1245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 710/A der Abgeordneten Arnold Grabner, Karlheinz Kopf und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird


Die Abgeordneten Arnold Grabner, Karlheinz Kopf und Genossen haben den gegenständlichen Initiativ­antrag am 13. März 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Bezüglich § 20 des Glücksspielgesetzes besteht Einvernehmen, daß der Bund Ende des Jahres 1998 bzw. Beginn des Jahres 1999 mit der BSO über die weitere Vorgangsweise ab dem Jahr 2000 in Verhandlungen treten wird.”

Der Finanzausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 in Verhand­lung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Helmut Peter, Ing. Walter Meischberger, Mag. Dr. Josef Höchtl, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Helmut Peter und Andreas Wabl brachten einen Abänderungsantrag betreffend das Inkrafttretensdatum ein.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 710/A unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzenwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 09

                                 Heinz Gradwohl                                                               Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 4 lautet:

“(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 1998 und 1999 für Zwecke der besonderen Sportförderungen nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf 1998 380 Millionen Schilling nicht unterschreiten und 420 Millionen Schilling nicht überschreiten sowie 1999 360 Millionen Schilling nicht unterschreiten und 440 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heran­zuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres (das sind für das Jahr 1998 400 Millionen Schilling) monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventions­empfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.”

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.”