1248 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 790/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzie­rungsförderungsgesetz 1981 geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Mai 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Allgemeiner Teil

Die Einführung des Euro, der am 1. Jänner 1999 anstelle des Schilling tritt, ist in den beiden bekannten EU-Verordnungen geregelt, welche direkt anwendbares Recht darstellen. In der Übergangszeit, solange noch keine Euro-Banknoten und -Münzen vorhanden sind, stellt der Schilling eine nicht dezimale Untereinheit des Euro dar. Das Verhältnis der Schilling-Einheit zur Euro-Einheit wird durch den zum 1. Jänner 1999 unwiderruflich festgelegten Umrechnungsfaktor bestimmt werden. Die Übergangsvor­schriften der großen EU-VO sehen in Art. 8 Abs. 1 vor, daß für Handlungen auf Grund von Rechtsin­strumenten jene Denominierung maßgeblich ist, auf die sie lauten. Vertragliche Abweichungen sind zulässig.

Um die Ausstellung von Garantien während der Übergangszeit auch in Euro zu ermöglichen, ist eine entsprechende Novellierung des AFFG vorzunehmen. Gleiches gilt von sonstigen Bestimmungen, die zur Zeit auf den Schilling abstellen. Den Wünschen und Erfordernissen der Exportwirtschaft, bereits zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion den Euro auch in Form der Euroeinheit verwenden zu können, soll Rechnung getragen werden. Die Novellierung berücksichtigt also, daß nach der bisherigen Planung ab 1. Jänner 1999 die Schilling-Währung ersetzt sein wird, aber die Möglichkeit der Denominierung von unbaren Geldbeträgen in der Euro- und der Schilling-Einheit besteht. Die zwischen der Exportwirtschaft, den Banken, der OeKB und dem Bundesministerium für Finanzen zu verwendende Währungseinheit kann dann frei gewählt werden.

Anläßlich dieser Novellierung war auch vorzusehen, daß nach dem erfolgten Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) auch die Möglichkeit besteht, Haftungen gemäß AFFG für die Refinanzierung von Projekten zu übernehmen, für die eine Garantie der MIGA übernommen worden ist. Bei dieser Gelegenheit war daran zu denken, für den Bereich der internationalen Organisationen eine allgemeine Formulierung zu finden, um wiederholte Neufassungen des AFFG zu vermeiden. Die aktuellen Novellierungen können bereits mit 1. September 1998 in Kraft treten.

Die Änderungen des AFFG 1981 bringen für den Bund keine zusätzliche Kostenbelastung mit sich.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Um im Gesetzestext nicht ständige Wiederholungen des Zitates des Umrechnungsfaktors zu haben und um auch nicht wiederholen zu müssen, daß es sich um Euro handelt, der in der Übergangszeit in der Euro- oder Schilling-Einheit ausgedrückt sein kann, empfahl es sich, an den Beginn der Neufassung Begriffsbe­stimmungen zu setzen.

Zu Art. II:

Zu § 1 Abs. 1 lit. c:

Nach dem Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) gemäß BGBl. III Nr. 181/1997 konnte einem Bedürfnis der Wirtschaft entsprechend vorgesehen werden, daß Bundesgarantien auch für Kreditoperationen ausgestellt werden können, wenn deren Erlös zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland verwendet wird, wenn eine Garantie der MIGA vorliegt. Zur Vermeidung häufiger Novellierungen ist auf die Finanzierungen von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland abgestellt, für die eine internationale Organisation eine Garantie übernommen hat, und

          (i) Österreich entweder Mitglied dieser Organisation ist, sich sohin mit deren Zielen generell identifiziert hat, diese Organisation aber nicht direkt im Finanzbereich oder in der Entwicklungs­hilfe tätig ist, oder aber,

         (ii) daß es sich um internationale Organisationen auf diesen Gebieten handelt, bei denen Österreich, aus welchen Gründen auch immer, nicht Mitglied ist.

Im ersteren Fall ist beispielsweise an Sanierungsprojekte internationaler Organisationen zu denken, die etwa auf kulturellem Gebiet wirken. Im zweiten Fall wäre an Projekte regionaler internationaler Organisationen zu denken, wo Österreich nicht Mitglied ist oder sein kann, an deren Projekten aber eine Beteiligung österreichischer Unternehmen möglich ist. In allen diesen Fällen wird auf die Bonität der haftenden internationalen Organisation zu achten sein.

Zu § 1 Abs. 2 lit. b:

Es war auf die Umrechnung auf Euro und die Möglichkeit der Denominierung in der Euro- und in der Schilling-Einheit Bedacht zu nehmen.

Zu § 1 Abs. 3:

Auf die Möglichkeit der Darstellung in der Euro- und der Schilling-Einheit war Bedacht zu nehmen. Die in Schilling ausgedrückte Höhe des Betrages, für den die Beschaffungskosten vermindert werden können, entspricht dem auf Basis des Umrechnungsfaktors zu ermittelnden Eurobetrag.

