, aber vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit für Versicherte und Auftraggeber bzw. Dienstnehmer im Falle der Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen sein.

Zu Z 114 (§ 273 Abs. 3a GSVG):

Es soll klargestellt werden, daß sich die Ausnahme für Kunstschaffende nur auf die künstlerische Erwerbstätigkeit, nicht jedoch auf eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bezieht.

Zu Z 115 (§ 273 Abs. 8 GSVG):

Es soll klargestellt werden, daß Angehörige von Berufsgruppen, die am 1. Jänner 2000 unter den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu subsumieren sind und bis 31. Dezember 1999 gemäß § 3 Abs. 3 GSVG oder § 4 Abs. 3 ASVG versichert sind, nicht vom weiteren Erwerb von Versicherungszeiten ausgeschlossen sind, weil sie am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht haben.

Zu Z 116 (§ 273 Abs. 12 GSVG):

Bei diesen Änderungen handelt es sich um eine notwendige Übergangsregelung für Fälle, in denen ein für die Beitragsbemessung maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, weil § 25a Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der vor­geschlagenen Form nur eine dauerrechtliche Regelung enthält.

Zu Z 119 (§ 274 Abs. 3 GSVG):

Mit dieser Ergänzung der Übergangsbestimmung des § 274 Abs. 3 soll sichergestellt werden, daß Personen, für die die Subsidiarität der Krankenversicherung nach dem GSVG auf Grund dieser Über­gangsbestimmung weiter besteht, auch nach dem 31. Jänner 1999 im Versicherungsfall der Mutterschaft Betriebshilfe und Teilzeitbeihilfe in Anspruch nehmen können.

Zu Z 121 (§ 276 Abs. 3 GSVG):

Hinsichtlich der Neuregelung der Zuordnung der geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird auf die entsprechenden Erläuterungen zum Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetz verwiesen. Die vorliegende Übergangsbestimmung soll gewährleisten, daß der genannte Personen­kreis, der vor Inkrafttreten der neuen Regelung bereits nach dem GSVG pflichtversichert war, nach diesem Bundesgesetz weiter versichert bleibt.

Zu Z 121 (§ 276 Abs. 7 GSVG):

Die permanente Beitragsnachbemessung ab 1. Jänner 1998 führt zu Härtefällen, weil sich ohne Über­gangsregelung die Einkünfte der Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 nicht auf die Beitragsgrundlage auswirken könnten. Betroffene Versicherte haben einerseits in gutem Glauben auf die bestehende Rechtslage größere Investitionen getätigt, was zu geringen Einkünften bzw. sogar Verlusten geführt hat, wobei sich die niedrigen Einkünfte nicht in entsprechend niedrigen Beitragsgrundlagen in den Jahren 1998 bis 2000 auswirken würden. Andererseits könnten Versicherte hohe Einkünfte auf Grund wirtschaft­licher Sondersituationen erzielt haben, die sich leistungsrechtlich nicht auswirken würden. Es erscheint daher gerechtfertigt, all diesen Versicherten über Antrag die Möglichkeit zu eröffnen, daß sich die ent­sprechenden Einkünfte auf die Beitragshöhe (und letztlich auch auf die Pensionsbemessung) auswirken können.

Zu Z 121 (§ 276 Abs. 8 GSVG):

Bezüglich der Feststellung, ob jemand Kunstschaffender ist und daher unter den Ausnahmetatbestand des § 273 Abs. 3a GSVG fällt, wird auf die Ausführungen zu § 194a verwiesen.

Zu Z 121 (§ 276 Abs. 9 GSVG):

§ 273 Abs. 3 GSVG nimmt jene Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung vom Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum 31. Dezember 1999 aus, deren sozialversicherungspflichtige Stellung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung geregelt ist. Es hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch jenen Mitgliedern einer gesetzlichen beruflichen Vertretung die Möglichkeit einer Ausnahme vom Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu eröffnen, die nicht von § 273 Abs. 3 GSVG umfaßt sind; dies deshalb um der Berufsgruppe die Mög­lichkeit zu eröffnen, gemäß § 5 GSVG eine Ausnahme zu erlangen. Die Bindung an einen entsprechenden Antrag soll verhindern, daß Personen, die ab 1. Jänner 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bereits pflicht­versichert sind, von dieser Versicherung, per Gesetz ausgeschlossen werden.

 

Zu den Z 38, 41, 44 bis 46, 52, 53, 56 bis 59, 61 bis 88, 90, 93, 95 bis 114, 117, 118, 120 und 121 (§§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 5, 36 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. a bis e, 99 Abs. 2 und 3, 113 Überschrift und Abs. 2, 116 Abs. 1 Z 6, 116c samt Überschrift, 117a, 119 Z 1 bis 4, 119a Abs. 1, 120 Abs. 2 lit. b, 120 Abs. 3 Z 2 lit. c und d, 122 Abs. 1, 127 samt Überschrift, 127a, 127b Abs. 2, 127c samt Überschrift, 129 Überschrift und Abs. 7, 131 Abs. 5, 131a Abs. 3 und 5, 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4, 5, 7, 8 und 12, 131c Abs. 4, 136 Abs. 2, 143 Abs. 3 Z 1 lit. a, 145 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, 145 Abs. 1 drittletzter Satz, 158 Abs. 2, 219 samt Überschrift, 271, 273 Abs. 3a und 17, 276 Abs. 11 bis 17 sowie zu den Überschriften zu den §§ 256 bis 276 GSVG):

Zu diesen Änderungen wird auf die Erläuterungen zu den gleichartigen Änderungen folgender Bestimmungen des ASVG hingewiesen, die im Entwurf der 55. ASVG- Novelle enthalten sind:

                   GSVG                                                                       ASVG

                   § 33 Abs. 1                                                              § 76a Abs. 1

                   § 35 Abs. 5                                                              § 59 Abs. 1

                   § 36 Abs. 3                                                              § 70a Abs. 3

                   § 83 Abs. 6 lit. a bis e                                            § 123 Abs. 9 lit. a bis e

                   § 99 Abs. 2 und 3                                                   § 151 Abs. 2 und 3

                   § 113 Überschrift und Abs. 2                               § 223 Überschrift und Abs. 2

                   § 116 Abs. 1 Z 6                                                     § 227 Abs. 1 Z 10

                   § 116c samt Überschrift                                        § 229b samt Überschrift

                   § 117a                                                                      § 247

                   § 119 Z 1 bis 4                                                        § 231 Z 1 bis 4

