1244 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 768/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Mai 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Mit der vorliegenden Novelle des Garantiegesetzes 1977 wird für die Finanzierungsgarantiegesellschaft ein weiterer Haftungsrahmen geschaffen. Im Zuge der letzten Garantiegesetznovelle wurden die Möglichkeiten der FGG, das Garantieinstrumentarium für die Aufbringung von Eigenkapital einsetzen zu können, klarer gefaßt und definiert. Als spezielles Instrument hiefür hat die FGG die sogenannte Kapitalgarantie entwickelt, die anders als eine traditionelle Förderungsgarantie nicht für einzelne Projekte oder Unternehmensfinanzierungen übernommen wird, sondern sich im Regelfall jeweils auf eine größere Anzahl von Beteiligungen oder Finanzierungen, die in einem Fonds oder einem gesonderten Rechnungs­kreis zusammengefaßt werden, beziehen und einem größeren Kreis von Finanzierungsgebern oder Anlegern zur Absicherung angeboten werden können. Die Garantie kann gegenüber dem Fonds selbst abgegeben werden oder aber direkt an die Investoren, etwa in Form einer Put-Option des Anlegers gegenüber der FGG, den zugrundeliegenden Fondsanteil zu einem bestimmten Ausübungszeitpunkt (zB zum geplanten Liquidationszeitpunkt des Fonds in zehn Jahren) zum Nominale zu verkaufen. Dem Anleger ist dadurch der Erwerb des eingesetzten Nominalkapitals garantiert, die FGG erhält einen allfälligen restlichen anteiligen Liquidationserlös des Fonds.

Auf Grund des dadurch gegebenen Risikoausgleiches ist eine das Risiko deckende Garantieentgelt­gestaltung möglich, welche die Voraussetzung für ein selbsttragendes, nicht als Förderung einzustufendes System bildet.

Das Kapitalgarantieinstrumentarium hat sich bewährt; die FGG hat damit im Inland bereits über zwei Milliarden Schilling an Eigenkapital für mittelständische Unternehmen über Mittelstandsfinanzierungs­gesellschaften mobilisiert. Mit dem neuen von den bisherigen Inlands-Einzelgarantierahmen gesonderten Garantierahmen soll der in Anbetracht des Eigenkapitalbedarfes gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen notwendige verstärkte Einsatz dieses Instruments auf eine breitere Basis gestellt werden und überdies die Transparenz der Abgrenzung zu den Förderungsgarantien gemäß Abschnitt I verbessert werden.

Überdies verfolgt die vorliegende Novelle mit dem zusätzlichen Haftungsrahmen die Zielsetzung, Risikokapital auch für Direktinvestitionen in Auslandsmärkten zu mobilisieren und so den Ausbau der Finanzierungsgarantiegesellschaft m.b.H. zu einer Investitionsgesellschaft zu ermöglichen. Investitions­gesellschaften – im internationalen Sprachgebrauch teilweise auch als Entwicklungsgesellschaften bezeichnet – bestehen in den meisten OECD-Ländern (beispielsweise in Deutschland die Deutsche Entwicklungsgesellschaft DEG, in Frankreich die PROPARCO, in Dänemark die IFU usw.) und verfolgen das Ziel, Direktinvestitionen in weniger entwickelten Regionen zu initiieren, indem sie sich an Joint-Ventures beteiligen. Im Unterschied zu klassischen Modellen der Entwicklungshilfe sind die Investitionen von Entwicklungsgesellschaften nicht als Förderungsmaßnahmen im wettbewerbs­rechtlichen Sinne anzusehen, da die Beteiligungsübernahme die Erwartung einer angemessenen markt­mäßigen Kapitalverzinsung und Deckung der Kosten voraussetzt. Katalytischer Charakter kommt den Beteiligungen aber dennoch zu, da die Engagements in Regionen und Sektoren erfolgen können, die für Privatkapital ohne staatlichen oder supranationalen Rückhalt noch zu risikoreich erscheinen und sie überdies mit einem langfristigen Know-how-Transfer verbunden sind. Da eine Beteiligung durch eine Entwicklungsgesellschaft in der Regel auch eine parallele Beteiligung eines erfahrenen strategischen Partners voraussetzt, dessen Finanzierungsmöglichkeiten durch die Investitionsgesellschaft stark erweitert werden, und Direktinvestitionen für die Wettbewerbsfähigkeit und langfristige Exportfähigkeit österreichischer Unternehmen von zentraler Bedeutung sind, soll durch den Ausbau der FGG zur Investitionsgesellschaft eine wesentliche strukturpolitische Maßnahme gesetzt werden, von der eine erhebliche positive Auswirkung auf die inländische Wirtschaft zu erwarten ist.


