1250 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 1. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.      Geltungsbereich

§ 2.      Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Funker-Zeugnisse

§ 3.      Ausübung der Funkdienste

§ 4.      Arten von Funker-Zeugnissen

§ 5.      Umfang der Berechtigung

3. Abschnitt

Ausstellung von Funker-Zeugnissen

§ 6.      Voraussetzung für die Ausstellung

§ 7.      Ausstellung des Funker-Zeugnisses

§ 8.      Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

§ 9.      Antrag auf Ausstellung

§ 10.    Zweitausfertigung

§ 11.    Abweisung des Antrages

§ 12.    Entziehung

4. Abschnitt

Funkerprüfungen

§ 13.    Gegenstände der Prüfung

§ 14.    Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 15.    Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung

5. Abschnitt

Ausbildungsbestätigungen

§ 16.    Ausbildungsbestätigungen

6. Abschnitt

Gebühren, Vergütungen

§ 17.    Gebühren

§ 18.    Vergütungen

7. Abschnitt

Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen

§ 19.    Behördenzuständigkeit

§ 20.    Verwaltungsstrafbestimmungen

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21.    Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 22.    Übergangsbestimmungen

§ 23.    Vollziehung

§ 24.    Inkrafttreten

1. Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikations­gesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

           1. “Beweglicher Flugfunkdienst” einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luft­fahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;

           2. “Binnenflugfunkdienst” einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;

           3. “Beweglicher Seefunkdienst” einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer See­funkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;

           4. “Binnenschiffsfunkdienst” einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnen­schiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;

           5. “Luftfahrzeugfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges;

           6. “Bodenfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes;

           7. “Seefunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges;

           8. “Binnenschiffsfunkstelle” eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern;

           9. “ Küstenfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes;

         10. “Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes;

         11. “Luftfahrzeugerdfunkstelle” eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges;

         12. “Schiffserdfunkstelle” eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes.

2. Abschnitt

Funker-Zeugnisse

Ausübung der Funkdienste

§ 3. (1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die

           1. Inhaber der entsprechenden von der Obersten Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die

           2. Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt wurde.

Davon ausgenommen ist die kurzfristige Benutzung einer Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffs­funkstelle, wenn der Betrieb durch den Inhaber einer entsprechenden Berechtigung unmittelbar beaufsich­tigt wird und sofern keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrt oder Schiffahrt bestehen.

(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksich­tigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.

(3) Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrt­behörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.

Arten von Funker-Zeugnissen

§ 4. Folgende Funker-Zeugnisse können erworben werden:

           1. Flugfunk:

                a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,

               b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,

                c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst;

           2. Seefunk und Binnenschiffsfunk:

                a) Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,

               b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,

                c) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,

               d) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,

                e) UKW-Betriebszeugnis II,

                f) UKW-Betriebszeugnis I,

               g) Allgemeines Betriebszeugnis II,

               h) Allgemeines Betriebszeugnis I.

Umfang der Berechtigung

§ 5. Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste:

           1. In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis:

                a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst:

                    Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

               b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:

                    Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen betrieben werden, die dem Flugfunk­dienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

                c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:

                    Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luft­fahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen.

            2. a) Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:

                    Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt.

               b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:

                    Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt oder wenn das Bedie­nen der Sendeanlage auf Frequenzen unter 30 MHz nur im Betätigen einfacher Umschaltevor­richtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist, und die der Antenne zugeführte Spitzenleistung 1 500 Watt nicht übersteigt.

                c) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:

                    Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen, wenn das Bedienen der Sende­anlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Ein­stellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

               d) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:

                    Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen, und bei Küsten- und Uferfunkstellen.

                e) UKW-Betriebszeugnis II:

                    Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Ufer­funkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.

                f) UKW-Betriebszeugnis I:

                    Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.

               g) Allgemeines Betriebszeugnis II:

                    Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunk­stellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.

               h) Allgemeines Betriebszeugnis I:

                    Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.

3. Abschnitt

Ausstellung von Funker-Zeugnissen

Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 6. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller

           1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

           2. fachlich befähigt ist und

           3. die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat.

(2) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch

           1. die erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Abs. 5 anerkannten Prüfung

           2. sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung.

(3) Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes über­nimmt.

(4) Dem Inhaber eines von der Obersten Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nach­weist.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist.

Ausstellung des Funker-Zeugnisses

§ 7. Die Berechtigung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung “Funker-Zeugnis” auszustellen.

Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vor­liegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.

(2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller

           1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

           2. die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn

           3. keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(3) Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung “Anerkennung eines Funker-Zeugnisses” auszustellen.

(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Antrag auf Ausstellung

§ 9. Der Antrag auf Ausstellung eines Funkerzeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Obersten Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Vor- und Zuname,

           2. Anschrift des Antragstellers,

           3. Datum der Geburt des Antragstellers,

           4. Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,

           5. im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,

           6. allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,

           7. allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.

Zweitausfertigung

§ 10. Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn

           1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder

           2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.

Abweisung des Antrages

§ 11. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzu­weisen, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 6 oder § 8 Abs. 2 nicht gegeben sind oder

           2. seit einer Entziehung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antrag­steller

           1. zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft,

           2. während der Prüfung zurücktritt oder

           3. die Prüfung nicht bestanden hat.

(3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurück­gezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.

Entziehung

§ 12. (1) Die Entziehung ist auszusprechen, wenn

           1. der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das Telekommuni­kationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, gröblich oder wiederholt verstößt,

           2. Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder

           3. eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

(2) Inhabern eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuerkennen.

(3) Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.

(4) Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechts­kraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.

4. Abschnitt

Funkerprüfungen

Gegenstände der Prüfung

§ 13. (1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

           1. Fertigkeiten;

           2. Rechtliche Bestimmungen;

           3. Sonderbestimmungen;

           4. Technische Kenntnisse.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzel­nen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 14. (1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Funkerprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schiff­fahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung

§ 15. (1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegen­stände.

(2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.

(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.

5. Abschnitt

Ausbildungsbestätigungen

§ 16. (1) Die Ausbildungsbestätigung dient dem Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten. Sie wird von gemäß Abs. 2 ermächtigten Ausbildungsunternehmen an Personen ausgestellt, die in diesen Fähigkeiten erfolgreich unterwiesen wurden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Ausbildungsunternehmen, die hin­reichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

(3) Das ermächtigte Ausbildungsunternehmen hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.

(4) Die Fernmeldebehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn das ermächtigte Ausbildungsunternehmen nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht mehr den festgesetzten Anforderungen entsprechen.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, internationale Vereinbarungen und die Art des angestrebten Zeugnisses durch Verord­nung festzusetzen,

           1. unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Unterweisung in den zur Teilnahme am welt­weiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten geeignet zu gelten hat,

           2. welche Einrichtungen zur Unterweisung in diesen Fähigkeiten erforderlich sind,

           3. Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung,

           4. Inhalt, Art und Umfang des Nachweises der Kenntnisse gemäß Abs. 1 und

           5. Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die Gleich­wertigkeit der Unterweisung im Ausland ausgestellte Ausbildungsbestätigungen durch Verordnung anerkennen.

6. Abschnitt

Gebühren, Vergütungen

Gebühren

§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Zeugnisse und Anerkennungen unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.

Vergütungen

§ 18. Den Prüfern sowie dem Schriftführer gebührt für jede Prüfung eine Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfer- oder Schriftführertätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.

7. Abschnitt

Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen

Behördenzuständigkeit

§ 19. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(2) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 20. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 3 Abs. 1 eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt ohne Inhaber der entsprechenden von der Obersten Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeug­nisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein;

           2. entgegen § 3 Abs. 1 als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt worden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal­tungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.


8. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 21. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zeugnisse und Anerken­nungen bleiben aufrecht.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Funker-Zeugnisse entsprechen nachstehen­den Funker-Zeugnissen:

           1. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenflugfunkdienst dem Eingeschränk­ten Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,

           2. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,

           3. das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Allgemeinen Sprech­funkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,

           4. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst dem Einge­schränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,

           5. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst und

           6. das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Allgemeinen Sprech­funkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst.

(3) Zulassungen zur praktischen Funker-Zeugnisausbildung erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxxxxxxx xxxx in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit xx. xxxxxxxx xxxx in Kraft gesetzt werden.

Artikel 2

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:

           1. In § 40 Abs. 1 entfallen die Ziffern 10 bis 16.

           2. Die Z 1 tritt mit xx. xxxxxxxx xxxx in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Gesetzliche Grundlage für die Regelung des Funker-Zeugniswesens ist derzeit die als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse, BGBl. Nr. 139/1967.

Die mittlerweile stattgefundenen enormen technischen Fortschritte, die damit einhergegangene Er­weiterung des von der Regelung betroffenen Personenkreises auf nunmehr etwa 700 Zeugniswerber und 1 000 Anerkennungswerber pro Jahr sowie vor allem auch die mit Inkrafttreten des Telekommunika­tionsgesetzes durchgeführte grundlegende Neugestaltung des Fernmelderechts machen eine Anpassung der für das Funker-Zeugniswesen geltenden Bestimmungen dringend erforderlich.

Lösung:

Neugestaltung des Funker-Zeugnisgesetzes unter Berücksichtigung neuer Technologien und der Neu­ordnung des Fernmelderechtes.

Alternativen:

Umfassende Novellierung des Funker-Zeugnisgesetzes, die einer Neufassung gleichkäme.

Kosten:

Das Gesetz verursacht keine zusätzlichen Kosten, da die zur Vollziehung erforderliche Behördeninfra­struktur bereits mit der Novelle BGBl. Nr. 25/1993 des Fernmeldegesetzes 1993 geschaffen wurde und seit 1. Jänner 1993 besteht.

Konformität:

Mit EU-Recht ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Gesetzliche Grundlage für die Regelung des Funker-Zeugniswesens ist derzeit die als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse, BGBl. Nr. 139/1967.

Diese Rechtsnorm wurde sohin vor nunmehr 30 Jahren für einen kleinen Kreis von Personen geschaffen, welche meist aus beruflichen Gründen ein Funker-Zeugnis erwerben wollten. Noch im Jahr 1967 wurden von der Funkerprüfungskommission lediglich 196 Prüfungen durchgeführt. Diese Zahl hat sich mittler­weile auf etwa 700 im Jahr 1997 erhöht, somit mehr als verdreifacht.

Die Notwendigkeit, gerade zum jetzigen Zeitpunkt eine neue Grundlage für die Ausstellung von Funker-Zeugnissen zu schaffen, ergibt sich aus den enormen technischen Fortschritten der letzten Jahre, die zur Entwicklung des “Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunk-Systems GMDSS” (Global Maritime Distress and Safety System) geführt haben. Das GMDSS wird durch die Aufnahme entsprechender Ausrüstungs­vorschriften in das Internationale Übereinkommen zum Schutze des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) bis zum 1. Februar 1999 schrittweise weltweit eingeführt. Dieser Entwicklung trägt der vorliegende Entwurf durch die Möglichkeit Rechnung, Funker-Zeugnisse zu erwerben, die auch zur Teilnahme am GMDSS berechtigen.

Darüber hinaus werden mit der zu erwartenden Einführung eines einheitlichen europäischen Piloten­scheines die relevanten Bestimmungen des Luftfahrtrechtes, insbesondere die Prüfungsordnungen, vor­aussichtlich überarbeitet werden. Falls eine auf Grund dieser zukünftigen Bestimmungen abgelegte Prüfung einer Prüfung gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes gleichwertig ist, soll sie durch Verordnung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung anerkannt werden können.

Ein weiterer Grundgedanke des Entwurfes bestand darin, lediglich Rahmenbedingungen für das Funker-Zeugniswesen zu schaffen und die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu übertragen. Damit wird ein rascheres Reagieren auf technische Neuerungen ermöglicht.

Eine wichtige Zielvorgabe für das neue Funker-Zeugnisgesetz bestand auch in einer zeitgemäßen Libera­lisierung und Verwaltungsvereinfachung.

So wird die Anerkennung ausländischer Zeugnisse nicht mehr in jedem Fall der individuellen Anerkennung durch die Behörde bedürfen, sondern kann auch generell durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr erfolgen. Weiters wird vor allem auf den Nachweis der Verläßlichkeit verzichtet und die Forderung nach Vorlage einer Ausbildungsbestätigung auf jene Anträge beschränkt, die auf die Ausstellung eines Zeugnisses gerichtet sind, welches auch zur Teilnahme am GMDSS berechtigt.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 1 Abs. 1:

Diese Bestimmung steckt den Geltungsbereich des Gesetzes ab.

Zu § 1 Abs. 2:

Dieses Gesetz soll die für die Ausübung der genannten Funkdienste nötigen fernmelderechtlichen Sonderbestimmungen festsetzen.

Zu § 2:

Die Legaldefinitionen entsprechen im wesentlichen den einschlägigen Definitionen der VO-Funk.