                   § 119a Abs. 1                                                          § 233 Abs. 1

                   § 120 Abs. 2 lit. b                                                   § 235 Abs. 3 lit. b

                   § 120 Abs. 3 Z 2 lit. c und d                                 § 236 Abs. 4 Z 2 und 3

                   § 122 Abs. 1                                                            § 238 Abs. 1

                   § 127 samt Überschrift                                          § 242

                   § 127a                                                                      § 244a

                   § 127b Abs. 2                                                         § 70 Abs. 2

                   § 127c samt Überschrift                                        § 242

                   § 129 Überschrift und Abs. 7                               § 251a Überschrift und Abs. 7

                   § 131 Abs. 5                                                            § 253b Abs. 5

                   § 131a Abs. 3 und 5                                               § 253a Abs. 3 und 5

                   § 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b                               § 253c Abs. 1 Z 3 lit. a und b

                    sowie Abs. 4, 5, 7, 8 und 12                              sowie Abs. 4, 5, 7, 8 und 12

                   § 131c Abs. 4                                                          § 253d Abs. 4

                   § 136 Abs. 2                                                            § 258 Abs. 2

                   § 143 Abs. 3 Z 1 lit. a                                             § 261b Abs. 3 Z 1 lit. a

                   § 145 Abs. 1 Z 3, 4 und 5                                      § 264 Abs. 1 Z 3, 4 und 5

                   § 145 Abs. 1 drittletzter Satz                                § 264 Abs. 1 drittletzter Satz

                   § 158 Abs. 2                                                            § 301 Abs. 2

                   § 219                                                                        § 447

                   Überschriften zu den §§ 256 bis 276                   Überschriften zu den §§ 547 bis 575

                   § 271                                                                        § 569

                   § 273 Abs. 3a und 17                                             § 572 Abs. 4a und 9

                   § 276 Abs. 11 bis 17                                              § 575 Abs. 8 und 10 sowie Abs. 12 bis 15

Finanzielle Erläuterungen zur 23. Novelle zum GSVG

 

Zu den einzelnen Bestimmungen ist, soweit nicht bereits bei den finanziellen Erläuterungen zur 55. Novelle zum ASVG darauf Bezug genommen wurde, folgendes anzumerken:

Zu den §§ 2 Abs. 1 Z 4, 3 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 4 Z 3, 35 Abs. 6 sowie 276 Abs. 6:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu den §§ 2 Abs. 1 Z 4 sowie 276 Abs. 4 und 5:

Durch die Einbeziehung von erwerbtätigen Kommanditisten kann es ab dem Jahr 2000 zu Mehrein­nahmen kommen: Eine exakte Ermittlung ist mangels Daten nicht möglich.

Zu § 4 Abs. 1 Z 5 und 6:

Diese Maßnahme dient der leichteren Administrierbarkeit und ist mit keinen Mehrbelastungen verbunden.

Zu § 4 Abs. 1 Z 7:

Bereits heute mit geringem Einkommen verbundene gewerbescheinpflichtige Tätigkeiten ohne Gewerbe­schein sind schon bislang nicht erfaßt: Daher gibt es in diesem Bereich keine Mindereinnahmen. Hin­sichtlich jener Personen, die derzeit bereits versichert sind, wird angenommen, daß die neue Rechtslage zu keinen Verhaltensänderungen in bezug auf die Versicherung führt: Damit kommt es aber auch zu keinen Mindereinnahmen in diesem Bereich.

Zu den §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 14a:

Durch die Einführung einer Selbstversicherung werden Mehreinnahmen ab dem Jahr 2000 erwartet, allerdings kann mangels Daten nicht gesagt werden, wie hoch diese Einnahmen sein werden.

Zu § 6 Abs. 4 Z 2:

Es handelt sich dabei um eine notwendige Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 7 Abs. 4:

Es handelt sich dabei um eine notwendige Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 18 Abs. 4:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu den §§ 25 Abs. 1, 2 Z 1 bis 3 erster Halbsatz sowie 25a Abs. 1 Z 1:

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine notwendige Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 25 Abs. 2 Z 3:

Die Maßnahme kann zu geringfügigen Mindereinnahmen führen. Eine exakte Quantifizierung ist nicht möglich, da keine Daten vorliegen.

Zu § 25 Abs. 4 Z 1 und 3:

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu den §§ 25 Abs. 4 Z 1 und Z 1 letzter Satz, 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Satz und Abs. 2, 27 Abs. 8 sowie 276 Abs. 10 und Abs. 18:

Die Einführung einer reduzierten Mindestbeitragsgrundlage für Neuanfänger ab dem Jahr 1999 führt zu Mindereinnahmen für die SVA der gewerblichen Wirtschaft. Zur Bedeckung der Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die den Beitrag des Bundes im gleichen Ausmaß erhöhen würden, werden die in der folgenden Übersicht dargestellten flankierenden Maßnahmen gesetzt:


 

 

1999

2000

2001

2002

2003

2004

Versicherte an der Mindestbeitragsgrundlage

121 000

121 000

121 000

121 000

121 000

121 000

Neuanfänger

7 000

21 000

35 000

42 000

42 000

42 000

 

Schilling

Beitragsgrundlagen-Differenz

7 136

7 286

7 498

7 792

8 097

8 412

 

Millionen Schilling

Mindereinnahmen in der Pensionsversiche­rung durch Absenkung der Anfänger­beitragsgrundlage

90

260

450

470

495

510

realisierter Rückgewinn durch Nachbemessung

2

32

103

188

235

Ausgleichsbeitrag

40

120

200

Mehreinnahmen durch eine Ausweitung der Erhöhung der Beiträge um 9,3% zum Zweck der Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf Versicherte mit (Anfänger-)Mindestbeitragsgrundlage

267

258

249

254

261

268

Rückverrechnung dieser Erhöhung bei der Nachbemessung

267

258

249

Mindereinnahmen durch eine Verschiebung der für 1999 vorgesehenen zusätzlichen Anhebung der Mindestbeitragsgrundlage um 500 S auf das Jahr 2002

100

100

100

Ausgleich dieser Mindereinnahmen durch Ausgleichsbeitrag

100

100

100

Absenkung des Hundertsatzes in der Krankenversicherung der Pensionisten in den Jahren 2001 bis 2003

200

200

200

Mehraufwendungen (+) bzw. Minderaufwendungen (–) für den Bund

–77

+100

+69

+40

–116

–44

Über den gesamten Zeitraum gerechnet sind diese Maßnahmen in Summe für die Pensionsversicherung und damit für den Bund kostenneutral. Die Mindereinnahmen in der Krankenversicherung durch die Absenkung des Hundertsatzes in der Krankenversicherung der Pensionisten werden durch die Ausweitung der Erhöhung der Beiträge zum Zweck der Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlage um 9,3% auch auf Versicherte mit (Anfänger-)Mindestbeitragsgrundlage und die damit in den Jahren 1999 bis 2001 verbundenen Mehreinnahmen ausgeglichen.

