1257 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1184 der Beilagen): Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz)

Ziel des Gesetzes ist die Sicherung der Basisfinanzierung der großen Seniorenorganisationen, um damit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Interesse der Seniorinnen und Senioren in Österreich sicherzu­stellen. Weiters soll der Bundesseniorenbeirat auf gesetzlicher Ebene gehoben werden, um die bisher bewährte Einrichtung auf Dauer zu gewährleisten.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Winfried Seidinger, Dr. Andreas Khol, Dr. Martin Graf, MMag Dr. Madeleine Petrovic, DDr. Erwin Niederwieser, Peter Schieder sowie Staatssekretär Dr. Peter Wittmann.

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Dr. Peter Kostelka brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmen­mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 10

                        Dr. Sonja Moser-Starrach                                                     Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

Senioren

§ 2. Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­raum mit Wohnsitz in Österreich,

           1. die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder

           2. die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebens­jahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Seniorenorganisationen

§ 3. (1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und

           1. deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,

           2. deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

           3. deren Sitz sich im Inland befindet und

           4. die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind.

(2) Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn sie

           1. gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,

           2. in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und

           3. mindestens 20 000 Senioren als Mitglieder hat.

2. Abschnitt

Bundesseniorenbeirat

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

§ 4. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundessenioren­beirat gehören der Vorsitzende und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundeskanzler bestellt werden.

(2) Hiebei werden

           1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

           2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

           3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,

           4. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

           5. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und

           6. der Vorsitzende und ein Mitglied ohne Vorschlag

bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Bundeskanzler kann sich die Vorsitzführung in einzelnen Sitzungen des Beirates ungeachtet der Bestellung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 6 selbst vorbehalten. In diesem Fall kann der bestellte Vorsitzende als Mitglied an der Sitzung des Beirates teilnehmen.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

2

Information über das Vorschlagsrecht

§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundeskanzler spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

           1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung,

           2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und

           3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlags­recht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlags­berechtigte hievon vom Bundeskanzler zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

§ 6. (1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundeskanzler das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.

(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom Bundeskanzler jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.

(3) Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, daß jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, sooft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.

Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

§ 7. Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß § 5 Abs. 2 oder nach Mitteilung gemäß § 6 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 8. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 6 sowie § 5 und § 6.

Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

§ 9. Der Bundeskanzler hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

           1. es dies beantragt;

           2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

           3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

           4. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist;

           5. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates

§ 10. (1) Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des § 2 sein.

(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvor­schrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

§ 11. (1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer oder integrationspolitischer Bedeutung sind.

(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:

           1. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,

           2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupo­litische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik sowie die Ausarbeitung eines langfristigen Seniorenplanes einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung des Senioren­planes,

           3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,

           4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte – mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 – nach Maßgabe der im Bundesfinanz­gesetz hiefür vorgesehenen Mittel und

           5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4.

Einberufung der Sitzungen

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladung zur Sitzung an die Mitglieder soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 13. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

§ 14. (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Beirates festzustellen.

(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Öffentlichkeit

§ 15. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Geschäftsstelle

§ 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundeskanzleramt unterstützt.

Geschäftsordnung

§ 17. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.

3. Abschnitt

Seniorenkurie

§ 18. (1) Die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundes­seniorenbeirates.

(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 als Organ des Bundesseniorenbeirates war.

(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).

(4) Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.

4. Abschnitt

Förderung der Senioren

Allgemeine Seniorenförderung

§ 19. (1) Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß § 2 einen Betrag von elf Schilling zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.

(2) Die Allgemeine Seniorenförderung darf nur Seniorenorganisationen gewährt werden, die

           1. die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen,

           2. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen und

           3. die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben.

(3) Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenor­ganisationen ist insbesonders folgendes zu berücksichtigen:

           1. die Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß § 24 Abs. 1 zur Verfügung stehen,

           2. die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben und

           3. der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.

(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.

(5) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.

Besondere Seniorenförderung

§ 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundeskanzler, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

Art der Förderung

§ 21. Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. § 19 ist hievon nicht berührt.

Bestimmungen des Förderungsvertrages

§ 22. (1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung abzuschließenden Förde­rungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:

           1. die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;

           2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die widmungsge­mäße Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;

           3. nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlen­mäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel sowie über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;

           4. Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Projekt zu erteilen;

           5. sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, zu unterwerfen;

           6. seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.

(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens festzulegen. Frühere Auszahlungstermine der Förderungsmittel dürfen nur vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig ist, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungs­termine ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.

§ 23. (1) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Bundes vorzusehen, wenn

           1. der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

           2. eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;

           3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;

           4. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;

           5. der Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat;

           6. der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;

           7. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;

           8. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;

           9. das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.

(2) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß in den Fällen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 7 und 9 jedenfalls, in den übrigen Fällen nur, soweit den Förderungswerber oder solchen Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des geförderten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft, die für das betreffende Vorhaben bereits ausbezahlten Förderungsmittel zurückzuzahlen sind und der Rückforderungsbetrag vom Tage der Auszahlung an mit 4% über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen ist.

5. Abschnitt

Dachverband der Seniorenorganisationen

§ 24. (1) Schließen sich Seniorenorganisationen zu einem Dachverband im Sinne des Vereins­gesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, zusammen und sind auf Vorschlag der dem Dachverband angehörenden Seniorenorganisationen insgesamt mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden und gehören nach den Statuten des Dachverbandes diese Mitglieder dem Vorstand des Dachverbandes an, so ist der Bundeskanzler ermächtigt, mit dem Dachverband einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen werden:

           1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie;

           2. die Vergabe von Förderungen gemäß § 19;


           3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesonders festzulegen:

           1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,

           2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

           3. die Berichtspflicht an den Bundeskanzler und

           4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Dachverband.

(3) Solange dem Dachverband die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung “Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bundes­seniorenbeirates” zu führen.

(4) Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt den Dachverband kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 26. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Senioren) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten.

(3) Im Jahre 1998 ist der sich gemäß § 19 ergebende Betrag zu halbieren.

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 4 Abs. 2 Z 4 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 Z 5 der jeweils in dieser Bestimmung angeführte Bundesminister,

           3. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 sowie § 27 Abs. 3 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           4. im übrigen der Bundeskanzler.

Anlage 2

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic

gemäß § 42 Abs. 5 GOG zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Förderung von An­liegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz) (1184 der Beilagen, XX. GP)

Grundsätzlich ist das Ziel des Gesetzes, die Senioren und Seniorinnen, die in Österreich leben, zu fördern, nur zu begrüßen. Allerdings kommt der Verdacht auf, daß es den Koalitionsparteien darum geht, nicht “die Anliegen der älteren Generation”, sondern die großen Seniorenorganisationen – das sind in Österreich die der SPÖ, ÖVP und FPÖ – und insbesondere deren Anliegen zu unterstützen. Aus den Erläuternden Bemerkungen geht nämlich hervor, daß mit dem Gesetz eine Basisfinanzierung der großen Seniorenorganisationen sichergestellt werden soll. Es sollte daher konsequenterweise auch der Titel umbenannt werden in “Bundesgesetz zur Förderung der großen Seniorenorganisationen”.

Gemäß § 3 werden die Begünstigten der in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungen und die Träger des zu errichtenden und gesellschaftspolitischen äußerst wichtigen Dialogforums (Bundesseniorenbeirates – § 4) in Sachen älterer Menschen weitgehend nur die Senioreneinrichtung der Koalitionsparteien und allenfalls auch der FPÖ sein. Tatsächlich haben sich auch im Vorfeld der anderen parlamentarischen Oppositionsparteien Senior/inn/enorganisationen gebildet, die, wenn sie sich auch über weite Teile Österreichs erstrecken, naturgemäß nie – wie in § 3 Abs. 2 gefordert – 20 000 Mitglieder erreichen können. Diese und andere Organisationen, die sich zum Zwecke der Vertretung der Interessen der Senior/inn/en gebildet haben, sind damit praktisch von jedem Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen. Mitglieder dieser Vereine werden daher gegenüber den großen Organisationen kraß benachteiligt.

Das Gesetz sieht weiters vor (§ 24), daß die großen Organisationen einen Dachverband bilden können, der dann berechtigt ist, die Vergabe der Förderung gemäß § 19, aber auch die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen, zu beschließen. Damit können praktisch die beiden (großen) Senior/inn/enorganisationen der Koalitionsparteien über die Vergabe der Fördermittel (jährlich zirka 20 Millionen Schilling), aber auch der Verwendung der Mittel für die Büroführung der Seniorenkurie (§ 18), das sind die 19 Mitglieder, die auf Vorschlag der Senior/inn/enorganisationen für den Seniorenbeirat bestellt werden (§ 4 Abs. 2 Z 1), allein entscheiden. Sämtlich kleinere Organisationen, die sich um die Interessen der älteren Generation kümmern, sind praktisch vom Goodwill der großen Organisationen abhängig. Dieser extrem minder­heitenfeindlichen Regelung kann in keiner Weise zugestimmt werden.

Auf diese Weise werden der Sache der Senior/inn/en in Österreich und auch einen wirkungsvoll arbeitenden Bundesseniorenbeirat initiative und auch kritische Kräfte vorenthalten. Ich kann mich daher des Eindrucks nicht erwehren, daß die Koalitionsparteien mit diesem Gesetz die Finanzmittel und Machtpositionen möglichst ungestört unter sich aufteilen wollen. Es sollte daher durch eine Änderung des § 3 Abs. 2 Z 3 und § 4 Abs. 2 sichergestellt werden, daß alle Senior/inn/enorganisationen der im Parlament vertretenen demokratischen Parteien, aber auch andere Senior/inn/enorganisationen, soweit ihre Tätigkeit österreichweit von Relevanz sind, auch dem Bundesseniorenbeirat angehören und eine angemessene Grundförderung erhalten und zwar unabhängig von der Mitgliederzahl. Dadurch soll sicher­gestellt werden, daß auch autonome Senior/inn/en(Selbst)organisationen durch gezielte Förderungen unterstützt  werden und dadurch in der Szene präsent sein können und darüber hinaus in einer möglichst niederschwelligen Weise ebenfalls im Seniorenbeirat vertreten sind.

Der vorliegende Entwurf ist in seiner derzeitigen Struktur in einer bedenklichen Form zentralistisch, schließt kleinere, aber demokratisch legitimierte Initiativen aus und ist daher aus demokratiepolitischen Überlegungen abzulehnen.

Es ist zwar zu begrüßen, daß § 2 abgeändert wurde, aber auch der derzeitigen Regelung, die nur die Senior/inn/en der EWR-Länder gleichstellt, kann nicht zugestimmt werden, da nicht einzusehen ist, warum Angehörige von Nicht-EWR-Mitgliedsländer nicht Senioren im Sinne dieses Gesetzes sein sollen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Eine derartige Ungleichbehandlung ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

MMag. Dr. Madeleine Petrovic