1243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1165 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hypotheken­bankgesetz und das Pfandbriefgesetz geändert werden


Zwecks Herstellung der Wettbewerbsgleichheit mit den Hypothekenbanken aus anderen EWR-Mitglied­staaten ist es erforderlich, auch den österreichischen Mitbewerbern die Möglichkeit zu geben, Grund­pfandrechte aus anderen EWR-Mitgliedstaaten und Kommunaldarlehen an andere EWR-Gebiets­körperschaften in den Deckungsstock der Hypothekenbanken für Pfandbriefe und Kommunalbriefe einbeziehen zu dürfen. Die Einbeziehung Schweizer Hypotheken und Kommunaldarlehen soll aus Gründen weitgehender Vergleichbarkeit rechtlicher und wirtschaftlicher Gegebenheiten erfolgen.

Gleichzeitig soll durch eine Neuregelung des Pfandbrief-/Kommunalbriefwesens nicht die besondere Qualität des österreichischen Pfandbriefes beeinträchtigt werden. Die Deckungsstockwürdigkeit auslän­discher Vermögenswerte ist daher nur dann gegeben, wenn ihre Sicherheit für die Pfandbriefgläubiger der Sicherheit der Deckungswerte nach der geltenden Rechtslage – also der inländischen Pfänder – vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit der Sicherheiten ist durch die Hypotheken­banken und die Treuhänder sorgfältig zu prüfen.

Der Finanzausschuß hat die vorliegende Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1165 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 09

                           Marianne Hagenhofer                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann