1243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1165 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz und das Pfandbriefgesetz geändert werden
Zwecks Herstellung der Wettbewerbsgleichheit mit den Hypothekenbanken aus anderen EWR-Mitgliedstaaten ist es erforderlich, auch den österreichischen Mitbewerbern die Möglichkeit zu geben, Grundpfandrechte aus anderen EWR-Mitgliedstaaten und Kommunaldarlehen an andere EWR-Gebietskörperschaften in den Deckungsstock der Hypothekenbanken für Pfandbriefe und Kommunalbriefe einbeziehen zu dürfen. Die Einbeziehung Schweizer Hypotheken und Kommunaldarlehen soll aus Gründen weitgehender Vergleichbarkeit rechtlicher und wirtschaftlicher Gegebenheiten erfolgen.
Gleichzeitig soll durch eine Neuregelung des Pfandbrief-/Kommunalbriefwesens nicht die besondere Qualität des österreichischen Pfandbriefes beeinträchtigt werden. Die Deckungsstockwürdigkeit ausländischer Vermögenswerte ist daher nur dann gegeben, wenn ihre Sicherheit für die Pfandbriefgläubiger der Sicherheit der Deckungswerte nach der geltenden Rechtslage – also der inländischen Pfänder – vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit der Sicherheiten ist durch die Hypothekenbanken und die Treuhänder sorgfältig zu prüfen.
Der Finanzausschuß hat die vorliegende Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1165 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 06 09
Marianne Hagenhofer Dr. Ewald Nowotny
Berichterstatterin Obmann