Zu § 2 Abs. 1:

Zu Z 1:

Auf die Möglichkeit der Darstellung in der Euro- und der Schilling-Einheit war Bedacht zu nehmen. Die in Schilling ausgedrückte Höhe des Haftungsrahmens entspricht dem auf Basis des Umrechnungsfaktors zu ermittelnden Eurobetrag.

Zu Z 2:

Die Obergrenze der aufzunehmenden Mittel sollte 1 Milliarde Euro betragen, um marktübliche Trans­aktionsgrößen an den internationalen Finanzmärkten erreichen zu können, zuzüglich 10% für eine allfällige Kursgarantie.

Zu Z 3:

Die nunmehrige Z 3 entspricht der bisherigen Z 5.

Zu Z 4:

Die gegenwärtigen Determinierungen der Höhe des Zinsfußes stellen auf Diskontsätze ab. Nachdem viele von diesen künftig entfallen, wurde auf eine andere Basis der Determinierung der Zinshöhe umgestellt.

Der künftige Wegfall des Diskontsatzes als geldpolitisches Instrument im System der europäischen Zentralbanken macht die Änderung der Ermittlung des Gesamtbelastungslimits zur Prüfung der Gesetz­mäßigkeit von Kreditoperationen im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens notwendig.

Die gegenständliche Neuregelung mißt die Kostenbelastung der Kreditoperationen am jeweils relevanten, laufzeiten- oder periodenkonformen Marktsatz (“benchmarking”), entspricht damit den Marktgegeben­heiten und vermeidet die derzeitige Unterscheidung zwischen Kreditoperationen in inländischer und ausländischer Währung.

Die neue Z 4 begrenzt die prozentuelle Gesamtbelastung von Kreditoperationen, deren Zinszahlungen bei Festlegung der Konditionen betragsmäßig bekannt sind, und definiert als Bezugswert im Markt jene Kreditaufnahme, die zum Zeitpunkt der Konditionenfestlegung infolge ihrer Bedeutung im Kapitalmarkt als Basis für die Konditionenfestlegung einer Kreditoperation herangezogen werden kann. Dies wird die in der betreffenden Währung begebene Staatsschuldverschreibung sein, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation am nächsten kommt. Für den Fall, daß es keine maßgeblichen Staatsschuldverschrei­bungen gibt, ist vorgesorgt. Eine inhaltlich gleiche Regelung ist in der Novelle zum Bundes­haushaltsgesetz vorgesehen, die allerdings bei der Höhe der prozentuellen Gesamtbelastung auf das Ergebnis nach Swap abstellt.

Zu Z 5:

Z 5 bestimmt die Gesetzmäßigkeit von variabel verzinsten langfristigen Kreditoperationen sowie von Linien- und Rahmenvereinbarungen, die revolvierende Kredite und Commercial Paper (“CP”) betreffen. Bei ersteren sind variable Zinszahlungen für die gesamte Laufzeit an einen Markt-Referenzsatz (Libor, CP-Satz usw.) gebunden, bei letzteren werden kurzfristige Kredite gezogen oder Commercial Paper begeben, deren Zinshöhe sich am Markt-Referenzsatz (Libor, CP-Satz usw.) orientiert. Die Gesetz­mäßigkeit ist gegeben, wenn marktübliche Referenzsätze vereinbart werden und Provisionen, positive oder negative Margen und Agios oder Disagios nicht mehr als 15 Prozentpunkte betragen. Weiters wurde für die Fälle vorgesorgt, daß Zins- oder Kapitalrückzahlungen oder beide an andere Marktparameter als Zinssätze gebunden sind.

Zu Z 6:

Z 6 bestimmt, daß im Falle, daß Kapital- und Zinszahlungen in unterschiedlichen Währungen erfolgen (zB Doppelwährungsanleihen) oder auf Grund einer Wahlmöglichkeit erfolgen können, die Gesetz­mäßigkeit in jener Währung festzustellen ist, in der die Zinszahlungen erfolgen; können die Zinszah­lungen auf Grund einer Wahlmöglichkeit in unterschiedlichen Währungen erfolgen, ist die Gesetzmäßig­keit für jede mögliche Währung zu prüfen.

Zu Z 7:

§ 2 Abs. 1 Z 7 bleibt in angepaßter Form erhalten.

Zu Z 8:

Während der Übergangszeit sollen die Haftungen sowohl auf die Euro- als auch auf die nationale Währungseinheit von teilnehmenden Mitgliedstaaten lauten können.

Zu § 2 Abs. 2:

Nach dem 1. Jänner 1999 wird es voraussichtlich keinen im Veröffentlichungsorgan der Wiener Böse verlautbarten amtlichen Mittelkurs für Devisen geben. Hingegen ist geplant, daß die Europäische Zentralbank auf Grund der bei ihr einlangenden Meldungen der Marktkurse von Devisen einen Durch­schnittskurs errechnen und veröffentlichen wird. Es bietet sich an, diesen Kurs als Nachfolge-Referenz­kurs zu verwenden, zumal dieser Kurs für keine Handelsgeschäfte dient, sondern für Anrechnungs- also Bewertungsfragen. Vorzusorgen war für den Fall, daß die Haftungsübernahme vor dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion stattfand.