Zu den §§ 25 Abs. 4 Z 2 und vorletzter Satz sowie 27 Abs. 1 zweiter und dritter Satz:

Es handelt sich dabei um eine administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 25 Abs. 7 neu:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu den §§ 25 Abs. 7 und 8, 25a Abs. 4 und 5, 27 Abs. 6, 85 Abs. 3 und 5 und 96 Abs. 2:

Es handelt sich dabei um notwendige Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu den §§ 25a Abs. 1 Z 2 zweiter Satz und 27 Abs. 4:

Dabei handelt es sich um eine rechtstechnische Änderung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu den §§ 25a Abs. 3, 26 Abs. 3, 27 Abs. 1 erster Satz, 30 Abs. 1, 2 und 3 lit. b, 33 Abs. 3 und 5, 172 Abs. 6 sowie 236:

Es handelt sich dabei um die Anpassung einer Zitierung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 26 Abs. 4 und 5:

Siehe die Erläuterungen zu den §§ 35a, 27 Abs. 7.

Zu § 27 Abs. 4 und 5:

Dabei handelt es sich um eine rechtstechnische legistische Änderung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu den §§ 27 Abs. 8 sowie 35 Abs. 3 und 4:

Dabei handelt es sich um eine rechtstechnische legistische Änderung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu den §§ 31 Abs. 2 und 106 Abs. 7:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 35 Abs. 7:

Die Maßnahme kann zu geringfügigen Mindereinnahmen führen. Eine exakte Quantifizierung ist nicht möglich.

Zu den §§ 35a und 27 Abs. 7:

Dabei handelt es sich im wesentlichen um notwendige Anpassungen, die sich insbesondere infolge der geplanten Änderung des § 242 ASVG ergeben: Für den Bund ergeben sich daraus keine finanziellen Auswirkungen.

Zu den §§ 96 Abs. 2 und 105 Abs. 2:

Dies führt zu geringfügigen Mehraufwendungen in der Krankenversicherung nach dem GSVG, die sich allerdings auf seltene Einzelfälle beschränken.

Da es sich um eine Krankenversicherungsleistung handelt, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Bund.

Zu den §§ 117, 148a Abs. 2 und 239 Abs. 13:

Es handelt sich dabei um eine notwendige Anpassung im Zusammenhang mit der Gesamtbeitrags­grundlage ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 194 Abs. 1 Z 4:

Es handelt sich dabei um eine notwendige Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 194a:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung. Allerdings kommt es zu einer Verschie­bung zwischen GSVG und ASVG. Für den Bund ergeben sich daraus keine finanziellen Auswirkungen.

Zu § 273 Abs. 3a:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 273 Abs. 8:

Es handelt sich dabei um die Beseitigung eines Redaktionsversehens ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 273 Abs. 12:

Es handelt sich dabei um eine administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 274 Abs. 3:

Es handelt sich dabei um die Beseitigung eines Redaktionsversehens ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 276 Abs. 3:

Durch die Einbeziehung neuer Versicherter wird es zu geringfügigen Mehreinnahmen im Bereich des ASVG kommen. Diese werden im allgemeinen allerdings erst mittelfristig entstehen, da für bestimmte Versicherungsverhältnisse Wahrungsbestimmungen bestehen. Für einige Versicherte kommt es zu einer Verschiebung vom GSVG zum ASVG.

Eine exakte Berechnung ist nicht möglich.

Zu § 276 Abs. 7:

Es handelt sich dabei um eine administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 276 Abs. 8:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 276 Abs. 9:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Bei allen anderen Bestimmungen wird auf die entsprechenden finanziellen Erläuterungen in der 55. Novelle zum ASVG verwiesen. Für den Bund ergibt sich aus den vorgesehenen Maßnahmen keine finanzielle Belastung.



Textgegenüberstellung

                Geltende Fassung:  Vorgeschlagene Fassung:       


GSVG


Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung


§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Wurden die Einkünfte als Gesellschafter erzielt, besteht die Pflichtversicherung dann nicht, wenn die Person Kommanditist einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist.

                                                                                               4.                                                                                               selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.


(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.


Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung


§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind

§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind


                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               Personen, bei denen nicht feststeht, ob sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, oder Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ausgenommen sind, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.

                                                                                               2.                                                                                               Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.


(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.


Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Ausnahmen von der Pflichtversicherung


§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               Personen, deren Beitragsgrundlage das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigt, wenn sie ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und keinen Ruhegenuß beziehen;

                                                                                               5.                                                                                               Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen;


                                                                                               6.                                                                                               Personen, die Erwerbstätigkeiten, ausgenommen eine Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, ausüben, wenn ihre Beitragsgrundlage aus einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigt.

                                                                                               6.                                                                                               Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr


 

                       a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder


 

                       b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;


 

                                                                                                                                                                                              dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;


 

                                                                                               7.                                                                                               auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalender­monate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren.


(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.


Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen


§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar


                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               entweder aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               entweder aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz


 

unverändert.


(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.


Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung


§ 6. (1) bis (3) unverändert.

§ 6. (1) bis (3) unverändert.


(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung


                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Ersten des Kalendermonates in dem die Berechtigung erlangt wird.

                                                                                               2.                                                                                               bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung.


(5) unverändert.

(5) unverändert.


Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung


§ 7. (1) bis (3) unverändert.

§ 7. (1) bis (3) unverändert.


(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalendermonates,

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,


                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt.

                                                                                               3.                                                                                               in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.


(5) unverändert.

(5) unverändert.


 

5. Unterabschnitt


 

Selbstversicherung


 

§ 14a. (1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert wären, die jedoch auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung von der Pflichtversicherung gemäß § 5 ausgenommen sind, können in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung auf Antrag der Selbstversicherung beitreten.


 

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt.


 

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Selbstversicherte jene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, auf Grund derer er Kammermitglied ist, beendet.


 

(4) Beitragsgrundlage für Selbstversicherte ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).