Zu § 3 Abs. 1 und 2:

Entspricht der bisherigen Rechtslage. Eine Erweiterung der Ausnahmen könnte der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festlegen.

Zu § 3 Abs. 3:

Diese Bestimmung soll die Ausübung von Aufsichtsrechten ermöglichen.

Zu § 4:

Die Auflistung der Arten von Funker-Zeugnissen wurde den derzeitigen Notwendigkeiten angepaßt und berücksichtigt darüber hinaus auch den zu erwartenden Bedarf an Zeugnissen, die zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS berechtigen.

Zu § 5:

In dieser Bestimmung wird der durch die einzelnen Zeugnisarten vermittelte Berechtigungsumfang umschrieben. Dabei wird berücksichtigt, daß sämtliche relevanten Funkdienste auch über Satelliten geführt werden können. Weiters wird die Möglichkeit geboten, Funker-Zeugnisse zu erwerben, die auch zur Teilnahme am GMDSS berechtigen.

Zu § 5 Z 2 lit. e bis h:

Die bei der WARC ’97 geänderte Bestimmung der VO-Funk betreffend Schiffsfunkzeugnisse ermöglicht, daß Mitgliedstaaten für den Betrieb von Seefunkstellen auf ausrüstungspflichtigen Schiffen ein höherwertiges Zeugnis vorsehen. Diesem Umstand wurde durch die Splittung in die UKW-Betriebs­zeugnisse I und II und in die Allgemeinen Betriebszeugnisse I und II Rechnung getragen.

Es entsprechen sohin

–   das UKW-Betriebszeugnis I dem short range certificate, SRC, für nichtausrüstungspflichtige Schiffe,

–   das UKW-Betriebszeugnis II dem restricted operators cerificate, ROC, für ausrüstungs- und nicht­ausrüstungspflichtige Schiffe,

–   das Allgemeine Betriebszeugnis I dem long range certificate, LRC, für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe,

–   das Allgemeine Betriebszeugnis II dem general operators cerificate, GOC, für ausrüstungs- und nicht­ausrüstungspflichtige Schiffe.

Zu § 6 Abs. 1:

Entspricht der bisherigen Rechtslage. Auf den bisher erforderlichen Nachweis der Verläßlichkeit soll jedoch verzichtet werden, da bislang wegen Nichtvorliegens dieser Voraussetzung kaum Anträge abgewiesen bzw. Zeugnisse entzogen werden mußten. Darüber hinaus wird damit auch eine Verwaltungs­vereinfachung und Liberalisierung erzielt.

Zu § 6 Abs. 2:

Die fachliche Befähigung ist auch weiterhin durch eine erfolgreich abgelegte Funkerprüfung nachzu­weisen. Ist der Antrag jedoch auf Ausstellung eines Zeugnisses gerichtet, welches auch die Berechtigung zur Teilnahme am GMDSS vermittelt, ist zum Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den hiefür erforderlichen Fähigkeiten eine Ausbildungsbestätigung gemäß § 16 vorzulegen.

Zu § 6 Abs. 4:

Zur Erlangung eines höherwertigen Zeugnisses ist die Ablegung einer Ergänzungsprüfung und allenfalls die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung ausreichend.

Zu § 6 Abs. 5:

Mit der zu erwartenden Einführung eines einheitlichen europäischen Pilotenscheines werden die relevan­ten Bestimmungen des Luftfahrtrechtes, insbesondere die Prüfungsordnungen, voraussichtlich über­arbeitet werden. Falls eine auf Grund dieser zukünftigen Bestimmungen abgelegte Prüfung einer Prüfung gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes gleichwertig ist, kann sie durch Verordnung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung anerkannt werden.

Zu § 7:

Entsprechend der bisherigen Rechtslage soll dem Antragsteller zum Nachweis seiner Berechtigung zum Beispiel gegenüber Aufsichtsorganen und im Ausland eine besondere Urkunde ausgestellt werden. Diese Urkunde wird entsprechend internationalen Vereinbarungen in Form eines Ausweises und mehrsprachig zu gestalten sein.

Zu § 8 Abs. 1:

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Liberalisierung sollen Anerkennungen nicht wie bislang ausschließlich individuell, sondern auch generell durch Verordnung des Bundesministers für Wissen­schaft und Verkehr erfolgen können.