Zu § 2 Abs. 3:

Die bisherigen Abs. 3 und 4 entfielen. Der Abs. 3 erhielt einen neuen Wortlaut. Die prozentuelle Gesamtbelastung einer Kreditoperation wird in Abs. 3 in Anlehnung an das Bundeshaushaltsgesetz als interner Zinsfuß unter Einrechnung aller vertraglich bedungenen Kosten als Kostenrendite definiert. Dieser finanzmathematisch definierte interne Zinsfuß ersetzt die Näherungsformel im bisherigen § 2 Abs. 1 Z 6 sowie den bisherigen § 2 Abs. 3.

Zu § 3 lit. b:

Der Haftungsfall aus der Kursrisikograntie war neu zu bestimmen, wobei wiederum auf die Möglichkeit der Darstellung des Euro-Gegenwertes in der Euro- oder der Schilling-Einheit Bedacht zu nehmen war. Für den Fall, daß der Anfang des maßgeblichen Finanzierungszeitraumes vor dem 1. Jänner 1999 liegt, war durch Definition der “anderen Währung” vorzusorgen.

Zu § 4:

Die Bestimmungen über die Abrechnung der Kursrisikogarantie zwischen dem Bund und der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft waren an die Veränderungen durch die Einführung des Euro anzupassen.

Zur Inkrafttretensbestimmung:

Die im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Errichtung der Multilate­ralen Investitions-Garantie Agentur in Art. II § 1 Abs. 1 lit. c des Ausfuhrfinanzierungsförderungs­gesetzes 1961 zu treffenden Novellierungen können bereits mit 1. September 1998 in Kraft treten. Die im Zusammenhang mit der Einführung des Euro stehenden Novellierungen, die insbesondere auch für die Einhaltung des Prinzipes, daß kein Zwang zur Verwendung des Euro, aber auch kein Hindernis bestehen soll, den Euro zu verwenden, sind zum Zeitpunkt der Einführung des Euro in Österreich in Kraft zu setzen.”

Der Finanzausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 in Verhandlung genommen.


Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 790/A mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 09

                                     Jakob Auer                                                      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                 Obmannstellvertreter

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 704/1995, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

           1. Umrechnungsfaktor:  Der unwiderruflich gemäß Art. 109l Abs. 4 erster Satz EG-Vertrag
(“EG-V”) festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.

           2. Umrechnen:                 Anwendung des Umrechnungsfaktors.

           3. Euro:                             Die gemeinsame Währung der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (“WWU”) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Übergangszeit die Euro- und die Schilling-Einheit umfassend.

Artikel II

Änderungen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

1. § 1 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

         “c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesell­schaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirt­schaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,

               (i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder

              (ii) die im Finanzbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,

               übernommen wurde, oder”

2. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:

        “b) zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditope­ration zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden. Lag der Anfang des maßgeblichen Verwendungszeitraumes vor dem Tag, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-V teilnimmt, ist der Schilling-Betrag in Euro umzurechnen.”

3. § 1 Abs. 3 hat zu lauten:

“(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils einen Euro-Betrag der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten), der gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von höchstens 225 Milliarden Schilling entspricht, die Beschaffungs­kosten durch Zuschüsse zu vermindern.”

4. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

“§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen

           1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen den Euro-Betrag nicht übersteigt, der gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von 295 Milliarden Schilling entspricht; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;

           2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1,1 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;

           3. wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;

           4. wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung, definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Pro­zentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarkt­rendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditope­ration bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internatio­naler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der “geltende markt­übliche Referenzsatz”);

           5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängig­keit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios, bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte betragen;

           6. wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetz­mäßigkeit herangezogen wird;

           7. wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;

           8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder eine Fremdwährung lautet.”

5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

“(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten       (Mittel-)Kurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein (Mittel-)Kurs von der Europäischen Zentalbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die Vertragswährung in Euro umgetauscht wurde. Fand die Haftungsübernahme oder der Umtausch vor dem Tag, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109k EG-V teilnimmt, statt, ist der auf den Haftungsrahmen angerechnete Schilling-Betrag gemäß dem Umrechnungs­faktor auf die genannten Haftungsbeträge umzurechnen.”

6. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 entfallen. § 2 Abs. 3 hat zu lauten:

“(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathe­matisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.”

7. § 3 lit. b hat zu lauten:

        “b) wenn der Eurogegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzie­rung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter “anderer Währung” ist

               (i) jede Fremdwährung und

              (ii) für jeden an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaat die Währung zu verstehen, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dritten Stufe der WWU in diesem Mitgliedstaat galt.”


8. § 4 hat zu lauten:


“§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegen­wert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenz­betrag zu vergüten.”

9. Inkrafttretensbestimmung

(1) Art. I und Art. II mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-V teilnimmt.

(2) Art. II § 1 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt am 1. September 1998 in Kraft.