1249 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 792/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der “Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H” erteilt wird
Die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Mai 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
“Die Republik Österreich ist Alleingesellschafter der Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H. (,Exportfonds‘) mit einem Stammkapital von 80 Millionen Schilling. Der Exportfonds ist mit der Aufgabe gegründet worden, die Exporttätigkeit insbesondere von Klein- und Mittelunternehmen zu fördern. Der Exportfonds ist in das österreichische System der Exportfinanzierung und der Exportgarantien eingebunden. Die Finanzierungen werden den Exportunternehmen über die Hausbanken zur Verfügung gestellt. Die Refinanzierung des Exportfonds erfolgt im überwiegenden Ausmaß durch die Oesterreichische Kontrollbank AG (,Kontrollbank‘) im Rahmen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes (AFFG).
Die Aufgabe des Exportfonds ist mit einem
vergleichsweise zur Kontrollbank deutlich geringeren Finanzierungsvolumen im
Rahmen der österreichischen Exportfinanzierung zu sehen. Die Garantie- und
Finanzierungsprodukte greifen in beiden Banken auf das österreichische
Exportfinanzierungs- und
-garantiesystem zurück. Die Kontrollbank ist im Bereich der Abwicklung
Bevollmächtigte der Republik. Als Spezialbank und Bank im Eigentum der
Banken steht die Kontrollbank nicht im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern.
Da sich die Tätigkeit des Exportfonds mit der Aufgabenstellung der
Kontrollbank ergänzt und schon heute eine enge Verflechtung in der
Refinanzierung durch die Einbindung des Exportfonds in das
Exportfinanzierungsverfahren gegeben ist, ist eine Anteilsübertragung auf
die Kontrollbank naheliegend. Die Beteiligung der Wirtschaftskammer
Österreich soll in Verbindung zu Klein- und Mittelunternehmen als
Zielgruppe der Aufgabenstellung des Exportfonds besonders unterstützen.
Es ist im Zuge der Exportoffensive geplant, den Exportfonds zum Zentrum der Exportfinanzierung von Klein- und Mittelunternehmen, mit einem Ausbau der Produkte sowie der Beratungs- und Servicetätigkeiten weiterzuentwickeln. Die fortzuführende Aufgabenstellung des Exportfonds, die auf die Förderung der Exporttätigkeit von Klein- und Mittelunternehmen gerichtet ist, schließt es aus, daß der Exportfonds in ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Banken tritt. Die auf die Überwachung der Förderfunktion notwendigen Einflußrechte der Republik Österreich sind erforderlichenfalls im Rahmen der Veräußerung durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen.
Kosten:
Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufes ist mit vergleichsweise geringfügigen Kosten für Bewertungsgutachten usw. zu rechnen.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1:
Die Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zum Verkauf der Anteilsrechte des Bundes am Exportfonds ist im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung von Optimierungseffekten im Exportfinanzierungs- und -garantiesystem auf die Kontrollbank und die Wirtschaftskammer Österreichs eingeschränkt. Durch den Verkauf soll die über den Exportfonds abgewickelte Exportfinanzierung von Klein- und Mittelunternehmen weiterentwickelt und unter die Gesamtkoordinantion der Kontrollbank als Bevollmächtigte der Republik im Exportfinanzierungs- und -garantiesystem gestellt werden. Dementsprechend soll der Verkauf mehrheitlich an die Kontrollbank erfolgen. Wirtschaftskammer Österreich und Bund sollen die restlichen Anteile halten. Durch den mehrheitlichen Verkauf an die Kontrollbank als Bank im Eigentum der Banken werden etwaige wettbewerbsverzerrende Effekte jedenfalls ausgeschlossen.
Zu § 2:
Der Verkaufspreis ist auf der Basis eines neutralen Bewertungsgutachtens eines Wirtschaftstreuhänders zu ermitteln. Der Wirtschaftstreuhänder hat seinen Auftrag als neutraler Gutachter zu erfüllen. Der Bundesminister für Finanzen wird gemäß Privatisierungsgesetz BGBl. I Nr. 97/1997 die Genehmigung zum Privatisierungskonzept und zur Erteilung des Zuschlages von der Bundesregierung einholen. Über die erfolgte Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.”
Der Finanzausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Andreas Wabl, Ing. Wolfgang Nußbaumer, Reinhart Gaugg sowie der Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttensdorfer.
Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 792/A mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 06 09
Kurt Eder Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmannstellvertreter
Anlage
Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der “Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H.” erteilt wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteilsrechte des Bundes an der “Österreichischer Exportfonds Gesellschaft m.b.H.” an die Oesterreichische Kontrollbank AG und die Wirtschaftskammer Österreichs ganz oder teilweise zu veräußern.
§ 2. Die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes hat auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens zu erfolgen.
§ 3. Die Republik Österreich ist von allen auf Grund der Veräußerung anfallenden Gebühren und Abgaben befreit.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.