1238 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 26. 6. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (11. Novelle zum FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

“(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitzärzte in der Ärzteliste eingetragen sind.”

2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

“§ 33 Abs. 9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage.”

3. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck “§ 127 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage” durch den Ausdruck “§ 127c GSVG ist” ersetzt.

4. § 16 wird aufgehoben.

5. Nach § 21d wird folgender § 21e angefügt:

“§ 21e. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998.

(2) § 16 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 114/1986 ist auf Personen, die am 31. De­zember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.”

Vorblatt

Problem und Ziel:

Rechtsbereinigung im Zusammenhang mit dem ASRÄG 1997.

Lösung:

Änderungen und Ergänzungen.

Alternativen:

Beibehaltung des geltenden Rechtszustandes.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, erfolgte im Hinblick auf die Einbeziehung aller selbständig erwerbstätiger Personen in das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) auch eine grundsätzliche Neuorientierung des FSVG:

In § 2 Abs. 1 und 2 FSVG wurde der bestehende Rechtszustand festgeschrieben, indem die durch Verordnung in das FSVG einbezogenen Personengruppen nunmehr taxativ aufgezählt werden. Bis dahin nicht in das FSVG durch Verordnung einbezogene Personengruppen (§ 2 Abs. 1 Z 2, 4 und 6 FSVG in der Fassung der 9. Novelle) werden nunmehr grundsätzlich vom GSVG erfaßt. Eine Einbeziehung in das FSVG auf Grund einer Verordnung ist nicht mehr möglich.

Der vorliegende Entwurf enthält einige Ergänzungen und Klarstellungen zu diesem Konzept.

Im einzelnen sind dies:

–   Klarstellung, daß sogenannte “Wohnsitzärzte” im Sinne des § 20a Ärztegesetz unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu subsumieren sind;

–   Regelung der Aufteilung des Beitragssatzes für bestimmte Weiterversicherte auf Versicherte und Bund im Hinblick auf § 33 Abs. 9 GSVG;

–   Aufhebung des obsoleten § 16 FSVG (Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsver­sicherung) unter Wahrung bestehender Ausnahmen;

–   Anpassung im Zusammenhang mit der Neuregelung der Gesamtbeitragsgrundlage nach § 127 GSVG.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der im vorliegenden Entwurf enthaltenen Regelungen gründet sich auf den Kompetenztatbestand “Sozialversicherungswesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG).

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes bemerkt:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Es soll klargestellt werden, daß sogenannte “Wohnsitzärzte” im Sinne des § 20a Ärztegesetz unter Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmung des § 572 Abs. 4 ASVG ab dem 1. Jänner 2000 nicht in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG einbezogen werden, sondern unter den Versicherungs­tatbestand des “neuen Selbständigen” gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu subsumieren sind. Bis zur Aufhebung des § 4 Abs. 3 Z 11 ASVG mit 31. Dezember 1999 sind “Wohnsitzärzte” nach dieser Bestimmung versichert, da eine Pflichtversicherung als “neuer Selbständiger” gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur eintritt, wenn auf Grund der selben Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung eingetreten ist.

Zu Z 2 (§ 8):

Die durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, im § 33 Abs. 9 GSVG vorgesehene Aufteilung der Beiträge für bestimmte Weiterversicherte auf Versicherte und Bund kann auf Grund des unterschiedlichen Beitragssatzes nicht für Personen, die nach dem FSVG pensions­versichert sind, gelten. Für sie soll daher die Aufteilung gesondert festgesetzt werden, wobei der vom Weiterversicherten zu tragende Teil wie für andere Berufsgruppen (ASVG, GSVG, BSVG) 10,25% betragen soll. Als vom Bund zu tragender Rest (Differenz zu 20%, Beitragssatz für Weiterversicherte nach § 8 FSVG) bleiben somit 9,75% der Beitragsgrundlage.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 1):

Diese Änderung sieht eine Anpassung an die mit dem Entwurf einer 23. GSVG- Novelle vorgeschlagene Neuregelung des § 127 GSVG vor.

Zu den Z 4 und 5 (§§ 16 und 21e Abs. 2):

Die durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/97, erfolgte Aufhebung der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung macht auch eine Aufhebung des § 16 betreffend die Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung notwendig. Eine Übergangsbestimmung trifft Vorsorge, daß bereits erfolgte Befreiungen weiterhin wirksam sind.

Finanzielle Erläuterungen zur 11. Novelle zum FSVG

Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes anzumerken:

Zu § 2 Abs. 2:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 8:

Es handelt sich dabei um die Nachvollziehung bereits erfolgter Maßnahmen des ASRÄG 1997 ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 12 Abs. 1:

Es handelt sich dabei um eine Zitierungsänderung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu den §§ 16 und 21e Abs. 2:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Die geplanten Maßnahmen führen im Bereich des FSVG zu keiner Mehrbelastung für den Bund.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      

FSVG


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, pflichtversichert.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitz­ärzte in der Ärzteliste eingetragen sind.



§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 33 Abs. 9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage.


§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.

§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.



§ 16. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen und die in diesem Zeitpunkt

 


                                                                                               1.                                                                                               das 50. Lebensjahr vollendet haben oder

                                                                                               2.                                                                                               nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten,

sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, in den Fällen der Z 2 für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

 


 

§ 21e. (1) Es treten in Kraft:

                                                                                               1.                                                                                               mit 1. Jänner 2000 § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

                                                                                               2.                                                                                               rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/1998.


 

(2) § 16 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.


 

(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 114/1986 ist auf Personen, die am 31.Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.