1258 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 14. 8. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienst­gesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Aus­schreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                                                                          Gegenstand

I               Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

IV            Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

V              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

VI            Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

VII           Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

VIII          Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

IX            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

X             Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

XI            Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

XII           Änderung des Richterdienstgesetzes

XIII         Änderung des Teilpensionsgesetzes

XIV         Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

XV           Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

XVI         Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

XVII        Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

XVIII       Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

XIX         Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999

XX          Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

“(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zuge­wiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten.”

2. Im § 17 Abs. 1 wird das Zitat “§ 19 Z 1” durch das Zitat “§ 19 Abs. 1 Z 1” ersetzt.

3. § 17 Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

           1.  a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder

               b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses

               gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder

           2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.”

4. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)” durch den Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung, Landesvolks­anwalt” ersetzt.

5. § 38 Abs. 7 erster Satz lautet:

“Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.”

6. Dem § 39a Abs. 1 Z 3 wird das Wort “oder” und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         “4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung”

7. § 39a Abs. 3 lautet:

“(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.”

8. Dem § 39a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Projekte für eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 in Betracht kommen.

(7) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.”

9. Im § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, im § 94 Abs. 3, im § 229 Abs. 1 und 3a, im § 230a Abs. 6, im § 231, im § 249 Abs. 8, im § 253a, im § 256 Abs. 2, im § 258 samt Überschrift und in der Anlage 1 Z 30.2.4 lit. e, Z 31.2.1 lit. e, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f, Z 34.2.2 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2 lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift wird das Wort “Fernmeldehoheits­verwaltung” jeweils durch den Ausdruck “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” ersetzt.

10. Im § 48f Abs. 4 wird der Ausdruck “§§ 47a und 48a bis 48d” durch den Ausdruck “§§ 47a und 48a bis 48e Abs. 1 und 2” sowie der Ausdruck “Ordentlichen Universitätsprofessoren” durch den Ausdruck “Universitätsprofessoren” ersetzt.

11. § 49 Abs. 3 wird aufgehoben; die Abs. 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung “(3)” bis “(7)”.

12. Der neue § 49 Abs. 4 lautet:

“(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht über­schreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

           1. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder

           2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden.”

13. § 50a Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;”

14. Im § 65 Abs. 3 wird nach dem Wort “Karenzurlaubes” die Wortgruppe “oder einer Außerdienst­stellung nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19” eingefügt.

15. Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“In diesem Fall ist § 65 Abs. 4 nicht anzuwenden.”

16. Dem § 75 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.”

17. § 78 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

           1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

           2. vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte

                a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungs­gesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder

               b) eine Außerdienststellung oder

                c) eine Teilbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

               in Anspruch nimmt.

Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.”

18. Im § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundes­sozialamt” ersetzt.

19. Nach § 80 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.”

20. § 80 Abs. 5 Z 1 lautet:

         “1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,”

21. Nach § 80 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.”

22. Im § 80 Abs. 8 wird das Zitat “Abs. 2 bis 7” durch das Zitat “Abs. 2 bis 7a” ersetzt.

23. Im § 83 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck “die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat” durch den Ausdruck “die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat” ersetzt.

24. Im § 97 Z 2 wird das Wort “Suspendierung” durch das Wort “Suspendierungen” ersetzt.

25. § 114 Abs. 2 lautet:

“(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123 BDG 1979), zulässig.”

26. § 123 Abs. 2 lautet:

“(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.”

27. § 125a lautet samt Überschrift:

“Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteien­antrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungs­gemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

           1. die Berufung zurückzuweisen ist,

           2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

           3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

           4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

           5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.”

28. § 126 Abs. 1 lautet:

“(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.”

29. § 126 Abs. 4 lautet:

“(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 125a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.”

30. § 128 Abs. 2 lautet:

“(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.”

31. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 und”

32. Im § 140 Abs. 3 werden in der linken Spalte den Worten “für den Sonderberater des Bundes­präsidenten in internationalen Angelegenheiten” die Worte “ , den außenpolitischen Berater des Bundes­kanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)” angefügt.

33. Im § 140 Abs. 3 entfallen

a) in der linken Spalte die Worte “für den Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse”, “für die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse” und “für den Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisations­gesetzes, BGBl. Nr. 805/1993”,

b) in der rechten Spalte die Worte “Gouverneur der Österreichischen Postsparkasse”, “Vizegouverneur der Österreichischen Postsparkasse” und “Bibliotheksdirektor”.

34. Im § 140 Abs. 3 wird in der linken Spalte der Ausdruck “für den Leiter einer sonstigen Bibliothek” durch den Ausdruck “für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)” ersetzt.

35. § 145a Abs. 4 lautet:

“(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.”

36. § 152 Abs. 6 Z 1 lautet:

         “1. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist, jedoch ohne die im Abs. 2 vorgesehene Hinzufügung,”

37. § 152 Abs. 10 lautet:

“(10) Militärpersonen, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwen­dungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.”

38. Dem § 152 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) Die in den Abs. 1 bis 12 geregelten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind abweichend vom § 63 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich in der männlichen Form zu führen.”

39. § 152a Abs. 2 lautet:

“(2) § 152 Abs. 2 bis 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.”

40. § 152c Abs. 8 und 9 lautet:

“(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,

           1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwen­dungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe,

           2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.”

41. Im § 159, im § 161 Abs. 1 und 3, im § 175 Abs. 3 erster und zweiter Satz, im § 176 Abs. 1 und Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, im § 178 Abs. 2 sechster und siebenter Satz und im § 194 Abs. 4 werden die Worte “Wissenschaft, Forschung und Kunst” jeweils durch die Worte “Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

42. § 169 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),”

43. Dem § 175 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) In den Fällen der Abs. 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 1 an – endet.”

44. Dem § 177 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an – endet.”

45. Im § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck “aus Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes” durch den Ausdruck “in Sprachfächern, die nicht Diplom­prüfungsfächer sind” ersetzt.

46. § 207b Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,”

47. § 207b Abs. 1 Z 8 lit. b lautet:

             “b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,”

48. § 213c Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder”

49. Im § 221 Abs. 1, im § 224 und in der Anlage 1 Z 3.27 werden die Worte “Unterricht und Kunst” jeweils durch die Worte “Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

50. § 228 lautet:

§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff “Verwaltungsdienst” umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmelde­behörde und im Postbüro.”

51. § 230 Abs. 2 lautet:

“(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Direk­tion)

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

    ab der Gehaltsstufe 15



Ministerialrat

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Post­büro in der Verwendungs­gruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14






Amtssekretär

    ab der Gehaltsstufe 15

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär
Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär”

52. § 231a Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. die Voraussetzungen

                a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

               b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

                c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

               d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

               für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,”

53. An die Stelle des § 231a Abs. 4 tritt folgender § 231b samt Überschrift:

“Ernennungserfordernisse

§ 231b. Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF‑SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:

           1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.

           2. Ein Diplom

                a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder

               b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

               ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medi­zinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonder­ausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Kranken­pflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonder­ausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.

           3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungs­aufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.

           4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.

           5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.”

54. Der bisherige § 231b erhält die Bezeichnung “§ 231c”.

55. § 249 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung – wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag – für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.”

56. Im § 249 Abs. 4 werden die Worte “Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung” durch die Worte “Beamten des Post- und Fernmeldewesens” ersetzt.

57. § 250 lautet samt Überschrift:

“Überleitung

§ 250. Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a – allenfalls in Verbindung mit § 231b – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.”

58. Im § 251 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort “Krankenpflegegesetzes” jeweils die Worte “in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung” eingefügt.

59. § 254 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:

           1. Beamte im PTA-Bereich oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in den nach­geordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro oder im Postbüro und

           2. Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Kranken­pflegedienstes erfüllen.”

60. Im § 255 Abs. 2 entfallen

a) in der linken Spalte die Worte “des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,” und “den Leiter des Österreichi­schen Postsparkassenamtes”,

b) in der rechten Spalte die Worte “Gouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes”.

61. Im § 256 Abs. 1 entfallen

a) in der linken Spalte die Worte “Stellvertreter des Leiters des Österreichischen Postsparkassenamtes”, “Leiter der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn” und “Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes”,

b) in der rechten Spalte die Worte “Vizegouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes”, “Schloß­hauptmann” und “Bibliotheksdirektor”.

62. Im § 256 Abs. 1 wird in der linken Spalte der Ausdruck “Leiter einer sonstigen Bibliothek” durch den Ausdruck “Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)” ersetzt.

63. § 264 Abs. 6 lautet:

“(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.”

64. § 271 Abs. 7 lautet:

“(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.”

65. Im § 278 Abs. 23 wird das Datum “31. Juli 1996” durch das Datum “31. Juli 1997” ersetzt.

66. Dem § 278 wird folgender Abs. 31 angefügt:

“(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 152c Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 1995,

           2. § 249 Abs. 4 mit 1. Mai 1996,

           3. § 159, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224 und Anlage 1 Z 3.27 und Z 21.4 mit 15. Februar 1997,

           4. § 38 Abs. 7, § 48f Abs. 4, § 75 Abs. 3, § 97 Z 2, § 114 Abs. 2, § 123 Abs. 2, § 125a samt Überschrift, § 126 Abs. 1 und 4 und § 128 Abs. 2 mit 1. Juli 1997,

           5. § 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. August 1997,

           6. § 207b Abs. 1 Z 3 und 8 lit. b, § 231a Abs. 1 Z 1, § 231b samt Überschrift, § 231c, § 250 samt Überschrift, § 251 Abs. 1 und 2 und Anlage 1 Z 39.2, Z 40.2, Z 41 bis 44, Z 46.2 samt Überschrift, Z 47.4 samt Überschrift und Z 48.8 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 231a Abs. 4 mit 1. September 1997,

           7. § 169 Abs. 1 Z 2 mit 1. Oktober 1997,

           8. § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, § 50a Abs. 4 Z 2, § 94 Abs. 3, § 140 Abs. 3, § 145a Abs. 4, § 152 Abs. 10, § 213c Abs. 3 Z 2, § 228, § 229 Abs. 1 und 3a, § 230 Abs. 2, § 230a Abs. 6, § 231, § 249 Abs. 1 und 8, § 253a, § 254 Abs. 3, § 255 Abs. 2, § 256 Abs. 1 und 2, § 258 samt Überschrift, § 264 Abs. 6 und § 271 Abs. 7 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k und Z 1.3.3 lit. m, Z 30.2.1 lit. b und d, Z 30.2.3 lit. b, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. a, c und e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. b und d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2 lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           9. § 39a Abs. 1, 3, 6 und 7, § 49 Abs. 3 bis 7, § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 80 Abs. 4a, 5, 7a und 8, § 83 Abs. 1 Z 4, § 138 Abs. 3 Z 2, § 152 Abs. 6 Z 1 und Abs. 13, § 152a Abs. 2, § 175 Abs. 9, § 177 Abs. 6, § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b und Anlage 1 Z 1.4.4, Z 3.22 und Z 5.7 mit 1. Juli 1998,

         10. § 14 Abs. 4 mit 1. September 1998,

         11. § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.3 mit 1. Jänner 1999.”

67. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k wird der Ausdruck “der Sektion V (Wirtschaftliche Angelegenheiten; Schiffahrt),” durch den Ausdruck “der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung; Landesverkehrsträger),” ersetzt.

68. Anlage 1 Z 1.3.3 lit. m lautet:

        “m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

               der Sektion III (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),

               der Sektion IV (Oberste Post- und Fernmeldebehörde),

               der Sektion V (Wirtschaft und Technologie),”

69. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet:

1.4.4. der Leiter einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist und die betreffende Sektion keine Gruppengliederung aufweist,”

70. Anlage 1 Z 3.22 lautet:

3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Z 3.11 lit. a Zeiten einer Verwendung

           a) als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder

          b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder

           c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990

den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.”

71. In der Anlage 1 Z 5.7 wird das Zitat “Z 3.13 lit. c” durch das Zitat “Z 3.13” ersetzt.

71a. In der Anlage 1 Z 12.3 erhalten die lit. a bis c die Bezeichnung “b)” bis “d)”. Vor der lit. b wird folgende lit. a eingefügt:

         “a) Stabschef des Bundesministers,”

72. In der Anlage 1 Z 21.4 werden die Worte “Wissenschaft und Forschung” durch die Worte “Wissen­schaft und Verkehr” ersetzt.

73. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. b lautet:

        “b) im Telekomdienst:

               Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,”

74. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d lautet:

        “d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,”

75. Anlage 1 Z 30.2.3 lit. b lautet:

        “b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,”

76. Anlage 1 Z 30.2.5 lit. e lautet:

         “e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Referent A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,”

77. In der Anlage 1 Z 31.2.1 lit. a entfallen die Worte “oder im Inspektorat Salzburg der PTA”.

78. In der Anlage 1 Z 31.2.1 lit. c und Z 31.5.5 lit. b werden die Worte “im Fernmeldetechnischen Zentralamt” jeweils durch die Worte “im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal” ersetzt.

79. Anlage 1 Z 31.3 lautet:

31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA, im Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien,

Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,”

80. Anlage 1 Z 31.5.3 lit. c lautet:

         “c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,”

81. In der Anlage 1 Z 31.7 wird der Ausdruck “im Fernmeldezentralbüro” durch den Ausdruck “bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde” ersetzt.

82. In der Anlage 1 Z 31.8 lit. c wird der Ausdruck “in einem Fernmeldebüro” durch den Ausdruck “in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro” ersetzt.

83. Anlage 1 Z 34.2.4 lit. f lautet:

         “f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Hilfsreferent bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde.”

84. Anlage 1 Z 39.2 lautet:

39.2. Überdies

           a) die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und

          b) ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung

nach dem MTD-Gesetz.”

85. Anlage 1 Z 40.2 lautet:

40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.”

86. Anlage 1 Z 41 bis 44 lautet:

“41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3

Ernennungserfordernisse:

41.1. Verwendung als

           a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder

          b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder

           c) Lehrhebamme.

41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a

           a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kranken­pflege und

          b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung

nach dem GuKG.

41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammen­berufes nach dem Hebammengesetz.

42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

           a) Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesund­heits- und Krankenpflege nach dem GuKG,

          b) Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,

           c) Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatri­schen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5

Ernennungserfordernisse:

Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft und die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.

44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

           a) Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,

          b) Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.”

87. Anlage 1 Z 46.2 lautet samt Überschrift:

“Medizinisch-technischer Dienst

46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.”

88. Anlage 1 Z 47.4 lautet samt Überschrift:

“Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst

47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.”

89. Anlage 1 Z 48.8 lautet samt Überschrift:

“Sanitätshilfsdienst

48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.”

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 12a Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.”

2. § 13 Abs. 9a erster Satz lautet:

“Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung.”

3. § 13 Abs. 9b und 10 lautet:

“(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universitäts­(Hochschul)dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.

(10) Bei einem Beamten,

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.”

4. § 13 Abs. 11 letzter Satz entfällt.

5. § 13 Abs. 12 zweiter Satz lautet:

“Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden.”

6. § 16 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 bis 9 erhalten die Bezeichnung “(5)” bis “(8)”.

7. Im neuen § 16 Abs. 5 wird das Zitat “§ 49 Abs. 4 BDG 1979” durch das Zitat “§ 49 Abs. 3 BDG 1979” ersetzt.

8. Im neuen § 16 Abs. 8 wird das Zitat “Abs. 1 bis 8” durch das Zitat “Abs. 1 bis 7” ersetzt.

9. Dem § 16a wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb des selben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.”

10. § 17 Abs. 5 lautet:

“(5) § 16 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.”

11. § 21 Abs. 6 lautet:

“(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.”

12. Im § 22 Abs. 7 wird das Zitat “§ 17 Abs. 3” durch das Zitat “§ 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz” ersetzt.

13. Nach § 22 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

“(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.”

14. Im § 22 Abs. 9 zweiter Satz werden nach den Worten “für die Monate” die Worte “der ruhegenuß­fähigen Bundesdienstzeit” eingefügt.

15. Für die Zeit ab 1. April 1998 wird § 24a wie folgt geändert:

a) An die Stelle des § 24a Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

“(4) Die Grundvergütungen

           1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

           2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,

vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

(4a) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulich­keiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.”

b) § 24a Abs. 5 erster Satz lautet:

“Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 4 und 4a mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.”

16. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 wird § 24a wie folgt geändert:

a) An die Stelle des § 24a Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

“(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

           1. Naturalwohnungen 75 vH,

           2. Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundes­ministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.”

b) Im § 24a erhalten die bisherigen Abs. 4, 4a und 5 die Bezeichnung “(5)”, “(6)” und “(7)”.

c) Im neuen § 24a Abs. 7 lautet der erste Satz:

“Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.”

17. Nach § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.”

18. § 31 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. § 10 anzuwenden und”

19. § 40a Abs. 1 lautet:

“(1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen sowie dem Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, gebührt,

           1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,

           2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.”

20. Im § 51 Abs. 5 entfallen die Ausdrücke “lit. a bis e” und “oder mit einem Lehrbeauftragten”.

21. Im § 51a Abs. 1 entfallen die Worte “und Hochschulassistenten”.

22. Im § 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Hat ein Universitäts(Hochschul)assistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.”

23. Im § 58 Abs. 4, Abs. 5 Z 1 und 3 und Abs. 6, im § 59 Abs. 7, im § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a und Z 4, im § 59b Abs. 1 erster Satz, im § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. a und b sowie im § 60 Abs. 3 und 4 werden die Worte “Polytechnischen Lehrgängen” jeweils durch die Worte “Polytechnischen Schulen” ersetzt.

24. Im § 59b Abs. 1 Z 3 werden die Worte “und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen Lehrganges” durch die Worte “und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule” ersetzt.

25. Im § 59b Abs. 1 Z 4 werden die Worte “mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang” durch die Worte “mit angeschlossener Polytechnischer Schule” ersetzt.

26. Im § 59e wird das Zitat “§§ 57 bis 59d” durch das Zitat “§§ 57 bis 59d, 71 und 71a” ersetzt.

27. Im § 60 Abs. 2 werden die Worte “an einem Polytechnischen Lehrgang” jeweils durch die Worte “an einer Polytechnischen Schule” ersetzt.

28. § 61 Abs. 6 lautet:

“(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichts­erteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unter­richtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung oder Pflegefreistellung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung oder Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.”

29. Nach § 64a wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgender § 64b samt Überschrift eingefügt:

“Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

§ 64b. (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an die Zeit einer Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.

(2) Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienst­zulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.”

30. Im § 67 werden die Worte “Bundesministerium für Unterricht” durch die Worte “Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

31. § 71 Abs. 3 entfällt.

32. Im § 71a tritt an die Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Bestimmung:

“(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.”

33. Nach § 74 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.”

34. Nach § 83a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Abs. 1 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 mit den Maßgaben anzuwenden, daß

           1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,1458 Prozentpunkte beträgt und

           2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00312 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,0833 nicht unterschreiten darf.”

35. Im § 83a Abs. 4 wird die Wortfolge “die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,” durch die Wortfolge “die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,” ersetzt.

36. § 87 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. § 10 anzuwenden und”

37. Nach § 91 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

           1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder

           2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2

außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funk­tionsgruppe.”

38. § 93 Abs. 9 und 10 lautet:

“(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,

           1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,

           2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.”

39. § 99 Z 1 lit. a lautet:

              “a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder”

40. § 99 Z 2 lit. a lautet:

              “a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder”

41. An die Stelle des § 100 Abs. 3 Z 2 lit. a bis d treten folgende Bestimmungen:

              “a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder

               b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder

                c) als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem GuKG oder MTF-SHD-G vermittelt.”

42. § 103 Abs. 1 lautet:

“(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und, soweit im § 228 Abs. 1 BDG 1979 nicht anderes bestimmt ist, auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwen­dungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.”

43. Im § 103 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck “der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland” durch den Ausdruck “der PTA Direktion Wien” ersetzt.

44. Im § 105 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 und im § 113b Abs. 1 Z 4 wird das Wort “Fernmeldehoheits­verwaltung” jeweils durch den Ausdruck “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” ersetzt.

45. Im § 105 Abs. 4 wird in der Tabelle der Ausdruck “im Rechenzentrum” durch den Ausdruck “im PTA‑Informationsservice” ersetzt.

46. Dem Gehaltsgesetz 1956 werden eingefügt:

Art. X der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, als “§ 112c”,

Art. IX der 45. Gehaltsgesetz-Novelle als “§ 112d”,

Art. IX der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987, als “§ 112e”.

47. Dem neuen § 112c wird die Überschrift “Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen” voran­gestellt.

48. § 112c Abs. 1 lautet:

“(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.”

49. § 112c Abs. 3 lautet:

“(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit

           1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und

           2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a und

           3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6

vorgesehene Wertsicherung.”

50. Dem § 112c wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.”

51. Im § 112d wird das Zitat “§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956”

a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat “§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4” und

b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat “§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5” ersetzt.

52. Im § 112e Abs. 2 wird das Zitat “§ 24a Abs. 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956”

a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat “§ 24a Abs. 2 und 4” und

b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat “§ 24a Abs. 2 und 5” ersetzt.

53. Im § 112e Abs. 2 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5 entfallen jeweils die Worte “des Gehaltsgesetzes 1956”.

54. Im § 112e Abs. 5 wird das Zitat “§ 24a Abs. 5” durch das Zitat “§ 24a Abs. 7” ersetzt.

55. Nach § 112e wird folgender § 112f eingefügt:

2

§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 35 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.”

56. Die Überschrift zu § 113 und § 113 Abs. 1 und 2 lauten:

“Vorrückungsstichtag

§ 113. (1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

           1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

           2. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.”

57. § 113c lautet:

§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestim­mungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte

           1. in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,

           2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und

           3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 3 ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maß­gebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 – allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 – erfaßten Beamten.”

58. § 118 Abs. 9 bis 11 wird aufgehoben.

59. § 123 Abs. 1 lautet:

“(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.”

60. § 124 Abs. 1 lautet:

“(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.”

61. Im § 128 Abs. 3 wird das Wort “Bundeskanzler” durch die Worte “Bundesminister für Finanzen” ersetzt.

62. § 131 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:

              “a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder”

63. § 131 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:

              “a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder”

64. § 138 Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben.

65. Dem § 161 wird folgender Abs. 29 angefügt:

“(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 93 Abs. 9 und 10 mit 1. Jänner 1995,

           2. § 67 und § 128 Abs. 3 mit 15. Februar 1997,

           3. § 13 Abs. 9a und 9b und § 22 Abs. 7, 8a und 9 mit 1. August 1997,

           4. § 99 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, § 100 Abs. 3 Z 2, § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 und § 131 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a mit 1. September 1997,

           5. § 12a Abs. 2 Z 3, § 51a Abs. 1 und § 52 Abs. 3a mit 1. Oktober 1997,

           6. § 30 Abs. 3a, § 31 Abs. 3 Z 1, § 64b samt Überschrift, § 74 Abs. 3a, § 83a Abs. 1a und Abs. 4, § 87 Abs. 3 Z 1, § 91 Abs. 3a, § 103 Abs. 1 und 5, § 105 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und § 113b Abs. 1 Z 4 sowie die Aufhebung des § 118 Abs. 9 bis 11 und des § 138 Abs. 3 bis 5 mit 1. Jänner 1998,

           7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15 und die §§ 112c bis 112e in der Fassung des Art. II Z 45, 46, 48, 50 lit. a, 51 lit. a und 52 mit 1. April 1998,

           8.  a) § 13 Abs. 10 und 11, § 16 Abs. 5 bis 8, § 16a Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 112f und § 113 Überschrift und Abs. 1 und 2 und

               b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 47, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 49, § 112d in der Fassung des Art. II Z 50 lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 53

               mit 1. Juli 1998,

           9. § 13 Abs. 12 und § 61 Abs. 6 mit 1. September 1998,

         10. § 59e, § 71a Abs. 2, § 113c und die Aufhebung des § 64b samt Überschrift, des § 71 Abs. 3 und des § 71a Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.”

Artikel III

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998 und Z 13 der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.”

2. § 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.”

3. Im § 4 Abs. 1 Z 1 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird nach dem Zitat “§ 22 des Gehaltsgesetzes 1956” die Wortgruppe “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

4. Im § 4 Abs. 4 Z 2 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie im § 5 Abs. 4 Z 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils die Wortfolge “aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten” durch die Wortfolge “aus einer gesetzlichen Unfallversicherung” ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird jeweils das Zitat “§ 213a oder § 213b BDG 1979” durch das Zitat “§ 213a BDG 1979” ersetzt.

6. Im § 5 Abs. 6 zweiter Satz in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird das Wort “durchschnittlichen” durch das Wort “jeweiligen” ersetzt.

7. Nach § 6 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:

“(2c) Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.”

8. § 12 Abs. 3 erster Satz lautet:

“(3) Die Ruhegenußzulage beträgt

           1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

           2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden.”

9. § 14 Abs. 5 lautet:

“(5) Der Versorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.”

10. § 17 Abs. 7 lautet:

“(7) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.”

11. § 19 Abs. 7 lautet:

“(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.”

12. Im § 25a Abs. 3 werden das Wort “Kalendermonaten” durch das Wort “Monaten” und das Wort “Kalendermonate” durch das Wort “Monate” ersetzt.

13. § 25a Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

14. § 25a Abs. 8 und 9 lautet:

“(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.”

15. Im § 29 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge “sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekosten­beitrag –”.

16. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Bei der Zurechnung von Zeiträumen gemäß § 9 ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen.”

17. Dem § 39 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.”

18. § 54 Abs. 2 lit. a lautet:

         “a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;”

19. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem § 54 folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn die Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002 erfolgt.”

20. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem § 55 folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungs­grundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Abs. 1.”

21. Dem § 56 Abs. 3b wird angefügt:

“Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 entfällt diese Ermäßigung für Beamte, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Die Differenz auf den vollen Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ist nachzuentrichten.”

22. Dem § 56 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

“Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.”

23. § 56 Abs. 10 lautet:

“(10) Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenuß­vordienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienst­zeiten in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindestausmaß bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.”

24. § 58 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 erhält die Absatzbezeichnung “(20)”.

25. Im § 58 Abs. 24 Z 5 entfallen nach der Paragraphenbezeichnung “§ 54” die Worte “Abs. 2 lit. a und”.

26. Dem § 58 wird folgender Abs. 26 angefügt:

“(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 4 mit 1. Mai 1996,

           2. § 19 Abs. 7 mit 1. August 1996,

           3. § 62d Abs. 1 mit 1. Juli 1997,

           4. § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2c, § 54 Abs. 2 lit. a, § 54 Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 19, § 55 Abs. 3 in der Fassung des Art. III Z 20, § 56 Abs. 3b und § 62e Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,

           5. § 56 Abs. 10 mit 19. August 1997,

           6. § 56 Abs. 9 mit 1. März 1998,

           7. § 12 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 6 mit 1. Juli 1998,

           8. § 5 Abs. 6 und § 36 Abs. 1 mit 1. September 1998,

           9. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. III Z 2 und 3, § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 4, § 14 Abs. 5, § 17 Abs. 7, § 25a Abs. 3, 4, 8 und 9 sowie die Aufhebung des § 62d samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.”

27. Im § 62d Abs. 1 wird das Zitat “§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 3” für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 durch das Zitat “§ 5 Abs. 3 Z 1 und 3” ersetzt.

28. § 62d samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

29. Im § 62e Abs. 7

1.  wird anstelle der Wortfolge “nach dem 30. April 1996” die Wortfolge “frühestens mit Ablauf des 30. April 1996” eingefügt und

2.  werden dem Zitat “§ 4 Abs. 3” die Worte “in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung” angefügt.

30. Im § 62g Abs. 5 bis 7 wird jeweils das Zitat “§ 213a oder § 213b BDG 1979” durch das Zitat “§ 213a BDG 1979” ersetzt.

31. Im § 62g Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort “durchschnittlichen” durch das Wort “jeweiligen” ersetzt.

32. § 62g Abs. 13 erster Satz lautet:

“(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

           1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

           2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden.”

Artikel IV

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 4 entfallen der zweite und der dritte Satz.

2. § 3 Abs. 1a lautet:

“(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Jänner 2000 11,65%,

ab 1. Jänner 2001 11,55%,

ab 1. Jänner 2002 11,45%,

ab 1. Jänner 2003 11,35%,

ab 1. Jänner 2004 11,25%,

ab 1. Jänner 2005 11,15%,

ab 1. Jänner 2006 11,05%,

ab 1. Jänner 2007 10,95%,

ab 1. Jänner 2008 10,85%,

ab 1. Jänner 2009 10,75%,

ab 1. Jänner 2010 10,65%,

ab 1. Jänner 2011 10,55%,

ab 1. Jänner 2012 10,45%,

ab 1. Jänner 2013 10,35% und

ab 1. Jänner 2014 10,25%.”

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 12 bis 16d ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.”

4. Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag “20 S” durch den Betrag “100 S” ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

6. Dem § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:

“(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 mit 1. Jänner 1999,

           2. § 3 Abs. 1a und § 5 Abs. 5 mit 1. Jänner 2000.”

Artikel V

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998 und Z 8 der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat “Abs. 3 bis 5” durch das Zitat “Abs. 3 und 4” ersetzt.

2. Dem § 6a Abs. 1 Z 3 wird das Wort “oder” und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         “4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung”

3. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Hochschulen und Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen.”

4. § 23 lautet:

§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienst­verhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.”

5. Im § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundessozialamt” ersetzt.

6. Im § 27a Abs. 3 wird nach dem Wort “Karenzurlaubes” die Wortgruppe “oder einer Außerdienst­stellung nach § 29h in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979” eingefügt.

7. Dem § 27c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“In diesem Fall ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.”

8. § 27d Abs. 2 lautet:

“(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

           1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt,

           2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.”

9. Dem § 29b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.”

10. Im § 47 Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck “§ 29d” durch den Ausdruck “§ 29f” ersetzt.

11. § 47a Abs. 2 lautet:

“(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.”

12. § 47c Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder”

13. Nach § 47c Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Soweit in dienstrechtlichen Regelungen auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung abgestellt wird, ist jeweils das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung maßgeblich.”

14. Im § 47c Abs. 6 wird das Zitat “§ 59a Abs. 5 oder 6” durch das Zitat “§ 59a Abs. 5 oder 5a” ersetzt.

15. Im § 52 Abs. 7 und im § 52b Abs. 1 Z 2 werden die Worte “Wissenschaft, Verkehr und Kunst” durch die Worte “Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

16. Im § 58c Abs. 1 wird der Ausdruck “§§ 15 bis 15d MSchG” durch den Ausdruck “§§ 15 bis 15b und 15d MSchG” ersetzt.

17. § 59 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. die Voraussetzungen

                a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

               b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

                c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

               d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

               für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,”

18. § 59 Abs. 4 entfällt. Der bisherige § 59 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung “(4)”.

19. § 60 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K.”

20. Im § 69 Abs. 2 werden die Worte “Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz” durch die Worte “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

21. An die Stelle des § 69 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c treten folgende Bestimmungen:

              “a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder

               b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.”

22. § 72a lautet samt Überschrift:

“Karenzurlaub

§ 72a. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 219 Abs. 5b BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.”

23. § 72b Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(4) Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn

           1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienst­verhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses ent­schieden hat oder

           2. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.”

24. § 74 lautet samt Überschrift:

“Überleitung

§ 74. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 – allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.”

25. Im § 75 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort “Krankenpflegegesetzes” jeweils die Worte “in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung” eingefügt.

26. Dem § 76 wird folgender Abs. 20 angefügt:

“(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 52 Abs. 7, § 52b Abs. 1 Z 2 und § 69 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,

           2. § 1 Abs. 1, § 29b Abs. 3, § 47 Abs. 2 Z 5, § 72a Überschrift und Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 1997,

           3. § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 69 Abs. 3 Z 2, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1997,

           4. § 15 Abs. 2 Z 3 mit 1. Oktober 1997,

           5. § 47a Abs. 2, § 47c Abs. 3 Z 2, Abs. 4a und Abs. 6 und § 72a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,

           6. § 6a Abs. 1 Z 3 und 4, § 23, § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 58c Abs. 1 und § 72b Abs. 3 und 4 mit 1. Juli 1998,

           7. § 27a Abs. 3, § 27c Abs. 2 und § 27d Abs. 2 mit 1. Jänner 1999.”

Artikel VI

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 entfällt der Ausdruck “(einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen)”.

2. § 15 Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

           1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unverein­barkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder

           2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landes­lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeits­platzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.”

3. Im § 15 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)” durch den Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt” ersetzt.

4. § 15 Abs. 9 wird aufgehoben.

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.”

6. § 44c Abs. 3 lautet:

“(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

           1. die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

           2. die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.”

7. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 und 7 entfällt der Ausdruck “(ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen)”.

b) Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 lit. i entfallen.

c) Im Abs. 3 wird der Ausdruck “nach den Abs. 1 und 2” durch den Ausdruck “nach Abs. 1” ersetzt.

8. § 58d Abs. 2 lautet:

“(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.”

9. § 58f Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder”

10. Im § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundes­sozialamt” ersetzt.

11. Im § 115 treten an die Stelle der Abs. 3 bis 7 folgende Bestimmungen:

“(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landes­lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,

           1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.”

12. Im § 115a Abs. 1 wird das Zitat “§ 44a Abs. 2” durch das Zitat “§ 44a Abs. 3” ersetzt.

13. Im § 115a Abs. 6 wird das Zitat “§ 50a Abs. 2 BDG 1979” durch das Zitat “§ 44a Abs. 3” ersetzt.

14. § 123 Abs. 27 erhält die Absatzbezeichnung “(25)”; dem § 123 wird folgender Abs. 27 angefügt:

“(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 1, § 44c Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 115a Abs. 1 und 6 und Anlage Art. II Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997,

           2. § 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,

           3. § 58d Abs. 2 und § 58f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,

           4. § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit 1. Juli 1998,

           5. § 43 Abs. 9 mit 1. September 1998 und

           6. § 115 Abs. 3 bis 6 und die Aufhebung des § 115 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.”

15. In Anlage Art. II Abschnitt 3 (Verwendungsgruppe L 2a 1)

a) wird in der linken Spalte der Ausdruck “Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und hauswirtschaft­lichen Berufsschulen” durch den Ausdruck “Sonderschulen und Polytechnischen Schulen” ersetzt,

b) wird in der rechten Spalte am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt,

c) entfällt in der rechten Spalte die Z 4.

Artikel VII

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

           1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Un­vereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder

           2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Lehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.”

2. Im § 15 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)” durch den Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung, Landesvolks­anwalt” ersetzt.

3. § 15 Abs. 9 wird aufgehoben.

4. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.”

5. § 65d Abs. 2 lautet:

“(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienst­leistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.”

6. § 65f Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder”

7. Im § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundes­sozialamt” ersetzt.

8. § 121 Abs. 3 bis 7 lautet:

“(3) Den im Abs. 1 genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenuß­fähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(4) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks “15 Jahren” der Aus­druck “10 Jahren” tritt.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,

           1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.”

9. Im § 121a Abs. 1 wird das Zitat “§ 45 Abs. 2” durch das Zitat “§ 45 Abs. 3” ersetzt.

10. Im § 121a Abs. 5 wird das Zitat “§ 50a Abs. 2 BDG 1979” durch das Zitat “§ 45 Abs. 3” ersetzt.

11. § 127 Abs. 21 erhält die Absatzbezeichnung “(19)”; dem § 127 wird folgender Abs. 21 angefügt:

“(21) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 121a Abs. 1 und 5 mit 1. Juli 1997,

           2. § 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,

           3. § 65d Abs. 2 und § 65f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,

           4. § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit 1. Juli 1998,

           5. § 43 Abs. 6 mit 1. September 1998 und

           6. § 121 Abs. 3 bis 7 mit 1. Jänner 2003.”

Artikel VIII

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.”

2. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

“(1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die

           1. vom § 2 nicht erfaßt sind oder

           2. neu eingeführt werden,

das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen.”

3. § 7 Abs. 3 entfällt.

4. Im § 8 Abs. 3 Z 2 entfallen die Worte “Ausübung der”.

5. § 11 Abs. 5 Z 1 lautet:

         “1. eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und”

6. Im § 14a Abs. 3 wird das Zitat “§ 50a Abs. 2 BDG 1979” durch das Zitat “§ 50a Abs. 3 BDG 1979” ersetzt.

7. § 15 Abs. 11 letzter Satz entfällt.

8. Dem § 15 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

           2. § 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

           3. § 2 Abs. 12 und § 7 Abs. 1 mit 1. September 1998,

           4. die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.”

Artikel IX

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck “Bundesministerium für Unterricht und Kunst” jeweils durch den Ausdruck “Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck “Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst” durch den Ausdruck “Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

3. § 37a Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,”

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 37a Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 sowie § 46 Abs. 3 mit 1. September 1998.”

5. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die an Dienststellen des Bundes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalvertretungsorgane für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz.”

Artikel X

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Am Beginn des Karenzurlaubsgeldgesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

“Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt:         KARENZURLAUBSGELD

§ 1.      Anwendungsbereich

§ 2.      Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 3.      Höhe des Karenzurlaubsgeldes

§ 4.      Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 5.      Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 6.      Adoptiv- und Pflegemütter

§ 7.      Väter

II. Abschnitt:        KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT

§ 8.      Anwendungsbereich des II. Abschnitts

§ 9.      Dauer der Pflichtversicherung

§ 10.    Pfändbarkeit

III. Abschnitt:       KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

§ 11.    Anwendungsbereich des III. Abschnitts

§ 12.    Anspruchsvoraussetzungen

§ 13.    Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist

IV. Abschnitt:       ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD

§ 14.    Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld

§ 15.    Alleinstehende Elternteile

§ 16.    Verheiratete Elternteile

§ 17.    Nicht alleinstehende Elternteile

§ 18.    Dauer des Anspruches auf Zuschuß

§ 19.    Höhe des Zuschusses

§ 20.    Einkommen

§ 21.    Rückzahlung des Zuschusses

§ 22.    Höhe der Abgabe

§ 23.    Verpflichtungserklärung

§ 24.    Entstehung des Abgabenanspruches

§ 25.    Zuständigkeit, Erhebung

§ 26.    Abgabenerklärung

§ 27.    Anpassung

§ 28.    Gebührenfreiheit

§ 29.    Datenübermittlung

§ 30.    Kostentragung

V. Abschnitt:        SONDERKARENZURLAUBSGELD

§ 31.    Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

§ 32.    Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes

§ 33.    Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Abschnitts

VI. Abschnitt:       GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 34.    Auszahlung

§ 35.    Anteilige Bemessung

§ 36.    Meldepflicht

§ 37.    Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 37a.  Verjährung

VII. Abschnitt:     ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38.    Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994

§ 39.    Inkrafttreten

§ 40.    Vollziehung”

2. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck “60%” durch den Ausdruck “66%” ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck “und” durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 wird der Punkt durch den Ausdruck “und” ersetzt. Folgende Z 5 wird angefügt:

         “5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz – KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.”

4. Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck “Karenzurlaubsgeld” durch den Ausdruck “Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften” ersetzt.

5. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15 MSchG

           1. § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

           2. § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder

           3. § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

           4. § 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

tritt.”

6. § 7 Abs. 2 und 3 lautet:

“(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben.

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.”

7. Im § 7 Abs. 4 und im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck “Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift” jeweils durch den Ausdruck “Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften” ersetzt.

8. § 11 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptions­absicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c MSchG oder § 8 EKUG

           1. § 50b BDG 1979 oder

           2. § 76a des Richterdienstgesetzes oder

           3. § 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

           4. § 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

tritt.”

9. An die Stelle des § 12 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

“(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichi­schen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

           1. mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvor­schriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

           2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

           3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außer­stande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchs­berechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenz­urlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.”

10. § 12 Abs. 4 und 5 lautet:

“(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichi­schen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.”

11. An die Stelle des § 13 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

“(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichi­schen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

           1. mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechts­vorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

           2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

           3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außer­stande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.”

12. Im § 13 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung “(3)” und “(4)”. § 13 Abs. 4 lautet:

“(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.”

13. Im § 16 Abs. 1 wird der Betrag “5 495 S” durch den Betrag “5 696 S” und der Betrag “2 768 S” durch den Betrag “2 870 S” ersetzt.

14. Im § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck “Karenzurlaubsgeldes” durch den Ausdruck “Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften” ersetzt.

15. § 31 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder”

16. § 31 Abs. 4 lautet:

“(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war.”

17. Dem § 39 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 40 Z 2 mit 15. Februar 1997,

           2. das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 2 Z 1, § 6, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 11, § 12 Abs. 1 bis 2b und 4, § 13, § 31 Abs. 2, 3 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 mit 1. Juli 1997,

           3. § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998.

Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Juli 1997 geboren sind, sind § 6, § 7 Abs. 2 und § 11 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.”

18. Im § 40 Z 2 werden die Worte “Bundesminister für Arbeit und Soziales,” durch die Worte “Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,” ersetzt.

Artikel XI

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

              “c)  aa) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11,

                    bb) Universitäts(Hochschul)dozenten bis Gehaltsstufe 9,

                     cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,”

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:

              “c)  aa) Universitäts(Hochschul)dozenten ab der Gehaltsstufe 10,

                    bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993,

                     cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,”

3. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof

           1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

           2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.”

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 33 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.”

5. In § 25b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

“(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.”

6. Der bisherige § 25b Abs. 3 erhält die Bezeichnung “(4)”.

7. In der Überschrift zu § 68 und im § 68 Abs. 1 wird das Wort “Fernmeldehoheitsverwaltung” jeweils durch den Ausdruck “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” ersetzt.

8. Im § 74 Z 2 lit. e wird der Punkt am Ende der sublit. bb durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 und 4 angefügt:

         “3. in die Gebührenstufe 2b Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

           4. in die Gebührenstufe 3:

                a) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,

               b) Vertragsprofessoren und Rektoren.”

9. Dem § 77 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c und Z 4 lit. c und § 74 Z 2 bis 4 mit 1. Oktober 1997,

           2. § 68 Überschrift und Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,

           3. § 22 Abs. 7 mit 1. Juli 1998,

           4. § 5 Abs. 3 und § 25b Abs. 3 und 4 mit 1. September 1998.”

Artikel XII

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundessozialamt” ersetzt.

2. § 89a lautet samt Überschrift:

“Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.”

3. Dem § 173 wird folgender Abs. 20 angefügt:

“(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

           2. § 89a samt Überschrift mit 1. September 1998.”

Artikel XIII

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b entfällt jeweils die Wortfolge “oder das Ausscheiden aus der Funktion”.

2. § 9 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel XIV

Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

3

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

“Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienst­leistung zugewiesene Beamte – DRSG-AE”

2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.”

3. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt:

“Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 13. Der Gesetzestitel und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”

Artikel XV

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 werden folgende §§ 15a bis 15e samt Überschriften eingefügt:

“Abschnitt Va

Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen

Anwendungsbereich

§ 15a. Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt wird.

Ausschreibung

§ 15b. (1) Die Ausschreibung nach § 15a hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit der stellvertretenden Leitung einer Sektion wirksam werden soll.

(2) Auf den Inhalt der Ausschreibung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Darüber hinaus hat die Aus­schreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß nur Bewerbungen von Personen zulässig sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind.

(3) Die Ausschreibung hat innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stellvertreterfunktion sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Bewerbung

§ 15c. (1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Berwerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.

Verfahren

§ 15d. Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

           1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und

           2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

Begutachtungskommission

§ 15e. Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.”

2. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 18 wird angefügt:

       “18. die §§ 15a bis 15e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 mit 1. Juli 1998.”

Artikel XVI

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3 lautet:

“(3) § 15c ist auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichts­dienstes nicht anzuwenden.”

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.”

Artikel XVII

Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

Das Elternkarenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 lautet:

“(6) § 8 ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.”

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit. 1. Juli 1998 in Kraft.”

Artikel XIII

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Z 3 lautet:

         “3. Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (§ 25 Abs. 1);”

2. Die Überschrift zu § 25 lautet:

“Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor”

3. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet:

“(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts­(Hochschul)professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) an einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.”

Artikel XIX


Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I. Nr. 105/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 treten an die Stelle der lit. j und k sowie des auf lit. k folgendes Satzteiles des Abs. 1 folgende Bestimmungen:

          “j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,

           k) der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder

            l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertrags­bedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeit­beschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäfti­gung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.”

2. Der bisherige Art. XVIII erhält die Bezeichnung “Abs. 1”. Dem Art. XVIII Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel XX

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. August 1998 treten außer Kraft:

           1. die Art. II und III der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969,

           2. die Art. II und III der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,

           3. Art. II der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970,

           4. Art. III der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 246/1970,

           5. die Art. V und VI der 22. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 280/1971,

           6. Art. III Abs. 1 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,

           7. Art. IV Abs. 1 der 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977,

           8. die Art. II und XIII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,

           9. Art. IV der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983,

         10. Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1984,

         11. Art. IX der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984,

         12. Art. VIII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,

         13. Art. VI der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 238/1987.

(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.

Vorblatt

Problem:

1.  Unterschiedliche Standards der in Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit und Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb eingeholten ärztlichen Gutachten führen zu einer unterschiedlichen Pensionierungspraxis der Ressorts.

2.  Die Vollziehung des Urlaubsrechts ist in Teilbereichen uneinheitlich, womit auch eine Vollziehungs­erleichterung durch ADV-Unterstützung nicht möglich ist.

3.  Im Rahmen des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 wurden die zukünftig zu erwartenden Pensions­ansprüche der Beamten spürbar vermindert und dafür ein gewisser Ausgleich durch Absenkung des Pensionsbeitrages um 1,5 Prozentpunkte geschaffen. Für Nebengebühren wurde eine entsprechende Beitragsabsenkung nicht beschlossen, obwohl auch die zukünftig zu erwartenden Nebengebühren­zulagen durch Reformmaßnahmen vermindert werden. Dies stößt bei den Beamten auf Unverständnis.

Ziel:

1.  Vereinheitlichung des Standards ärztlicher Gutachten durch Heranziehung speziell geschulter Fachgutachter.

2.  Ermöglichung einer einheitlichen, ADV-unterstützten Vollziehung des Urlaubsrechts.

3.  Anpassung des von Nebengebühren zu leistenden Pensionsbeitrages an die Kürzung der zukünftig zu erwartenden Nebengebührenzulagen.

Inhalt:

1.  Die Einholung ärztlicher Gutachten in den genannten Verfahren wird beim Bundespensionsamt zentralisiert.

2.  Aliquotierung des in Stunden ausgedrückten Urlaubsausmaßes bei Änderung des Beschäftigungs­ausmaßes sowie Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten mehrfachen Aufrundung des in Tagen ausgedrückten Urlaubsausmaßes.

3.  Absenkung des von Nebengebühren zu leistenden Pensionsbeitrages um 1,5 Prozentpunkte.

Alternative:

1.  Belassung des derzeitigen unbefriedigenden Zustandes.

2.  Fortführung der derzeitigen unbefriedigenden Vollziehungspraxis.

3.  Keine Änderung des von Nebengebühren zu leistenden Pensionsbeitrages.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen sind dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

A. Schaffung einer zentralen ärztlichen Begutachtungsstelle beim Bundespensionsamt

Die Betrauung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit der Durchführung der ärztlichen Begutachtung in Verfahren betreffend Dienstunfähigkeit mußte im Juni 1997 wegen eines VwGH-Erkenntnisses eingestellt werden. Begutachtungen in solchen Verfahren werden seitdem wieder zT von amtlichen Sachverständigen im Sinne des AVG (Heeresspitäler bzw. -ambulatorien im Bereich des BMLV, Amtsärzte im Bereich des BMI), zT von Amtsärzten im Rechtshilfeweg und zT von auf privatrechtlicher Basis beschäftigten Vertrauensärzten durchgeführt.

Diese unterschiedliche Begutachtungspraxis führt zu unterschiedlichen Standards der in Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit und Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb eingeholten ärztlichen Gutachten und damit zu einer unterschiedlichen Pensionie­rungspraxis der Ressorts. Um einen einheitlichen Gutachtensstandard zu erreichen, sollen für die Einholung ärztlicher und berufskundlicher Gutachten ausschließlich die speziell geschulten Sach­verständigen des Bundespensionsamtes heranzuziehen sein. An der dezentralen Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit und Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb wird festgehalten.

B. Sonstige Maßnahmen

Im übrigen sieht der Entwurf neben formalen Anpassungen an geänderte Behördenzuständigkeiten, Anpassungen von Zitaten an geänderte Rechtsvorschriften u. dgl. noch folgende Maßnahmen vor:

           1. Anpassung der Fristen, innerhalb derer für einen beamteten Mandatar auf Grund der Un­möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes bzw. die Außerdienststellung vorzunehmen ist, an die sich aus § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 ergebenden Fristen.

           2. Erweiterung der Außerdienststellung um Landesvolksanwälte und Klarstellung, daß von der Außerdienststellung alle Mitglieder einer Landesregierung und daher in Wien auch die nicht amtsführenden Stadträte erfaßt sind.

           3. Klarstellung betreffend den notwendigen Inhalt eines Versetzungsbescheides und eines Bescheides über eine qualifizierte Verwendungsänderung.

           4. Entsendung zu einer Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung getragenen Projekts gegen Kostenersatz.

           5. Urlaubsrecht:

               –   Anpassung, um eine einheitliche Vollziehung im PIS zu gewährleisten (betrifft insbesondere Aliquotierung des Urlaubsausmaßes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes und Run­dungsbestimmungen),

               –   Klarstellung bezüglich der Zusammenrechnung aller nach Dienstrechtsvorschriften des Bundes gewährten Karenzurlaube bei der Prüfung der Höchstdauer.

           6. Schaffung eines vollstreckbaren Entziehungstatbestandes bei Dienst- und Naturalwohnungen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird. Derzeit nur mit Räumungsklage möglich.

           7. Die Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung soll auch dann gegeben sein, wenn der Beamte die Zulassung zum Aufstiegslehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes anstrebt, jedoch anstelle der Reifeprüfung die Studienberechtigungsprüfung abgelegt hat.

           8. Weitere Konzentration des Disziplinarverfahrens und einige Klarstellungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens.

           9. Anrechnung von Zeiten der Eignungsausbildung auf die Ausbildungsphase.

         10. Verwendungsbezeichnung “Botschafter” nicht nur für den Sonderberater des Bundespräsidenten, sondern auch für den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers.

         11. Führung militärischer Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen ausschließlich in männlicher Form.

         12. Klarstellung, daß eine Militärperson, die die Funktion eines Zugs- oder Kompaniekommandanten ausgeübt hat und vor der Überleitung in den Militärischen Dienst von diesem Arbeitsplatz abberufen worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der höheren Funktions­gruppe einzureihen ist.

         13. Rundungsregelung für die Beendigung des Assistentendienstverhältnisses bei Verlängerung des Dienstverhältnisses um Zeiträume, die nicht dem Vielfachen eines Monats entsprechen.

         14. Schaffung einer Gruppe “Telekommunikation und Post” im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

         15. Anpassungen der Ausbildungserfordernisse des Krankenpflegedienstes an das neue Gesundheits- und Krankenpflegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997.

         16. Vordringliche Änderungen bei den Richtverwendungen der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 in der Anlage 1 zum BDG 1979.

         17. Einstufung der Leitung einer bedeutenden Abteilung einer Sektion ohne Gruppengliederung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1, wenn damit die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist.

         18. Vermeidung unnötiger Nachsichtsverfahren

               –   beim Ersatz der für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A 3 vorgeschriebenen vierjährigen Verwendung im Mittleren Dienst im Bundesministerium für Landesverteidigung durch bestimmte militärische Verwendungen und

               –   beim Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes für Facharbeiter der Verwendungsgruppe A 5.

         19. Klarstellung, daß ein Hochschullehrer auch während seiner Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament bis zu 25% seiner Dienstbezüge beziehen kann.

         20. Wegfall des Mehrleistungsanteiles von Zulagen und Fixgehältern bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und bei Teilzeitbeschäftigung statt bloßer aliquoter Kürzung; Aliquotierung des Funktionsanteils. Aliquotierung statt gänzlichen Wegfalls des Funktions­anteils der Forschungszulage.

         21. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan soll im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch tageweise abgegolten werden können.

         22. Anpassung der Bestimmungen über die Auslandsbesoldung an den Umstand, daß eine Herab­setzung der regelmäßigen Wochendienstzeit während einer Auslandsverwendung ausgeschlossen worden ist.

         23. Klarstellung, daß der Beamte auch von den durch das Bezügebegrenzungsgesetz stillgelegten Bezügen nach dem GG 1956 einen Pensionsbeitrag zu leisten hat.

         24. Bemessung der Grundvergütung bei Weiterbelassung der Naturalwohnung für Beamte des Ruhestandes oder für die Hinterbliebenen eines Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; dies ist derzeit im § 24a GG 1956 nicht explizit geregelt. Vergleichbare Regelung für den Bereich des VBG 1948.

         25. Verhinderung einer allfälligen Rechtsunsicherheit bei der Wertanpassung der Vergütungen für Dienst- und Naturalwohnungen durch eindeutige Klarstellungen.

         26. Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten finanziellen Einbuße beim Bezug einer Funktionszulage, mit der alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten gelten, beim Aufstieg in eine höhere Funktionsgruppe.

         27. Nichtanwendung der Rundungsbestimmung des § 8 GG 1956 auf den Termin der Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 im A- und M-Schema.

         28. Beamten des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt wurden, soll die Exekutivdienstzulage zustehen.

         29. Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten, deren Bezüge während des Semesters eingestellt werden und die ihre Lehrtätigkeit mittels Blockung vorher noch zur Gänze erfüllt haben.

         30. Ergänzende Regelungen über den Anspruch auf und die Ruhegenußfähigkeit von bestimmten Dienstzulagen im Lehrerbereich bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienst­zeit.

         31. Gleichstellung der Pflegefreistellung mit dem Krankenstand hinsichtlich der Abgeltung von Supplierstunden in der betreffenden Woche.

         32. Ausdehnung der Abschlagsminderung für Beamte des Exekutivdienstes und für Wachebeamte auf die Ruhegenußzulage.

         33. Berücksichtigung für den Vorrückungsstichtag von Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer ausgegliederten Einrichtung, wenn das frühere Bundesdienstverhältnis durch die Ausgliederung geendet hat: Bisher nur dann, wenn die Ausgliederung nicht länger als drei Jahre zurückliegt, künftig ohne diese Einschränkung, aber höchstens im Ausmaß von drei Jahren.

         34. Verpflichtende jährliche Mitteilung der Beitragsgrundlagen sowie der Nebengebührenwerte des Vorjahres an den Beamten.

         35. Umstellung auf eine ausschließlich monatliche Berechnung der Ruhegenußzulage.

         36. Wiederherstellung der früheren Rechtslage bei der Anrechnung von Unterhaltsleistungen der Erben auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten.

         37. Entfall einer Regelung über die primäre Haftung der Hinterbliebenen für ausständige Pensions­vorschüsse.

         38. Ausschluß der Einrede des gutgläubigen Empfangs von Ruhebezügen, die für den Monat nach dem Todestag des Beamten ausgezahlt wurden.

         39. Klarstellung des Ausmaßes der Hochschullehrern bedingt anzurechnenden Ruhegenußvordienst­zeiten.

         40. Entfall der jährlichen Anerkennung der Nebengebührenwerte durch den Bediensteten und der Verpflichtung zur bescheidmäßigen Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte durch die Dienstbehörde.

         41. Schrittweise Absenkung des von Nebengebühren zu leistenden Pensionsbeitrages entsprechend der zukünftigen Verminderung der Nebengebührenzulage.

         42. Zwingende separate Ausweisung in Feststellungen und Gutschriften jener Nebengebührenwerte, die auf Geldleistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 2000 bezogen wurden.

         43. Anhebung des Grenzbetrages, ab dem die Nebengebührenzulage abgefunden wird.

         44. Befristete Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Karenzierung für Vertragslehrer wie für Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

         45. Klarstellung der Lehrverpflichtung bei geblocktem Unterricht.

         46. Entfall der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen bei der Festlegung der Lehrverpflich­tung für neue Unterrichtsgegenstände; diese bereits befristet vorgesehene Regelung soll unbefristet gelten.

         47. Verlängerung der Tätigkeitsdauer der im Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung bestehenden Personalvertretungsorgane.

         48. Anpassungen an Neuregelungen des Karenzgeldgesetzes der Privatwirtschaft:

               –   Anhebung der Höchstgrenzen für den zulässigen Nebenverdienst während des Bezugs von Karenzurlaubsgeld auf die im Jahre 1997 für ASVG-Bedienstete geltenden Höchstgrenzen,

               –   Angleichung der für die Erlangung eines Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld geltenden Freigrenzen für das Einkommen von Ehegatten an die nach dem Karenzgeldgesetz geltenden Beträge,

               –   Klarstellung, daß Pflegeeltern, welche Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, rückwirkend mit 1. Juli 1997 Adoptiveltern gleichgestellt werden,

               –   terminologische Anpassungen an das Karenzgeldgesetz.

         49. Berücksichtigung neuer Bedienstetengruppen (Universitäts- und Hochschuldozenten, Universi­tätsprofessoren nach dem UOG 1993, Vertragsdozenten, Vertragsprofessoren, Rektoren) in den Zuordnungen zu den Reisegebührenstufen.

         50. Übersiedlungsgebühren für Bedienstete, die nach § 39a BDG 1979 für einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum ins Ausland entsendet werden.

         51. Vergütung der notwendigen Fahrtkosten zum und vom Flughafen und Bahnhof bei Dienstreisen.

         52. Sonderbestimmung für außerordentliche Universitätsprofessoren für den Erwerb der österreichi­schen Staatsbürgerschaft durch Dienstantritt.

         53. Aufhebung obsolet gewordener Rechtsvorschriften:

               –   des für die Jahre 1993 und 1994 geltenden Übergangsrechts zur Einführung des Freizeit­ausgleichs 1:1,5,

               –   der Bestimmungen über unmittelbare Ernennung in eine höhere Dienstklasse bei der Aufnahme in das Beamten-Dienstverhältnis durch Verfügung des Bundespräsidenten,

               –   der Übergangsartikel zum Vorrückungsstichtag und zu seinerzeitigen Verbesserungen von Beförderungsrichtlinien in verschiedenen Novellen zum GG 1956 und zum VBG 1948.


         54. Ausschreibung der stellvertretenden Leitung von Sektionen ohne Gruppengliederung.

         55. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professorinnen und -professoren wird die Möglichkeit eingeräumt, Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und EKUG in Anspruch zu nehmen.

         56. Einstufung des Stabchefs des Bundesministers für Landesverteidigung in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1.

C. Finanzielle Auswirkungen

Soweit die in den Abschnitten A und B angeführten Maßnahmen eine Änderung

–   des finanziellen Aufwandes bewirken, werden sie nachstehend in der mit “Ausgaben und Einnahmen” überschriebenen Tabelle,

–   der Kosten oder Erlöse bewirken, werden sie nachstehend in der mit “Kosten und Erlöse” überschriebenen Tabelle

aufgelistet.

Die für ihre Ermittlung maßgebenden Ausgangsdaten und Überlegungen sind den im Besonderen Teil enthaltenen Erläuterungen zu entnehmen.

Soweit ein Mehraufwand auftritt, ist er aus den budgetierten Ansätzen zu bedecken.



Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/
Mehreinnahmen (–) in Mio. S

 

Fundstelle

betrifft

1998

1999

2000

2001

A

§ 14 BDG

Ärztliche Begutachtung beim Bundespensionsamt

1,92

–23,47

–31,83

–30,47

B.2

§ 19 BDG

Außerdienststellung der nicht amtsführenden Stadträte
und der Landesvolksanwälte

–0,17

–0,17

–0,17

–0,17

B.6

§ 80 BDG

Entziehung einer Dienst- oder Naturalwohnung

–0,34

–0,67

–0,67

–0,67

B.8

§§ 114, 125a BDG

Disziplinarrecht

–0,07

–0,14

–0,14

–0,14

B.9

§ 138 BDG

Eignungsausbildung, Anrechnung auf die Ausbildungsphase

0,07

0,14

0,14

 

B.14

§ 228 BDG

Gruppe “Telekommunikation und Post” im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

0,39

1,57

1,57

1,57

B.16

Anl.1 Z 1.2.5, 1.3.3 BDG

Richtverwendungen im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

–3,65

–3,65

–3,65

–3,65

B.17

Anl.1 Z 1.4.4 BDG

Stellvertretung des Sektionsleiters in Sektionen ohne Gruppengliederung

1,78

4,45

4,45

4,45

B.20

§ 13 Abs. 10 GG

Mehrleistungsanteile von Zulagen und Fixbezügen bei Teilbeschäftigung

0,12

–0,05

–0,05

–0,05

B.20

§ 13 Abs. 11 GG

Aliquotierung des Funktionsanteils der Forschungszulage

0,08

0,16

0,16

0,16

B.23

§ 22 Abs. 8a GG

Pensionsbeitrag von den durch das Bezügebegrenzungsgesetz stillgelegten Bezügen

–0,09

–0,06

–0,06

–0,06

B.24

§ 24a GG

Grundvergütung für Naturalwohnungen für Pensionisten und Hinterbliebene

–18,08

–37,00

–37,00

–37,00

B.26

§§ 30, 74, 91 GG

Kein finanzieller Abfall bei bestimmten Funktionszulagen im Falle des Aufstiegs in eine höhere Funktionsgruppe

 

0,20

0,20

0,20

B.27

§§ 31, 87 GG

Keine Rundung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2

0,03

 

 

 

B.28

§ 40a GG

Bezieherkreis der Exekutivdienstzulage

0,14

0,27

0,27

0,27

B.31

§ 61 GG

Abgeltung von Supplierstunden in einer Woche, in der eine Pflegefreistellung angefallen ist

2,40

8,00

8,00

8,00

B.32

§ 83a GG

Abschlagsminderung für die Ruhegenußzulage im E‑Schema und bei den Wachebeamten

0,03

0,09

0,15

0,22

B.33

§ 113 GG

Vordienstzeiten bei ausgegliederten Einrichtungen

0,44

1,17

1,17

1,17

B.34

§ 4 PG,
§ 2 NGZG

Jährliche Mitteilung der Beitragsgrundlagen und Nebengebührenwerte

 

–0,80

–0,80

–0,80

B.38

§ 39 PG

Ausschluß der Einrede des gutgläubigen Empfangs von nach dem Tod des Beamten ausbezahlten Ruhebezügen

–0,26

–0,52

–0,52

–0,52

B.41

§ 3 NGZG

Absenkung des Pensionsbeitrages von Nebengebühren

 

0,01

9,86

19,71

B.42

§ 5 NGZG

Separate Ausweisung von Gutschriften der Nebengebührenwerte aus der Zeit vor dem Jahr 2000

 

0,01

0,01

0,01

B.43

§ 9 NGZG

Anhebung des Grenzbetrages, ab dem die Nebengebührenzulage abgefunden wird

 

0,19

0,15

0,11

B.46

§§ 7, 15 BLVG

Entfall der Mitwirkung des BMF an der Festsetzung der Lehrverpflichtung für neue Unterrichtsgegenstände

–0,03

–0,09

–0,09

–0,09

B.48

§ 6 KUG

Gleichstellung von Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht
mit Adoptiveltern

0,21

0,14

0,14

0,14

B.48

§ 16 KUG

Freigrenzen für das Einkommen des Ehegatten bei Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld

0,06

0,06

0,06

0,06

B.50

§ 22 RGV

Übersiedlungsgebühren bei Entsendung in das Ausland nach § 39a BDG für mehr als zwei Jahre

0,16

0,32

0,32

0,32

B.51

§ 25b RGV

Vergütung der Fahrtkosten zum und vom Flughafen und Bahnhof bei Auslandsreisen

0,17

0,50

0,50

0,50

B.54

§§ 15a bis 15e AusG

Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen

0,04

0,01

0,01

0,01

B.55

MSchG, EKUG

Teilzeitbeschäftigung für Ordentliche Universitäts-(Hochschul)professoren

0,03

0,07

0,07

0,07

B.56

Anl. 1 Z 12.3 BDG

Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung

 

0,01

0,01

0,01

SUMME …

–14,62

–49,25

–47,74

–36,64


Kosten und Erlöse

Mehrkosten/Mindererlöse (+) und Minderkosten/Mehrerlöse (–)
in Mio. S

 

Fundstelle

betrifft

1998

1999

2000

2001

A

§ 14 BDG

Ärztliche Begutachtung beim Bundespensionsamt

–4,48

–13,44

–13,44

–13,44

B.2

§ 19 BDG

Außerdienststellung der nicht amtsführenden Stadträte
und der Landesvolksanwälte

0,51

0,51

0,51

0,51

B.6

§ 80 BDG

Entziehung einer Dienst- oder Naturalwohnung

– 0,34

– 0,67

– 0,67

– 0,67

B.8

§§ 114, 125a BDG

Disziplinarrecht

– 0,08

– 0,16

– 0,16

–0,16

B.9

§ 138 BDG

Eignungsausbildung, Anrechnung auf die Ausbildungsphase

0,07

0,14

0,14

 

B.14

§ 228 BDG

Gruppe “Telekommunikation und Post” im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

0,52

2,08

2,08

2,08

B.16

Anl.1 Z 1.2.5, 1.3.3 BDG

Richtverwendungen im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

– 4,49

– 4,49

– 4,49

– 4,49

B.17

Anl.1 Z 1.4.4 BDG

Stellvertretung des Sektionsleiters in Sektionen ohne Gruppengliederung

2,84

7,11

7,11

7,11

B.20

§ 13 Abs. 10 GG

Mehrleistungsanteile von Zulagen und Fixbezügen bei Teilbeschäftigung

0,01

–0,2

–0,2

–0,07

B.20

§ 13 Abs. 11 GG

Aliquotierung des Funktionsanteils der Forschungszulage

0,11

0,21

0,21

0,21

B.23

§ 22 Abs. 8a GG

Pensionsbeitrag von den durch das Bezügebegrenzungsgesetz stillgelegten Bezügen

–0,06

–0,06

–0,06

–0,06

B.24

§ 24a GG

Grundvergütung für Naturalwohnungen für Pensionisten und Hinterbliebene

–18,02

–37,00

–37,00

–37,00

B.26

§§ 30, 74, 91 GG

Kein finanzieller Abfall bei bestimmten Funktionszulagen im Falle des Aufstiegs in eine höhere Funktionsgruppe

0,27

0,27

0,27

0,27

B.27

§§ 31, 87 GG

Keine Rundung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2

0,01

0,01

0,01

 

B.28

§ 40a GG

Bezieherkreis der Exekutivdienstzulage

0,18

0,36

0,36

0,36

B.31

§ 61 GG

Abgeltung von Supplierstunden in einer Woche, in der eine Pflegefreistellung angefallen ist

3,19

10,04

10,04

10,04

B.32

§ 83a GG

Abschlagsminderung für die Ruhegenußzulage im E‑Schema und bei den Wachebeamten

0,94

0,94

0,94

0,94

B.33

§ 113 GG

Vordienstzeiten bei ausgegliederten Einrichtungen

0,73

1,47

1,47

1,47

B.34

§ 4 PG,
§ 2 NGZG

Jährliche Mitteilung der Beitragsgrundlagen und Nebengebührenwerte

 

–0,91

–0,91

–0,91

B.38

§ 39 PG

Ausschluß der Einrede des gutgläubigen Empfangs von nach dem Tod des Beamten ausbezahlten Ruhebezügen

–0,26

–0,52

–0,52

–0,52

B.41

§ 3 NGZG

Absenkung des Pensionsbeitrages von Nebengebühren

 

0,01

121,90

121,90

B.42

§ 5 NGZG

Separate Ausweisung von Gutschriften der Nebengebührenwerte aus der Zeit vor dem Jahr 2000

 

0,01

0,01

0,01

B.43

§ 9 NGZG

Anhebung des Grenzbetrages, ab dem die Nebengebührenzulage abgefunden wird

 

–0,41

–0,41

–0,41

B.46

§§ 7, 15 BLVG

Entfall der Mitwirkung des BMF an der Festsetzung der Lehrverpflichtung für neue Unterrichtsgegenstände

–0,03

–0,10

–0,10

–0,10

B.48

§ 6 KUG

Gleichstellung von Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht
mit Adoptiveltern

0,21

0,14

0,14

0,14

B.48

§ 16 KUG

Freigrenzen für das Einkommen des Ehegatten bei Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld

0,06

0,06

0,06

0,06

B.50

§ 22 RGV

Übersiedlungsgebühren bei Entsendung in das Ausland nach § 39a BDG für mehr als zwei Jahre

0,16

0,32

0,32

0,32

B.51

§ 25b RGV

Vergütung der Fahrtkosten zum und vom Flughafen und Bahnhof bei Auslandsreisen

0,17

0,50

0,50

0,50

B.54

§§ 15a bis 15e AusG

Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen

0,01

0,01

0,01

0,01

B.55

MSchG, EKUG

Teilzeitbeschäftigung für Ordentliche Universitäts-(Hochschul)professoren

0,03

0,07

0,07

0,07

B.56

Anl. 1 Z 12.3 BDG

Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung

 

0,02

0,02

0,02

SUMME …

–17,74

–33,68

88,21

88.19


D. Verfassungsbestimmung


Ein dem Entwurf entsprechender Gesetzesbeschluß bedarf bezüglich des § 25 Abs. 1 des Staatsbürger­schaftsgesetzes 1985 der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Art. 44 Abs. 1 B-VG).

E. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

           1. der Art. I bis V (BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956, PG 1965, NGZG, VBG 1948), VIII bis XV (BLVG, PVG, KUG, RGV, RDG, Teilpensionsgesetz, Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zuge­wiesene Beamte, Ausschreibungsgesetz 1989) und XX (Aufhebung von Rechtsvorschriften) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

           2. des Art. VI (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. des Art. VII (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

           4. der Art. XVI und XVII (MSchG und EKUG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG,

           5. des Art. XVIII (StbG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG und

           6. des Art. XIX (Bundesfinanzgesetz 1999) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 14 Abs. 4 BDG 1979):

Durch die Einfügung dieser Bestimmung soll eine Verpflichtung der (obersten) Dienstbehörden zur Heranziehung des Bundespensionsamtes als Gutachter bei Dienstrechtsverfahren betreffend die Ver­setzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geschaffen werden. Eine gleichartige Verpflichtung zur Heranziehung des Bundespensionsamtes als Gutachter in Dienstrechtsverfahren enthält § 36 Abs. 1 PG 1965 betreffend die Feststellung der Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb und § 89a Abs. 1 RDG betreffend die Versetzung von Richtern in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand.

In Erfüllung dieser neuen Aufgaben des Bundespensionsamtes hat dieses eine ausreichende Anzahl geeigneter Personen als Sachverständige zu bestellen. In Abweichung vom Konzept des AVG, das als Sachverständigen nur eine für ihre Tätigkeit allein verantwortliche physische Person anspricht, soll nach dieser Bestimmung die Institution “Bundespensionsamt” als Sachverständiger beizuziehen sein (vgl. die §§ 42 ff des Lebensmittelgesetzes 1975); diese steht der Dienstbehörde im Verfahren im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG “zur Verfügung” (vgl. VwGH 7. Dezember 1993, Zl. 93/05/0119; 20. September 1994, Zl. 94/05/0129; 29. November 1994, Zl. 94/05/0149). Den mit der Befundaufnahme und Begutachtung betrauten Organen des Bundespensionsamtes kommt die Stellung von Amtssachverständigen zu; insoweit (§ 39 Abs. 2 AVG) sind auf sie die Bestimmungen des AVG über Amtssachverständige anzuwenden. Eine Liste dieser Sachverständigen ist den Dienstbehörden auf Anfrage zu übermitteln.

Zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung ist vom Bundespensionsamt ein leitender Arzt heranzuziehen. Dieser hat auf Grund der eingeholten Gutachten sowie der sonstigen vorliegenden medizinischen Unterlagen unter Beachtung des von der Dienstbehörde übermittelten Anforderungsprofils für den betreffenden Arbeitsplatz ein zusammenfassendes Leistungskalkül zu erstellen. Die Entscheidung, wer in einem anhängigen Dienstrechtsverfahren als Sachverständiger heranzuziehen ist, obliegt dem Bundespensionsamt bzw. dem leitenden Arzt (Vertreter).

Da die Kosten für die von den herangezogenen Sachverständigen erstellten Gutachten vom Bundes­pensionsamt zu tragen sind, ergeben sich für den Bund finanzielle Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Berechnung wurden unter Berücksichtigung des Umstandes, daß § 36 Abs. 1 PG 1965 und § 89a RDG gleichartige Regelungen enthalten, folgende Annahmen zugrunde gelegt:

Vollzugsaufwand:

–   Personalaufwand pro Fall 200 Minuten A1/A/a (Approbant, Sachbearbeiter), 30 Minuten A2/B/b (aktenmäßige Behandlung) und 10 Minuten A3/A4/C/D/c/d (kanzleimäßige Behandlung);

–   Aufwand für Werkverträge: 1,3 Millionen;

–   1 260 Fälle;

–   pro Fall 2,5 Gutachten (= 3 150 Gutachten) á 2 500 S, abzüglich bisheriger 1 260 Gutachten á 500 S;

–   einmaliger Investitionsaufwand für Büroraum des Überbegutachters 100 000 S (verteilt auf zehn Jahre).

Einsparungen:

Die tatsächlichen Effekte der Maßnahme sind kaum abschätzbar. Neben einer “strengeren” Begutachtung beeinflußt insbesondere die Abschlagsregelung das Pensionsantrittsalter. Als Hypothese wurde angenommen, daß

–   die Maßnahme jährlich die Ruhestandsversetzung bei 100 Beamten um ein Jahr verzögert (100 Pensionen á 32 500 S × 14 = 45,5 Millionen Schilling),

–   die Gesamthöhe der Aktivbesoldung in der jeweiligen Organisationseinheit von der aufgeschobenen Ruhestandsversetzung unberührt bleibt,

–   die aufgeschobenen Pensionen um 3% höher sind, da der Abschlag geringer wurde und allenfalls eine Vorrückung eingetreten ist.

Zu Art. I Z 2 (§ 17 Abs. 1 BDG 1979):

Zitatberichtigung.

Zu Art. I Z 3 (§ 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979):

Die bisherigen Fristen, innerhalb derer für einen beamteten Mandatar auf Grund der sich aus § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 ergebenden Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung auf seinem bis­herigen Arbeitsplatz die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes bzw. die Außerdienststellung vorzunehmen ist, stimmen mit den sich aus § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 ergebenden Fristen nicht überein.

Mit der gegenständlichen Regelung wird eine Harmonisierung dieser Fristen vorgenommen.

Zu Art. I Z 4 (§ 19 Abs. 1 Z 1 BDG 1979):

Durch die Beseitigung des bisherigen Klammerausdrucks in dieser Bestimmung soll klargestellt werden, daß alle Mitglieder einer Landesregierung und somit in Wien auch die nicht amtsführenden Stadträte – entsprechend der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 64/1997 geltenden Rechtslage – außer Dienst zu stellen sind.

Darüber hinaus soll die Außerdienststellung um Bundesbeamte, die zum Landesvolksanwalt eines Bundeslandes gewählt werden, erweitert werden. Bislang wurde in solchen Fällen ein Karenzurlaub gewährt. Auf Grund der mit BGBl. I Nr. 61/1997 erfolgten Begrenzung der Dauer des Karenzurlaubes auf zehn Jahre kann jedoch mit diesem Instrument nicht mehr das Auslangen gefunden werden, da die Funktionsdauer eines Landesvolksanwaltes, mit der – je nach Landesverfassung unterschiedlichen – Möglichkeit einer Wiederwahl, eine längere sein kann. Es erscheint daher gerechtfertigt, auch die Landesvolksanwälte in die Außerdienststellungsbestimmung aufzunehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Wiederaufnahme der nicht amtsführenden Stadträte in die Außerdienststellungsbestimmung sowie deren Erweiterung um Landesvolksanwälte bewirkt Einnahmen aus Pensionsbeiträgen von 0,17 Millionen Schilling jährlich. Dieser Betrag beruht auf der Annahme, daß durchschnittlich von drei Bediensteten (Verwendungsgruppe A 2) die Funktion eines nicht amtsführenden Stadtrates und von einem Bediensteten (Verwendungsgruppe A 2) die Funktion eines Landesvolksanwaltes ausgeübt wird. Da diese Bediensteten anstelle der Karenzurlaubsregelung den Bestimmungen über die Außerdienststellung unterliegen werden, werden sie aus diesem Grund pensionsbeitragspflichtig. Diesen Einnahmen stehen jedoch spätere – zeitlich nicht näher zuordenbare – Pensionsleistungen an diese Bediensteten im Ausmaß des Dreifachen der Einnahmen aus den Pensionsbeiträgen gegenüber. In der Tabelle “Kosten und Erlöse” werden die künftigen Pensionsmehrausgaben abzüglich der Einnahmen aus Pensionsbeiträgen kalkulatorisch berücksichtigt.

Zu Art. I Z 5 (§ 38 Abs. 7 BDG 1979):

Die Bestimmung dient der Klarstellung. Gleichzeitig mit der bescheidmäßigen Verfügung einer Ver­setzung oder einer qualifizierten Verwendungsänderung eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungs­dienstes, des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes ist über die Frage, ob der betroffene Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten hat oder nicht, abzusprechen. Dadurch ist für den betroffenen Beamten Rechtssicherheit in bezug auf die daraus folgenden Rechtsansprüche (Wahrungsbestimmungen, Ergänzungszulage) gegeben. Die Versetzung (qualifizierte Verwendungs­änderung) und die Feststellung über die dafür maßgebenden Gründe stehen in untrennbarem Zusammen­hang. Der beide Inhalte gemeinsam erledigende Bescheid unterliegt der Berufung bei der Berufungs­kommission.

Zu Art. I Z 6 bis 8 (§ 39a BDG 1979):

§ 39a Abs. 1 Z 4 ermöglicht die Entsendung eines Beamten für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts. Die Durchführung des betreffenden Projekts kann dabei der zwischenstaatlichen Einrichtung selbst, aber auch einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung obliegen. Als typische Projekttätigkeit kommt etwa eine Tätigkeit eines Experten im Rahmen der Vorbereitung der EU-Osterweiterung in Betracht.

Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist von zwei Voraussetzungen abhängig: Zunächst muß die Bundesregierung das betreffende Projekt durch Verordnung als für eine Entsendung in Betracht kommend erklärt haben. Weiters muß sich die das Projekt finanzierende Einrichtung bereits vor der Entsendung verpflichten, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand des entsandten Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.

Für Entsendungen im Rahmen der Vorbereitung der EU-Osterweiterung geht die EU-Kommission davon aus, daß die Berechnung der Ersatzleistung für alle Mitgliedstaaten gleich gestaltet werden soll; der Berechnungsmodus wird mit den Mitgliedstaaten derzeit noch verhandelt. Fest steht bereits, daß die Ersatzleistung den Aktivitätsaufwand des entsandten Beamten samt Nebenkosten wie zB den Dienst­geberbeiträgen zur Kranken- und Unfallversicherung sowie einen sechsprozentigen “Verwaltungs­zuschlag” umfassen wird; offen ist noch die Frage, ob die Ersatzleistung auch eine “Pensionstangente” enthalten wird. Die Textierung des Abs. 7 berücksichtigt die erst zukünftige Festlegung der Berechnung der Ersatzleistung durch die Verwendung des Wortes “zumindest”.

Zu Art. I Z 9 (§ 41a Abs. 4 Z 1 lit. b usw. BDG 1979):

Anpassungen an eine geänderte Behördenbezeichnung.

Zu Art. I Z 10 (§ 48f Abs. 4 BDG 1979):

Zitatanpassung sowie Anpassung an die mit der 2. BDG-Novelle 1997 erfolgte Schaffung eines dienstrechtlich einheitlichen Typs eines Universitätsprofessors im Beamtendienstverhältnis.

Zu Art. I Z 11 und 12 (§ 49 Abs. 3 bis 8 BDG 1979):

§ 49 Abs. 3 regelt die dienstrechtliche Abgeltung von Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet worden sind. Diese Bestimmung ist mittlerweile durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und soll daher entfallen. Die Neuformulierung des § 49 Abs. 4 trägt dem Entfall des bisherigen § 49 Abs. 3 Rechnung.

Zu Art. I Z 13 (§ 50a Abs. 4 Z 2 BDG 1979):

Anpassung an den Ersatz des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen durch das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. § 9 Abs. 2 dieses Bundesverfassungs­gesetzes ordnet zwar an, daß in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Verweisungen auf das bisher geltende Bundesverfassungsgesetz durch Verweisungen auf das neue KSE-BVG ersetzt werden, doch ist daraus der genaue Wortlaut der nunmehr geltenden Verweisung nicht ersichtlich. Der Entwurf gibt den genauen Wortlaut der Verweisung wieder, wie er sich aus der dargestellten Rechtsänderung ergibt.

Zu Art. I Z 14 (§ 65 Abs. 3 BDG 1979):

Wie schon bisher bei einem Karenzurlaub soll der (nicht verbrauchte) Erholungsurlaub auch bei einer gänzlichen Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und bei einer Außerdienststellung nach § 19 aliquotiert werden.

Zu Art. I Z 15 (§ 66 Abs. 2 BDG 1979):

Diese Änderung bewirkt die Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten doppelten Aufrundung des Urlaubsausmaßes.

Zu Art. I Z 16 (§ 75 Abs. 3 BDG 1979):

Klarstellung, daß auch nach anderen dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes – zB gemäß § 29b VBG 1948 oder § 75 RDG – gewährte frühere Karenzurlaube auf die Höchstdauer des Karenzurlaubes anzurechnen sind.

Zu Art. I Z 17 (§ 78 Abs. 2 BDG 1979):

Die Neuregelung des § 78 Abs. 2 ermöglicht eine Neuberechnung des aliquotierten und in Stunden ausgedrückten Urlaubsausmaßes anläßlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes. Technisch gesehen wird zunächst das sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergebende durchschnittliche Beschäftigungsausmaß für das gesamte Kalenderjahr und im zweiten Schritt das sich daraus ergebende Urlaubsausmaß in Stunden berechnet. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes ist – solange eine weitere Änderung des Beschäftigungsausmaßes noch nicht feststeht – zunächst davon auszugehen, daß das neue Beschäftigungsausmaß jeweils bis zum Jahresende gelten wird.

Beispiel:

Vollbeschäftigung vom 1. Jänner bis zum 30. April,

Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden vom 1. Mai bis zum 31. August,

(weitere) Herabsetzung auf 20 Wochenstunden für das restliche Kalenderjahr,

Urlaubsalter unter 25 Jahren.

Das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß ab 1. Mai beträgt – hochgerechnet auf das gesamte Kalenderjahr – 83,33% und ab 1. September 75%.

Das in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß beträgt somit ab 1. Jänner 200 Stunden, ab 1. Mai 167 Stunden und ab 1. September 150 Stunden.

Stünde dagegen im obigen Beispiel die weitere Herabsetzung der Wochendienstzeit ab 1. September bereits zum 1. Mai fest (etwa durch gleichzeitige Verfügung beider Herabsetzungen in einem Bescheid), so würde sich bereits zum 1. Mai ein Urlaubsausmaß von 150 Stunden ergeben.

Das neue Urlaubsausmaß ist dabei jeweils bereits anläßlich der Verfügung der Änderung der regelmäßigen Wochendienstzeit und nicht erst mit deren Wirksamkeitsbeginn zu berechnen. Den Dienst­behörden wird empfohlen, das geänderte Urlaubsausmaß jeweils bereits in der betreffenden Verfügung bekanntzugeben. Das Personalinformationssystem des Bundes wird die entsprechende ADV-Unter­stützung zur Verfügung stellen.

Urlaubsreste aus vorangegangenen Kalenderjahren werden anläßlich einer Änderung des Beschäftigungs­ausmaßes nicht aliquotiert.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Regelung weitgehend der bereits bisher geübten Praxis entspricht, hat sie insoweit keine finanziellen Auswirkungen. In den wenigen übrigen Fällen bewirkt sie zum Teil eine Erhöhung, zum Teil eine Verminderung des Urlaubsausmaßes, womit sich Mehrausgaben und Einsparungen gegenseitig aufheben.

Zu Art. I Z 18 (§ 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 BDG 1979):

Anpassungen an eine geänderte Behördenbezeichnung.

Zu Art. I Z 19 bis 22 (§ 80 Abs. 4a, 5, 7a und 8 BDG 1979):

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 91/12/0154, ausführt, “knüpft das BDG 1979 bei der als Folge der Entziehung normierten Räumungspflicht nur an die Beamteneigenschaft (§ 80 Abs. 7 Satz 1 BDG 1979) an und ermöglicht der Dienstbehörde im § 80 Abs. 9 BDG 1979 keine Gestattung der Benutzung der Naturalwohnung an einen ehemaligen Beamten, sondern läßt dies nur mehr an den Beamten des Ruhestandes und (unter bestimmten Voraussetzungen) an Hinterbliebene von Beamten zu. Die sich nach Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus der ex lege eintretenden Beendigung des bescheidförmig begründeten Benützungsrechtes an einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung ergebenden Folgen sind mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im BDG 1979 nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen”.

Die derzeitige Regelung des § 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 ist insofern problematisch, als nach Auflösung des Dienstverhältnisses die Dienst- und Naturalwohnung vom ehemaligen Beamten ohne Titel innegehabt wird, so daß mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im BDG 1979 die Rückgabe im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens durchgesetzt werden muß. Da diese Vorgangsweise insbesondere einen beträchtlichen Zeitaufwand erfordert, ist im Sinne einer effizienten und sparsamen Verwaltung ein entsprechender Entziehungstatbestand für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses im § 80 BDG 1979 aufzunehmen,

Finanzielle Auswirkungen:

Da der Entziehungsbescheid, auf den das VVG anwendbar ist, einen Exekutionstitel darstellt, der unmittelbar die Räumung der Wohnung ermöglicht, erübrigt sich ein zeitaufwendiges, zivilgerichtliches Verfahren. Bedingt dadurch werden sich auch die Vergütungsausfälle (– eine Aufrechnung der Sachleistung ist im Fall des Nichtvorliegens eines Dienstverhältnisses nicht möglich –) verringern.

Derzeit sind mehrjährige Exekutionsverfahren notwendig. Bei uneinbringlichen Vergütungsrückständen erfolgt haushaltsrechtlich die Abschreibung.

Bei Annahme einer durchschnittlichen monatlichen Grundvergütung von 3 204,67 S belaufen sich die bisherigen durchschnittlichen jährlichen Vergütungsausfälle auf rund 0,67 Millionen Schilling, sohin für das zweite Halbjahr 1998 auf 0,34 Millionen Schilling.

Einer durch den Entfall der Befassung der Finanzprokuratur eintretenden Aufwandsverminderung steht ein etwa gleich hoher Verwaltungsmehraufwand der Dienstbehörde gegenüber, der durch die Erlassung eines vollstreckbaren Bescheides eintritt.

Zu Art. I Z 23 (§ 83 Abs. 1 Z 4 BDG 1979):

§ 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, normiert als Voraussetzung für die Zulassung zum Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes ua. die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie das Vorliegen einer ausgezeichneten Leistungsfeststellung.

Nach § 83 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ist ein Leistungsfeststellungsverfahren aus Anlaß des Anstrebens einer Zulassung zum Aufstiegslehrgang jedoch nur dann zulässig, wenn der Beamte die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat; Beamte, die lediglich eine Studienberechtigungsprüfung vorweisen können, werden somit nicht zu einem Leistungsfeststellungsverfahren zugelassen.

Diese, in bezug auf das Verwaltungsakademiegesetz bestehende, Unvollständigkeit soll mit der Erweiterung des § 83 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um die Studienberechtigungsprüfung beseitigt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Da der zu erwartende administrative Mehraufwand für voraussichtlich nur einen Fall pro Jahr äußerst gering ist (zirka 2 000 S), wird von einer Darstellung in der Ausgaben- bzw. Kostentabelle des Allgemeinen Teiles abgesehen.

Zu Art. I Z 24 (§ 97 Z 2 BDG 1979):

Berichtigung eines Schreibfehlers.

Zu Art. I Z 25 (§ 114 Abs. 2 BDG 1979):

Zur weiteren Verfahrenskonzentration soll die gesonderte Berufungsmöglichkeit gegen Unterbrechungs­beschlüsse im Disziplinarverfahren ausgeschlossen werden, indem die Unterbrechung nicht durch Bescheid, sondern als gesetzliche Rechtsfolge vorgesehen ist. Trotz dieser Unterbrechung soll aber eine Einleitung gemäß § 123 BDG 1979 zulässig sein. Dem Interesse des Beamten an einer zügigen Verfahrensführung wird durch die Weiterführungspflicht gemäß § 114 Abs. 3 und insbesondere durch die in dieser Bestimmung verankerte Pflicht der Disziplinarbehörde, das unterbrochene Verfahren binnen sechs Monaten nach Enden der Unterbrechung zum Abschluß zu bringen, und die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 94 BDG 1979 ausreichend entsprochen.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entfall der gesonderten Berufungsmöglichkeit gegen Unterbrechungsbeschlüsse im Disziplinar­verfahren wird voraussichtliche Minderausgaben bzw. Minderkosten im Ausmaß von zirka 0,04 Millionen Schilling bewirken. Dieser Betrag errechnet sich auf Grund der auf Erfahrungen beruhenden Annahme, daß im Jahr fünf Berufungen, die sich ausschließlich gegen die Unterbrechung richten, entfallen werden. Diese Ausgaben-/Kostenersparnis setzt sich aus entfallenden Entschädigungen für die Senatsmitglieder bzw. den Vorsitzenden der Berufungskommission (6 500 S je Geschäftsfall) und dem mit zirka 1 500 S angenommenen Administrationsaufwand je Geschäftsfall (enthält Ausgaben/Kosten für Schriftführung und Sekretariat, Annahme: 120 Minuten A1/A/a-wertige Tätigkeit und 45 Minuten A4/D/d-wertige Tätigkeit) zusammen. Die neue Verfahrensbestimmung ist erst ab Kundmachung der Novelle, also ab zirka Mitte des Jahres 1998 faktisch anwendbar, weshalb für das Jahr 1998 nur die halbe Ersparnis anzusetzen ist.

Zu Art. I Z 26 (§ 123 Abs. 2 BDG 1979):

Die Bestimmung dient der Klarstellung, daß auch gegen den Einstellungsbeschluß der Disziplinar­kommission Berufung an die Berufungskommission zulässig ist.

Zu Art. I Z 27 bis 29 (§§ 125a, 126 Abs. 1 und 4 BDG 1979):

Durch die BDG-Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 wurde eine Reihe von Bestimmungen betreffend das Disziplinarverfahren geändert. Zur Verfahrenskonzentration wurde die Möglichkeit eröffnet, eine mündliche Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Für die Disziplinarober­kommission wurde die Möglichkeit erweitert, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. § 125a Abs. 1 BDG 1979 in seiner neuen Fassung erweist sich jedoch insofern als klarstellungsbedürftig, als in jenen Fällen, bei denen der Sachverhalt infolge der Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist, sinnvollerweise überhaupt von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden sollte. War nämlich der disziplinär relevante Sachverhalt bereits Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines verwaltungsbehördlichen Straf­verfahrens vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat – nur für diesen Fall ist die Tatsachenbindung angeordnet –, erscheint der Sachverhalt wohl ausreichend qualifiziert ermittelt. Die nochmalige Durch­führung einer mündlichen Verhandlung, die wiederum zu Verzögerungen führen kann, erscheint entbehrlich.

Hingegen wurde seitens der Disziplinaroberkommission und der Lehre (vgl. Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Neuerungen im Beamtendisziplinarrecht, ZfV 1997, 700 f) inhaltliche Kritik daran geäußert, daß eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, unabhängig von einer ordnungsgemäß zugestellten Ladung des Beschuldigten, dann ausreichen können soll, “wenn der Sachverhalt” – aus der Sicht der Disziplinarbehörde – “nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist”. Diesem Einwand wird nunmehr durch Einschränkung dieses Tatbestandes auf das Verfahren bei der Disziplinaroberkommission Rechnung getragen. Gleichzeitig soll der Entfallsgrund für die mündliche Verhandlung zutreffender gefaßt werden (§ 125a Abs. 3 Z 5). § 125a Abs. 3 Z 5 ist beispielsweise dann nicht anwendbar, wenn in der Berufung die Sachverhaltsfeststellungen der Disziplinarkommission bestritten werden.

Weiters wurde die Überschrift zu § 125a den neuen Inhalten der Bestimmung angepaßt und im Sinne der oben angeführten Änderungen des § 125a auch die notwendigen Anpassungen in § 126 Abs. 1 und 4 BDG 1979 vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entfall der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission bei geklärter Sachlage (§ 125a Abs. 3 Z 5) wird voraussichtliche Minderausgaben von 0,1 Millionen Schilling bzw. Minderkosten im Ausmaß von zirka 0,12 Millionen Schilling bewirken. Dieser Betrag errechnet sich auf Grund der auf Erfahrungen beruhenden Annahme, daß durch die Neuregelung pro Jahr zirka zehn mündliche Verhandlungen entfallen werden. Diese Ausgaben-/Kostenersparnis setzt sich aus der entfallenden Verhandlungszeit (im Durchschnitt etwa drei Stunden pro Fall) für drei Senatsmitglieder, den Disziplinaranwalt und den Schriftführer und dem mit zirka 2 500 S je Verhandlung angenommenen Aufwand für Protokollerstellung (Annahme: 240 Minuten A1/A/a-wertige Tätigkeit und 60 Minuten A4/D/d-wertige Tätigkeit) zusammen. Die neue Verfahrensbestimmung ist erst ab Kundmachung der Novelle, also ab zirka Mitte des Jahres 1998 faktisch anwendbar, weshalb für das Jahr 1998 nur die halbe Ersparnis anzusetzen ist.

Zu Art. I Z 30 (§ 128 Abs. 2 BDG 1979):

Die Bestimmung dient der Klarstellung, daß auch die Entscheidungen der Berufungskommission veröffentlicht werden dürfen.

Zu Art. I Z 31 (§ 138 Abs. 3 Z 2 BDG 1979):

Gemäß § 138 Abs. 3 können Zeiten in einem früheren Bundesdienstverhältnis auf die Ausbildungsphase angerechnet werden, wenn auf sie die im letzten Satzteil des Abs. 3 angeführten Voraussetzungen (besondere Bedeutung für die Verwendung des Beamten und Eignung, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen) zutreffen. Tätigkeiten, die beim Bund im Rahmen der Eignungsausbildung erbracht worden sind, sind jedoch derzeit von einer Anrechnung auf die Ausbildungsphase absolut ausgeschlossen. Es erscheint unbillig, diese Tätigkeit auch dann weiterhin von der Anrechnung auszuschließen, wenn sie die zusätzlichen Erfordernisse des Abs. 3 letzter Satzteil erfüllt.

Die angeführten Anrechnungsmöglichkeiten können, wenn der betreffende Beamte bereits dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nicht der Grundlaufbahn, sondern einer Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist, zu einem um bis zu einem Jahr früheren Anfall
der Funktionszulage führen. Dieser Effekt wird allerdings nur in einigen Fällen des gehobenen
Dienstes auftreten, da im mittleren Dienst die Ausbildungsphase nur ein Jahr dauert und dem Beamtendienstverhältnis zumeist eine mehr als einjährige Dienstzeit als Vertragsbediensteter vorangeht, die ihrerseits bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen auf die Ausbildungsphase angerechnet werden kann.

Im gehobenen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) wird voraussichtlich in etwa 20 Fällen pro Jahr eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 (329 S) oder 2 (548 S) um ein Jahr früher anfallen. Das wird (mit Lohnnebenkosten von etwa 15%) jährliche Mehrkosten von etwa 140 000 S pro Jahr erfordern. Da nach 1996 keine Eignungsausbildungen mehr durchgeführt werden und die Ausbildungsphase in der Verwendungsgruppe A 2 vier Jahre dauert, werden diese Mehrkosten letztmalig im Jahr 2000 anfallen.

Zu Art. I Z 32 (§ 140 Abs. 3 BDG 1979):

4

Für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten ist die Verwen­dungsbezeichnung “Botschafter” vorgesehen. Vergleichbare Funktionen stellen die des außenpolitischen Beraters des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers dar. Diese Funktionen werden daher in die “Botschafter”-Regelung einbezogen. Der Klammerausdruck (“abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4”) stellt klar, daß die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” auch dann gebührt, wenn ein solcher Berater unter den Anwendungsbereich des § 140 Abs. 4 fällt und sich auf Grund der nach § 140 Abs. 4 erlassenen Verordnung eine abweichende Verwendungsbezeichnung ergäbe.

Zu Art. I Z 33 und 34 (§ 140 Abs. 3 BDG 1979):

Durch die Ausgliederung der Österreichischen Postsparkasse ist die Regelung für die Verwendungs­bezeichnungen “Gouverneur” und “Vizegouverneur” im A-Schema obsolet geworden und daher zu streichen.

Die Verwendungsbezeichnung “Bibliotheksdirektor” soll entfallen, weil das Organisationsrecht der Universitäten und Hochschulen ohnedies eine gleichlautende Funktionsbezeichnung vorsieht, die von den Bestimmungen über das Verhältnis von Amtstitel und Verwendungsbezeichnung (bloß alternative Führung gemäß § 63 Abs. 4) nicht erfaßt ist.

Zu Art. I Z 35 (§ 145a Abs. 4 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 50a Abs. 4 Z 2 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 36 (§ 152 Abs. 6 Z 1 BDG 1979):

§ 152 Abs. 6 Z 1 legt fest, daß Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, den für ihre Gehaltsstufe und die Funktionsgruppe des Arbeitsplatzes vorgesehenen Amtstiteln der Verwendungsgruppe M BO 1 als Verwendungsbezeichnung zu führen haben. Gemäß § 152 Abs. 2 BDG 1979 sind jedoch in der Verwendungsgruppe M BO 1 zum Amtstitel (außer zu den Amtstiteln Brigadier und General) bestimmte Bezeichnungen hinzuzufügen, die auf die Zugehörigkeit der betreffenden Berufsmilitärperson zur Verwendungsgruppe M BO 1 hinweisen (zB “des Generalstabsdienstes”).

Nunmehr soll klargestellt werden, daß Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, die dauernd auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe M BO 1 verwendet werden, zwar den für die Verwendungsgruppe M BO 1 vorgesehenen Amtstitel, jedoch ohne den im § 152 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehenen Zusatz zu führen haben, um den sachlich unzutreffenden Eindruck zu vermeiden, sie würden der Verwendungsgruppe M BO 1 angehören.

Zu Art. I Z 37 (§ 152 Abs. 10 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 50a Abs. 4 Z 2 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 38 und 39 (§ 152 Abs. 13 und § 152a Abs. 2 BDG 1979):

Durch das Gesetz über die Ausbildung von Frauen beim Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998, wurde die Verwendung von Frauen im Bundesheer ermöglicht. In diesem Zusammenhang wurden im § 10 des Wehrgesetzes 1990 einheitliche Dienstgrade für Männer und Frauen eingeführt. § 63 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 sieht hingegen für Frauen zwingend die Führung der weiblichen Form des Titels vor, soweit dies sprachlich möglich ist.

Der neue § 152 Abs. 13 stellt klar, daß die im § 10 des Wehrgesetzes 1990 vorgesehene einheitliche Titelgestaltung auch im Bereich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen der Berufsmilitärpersonen gelten soll. Gleiches gilt gemäß dem geänderten § 152a Abs. 2 für Militärpersonen auf Zeit.

Zu Art. I Z 40 (§ 152c Abs. 8 und 9 BDG 1979):

Damit soll im BDG 1979 eine Anpassung an die bereits mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Bestimmungen in § 93 Abs. 9 und 10 GG 1956 erfolgen.

Da nicht ganz klar war, ob das Kriterium der Abberufung und Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes auf den Zeitpunkt vor oder nach der Überleitung in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst abstellt, soll nun klargestellt werden, daß auch eine Abberufung vor der Überleitung erfaßt ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Da diese bereits durch die Novelle BGBl. Nr. 522/1995 zum Gehaltsgesetz 1956 vorweggenommen wurden, ergeben sich für diese dienstrechtlichen Anpassungen keine Mehrkosten.

Zu Art. I Z 41 (§§ 159 usw. BDG 1979):

Anpassungen an eine geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Art. I Z 42 (§ 169 Abs. 1 Z 2 BDG 1979):

§ 163 enthält für Universitäts(Hochschul)professoren eine eigenständige Bestimmung über den Übertritt in den Ruhestand sowie über die unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand tretende Emeritierung. Für § 13 verbleibt in diesem Zusammenhang kein Anwendungsbereich, sodaß diese Bestimmung zur Klarstellung in den Katalog des § 169 Abs. 1 (nicht anzuwendende Bestimmungen) aufgenommen wird.

Zu Art. I Z 43 und 44 (§ 175 Abs. 9 und § 177 Abs. 6 BDG 1979):

Verlängerungen des zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnisses des Universitäts(Hoch­schul)assistenten gemäß § 175 Abs. 2, 3 oder 5 oder gemäß § 177 Abs. 4 haben häufig (etwa in den Fällen eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG) ein Ausmaß, das nicht einem ganzzahligen Vielfachen eines Monats entspricht. Setzt man an den Zeitpunkt, in dem das Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes enden würde – das ist der Ablauf eines Kalendermonats –, den Beginn eines solchen “unrunden” Verlängerungszeitraumes, ergibt sich ein Auslaufen des Dienst­verhältnisses mit Ablauf eines Tages, der nicht mit dem Ende eines Kalendermonats zusammenfällt. Für den auf diese Weise entstehenden Bruchteil eines Monats des Dienstverhältnisses gebührt mangels einer besoldungsrechtlichen Sonderregelung der volle Monatsbezug. Es soll daher die Dauer des Dienst­verhältnisses durch ein “Aufrunden” bis zum nächsten Monatsende mit dem Zeitraum, für den Anspruch auf Monatsbezug besteht, zur Deckung gebracht werden. Diese “Rundungsregel” soll dabei nur einmal – nach der Aneinanderreihung aller im jeweiligen Fall anzuwendender Verlängerungstatbestände – greifen. Die entsprechende Ergänzung des § 175 wirkt auch im Anwendungsbereich des § 189. Eine analoge Änderung für Vertragsassistenten ist wegen § 17 Abs. 3 und 4 VBG 1948 nicht erforderlich.

Zu Art. I Z 45 (§ 194 Abs. 1 Z 1 BDG 1979):

Anstelle der Bezugnahme auf § 28 Abs. 2 lit. a des aufgehobenen AHStG sind die betreffenden Formen des Fremdsprachunterrichtes inhaltlich zu umschreiben.

Zu Art. I Z 46 und 47 (§ 207b Abs. 1 Z 3 und 8 lit. b BDG 1979):

Zitatberichtigungen.

Zu Art. I Z 48 (§ 213c Abs. 3 Z 2 BDG 1979):

Diese Änderung ergibt sich auf Grund der gleichzeitigen parlamentarischen Behandlung des 1. Budget­begleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, und des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen beim Bundesheer, BGBl. I Nr. 30, im Dezember 1997, weshalb diese Änderung nachträglich durchgeführt werden muß.

Zu Art. I Z 49 (§§ 221 usw. BDG 1979):

Anpassungen an eine geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Art. I Z 50 und 51 (§ 228 und § 230 Abs. 2 BDG 1979):

In diesen Bestimmungen werden die Umwandlung der Fernmeldehoheitsverwaltung in “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”, des Fernmeldezentralbüros in “Oberste Post- und Fernmeldebehörde” und die Schaffung eines Postbüros berücksichtigt. Außerdem wurde das Inspektorat Salzburg der Post und Telekom Austria AG (PTA) in eine Direktion der PTA umgewandelt. Da somit das einzige Inspektorat der PTA begrifflich weggefallen ist, ist diese Bezeichnung aus dem Gesetzestext zu entfernen. Berücksichtigt wird außerdem die Umbenennung des Fernmeldegebührenamtes Wien in “Telekom-Rechnungsstelle Wien” und des Rechenzentrums in “PTA-Informationsservice”.

Weiters wird im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr im Bereich der Post- und Fernmelde­hoheitsverwaltung eine Gruppe “Telekommunikation und Post” geschaffen. Da im PT-Schema weder eine passende Richtverwendung noch passende Gehaltsansätze vorhanden sind, wird die Funktion des Leiters dieser Gruppe dem A-Schema zugeordnet. In diesem Schema ist bereits für gleichwertige Posten sowohl hinsichtlich der Zuordnung zu einer Funktionsgruppe als auch hinsichtlich der Gehaltsbemessung legistisch vorgesorgt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die im ersten Absatz der Erläuterungen dargestellten Maßnahmen stellen lediglich Anpassungen an bereits erfolgte organisatorische Änderungen dar. Finanzielle Auswirkungen sind daher nur mit der Schaffung der Gruppe “Telekommunikation und Post” im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr verbunden. Diese Funktion wird zusätzlich zu den vorhandenen Arbeitsplätzen eingerichtet und ist von der Aufgabenstellung her der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen. Der mit der Schaffung verbundene jährliche Mehraufwand wird 1,57 Millionen Schilling betragen und wird durch die vorhandenen Budgetmittel des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr bedeckt. Die Funktion wird voraussichtlich ab Oktober 1998 besetzt sein, sodaß auf das Jahr 1998 lediglich ein Viertel des ermittelten Jahresaufwandes entfällt.

Zu Art. I Z 52 bis 54 (§ 231a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 231b und § 231c BDG 1979):

Mit 1. September 1997 ist das neue Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in Kraft getreten. In diesem Gesetz wurden die bisher im Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, geregelten Krankenpflegefachdienste als gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen und die Pflegehilfe integriert. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, daß laut den Erläuterungen zum GuKG der Terminus “gehobener Dienst” keinesfalls die dienst- oder besoldungsrechtliche Stellung präjudiziert, sondern gewählt wurde, um die Pflege als eigenständigen und eigenverantwortlichen Beruf im Gesundheitswesen zu verankern.

Mit der Schaffung eines eigenständigen Gesetzes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe kam es unter anderen auch zu Neuformulierungen der Berufsbilder, Änderungen der Berufsbezeichnungen, Regelungen über Fort- und Weiterbildungen, über verpflichtende Sonderausbildungen für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben, über Sonderausbildungen auch in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege neben den bisherigen Grundausbildungen sowie zur Neufassung der Nostrifikationsbestimmungen und zur Ergänzung der EWR-Bestimmungen.

Mit den gegenständlichen Änderungen soll für den Bereich der Bediensteten des Krankenpflegedienstes eine Anpassung an die nunmehr bestehende Rechtslage erreicht werden.

Die Einreihungsvoraussetzungen für die jeweilige Verwendungsgruppe werden allgemeiner gehalten – von genauen Paragraphenbezeichnungen wird Abstand genommen – um zu vermeiden, daß jede einschlägige Regelung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des Hebammengesetzes oder des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) – letzteres ist der neue Titel des (ehemaligen) Krankenpflegegesetzes – auch Änderungen im Dienst- und Besoldungsrecht erforderlich macht. Dabei wird davon ausgegangen, daß zB eine Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowohl die Berufsberechtigung gemäß § 27 GuKG als auch eine Bewilligung oder Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Berufes gemäß §§ 34, 106, 110 und 111 GuKG auf die Dauer dieser Bewilligung erfaßt.

Finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da es sich lediglich um eine formale Anpassung an das geänderte Ausbildungsrecht der Krankenpflegedienste handelt, die auch keine Einstufungsänderungen nach sich zieht.

Zu Art. I Z 55 und 56 (§ 249 Abs. 1 und 4 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 228 und § 230 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen. Im § 249 Abs. 4 erfolgt eine Anpassung an die bereits erfolgte Umbenennung der Besoldungsgruppe “Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung” in “Beamte des Post- und Fernmeldewesens”.

Zu Art. I Z 57 und 58 (§ 250 und § 251 Abs. 1 und 2 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 231a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 231b und § 231c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 59 (§ 254 Abs. 3 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 228 und § 230 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 60 bis 62 (§ 255 Abs. 2 und § 256 Abs. 1 BDG 1979):

Durch die Ausgliederung der Österreichischen Postsparkasse ist die Regelung für den Amtstitel “Gouverneur” und die Verwendungsbezeichnung “Vizegouverneur” in der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung obsolet geworden und daher zu streichen.

Gleiches gilt wegen der Ausgliederung des ehemaligen Bundesamtes für Zivilluftfahrt für den Amtstitel, der hier für den Präsidenten dieser Einrichtung vorgesehen ist, und wegen der Ausgliederung der Verwaltung des Schlosses Schönbrunn für die Verwendungsbezeichnung “Schloßhauptmann”.

Die Verwendungsbezeichnung “Bibliotheksdirektor” soll entfallen, weil das Organisationsrecht der Universitäten und Hochschulen ohnedies eine gleichlautende Funktionsbezeichnung vorsieht, die von den Bestimmungen über das Verhältnis von Amtstitel und Verwendungsbezeichnung (bloß alternative Führung gemäß § 63 Abs. 4) nicht erfaßt ist.

Zu Art. I Z 63 und 64 (§ 264 Abs. 6 und § 271 Abs. 7 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 50a Abs. 4 Z 2 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 65 (§ 278 Abs. 23 BDG 1979):

Durch die Korrektur des Datums auf 31. Juli 1997 soll sichergestellt werden, daß hinsichtlich der Außer­dienststellung und Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes als Übergangsbestimmung jene Rechtslage anzuwenden ist, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, bestanden hat. Diese Vorgängerrechtslage, die mit dem Bezügereformgesetz, BGBl. Nr. 392/1996, geschaffen wurde, ist jedoch erst am 1. August 1996 in Kraft getreten, was zur Folge hatte, daß das in der gegenständlichen Bestimmung bisher enthaltene Datum “31. Juli 1996” unrichtig war.

Zu Art. I Z 67 und 68 (Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k und Z 1.3.3 lit. m BDG 1979):

Eine Organisationsänderung und Neugliederung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zum Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr machte es aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich, die aus dieser Kompetenzverschiebung resultierenden organisatorischen Überschneidungen zu beseitigen und Synergieeffekte zu nutzen.

Deshalb wurden die Agenden der Sektionen V und VI neu verteilt und die unter den Bezeichnungen II, III und V völlig neu formierten Sektionen geschaffen. Insbesondere in der neuen Sektion V (Forschung und Technologie) wurden die in der alten Organisation streng getrennten Bereiche zusammengeführt.

Nach dieser Reorganisation und Straffung von Verwaltungsabläufen wurden Ressortkompetenzen nach ihren Sachgebieten geordnet zusammengefaßt und darüber hinaus zwei Sektionsleiterfunktionen (A1/8) ersatzlos aufgelassen. Die Sekretariatsarbeitskräfte wurden im Bereich der neuen, mit erweiterten Kompetenzen ausgestatteten Organisationseinheiten eingegliedert. Der neue Aufgabenbereich entspricht jener Arbeitsplatzwertigkeit, die zuvor einer Sekretariatskraft zugeordnet war. Es ergeben sich daraus keine finanziellen Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch diese Neuorganisation bzw. Aufgabenkonzentration wird erreicht, daß die Kompetenzen so verteilt werden können, daß zwei Planstellen der VGr. A1, FGr. 8 (Sektionsleiter) zur Gänze aufgelöst werden können. In einer dritten Sektion ist es durch den Kompetenzzuwachs erforderlich geworden, den Arbeits­platz von der FGr. 8 auf FGr. 9 der VGr. A1 aufzuwerten.

Die ersatzlose Streichung von zwei Planstellen der VGr. A1, FGr. 8 ergibt eine jährliche Einsparung an Personalausgaben (mit Nebenausgaben) von 3 684 000 S.

Für die Kostendarstellung erhöht sich dieser Wert um die Pensionstangente (33% der Personalausgaben), das sind 905 000 S.

Die Aufwertung einer Planstelle der VGr. A1, FGr. 8 auf 9 verursacht Mehrausgaben für Personal von 38 000 S pro Jahr. Der Berechnung wurde ein Durchschnitt aus den Fixgehaltsstufen 1 und 2 der FGr. 8 zugrunde gelegt, da die Sektion schon mehrere Jahre geleitet wurde und daher als Wartezeit für die Stufe 2 nicht mehr die vollen fünf Jahre zum Tragen kommen. Bei einer Zuordnung zur VGr. A1, FGr. 9, beginnt jedoch der Zähler mit dem ersten Jahr zu laufen und eine Anrechnung, der in der FGr. 8 verbrachten Zeit erfolgt nicht. Bei der Berechnung wurden 4,6% an Lohnnebenkosten berücksichtigt.

Für die Kostendarstellung ist hingegen von der Differenz der Fixgehaltsstufen 2 der FGr. 8 und 9 (einschließlich 33% Pensionstangente) auszugehen. Dies ergibt jährliche Mehrkosten von 104 000 S.

Zu Art. I Z 69 (Anlage 1 Z 1.4.4 BDG 1979):

Die Besoldungsreform brachte die Möglichkeit mit sich, die Stellvertreterfunktion in die Arbeitsplatz­bewertung mit einfließen zu lassen. Für den Bereich einer Sektion bedeutet dies, daß der Arbeitsplatz eines Leiters einer bedeutenden Abteilung (A 1/6 oder A 1/5), wenn er gleichzeitig mit der ständigen Stellvertretung eines Sektionsleiters betraut ist und diese Sektion keine Gruppengliederung aufweist, der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 7, zugeordnet werden kann. Nach der bisherigen Rechtslage ist eine solche Einstufung nur möglich, wenn auch die übrigen Sektionen des betreffenden Ressorts keine Gruppengliederung aufweisen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Errechnung der Personalausgaben wird davon ausgegangen, daß für eine Stellvertretung praktisch durchwegs Leiter einer mit A 1/6 bewerteten Abteilung berufen werden. Vom A 1/6-Bezug wird das geometrische Mittel der Verdienstsumme zwischen dem 40. und dem 60. Lebensjahr herangezogen. Daraus ergibt sich ein Durchschnittswert von zirka 68 000 S. Anhand einiger Beispiele wurde aufgelistet, welche Zahlen der Durchschnittsermittlung zugrunde liegen:

40. LJ      Monatsbezug zirka    50 800 S

45. LJ      Monatsbezug             56 500 S

47. LJ      Monatsbezug             68 600 S     (Auswirkungen der FSt. 3)

50. LJ      Monatsbezug             70 500 S

55. LJ      Monatsbezug             75 000 S

60. LJ      Monatsbezug             87 000 S     (Auswirkungen der FSt. 4 und DAZ)

Zusätzlich sind für die VGr. A1, FGr. 6, Lohnnebenkosten (auf Basis 1997) in der Höhe von zirka 5% (3 400 S/Monat) zu veranschlagen.

In der VGr. A1, FGr. 7 wird ein Fixgehalt von 84 925 S (ab dem 6. Jahr 90 056 S) bezahlt und fällt somit sofort an (keine Durchschnittsermittlung). Für die Lohnnebenkosten der VGr. A1, FGr. 7, liegen auf Grund der kurzen Zeitdauer der Einführung des Fixbezuges noch keine exakten Berechnungen (Jahresdurchschnitt) vor. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, da der Fixbezug deutlich über der Höchstbemessungsgrundlage liegt, daß die Lohnnebenkosten zirka 4,7% (3 991 S bzw. 4 233 S/Monat) betragen werden.

Die Differenz zwischen dem Durchschnittswert (A1/6) und dem Fixgehalt (A1/7) beträgt zirka 17 516 S/Monat (ab dem sechsten Jahr 22 889 S). Für 18 Stellvertreter eines Sektionsleiters (von A1/6 nach A1/7) ergibt dies in den ersten fünf Jahren einen Mehraufwand für Personal von etwa 4 414 000 S. Für die Zeit danach ist von einem Schnittwert aus Fixgehaltsstufe 1 und 2 (etwa im Verhältnis 1:2) auszugehen. Da die Berechnung für die Fixgehaltsstufe 2 Mehrkosten von etwa 5 768 000 S pro Jahr ergibt, liegt der ab dem sechsten Jahr voraussichtlich wirksam werdende Schnittwert bei etwa 5 317 000 S.

Da in einem Fall ein bereits mit der Stellvertretung des Sektionsleiters betrauter Abteilungsleiter der FGr. A 1/5 angehört, erhöht sich dieser Betrag um die Jahresdifferenz zwischen den Funktionszulagen der FGr. A 1/5 auf A 1/6, das sind 42 000 S.

Für die Kostendarstellung erhöht sich der Gesamtbetrag um die Pensionstangente von 33%, das sind etwa 7 110 000 S.

Die Neuregelung tritt zwar mit 1. Juli in Kraft, doch ist in acht der in Betracht kommenden 18 Sektionen noch kein Beamter mit der dauernden Stellvertretung des Sektionsleiters betraut, sodaß in diesen acht Sektionen den Ernennungen nach A1/7 außerdem Ausschreibungsverfahren nach den §§ 15a ff des Ausschreibungsgesetzes 1989 in der Fassung dieses Entwurfes voranzugehen haben. In diesen acht Fällen werden die Funktionen nicht schon am 1. Juli, sondern erst etwa ab 1. Oktober 1998 besetzt sein. Damit werden im Jahr 1998 rund 40% eines vollen Jahresmehraufwandes anfallen.

Die nachfolgende Übersicht über die 18 Sektionen, in denen keine Gruppenleitungen eingerichtet sind, zeigt, daß von der geplanten Maßnahme überwiegend Sektionen (13) betroffen wären, deren Leitung mit A1/8 bewertet ist. Die derzeit herrschende Praxis, daß zwischen Leiter und Stellvertreter zwei Funktions­gruppen Unterschied gegeben sein soll, kann in diesem Fall nicht mehr aufrechterhalten werden und erscheint in bezug auf Folgewirkungen als problematisch.

Im BM für Umwelt, Jugend und Familie wurde im Zuge der Neuorganisation bzw. Umgliederung die Ebene der Gruppenleitung herausgeschnitten und dafür der Stellvertreter mit A1/7 (Leiter A1/8) bewertet. In diesem Ressort wurde von der bisherigen Regelung (Verwaltungspraxis) abgegangen.

Im BM für Justiz wurde von der bisherigen Möglichkeit der Einrichtung einer Gruppe bzw. der Ernennung des Stellvertreters eines Sektionsleiters in die VGr. A1, FGr. 7 nicht Gebrauch gemacht; dieses Ressort scheint daher in der folgenden Liste nicht auf.

Nutzen:

Durch diese Maßnahme kann erreicht werden, daß die Bestrebungen zur Einrichtung einer Gruppen­gliederung zurückgedrängt werden bzw. diese Ebene wegfällt.

Sektionen ohne Gruppengliederung:

Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 9:

BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR

Präsidialsektion

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Sektion II

Sektion III

BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN

Sektion II

Sektion IV

Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 8:

BUNDESKANZLERAMT

Sektion II

Sektion III

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

Sektion III

BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN

Sektion I

Sektion II

Sektion IV

BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES

Sektion VI

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Sektion IV

Sektion V

BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

Sektion III

BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN

Sektion VI

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Sektion IV

Sektion VIII

Zu Art. I Z 70 (Anlage 1 Z 3.22 BDG 1979):

Auf Grund der derzeitigen Rechtslage ist ein Ersatz der gemäß Anlage 1 Z 3.11 lit. a erforderlichen vierjährigen Verwendung im Mittleren Dienst nur dann möglich, wenn eine der in der Z 3.22 angeführten Verwendungen im Ausmaß von mindestens vier Jahren zurückgelegt wurde. Lag zB eine Verwendung im Mittleren Dienst gemäß Z 3.11 lit. a (zB als Vertragsbediensteter) von zwei Jahren und eine Verwen­dung nach Z 3.22 von weiteren zwei Jahren vor, hat die Ersatzbestimmung der Z 3.22 nicht gegriffen. In solchen Fällen wurde bisher Nachsicht von der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der vierjährigen Verwendung im Mittleren Dienst erteilt.

Die Neuregelung ermöglicht es, daß die Ersatzbestimmung der Z 3.22 auch dann greift, wenn die darin angeführte Verwendung zwar kürzer als vier Jahre gedauert hat, das Erfordernis der vier Jahre aber gemeinsam mit einer Verwendung im Mittleren Dienst nach Z 3.11 lit. a die Dauer von vier Jahren erreicht. Eine Erwirkung von Nachsichten wird daher in diesen Fällen nicht mehr erforderlich sein.

Finanzielle Auswirkungen:

Es kommt zum Entfall von etwa fünf Nachsichtsverfahren pro Jahr (mit 20 A1/A/a-Minuten, 60 A2/B/b-Minuten und 30 A4/D/d-Minuten je Fall). Dies ergibt eine jährliche Einsparung von 3 000 S. Sie wird wegen Geringfügigkeit in den Tabellen des Allgemeinen Teiles nicht ausgewiesen. Der Nutzen liegt in der Signalwirkung zur Verwaltungsvereinfachung.

Zu Art. I Z 71 (Anlage 1 Z 5.7 BDG 1979):

Gemäß Anlage 1 Z 3.13 BDG 1979 ist die Erlernung eines Lehrberufes durch eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach einschlägigen Vorschriften des für die Land- und Forstwirtschaft geltenden Rechtes nachzuweisen. Wer eine solche gewerberechtliche (land- und forstwirtschafts­rechtliche) Ausbildung nicht aufweist, kann diese Ausbildung durch die dienstrechtlich vorgesehene Facharbeiter-Aufstiegsausbildung ersetzen.

Das Verwendungsbild “Facharbeiter” ist je nach Bewertung des Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 zuzuordnen. Für eine Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe A 4 ist außerdem die Erlernung eines Gewerbes nach gewerberechtlichen (land- und forstwirtschaftsrechtlichen) Bestim­mungen erforderlich. Die Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung genügt in diesem Fall nicht.

Für die Einstufung als Facharbeiter der niedrigeren Verwendungsgruppe A 5 genügt hingegen die Absol­vierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung. Die Formulierung der Ernennungserfordernisse für den Facharbeiter der Verwendungsgruppe A 5 verweist in diesem Zusammenhang ausschließlich auf Z 3.13 lit. c (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung) und nimmt damit allerdings auf die Fälle der lit. a und b nicht Bedacht, in denen die Erlernung des Lehrberufes nach gewerberechtlichen (land- und forstwirtschafts­rechtlichen) Bestimmungen vorgesehen ist. Für einen Bewerber, der die Erlernung des Lehrberufes nach Z 3.13 lit. a oder b nachweist, müßte daher eine Nachsicht von der Erfüllung des Ernennungs­erfordernisses erwirkt werden, obwohl die Anforderungen der gewerberechtlichen (land- und forstwirt­schaftsrechtlichen) Ausbildung über die Anforderungen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung deutlich hinausgehen.

Die Neuregelung vermeidet diese sinnstörende Einengung, indem sie das Zitat auf alle Fälle der Z 3.13 ausweitet und damit auch auf die gewerberechtliche (land- und forstwirtschaftsrechtliche) Berufsaus­bildung Bedacht nimmt.

Finanzielle Auswirkungen:

Es kommt zum Entfall von etwa zwei Nachsichtsverfahren pro Jahr (mit 20 A1/A/a-Minuten, 60 A2/B/b-Minuten und 30 A4/D/d-Minuten je Fall). Dies ergibt eine jährliche Einsparung von 1 200 S. Sie wird wegen Geringfügigkeit in den Tabellen des Allgemeinen Teiles nicht ausgewiesen. Der Nutzen liegt in der Signalwirkung zur Verwaltungsvereinfachung.

Zu Art. I Z 71a (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979):

Dem Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung sind insbesondere die Gruppe “Kontrollbüro” mit drei Abteilungen sowie die Abteilungen “Adjutantur”, “Presse- und Informationsdienst” und “Büro für Wehrpolitik” zugeordnet. Zur wirkungsvollen Wahrnehmung und Koordinierung dieser Aufgaben besitzt der Stabschef des Bundesministers den Zugriff auf die Gesamtorganisation sowohl in der Zentralstelle als auch im nachgeordneten Bereich. Er steht organisatorisch außerhalb und durch seine Besonderheit gleichgeordnet neben den Sektionen des Ressorts. Dem Stabschef des Bundesministers obliegt daher auch die Aufgabe der Koordination zwischen den einzelnen Sektionen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Zuordnung dieser Funktion in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1 bewirkt eine Anhebung des Fixgehalts von der Fixgehaltsstufe 2 der Funktionsgruppe 7, das sind 90 056 S, auf die Fixgehaltsstufe 1 der Funktionsgruppe 8, das sind 91 008 S, also um 952 S monatlich ab 1. Jänner 1999. Einschließlich der Dienstgeberbeiträge von 6,5% ergibt dies einen jährlichen Mehraufwand von 14 194 S.

Zu Art. I Z 72 (Anlage 1 Z 21.4 BDG 1979):

Anpassung an eine geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Art. I Z 73 bis 83 (Anlage 1 Z 30.2, 31.2, 31.3, 31.5, 31.7, 31.8 und 34.2 BDG 1979):

Auf die ersten beiden Absätze der Erläuterungen zu § 228 usw. wird verwiesen.

Zu Art. I Z 84 bis 89 (Anlage 1 Z 39.2, 40.2, 41 bis 44, 46.2, 47.4 und 48.8 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 231a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 231b und § 231c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 1 (§ 12a Abs. 2 Z 3 GG):

Ob bei einer Überstellung die bisherige Dienstzeit für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe voll zählt oder ob dabei ein sogenannter “Überstellungsabzug” vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob der fiktive Laufbahnbeginn in der betreffenden Verwendungsgruppe an das 18., 20. oder 22. Lebensjahr anknüpft. Dementsprechend werden die Verwendungsgruppen in drei Kategorien eingeteilt. Die dritte Kategorie (fiktiver Laufbahnbeginn mit dem 22. Lebensjahr) wird um die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 geschaffene Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten ergänzt.

Zu Art. II Z 2 (§ 13 Abs. 9a GG):

Mit dem Bundesbezügegesetz, Art. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, wurde ua. die besoldungsrechtliche Stellung der Politiker neu geregelt, weshalb die bisher in dieser Bestimmung enthaltenen Verweise auf die Bezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, obsolet wurden.

Zu Art. II Z 3 (§ 13 Abs. 9b und 10 GG):

Zu § 13 Abs. 9b:

Mit dieser Änderung wird dem Erkenntnis des VfGH, G 51-54/96-9, entsprochen, wonach einem Hochschullehrer auch während seiner Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament für seine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Dienstbezüge gebühren, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge.

Zu § 13 Abs. 10:

Im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung sind üblicherweise keine Mehrdienstleistungen zu erbringen, die über das für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Ausmaß hinausgehen. Bezieht ein solcher Beamter eine Verwendungs­zulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 oder eine gleichartige Verwendungsabgeltung, ist diese Zulage (Abgeltung) nach § 121 bzw. § 122 dahin gehend neu zu bemessen, daß der für Mehrleistungen vorgesehene Anteil entfällt. Ist jedoch der Mehrleistungsanteil einer Zulage oder eines Fixgehaltes im gesetzlichen Zulagenansatz mitenthalten, besteht derzeit keine Möglichkeit, im Falle einer der angeführten Teil­beschäftigungen den Mehrleistungsanteil zu streichen. Dies gilt zB für die Funktionszulagen des A-Schemas in den Funktionsgruppen A 1/5, A 1/6 und A 2/8 sowie für gleichwertige Funktionsgruppen des E- und M-Schemas, aber auch für die im A- und M-Schema vorgesehenen Fixgehälter. Dieser Mehrleistungsanteil gebührt daher – ebenso wie der übrige Monatsbezug – in dem dem Beschäftigungs­ausmaß entsprechenden aliquoten Ausmaß weiter.

Wenn aber keine Mehrleistung zu erbringen ist, ist ein – auch bloß aliquoter – Weiterbezug einer Mehrleistungstangente sachlich nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund wurde bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 64/1997 im § 13 Abs. 8 vorgesehen, daß im Falle einer Dienstfreistellung von Mandataren gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 die Mehrleistungsanteile der Bezüge zur Gänze zu entfallen haben und lediglich die verbleibenden Bezüge im aliquoten Ausmaß weitergebühren.

Durch die vorliegende Änderung des § 13 Abs. 10 soll die sachlich nicht gerechtfertigte (aliquote) Weiter­gebühr von Mehrleistungskomponenten von Zulagen und Fixgehältern im Falle einer Teilbeschäftigung beseitigt und ein Gleichklang mit der Regelung des § 13 Abs. 5 und der schon bisher nach § 121 bzw. § 122 vorzunehmenden Streichung des Mehrleistungsanteiles der Verwendungszulage oder der Verwen­dungsabgeltung herbeigeführt werden.

Der totale Entfall der Mehrleistungskomponente wäre lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beamte in einem Kalendermonat aus besonderen Umständen über das Ausmaß seiner Teilbeschäftigung hinaus eine derartige Menge an Mehrdienstleistungen zu erbringen hat, daß er – bezogen auf den betreffenden Monat – insgesamt das für Vollbeschäftigung vorgesehene Arbeitsausmaß überschreitet und damit tatsächlich wieder Mehrleistungen erbringt. Diesem – in der Praxis wohl nur äußerst selten vorkommenden Fall – trägt Abs. 10 zweiter Satz Rechnung.

Im Unterschied zu den Regelungen des § 13 Abs. 2a und 5 bezieht sich § 13 Abs. 10 nur auf Mehrleistungsanteile, die im Monatsbezug enthalten sind. Bezüglich der für zeitliche Mehrleistungen vorgesehenen Nebengebühren enthält bereits jetzt § 15a eine entsprechende Regelung.

§ 13 Abs. 10a enthält eine dem § 13 Abs. 10 entsprechende Aliquotierungsregelung für Lehrer, deren Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt ist. Bei dieser Bestimmung ist eine dem Abs. 10 entsprechende Änderung nicht erforderlich, da für Lehrer die finanzielle Abgeltung von Mehrleistungen ausschließlich über § 61 erfolgt und daher im Monatsbezug keine Mehrleistungs­komponenten enthalten sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Einsparungen sind im Bereich der Nominalausgaben zu erwarten. Der Gesamtaufwand 1997 für Mehrleistungsanteile betrug zirka 10,63 Millionen Schilling. Es wird angenommen, daß pro Jahr etwa 1% dieser Beamtengruppe (das sind zwei Beamte) die Kürzung in Anspruch nehmen. In diesen Fällen entfällt der bisher auf 50% (Annahme) aliquotierte Mehrleistungsanteil zur Gänze. Das ergibt Einsparungen in Höhe von 0,05 Millionen Schilling pro Jahr. Die Regelung wirkt 1998 erst ab dem 1. Juli.

Ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand entsteht durch diese Maßnahme nicht, jedoch verursacht die Umstellung der Besoldung im BRZ einen einmaligen Aufwand in Höhe von 147 775 S.

Zu Art. II Z 4 (§ 13 Abs. 11 GG):

Die Forschungszulage der Hochschullehrer nach § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 enthält eine quantitative und eine qualitative Komponente. Nach der derzeitigen Rechtslage entfällt die Forschungszulage während der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Gänze. Der vollständige Entfall der qualitativen Komponente ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.

Durch die Streichung der Bestimmungen wird erreicht, daß im Falle einer Teilbeschäftigung der neu gefaßte § 13 Abs. 10 auch auf die Forschungszulage anzuwenden ist. Damit wird – in Angleichung an die Regelung für teilbeschäftigte Vertragsassistenten im § 54a Abs. 3 VBG 1948 – bewirkt, daß die qualitative Komponente nicht entfällt, sondern systemkonform bloß entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit gekürzt wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird davon ausgegangen, daß sich die Neuregelung auf 30 Universitäts(Hochschul)assistenten auswirkt, deren Wochendienstzeit auf die Hälfte herabgesetzt ist. Für diese Bediensteten entsteht ein Anspruch auf Dienstzulage im Ausmaß von 371 S, was zu einem Jahresmehraufwand von rund 0,16 Millionen Schilling führt.

Zu Art. II Z 5 (§ 13 Abs. 12 GG):

Zur Gewährleistung der richtigen Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges werden alle Lehrern gebührenden Dienstzulagen von der Aliquotierung bei Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Lehr­verpflichtung mit geblockter Dienstleistung ausgenommen. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die Ruhegenußfähigkeit einer Reihe von Dienstzulagen vom Bestehen des Anspruchs auf die jeweilige Dienstzulage für eine bestimmten Mindestzeit abhängig ist.

Zu Art. II Z 6 bis 8 und 10 (§ 16 und § 17 Abs. 5 GG):

§ 16 Abs. 5 regelt in Ergänzung zum § 49 Abs. 3 BDG 1979 die besoldungsrechtliche Abgeltung von Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet worden sind. Wie § 49 Abs. 3 BDG 1979 ist auch diese Bestimmung mittlerweile durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und soll daher entfallen. Die übrigen Änderungen des § 16 und des § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 sind wegen Bezeichnungs- und Zitatanpassungen an diese Aufhebungen nötig.

Zu Art. II Z 9 (§ 16a Abs. 5 GG):

Da Ausbildungslehrgänge (zB die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder die Truppenoffiziersausbildung) im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht immer einen vollen Kalendermonat umfassen, soll für diese Lehrgänge eine Rechtsgrundlage für eine tageweise Leistung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan geschaffen werden. Dies soll zu einer gerechteren Entlohnung für die bei diesen Lehrgängen erbrachten zeitlichen Mehrleistungen führen, wobei die voraussichtlichen Mehrkosten durch zu erwartende Einsparungen ausgeglichen werden.

Zu Art. II Z 11 (§ 21 Abs. 6 GG):

Durch die Novellierung der Bestimmungen über die regelmäßige Wochendienstzeit durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 61/1997 besteht derzeit ein Widerspruch zwischen

–   den Bestimmungen des BDG 1979, des Mutterschutzgesetzes und des EKUG betreffend die Herab­setzung der regelmäßigen Wochendienstzeit einerseits und

–   der Regelung des § 21 Abs. 6 GG 1956 betreffend die Kürzung der Auslandsverwendungszulage im Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit andererseits.

Wenn auch § 50a BDG 1979 bestimmt, daß die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten nicht herabgesetzt werden kann, während er auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle verwendet wird, ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach dem Mutterschutzgesetz und dem EKUG möglich. § 21 Abs. 6 GG 1956 wird an die geänderte Rechtslage angepaßt.

Zu Art. II Z 12 (§ 22 Abs. 7 BDG 1979):

Zitatanpassung an die Änderung des § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979.

Zu Art. II Z 13 (§ 22 Abs. 8a GG):

Da die Zeit während der Stillegung der Bezüge für zeitabhängige Rechte anrechenbar ist (zB für die Vorrückung oder als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit), ist die Leistung eines Pensionsbeitrages von diesen Bezügen gerechtfertigt.

Finanzielle Auswirkungen:

Fälle von Stillegungen werden – im Hinblick auf die Möglichkeit der Außerdienststellung auf Antrag – voraussichtlich äußerst selten vorkommen. Die Berechnung geht von einem Vollzeitäquivalent p. a. und einem beitragspflichtigen Jahresbezug von 500 000 S aus.

Zu Art. II Z 14 (§ 22 Abs. 9 GG):

Die Einfügung an dieser Stelle dient der Klarstellung, daß Pensionsbeiträge nur für Monate, die als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gelten, zu entrichten sind.

Zu Art. II Z 15 lit. a (§ 24a Abs. 4 und 4a GG):

Die der Indexsteigerung entsprechende Anhebung der Grundvergütung erfolgt bei bundeseigenen Baulichkeiten nach § 24a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, bei angemieteten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten nach § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes (MRG). § 16 Abs. 6 MRG wurde durch das 3. WÄG, BGBl. Nr. 800/1993, neu gefaßt und führt die Anhebung nunmehr ohne Unterbrechung weiter, nach einem ersten (bereits eingetretenen) 10%-Sprung in Zukunft in 5%-Sprüngen. An diese Regelung soll auch die Wertsicherung für bundeseigene Baulichkeiten angepaßt werden.

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ging man in der Regel von den Kategoriebeträgen aus. Da durch das 3. WÄG Hauptmietzinse ausgehend vom jeweiligen Richtwert regelmäßig bei Neuvermietungen vorgeschrieben werden, so daß “von einem üblicherweise bei Neuvermietung der Baulichkeit zu erhaltendem Hauptmietzins” auszugehen ist, wird bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nunmehr vom sogenannten “Richtwertzins” ausgegangen. Der Richtwert ist gesetzlich wertgesichert, wird also entsprechend dem Verbraucherpreisindex 1986 bzw. verketteten Indizes valorisiert. Während aber eine Erhöhung der ebenso valorisierten Kategoriesätze gemäß § 16 Abs. 6 MRG vom Überschreiten einer 5%-Grenze abhängig ist, so daß der Zeitpunkt im vorhinein nicht feststeht, erfolgt die Erhöhung des Richtwerts ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Indexsteigerung jährlich zu den festgesetzten Zeitpunkten. Zur Klarstellung soll im § 24a auf diese Wertsicherung Bezug genommen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Neufassung des § 24a Abs. 4 und 4a des Gehaltsgesetzes 1956 nur zur Rechtsklarstellung dient, die Wertsicherung der Grundvergütungen schon derzeit vorgenommen wird, sind finanzielle Auswir­kungen nicht zu erwarten.

Zu Art. II Z 15 lit. b (§ 24a Abs. 5 GG):

Zitatanpassung an die Einfügung eines § 24 Abs. 4a.

Zu Art. II Z 16 lit. a (§ 24a Abs. 3 und 4 GG):

Für Beamte des Ruhestandes soll die Grundvergütung bei Weiterbelassung der Naturalwohnung künftig in der Höhe der Bemessungsgrundlage, die mit Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand neu bemessen werden soll, festgesetzt werden. Gleiches soll auch für die Hinterbliebenen eines Beamten gelten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Es ist nämlich nicht einzusehen, daß für junge Bedienstete, denen eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen wird, die Grundvergütung nach den derzeit maßgebenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt wird, während Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene von Beamten für die gleiche Wohnung nur eine sehr geringe Grundvergütung zu leisten haben. Dieses Mißverhältnis soll beseitigt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Übergangsbestimmung des § 112f werden durch die Neubemessung der Grundvergütung für “Pensionisten” (in Bescheidform) einmalige Mehraufwendungen in Höhe von 0,42 Millionen Schilling bzw. Mehrkosten in Höhe von 0,48 Millionen Schilling für das zweite Halbjahr 1998 entstehen.

Das BM für Landesverteidigung hat ermittelt, daß in den vom Ressort angemieteten Wohnungen die “Pensionisten” monatlich mit 1 714,96 S gestützt werden. Die Stützung ist jener Betrag, den das Ressort zu den Mieten für diese Naturalwohnungen zuschießt, weil die Grundvergütungen nicht die Höhe der Mieten erreichen. Nach Inkrafttreten der geplanten GG-Novelle würde bei den Pensionisten die komplette Stützung wegfallen. Das bedeutet jährliche bundesweite Mehreinnahmen bei angenommenen 1 800 Na­turalwohnungen für Beamte des Ruhestandes von rund 37 Millionen Schilling. Bei diesen 1 800 Na­turalwohnungen ist von rund 55% bundeseigenen Wohnungen auszugehen, dh. 20,4 Millionen Schilling sind tatsächliche Mehreinnahmen, und von rund 45% angemieteten Wohnungen, dh. 16,6 Millionen Schilling sind Minderausgaben.

Zu Art. II Z 16 lit. b und c (§ 24a Abs. 5 bis 7 GG):

Bezeichnungs- und Zitatanpassungen an die in dieser Novelle enthaltenen Änderungen des § 24a des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. II Z 17 (§ 30 Abs. 3a GG):

Generell wird die Funktionsstufe durch die Gehaltsstufe bestimmt, ihre Höhe ist damit von der für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit abhängig. Für die höheren Funktionsgruppen ist mit der Funktionszulage jede zeitliche Mehrleistung mit abgegolten (= “Freßklausel”). Diese Gruppen können die Funktionsstufe 4 jedoch nur erreichen, wenn sie vier Jahre in dieser Funktionsgruppe zugebracht haben.

Das zusätzliche Erfordernis einer vierjährigen Dienstzeit in der entsprechenden Funktionsgruppe führt in Einzelfällen zu einer echten finanziellen Benachteiligung bei Übernahme einer höheren Funktion, da die Vierjahresfrist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 in der höheren Funktionsgruppe neu zu laufen beginnt und die Funktionszulage in der Funktionsstufe 3 der höheren Funktionsgruppe geringer ist als die Funktionszulage, die der Beamte bei Erreichen der Funktionsstufe 4 in der niedrigeren Funktionsgruppe erhalten hätte.

Beispiel:

Ein Beamter war drei Jahre lang mit einem Arbeitsplatz A1/5 betraut, beim Wechsel auf einen Arbeitsplatz A1/6 rückt die Funktionsstufe 4 wieder in die Ferne. Dies führt dazu, daß ein Verbleib auf dem niedriger bewerteten Arbeitsplatz A1/5 nach einem weiteren Jahr zu einer höheren Funktionszulage (A1/5 Funktionsstufe 4: 31 019 S) geführt hätte, als jener, die dem Beamten in A1/6 Funktionsstufe 3 (24 951 S) gebührt. Dieses Mißverhältnis würde sich erst nach weiteren drei Jahren ändern, wenn die Funktionsstufe 4 in A1/6 (33 003 S) anfällt.

Um diese systemwidrige Benachteiligung zu vermeiden, soll anstelle der Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der höheren Funktionsgruppe die betraglich höhere Funktionszulage der Funktions­stufe 4 der niedrigeren Funktionsgruppe gebühren, wenn der Beamte für letztere alle zeitlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese zeitlichen Voraussetzungen sind im Bereich der vom Beispiel erfaßten Verwendungsgruppe A 1

           1. das Erreichen der besoldungsrechtlichen Stellung “Gehaltsstufe 19 (7. Jahr)” gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956 und zusätzlich

           2. die Zurücklegung von vier Jahren auf einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe gemäß § 30 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956; dazu zählen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 auch

                a) Zeiten, die in einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt wurden, sowie

               b) Zeiten auf Arbeitsplätzen außerhalb des A-Schemas bei einer inländischen Gebietskörper­schaft, die der Funktionsgruppe 5 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungs­gruppe A 1 gleichwertig sind, zB auch Zeiten auf entsprechend hoch zu bewertenden Arbeitsplätzen im alten Schema der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Finanzielle Auswirkungen:

Solche Fälle werden nur sehr selten auftreten (am ehesten noch in der Verwendungsgruppe E 1, in der insgesamt vier Funktionsgruppen von der “Freßklausel” erfaßt sind (FGr. 8 bis 11). Bei Wirksamwerden der Neuregelung ist lediglich ein Anlaßfall bekannt, bei dem dieses Problem mit Beginn des Jahres 1999 wirksam würde. Dieser Fall würde durch die – sachlich unbedingt gerechtfertigte – Neuregelung bis zum Erreichen der Funktionsstufe 4 in seiner höheren Funktionsgruppe Mehraufwendungen von jährlich 0,11 Millionen Schilling verursachen. Diese Mehraufwendungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Funktionszulagen E1/10, FSt. 3 (18 565 S), und E1/9, FSt. 4 (25 785 S) × 14 + Lohnnebenkosten.

Im Begutachtungsverfahren wurde ein weiterer heranstehender Fall gemeldet, der eine Ergänzungszulage von A 1/6 Funktionsstufe 3 (24 951 S) auf A 1/5 Funktionsstufe 4 (31 019 S) betrifft. Dies ergibt weitere Mehraufwendungen von jährlich 0,09 Millionen Schilling.

Zu Art. II Z 18 (§ 31 Abs. 3 Z 1 GG):

Mit der Entfernung des § 8 aus dem Zitat soll erreicht werden, daß die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 nicht bloß an einem 1. Jänner oder 1. Juli möglich ist, sondern daß sie mit dem Ersten des Monats stattfindet, der auf die Vollendung der für die Vorrückung erforderlichen Fünfjahresfrist folgt. Da § 8 sowohl Rundungsgewinne als auch Rundungsverluste von bis zu drei Monaten ermöglicht, wird die Änderung in Summe keine Mehrkosten erfordern.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Bereich der Nominalausgaben ist mit keinen Veränderungen zu rechnen, da schon derzeit einige Personen vor und andere nach dem Termin den Stichtag haben und somit ein Ausgleich zu erwarten ist. Kosten entstehen vor allem durch die Umstellung der Besoldung im BRZ in Höhe von zirka 30 000 S.

Zu Art. II Z 19 (§ 40a Abs. 1 GG):

Rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Inneres wurden zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt, da ihnen die Leitung überregionaler Amtshandlungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender – dabei insbesondere organisierter – Kriminalität übertragen wurde. Mit der Ermächtigung zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ist auch die Eigenschaft als Beamter des Exekutivdienstes verbunden, weshalb diesen Personen die Exekutivdienstzulage zusteht.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Exekutivdienstzulage beträgt monatlich 1 043 S. Fügt man die zu erwartenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge und Vergütungen für Mehrleistungen) in einer angenommenen Höhe von 10% hinzu und multipliziert dies mit der Anzahl der in Betracht kommenden Empfänger (17 Beamte), so ergeben sich gleichbleibende jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 273 000 S. Die gleichbleibenden jährlichen Mehrkosten (inklusive 33% für die Pensionsvorsorge) belaufen sich auf rund 363 000 S.

Zu Art. II Z 20 (§ 51 Abs. 5 GG):

In der Bestimmung über die Kollegiengeldabgeltung bei gemeinsamer Abhaltung von Lehrveranstal­tungen sind die Bezugnahmen auf andere Universitätslehrer gemäß UOG und gemäß UOG 1993 zu vereinheitlichen. Lehrbeauftragte sind nach beiden Organisationsrechten vom Begriff “Universitätslehrer” mitumfaßt und bedürfen daher keiner gesonderten Erwähnung.

Zu Art. II Z 21 (§ 51a Abs. 1 GG):

Die Regelungen über die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Hochschulassistenten sind zur Gänze im § 52 GG 1956 enthalten; die versehentliche Anführung dieser Bedienstetengruppe im § 51a GG hat daher zu entfallen.

Zu Art. II Z 22 (§ 52 Abs. 3a GG):

Es ist erforderlich, eine Regelung zur Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten zu schaffen, deren Bezüge während des Semesters infolge Mutterschaft, Präsenz-, Zivil- oder Aus­bildungsdienst, Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge, Karenzurlaub usw. eingestellt werden und die ihre Lehrtätigkeit mittels Blockung vorher noch zur Gänze erfüllt haben. Auf Grund der derzeitigen Rechtslage kann weder die ruhegenußfähige “Lehrzulage” noch die Kollegien­geldabgeltung gemäß § 52 Abs. 3 ausbezahlt werden, sobald die Bezüge eingestellt sind. Bei der Regelung der Auszahlung im Fall der Mutterschaft ist zu berücksichtigen, daß die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld und das Karenzgeld durch die Auszahlung der noch gebührenden Abgeltung nicht unzulässig erhöht wird. Außerdem ist dabei zu berücksichtigen, daß Auszahlungen während eines Zeitraumes, in dem bereits Anspruch auf Wochengeld bzw. Karenzgeld besteht, dieser eventuell wesentlich höhere Anspruch durch die Auszahlung der noch gebührenden Abgeltung der Lehrtätigkeit nicht zum Ruhen gebracht wird.

Die Regelung über den Ausgleich ausfallender Teile der “Lehrzulage” durch entsprechendes Kollegien­geld ist finanziell neutral, weil bei durchgehender statt geblockter Lehrtätigkeit oder bei Vertretung durch einen anderen Universitätslehrer derselbe finanzielle Aufwand entstehen würde.

Zu Art. II Z 23 bis 25 und 27 (§ 58 Abs. 4 bis 6, § 59 Abs. 7, § 59a Abs. 4, § 59b Abs. 1, § 60 Abs. 1 bis 4 GG):

Terminologische Anpassung an eine geänderte Schulartbezeichnung.

Zu Art. II Z 26, 31 und 32 (§ 59e, §§ 71 und 71a GG):

Für die Dienstzulagen gemäß den §§ 71 und 71a GG sind analoge Änderungen vorzusehen, wie sie für die übrigen Zulagen im Lehrerbereich im Zuge des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 zur Anpassung an die Einführung des Durchrechnungszeitraumes im Beamtenpensionsrecht erfolgt sind.

Zu Art. II Z 28 (§ 61 Abs. 6 GG):

Mit der Neuregelung der Vergütung für Mehrdienstleistungen (§ 61 Gehaltsgesetz 1956) durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I Nr. 138/1997, wurde Vorsorge getroffen, daß Lehrern, die in einer Woche wegen Erkrankung teilweise keinen Unterricht erteilen konnten und zu Supplierungen über das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung herangezogen werden, die Mehrdienstleistungsvergütung dafür nicht entfällt. Es erscheint angebracht, diese Wirkung auch auf den Tatbestand der Pflegefrei­stellung auszudehnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund von Erhebungen in Teilbereichen und entsprechenden Annahmen für die übrigen Bereiche geht das BMUkA davon aus, daß von der Neuregelung im Bereich der L 2-Lehrer rund 11 200 Wochen, im Bereich der L 1-Lehrer rund 5 000 Wochen betroffen sind. Unter der Annahme, daß der betreffende Lehrer jeweils eine kostenwirksame Supplierstunde im Sinne des § 61 Abs. 6 übernimmt, ergeben sich Jahresgesamtkosten von zirka 8 Millionen Schilling.

Wegen des Inkrafttretens am 1. September 1998 und der Auszahlung im jeweiligen Folgemonat ergibt sich für das Jahr 1998 eine finanzielle Auswirkung im Ausmaß von 3/10 des ermittelten Jahresbetrags.

Zu Art. II Z 29 (§ 64b GG):

Zu Abs. 1:

Einige der Dienstzulagen der Lehrer sind nur dann ruhegenußfähig, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bezogen wurden. Erfolgt die Ruhe­standsversetzung im Falle der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung unmittelbar im Anschluß an die Zeit einer Freistellung, so würden die Voraussetzungen der Ruhegenuß­fähigkeit mangels entsprechender Verwendung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht vorliegen. Um diese nicht gewollte Rechtsfolge zu vermeiden, wird der maßgebliche Zeitpunkt jeweils vor die Phase der Freistellung verlegt.

Zu Abs. 2:

In Fällen, in denen die Höhe einer im Ruhegenuß enthaltenen Dienstzulage vom Durchschnitt dieser Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraumes abhängt, werden Zeiten einer Freistellung, während derer kein Anspruch auf diese Dienstzulage besteht, von der Berechnung des Durchschnitts ausge­schlossen.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung mit anschließender Ruhestands­versetzung gemäß § 213b BDG 1979 wird wegen der Möglichkeit des Vorruhestandes von Lehrern kaum bis gar nicht in Anspruch genommen. Auch in Fällen der Inanspruchnahme werden die Regelungen nur ausnahmsweise greifen, da nur ein kleiner Prozentsatz der Lehrer Anspruch auf die betreffenden Dienstzulagen hat und die Regelung nur bis zum Jahresende 2002 gilt. Die Regelung dient daher weniger der Beseitigung tatsächlich vorhandener als vielmehr der Vorsorge für allenfalls auftretende Anwen­dungsfälle; finanzielle Auswirkungen sind damit nicht verbunden.

Zu Art. II Z 30 (§ 67 GG):

Anpassung an eine geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Art. II Z 33 (§ 74 Abs. 3a GG):

Auf die Erläuterungen zu § 30 Abs. 3a des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 34 (§ 83a Abs. 1a GG):

Nach der im Abs. 1 vorgesehenen Regelung soll der gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 bei Frühpensionierungen sonst wirksam werdende Abschlag von der Ruhegenußbemessungsgrundlage um 2% für jedes Jahr, das zwischen der Pensionierung und der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, je nach der Dauer der tatsächlichen Verwendung im exekutiven Außendienst (zwischen 35 und 15 Dienstjahren) auf 0,8 bis 1,4% pro Jahr vermindert werden. Diese Verminderung des pensionsrechtlichen Abschlages soll auch für die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage gelten.

Die geringere Kürzung der Bemessungsgrundlage für höchstens 36 Monate gilt für Beamte des Exekutiv­dienstes und Wachebeamte, die vor dem 60. Lebensjahr wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, unabhängig vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Abschlagsminderung beträgt für jeweils drei Jahre mindestens 2,25% (bei 15 Jahren Exekutivdienst) und höchstens 4,5% (bei 35 Jahren Exekutivdienst). Die volle Ruhegenußzulage beträgt für Beamte der (weitaus am häufigsten vertretenen) VwGr. E 2a 728 S, die Abschlagsreduzierung somit zwischen 16,38 S und 32,76 S pro Monat und Fall (14× p. a.). Ausgehend von einer geschätzten durchschnittlichen Exekutivdienstzeit von 25 Jahren beträgt die Abschlagsminderung 344 S pro Person und Jahr. Die Jahresgesamtkosten betragen bei jährlich 173 Frühpensionierungen im Exekutiv- und Wachebereich 59 512 S plus 3,55% Dienstgeberbeitrag zur Krankenversicherung, in Summe somit 61 624 S.

Den Berechnungen der Kosten wurden die Gesamtmehrkosten der nächsten 40 Jahre zugrunde gelegt (= alle derzeit Aktiven im Ruhestand). Die jährlichen Mehrkosten betragen daher 1/40 dieser Gesamt­mehrkosten.

Durch ADV-unterstützte Vollziehung ergibt sich kein Vollziehungsmehraufwand. Der einmalig anfallende Programmieraufwand ist minimal, da die erforderlichen Programmschritte bereits für die Abschlagsminderung beim Ruhegenuß entwickelt worden sind.

Zu Art. II Z 35 (§ 83a Abs. 4 GG):

Die Formulierung des Abs. 4 war anzupassen, da die Abs. 1 bis 3 auf alle Beamten des Exekutivdienstes anzuwenden sind, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zu Art. II Z 36 (§ 87 Abs. 3 Z 1 GG):

Auf die Erläuterungen zu § 31 Abs. 3 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 37 (§ 91 Abs. 3a GG):

Auf die Erläuterungen zu § 30 Abs. 3a des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 38 (§ 93 Abs. 9 und 10 GG):

Auf die Erläuterungen zu § 152c Abs. 8 und 9 BDG 1979 wird verwiesen. Die bereits durch die Novelle BGBl. Nr. 522/1995 erfolgte Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 wird übersichtlicher gefaßt.

Zu Art. II Z 39 bis 41 (§ 99 Z 1 und 2 und § 100 Abs. 3 Z 2 GG):

Auf die Erläuterungen zu § 231a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 231b und § 231c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 42 und 44 (§ 103 Abs. 1, § 105 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, § 113b Abs. 1 Z 4 GG):

In diesen Bestimmungen werden die Umwandlung der Fernmeldehoheisverwaltung in “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”, des Fernmeldezentralbüros in “Oberste Post- und Fernmeldebehörde” und die Schaffung eines Postbüros berücksichtigt.

Zu Art. II Z 43 und 45 (§ 103 Abs. 5 Z 1 und § 105 Abs. 4 GG):

Anpassungen an geänderte Dienststellenbezeichnungen.

Zu Art. II Z 46 bis 55 (§§ 112c bis 112f GG):

Das bisherige Übergangsrecht zur Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen war in den Art. IX und X der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, und im Art. IX der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987, geregelt. Da dieses Übergangsrecht an die Neuregelung des § 24a Abs. 3 bis 7 anzupassen ist, wird es der besseren Übersichtlichkeit wegen als §§ 112c bis 112e in den Übergangsteil des Gehaltsgesetzes 1956 aufgenommen.

Bei den Anpassungen dieser Regelungen an die Änderungen des § 24a ist zu berücksichtigen, daß ein Teil dieser Änderungen mit 1. April 1998 und ein anderer Teil mit 1. Juli 1998 in Kraft tritt. § 112f enthält eine Übergangsregelung, die aus Anlaß der Schaffung des neuen § 24a Abs. 4 notwendig geworden ist. Zur Vermeidung von Härtefällen soll bei Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und denen die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung vor dem 1. Juli 1998 gestattet worden ist, der Abs. 2 einen Anstieg der Grundvergütung auf über 35% des Haushaltseinkommens verhindern.

Zu Art. II Z 56 (§ 113 GG):

Die bisherige Regelung schloß eine Anwendung des § 113 Abs. 1 aus, wenn seit der Beendigung des Bundesdienstverhältnisses wegen Ausgliederung der Einrichtung, bei der der Bedienstete beschäftigt war, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Dies führt in den Fällen, in denen die Ausgliederung und damit die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses schon länger als drei Jahre zurückliegt, zu einer totalen Unanwendbarkeit dieser Bestimmung.

Der Entwurf beseitigt diese Härte, führt aber auf der anderen Seite eine Obergrenze für das Anrechnungsausmaß (drei Jahre) ein. Dieses Ausmaß konnte auch bisher wegen der nun aufzuhebenden Ausschlußbestimmung nicht überschritten werden. Die Neuregelung ermöglicht nun eine Anrechnung in diesem Ausmaß auch dann, wenn der zeitliche Abstand zum früheren Bundesdienstverhältnis drei Jahre übersteigt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Berechnung des Mehraufwands beruht auf der Annahme, daß jährlich rund 80 Personen aus dem Bereich der ausgegliederten Einrichtungen wieder in ein Bundesdienstverhältnis aufgenommen werden und sich für diese ein um eine Stufe höheres Gehalt bzw. Entgelt ergibt.

Bei den Kostenberechnungen wurde berücksichtigt, daß trotz des späten Inkrafttretens (1. Juli 1998) 80 Personen im Jahre 1998 von der Bestimmung betroffen sind, da diese Regelung auch zu Verbesserungen des Vorrückungsstichtages bei bereits vorhandenen Bediensteten führen wird, für die eine solche Anrechnung nach der bisherigen Regelung nicht in Betracht kam.

Zu Art. II Z 57 (§ 113c GG):

§ 113c sieht ein um vier Jahre späteres Inkrafttreten der Durchrechnungsbestimmungen für die Pensions­bemessung für jene Beamten vor, die ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen haben, das aber nach den strengen Spezialregelungen der §§ 32 und 88 nicht oder nicht zur Gänze ruhegenußfähig geworden ist. Für die Anwendung des § 113c soll es unmaßgeblich sein, in welchem Laufbahnabschnitt dieses Fixgehalt bezogen wurde; damit soll jedenfalls erreicht werden, daß die ersten vier Etappen der Durchrechnung mit ihren sehr kurzen Durchrechnungszeiträumen auf einen solchen Beamten nicht anzuwenden sind, um eine Auswirkung des Fixgehaltes auf die Pensions­bemessung im Wege der Durchrechnung und damit eine Besserstellung gegenüber den Pensions­bemessungsvorschriften der §§ 32 und 88 zu vermeiden.

Der neue Abs. 2 stellt sicher, daß die Durchrechnung jedenfalls schon mit 1. Jänner 2003 in Kraft tritt, wenn der Beamte bereits neun Jahre in einer oder mehreren Fixgehalts-Funktionen – sei es im A- oder M‑Schema oder als Beamter der Allgemeinen Verwaltung oder als Berufsoffizier – zurückgelegt hat.

Zu Art. II Z 58 (§ 118 Abs. 9 bis 11 GG 1956):

Gemäß § 253 Abs. 1 und § 261 Abs. 3 BDG 1979 dürfen nach Ablauf des 31. Dezember 1997 nurmehr Personen auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und der Besoldungsgruppe der Wachebeamten ernannt werden, die der betreffenden Besoldungsgruppe bereits angehören. Neuaufnahmen in ein Beamten-Dienstverhältnis dürfen nur mehr in das entsprechende neue Schema (A-Schema, M-Schema) erfolgen. Damit ist eine Anwendung des § 118 Abs. 9 bis 11 und des § 138 Abs. 3 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956, wonach dem Beamten bei seiner Aufnahme in das Beamten-Dienstverhältnis in eine der beiden Alt-Besoldungsgruppen durch Verfügung des Bundespräsidenten eine höhere Dienstklasse bzw. höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden kann, nicht mehr möglich. Diese Bestimmungen werden daher aufgehoben.

Die Aufhebung des § 118 Abs. 9 bis 11 wird kraft des generellen Verweises des § 149 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auch für das Altschema der Berufsoffiziere wirksam, in das gemäß § 268 Abs. 1 BDG 1979 ebenfalls nach Ablauf des 31. Dezember 1997 keine Neuaufnahmen mehr zulässig sind.

Zu Art. II Z 59 und 60 (§ 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1 GG):

Auf die Erläuterungen zu § 231a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 231b und § 231c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 61 (§ 128 Abs. 3 GG):

Anpassung an eine durch die Novelle BGBl. I Nr. 21/1997 zum Bundesministeriengesetz 1986 vorgenommene Änderung von Ressortzuständigkeiten.

Zu Art. II Z 62 und 63 (§ 131 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a GG):

Auf die Erläuterungen zu § 231a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 231b und § 231c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 64 (§ 138 Abs. 3 bis 5 GG):

Auf die Erläuterungen zu § 118 Abs. 9 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. III (PG 1965):

Zu den finanziellen Auswirkungen von gesetzgeberischen Maßnahmen auf das Pensionsbudget des Bundes (Kapitel 55) ist folgendes zu bemerken:

Allen Berechnungen über finanzielle Auswirkungen auf das Pensionsbudget des Bundes werden die für 1997 ermittelten Werte über

–   das durchschnittliche Pensionsantrittsalter und

–   die Zahl von (Früh-)Pensionierungen

sowie die

–   Gehaltsansätze für 1998

zugrunde gelegt.

Bei Pensionsausgaben (Kapitel 55) ist folgendes zu beachten: Pensionierungen verteilen sich gleichmäßig über das ganze Jahr. Die finanziellen Auswirkungen einer pensionserhöhenden Maßnahme, die nur Neupensionen betrifft, betragen daher (bei Inkrafttreten am 1. Jänner) im ersten Jahr ihrer Wirksamkeit die Hälfte der berechneten jährlichen Gesamtmehrkosten und fallen erst im zweiten Jahr zur Gänze an; im zweiten Jahr kommen dazu die halben Jahresgesamtmehrkosten aus den Pensionierungen des zweiten Jahres. Drittes Jahr: 2,5 × Jahresgesamtmehrkosten, viertes Jahr: 3,5 × Jahresgesamtmehrkosten usw.

Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen aktiven Dienstzeit von 40 Jahren (bzw.: 40 von einer pensionswirksamen Maßnahme betroffenen Jahrgängen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Dienststand befindlichen Beamten) erreichen die Mehrkosten erst im 41. Jahr der Wirksamkeit der Maßnahme ihre volle Höhe (das 40fache der Jahresgesamtmehrkosten) und bleiben dann stabil.

Dasselbe gilt mit umgekehrtem Vorzeichen für Maßnahmen, die Pensionskürzungen bewirken.

Zu Art. III Z 1, 9 und 10 (§ 3 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 7 PG 1965):

Diese Änderungen machen den ab dem Jahr 2003 gebührenden Kinderzurechnungsbetrag zu einem Bestandteil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und gewährleisten damit, daß er dessen rechtliches Schicksal – beispielsweise im Falle eines Ruhens auf Grund des Teilpensionsgesetzes – teilt.

Zu Art. III Z 2 (§ 4 Abs. 2 PG 1965):

Die ab 1. Jänner 2003 für die Ermittlung der Ruhegenußberechnungsgrundlage relevanten Beitrags­grundlagen sollen dem Beamten zur Information und Nachvollziehbarkeit bzw. Überprüfbarkeit der künftigen Pensionsberechnung jährlich schriftlich durch die Dienstbehörden unter Mitwirkung der IT‑Sektion des Bundesministeriums für Finanzen und der Bundesrechenzentrum GmbH mitgeteilt werden.

Die finanziellen Auswirkungen sind in den Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 des Nebengebührenzulagen­gesetzes dargestellt.

Zu Art. III Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965):

Diese Änderung soll klarstellen, daß bei der Ermittlung der Ruhegenußberechnungsgrundlage die zum Zeitpunkt der Entrichtung des jeweiligen Pensionsbeitrages geltende Fassung des § 22 GG 1956 anzuwenden ist, da die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nicht immer die gleichen Bezugsbestandteile umfaßt.

Zu Art. III Z 4 (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965):

Durch die Neuformulierung soll klargestellt werden, daß eine Kürzung der Ruhegenußbemessungs­grundlage auch dann nicht stattfindet, wenn eine Versehrtenrente aus einer anderen gesetzlichen Unfallversicherung als nach dem B-KUVG gebührt.

Da die Bestimmung faktisch bereits in diesem Sinne vollzogen wird, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. III Z 5, 7 und 30 (§ 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2c und § 62g Abs. 5 bis 7 PG 1965):

Die Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 213b BDG 1979 sollen analog zu § 5 Abs. 6 als Teilbeschäftigungszeiten vor der Ruhestandsversetzung bzw. vor dem Übertritt in den Ruhestand nicht mehr in die Formel des Abs. 4 integriert, sondern im entsprechenden Ausmaß als ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit gewertet werden.

Zu Art. III Z 6 und 31 (§ 5 Abs. 6 und § 62g Abs. 8 PG 1965):

Korrektur einer Fehlbezeichnung.

Zu Art. III Z 8 und 32 (§ 12 Abs. 3 und § 62g Abs. 13 PG 1965):

Die Neufassung dieses Satzes soll klarstellen, daß die Ruhegenußzulage bereits dann gebührt, wenn auch nur in einem Monat Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat. In der Bemessung der Ruhegenußzulage tritt – mit Ausnahme der Rundung auf nur mehr eine Kommastelle – dadurch keine Änderung ein.

Zu Art. III Z 11 (§ 19 Abs. 7 PG 1965):

Versorgungsbezüge früherer Ehegatten stellen dem Grunde nach eine Übernahme des Unterhalts­anspruchs gegen den verstorbenen früheren Ehegatten durch die Allgemeinheit dar. Solche Unterhalts­ansprüche gehen gemäß § 78 EheG auf den (die) Erben des Unterhaltsverpflichteten über, womit es auch gerechtfertigt erscheint, solche Unterhaltspflichten der Erben auf den Versorgungsbezug anzurechnen.

5

Um die Subsidiarität der Versorgungspflicht des Bundes gegenüber der Unterhaltspflicht der Erben hervorzuheben, wurde durch die 1. BDG-Novelle 1997 rückwirkend mit 1. August 1996 auf eine Anrechnung der fiktiv vom Erben zu erbringenden Unterhaltsleistung abgestellt.

Diese Regelung erwies sich in der Praxis als schwer vollziehbar und würde bei der Umsetzung einen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der bedeutend höher wäre als die zu erwartenden Einsparungen. Die am 31. Juli 1996 geltende Fassung wird daher rückwirkend mit 1. August 1996 wieder in Kraft gesetzt.

Zu Art. III Z 12 (§ 25a Abs. 3 PG 1965):

Korrektur einer Fehlbezeichnung.

Zu Art. III Z 13 (§ 25a Abs. 4 PG 1965):

Korrektur eines im 1. Budgetbegleitgesetz 1997 unterlaufenen legistischen Irrtums durch Aufhebung der Einschränkung des Ausmaßes der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten auf maximal vier Kinder.

Zu Art. III Z 14 (§ 25a Abs. 8 und 9 PG 1965):

Um auch die Hinterbliebenen eines im Aktivstand verstorbenen Beamten zu erfassen, sind die Bestimmungen über den Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für Hinterbliebene neu zu formulieren.

Zu Art. III Z 15 (§ 29 Abs. 2 PG 1965):

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1996, G 162, 163/96-6, wurde eine Wortfolge im § 23 Abs. 2 letzter Satz GG 1956 betreffend die primäre Haftung der Hinterbliebenen für ausständige Gehaltsvorschüsse mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgehoben (BGBl. I Nr. 23/1997). Da die vom Verfassungsgerichtshof angenommene Verfassungswidrigkeit wohl auch für die gleichlautende Regelung im PG 1965 zutrifft, wird die Regelung aufgehoben.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in aller Regel auch pflichtteilsberechtigte Erben des verstorbenen Beamten sind, ändert sich der für ausständige Vorschußersatzreste haftbare Personenkreis durch die Regelung praktisch nicht; die Regelung hat daher keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. III Z 16 (§ 36 Abs. 1 PG 1965):

Durch diese Regelung soll eine Verpflichtung der (obersten) Dienstbehörde zur Heranziehung des Bundespensionsamtes als Gutachter bei Dienstrechtsverfahren betreffend die Feststellung der Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb gemäß § 9 PG 1965 geschaffen werden. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 14 Abs. 4 BDG 1979 verwiesen.

Zu Art. III Z 17 (§ 39 Abs. 6 PG 1965):

Derzeit werden Ruhebezüge, die auf Grund der Regelung des § 33 Abs. 3 vor dem Monatsersten ausgezahlt werden, mit der Begründung des gutgläubigen Empfangs dieser an sich zu Unrecht empfangenen Geldleistung in Ausgabe belassen, wenn der Beamte des Ruhestandes am Monatsletzten stirbt. Gleichzeitig gebührt jedoch ein allfälliger Versorgungsbezug ab dem auf den Todestag folgenden Monatsersten, womit für einen Monat sowohl ein Ruhe- als auch ein Versorgungsbezug ausgezahlt wird. Durch den Ausschluß der Einrede des gutgläubigen Empfangs wird nunmehr die Rückforderung des Ruhebezuges ermöglicht.

Finanzielle Auswirkungen:

Davon ausgehend, daß pro Jahr 1 000 Ruhegenußempfänger sterben und Bezüge im Jahresschnitt um 12 Kalendertage (= 1/30 der Kalendertage eines Jahres) vorzeitig ausgezahlt werden, ergibt sich eine Rückforderbarkeit von 33 Ruhebezügen jährlich. Weiters ist davon auszugehen, daß 50% dieser Ruhebezüge nicht hereingebracht werden können. Die Rückforderung verursacht einen Personalaufwand von 90 Minuten für die Bearbeitung (A2/B/b) sowie 30 Minuten für die Kanzleitätigkeit (A4/D/d). Der durchschnittliche Ruhebezug betrug im Jahre 1997 32 541 S.

Zu Art. III Z 18 und 19 (§ 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 PG 1965):

Für jene Beamten, die nach dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden und für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenuß­fähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, können – neben den Zeiten einer Berufsausbildung und der in einem Dienstverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegten Zeit – auch die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit sowie die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, als Ruhegenußvordienstzeit angerechnet werden, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

Diese Begünstigung soll erst ab 1. Jänner 2003 wirksam werden. “Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002” bedeutet, daß der Ruhestand frühestens mit 1. Jänner 2003 beginnt. Um die Anrechnung dieser Zeiten aber sofort zu ermöglichen und dadurch eine verwaltungsaufwendige Nach­erfassung dieser Zeiten im Jahr 2003 zu vermeiden, wird die Anrechnung solcher Zeiten nur für Personen wirksam, deren Pension frühestens ab 1. Jänner 2003 anfällt. Im Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten sind diese Zeiten separat auszuweisen und können zB “bedingt für den Fall der Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002” angerechnet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelung bewirkt eine gewisse Verwaltungsvereinfachung im Jahre 2003 durch Wegfall einer Reihe von (zusätzlichen) Ruhegenußvordienstzeiten-Anrechnungsbescheiden; sie wirkt jedoch nicht dauerhaft.

Zu Art. III Z 20 und 21 (§ 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 3b PG 1965):

Für jene Beamten, die nach dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden und für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenuß­fähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt bei Pensionierungen ab 1. Jänner 2003 die Bedingung der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten gemäß Abs. 1 von Gesetzes wegen.

Ab 1. Jänner 2003 ist daher die Differenz auf den vollen Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages nachzuentrichten.

Finanzielle Auswirkungen:

Nur bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten werden nur sehr selten unter Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages nachgekauft, womit die finanziellen Auswirkungen der Regelung nur marginal sein werden.

Zu Art. III Z 22 und 23 (§ 56 Abs. 9 und 10 PG 1965):

Klarstellung, daß die Regelungen der Abs. 9 und 10 für alle Universitäts(Hochschul)professoren gelten, nicht nur für jene nach § 21 UOG 1993.

Bei Berufung aus dem Ausland werden dort in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits erworbene Pensionsanwartschaften regelmäßig vermindert oder gehen überhaupt verloren. Da gemäß § 8 Abs. 1 PG 1965 eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlich ist, besteht ohne Anrechnung von Vordienstzeiten für aus dem Ausland Berufene während der ersten fünf Jahre ihres Dienstverhältnisses eine Lücke in der Pensionsversorgung.

Durch die Übergangsbestimmung des § 56 Abs. 10 PG 1956 soll für nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 56 Abs. 9 PG 1965 – dem 1. März 1998 – ernannte Universitäts(Hochschul)professoren, denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt wurde, ein gewisser Schutz erzielt werden. Für die Genannten ist die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten im Falle des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach Dienstantritt im Ausmaß des Antrages bzw. des Vorbringens bei den Berufungsverhandlungen als bewilligt (“eingeräumt”) anzusehen. Die bisher bestandene Rechtslücke bezüglich des Ausmaßes der als beitragsfrei angerechnet geltenden Zeiten wird bereinigt: Zweck der beitragsfreien Anrechnung ist die Garantie eines Pensionsanspruchs im Fall des Eintrittes dauernder Dienstunfähigkeit während der ersten fünf Jahre des Dienstverhältnisses (§ 8 Abs. 1 PG 1965). Als beitragsfrei angerechnet gilt daher maximal ein solcher Zeitraum, daß ein Anspruch auf Pensions­versorgung entsteht. Ist die Dienstunfähigkeit dagegen auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Universitäts(Hochschul)professor aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 8 Abs. 2 PG 1965), so bedarf es zum Erwerb eines Anspruchs auf Pensionsversorgung keiner fiktiven beitragsfreien Anrechnung; eine solche findet daher auch nicht statt.

Da die beitragsfreie Anrechnung bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach dem Dienstantritt eingeräumt wird, endet die Anwendbarkeit dieser Übergangs­bestimmung mit Ablauf des 28. Februar 2003. Auf nach dem 28. Februar 1998 ernannte Universitäts(Hochschul)professoren ist ausschließlich § 56 Abs. 9 PG 1965 anzuwenden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Neuregelungen enthalten keine materiellen Änderungen, sondern stellen nur den persönlichen Anwendungsbereich und das Ausmaß der “eingeräumten” Ruhegenußvordienstzeiten klar. Finanzielle Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten.

Zu Art. III Z 24 (§ 58 Abs. 21 PG 1965):

Berichtigung einer Absatzbezeichnung.

Zu Art. III Z 25 (§ 58 Abs. 24 Z 5 PG 1965):

Durch die Neufassung von § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 kann § 54 Abs. 2 lit. a bereits mit 1. Jänner 1998 und nicht erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.

Zu Art. III Z 27 (§ 62d Abs. 1 PG 1965):

Zitatberichtigung.

Zu Art. III Z 28 (Entfall des § 62d PG 1965):

Durch die Einführung der Durchrechnung bei der Pensionsbemessung ab 1. Jänner 2003 wird diese Übergangsbestimmung überflüssig.

Zu Art. III Z 29 (§ 62e Abs. 7 PG 1965):

Mit Z 1 wird klargestellt, daß von der Übergangsregelung jene Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten erfaßt werden, die sich frühestens ab 1. Mai 1996 im Ruhestand befinden. Mit Z 2 wird präzisiert, welche Fassung des § 4 Abs. 3 anzuwenden ist.

Zu Art. IV Z 1 und 5 (§ 2 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 NGZG):

Um die Verwaltungsabläufe zu straffen und die Dienstbehörden zu entlasten, sollen das Erfordernis der jährlichen Anerkennung der Nebengebührenwerte durch den Bediensteten und die Verpflichtung der bescheidmäßigen Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte durch die Dienstbehörde entfallen. Die jährliche schriftliche Mitteilung der festgehaltenen Nebengebührenwerte an den Beamten wird beibehalten.

Finanzielle Auswirkungen:

Jährlich werden zirka 250 000 Nebengebühren-Nachweise versandt; die Manipulation mit den unter­fertigten Nachweisen in den Präsidien und im Kanzleibereich verursacht daher einen relativ hohen Zeitaufwand (bei Zugrundelegung von einer Minute pro Nachweis zweieinhalb Mannjahre). Darüber hinaus kommen Feststellungsbescheide über Nebengebührenwerte in der Praxis selten vor, da die bekanntgegebenen Daten direkt von der Besoldung übernommen werden und daher mit den Besoldungsdaten immer übereinstimmen; Streitigkeiten über den Anspruch auf Nebengebühren werden dagegen im Leistungs- und nicht im Feststellungsverfahren entschieden. Die bei den Nebengebühren-Nachweisen eingesparten Verwaltungsabläufe werden gewährleisten, daß die ab 2002 vorgesehene Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen keine zusätzlichen Kosten verursachen wird.

Den Berechnungen wurde ein Personalaufwand von einer Minute für die Arbeit in der Kanzlei (A4/D/d) zugrunde gelegt.

Zu Art. IV Z 2 (§ 3 Abs. 1a NGZG):

Die schrittweise Erhöhung des Divisors bei der Berechnung der Nebengebührenzulage bewirkt eine Verringerung der Höhe der Nebengebührenzulage. Als Ausgleich dafür wird der von den Nebengebühren zu entrichtende Pensionsbeitrag bis 2014 ebenso schrittweise – jährlich um 0,1 Prozentpunkte – gesenkt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Absenkung des von Nebengebühren zu leistenden Pensionsbeitrages in Jahresschritten ab 2000 bewirkt – berechnet auf der Basis des Aufwandes für pensionswirksame Nebengebühren des Jahres 1997 – für das Jahr 2000 Mindereinnahmen von zirka 9,85 Millionen Schilling p. a., die sodann bis 2014 jährlich um denselben Betrag steigen. Ab 2014 bleiben die jährlichen Mindereinnahmen mit zirka 147,8 Millionen Schilling konstant.

Den Berechnungen der Erlöse wurden die Gesamtmindererlöse der nächsten 40 Jahre zugrunde gelegt (= alle derzeit Aktiven im Ruhestand). Die jährlichen Mindererlöse betragen daher 1/40 dieser Gesamt­mindererlöse.

Die Regelung bewirkt keinen Mehraufwand für die Vollziehung, jedoch einen einmaligen Sachaufwand für den Zukauf von Programmen von zirka 60 000 S, der nach den Vorschriften über die Abschreibung auf sechs Jahre verteilt wird.

Zu Art. IV Z 3 (§ 5 Abs. 5 NGZG):

Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, daß bei Feststellungen und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem 1. Jänner 2000 eine separate Ausweisung jener Nebengebührenwerte erfolgt, die auf Nebengebühren entfallen, die vor dem 1. Jänner 2000 bezogen wurden, um diese Nebengebührenwerte mit dem “alten” Divisor 437,5 berechnen zu können. Die Nebengebührenwerte, die auf Nebengebühren entfallen, die nach dem 1. Jänner 2000 bezogen wurden, sind mit dem zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand geltenden Divisor zu berechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelung verursacht keinen Mehraufwand für die Vollziehung, sondern nur einen einmaligen Sachaufwand für den Zukauf von Programmen von zirka 30 000 S, der nach den Vorschriften über die Abschreibung auf drei Jahre verteilt wird.

Zu Art. IV Z 4 (§ 9 Abs. 2 NGZG):

Der Grenzbetrag, ab dem die Nebengebührenzulage abgefunden wird, wurde seit dem Inkrafttreten des Nebengebührenzulagengesetzes im Jahre 1972 nicht geändert. Auf Grund der inflationsbedingten Veränderungen des Geldwertes, erscheint der Grenzbetrag von 20 S als zu niedrig. Eine Abfindung der Nebengebührenzulage soll bereits dann stattfinden, wenn die monatliche Nebengebührenzulage 100 S nicht übersteigen würde. Der Witwe gebührt daher dann an Stelle der Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuß eine Abfindung, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß weniger als 166,80 S (bei einem Hundertsatz des Versorgungsgenusses von 60) bzw. 250,20 S (bei einem Hundertsatz des Versorgungsgenusses von 40) betragen hat. Der Vollwaise gebührt an Stelle der Nebengebühren­zulage zum Waisenversorgungsgenuß eine Abfindung, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß weniger als 278 S betragen hat. Der Halbwaise schließlich gebührt an Stelle der Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß eine Abfindung, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß weniger als 416,90 S betragen hat.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Abfindungsbeträge der Summe der über fünf Jahre gebührenden Nebengebührenzulage ent­sprechen, bewirkt die Änderung des Grenzbetrages in den ersten fünf Jahren ab dem Inkrafttreten einen gewissen Mehraufwand, der jedoch durch Einsparungen ab dem sechsten Jahr mehr als kompensiert wird. Langfristig werden die Einsparungen zirka 0,4 Millionen Schilling jährlich betragen.

Den Berechnungen wurden jährlich 50 Abfindungen zugrunde gelegt. Die durchschnittliche zusätzlich abzufindende Nebengebührenzulage wurde mit 60 S angenommen.

Zu Art. V Z 1 (§ 1 Abs. 1 VBG 1948):

Zitatberichtigung.

Zu Art. V Z 2 (§ 6a Abs. 1 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu § 39a BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. V Z 3 (§ 15 Abs. 2 Z 3 VBG 1948):

Ob bei einer Überstellung die bisherige Dienstzeit für die Einstufung in der neuen Entlohnungsgruppe voll zählt oder ob dabei ein sogenannter “Überstellungsabzug” vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob der fiktive Laufbahnbeginn in der betreffenden Entlohnungsgruppe an das 18., 20. oder 22. Lebensjahr anknüpft. Dementsprechend werden die Entlohnungsgruppen in drei Kategorien eingeteilt. Die dritte Kategorie (fiktiver Laufbahnbeginn mit dem 22. Lebensjahr) wird um die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 geschaffene Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen und ferner um die durch dasselbe Bundesgesetz neu geregelte Entlohnungsgruppe der Vertragsassistenten an Universitäten und Hochschulen ergänzt.

Zu Art. V Z 4 (§ 23 VBG 1948):

Die bisherige Regelung ging von einer “sinngemäßen Geltung der einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten bei der Gewährung von Sachleistungen” aus.

Mit der gegenständlichen Änderung soll dahin gehend eine Klarstellung erreicht werden, daß dem Begriff des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienst­verhältnisses, das ist der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand, bei Vertragsbediensteten das Enden des Dienstverhältnisses, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist. Da aber beim Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis mit der Pensionierung endet, ist es notwendig, zur Herstellung eines Gleichklanges die neue Formulierung zu wählen.

Zu Art. V Z 5 (§ 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VBG 1948):

Anpassung an die Änderung einer Behördenbezeichnung.

Zu Art. V Z 6 bis 8 (§ 27a Abs. 3, § 27c Abs. 2 und § 27d Abs. 2 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. V Z 9 (§ 29b Abs. 3 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 3 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. V Z 10 und 14 (§ 47 Abs. 2 Z 5 und § 47c Abs. 6 VBG 1948):

Berichtigungen von Fehlzitaten.

Zu Art. V Z 11 (§ 47a Abs. 2 VBG 1948):

Diese Änderung ermöglicht auch Vertragslehrern die Inanspruchnahme einer zweijährigen Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung.

Finanzielle Auswirkungen:

Da während der zweijährigen Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sowohl die Dienstleistung als auch das Monatsentgelt halbiert werden, hat die Erweiterung keine Auswirkungen auf die Personalkosten. Der Personalaufwand wird in jedem Fall der Inanspruchnahme um ein Jahr verschoben (im ersten Jahr gebührt bei voller Dienstleistung nur das halbe Monatsentgelt, im zweiten Jahr die zweite Hälfte und das volle Monatsentgelt des Vertreters).

Zu Art. V Z 12 (§ 47c Abs. 3 Z 2 VBG 1948):

Diese Änderung ergibt sich auf Grund der gleichzeitigen parlamentarischen Behandlung des 1. Budget­begleitgesetzes 1997 und des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen beim Bundesheer im Dezember 1997, weshalb diese Änderung nachträglich durchgeführt werden muß.

Zu Art. V Z 13 (§ 47c Abs. 4a VBG 1948):

Die vorgeschlagene Regelung gewährleistet, daß in Fällen, in denen dienstrechtliche Regelungen – insbesondere solche über die Höhe finanzieller Ansprüche – auf das (durchschnittliche) Lehrverpflich­tungsausmaß oder die Zahl der Wochenstunden während einer bestimmten Periode abstellen und eine solche Periode in die Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung fällt, nicht das während einer bestimmten Anzahl von Monaten maßgebliche, sondern das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Lehrverpflichtungsausmaß maßgeblich ist.

Beispiel: Die Höhe der Abfertigung für Vertragslehrer richtet sich gemäß § 49 Abs. 3 VBG 1948 nach dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Monate des Dienstverhältnisses. Fällt in diese 24 Monate ein Zeitraum einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung bei geblockter Dienstleistung (was bei einer Herabsetzung gemäß § 47b VBG 1948 grundsätzlich zutreffen wird, aber auch bei einer Herabsetzung gemäß § 47a VBG 1948 der Fall sein kann), so richtet sich die Höhe der Abfertigung nicht nach der in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten Wochenstundenzahl, sondern nach dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt der Lehrverpflichtung. Die tatsächliche Wochenstunden­zahl kann dagegen je nach Lage des Falles zwischen null und der einer Vollbeschäftigung entsprechenden Wochenstundenzahl liegen.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Regelung je nach Lage des Falles eine Verminderung oder eine Erhöhung des Abfertigungs­betrages gegenüber der derzeitigen Rechtslage bewirkt, hat sie in einer Gesamtbetrachtung keine Auswirkungen auf den Personalaufwand des Bundes.

Zu Art. V Z 15 (§ 52 Abs. 7 und § 52b Abs. 1 Z 2 VBG 1948):

Anpassung an eine geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Art. V Z 16 (§ 58c Abs. 1 VBG 1948):

Bei der Bezugnahme auf Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem MSchG ist das Zitat zu präzisieren.

Zu Art. V Z 17 bis 19 (§ 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 und § 60 Abs. 1 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu § 231a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 231b und § 231c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. V Z 20 (§ 69 Abs. 2 VBG 1948):

Anpassung an eine geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Art. V Z 21 (§ 69 Abs. 3 Z 2 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu § 231a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 231b und § 231c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. V Z 22 (§ 72a VBG 1948):

Die Übergangsbestimmung des Abs. 1 (Wirksamwerden aller Karenzurlaube zur Hälfte für die Vorrückung mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes) war mit der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, irrtümlich entfernt worden. Dieses Versehen wird nunmehr repariert.

Mit Abs. 3 wird der für Lehrer bereits bestehende Rechtsanspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht, auch für Vertragslehrer normiert.

Zu Art. V Z 23 (§ 72b Abs. 3 und 4 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu § 112c Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. V Z 24 und 25 (§§ 74 und 75 Abs. 1 und 2 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 250 und 251 Abs. 1 und 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. VI Z 1, 7 und 15 (§ 1, § 52, Anlage Art. II Abschnitt 3 LDG 1984):

Hauswirtschaftliche Berufsschulen bestehen nicht mehr. Zur Bereinigung des Gesetzestextes werden die Bezugnahmen auf diese Schulen eliminiert.

Zu Art. VI Z 2 (§ 15 Abs. 3 und 4 LDG 1984):

Auf die Erläuterungen zu § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. VI Z 3 (§ 15 Abs. 8 Z 1 LDG 1984):

Auf die Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. VI Z 4 (§ 15 Abs. 9 LDG 1984):

Mit dem Bundesbezügegesetz, Art. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, wurde ua. die besoldungsrechtliche Stellung der Politiker neu geregelt, weshalb der bisher in dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, der die Stillegung der Bezüge als Landeslehrer bewirkte, obsolet wurde. Der Entfall der Bezüge für einen gemäß § 15 Abs. 8 Z 1 LDG 1984 außer Dienst gestellten Landeslehrer wird seit Inkrafttreten des Art. 14 des Bezüge­begrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, mit 1. August 1997 unmittelbar durch § 15 Abs. 8 LDG 1984 angeordnet.

Zu Art. VI Z 5 (§ 43 Abs. 9 LDG 1984):

Bereits bisher wurde eine auf Grund einer Blockung des Unterrichtes anfallende unregelmäßige Unterrichtserteilung gleichmäßig auf die wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers angerechnet. Dieses System wird beibehalten, dh. daß sich das der Lehrverpflichtung entsprechende Stundenausmaß in der jeweiligen Woche des Blockungszeitraumes um das Ausmaß ändert, welches der tatsächlichen Verschiebung von Wochenstunden entspricht. Daraus ergibt sich eine fiktive Berechnungsbasis für die Ermittlung des Anspruches auf Mehrdienstleistungsvergütung.

Beispiel 1:

Ein Lehrer hat bei gesetzlich vorgeschriebener Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden laut Lehrfächerverteilung 24 Wochenstunden (Unterrichtsstunden oder sonstige auf die Lehrverpflich­tung anzurechnende Tätigkeiten) zu erbringen. Davon werden zwei Wochenstunden in Blockform vierzehntägig abgehalten. Der Lehrer erbringt daher zB in den ungeraden Wochen 22 Wochen­stunden, in den geraden hingegen 26. Auf Grund des sich laut der Lehrfächerverteilung ergebenden Stundenausmaßes von 24 Wochenstunden hat der Lehrer Anspruch auf Abgeltung einer Mehrdienst­leistung je Woche. Für die Abgeltung fallweise anfallender zusätzlicher Mehrdienst­leistungsstunden (Supplierstunden) führt die 23. bzw. 27. Wochenstunde zum Anspruch auf Vergütung einer weiteren Mehrdienstleistung. Eine Unterschreitung der für den Lehrer geltenden wöchentlichen Lehr­verpflichtung von 22 bzw. 26 Wochenstunden um eine Wochenstunde führt zum Entfall der vorgesehenen einen Mehrdienstleistung.

Beispiel 2:

Ein Lehrer hat bei gesetzlich vorgeschriebener Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden laut Lehrfächerverteilung 27 Wochenstunden zu erbringen. Davon wird eine Wochenstunde in Blockform dreiwöchig abgehalten. Der Lehrer erbringt daher in den Wochen 1, 2, 4, 5 usw. 26 Wochenstunden, in den Wochen 3, 6 usw. hingegen 29. Auf Grund des sich laut der Lehrfächerverteilung ergebenden Stundenausmaßes von 27 Wochenstunden hat der Lehrer Anspruch auf Abgeltung von vier Mehrdienstleistungen je Woche. Eine Unterschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung von 26 bzw. 29 Wochenstunden um bis zu vier Wochenstunden in der betreffenden Woche bewirkt eine Verringerung bzw. Einstellung der Mehrdienstleistungen in dieser Woche.

Die gleichmäßige Berücksichtigung der blockweise abgehaltenen Stunden führt daher zu einem fiktiven gleichmäßigen Beschäftigungsausmaß für den gesamten Blockungszeitraum. Aus diesem fiktivem Beschäftigungsausmaß resultiert das Ausmaß der zu bezahlenden und gegebenenfalls einzustellenden Mehrdienstleistungen (Ausgangsbasis in den Beispielen 1 und 2 ist daher eine Wochenstunde bzw. vier Wochenstunden).

Würde hingegen der Lehrer im Verlaufe des Unterrichtsjahres eine in der Lehrfächerverteilung zusätzlich zu berücksichtigende Wochenstunde übernehmen bzw. eine bisher berücksichtigte Wochenstunde abgeben, so bewirkt dies eine Änderung der Ausgangsbasis für die Ermittlung der wöchentlich abzugeltenden Mehrdienstleistungen bei Erfüllung des Dienstplanes.

Finanzielle Auswirkungen:

Da bei der Behandlung des blockweisen Unterrichtes keine Änderung der Vollziehungspraxis erfolgt, fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Zu Art. VI Z 6 (§ 44c Abs. 3 LDG 1984):

Bereits seit der LDG-Novelle BGBl. Nr. 519/1993, mit der unter anderem das “Klassenlehrer-Lehrver­pflichtungssystem” weggefallen ist, konnten auch Klassenlehrer eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung (nach den damaligen Bestimmungen auf die Hälfte) in Anspruch nehmen, nachdem sie bis dahin von dieser Möglichkeit ausgenommen waren. Es ist daher erforderlich, diesen Personenkreis (Volks­schullehrer und Sonderschullehrer als Klassenlehrer mit Klassenführung) auch in der Bestimmung des § 44c Abs. 3 über das Ausmaß der Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung (nunmehr entweder auf die Hälfte oder auf ein beliebiges Ausmaß zwischen der halben und der vollen Lehrverpflichtung) aufzuzählen.

Zu Art. VI Z 8 (§ 58d Abs. 2 LDG 1984):

Diese Änderung ermöglicht auch Landeslehrern die Inanspruchnahme einer zweijährigen Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung.

Zu Art. VI Z 9 (§ 58f Abs. 3 Z 2 LDG 1984):

Diese Änderung ergibt sich auf Grund der gleichzeitigen parlamentarischen Behandlung des 1. Budget­begleitgesetzes 1997 und des Frauenausbildungsverhältnisgesetzes im Dezember 1997, weshalb diese Ände­rung nachträglich durchgeführt werden muß.

Zu Art. VI Z 10 (§ 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 LDG 1984):

Anpassung an die Änderung einer Behördenbezeichnung.

Zu Art. VI Z 11 (§ 115 Abs. 3 bis 6 LDG 1984):

Durch die Einführung der Durchrechnung bei der Pensionsbemessung (Berechnung des Ruhegenusses auf der Grundlage der Pensionsbeitragsgrundlagen) ab 1. Jänner 2003 wird die Übergangsbestimmung des bisherigen Abs. 4 gegenstandslos.

Zu Art. VI Z 12 und 13 (§ 115a Abs. 1 und 6 LDG 1984):

Berichtigungen von Fehlzitaten.

Zu Art. VII Z 1 (§ 15 Abs. 3 und 4 LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. VII Z 2 (§ 15 Abs. 8 Z 1 LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. VII Z 3 (§ 15 Abs. 9 LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu § 15 Abs. 9 LDG 1984 wird verwiesen.

Zu Art. VII Z 4 (§ 43 Abs. 6 LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 12 BLVG wird verwiesen.

Zu Art. VII Z 5 (§ 65d Abs. 2 LLDG 1985):

Diese Änderung ermöglicht die Inanspruchnahme auch einer zweijährigen Herabsetzung der Lehrver­pflichtung mit geblockter Dienstleistung, wie dies auch für Bundeslehrer vorgesehen ist.

Zu Art. VII Z 6 (§ 65f Abs. 3 Z 2 LLDG 1985):

Diese Änderung ergibt sich auf Grund der gleichzeitigen parlamentarischen Behandlung des 1. Budget­begleitgesetzes 1997 und des Frauenausbildungsverhältnisgesetzes im Dezember 1997, weshalb diese Änderung nachträglich durchgeführt werden muß.

Zu Art. VII Z 7 (§ 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 LLDG 1985):

Anpassung an die Änderung einer Behördenbezeichnung.

Zu Art. VII Z 8 (§ 121 Abs. 3 bis 7 LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu § 115 Abs. 3 bis 6 LDG 1984 wird verwiesen.

Zu Art. VII Z 9 und 10 (§ 121a Abs. 1 und 5 LLDG 1985):

Zitatberichtigungen.

Zu Art. VIII Z 1 (§ 2 Abs. 12 BLVG):

Bereits bisher wurde eine auf Grund einer Blockung des Unterrichtes anfallende unregelmäßige Unterrichtserteilung gleichmäßig auf die wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers angerechnet. Dieses System wird beibehalten, dh. daß sich das der Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten entsprechende Stundenausmaß in der jeweiligen Woche des Blockungszeitraumes um das Ausmaß ändert, welches der tatsächlichen Verschiebung von Wochenstunden entspricht. Daraus ergibt sich eine fiktive Berechnungs­basis für die Ermittlung des Anspruches auf Mehrdienstleistungsvergütung.

Beispiel 1:

Ein Lehrer hat laut Lehrfächerverteilung 21 Wochenstunden (Unterrichtsstunden oder sonstige in die Lehrverpflichtung einzurechnende Tätigkeiten) zu erbringen. Davon werden zwei Wochenstunden in Blockform vierzehntägig abgehalten. Der Lehrer erbringt daher zB in den ungeraden Wochen 19 Wochenstunden, in den geraden hingegen 23. Auf Grund des sich laut der Lehrfächerverteilung ergebenden Stundenausmaßes von 21 Wochenstunden hat der Lehrer Anspruch auf Abgeltung einer Mehrdienstleistung je Woche. Für die Abgeltung fallweise anfallender zusätzlicher Mehrdienst­leistungsstunden (Supplierstunden) führt die 20. bzw. 24. Wochenstunde zum Anspruch auf Vergütung einer weiteren Mehrdienstleistung. Eine Unterschreitung der für den Lehrer geltenden wöchentlichen Lehrverpflichtung von 19 bzw. 23 Wochenstunden um eine Wochenstunde führt zum Entfall der vorgesehenen einen Mehrdienstleistung.

Beispiel 2:

Ein Lehrer hat laut Lehrfächerverteilung 27 Wochenstunden zu erbringen. Davon wird eine Wochen­stunde in Blockform dreiwöchig abgehalten. Der Lehrer erbringt daher in den Wochen 1, 2, 4, 5 usw. 26 Wochenstunden, in den Wochen 3, 6 usw. hingegen 29. Auf Grund des sich laut der Lehrfächer­verteilung ergebenden Stundenausmaßes von 27 Wochenstunden hat der Lehrer Anspruch auf Abgeltung von sieben Mehrdienstleistungen je Woche. Eine Unterschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung von 26 bzw. 29 Wochenstunden um bis zu sieben Wochenstunden in der betreffenden Woche bewirkt eine Verringerung bzw. Einstellung der Mehrdienstleistungen in dieser Woche.

Die gleichmäßige Berücksichtigung der blockweise abgehaltenen Stunden führt daher zu einem fiktiven gleichmäßigen Beschäftigungsausmaß für den gesamten Blockungszeitraum. Aus diesem fiktivem Beschäftigungsausmaß resultiert das Ausmaß der zu bezahlenden und gegebenenfalls einzustellenden Mehrdienstleistungen (Ausgangsbasis in den Beispielen 1 und 2 ist daher eine Wochenstunde bzw. vier Wochenstunden).

Würde hingegen der Lehrer im Verlaufe des Unterrichtsjahres eine in der Lehrfächerverteilung zusätzlich zu berücksichtigende Wochenstunde übernehmen bzw. eine bisher berücksichtigte Wochenstunde abgeben, so bewirkt dies eine Änderung der Ausgangsbasis für die Ermittlung der wöchentlich abzu­geltenden Mehrdienstleistungen bei Erfüllung des Dienstplanes.

Finanzielle Auswirkungen:

Da bei der Behandlung des blockweisen Unterrichtes keine Änderung der Vollziehungspraxis erfolgt, fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Zu Art. VIII Z 2, 3 und 7 (§ 7 Abs. 1 und 3 und § 15 Abs. 11 BLVG):

Im Sinne einer weiteren Zurückdrängung von Mitwirkungsbefugnissen wurde § 7 BLVG im Zusammenhang mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, mit Wirksamkeit vom 1. September 1996 dahin gehend geändert, daß die Bindung des Ressortministers an das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (nunmehr Bundesminister für Finanzen) bei der Festlegung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung für neue Unterrichtsgegenstände entfiel. Die Neuregelung wurde mit zwei Jahren befristet (§ 15 Abs. 11 BLVG idF BGBl. Nr. 201/1996). Am Ende dieses Beobachtungszeitraumes ist über eine Verlängerung zu entscheiden. Die Evaluierung hat ergeben, daß sich die Verteilung der Lehrerwochenstunden (unterrichtliche Verwendung, Ressortbereich Unterricht) auf die einzelnen Lehrverpflichtungsgruppen gegenüber dem Vergleichszeitpunkt 1. Mai 1995 in einer Weise entwickelt hat, die es erlaubt, auf die Einvernehmensbindung ohne zeitliche Begrenzung zu verzichten:

Verteilung                                                    1. Mai.1995        SJ 97/98 (8. Februar 1998)

Lehrverpflichtungsgruppe I:                     41,825%                   42,215%

Lehrverpflichtungsgruppe II:                      8,532%                     8,773%

Lehrverpflichtungsgruppe III:                  24,300%                   24,751%

Lehrverpflichtungsgruppe IV:                    5,555%                     5,500%

Lehrverpflichtungsgruppe IVa:                11,858%                   11,890%

Lehrverpflichtungsgruppe IVb:                  0,900%                     0,273%

Lehrverpflichtungsgruppe V:                      1,850%                     1,429%

Lehrverpflichtungsgruppe Va:                    5,136%                     5,139%

Lehrverpflichtungsgruppe VI:                    0,043%                     0,027%

Durch den Entfall der Mitwirkung können dauerhaft Abläufe gestrafft und die Eigenverantwortlichkeit des Ressorts gestärkt werden. Übergreifende Koordinierungsinteressen stehen nicht entgegen. Ungeachtet des Entfalls der Einvernehmensbindung wird die weitere Entwicklung zu beobachten und werden Daten zur Verteilung der Lehrerwochenstunden auf die einzelnen Lehrverpflichtungsgruppen weiter periodisch zu erheben sein.

Die notwendige Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 14 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes vor Erlassung einer Verordnung, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, bleibt unberührt. Sollte sich daher durch eine Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Einstufung von Unterrichtsgegenständen in der Weise ändern, daß die neue Relation der Wertigkeit der Unterrichts­gegenstände zu Mehrkosten führt, ist daher auch weiterhin das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betreffend eine solche Maßnahme herzustellen.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Fall des Unterbleibens der vorgesehenen Regelung würde die Mitwirkungsverpflichtung des BM für Finanzen mit 1. September 1998 wieder aufleben und Verfahrenskosten verursachen (Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen, aktenmäßige Erledigungen usw.). Der Kostenkalkulation sind rund 50 Fälle pro Kalenderjahr (Arbeitszeit je Fall: 180 Minuten A1/A/a und 60 Minuten A4/D/d) zugrunde gelegt.

Zu Art. VIII Z 4 (§ 8 Abs. 3 Z 2 BLVG):

Bereinigung einer sprachlichen Unstimmigkeit.

Zu Art. VIII Z 5 (§ 11 Abs. 5 Z 1 BLVG):

Anpassung an eine geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Art. VIII Z 6 (§ 14a Abs. 3 BLVG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. IX Z 1 und 2 (§ 13 Abs. 1 Z 3 und 5 PVG):

Anpassung an eine durch die Novelle BGBl. I Nr. 21/1997 zum Bundesministeriengesetz 1986 vorgenommene Änderung der Ressortzuständigkeiten.

Zu Art. IX Z 3 (§ 37a Abs. 1 Z 2 PVG):

Zitatanpassung an das neue KSE-BVG.

Zu Art. IX Z 5 (§ 46 Abs. 3 PVG):

Die Tätigkeitsdauer der an den Dienststellen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung im Bundes­ministerium für Wissenschaft und Verkehr gewählten, nicht dem PVG unterliegenden Personalvertre­tungsorgane endet gemäß § 75 Post-Betriebsverfassungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 1998. Da in Aussicht genommen ist, die Personalvertretung in diesem Bereich ab den im Herbst 1999 stattfindenden Personalvertretungswahlen im übrigen Bundesdienst dem PVG zu unterstellen, wird für die Zeit ab 1. Jänner 1999 eine Übergangsregelung in der Form getroffen, daß die Tätigkeitsdauer der derzeit in diesem Bereich bestehenden Personalvertretungsorgane bis zu den Neuwahlen im Herbst 1999 verlängert wird.

Zu Art. X Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum KUG):

Das KUG hat seine gegenwärtige Gliederung erst im Zuge umfangreicher Ergänzungen und Umstellungen erhalten. Ebenso wurden erst im Zuge von Novellierungen Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften geschaffen. Ein Inhaltsverzeichnis soll den daraus resultierenden Aufbau des KUG übersichtlich dar­stellen.

Zu Art. X Z 2 (§ 2 Abs. 3 KUG):

ASVG-Bedienstete haben während des Bezuges von Karenzgeld die Möglichkeit eines Nebenverdienstes bis zur Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von monatlich 3 830 S. Bei Beamtinnen und Beamten geht gemäß § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 KUG der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren, wenn auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezogen wird, das monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Derzeit beträgt das Karenzurlaubsgeld monatlich 5 801,80 S, der höchstmögliche Nebenverdienst (60%) beträgt derzeit sohin 3 481 S.

Um die Verdienstmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten an die der ASVG-Bediensteten anzu­gleichen, wird der Prozentsatz von 60% auf 66% erhöht, so daß Beamtinnen und Beamte einen Betrag von 3 829 S während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld verdienen können, ohne den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld zu verlieren.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ist anzunehmen, daß durch diese Maßnahme keine Änderung der Zahl der Karenzurlaubsgeld-Bezieher eintreten wird. Es entstehen daher weder Kosten noch Aufwand.

Zu Art. X Z 3 und 4 (§ 2 Abs. 4 Z 3 und § 4 Abs. 2 Z 1 KUG):

Terminologische Anpassungen an das Karenzgeldgesetz. Klarstellung, daß bei Wechsel der Elternteile bei der Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes der Begriff “Karenzurlaubsgeld” nicht eng auszulegen ist, sondern nach Sinn und Zweck der Bestimmung auch das Karenzgeld für ASVG Bedienstete (und anderer österreichischer Rechtsvorschriften) umfaßt, um die partnerschaftliche Teilung der elterlichen Rechte und Pflichten zu ermöglichen.

Zu Art. X Z 5, 6 bis 8 (§ 6, § 7 Abs. 2 und § 11 KUG):

Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ist ua. die Inanspruchnahme eines Karenz­urlaubes bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutzgesetz oder Eltern-Karenzurlaubsgesetz. Da Elternteile, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege nehmen, keinen Anspruch auf Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder EKUG haben, soll der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld auch dann bestehen, wenn die Pflegeeltern zur Betreuung des Kindes einen Karenzurlaub oder einer Herabsetzung der Dienstzeit nach dienstrechtlichen Vorschriften konsumieren. Diese Regelung ist nur auf jene Pflegeeltern anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Bereich der ASVG-Versicherten wird mit weniger als 60 Fällen pro Jahr gerechnet (im Jahresdurch­schnitt beziehen zirka 80 000 ASVG-Versicherte Karenzgeld).

Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Bediensteten beziehen durchschnittlich höchstens 2 000 Personen Karenzurlaubsgeld. Es ist daher anzunehmen, daß pro Jahr mit zwei zusätzlichen Fällen zu rechnen ist.

Annahme von zwei Fällen pro Jahr:

Karenzurlaubsgeld zirka 5 800 S/Monat, sohin 69 600 S/Jahr;

für zwei Fälle ergibt dies 139 200 S/Jahr;

rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 sohin 69 600 S;

Nominale 1998: 208 800 S, 1999 und folgende Jahre: 139 200 S.

Die Verfahrenskosten (zwei Bescheide pro Jahr, für 1997 zusätzlich zwei Bescheide) werden wegen Geringfügigkeit nicht dargestellt.

Zu Art. X Z 6, 7, 9 und 10 (§ 7 Abs. 3 und 4 und § 12 Abs. 1 bis 2b und 4 KUG):

Auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 Z 3 und § 4 Abs. 2 Z 1 KUG wird verwiesen.

Zu Art. X Z 10 (§ 12 Abs. 5 KUG):

Auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 3 KUG wird verwiesen.

Zu Art. X Z 11 und 12 (§ 13 KUG):

Auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 Z 3 und § 4 Abs. 2 Z 1 KUG wird verwiesen.

Zu Art. X Z 13 (§ 16 Abs. 1 KUG):

Die Einkommensfreibeträge für die Erlangung eines Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld werden den Beträgen im Karenzgeldgesetz angepaßt.

Finanzielle Auswirkungen:

Im März 1998 beziehen insgesamt 45 Beamtinnen oder Beamte (alleinstehende oder verheiratete) einen Zuschuß.

Verheiratete Elternteile erhalten einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 5 495 S monatlich (zuzüglich 2 768 S monatlich pro Unterhaltsleistung) erzielt. Diese Freigrenze wird mit 1. Juli 1998 auf 5 696 S (bzw. auf 2 870 S) monatlich erhöht.

Da derartige geringe Einkommen äußerst selten bzw. nur vorübergehend anfallen, wird davon ausge­gangen, daß pro Jahr höchstens zwei derartige Fälle auftreten.

Annahme von zwei Fällen pro Jahr:

Zuschuß 2 500 S/Monat, sohin 30 000 S/Jahr;

für zwei Fälle ergibt dies ein Nominale von 60 000 S/Jahr.

Die Verfahrenskosten (zwei Bescheide pro Jahr) werden wegen Geringfügigkeit nicht dargestellt.

Zu Art. X Z 14 bis 16 (§ 31 Abs. 2 bis 4 KUG):

Auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 Z 3 und § 4 Abs. 2 Z 1 KUG wird verwiesen.

Zu Art. X Z 18 (§ 40 Z 2 KUG):

Anpassung an eine geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Art. XI Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 RGV):

Berücksichtigung der neuen Verwendungsgruppenbezeichnungen der Hochschullehrer bei der Zuordnung zu den Gebührenstufen der RGV.

Zu Art. XI Z 3 (§ 5 Abs. 3 RGV):

§ 5 Abs. 3 in der geltenden Fassung regelt den Kostenersatz bei Benützung von Massenbeförderungs­mitteln für den Weg zum und vom Bahnhof. Der Entwurf sieht vor, daß stattdessen die Kosten der Benützung eines Taxis zu ersetzen sind, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht und der Bahnhof von der Dienststelle mehr als fünf Kilometer entfernt ist. Wenn die Wegstrecke zwischen Bahnhof und Dienststelle mehr als zwei, jedoch weniger als fünf Kilometer beträgt, hat der Bedienstete wie bisher Anspruch auf (Fuß-)Kilometergeld gemäß § 11. Ein Massenbeförderungsmittel steht im Sinne des § 5 Abs. 3 dann nicht zur Verfügung, wenn entweder überhaupt kein Massen­beförderungsmittel die in Frage kommende Wegstrecke zurücklegt oder der Bedienstete das Massen­beförderungsmittel zu einem Zeitpunkt benützen müßte, in dem der Betrieb eingestellt ist (erfahrungs­gemäß nach Mitternacht bis in die frühen Morgenstunden).

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist mangels entsprechenden Datenmaterials nur schwer möglich, weil nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß derzeit Aufwendungen für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für den Weg zum und vom Bahnhof ersetzt werden. Es ist auch nicht exakt feststellbar, in welcher Zahl von Fällen die Taxibenützung nach der vorgeschlagenen Fassung zulässig wäre. Mit Sicherheit kann jedoch folgende Aussage getroffen werden: In vielen Fällen müßte der Bedienstete, um das Ziel der Dienstreise rechtzeitig zu erreichen, bereits am Vortag anreisen. Dabei entsteht jedenfalls ein Anspruch auf (Teil-)Tagesgebühr (im Durchschnitt 384 S) und Nächtigungsgebühr (im Durchschnitt 210 S). Da die wohl längste zurückzulegende Strecke Wien-Innere Stadt–Flughafen Schwechat sein dürfte, sind die aus der Taxibenützung entstehenden Kosten (Pauschalbetrag von rund 270 S derzeit für ein “Flughafentaxi”) deutlich geringer als (Teil-)Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr. Es werden daher wohl in einer großen Zahl der Fälle sogar Minderkosten entstehen.

Zu Art. XI Z 4 (§ 22 Abs. 7 RGV):

In verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung werden Beamte gemäß § 39a BDG 1979 auch auf längere Zeit ins Ausland entsandt. Auf solche Entsendungen sind gemäß § 39a Abs. 2 BDG 1979 die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Ab einer bestimmten Dauer der Entsendung erscheint es jedoch unbillig, den betroffenen Beamten bei einem Umzug ins Ausland die meist hohen Kosten der Übersiedlung nicht zu refundieren. Ab einer Entsendungsdauer von zwei Jahren hat der Beamte nach der vorgeschlagenen Regelung daher Anspruch auf Übersiedlungsgebühren, und zwar sowohl für die Übersiedlung ins Ausland als auch für die Rückübersiedlung ins Inland, wenn die Entsendung nach dem 30. Juni 1998 verfügt wurde. Der Verweis auf die §§ 28 bis 33 RGV soll einen etwaigen Anspruch auf Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuß ausschließen.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, von dem die Anregung zu einer Änderung gekommen ist, sind bisher pro betroffenem Bediensteten Kosten von etwa 160 000 S entstanden, die mangels gesetzlicher Grundlage jedoch nicht ersetzt werden konnten. In den vergangenen drei Jahren sind sechs Bedienstete gemäß § 39a BDG 1979 entsendet worden, woraus sich – bei gleichbleibender Anzahl – jährliche Mehrkosten in der Höhe von etwa 320 000 S ergeben. Diese Mehrkosten sind im Budget des Ressorts bedeckbar. Es ist anzunehmen, daß darüber hinaus keine Mehrkosten entstehen, weil derart lange Entsendungen, die einen Ersatz der Übersiedlungskosten erforderlich machen, von anderen Ressorts bisher nicht verfügt wurden.

Zu Art. XI Z 5 und 6 (§ 25b Abs. 3 und 4 RGV):

§ 25b Abs. 2 trifft für Auslandsdienstreisen in Abweichung von § 5 Abs. 3 eine Sonderregelung hinsichtlich des Ersatzes der Kosten der Beförderung der Person und des Reisegepäcks vom und zum Bahnhof bzw. Flughafen im Ausland in Form eines Bauschbetrages. Dieser Bauschbetrag wurde im Jahr 1983 das letzte Mal angehoben. Da verschiedentlich Klagen über die mittlerweile nicht mehr ausreichende Höhe des Betrages geäußert wurden, wurde mit dem vorliegenden Entwurf eine Überschreitungs­möglichkeit bei Nachweis der entstandenen Kosten geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen auch die Kosten der Benützung eines Taxis ersetzt werden: Die Benützung eines Taxis ist beispielsweise dann zwingend erforderlich, wenn der Bedienstete die Wegstrecke zwischen Dienstverrichtungsstelle (Unterkunft) im Ausland und Flughafen auf Grund dienstlicher Notwendigkeiten sehr rasch zurücklegen muß oder er dienstliches Gepäck in größerem Umfang zu transportieren hat. Bei Ankunfts- und Abfahrtszeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr soll er – auch auf Grund der üblicherweise während der Nachtzeit eingeschränkt verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel – jedenfalls berechtigt sein, ein Taxi zu benützen. Dies auch im Interesse der persönlichen Sicherheit des Bediensteten.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Jahresaufwand für den Bauschbetrag auf Grund der geltenden Regelung bei Auslandsdienstreisen mit Flugzeugbenützung beläuft sich auf etwa 2,5 Millionen Schilling. Da die Eisenbahn mittlerweile nur mehr bei einer sehr geringen Zahl an Auslandsdienstreisen benützt wird, ist der daraus entstehende Aufwand zu vernachlässigen. Ohne entsprechendes Datenmaterial ist nur schwer abzuschätzen, wieviele Personen diese Überschreitungsmöglichkeit in Anspruch nehmen werden bzw. in welchem Ausmaß der Bauschbetrag überschritten wird. Es kann daher keine exakte Aussage über den Mehraufwand getroffen werden. In Anbetracht des genannten Gesamtvolumens und der restriktiven Formulierung der Über­schreitungsregelung ist davon auszugehen, daß sich der jährliche Mehraufwand in Grenzen halten wird und bei einer geschätzten Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeit im Ausmaß von 20% des derzeitigen Kostenvolumens 500 000 S nicht überschreiten wird.

Zu Art. XI Z 7 (§ 68 RGV):

Auf die Erläuterungen zu § 228 und § 230 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. XI Z 8 (§ 74 Z 2 RGV):

Berücksichtigung der neuen Entlohnungsgruppenbezeichnungen der Hochschullehrer bei der Zuordnung zu den Gebührenstufen der RGV.

Zu Art. XII Z 1 (§ 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 RDG):

Anpassung an die Änderung einer Behördenbezeichnung.

Zu Art. XII Z 2 (§ 89a RDG):

Durch die Einfügung des neuen Abs. 1 soll eine Verpflichtung der (obersten) Dienstbehörde zur Heran­ziehung des Bundespensionsamtes als Gutachter bei Dienstrechtsverfahren betreffend die Versetzung von Richtern in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand gemäß §§ 83 bzw. 88 lit. a RDG geschaffen werden. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 14 Abs. 4 BDG 1979 verwiesen.

Zu Art. XIII Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 3 Teilpensionsgesetz):

Berichtigung eines Redaktionsversehens

Zu Art. XIV Z 1 (Titel des DRSG-AE):

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte erhält zur erleichterten Zitierbarkeit einen Kurztitel (DRSG-AE).

Zu Art. XIV Z 2 (§ 4 Abs. 2 DRSG-AE):

Diese Regelung gewährleistet, daß die fiktiven Beitragsgrundlagen auch im Falle eines Verzichtes der ausgegliederten Einrichtung auf die Pensionsbeiträge zur Pensionsbemessung nach dem ab 2003 wirksamen Durchrechnungsprinzip herangezogen werden können.

Zu Art. XV Z 1 (§§ 15a bis 15e AusG):

Gemäß der mit der 1.BDG-Novelle 1998 erfolgten Änderung der Anlage 1 Z 1.4.4 BDG 1979 kann der Arbeitsplatz eines Leiters einer besonders bedeutenden Abteilung (A 1/6) der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 7, zugeordnet werden, wenn dieser Abteilungsleiter gleichzeitig mit der ständigen Stellvertretung eines Sektionsleiters betraut ist und diese Sektion keine Gruppengliederung aufweist.

Die einer solchen Stellvertreterfunktion abverlangten hohen fachlichen und organisatorischen Anforde­rungen sowie die damit verbundene Möglichkeit einer nicht unbeträchtlichen finanziellen Besserstellung lassen es gerechtfertigt erscheinen, die Vergabe dieser Funktion an ein objektives Ausschreibungs­verfahren zu knüpfen. Die Bestimmungen dieses Verfahrens entsprechen im Wesentlichen dem im Abschnitt II geregelten Verfahren über die Ausschreibung der Leitung von Sektionen mit den Einschränkungen, daß die Ausschreibung nur sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen hat und nur die Bewerbungen von Personen zulässig sind, die bereits mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 zugeordneten Abteilung innerhalb der Sektion dauernd betraut sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Von der Neuregelung sind derzeit 18 Sektionen betroffen, von denen acht keinen persönlich bestellten Sektionsleiter-Stellvertreter aufweisen. Werden alle acht Stellvertretungen noch 1998 ausgeschrieben, verursacht dies in der zweiten Jahreshälfte 1998 Mehrausgaben von 0,04 Millionen Schilling. In den Folgejahren ist mit Mehrausgaben von 0,01 Millionen Schilling pro Jahr (Annahme: jährlicher Ausschreibungsbedarf infolge Fluktuation für zwei Fälle) zu rechnen. Diese Mehraufwendungen errechnen sich aus den dafür erforderlichen Befassungen der Begutachtungskommission, bestehend aus vier Mitgliedern und einem Schriftführer (angenommene Sitzungsdauer und administrative Vor- und Nachbereitung pro Fall 540 Minuten A1/A/a-wertige Tätigkeit sowie für Schreibarbeiten uä. 45 Minuten A4/D/d-wertige Tätigkeit).

Zu den Art. XVI und XVII (§ 23 Abs. 3 MSchG und § 10 Abs. 6 EKUG):

Mit der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109/1997, wurde das Dienstrecht der Hochschullehrer neu geregelt. Auf Grund dieser Änderungen besteht auch für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)Profes­soren nach § 26 UOG und Universitätsprofessoren nach den §§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 die Möglichkeit, ihre Dienstzeit herabzusetzen. Es sollen daher diese Hochschullehrer auch Teilzeitbeschäf­tigung in Anspruch nehmen können.

Finanzielle Auswirkungen:


Es ist anzunehmen, daß pro Jahr höchstens ein bis zwei Hochschulprofessoren Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen werden. Für zwei Fälle würde das aliquote Karenzurlaubsgeld höchstens 69 600 S betragen (Karenzurlaubsgeld zirka 5 800 S/Monat, davon 50%: 2 900 S/Monat, sohin pro Fall 34 800 S/Jahr). Zusätzlicher Aufwand für Räumlichkeiten entsteht nicht, da der Arbeitsplatz geteilt wird. Die Verfahrenskosten (zwei Bescheide pro Jahr) werden wegen Geringfügigkeit nicht dargestellt.

Zu Art. XVIII Z 1 und 2 (§ 6 Z 3, Überschrift zu § 25 StbG 1985):

§ 6 Z 3 und die Überschrift zu § 25 sind an die Neufassung des § 25 Abs. 1 StbG 1985 anzupassen.

Zu Art. XVIII Z 3 (§ 25 Abs. 1 StbG 1985):

Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG 1975), die vor dem vollen Wirksamwerden des UOG 1993 an der betreffenden Universität ernannt werden können, sollen bezüglich der Bestimmungen über den Erwerb der Staatsbürgerschaft den Ordentlichen Universitätsprofessoren, den Ordentlichen Hochschulprofessoren sowie den Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 gleichgestellt werden. Gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109/1997, ist § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 über das Erfordernis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
oder einer EWR/EU-Staatsangehörigkeit auf Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 161a BDG 1979 und damit auch auf Außerordentliche Universitätsprofessoren nicht anzuwenden. Bei der Um­schreibung des vom § 25 Abs. 1 erfaßten Personenkreises kann dann allgemein auf Universitäts(Hoch­schul)professoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979) abgestellt werden.

Zu Art. XIX (Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999):

Durch diese Bestimmung werden die Regelungen über die Aufnahme von Ersatzkräften an die im § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 bzw. im § 6a Abs. 1 VBG 1948 neu geschaffene Möglichkeit der Zuweisung von Bediensteten für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung angepaßt. Eine derartige Entsendung soll nur dann zulässig sein, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den Bediensteten samt Nebenkosten zu ersetzen.

Zu Art. XX (Aufhebung von Rechtsvorschriften):

Dieser Artikel hebt überholte Übergangsbestimmungen zu dem vor fast 30 Jahren geschaffenen Vor­rückungsstichtagsrecht, zur Änderung von Beförderungsrichtlinien und zu bestimmten Überstellungs­fällen auf. Eine Anwendung dieser Übergangsbestimmungen kommt mit Rücksicht auf den langen seit ihrer Schaffung verstrichenen Zeitraum nicht mehr in Betracht.

Änderungen des Vorrückungsstichtages oder der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund der nunmehr außer Kraft tretenden Bestimmungen eingetreten sind, werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. Abs. 2 stellt dies ausdrücklich klar.



Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen enthalten.

Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:

BDG 1979


Art. I Z 3:

Art. I Z 3:

§ 17. (1) bis (2) …

§ 17. (1) bis (2) …


(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

                                                                                               1.                                                                                               dies beantragt oder

                                                                                               2.                                                                                               die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.


(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz


        1.   a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder

        1.   a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder

              b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses

              b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses

                                                                                                                                                                                              gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder

                                                                                                                                                                                              gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,


so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.


Art. I Z 4:

Art. I Z 4:

§ 19. (1) Der Beamte, der

§ 19. (1) Der Beamte, der


                                                                                               1.                                                                                               Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat) oder

                                                                                               1.                                                                                               Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


Art. I Z 5:

Art. I Z 5:

§ 38. (1) bis (6) …

§ 38. (1) bis (6) …


(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.


Art. I Z 6 bis 8:

Art. I Z 6 bis 8:

§ 39a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

§ 39a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung


                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …


                                                                                               3.                                                                                               zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland

                                                                                               3.                                                                                               zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder


 

                                                                                               4.                                                                                               für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsenden.

entsenden.


(2) …

(2) …


(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.


(4) bis (5) …

(4) bis (5) …


 

(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Projekte für eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 in Betracht kommen.


 

(7) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.


Art. I Z 10:

Art. I Z 10:

§ 48f. (1) bis (3) …

§ 48f. (1) bis (3) …


(4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48d sind auf

(4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48e Abs. 1 und 2 sind auf

                                                                                               1.                                                                                               Hochschullehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Ordentlichen Universitätsprofessoren, sowie die als Ärzte verwendeten Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und

                                                                                               1.                                                                                               Hochschullehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die als Ärzte verwendeten Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und

                                                                                               2.                                                                                               Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeressanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind,

                                                                                               2.                                                                                               Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeressanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind,

die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.

die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.


Art. I Z 11 und 12:

Art. I Z 11 und 12:

§ 49. (1) bis (2) …

§ 49. (1) bis (2) …


(3) Abs. 2 Z 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt Abs. 2 Z 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom Abs. 2 entweder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

 


(4) …

(3) …


(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

                                                                                               1.                                                                                               im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

                                                                                               1.                                                                                               im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

                                                                                               2.                                                                                               nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

                                                                                               2.                                                                                               nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden.


(6) bis (8) …

(5) bis (7) …


Art. I Z 13:

Art. I Z 13:

§ 50a. (1) bis (3) …

§ 50a. (1) bis (3) …


(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               während einer Entsendung nach den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

                                                                                               2.                                                                                               während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               …


Art. I Z 14:

Art. I Z 14:

§ 65. (1) bis (2) …

§ 65. (1) bis (2) …


(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.


Art. I Z 15:

Art. I Z 15:

§ 66. (1) …

§ 66. (1) …


(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 65 Abs. 4 nicht anzuwenden.


Art. I Z 16:

Art. I Z 16:

§ 75. (1) bis (2) …

§ 75. (1) bis (2) …


(3) Ein Karenzurlaub endet

(3) Ein Karenzurlaub endet

                                                                                               1.                                                                                               spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

                                                                                               1.                                                                                               spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

                                                                                               2.                                                                                               spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebens­jahr vollendet.

                                                                                               2.                                                                                               spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebens­jahr vollendet.

 

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.


Art. I Z 17:

Art. I Z 17:

§ 78. (1) …

§ 78. (1) …


(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

                                                                                               1.                                                                                               erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

                                                                                               1.                                                                                               erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

                                                                                               2.                                                                                               vermindert sich entsprechend, wenn

              a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder

              b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

                                                                                               2.                                                                                               vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte

              a) eine Dienstfreistellung ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder

              b) eine Außerdienststellung oder

              c) eine Teilbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

                                                                                                                                                                                              in Anspruch nimmt.


 

Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubs­ausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.


Art. I Z 19 und 20:

Art. I Z 19 und 20:

§ 80. (1) bis (4) …

§ 80. (1) bis (4) …


 

(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.


(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               1.                                                                                               der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,

                                                                                                                                                                                              …


Art. I Z 23:

Art. I Z 23:

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat und

 

 

              a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

              b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

                                                                                                                                                                                              aufweist.

                                                                                               4.                                                                                               wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und

              a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

              b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

                                                                                                                                                                                              aufweist.


Art. I Z 25:

Art. I Z 25:

§ 114. (1) …

§ 114. (1) …


(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123 BDG 1979), zulässig.


Art. I Z 26:

Art. I Z 26:

§ 123. (1) …

§ 123. (1) …


(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.


Art. I Z 27:

Art. I Z 27:


Absehen von der mündlichen Verhandlung

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung


§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder

                                                                                               2.                                                                                               der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.


(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die Berufung zurückzuweisen ist,

                                                                                               2.                                                                                               die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

                                                                                               3.                                                                                               ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder

                                                                                               4.                                                                                               sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die Berufung zurückzuweisen ist,

                                                                                               2.                                                                                               die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

                                                                                               3.                                                                                               ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

                                                                                               4.                                                                                               sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

                                                                                               5.                                                                                               der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.


(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinar­erkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinar­erkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.


Art. I Z 28 und 29:

Art. I Z 28 und 29:

§ 126. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.


(2) bis (3) …

(2) bis (3) …


(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.

(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 125a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.


Art. I Z 30:

Art. I Z 30:

§ 128. (1) …

§ 128. (1) …


(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.


Art. I Z 31:

Art. I Z 31:

§ 138. (1) bis (2) …

§ 138. (1) bis (2) …


(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten, die der Beamte unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten, die der Beamte unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c des Gehaltsgesetzes 1956 und

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 und

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.


Art. I Z 32 bis 34:

Art. I Z 32 bis 34:

§ 140. (1) bis (2) …

§ 140. (1) bis (2) …


(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:



für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten

für den Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse

für die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse

für den Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsge­setzes, BGBl. Nr. 805/1993

Botschafter

 

 

 

Gouverneur der Österreichischen Postsparkasse

Vizegouverneur der Österreichischen Postsparkasse

 

 

Bibliotheksdirektor

für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)

Botschafter


für den Leiter einer sonstigen Bib­liothek, eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kul­turinstitutes oder einer größeren oder selbständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)

für den Leiter einer Bibliothek (aus­genommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kul­turinstitutes oder einer größeren oder selbständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)



Art. I Z 35:

Art. I Z 35:

§ 145a. (1) bis (3) …

§ 145a. (1) bis (3) …


(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.

(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.


Art. I Z 36 bis 38:

Art. I Z 36 bis 38:

§ 152. (1) bis (5) …

§ 152. (1) bis (5) …


(6) Als Verwendungsbezeichnung haben zu führen:

(6) Als Verwendungsbezeichnung haben zu führen:


                                                                                               1.                                                                                               Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist,

                                                                                               1.                                                                                               Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist, jedoch ohne die im Abs. 2 vorgesehene Hinzufügung,


                                                                                               2.                                                                                               Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der sich bei Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BUO 1 ergeben würde,

                                                                                               2.                                                                                               Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der sich bei Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BUO 1 ergeben würde,


                                                                                               3.                                                                                               Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist.

                                                                                               3.                                                                                               Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist.


(7) bis (9) …

(7) bis (9) …


(10) Militärpersonen, die gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.

(10) Militärpersonen, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.


(11) bis (12) …

(11) bis (12) …


 

(13) Die in den Abs. 1 bis 12 geregelten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind abweichend vom § 63 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich in der männlichen Form zu führen.


Art. I Z 39:

Art. I Z 39:

§ 152a. (1) …

§ 152a. (1) …


(2) § 152 Abs. 2 bis 12 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.

(2) § 152 Abs. 2 bis 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.


Art. I Z 40:

Art. I Z 40:

§ 152c. (1) bis (7) …

§ 152c. (1) bis (7) …


(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen wird und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.

(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.


(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen wird und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,

                                                                                               1.                                                                                               solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe,

                                                                                               2.                                                                                               wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.


Art. I Z 42:

Art. I Z 42:

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts-(Hoch­schul-)Professor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts-(Hoch­schul-)Professor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),

                                                                                               2.                                                                                               die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),

                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               …


Art. I Z 45:

Art. I Z 45:

§ 194. (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verpflichtet:

§ 194. (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verpflichtet:


Semester-
stunden

Semester-
stunden

                                                                                               1.                                                                                               an den Universitäten

                                                                                               1.                                                                                               an den Universitäten

              a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern..............................     13

              a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern..............................     13

              b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes............................... .................................................................................................... 17

              b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in Sprach­fächern, die nicht Diplomprüfungsfächer sind........................ .................................................................................................... 17

              c) …

              c) …


Art. I Z 46 und 47:

Art. I Z 46 und 47:

§ 207b. (1) Die Ausschreibung hat

§ 207b. (1) Die Ausschreibung hat

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               3.                                                                                               den Hinweis auf die Erfordernisse des § 207f Abs. 1 Z 2 und 3,

                                                                                               3.                                                                                               den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,

                                                                                               4.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               4.                                                                                               bis 7. …


                                                                                               8.                                                                                               den Hinweis

                                                                                               8.                                                                                               den Hinweis


              a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und

              a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und

              b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an das im § 207e Abs. 1 genannte Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,

              b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,

                                                                                               9.                                                                                               …

                                                                                               9.                                                                                               …


Art. I Z 48:

Art. I Z 48:

§ 213c. (1) bis (2) …

§ 213c. (1) bis (2) …


(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

                                                                                               1.                                                                                               den Antritt eines Karenzurlaubes oder

                                                                                               1.                                                                                               den Antritt eines Karenzurlaubes oder

                                                                                               2.                                                                                               den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

                                                                                               2.                                                                                               den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               …


Art. I Z 50:

Art. I Z 50:

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich


§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.

§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.


(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff “Verwaltungsdienst” umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im Inspektorat der PTA, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien sowie im Fernmeldezentralbüro.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff “Verwaltungsdienst” umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und im Postbüro.


Art. I Z 51:

Art. I Z 51:

§ 230. (1) …

§ 230. (1) …


(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:


für

Amtstitel

 

für

Amtstitel

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Direktion)

 

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Direktion)

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA oder im Fernmeldezentralbüro

     ab der Gehaltsstufe 15

 

Beamter in der Generaldirektion, einer Direktion oder dem Inspektorat der PTA, im Rechenzentrum, im Fernmeldegebührenamt Wien, im Fern­meldezentralbüro oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

 

Ministerialrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

     ab der Gehaltsstufe 15

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenom­men in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der Verwendungsgruppe   PT 2   (ohne

 

 

 

 

Ministerialrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     in den Gehaltsstufen 11 bis 14

     ab der Gehaltsstuffe 15

in der Verwendungsgruppe PT 3

     in den Gehaltsstufen 11 bis 14

     ab der Gehaltsstufe 15

in der Verwendungsgruppe PT 4

     ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

Amtsdirektor

 

Amtssekretär

Amtsrat

 

Amtssekretär

 

     Hochschulbildung)

     in den Gehaltsstufen 11 bis 14

     ab der Gehaltsstuffe 15

in der Verwendungsgruppe PT 3

     in den Gehaltsstufen 11 bis 14

     ab der Gehaltsstufe 15

in der Verwendungsgruppe PT 4

     ab der Gehaltsstufe 15

 

Amtssekretär

Amtsdirektor

 

Amtssekretär

Amtsrat

 

Amtssekretär


Art. I Z 52 und 53:

Art. I Z 52 und 53:

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich


§ 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer

§ 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer

                                                                                               1.                                                                                               die Voraussetzungen

                                                                                               1.                                                                                               die Voraussetzungen

              a) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (im folgenden als “Kranken­pflegegesetz” bezeichnet), oder

              b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

              c) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

                                                                                                                                                                                              für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

              a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

              b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

              c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

              d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

                                                                                                                                                                                              für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


(2) bis (3) …

(2) bis (3) …


(4) Die in der Anlage 1 angeführten Diplome (Zeugnisse) über eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz werden ersetzt:

                                                                                               1.                                                                                               durch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach § 52 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oder

                                                                                               2.                                                                                               durch eine Berechtigung nach den §§ 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.

Ernennungserfordernisse

§ 231b. Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:

                                                                                               1.                                                                                               Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.

                                                                                               2.                                                                                               Ein Diplom

              a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder

              b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes


 

                                                                                                                                                                                              ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Ober­assistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medi­zinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stations­pflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.


 

                                                                                               3.                                                                                               Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.

 

                                                                                               4.                                                                                               Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.

 

                                                                                               5.                                                                                               Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.


Art. I Z 55 und 56:

Art. I Z 55 und 56:

§ 249. (1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA, dem Inspektorat der PTA oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung – wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag – für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.

§ 249. (1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung – wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag – für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.


(2) bis (3) …

(2) bis (3) …


(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.


Art. I Z 57:

Art. I Z 57:

Überleitung

Überleitung


§ 250. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wenn jedoch der Beamte erst nach dem 1. Jänner 1991

                                                                                               1.                                                                                               in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder

                                                                                               2.                                                                                               die Erfordernisse des § 231a erfüllt,

so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.

§ 250. Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a – allenfalls in Verbindung mit § 231b – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.


Art. I Z 59:

Art. I Z 59:

§ 254. (1) bis (2) …

§ 254. (1) bis (2) …


(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:

                                                                                               1.                                                                                               Beamte im PTA-Bereich oder im Fernmeldezentralbüro oder in den nachgeordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro und

                                                                                               1.                                                                                               Beamte im PTA-Bereich oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in den nachgeordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro oder im Postbüro und

                                                                                               2.                                                                                               Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen.

                                                                                               2.                                                                                               Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen.


Art. I Z 60:

Art. I Z 60:

§ 255. (1) …

§ 255. (1) …


(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Allgemeinen Verwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Allgemeinen Verwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:


für

Amtstitel

 

für

Amtstitel

 

den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, des Bundesdenkmalamtes, einer Finanzlandesdirektion, der Finanzprokuratur, des Patentamtes, einer Direktion der PTA oder des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

 

den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, einer Finanzlandesdirektion, der Finanzprokuratur, des Patentamtes, einer Direktion der PTA oder des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

den Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes

Gouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes

 

 

 

 


Art. I Z 61 und 62:

Art. I Z 61 und 62:

Verwendungsbezeichnungen

Verwendungsbezeichnungen


§ 256. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

§ 256. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:


bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

 

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

 

Stellvertreter des Leiters des Österreichischen Postsparkassenamtes

Vizegouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes

 

 

 

 

Leiter der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn

Schloßhauptmann

 

 

 

Leiter einer Berghauptmannschaft

Berghauptmann

 

Leiter einer Berghauptmannschaft

Berghauptmann

Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes

Bibliotheksdirektor

 

 

 

Leiter einer sonstigen Bibliothek, eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Bibliothek, des Archivs, der Anstalt, des Museums, des Kulturinstitutes oder der Sammlung)

 

Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Bibliothek, des Archivs, der Anstalt, des Museums, des Kulturinstitutes oder der Sammlung)

 


Art. I Z 63:

Art. I Z 63:

§ 264. (1) bis (5) …

§ 264. (1) bis (5) …


(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in
ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.

(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.


Art. I Z 64:

Art. I Z 64:

§ 271. (1) bis (6) …

§ 271. (1) bis (6) …


(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.

(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.


Art. I Z 65:

Art. I Z 65:

§ 278. (1) bis (22) …

§ 278. (1) bis (22) …


(23) § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 (ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Juli 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 § 17 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.

(23) § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 (ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Juli 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 § 17 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.


Art. I Z 67:

Art. I Z 67:

1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

1.2.1. bis 1.2.4.

1.2.1. bis 1.2.4.

1.2.5. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

1.2.5. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

                                                                                               a)                                                                                               bis j) …

                                                                                               a)                                                                                               bis j) …

                                                                                               k)                                                                                               im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion (Wissenschaft),

                                                                                                                                                                                              der Zentralsektion (Verkehr und öffentliche Wirtschaft; Luftfahrt),

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Wirtschaftliche Angelegenheiten; Schiffahrt),

                                                                                               k)                                                                                               im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

                                                                                                                                                                                              der Präsidialsektion (Wissenschaft),

                                                                                                                                                                                              der Zentralsektion (Verkehr und öffentliche Wirtschaft; Luftfahrt),

                                                                                                                                                                                              der Sektion I (Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen),

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung; Landesverkehrsträger),


Art. I Z 68:

Art. I Z 68:

1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

1.3.1. bis 1.3.2.

1.3.1. bis 1.3.2.

1.3.3. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

1.3.3. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

                                                                                               a)                                                                                               bis l) …

                                                                                               a)                                                                                               bis l) …

                                                                                               m)                                                                                               im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

                                                                                                                                                                                              der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik; Straßenverkehr),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Oberste Fernmeldebehörde – Fernmeldezentralbüro; Postbehörde; Verkehrs-Arbeitsinspektorat),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VI (Oberste Behörde für Eisenbahnen, Kraftfahr-Linien, Rohrleitungen, Seilbahnen und Schlepplifte),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VII (Forschung und Technologie),

                                                                                                                                                                                              der Sektion VIII (Internationale Angelegenheiten),

                                                                                               m)                                                                                               im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

                                                                                                                                                                                              der Sektion III (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),

                                                                                                                                                                                              der Sektion IV (Oberste Post- und Fernmeldebehörde),

                                                                                                                                                                                              der Sektion V (Wirtschaft und Technologie),


Art. I Z 69:

Art. I Z 69:

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

1.4.1. bis 1.4.3.

1.4.1. bis 1.4.3.

1.4.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Organisationseinheit

                                                                                               a)                                                                                               im Rechnungshof, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist, sowie

                                                                                               b)                                                                                               in einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist und diese Zentralstelle keine Gruppengliederung aufweist,

1.4.4. der Leiter einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist und die betreffende Sektion keine Gruppengliederung aufweist,


Art. I Z 70:

Art. I Z 70:

Verwendung im Bundesministerium für Landesverteidigung

Verwendung im Bundesministerium für Landesverteidigung


3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung

3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Z 3.11 lit. a Zeiten einer Verwendung

                                                                                               a)                                                                                               als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder

                                                                                               a)                                                                                               als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder

                                                                                               b)                                                                                               im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder

                                                                                               b)                                                                                               im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder

                                                                                               c)                                                                                               als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990.

                                                                                               c)                                                                                               als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990

 

den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.


Art. I Z 71:

Art. I Z 71:

Facharbeiter

Facharbeiter


5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. c.

5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13.


Art. I Z 9 und 73 bis 76:

Art. I Z 9 und 73 bis 76:

30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:

30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:

30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               im Telekomdienst:

                                                                                                                                                                                              Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

                                                                                               b)                                                                                               im Telekomdienst:

                                                                                                                                                                                              Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,


                                                                                               c)                                                                                               …

                                                                                               c)                                                                                               …

                                                                                               d)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,

                                                                                               d)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,


30.2.2.

30.2.2.

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,

                                                                                               b)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,

30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

                                                                                               a)                                                                                               bis d) …

                                                                                               a)                                                                                               bis d) …

                                                                                               e)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter eines Fernmeldebüros,

                                                                                               e)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter eines Fernmeldebüros,

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

                                                                                               a)                                                                                               bis d) …

                                                                                               a)                                                                                               bis d) …

                                                                                               e)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Referent A im Fernmeldezentralbüro,

                                                                                               e)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Referent A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,


Art. I Z 9, 77 und 78:

Art. I Z 9, 77 und 78:

31.2. Verwendung

31.2. Verwendung

31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

                                                                                               a)                                                                                               im Verwaltungsdienst als

                                                                                                                                                                                              Referent A in einer Direktion der PTA oder im Inspektorat Salzburg der PTA,

                                                                                               a)                                                                                               im Verwaltungsdienst als

                                                                                                                                                                                              Referent A in einer Direktion der PTA,

                                                                                               b)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               …

                                                                                               c)                                                                                               im Telekomdienst als

                                                                                                                                                                                              Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

                                                                                               c)                                                                                               im Telekomdienst als

                                                                                                                                                                                              Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,

                                                                                               d)                                                                                               ..

                                                                                               d)                                                                                               ..

                                                                                               e)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung als

                                                                                                                                                                                              Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,

                                                                                               e)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als

                                                                                                                                                                                              Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,


Art. I Z 79:

Art. I Z 79:

31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion oder dem Inspektorat Salzburg der PTA, im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA, im Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB


Referent für Postrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien,

Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien.


Art. I Z 9, 78 und 80:

Art. I Z 9, 78 und 80:

31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere:

31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere:

31.5.1. bis 31.5.2.

31.5.1 bis 31.5.2.

31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b

31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b

                                                                                               a)                                                                                               bis b) …

                                                                                               a)                                                                                               bis b) …

                                                                                               c)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Referent B im Fernmeldezentralbüro,

                                                                                               c)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,

31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

                                                                                               a)                                                                                               bis d) …

                                                                                               a)                                                                                               bis d) …

                                                                                               e)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,

                                                                                               e)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,

31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               im Telekomdienst:

                                                                                                                                                                                              Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

                                                                                               b)                                                                                               im Telekomdienst:

                                                                                                                                                                                              Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,

                                                                                               c)                                                                                               …

                                                                                               c)                                                                                               …

                                                                                               d)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,

                                                                                               d)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,


31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:

31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:

                                                                                               a)                                                                                               bis e) …

                                                                                               a)                                                                                               bis e) …

                                                                                               f)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),

                                                                                               f)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),

31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:

31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:

                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Referent B in einem Fernmeldebüro.

                                                                                               b)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Referent B in einem Fernmeldebüro.


Art. I Z 81:

Art. I Z 81:

31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder im Fernmeldezentralbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB

31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.

Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.


Art. I Z 82:

Art. I Z 82:

31.8. Die in

31.8. Die in

                                                                                               a)                                                                                               bis b) …

                                                                                               a)                                                                                               bis b) …

                                                                                               c)                                                                                               Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB

                                                                                                                                                                                              Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

                                                                                                                                                                                              Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

                                                                                               c)                                                                                               Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB

                                                                                                                                                                                              Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

                                                                                                                                                                                              Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.


Art. I Z 9 und 83:

Art. I Z 9 und 83:

34.2. Der Verwendungsgruppe PT 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

34.2. Der Verwendungsgruppe PT 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

34.2.1.

34.2.1.

34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A

34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A

                                                                                               a)                                                                                               bis e) …

                                                                                               a)                                                                                               bis e) …

                                                                                               f)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle,

                                                                                               f)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle,

34.2.3.

34.2.3.

34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

                                                                                               a)                                                                                               bis e) …

                                                                                               a)                                                                                               bis e) …

                                                                                               f)                                                                                               in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Hilfsreferent im Fernmeldezentralbüro.

                                                                                               f)                                                                                               in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

                                                                                                                                                                                              Hilfsreferent bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde.


Art. I Z 84:

Art. I Z 84:

39.2. Überdies

                                                                                               a)                                                                                               die Berufsberechtigung nach § 3 des MTD-Gesetzes und

                                                                                               b)                                                                                               das Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes oder nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.

39.2. Überdies

                                                                                               a)                                                                                               die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und

                                                                                               b)                                                                                               ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung

nach dem MTD-Gesetz.


Art. I Z 85:

Art. I Z 85:

40.2. Überdies die Berufsberechtigung nach § 3 des MTD-Gesetzes.

40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.


Art. I Z 86:

Art. I Z 86:

41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3

41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3

Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:

41.1. Verwendung als

                                                                                               a)                                                                                               Oberin (Pflegevorsteher) oder Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder

                                                                                               b)                                                                                               Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme.

41.1. Verwendung als

                                                                                               a)                                                                                               Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder

                                                                                               b)                                                                                               Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder

                                                                                               c)                                                                                               Lehrhebamme.


41.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung

                                                                                               a)                                                                                               nach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes oder

                                                                                               b)                                                                                               nach § 10 des Hebammengesetzes.

41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a

                                                                                               a)                                                                                               die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und

                                                                                               b)                                                                                               ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung

nach dem GuKG.

41.3. Für die in Z 41.1 lit. a angeführten Verwendungen überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.

41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

 

41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz.


42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4

42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4

Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


42.1. Verwendung als

Krankenschwester (Krankenpfleger) oder

Kinderkranken- und Säuglingsschwester (Kinderkranken- und Säuglingspfleger) oder

Psychiatrische Krankenschwester(Psychiatrischer Krankenpfleger)

42.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung nach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes.

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

                                                                                               a)                                                                                               Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG,

                                                                                               b)                                                                                               Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,

                                                                                               c)                                                                                               Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.


43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5

43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


43.1. Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft.

43.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung nach den §§ 38 bis 41 des Krankenpflegegesetzes.

Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft und die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.


44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6

44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


44.1. Verwendung in einer im § 43a oder im § 44 des Krankenpflegegesetzes vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.

44.2. Überdies

                                                                                               a)                                                                                               das Zeugnis nach § 49 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes oder

                                                                                               b)                                                                                               die Berufsberechtigung nach § 52 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes

für die vom Beamten ausgeübte Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes.

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

                                                                                               a)                                                                                               Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,

                                                                                               b)                                                                                               Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.


44.3. Bei Beamten, die nach § 52 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes zur Berufsausübung berechtigt sind, wird das Erfordernis der Z 44.2 ersetzt:

                                                                                               a)                                                                                               durch ein nach § 15 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes bedingt anerkanntes Zeugnis oder

                                                                                               b)                                                                                               durch ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, oder

                                                                                               c)                                                                                               durch den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung.

 


Art. I Z 87:

Art. I Z 87:

Medizinisch-technischer Dienst

Medizinisch-technischer Dienst


46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung nach § 3 des MTD-Gesetzes.

46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.


Art. I Z 88:

Art. I Z 88:


Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst

Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst

47.4. Im Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Krankenpflegegesetz.

47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.


Art. I Z 89:

Art. I Z 89:

Sanitätshilfsdienst

Sanitätshilfsdienst

48.8. Im Sanitätshilfsdienst die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem Krankenpflegegesetz.

48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.


Gehaltsgesetz 1956


Art. II Z 1:

Art. II Z 1:

§ 12a. (1) …

§ 12a. (1) …

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

                                                                                               1.                                                                                               Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1 bis W 3, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9 und K 1 bis K 6;

                                                                                               1.                                                                                               Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1 bis W 3, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9 und K 1 bis K 6;

                                                                                               2.                                                                                               Verwendungsgruppen L 2a;

                                                                                               2.                                                                                               Verwendungsgruppen L 2a;

                                                                                               3.                                                                                               Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte und Universitäts(Hochschul)assistenten.

                                                                                               3.                                                                                               Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.


Art. II Z 2 bis 5:

Art. II Z 2 bis 5:

§ 13. (1) bis (9) …

§ 13. (1) bis (9) …


(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den §§ 5 oder 6 des Bezügegesetzes angeführten Bezuges. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs. 8 (ein­schließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.

(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs. 8 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.


(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitäts-(Hochschul-)Professor oder ein Universitäts-(Hochschul-)Dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, erwerben. Diese Ansprüche sind auf die Monate des Anspruchszeitraumes aufzuteilen und gebühren je Monat bis zum Ausmaß von höchstens 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.

(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitäts-(Hochschul-)Professor oder ein Universitäts-(Hochschul-)Dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.


(10) Der Monatsbezug des Beamten,

(10) Bei einem Beamten,

                                                                                               1.                                                                                               dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

                                                                                               1.                                                                                               dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

                                                                                               2.                                                                                               der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

                                                                                               2.                                                                                               der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.


(10a) …

(10a) …


(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 2, 10 und 10a unberührt. Die Dienstzulage nach § 49a entfällt jedoch zur Gänze für die Dauer der Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gemäß § 78a Abs. 1 BDG 1979 und der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 2, 10 und 10a unberührt.


(12) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

(12) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

                                                                                               1.                                                                                               seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

                                                                                               1.                                                                                               seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

                                                                                               2.                                                                                               dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und

                                                                                               2.                                                                                               dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und

                                                                                               3.                                                                                               dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

                                                                                               3.                                                                                               dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

entspricht. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.


Art. II Z 6 bis 8:

Art. II Z 6 bis 8:

§ 16. (1) bis (4) …

§ 16. (1) bis (4) …


(5) In den Fällen des § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 beträgt der Überstundenzuschlag für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, abweichend vom Abs. 4

 

                                                                                               1.                                                                                               für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 25% und

 

                                                                                               2.                                                                                               für Überstunden während der Nachtzeit 50%

 

der Grundvergütung.

 


(6) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 3 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.


(7) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.


(8) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.


(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 50c Abs. 3 BDG 1979, des § 23 Abs. 6 MSchG und des § 10 Abs. 9 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 50c Abs. 3 BDG 1979, des § 23 Abs. 6 MSchG und des § 10 Abs. 9 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.