 

(5) Die Versicherten haben für die Dauer der Selbstversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6% und in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage sowie einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung gemäß § 27a zu leisten.


 

(6) Ist der Selbstversicherte bereits nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert, so sind die jeweiligen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung im jeweiligen Zweig der Selbstversicherung auf die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 anzurechnen.


 

(7) Auf diese Selbstversicherung sind alle für die Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.


Meldungen der Pflichtversicherten

Meldungen der Pflichtversicherten


§ 18. (1) bis (3) unverändert.

§ 18. (1) bis (3) unverändert.


(4) Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß § 365 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung zu bestimmen, welche Daten dem Versicherungsträger von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der technisch organisatorischen Möglichkeiten zu übermitteln sind.

(4) Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß § 365c der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.


Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage


§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.


(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,


                                                                                               1.                                                                                               zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

                                                                                               1.                                                                                               zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;


                                                                                               2.                                                                                               zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

                                                                                               2.                                                                                               zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;


                                                                                               3.                                                                                               vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

                                                                                               3.                                                                                               vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1998 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen.


(3) unverändert.

(3) unverändert.


(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat


                                                                                               1.                                                                                               für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 3 mindestens 13 438 S. Im Jahr 1999 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen;

                                                                                               1.                                                                                               für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 mindestens 13 761 S. Im Jahr 2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 13 761 S der in Z 2 lit. a genannte Betrag;


                                                                                               2.                                                                                               für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

                                                                                               2.                                                                                               für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4


                       a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 7 400 S,

                       a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 7 400 S;


                       b) sofern sie eine andere Erwerbstätigkeit, außer einer Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, ausüben, mindestens 3 740 S;

An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

                       b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 3 830 S;

                                                                                               3.                                                                                               für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 7 400 S.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.


(5) und (6) unverändert.

(5) und (6) unverändert.


(7) Versicherte, deren Beitragsgrundlage mit einem Betrag festzusetzen ist, auf Grund dessen sie zufolge von Gesamtverträgen die ärztliche Hilfe als Sachleistung erhalten, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines erhöhten Beitrages ärztliche Hilfe und Heilmittel als Geldleistung gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann. Die Beitragserhöhung beträgt 700 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1993, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.


(8) Die Bestimmungen des Abs. 7 gelten für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit der Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist, die sich unter Berücksichtigung der Pension ergäbe.

(8) Aufgehoben.


(9) und (10) unverändert.

(9) und (10) unverändert.


Vorläufige Beitragsgrundlage

Vorläufige Beitragsgrundlage


§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist


                                                                                               1.                                                                                               wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

                                                                                               1.                                                                                               wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,


                       a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1,

                       a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;


                       b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge,

                       b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;

                                                                                                                                                                                              bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;


                                                                                               2.                                                                                               in allen anderen Fällen die gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte Beitragsgrundlage, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden.

                                                                                               2.                                                                                               in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.


Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.


(2) Der gemäß Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt nicht, wenn Abs. 1 letzter Satz anzuwenden ist.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt insoweit nicht, als dadurch die vorläufige Beitragsgrundlage den in § 25 Abs. 5 genannten Betrag überschreiten würde.


 

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.


 

(4) Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen gemäß § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines erhöhten Beitrages Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c und § 96 Abs. 2 in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann. Die Beitragserhöhung beträgt 919 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.


 

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit der Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist, die sich unter Berücksichtigung der Pension ergäbe.


Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in besonderen Fällen


§ 26. (1) und (2) unverändert.

§ 26. (1) und (2) unverändert.


(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die


                                                                                               1.                                                                                               die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

                                                                                               1.                                                                                               die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder


                                                                                               2.                                                                                               die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder

                                                                                               2.                                                                                               die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder


                                                                                               3.                                                                                               die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz die Vorschriften des § 25 Abs. 5 bzw. des § 236 lit. a nicht anzuwenden.

                                                                                               3.                                                                                               die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 bzw. § 236 lit. a nicht anzuwenden.


(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 bis 3 nicht den Betrag nach § 25 Abs. 5 bzw. nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Betrag nach § 25 Abs. 5 bzw. nach § 236 lit. a.

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 127 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und aus der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 nicht den Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und dem Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a.


(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz und aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 5, so sind die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 5 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 5 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversiche­rungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz und aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, nicht den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag gemäß § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.


Beiträge zur Pflichtversicherung

Beiträge zur Pflichtversicherung


§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. unverändert.


der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten. Besteht eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. In diesem Fall ist als Mindestbeitragsgrundlage § 25 Abs. 4 Z 1 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.


(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.


(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6) bemessenen Beitrag zu leisten. Solange ein für die Beitragsbemessung gemäß § 25 maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, ist der Beitrag vorläufig auf Grund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 zu bemessen, wobei die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 5 bzw. § 236 nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 nicht überschritten werden darf. In den Fällen des § 127 a ist auf § 26 Abs. 3 entsprechend Bedacht zu nehmen. In der Pensionsversicherung wird die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 25 durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.


(5) Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 22 bzw. in den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ändert sich der Beitrag gemäß Abs. 4 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht bzw. bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre.

(5) Aufgehoben.


(6) Sind in dem betreffenden Kalenderjahr bereits Leistungen nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 2 lit. c bzw. 96 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 5 bzw. § 25 in der Krankenversicherung nur soweit zulässig, daß die ärztliche Hilfe noch als Geldleistung zu gewähren ist.

(6) Aufgehoben.


(7) Solange eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, ist in den in Betracht kommenden Fällen des § 26 Abs. 4 und 5 der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz vorläufig ein Betrag zugrunde zu legen, der sich in Anwendung des § 25 Abs. 1 bis 3 unter Bedachtnahme auf die glaubhaft gemachten allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ergibt.

(7) Aufgehoben.


(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.

(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 bei mehr als 90% all dieser Versicherten für ein Kalenderjahr die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für diesen Personenkreis der Versicherten die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dabei ist für die Berechnung der Beitragssumme von einer vorläufigen Beitragsgrundlage auszugehen, bei der der gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag um 9,3% zu erhöhen ist, es sei denn, es ist § 25a Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Die so berechnete vorläufige Beitragsgrundlage ist immer mindestens in der Höhe des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz beim einzelnen Versicherten zu berücksichtigen, wobei dieser Betrag für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 jeweils um 500 S zu erhöhen ist. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.


Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung


§ 30. (1) Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6).

§ 30. (1) Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).


(2) Die Weiterversicherung ist

(2) Die Weiterversicherung ist


                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.


soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der Z 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) zuzulassen.Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 bzw. Abs. 5 gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der Z 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4) zuzulassen.Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 bzw. Abs. 5 gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.


(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, während des Bestandes der Ehe 25 vH, nach Scheidung der Ehe 12,5 vH, des nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, während des Bestandes der Ehe 25 vH, nach Scheidung der Ehe 12,5 vH, des nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist


                                                                                               a)                                                                                               unverändert.

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 beträgt.

                                                                                               b)                                                                                               nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 beträgt.


unverändert.

unverändert.


(4) unverändert.

(4) unverändert.


Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung


§ 31. (1) unverändert.

§ 31. (1) unverändert.


(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 vH des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung betragen. Die Beiträge sind so festzusetzen, daß mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100% des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Die Beiträge sind so festzusetzen, daß mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.


Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung


§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, in den Fällen des § 12 Abs. 2 letzter Satz die sich aus § 127a dieses Bundesgesetzes bzw. die sich aus § 118a des Bauern-Sozialversiche­rungsgesetzes ergebende Gesamtbeitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.

§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 127 Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.


(2) unverändert.

(2) unverändert.


(3) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) zuzulassen. Eine solche Änderungder Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(3) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4) zuzulassen. Eine solche Änderungder Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.


(4) unverändert.

(4) unverändert.


(5) Die Beitragsgrundlage ist ab 1.Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Dieser Betrag darf jedoch die jeweils in Betracht kommende Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5 bzw. § 236 lit. a) nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6) nicht überschreiten.

(5) Die Beitragsgrundlage ist ab 1.Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Dieser Betrag darf jedoch die jeweils in Betracht kommende Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4 bzw. § 236 lit. a) nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4) nicht überschreiten.


(6) bis (9) unverändert.

(6) bis (9) unverändert.


Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen


§ 35. (1) und (2) unverändert.

§ 35. (1) und (2) unverändert.


(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, das dem Ende der Pflichtversicherung folgt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten. Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Solche Beiträge sind jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, das dem Ende der Pflichtversicherung folgt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.


(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 dritter Satz gilt entsprechend.

(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.


(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.


 

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.


 

(7) Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und er glaubhaft macht, daß seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden, die Beitragsschuld auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) gestundet werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage zulässig.


Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten


§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr (§ 127 bzw. § 127 a Abs. 5) überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann.

§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.


(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.


 

(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.


Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung


§ 36. (1) und (2) unverändert.

§ 36. (1) und (2) unverändert.


(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.


(4) unverändert.

(4) unverändert.


Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige


§ 83. (1) bis (5) unverändert.

§ 83. (1) bis (5) unverändert.


(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die


                                                                                               a)                                                                                               im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt ist, oder

                                                                                               b)                                                                                               eine Pension nach dem in lit. a genannten Bundesgesetz bezieht, oder

                                                                                               c)                                                                                               zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 genannten Personen gehört, oder

                                                                                               d)                                                                                               der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.

                                                                                               a)                                                                                               einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 genannten Personen gehört oder

                                                                                               c)                                                                                               im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

                                                                                               d)                                                                                               eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder

                                                                                               e)                                                                                               der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.


(7) bis (10) unverändert.

(7) bis (10) unverändert.


Art der Leistungserbringung

Art der Leistungserbringung


§ 85. (1) und (2) unverändert.

§ 85. (1) und (2) unverändert.


(3) Sachleistungen sind Leistungen, die vom Versicherungsträger durch einen Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder durch eine eigene Einrichtung erbracht werden. Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte, deren Einkünfte einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreiten, anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.

(3) Sachleistungen sind Leistungen, die vom Versicherungsträger durch einen Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder durch eine eigene Einrichtung erbracht werden. Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               ihre vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder

                                                                                               2.                                                                                               ihre Pension oder die Summe aus Pension und dem in lit. a bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.

Die Höhe der baren Leistungen darf 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten. Durch die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 bleibt der Anspruch auf Sach- bzw. Geldleistungen unberührt.


(4) unverändert.

(4) unverändert.


(5) Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne des Abs. 3 steht jedenfalls den Versicherten zu, deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf der Ausübung einer diese Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25 a festgestellt wird.

(5) Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne des Abs. 3 erster Satz steht jedenfalls den Versicherten zu,

                                                                                               1.                                                                                               deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf der Ausübung einer diese Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 festgestellt wird;

                                                                                               2.                                                                                               die auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs. 4 erster Satz monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten haben;

                                                                                               3.                                                                                               deren Beitragsschuld gemäß § 35 Abs. 7 gestundet ist.


Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege


§ 96. (1) unverändert.

§ 96. (1) unverändert.


(2) Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, gewährt werden. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden. Diese Leistungen dürfen 80 vH der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des § 25 Abs. 7 und 8 entsteht die Anspruchsberechtigung auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Berechtigung; § 105 Abs. 2 gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen Anspruches auf Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c.

(2) Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, gewährt werden. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden. Diese Leistungen dürfen 80 vH der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des § 25a Abs. 4 und 5 entsteht die Anspruchsberechtigung auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Berechtigung; § 105 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen Anspruches auf Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c.


Medizinische Hauskrankenpflege

Medizinische Hauskrankenpflege


§ 99. (1) unverändert.

§ 99. (1) unverändert.


(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961), die vom Versicherungsträger beigestellt werden oder die mit dem Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.

(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997), die vom Versicherungsträger beigestellt werden oder die mit dem Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.


(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.

(3) Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.


(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.


Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung

Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung


§ 105. (1) unverändert.

§ 105. (1) unverändert.


(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.

(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1 infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.


Krankengeld

Krankengeld


§ 106. (1) bis (6) unverändert.

§ 106. (1) bis (6) unverändert.


(7) Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 vH der Beitragsgrundlage (§ 25 bzw. § 27 Abs. 6), geteilt durch 30, nicht überschreiten.

(7) Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 vH der vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a), geteilt durch 30, nicht überschreiten.


Eintritt des Versicherungsfalles

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag


§ 113. (1) unverändert.

§ 113. (1) unverändert.


(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.


Ersatzzeiten

Ersatzzeiten


§ 116. (1) Als Ersatzzeiten gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:

§ 116. (1) Als Ersatzzeiten gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 5. unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld gemäß § 164 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 199 bzw. § 306 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 156 des Bauern-Sozialversiche­rungsgesetzes bezogen hat;

                                                                                               7.                                                                                               und 8. unverändert.