Kosten:

Durch die Schaffung des zusätzlichen Haftungsrahmens für Kapitalgarantien soll die Voraussetzung für eine Selbstfinanzierung geschaffen werden, mit der Zielsetzung, daß die Schadenszahlungen zur Gänze aus der von der FGG gebildeten Rücklage gedeckt werden können. Der Bund erhält für die Haftungs­übernahme ein Garantieentgelt.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Die Abs. 2 bis 4 des § 9 waren Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Umwandlung der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds Ges.m.b.H. in die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. im Jahre 1977 und sind nach endgültiger Abschichtung der letzten Bürgschaften der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds Ges.m.b.H. nunmehr gegenstandslos.

Zu Z 2:

Im neuen Abschnitt III wird der Garantierahmen für Kapitalgarantien geregelt.

Zu § 13:

§ 13 hält fest, daß die Garantien so gestaltet sein müssen, daß keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfekontrollrechtes vorliegen. Konsequenterweise hat daher auch die Gesellschaft selbst an den Bund für dessen Haftung ein der Risikosituation angemessenes Haftungsentgelt zu bezahlen. Betreffend das angemessene Entgelt für die Übernahme der Verpflichtung durch den Bund wird zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der FGG noch eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen sein.

Zu § 14:

Die Formulierung dieser Ermächtigungsnorm ist an den bestehenden Bestimmungen von § 1 und § 11 orientiert. Voraussetzung für die Übernahme von Kapitalgarantien ist, daß Ziel der Garantie die Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR oder die Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland ist.

Wie für die anderen Aktivitäten der Gesellschaft auf Grund einer diesbezüglichen Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde bereits mit der Garantiegesetznovelle 1996 festgelegt, soll auch für die Übernahme von Kapitalgarantien eine ausdrückliche Bindung an Richtlinien gelten, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen.

Ergänzend zur bestehenden Regelung der Deckungsrücklage gemäß § 2 hat die Gesellschaft aus ihren Erträgen für die Kapitalgarantien gemäß § 14 gesonderte Mittel zu widmen, durch welche allfällige Garantieleistungen primär gedeckt werden sollen.

Vorgesehen ist, daß sämtliche Kapitalgarantien nunmehr ausschließlich im Rahmen von Abschnitt III geführt werden, auch in den Fällen, in denen bereits vorläufig Garantien im Rahmen der Abschnitte I und II übernommen wurden.

Zu Z 3:

Die Vollzugsklausel, die sich auf das gesamte Gesetz bezieht, erhält ihre neue Stellung nach dem Abschnitt III.”

Der Finanzausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 in Verhand­lung genommen.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 768/A einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 09

                                     Jakob Auer                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 bis 4 entfallen; § 9 Abs. 1 erhält die Bezeichnung “§ 9”.

2. Nach § 12 wird folgender Abschnitt III angefügt:

“Abschnitt III – Kapitalgarantien

§ 13. Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft oder aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

           1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;

           2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhält­nisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und

           3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft nichtdiskriminierende Richt­linien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

           1. Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;

           2. Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;

           3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebe­nenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;

           4. Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.”

3. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung “§ 15”.


4. § 16 lautet:

“§ 16. § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.”