1249 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 792/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der “Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H” erteilt wird


Die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Mai 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die Republik Österreich ist Alleingesellschafter der Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H. (,Exportfonds‘) mit einem Stammkapital von 80 Millionen Schilling. Der Exportfonds ist mit der Aufgabe gegründet worden, die Exporttätigkeit insbesondere von Klein- und Mittelunternehmen zu fördern. Der Exportfonds ist in das österreichische System der Exportfinanzierung und der Exportgarantien einge­bunden. Die Finanzierungen werden den Exportunternehmen über die Hausbanken zur Verfügung gestellt. Die Refinanzierung des Exportfonds erfolgt im überwiegenden Ausmaß durch die Oesterreichische Kontrollbank AG (,Kontrollbank‘) im Rahmen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes (AFFG).

Die Aufgabe des Exportfonds ist mit einem vergleichsweise zur Kontrollbank deutlich geringeren Finanzierungsvolumen im Rahmen der österreichischen Exportfinanzierung zu sehen. Die Garantie- und Finanzierungsprodukte greifen in beiden Banken auf das österreichische Exportfinanzierungs- und
-garantiesystem zurück. Die Kontrollbank ist im Bereich der Abwicklung Bevollmächtigte der Republik. Als Spezialbank und Bank im Eigentum der Banken steht die Kontrollbank nicht im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern. Da sich die Tätigkeit des Exportfonds mit der Aufgabenstellung der Kontroll­bank ergänzt und schon heute eine enge Verflechtung in der Refinanzierung durch die Einbindung des Exportfonds in das Exportfinanzierungsverfahren gegeben ist, ist eine Anteilsübertragung auf die Kontrollbank naheliegend. Die Beteiligung der Wirtschaftskammer Österreich soll in Verbindung zu Klein- und Mittelunternehmen als Zielgruppe der Aufgabenstellung des Exportfonds besonders unterstützen.

Es ist im Zuge der Exportoffensive geplant, den Exportfonds zum Zentrum der Exportfinanzierung von Klein- und Mittelunternehmen, mit einem Ausbau der Produkte sowie der Beratungs- und Service­tätigkeiten weiterzuentwickeln. Die fortzuführende Aufgabenstellung des Exportfonds, die auf die För­derung der Exporttätigkeit von Klein- und Mittelunternehmen gerichtet ist, schließt es aus, daß der Exportfonds in ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Banken tritt. Die auf die Überwachung der Förder­funktion notwendigen Einflußrechte der Republik Österreich sind erforderlichenfalls im Rahmen der Veräußerung durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen.

Kosten:

Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufes ist mit vergleichsweise geringfügigen Kosten für Bewertungsgutachten usw. zu rechnen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Die Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zum Verkauf der Anteilsrechte des Bundes am Exportfonds ist im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung von Optimierungseffekten im Exportfinan­zierungs- und -garantiesystem auf die Kontrollbank und die Wirtschaftskammer Österreichs einge­schränkt. Durch den Verkauf soll die über den Exportfonds abgewickelte Exportfinanzierung von Klein- und Mittelunternehmen weiterentwickelt und unter die Gesamtkoordinantion der Kontrollbank als Bevollmächtigte der Republik im Exportfinanzierungs- und -garantiesystem gestellt werden. Dement­sprechend soll der Verkauf mehrheitlich an die Kontrollbank erfolgen. Wirtschaftskammer Österreich und Bund sollen die restlichen Anteile halten. Durch den mehrheitlichen Verkauf an die Kontrollbank als Bank im Eigentum  der Banken werden etwaige wettbewerbsverzerrende Effekte jedenfalls ausgeschlos­sen.


Zu § 2:

Der Verkaufspreis ist auf der Basis eines neutralen Bewertungsgutachtens eines Wirtschaftstreuhänders zu ermitteln. Der Wirtschaftstreuhänder hat seinen Auftrag als neutraler Gutachter zu erfüllen. Der Bundes­minister für Finanzen wird gemäß Privatisierungsgesetz BGBl. I Nr. 97/1997 die Genehmigung zum Privatisierungskonzept und zur Erteilung des Zuschlages von der Bundesregierung einholen. Über die erfolgte Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.”

Der Finanzausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 in Verhan­dlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Andreas Wabl, Ing. Wolfgang Nußbaumer, Reinhart Gaugg sowie der Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttensdorfer.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 792/A mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 09

                                      Kurt Eder                                                       Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                 Obmannstellvertreter

Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der “Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H.” erteilt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteilsrechte des Bundes an der “Öster­reichischer Exportfonds Gesellschaft m.b.H.” an die Oesterreichische Kontrollbank AG und die Wirt­schaftskammer Österreichs ganz oder teilweise zu veräußern.

§ 2. Die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes hat auf der Grundlage eines Bewertungs­gutachtens zu erfolgen.

§ 3. Die Republik Österreich ist von allen auf Grund der Veräußerung anfallenden Gebühren und Abgaben befreit.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.