                                                                                               6.                                                                                               Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;

 

 

                                                                                               7.                                                                                               und 8. unverändert.


(2) bis (10) unverändert.

(2) bis (10) unverändert.


 

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung


 

§ 116c. Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.


Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen


§ 117. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit.

§ 117. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit.


Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung


§ 117a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 117a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.


Versicherungsmonat

Versicherungsmonat


§ 119. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes:

§ 119. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes:


                                                                                               1.                                                                                               Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116 a oder § 116 b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

                                                                                                                                                                                              Beitragszeit der Pflichtversicherung,

                                                                                                                                                                                              Ersatzzeit,

                                                                                                                                                                                              Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

                                                                                               2.                                                                                               Für Versicherungszeiten gemäß § 116 a oder § 116 b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 116 a oder § 116 b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 116 a oder § 116 b wegfallen.

                                                                                               1.                                                                                               Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116 a oder § 116 b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

                                                                                                                                                                                              Beitragszeit der Pflichtversicherung,

                                                                                                                                                                                              Ersatzzeit,

                                                                                                                                                                                              Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

                                                                                               2.                                                                                               Für Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.


                                                                                               3.                                                                                               Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen.

                                                                                               3.                                                                                               Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 116a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b wegfallen.


 

                                                                                               4.                                                                                               Sind für ein und denselben Kalendermonat


 

                       a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;


 

                       b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.


Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten


§ 119a. (1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 116 a oder § 116 b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat gemäß § 116 a oder § 116 b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

§ 119a. (1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 127), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 116 a oder § 116 b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat gemäß § 116 a oder § 116 b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.


(2) unverändert.

(2) unverändert.


Wartezeit

Wartezeit


§ 120. (1) unverändert.

§ 120. (1) unverändert.


(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,

(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,


                                                                                               a)                                                                                               unverändert.

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem vollendeten 27. Lebensjahr des (der) Versicherten liegt und der (die) Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beruhen, erworben hat, oder

                                                                                               b)                                                                                               Aufgehoben.


                                                                                               c)                                                                                               unverändert.

                                                                                               c)                                                                                               unverändert.


(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:

(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:


                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

                                                                                               2.                                                                                               für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar


                       a) und b) unverändert.

                       a) und b) unverändert.


                       c) für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.

                       c) für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate;


 

                       d) für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen, erworben sind.


(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.


Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage


§ 122. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127 bzw. § 127 a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

§ 122. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.


 

Fassung ab 1. Jänner 2003:


 

(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die zum Stichtag noch nicht gemäß § 25 Abs. 6 nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 2. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.


(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.


Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen


§ 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu ermitteln, indem die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung eines Kalenderjahres durch die in diesem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist in gleicher Weise für jedes in Betracht kommende Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zu bilden.

§ 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absätze 2 bis 6 und 8 zu berechnen.


(2) Bei der Ermittlung der jeweiligen Gesamtbeitragsgrundlage nach Abs. 1 ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen: Für Beitragszeiten

                                                                                               a)                                                                                               nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

                                                                                               b)                                                                                               vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;

                                                                                               c)                                                                                               der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

                                                                                               d)                                                                                               gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;

                                                                                               e)                                                                                               nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.

(2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und/oder gemäß § 118c BSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Abs. 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag und/oder die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c BSVG zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß § 118c BSVG für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 45 BSVG) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.


(3) Die sich gemäß Abs. 2 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 lit. b und d handelt, den Betrag von 3 600 S nicht überschreiten.

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 119 in Verbindung mit § 119a Abs. 1 und § 129 Abs. 7) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.


(4) Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigen.

(4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Ver­sicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Abs. 3 letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage.


(5) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 1) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.

(5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 3 die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.


 

(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.


 

(7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.


 

(8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 6 bzw. Abs. 7) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.


 

(9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2 ASVG), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.


 

(10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.


Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen)

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen)


§ 127a. (1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) bzw. Beschäftigung(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 242 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach diesem Bundesgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.

§ 127a. Aufgehoben.


(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.

 


(3) Die nach Abs. 2 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf sechs Siebentel der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 48) nicht übersteigen.

 


(4) Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß § 242 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.

 


(5) Aus der gemäß Abs. 4 ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.

 


(6) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 5) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.

 


(7) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben. Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als erworben.

 


Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung


§ 127b. (1) unverändert.

§ 127b. (1) unverändert.


(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres bei einem der beteiligten Versicherungsträger für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 33 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonates.

(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 33 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.


(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.


 

Beitragsgrundlage


 

§ 127c. (1) Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten


 

                                                                                               1.                                                                                               nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;


 

                                                                                               2.                                                                                               vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;


 

                                                                                               3.                                                                                               der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;


 

                                                                                               4.                                                                                               gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;


 

                                                                                               5.                                                                                               nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes eines Überweisungsbetrag geleistet worden ist.


 

(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 handelt, den Betrag von 3 600 S nicht überschreiten.


Wanderversicherung

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)


§ 129. (1) bis (6) unverändert.

§ 129. (1) bis (6) unverändert.


(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:


                                                                                               1.                                                                                               Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

                                                                                               2.                                                                                               In welchem Ausmaß Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungs­gesetz zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialver­sicherungsgesetzes.

                                                                                               3.                                                                                               Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten für Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen wären, als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage im Sinne des § 127.

                                                                                               1.                                                                                               Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

                                                                                               2.                                                                                               Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 132 BSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 141 Abs. 1.

 

 

                                                                                               3.                                                                                               Bei Anwendung der Bestimmungen des § 143 sind die Alterspensionen gemäß § 253 Abs. 2 ASVG bzw. § 121 Abs. 2 BSVG der Alterspension gemäß § 130 Abs. 2 gleichzuhalten.


                                                                                               4.                                                                                               Aufgehoben.

 


                                                                                               5.                                                                                               Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 132 des Bauern-Sozialversiche­rungsgesetzes gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 141 Abs. 1.

 


                                                                                               6.                                                                                               Bei Anwendung der Bestimmungen des § 143 sind die Alterspensionen gemäß § 253 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 121 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Alterspension gemäß § 130 Abs. 3 gleichzuhalten.

 


                                                                                               7.                                                                                               Aufgehoben.

 


Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer


§ 131. (1) bis (4) unverändert.

§ 131. (1) bis (4) unverändert.


(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.

(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.


Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit


§ 131a. (1) bis (2a) unverändert.

§ 131a. (1) bis (2a) unverändert.


(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 131 Abs. 3 ist anzuwenden.