Zu § 8 Abs. 2 und 3:

Entspricht der bisherigen Rechtslage. Wie bei der Ausstellung von Funker-Zeugnissen wird auf den Nachweis der Verläßlichkeit verzichtet.

Zu § 9:

Diese Bestimmung legt die Schriftlichkeit des Antrages fest.

Zu §§ 10 und 11:

Entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 12:

Auf die Entziehungsgründe der mangelnden Verläßlichkeit und der mangelnden fachlichen Befähigung wird verzichtet. Statt dessen ist bei Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen das Funker-Zeugnisgesetz oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung mit Entziehung beziehungsweise mit Aberkennung des Rechtes, von einem gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Zeugnis Gebrauch zu machen, vorzugehen.

Zu § 13:

Diese Bestimmung legt die Prüfungsgegenstände fest. Die Festlegung des Prüfungsumfanges bleibt jedoch einer Verordnung vorbehalten.

Zu § 14:

Entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Die Anzahl der Mitglieder der Funkerprüfungs­kommission wird jedoch auf zwei herabgesetzt.

Zu § 15:

Es werden der Umfang der Wiederholungs- sowie der Ergänzungsprüfung festgelegt.

Zu § 16 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird nicht nur die Unterweisung in den zur Teilnahme am GMDSS erforderlichen Fähigkeiten, sondern auch die Überprüfung des Vorliegens der diesbezüglichen Kenntnisse in die Verantwortung von Ausbildungsunternehmen übertragen.

Zu § 16 Abs. 2:

Zur Sicherstellung, daß lediglich hiefür geeignete Ausbildungsunternehmen Ausbildungsbestätigungen ausstellen, bedürfen die Ausbildungsunternehmen einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Als Voraussetzungen für die Erteilung dieser Ermächtigung nennt das Gesetz Vertrauenswürdigkeit und das Vorhandensein von geeignetem Personal sowie der nötigen technischen Einrichtungen.

Zu § 16 Abs. 3 bis 5:

Diese Absätze sollen sicherstellen, daß die ermächtigten Ausbildungsunternehmen jederzeit die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Zu § 16 Abs. 6:

Die zur Vollziehung dieser Bestimmung erforderlichen Ausführungsbestimmungen bleiben einer Ver­ordnung vorbehalten.

Zu § 16 Abs. 7:

Aus Gründen der Liberalisierung sollen im Ausland ausgestellte Ausbildungsbestätigungen durch Ver­ordnung anerkannt werden können.

Zu § 17:

Bislang wurden sämtliche im Fernmeldewesen bedeutsamen Tatbestände und Tarife in der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, der Fernmeldegebührenordnung, geregelt. Die nunmehrige Übertragung dieser Inhalte in die Verantwortung des Verordnungsgebers trägt zur Vereinfachung und vermehrten Flexibilität der Vollziehung bei.

Zu § 18:

Für die Tätigkeit von Prüfern und Schriftführern ist durch Verordnung eine Vergütung festzusetzen.

Zu § 19:

Entspricht der bisherigen Rechtslage. Für allenfalls durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren sind jedoch die Fernmeldebüros zuständig.

Zu § 20:

Der Schwere des Delikts entsprechend wurden gestaffelte Strafsätze vorgesehen, die den durch die Tat verletzten Interessen oder verursachten Gefährdungen angemessen erscheinen. In schwerwiegenden oder beharrlichen Fällen kann außerdem mit der Entziehung des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung oder mit Aberkennung vorgegangen werden (§ 12).


Zu § 21:

Diese Bestimmung dient der Klarstellung und der Vermeidung einer materiellen Derogation.

Zu § 22 Abs. 1 und 2:

Aus Gründen der gebotenen Rechtssicherheit wird hier eine Klarstellung betreffend die Weitergeltung von Zeugnissen und Anerkennungen getroffen.

Zu § 22 Abs. 3:

Aus Gründen der gebotenen Rechtssicherheit wird hier eine Klarstellung hinsichtlich des Erlöschens der Zulassungen zur praktischen Ausbildung getroffen.

Zu Artikel 2

In § 40 Abs. 1 Z 10 bis 16 der Fernmeldegebührenordnung sind die Gebühren für die Ausstellung und Anerkennung von Funker-Zeugnissen geregelt. Gemäß § 17 Funker-Zeugnisgesetz werden die für das Funker-Zeugniswesen bedeutsamen Gebühren künftig durch eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung geregelt werden.