(4) unverändert.

(4) unverändert.


(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 lit. b.

(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 lit. b.


Gleitpension

Gleitpension


§ 131b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 131b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn


                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig

                                                                                               3.                                                                                               der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig


                       a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

                       a) im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und


                       b) nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

                       b) nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.


(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.


(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die im letzten Jahr vor der Antragstellung überwiegende Tätigkeit maßgebend.

(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend.


(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren.

(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.


(6) unverändert.

(6) unverändert.


(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach § 139 ermittelte Pension ab dem folgenden Kalenderjahr als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Andernfalls ist die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach § 139 ermittelte Pension ab dem folgenden Kalenderjahr als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.


(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach § 139 ermittelten Pension. Andernfalls ist die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach § 139 ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.


(9) bis (11) unverändert.

(9) bis (11) unverändert.


(12) Ein Antrag auf Gleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.

(12) Ein Antrag auf Gleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.


Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit

Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit


§ 131c. (1) bis (3) unverändert.

§ 131c. (1) bis (3) unverändert.


 

(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.


Witwen(Witwer)pension

Witwen(Witwer)pension


§ 136. (1) unverändert.

§ 136. (1) unverändert.


(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalender­monaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),

(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalender­monaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. unverändert.


Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.

Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pen­sion erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.


(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.


Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension

Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension


§ 143. (1) und (2) unverändert.

§ 143. (1) und (2) unverändert.


(3) Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist

(3) Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist


                                                                                               1.                                                                                               für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension

                                                                                               1.                                                                                               für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension


                       a) bei einer Teilpension von mehr als 60% bis 80% mit dem Faktor 1,01,

                       a) bei einer Teilpension von mehr als 60% mit dem Faktor 1,01,


                       b) unverändert.

                       b) unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 61 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.

zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 61 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.


(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.


Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß


§ 145. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

§ 145. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes


                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;

                                                                                               3.                                                                                               Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;


                                                                                               4.                                                                                               Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozial­versicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (§ 139) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§ 140 Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen;

                                                                                               4.                                                                                               Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozial­versicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (§ 139) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§ 140 Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen;


                                                                                               5.                                                                                               Anspruch auf Alterspension (§ 130), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 131 a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131), Gleitpension (§ 131 b) oder vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131 c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozial­versicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 143 im Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.

                                                                                               5.                                                                                               Anspruch auf Alterspension (§ 130), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 131 a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131), Gleitpension (§ 131 b) oder vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131 c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozial­versicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 143 im Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.


In den Fällen der Z 1, 3 und 4 ist ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des § 140 Abs. 3 zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) zuzuschlagen. (2) bis (10) unverändert.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) zuzuschlagen.


(2) bis (10) unverändert.

(2) bis (10) unverändert.


Abfindung

Abfindung


§ 148a. (1) unverändert.

§ 148a. (1) unverändert.


(2) Die Abfindung beträgt im Falle des Abs. 1 Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (§ 122), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (§ 127 Abs. 2) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 beträgt die Abfindung das Dreifache derBemessungsgrundlage (§ 122).

(2) Die Abfindung beträgt im Falle des Abs. 1 Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (§ 122), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (§ 127c) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 beträgt die Abfindung das Dreifache derBemessungsgrundlage (§ 122).


(3) unverändert.

(3) unverändert.


Maßnahmen der Rehabilitation

Maßnahmen der Rehabilitation


§ 158. (1) unverändert.

§ 158. (1) unverändert.


(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (§ 159) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 138), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 und 4und § 162 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.

(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (§ 159) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 138), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 und § 162 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.


Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung


§ 172. (1) bis (5) unverändert.

§ 172. (1) bis (5) unverändert.


(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß Abs. 1 sind 35 vH der am Stichtag (Abs. 7) gemäß § 25 Abs. 6 geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).

(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß Abs. 1 sind 35 vH der am Stichtag (Abs. 7) gemäß § 25 Abs. 5 geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage). (7) und (8) unverändert.


(7) und (8) unverändert.

(7) und (8) unverändert.


Verfahren

Verfahren


§ 194. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

§ 194. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß


                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.

                                                                                               3.                                                                                               als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt;


 

                                                                                               4.                                                                                               daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG in Verbindung mit § 410 Abs. 2 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist.


(2) unverändert.

(2) unverändert.


 

Feststellungsbescheid


 

§ 194a. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erläßt (§ 10 Abs. 1a ASVG).


Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen


§ 219. Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, fallen nicht unter die Genehmigungspflicht.

§ 219. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

                                                                                               1.                                                                                               wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder

                                                                                               2.                                                                                               wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.


 

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.


Mindestbeitragsgrundlage

Mindestbeitragsgrundlage


§ 236. Bei den in Art. II Abs. 3 der 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 705/1976, bzw. im Art. II Abs. 6 der 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversiche­rungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 706/1976, bezeichneten Personen gilt abweichend von der Vorschrift des § 25 Abs. 5 als Mindestbeitragsgrundlage

§ 236. Bei den in Art. II Abs. 3 der 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 705/1976, bzw. im Art. II Abs. 6 der 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversiche­rungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 706/1976, bezeichneten Personen gilt abweichend von der Vorschrift des § 25 Abs. 4 als Mindestbeitragsgrundlage


                                                                                               a)                                                                                               und b) unverändert.

                                                                                               a)                                                                                               und b) unverändert.


An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.


Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung


§ 239. (1) bis (12) unverändert.

§ 239. (1) bis (12) unverändert.


(13) Für die gemäß den Abs. 1 bis 9 erworbenen Versicherungszeiten ist bei der Anwendung des § 127 Abs. 2 für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen:

(13) Für die gemäß den Abs. 1 bis 9 erworbenen Versicherungszeiten ist bei der Anwendung der §§ 127 Abs. 2 bzw. 127c für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen:


                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.


Die unter Z 2 genannten Beitragsgrundlagen sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor aufzuwerten. Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Z 1 oder 2, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.

Die unter Z 2 genannten Beitragsgrundlagen sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor aufzuwerten. Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Z 1 oder 2, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.


 

Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 (18. Novelle)


§ 256. (1) bis (7) unverändert.

§ 256. (1) bis (7) unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474


§ 257. (1) bis (4) unverändert.

§ 257. (1) bis (4) unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993


§ 258. unverändert.

§ 258. unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 (19. Novelle)


§ 259. (1) bis (16) unverändert.

§ 259. (1) bis (16) unverändert.


 

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994 (20. Novelle)


§ 260. (1) bis (8) unverändert.

§ 260. (1) bis (8) unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. 2 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994


§ 261. unverändert.

§ 261. unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995


§ 262. (1) und (2) unverändert.

§ 262. (1) und (2) unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. XXX des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995


§ 263. (1) bis (3) unverändert.

§ 263. (1) bis (3) unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832


§ 264. unverändert.

§ 264. unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. 5 des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153


§ 265. unverändert.

§ 265. unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. 35 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201


§ 266. (1) bis (21) unverändert.

§ 266. (1) bis (21) unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996 (21. Novelle)


§ 267. (1) bis (4) unverändert.

§ 267. (1) bis (4) unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996


§ 268. unverändert.

§ 268. unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764


§ 269. (1) bis (7) unverändert.

§ 269. (1) bis (7) unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997


§ 270. (1) und (2) unverändert.

§ 270. (1) und (2) unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. 21 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997


§ 271. Die §§ 115 Abs. 1 Z 4 und 5, 118 Abs. 2 lit. d, 127 Abs. 2 lit. d und e, 127b Abs. 4 sowie 197 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.

§ 271. Die §§ 115 Abs. 1 Z 4 und 5, 118 Abs. 2 lit. d, 127 Abs. 2 lit. d und e, 127b Abs. 4 sowie 197 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gleichzuhalten.


 

Schlußbestimmung zu Art. XXIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997


§ 272. unverändert.

§ 272. unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. 8, Abschnitt 1 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997. BGBl. I Nr. 139 (22. Novelle)


§ 273. (1) bis (3) unverändert.

§ 273. (1) bis (3) unverändert.


(3a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird für Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(3a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2000 wirksam.


(4) bis (7) unverändert.

(4) bis (7) unverändert.


(8) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben.

(8) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben. Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 ASVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert waren.


(9) bis (11) unverändert.

(9) bis (11) unverändert.


(12) Abweichend von § 25a Abs. 1 Z 2 gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 GSVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung festgestellte endgültige Beitragsgrundlage.

(12) Abweichend von § 25a Abs. 1 Z 2 gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 bzw. nach § 27 Abs. 4 zweiter Satz in den am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage.


(13) bis (16) unverändert.

(13) bis (16) unverändert.


(17) Die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 48 und 132 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 47, 62 Abs. 1, 139 Abs. 1, 140 sowie 145 Abs. 1 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 164 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(17) Die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 48 und 132 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 47, 62 Abs. 1, 139, 140 sowie 145 Abs. 1 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 164 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


(18) bis (28) unverändert.

(18) bis (28) unverändert.


§ 274. (1) und (2) unverändert.

§ 274. (1) und (2) unverändert.


(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.


(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


(4) unverändert.

(4) unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. 9 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998


§ 275. unverändert.

§ 275. unverändert.


 

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1998
(23. Novelle)


 

§ 276. (1) Es treten in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               mit 1. August 1998 die §§ 18 Abs. 4, 35 Abs. 5 zweiter Satz, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 51, 99 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 2, 116c samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Z 1 bis 4, 120 Abs. 3 Z 2 lit. c und d, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5, 136 Abs. 2, 145 Abs. 1 Z 3 und 4, 158 Abs. 2, 194 Abs. 1 Z 3 und 4, 194a samt Überschrift, 219 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;


 

                                                                                               2.                                                                                               mit 1. Jänner 1999 § 4 Abs. 1 Z 7, § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18, § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 8 sowie § 116 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;


 

                                                                                               3.                                                                                               mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz in der Fassung der Z 2, 14a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 117 drittletzter Satz, 119a Abs. 1, 122 Abs. 1, 127 samt Überschrift, 127c samt Überschrift, 129 Überschrift und Abs. 7, 148a Abs. 2 erster Satz sowie 239 Abs. 13 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;


 

                                                                                               4.                                                                                               mit 1. Jänner 2001 § 145 Abs. 1 drittletzter Satz in der Fassung der Z 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;


 

                                                                                               5.                                                                                               rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 4 Z 3 sowie die §§ 25 Abs. 1 erster Satz, 25 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 erster Halbsatz, Z 3 erster Halbsatz, 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz, 25 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 17, 25 Abs. 4 Z 2, Z 3 und vorletzter Satz, 25 Abs. 7 (neu) in der Fassung der Z 23, 25a Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes der Z 1 lit. a, 25a Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 letzter Halbsatz, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 1 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 2 zweiter Satz, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, 35 Abs. 6 und 7, 35a, 36 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. a bis e, 85 Abs. 3 zweiter und letzter Satz, 85 Abs. 5, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 50, 106 Abs. 7, 127b Abs. 2, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 5 letzter Halbsatz, Abs. 7, 8 und 12, 131c Abs. 4, 143 Abs. 3 Z 1 lit. a, 145 Abs. 1 Z 5, 172 Abs. 6 sowie 236 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;


 

                                                                                               6.                                                                                               rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 273 Abs. 3a, 8, 12 und 17 sowie § 274 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;


 

                                                                                               7.                                                                                               rückwirkend mit 1. August 1997 § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;


 

                                                                                               8.                                                                                               rückwirkend mit 1. September 1996 § 113 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998.


 

(2) Es treten außer Kraft:


                                                                                              

                                                                                               1.                                                                                               mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 120 Abs. 2 lit. b;


 

                                                                                               2.                                                                                               mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 127a;


 

                                                                                               3.                                                                                               rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 25 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Z 22 sowie 27 Abs. 5, 6 und 7.


 

(3) Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. xxx/1998, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.


 

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.


 

(5) Für Personen, die durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, ist § 273 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt.


 

(6) Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise zu stellen.


 

(7) Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß § 25. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.


 

(8) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der Antragsteller den Ausnahmetatbestand des § 273 Abs. 3a erfüllt.


 

(9) Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 erfüllen, und die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im § 273 Abs. 3 genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum 31. Dezember 1999 auszunehmen.


 

(10) § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 unterliegen.


 

(11) § 36 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.


 

(12) Die §§ 36 Abs. 3 und 127b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.


 

(13) § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 130 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zustädigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.


 

(14) Die §§ 119a Abs. 1, 127, 127a und 129 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.


 

(15) Abweichend von den §§ 130 Abs. 3 und 131 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 131 oder § 131a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.


 

(16) Die §§ 131b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.


 

(17) § 145 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.


 

(18) Abweichend von § 29 Abs. 2 betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 220.