Art. II Z 10:

Art. II Z 10:

§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4) …

(5) § 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.

(5) § 16 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.


Art. II Z 11:

Art. II Z 11:

§ 21. (1) bis (5)

§ 21. (1) bis (5)

(6) Während

                                                                                               1.                                                                                               einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

                                                                                               2.                                                                                               einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

gebührt die Auslandsverwendungszulage dem Beamten in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.


Art. II Z 12 bis 14:

Art. II Z 12 bis 14:

§ 22. (1) bis (6) …

§ 22. (1) bis (6) …


(7) Der nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 freigestellte oder nach § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(7) Der nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 freigestellte oder nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.


(8) …

(8) …


 

(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.


(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.


Art. II Z 16:

Art. II Z 16:

§ 24a. (1) bis (2) …

§ 24a. (1) bis (2) …

(3) Die Grundvergütung beträgt für

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

                                                                                               1.                                                                                               Naturalwohnungen 75 vH,

                                                                                               1.                                                                                               Naturalwohnungen 75 vH,

                                                                                               2.                                                                                               Dienstwohnungen 50 vH

                                                                                               2.                                                                                               Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.


 

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.


(4) Die Grundvergütung für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maße, als sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Ist der neu ermittelte Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g auf volle 10 g aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

(5) Die Grundvergütungen

                                                                                               1.                                                                                               für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

                                                                                               2.                                                                                               für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,

vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.


(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist

                                                                                               1.                                                                                               für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen

                                                                                               1.                                                                                               für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen

                                                                                               2.                                                                                               für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen

                                                                                               2.                                                                                               für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen

Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.


Art. II Z 18:

Art. II Z 18:

§ 31. (1) bis (2) …

§ 31. (1) bis (2) …


(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

                                                                                               1.                                                                                               die §§ 8 und 10 anzuwenden und

                                                                                               1.                                                                                               § 10 anzuwenden und


                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einzurechnen, die

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einzurechnen, die

              a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

              a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

              b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.

              b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.


Art. II Z 19:

Art. II Z 19:

§ 40a. (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,

§ 40a. (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen sowie dem Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, gebührt,

                                                                                               1.                                                                                               solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,

                                                                                               1.                                                                                               solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,

                                                                                               2.                                                                                               wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

                                                                                               2.                                                                                               wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine ruhegenußfähige (Anm.: Der Ausdruck “ruhegenußfähige” tritt gemäß § 161 Abs. 28 Z 4 mit 1. Jänner 2003 in Kraft.) Exekutivdienstzulage von 1 043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.

eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.


Art. II Z 20:

Art. II Z 20:

§ 51. (1) bis (4) …

§ 51. (1) bis (4) …

(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993) abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.


Art. II Z 21:

Art. II Z 21:

§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.

§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.


Art. II Z 26:

Art. II Z 26:

§ 59e. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59d und die Ergänzungszulage nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenußfähig.

§ 59e. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59d, 71 und 71a und die Ergänzungszulage nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenußfähig.


Art. II Z 28:

Art. II Z 28:

§ 61. (1) bis (5) …

§ 61. (1) bis (5) …


(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.

(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung oder Pflegefreistellung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung oder Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.


Art. II Z 31:

Art. II Z 31:

§ 71. (1) bis (2) …

§ 71. (1) bis (2) …


(3) Die Dienstzulagen nach Abs. 1 und 2 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer (Beamte des Schulaufsichtsdienstes) im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

 


Art. II Z 32:

Art. II Z 32:

§ 71a. (1) …

§ 71a. (1) …


(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von dieser Dienstzulage und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.


(3) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, für die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden sind.

 


Art. II Z 34 und 35:

Art. II Z 34 und 35:

§ 83a. (1) …

§ 83a. (1) …


 

(1a) Abs. 1 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 mit den Maßgaben anzuwenden, daß

 

                                                                                               1.                                                                                               die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,1458 Prozentpunkte beträgt und

 

                                                                                               2.                                                                                               sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00312 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,0833 nicht unterschreiten darf.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes, die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.

(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.


Art. II Z 36:

Art. II Z 36:

§ 87. (1) bis (2) …

§ 87. (1) bis (2) …

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

                                                                                               1.                                                                                               die §§ 8 und 10 anzuwenden und

                                                                                               1.                                                                                               § 10 anzuwenden und

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einzurechnen, die

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einzurechnen, die

              a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder

              a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder

              b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.

              b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.


Art. II Z 38:

Art. II Z 38:

§ 93. (1) bis (8) …

§ 93. (1) bis (8) …


(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.


(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,

(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,

                                                                                               1.                                                                                               solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,

                                                                                               1.                                                                                               solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,

                                                                                               2.                                                                                               wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.

                                                                                               2.                                                                                               wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.

In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.


Art. II Z 39 und 40:

Art. II Z 39 und 40:

Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen

Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen


§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß

§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß

                                                                                               1.                                                                                               Sanitätsunteroffiziere mit

                                                                                               1.                                                                                               Sanitätsunteroffiziere mit

              a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder

              a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

              b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung “Sanitätsdienst”

              b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung “Sanitätsdienst”


                                                                                                                                                                                              und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und

                                                                                                                                                                                              und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und


                                                                                               2.                                                                                               Sanitätschargen mit

                                                                                               2.                                                                                               Sanitätschargen mit

              a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder

              a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD‑G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder

              b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

              b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

                                                                                                                                                                                              und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

                                                                                                                                                                                              und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen. Die Worte “der Dienstklasse III” im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.

entsprechen. Die Worte “der Dienstklasse III” im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.


Art. II Z 41:

Art. II Z 41:

§ 100. (1) bis (2) …

§ 100. (1) bis (2) …


(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

                                                                                               1.                                                                                               Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

                                                                                               1.                                                                                               Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

                                                                                               2.                                                                                               Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule und bei einer Stellungskommission

              a) im Krankenpflegefachdienst oder

              b) als Pflegehelfer oder

              c) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder

              d) als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem Krankenpflegegesetz vermittelt.

                                                                                               2.                                                                                               Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule und bei einer Stellungskommission

              a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder

              b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder

              c) als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem GuKG oder MTF-SHD-G vermittelt.


Art. II Z 42 und 43:

Art. II Z 42 und 43:

§ 103. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Au­stria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Fernmeldehoheitsverwaltung” um­faßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.

§ 103. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Au­stria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und, soweit im § 228 Abs. 1 BDG 1979 nicht anderes bestimmt ist, auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


(5) Anstelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

(5) Anstelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

                                                                                               1.                                                                                               den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) und dem Leiter der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 96 577 S und

                                                                                               1.                                                                                               den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) und dem Leiter der PTA Direktion Wien ein Gehalt im Ausmaß von 96 577 S und

                                                                                               2.                                                                                               den Leitern der übrigen Direktionen der PTA ein Gehalt im Ausmaß von 91 732 S.

                                                                                               2.                                                                                               den Leitern der übrigen Direktionen der PTA ein Gehalt im Ausmaß von 91 732 S.


Art. II Z 46 bis 54:

Art. II Z 46 bis 54:

Artikel X der 45. Gehaltsgesetz-Novelle

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen


(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen (nicht jedoch für die im § 24b Abs. 6 genannten Dienstwohnungen) mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben unverändert.

§ 112c. (1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.


(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.

(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.


(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 die Basis für die im § 24a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Wertsicherung.

(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit

                                                                                               1.                                                                                               vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und

                                                                                               2.                                                                                               vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a und

                                                                                               3.                                                                                               ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6

vorgesehene Wertsicherung.


 

(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.


Artikel IX der 45. Gehaltsgesetz-Novelle

 


Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.

§ 112d. Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.


Artikel IX der 46. Gehaltsgesetz-Novelle

 


(1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

§ 112e. (1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.


(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 jener Betrag, der sich aus

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 und 5 jener Betrag, der sich aus

                                                                                               1.                                                                                               dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und

                                                                                               1.                                                                                               dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und

                                                                                               2.                                                                                               nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

                                                                                               2.                                                                                               nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 2

ergibt.

ergibt.


(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für

(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für

                                                                                               1.                                                                                               Leiter einer Dienststelle mit 120 qm,

                                                                                               1.                                                                                               Leiter einer Dienststelle mit 120 qm,

                                                                                               2.                                                                                               zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 qm,

                                                                                               2.                                                                                               zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 qm,

                                                                                               3.                                                                                               technisches und administratives Personal mit 60 qm und

                                                                                               3.                                                                                               technisches und administratives Personal mit 60 qm und

                                                                                               4.                                                                                               Hilfspersonal mit 40 qm

                                                                                               4.                                                                                               Hilfspersonal mit 40 qm

bestimmt.

bestimmt.


(4) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß § 24b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(4) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß § 24b Abs. 5 und nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.


(5) Das Benützungsentgelt gemäß § 24a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 vorzuschreiben.

(5) Das Benützungsentgelt gemäß § 24a Abs. 7 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 vorzuschreiben.


Art. II Z 56:

Art. II Z 56:

Übergangsbestimmungen zu § 12

Vorrückungsstichtag


§ 113. (1) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

§ 113. (1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.


(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

                                                                                               2.                                                                                               der Beamte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder

                                                                                               3.                                                                                               der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

                                                                                               2.                                                                                               der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.


Art. II Z 57:

Art. II Z 57:

Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern

Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern


§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die

                                                                                               1.                                                                                               im letzten Monat des Aktivstandes oder

                                                                                               2.                                                                                               während einer den halben Durchrechnungszeitraum übersteigenden Zeit

ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen haben, sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn diese Beamten in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweisen.

§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte

                                                                                               1.                                                                                               in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,

                                                                                               2.                                                                                               für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und

                                                                                               3.                                                                                               eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.


(2) Abs. 1 gilt auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 erfaßten Beamten.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 3 ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.


 

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 – allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 – erfaßten Beamten.


Art. II Z 58:

Art. II Z 58:

§ 118. (1) bis (8) …

§ 118. (1) bis (8) …


(9) Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden.

 


(10) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.

 


(11) Bei Anwendung der Abs. 9 und 10 ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

 


Art. II Z 59:

Art. II Z 59:

§ 123. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.

§ 123. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.


Art. II Z 60:

Art. II Z 60:

§ 124. (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.


Art. II Z 62 und 63:

Art. II Z 62 und 63:

§ 131. (1) bis (2) …

§ 131. (1) bis (2) …


(3) Die §§ 123 und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

(3) Die §§ 123 und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

                                                                                               1.                                                                                               Sanitätsunteroffiziere mit

                                                                                               1.                                                                                               Sanitätsunteroffiziere mit

              a) einer im Krankenpflegegesetz vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder

              a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder

              b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung “Sanitätsdienst” und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und

              b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung “Sanitätsdienst” und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und

                                                                                               2.                                                                                               Sanitätschargen mit

                                                                                               2.                                                                                               Sanitätschargen mit

              a) einer im Krankenpflegegesetz vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder

              a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder

              b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

              b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

                                                                                                                                                                                              und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

                                                                                                                                                                                              und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen.

entsprechen.


Art. II Z 64:

Art. II Z 64:

§ 138. (1) bis (2) …

§ 138. (1) bis (2) …


(3) Der Wachebeamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Wachebeamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden.

 


(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Wachebeamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.

 


(5) Bei Anwendung der Abs. 3 und 4 ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zunehmen.

 


Pensionsgesetz 1965


Art. III Z 1:

Art. III Z 1:

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


(2) Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.


Art. III Z 2 bis 4:

Art. III Z 2 bis 4:

Ruhegenußberechnungsgrundlage

Ruhegenußberechnungsgrundlage


§ 4. Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

                                                                                               1.                                                                                               Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

                                                                                               1.                                                                                               Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

                                                                                               2.                                                                                               Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

                                                                                               2.                                                                                               Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

                                                                                               3.                                                                                               Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

                                                                                               3.                                                                                               Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

              a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,

              a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,


              b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,

              b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,

              c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,

              c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,

              d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,

              d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,

              e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.

              e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.

                                                                                               4.                                                                                               Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

                                                                                               4.                                                                                               Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.


 

(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.


Art. III Z 5 und 6:

Art. III Z 5 und 6:

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) …


(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

                                                                                               1.                                                                                               die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

                                                                                               1.                                                                                               die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

                                                                                               2.                                                                                               die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

                                                                                               2.                                                                                               die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

              a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

              a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

              b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

              b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

              c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

              c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

                                                                                                                                                                                              ermäßigt war oder

                                                                                                                                                                                              ermäßigt war oder

                                                                                               3.                                                                                               die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

                                                                                               3.                                                                                               die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder


                                                                                               4.                                                                                               der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

                                                                                               4.                                                                                               der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

                                                                                               5.                                                                                               die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,

                                                                                               5.                                                                                               die Lehrverpflichtung nach § 213a BDG 1979 herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.


(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienst­leistung sind wie folgt zu zählen:

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienst­leistung sind wie folgt zu zählen:

              a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

              a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

              b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

              b) Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

              c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

              c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

                                                                                               4.                                                                                               Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

                                                                                               4.                                                                                               Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

                                                                                               5.                                                                                               Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

                                                                                               5.                                                                                               Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.


(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

                                                                                               1.                                                                                               der in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

                                                                                               1.                                                                                               der in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

                                                                                               2.                                                                                               von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und

                                                                                               2.                                                                                               von Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 und

                                                                                               3.                                                                                               von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

                                                                                               3.                                                                                               von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.


(6) Die Abs. 3 und 4 sind auf Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.

(6) Die Abs. 3 und 4 sind auf Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.


Art. III Z 8:

Art. III Z 8:

§ 12. (1) bis (2) …

§ 12. (1) bis (2) …


(3) Die Ruhegenußzulage beträgt

                                                                                               1.                                                                                               für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,

                                                                                               2.                                                                                               für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und

                                                                                               3.                                                                                               für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(3) Die Ruhegenußzulage beträgt

                                                                                               1.                                                                                               für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzu­lage bestanden hat, 0,417% und

                                                                                               2.                                                                                               für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.


Art. III Z 9:

Art. III Z 9:

§ 14. (1) bis (4) …

§ 14. (1) bis (4) …


(5) Der Versorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.

(5) Der Versorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.


Art. III Z 10:

Art. III Z 10:

§ 17. (1) bis (6) …

§ 17. (1) bis (6) …


(7) Der Waisenversorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

(7) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.


Art. III Z 11:

Art. III Z 11:

§ 19. (1) bis (6) …

§ 19. (1) bis (6) …


(7) Unterhaltsleistungen, auf die der frühere Ehegatte gegenüber den Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Anspruch hat, sind auf den Versorgungsbezug anzurechnen. Ein Verzicht des früheren Ehegatten auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.


Art. III Z 12 bis 14:

Art. III Z 12 bis 14:

§ 25a. (1) bis (2) …

§ 25a. (1) bis (2) …


(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Kalendermonate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.


(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 und 261 Abs. 2 Z 2 ASVG anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf das 16fache des sich unter Anwendung der genannten Bestimmungen für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung ergebenden Betrages nicht übersteigen.

(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 und 261 Abs. 2 Z 2 ASVG anzuwenden.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


(8) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag gehabt hat, gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte.

(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.


(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.


Art. III Z 15:

Art. III Z 15:

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …


(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vor­schußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag – herangezogen werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vor­schußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.


Art. III Z 16:

Art. III Z 16:

§ 36. (1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

§ 36. (1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Bei der Zurechnung von Zeiträumen gemäß § 9 ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen.


Art. III Z 18:

Art. III Z 18:

§ 54. (1) …

§ 54. (1) …


(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

                                                                                               a)                                                                                               die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,

                                                                                               a)                                                                                               die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird,

                                                                                               b)                                                                                               die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

                                                                                               b)                                                                                               die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.


Art. III Z 21 bis 23:

Art. III Z 21 bis 23:

§ 56. (1) bis (3a) …

§ 56. (1) bis (3a) …


(3b) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 3a für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind.

(3b) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 3a für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 entfällt diese Ermäßigung für Beamte, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Die Differenz auf den vollen Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ist nachzuentrichten.


(4) bis (8) …

(4) bis (8) …


(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitäts(Hoch­schul)professors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Universitäts(Hoch­schul)professor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam werden.

(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitäts(Hoch­schul)professors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Universitäts(Hoch­schul)professor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam werden. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Hochschul­lehrer.


(10) Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die nach dem 31. Dezember 1994 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt.

(10) Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindest­ausmaß bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt. Als Universitäts-(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.


Art. III Z 25:

Art. III Z 25:

§ 58. (1) bis (23) …

§ 58. (1) bis (23) …


(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               5.                                                                                               die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.

                                                                                               5.                                                                                               die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.


Art. III Z 27:

Art. III Z 27:

§ 62d. (1) § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen.

§ 62d. (1) § 5 Abs. 3 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen.


Art. III Z 28:

Art. III Z 28:

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 61/1997

 

§ 62d. (1) § 5 Abs. 3 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen.

 


(2) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

 


Art. III Z 29:

Art. III Z 29:

§ 62e. (1) bis (6) …

§ 62e. (1) bis (6) …


(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe-(Versorgungs-)Genuß, die Ruhe-(Versorgungs-)Genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe-(Versorgungs-)Genuß, die Ruhe-(Versorgungs-)Genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.


Art. III Z 30 bis 32:

Art. III Z 30 bis 32:

§ 62g. (1) bis (4) …

§ 62g. (1) bis (4) …


(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

                                                                                               1.                                                                                               die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

                                                                                               1.                                                                                               die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

                                                                                               2.                                                                                               die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

                                                                                               2.                                                                                               die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

              a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

              a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

              b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

              b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

              c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

              c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

                                                                                                                                                                                              ermäßigt war oder

                                                                                                                                                                                              ermäßigt war oder

                                                                                               3.                                                                                               die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

                                                                                               3.                                                                                               die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

                                                                                               4.                                                                                               der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

                                                                                               4.                                                                                               der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

                                                                                               5.                                                                                               die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,

                                                                                               5.                                                                                               die Lehrverpflichtung nach § 213a BDG 1979 herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.


(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

              a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

              a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

              b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

              b) Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

              c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

              c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

                                                                                               4.                                                                                               Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

                                                                                               4.                                                                                               Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

                                                                                               5.                                                                                               Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

                                                                                               5.                                                                                               Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.


(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

                                                                                               1.                                                                                               der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

                                                                                               1.                                                                                               der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

                                                                                               2.                                                                                               von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und

                                                                                               2.                                                                                               von Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 und

                                                                                               3.                                                                                               von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

                                                                                               3.                                                                                               von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.


(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.

(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.


(9) bis (12) …

(9) bis (12) …


(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

                                                                                               1.                                                                                               für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,

                                                                                               2.                                                                                               für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und

                                                                                               3.                                                                                               für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

                                                                                               1.                                                                                               für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

                                                                                               2.                                                                                               für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

 

 

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.


Nebengebührenzulagengesetz


Art. IV Z 1:

Art. IV Z 1:

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …


(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.


Art. IV Z 2:

Art. IV Z 2:

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75%.

(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

 

ab 1. Jänner 2000 11,65%,

ab 1. Jänner 2001 11,55%,

ab 1. Jänner 2002 11,45%,

ab 1. Jänner 2003 11,35%,

ab 1. Jänner 2004 11,25%,

ab 1. Jänner 2005 11,15%,

ab 1. Jänner 2006 11,05%,

ab 1. Jänner 2007 10,95%,

ab 1. Jänner 2008 10,85%,

ab 1. Jänner 2009 10,75%,

ab 1. Jänner 2010 10,65%,

ab 1. Jänner 2011 10,55%,

ab 1. Jänner 2012 10,45%,

ab 1. Jänner 2013 10,35% und

ab 1. Jänner 2014 10,25%.


Art. IV Z 4:

Art. IV Z 4:

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …


(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 100 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.


Art. IV Z 5:

Art. IV Z 5:

§ 10. (1) bis (3) …

§ 10. (1) bis (3) …


(4) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Hat der Bedienstete binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen.

(4) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.


Vertragsbedienstetengesetz 1948


Art. V Z 2:

Art. V Z 2:

§ 6a. (1) Die Zentralstelle kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

                                                                                               1.                                                                                               zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

                                                                                               2.                                                                                               für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

                                                                                               3.                                                                                               zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland

 

 

 

 

entsenden.

§ 6a. (1) Die Zentralstelle kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

                                                                                               1.                                                                                               zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

                                                                                               2.                                                                                               für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

                                                                                               3.                                                                                               zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

                                                                                               4.                                                                                               für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsenden.


Art. V Z 3:

Art. V Z 3:

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

                                                                                               1.                                                                                               Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b, l 3 und k 1 bis k 6;

                                                                                               1.                                                                                               Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b, l 3 und k 1 bis k 6;

                                                                                               2.                                                                                               Entlohnungsgruppen l 2a;

                                                                                               2.                                                                                               Entlohnungsgruppen l 2a;

                                                                                               3.                                                                                               Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1.

                                                                                               3.                                                                                               Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Hochschulen und Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen.


Art. V Z 4:

Art. V Z 4:

Sachleistungen

Sachleistungen


§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß.

§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.


Art. V Z 6:

Art. V Z 6:

§ 27a. (1) bis (2) …

§ 27a. (1) bis (2) …


(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung nach § 29h in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.


Art. V Z 7:

Art. V Z 7:

§ 27c. (1) …

§ 27c. (1) …


(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.


Art. V Z 8:

Art. V Z 8:

§ 27d. (1) …

§ 27d. (1) …

(2) Die Stundenzahl (Abs. 1)

(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

                                                                                               1.                                                                                               erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienst­rechtsgesetzes 1979 unterliegt,

                                                                                               1.                                                                                               erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt,

                                                                                               2.                                                                                               vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

                                                                                               2.                                                                                               vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

 

Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubs­ausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.


Art. V Z 9:

Art. V Z 9:

§ 29b. (1) bis (2) …

§ 29b. (1) bis (2) …

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.


Art. V Z 11:

Art. V Z 11:

§ 47a. (1) …

§ 47a. (1) …


(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.


Art. V Z 12:

Art. V Z 12:

§ 47c. (1) bis (2) …

§ 47c. (1) bis (2) …


(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

                                                                                               1.                                                                                               den Antritt eines Karenzurlaubes oder

                                                                                               1.                                                                                               den Antritt eines Karenzurlaubes oder

                                                                                               2.                                                                                               den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

                                                                                               2.                                                                                               den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

                                                                                               3.                                                                                               eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

                                                                                               3.                                                                                               eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

                                                                                               4.                                                                                               ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

                                                                                               4.                                                                                               ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.


Art. V Z 17 und 18:

Art. V Z 17 und 18:

§ 59. (1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer

§ 59. (1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer

                                                                                               1.                                                                                               die Voraussetzungen

              a) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (im folgenden als “Kranken­pflegegesetz” bezeichnet), oder

              b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

              c) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

                                                                                                                                                                                              für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

                                                                                               1.                                                                                               die Voraussetzungen

              a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

              b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

              c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

              d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

                                                                                                                                                                                              für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

                                                                                               2.                                                                                               die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und

                                                                                               2.                                                                                               die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und

                                                                                               3.                                                                                               nicht nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

                                                                                               3.                                                                                               nicht nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.


(2) bis (3) …

(2) bis (3) …


(4) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Diplome (Zeugnisse) über eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz werden ersetzt:

 

                                                                                               1.                                                                                               durch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach § 52 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oder

 

                                                                                               2.                                                                                               durch eine Berechtigung nach den §§ 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.

 


(5) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.

(4) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.


Art. V Z 19:

Art. V Z 19:

§ 60. (1) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen

§ 60. (1) Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,

der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,

der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,

der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,

der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,

der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,

der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,

der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,

der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,

der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,

der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.

der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.


Art. V Z 20 und 21:

Art. V Z 20 und 21:

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …


(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.

(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.


(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

                                                                                               1.                                                                                               Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

                                                                                               1.                                                                                               Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

                                                                                               2.                                                                                               Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission

              a) im Krankenpflegefachdienst,

              b) als Pflegehelfer oder

              c) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.

                                                                                               2.                                                                                               Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission

              a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder

              b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.


Art. V Z 22:

Art. V Z 22:

Karenzurlaub

Karenzurlaub


§ 72a. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 72a. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 219 Abs. 5b BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.


Art. V Z 23:

Art. V Z 23:

§ 72b. (1) bis (2) …

§ 72b. (1) bis (2) …


(3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.


(4) Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn

(4) Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

                                                                                               2.                                                                                               der Vertragsbedienstete nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder

                                                                                               3.                                                                                               der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.

                                                                                               1.                                                                                               dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

                                                                                               2.                                                                                               der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.


Art. V Z 24:

Art. V Z 24:

Überleitung

Überleitung


§ 74. (1) Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Vertragsbedienstete die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

§ 74. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 – allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.


(3) Wenn jedoch der Vertragsbedienstete erst nach dem 1. Jänner 1991

                                                                                               1.                                                                                               in das Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder

                                                                                               2.                                                                                               die Erfordernisse des § 59 erfüllt,

so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.

 


Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984


Art. VI Z 1:

Art. VI Z 1:

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen (einschließ­lich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.


Art. VI Z 2 bis 4:

Art. VI Z 2 bis 4:

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …


(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

                                                                                               1.                                                                                               dies beantragt oder

                                                                                               2.                                                                                               die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.


(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

                                                                                               1.                                                                                               auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist, oder

                                                                                               1.                                                                                               auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


(8) Der Landeslehrer, der

                                                                                               1.                                                                                               Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat) oder

        2.   a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder

              b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(8) Der Landeslehrer, der

                                                                                               1.                                                                                               Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat) oder

        2.   a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder

              b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.


(9) Auf einen gemäß Abs. 8 Z 1 außer Dienst gestellten Landeslehrer ist § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann verschiedenes Mitglied einer Landesregierung ist.

 


Art. VI Z 6:

Art. VI Z 6:

§ 44c. (1) bis (2) …

§ 44c. (1) bis (2) …


(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

                                                                                               1.                                                                                               die im § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

                                                                                               2.                                                                                               die im § 49 Abs. 1 zweiter Satz, im § 51 Abs. 1 zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.

(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

                                                                                               1.                                                                                               die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

                                                                                               2.                                                                                               die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.


Art. VI Z 7:

Art. VI Z 7:

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen


§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) – mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) – beträgt

§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) – beträgt


                                                                                               1.                                                                                               für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemein­bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,

                                                                                               1.                                                                                               für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemein­bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,


                                                                                               2.                                                                                               für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fach­theoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,

                                                                                               2.                                                                                               für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fach­theoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,

                                                                                               3.                                                                                               für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.

                                                                                               3.                                                                                               für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.


(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) – beträgt 23 Wochen­stunden.

(2) …


(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

(3) Die Lehrverpflichtung nach Abs. 1 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               4.                                                                                               für die Verwaltung

                                                                                               4.                                                                                               für die Verwaltung

              a) der Sammlung für Fachkunde,

              a) der Sammlung für Fachkunde,

              b) der Sammlung für Warenkunde,

              b) der Sammlung für Warenkunde,

              c) der Sammlung für Fachzeichnen,

              c) der Sammlung für Fachzeichnen,

              d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

              d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

              e) der Laboratoriumseinrichtungen,

              e) der Laboratoriumseinrichtungen,

               f) der Einrichtungen für

               f) der Einrichtungen für

                   aa) Stenotypie und Phonotypie oder

                   aa) Stenotypie und Phonotypie oder

                  bb) Maschinschreiben,

                  bb) Maschinschreiben,

              g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

              g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

              h) der Einrichtungen für Werbetechnik,

              h) der Einrichtungen für Werbetechnik,

               i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,

 

               j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

               j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

              k) der Bücherei,

              k) der Bücherei,

               l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

               l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

                                                                                                                                                                                              sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,

                                                                                                                                                                                              sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,

                                                                                               5.                                                                                               für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.

                                                                                               5.                                                                                               für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.


Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochen­stunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.

(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochen­stunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.


Art. VI Z 8:

Art. VI Z 8:

§ 58d. (1) …

§ 58d. (1) …


(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.


Art. VI Z 9:

Art. VI Z 9:

§ 58f. (1) bis (2) …

§ 58f. (1) bis (2) …


(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

                                                                                               1.                                                                                               den Antritt eines Karenzurlaubes oder

                                                                                               1.                                                                                               den Antritt eines Karenzurlaubes oder

                                                                                               2.                                                                                               den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

                                                                                               2.                                                                                               den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

                                                                                               3.                                                                                               eine Suspendierung oder

                                                                                               3.                                                                                               eine Suspendierung oder

                                                                                               4.                                                                                               eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

                                                                                               4.                                                                                               eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

                                                                                               5.                                                                                               ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

                                                                                               5.                                                                                               ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,


wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.


Art. VI Z 11:

Art. VI Z 11:

§ 115. (1) bis (2) …

§ 115. (1) bis (2) …


(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.


(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.

 


(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.


(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.


(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,

                                                                                               1.                                                                                               deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder

                                                                                               1.                                                                                               deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder

                                                                                               2.                                                                                               die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

                                                                                               2.                                                                                               die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.

nicht anzuwenden.


Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985


Art. VII Z 1 bis 3:

Art. VII Z 1 bis 3:

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …


(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.

                                                                                               1.                                                                                               dies beantragt oder

 

                                                                                               2.                                                                                               die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

 

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 


(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

                                                                                               1.                                                                                               auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist, oder

                                                                                               1.                                                                                               auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Lehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


(8) Der Lehrer, der

                                                                                               1.                                                                                               Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat) oder

        2.   a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder

              b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(8) Der Lehrer, der

                                                                                               1.                                                                                               Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder

        2.   a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder

              b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.


(9) Auf einen gemäß Abs. 8 Z 1 außer Dienst gestellten Lehrer ist § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann verschiedenes Mitglied einer Landesregierung ist.

 


Art. VII Z 5:

Art. VII Z 5:

§ 65d. (1) …

§ 65d. (1) …


(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.


Art. VII Z 6:

Art. VII Z 6:

§ 65f. (1) bis (2) …

§ 65f. (1) bis (2) …


(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

                                                                                               1.                                                                                               den Antritt eines Karenzurlaubes oder

                                                                                               1.                                                                                               den Antritt eines Karenzurlaubes oder

                                                                                               2.                                                                                               den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

                                                                                               2.                                                                                               den Antritt des Präsenz-, oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

                                                                                               3.                                                                                               eine Suspendierung oder

                                                                                               3.                                                                                               eine Suspendierung oder

                                                                                               4.                                                                                               eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

                                                                                               4.                                                                                               eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

                                                                                               5.                                                                                               ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

                                                                                               5.                                                                                               ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.


Art. VII Z 8:

Art. VII Z 8:

§ 121. (1) bis (2) …

§ 121. (1) bis (2) …


(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Werteinheiten beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Den im Abs. 1 genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.


(3a) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe, weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks “15 Jahren” der Ausdruck “10 Jahren” tritt.

(4) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks “15 Jahren” der Ausdruck “10 Jahren” tritt.


(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Lehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Werteinheiten, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Werteinheit und darüber als volle Werteinheit anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Werteinheit nicht zu berücksichtigen.

 


(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.


(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.

(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.


(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,

                                                                                               1.                                                                                               deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

                                                                                               1.                                                                                               deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

                                                                                               2.                                                                                               die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

                                                                                               2.                                                                                               die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.

nicht anzuwenden.


Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz


Art. VIII Z 2 und 3:

Art. VIII Z 2 und 3:

§ 7. (1) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Unterrichtsgegenstände, die

§ 7. (1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die

                                                                                               1.                                                                                               vom § 2 nicht erfaßt sind oder

                                                                                               1.                                                                                               vom § 2 nicht erfaßt sind oder

                                                                                               2.                                                                                               neu eingeführt werden,

                                                                                               2.                                                                                               neu eingeführt werden,

das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.


(2) …

(2) …


(3) Die Einreihung des Unterrichtsgegenstandes “Aktuelle Fachgebiete” an berufsbildenden Lehranstalten sowie die Einreihung der Freigegenstände (Vorlesungen und Seminare) und unverbindlichen Übungen an Pädagogischen Akademien in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI hat im Einzelfall durch das zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im § 2 Abs. 1 geregelten Unterrichtsgegenständen zu erfolgen.

 


Art. VIII Z 4:

Art. VIII Z 4:

§ 8. (1) bis (2) …

§ 8. (1) bis (2) …


(3) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn

(3) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und

                                                                                               1.                                                                                               dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und

                                                                                               2.                                                                                               die Ausübung der Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.

                                                                                               2.                                                                                               die Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.


Art. VIII Z 5:

Art. VIII Z 5:

§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …

(5) Eine solche Verwendung bedarf

(5) Eine solche Verwendung bedarf

                                                                                               1.                                                                                               eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und Kunst und

                                                                                               1.                                                                                               eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und

                                                                                               2.                                                                                               der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.

                                                                                               2.                                                                                               der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.


Art. VIII Z 7:

Art. VIII Z 7:

§ 15. (1) bis (10) …

§ 15. (1) bis (10) …

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

                                                                                               1.                                                                                               § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

                                                                                               1.                                                                                               § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

                                                                                               2.                                                                                               die Aufhebung des § 7 Abs. 3

                                                                                               2.                                                                                               die Aufhebung des § 7 Abs. 3

mit 1. September 1996. § 7 Abs. 1 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung tritt mit 1. September 1998 wieder in Kraft.

mit 1. September 1996.


Bundes-Personalvertretungsgesetz


Art. IX Z 3:

Art. IX Z 3:

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

                                                                                               1.                                                                                               gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

                                                                                               1.                                                                                               gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

                                                                                               2.                                                                                               gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, entsendet sind,

                                                                                               2.                                                                                               gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,

sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.

sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.


Karenzurlaubsgeldgesetz


Art. X Z 2 und 3:

Art. X Z 2 und 3:

§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …


(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 60% des Karenz­urlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenz­urlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.


(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

                                                                                               1.                                                                                               weiteres Karenzurlaubsgeld,

                                                                                               1.                                                                                               weiteres Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften,

                                                                                               2.                                                                                               Sonderkarenzurlaubsgeld,

                                                                                               2.                                                                                               Sonderkarenzurlaubsgeld,

                                                                                               3.                                                                                               Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und

                                                                                               3.                                                                                               Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

                                                                                               4.                                                                                               Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/
1995.

                                                                                               4.                                                                                               Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/
1995, und

 

                                                                                               5.                                                                                               Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz – KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.


Art. X Z 4:

Art. X Z 4:

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

                                                                                               1.                                                                                               mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

                                                                                               1.                                                                                               mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

                                                                                               2.                                                                                               durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

                                                                                               2.                                                                                               durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

                                                                                               3.                                                                                               auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

                                                                                               3.                                                                                               auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.


Art. X Z 5:

Art. X Z 5:

Adoptiv- und Pflegemütter

Adoptiv- und Pflegemütter


§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).


 

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15 MSchG

 

                                                                                               1.                                                                                               § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

 

                                                                                               2.                                                                                               § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder

 

                                                                                               3.                                                                                               § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

 

                                                                                               4.                                                                                               § 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts­gesetzes 1985

 

tritt.


Art. X Z 6 und 7:

Art. X Z 6 und 7:

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …


(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter).

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben.


(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenz­geldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.


(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

                                                                                               1.                                                                                               einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

                                                                                               1.                                                                                               einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

                                                                                               2.                                                                                               eine schwere Erkrankung

                                                                                               2.                                                                                               eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.


Art. X Z 7, 9 und 10:

Art. X Z 7, 9 und 10:

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen


§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.


(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

                                                                                               1.                                                                                               mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

                                                                                               2.                                                                                               durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

                                                                                               3.                                                                                               auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.


(3) …

(3) …


(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.


(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

                                                                                               1.                                                                                               Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

                                                                                               2.                                                                                               selbständig erwerbstätig ist oder,

                                                                                               3.                                                                                               ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

und das Entgelt monatlich 60 vH des in § 3 Abs. 1 angeführten Betrages übersteigt. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.


Art. X Z 11 und 12:

Art. X Z 11 und 12:

Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist

Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist


§ 13. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

§ 13. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

                                                                                               1.                                                                                               mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

                                                                                               2.                                                                                               durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

                                                                                               3.                                                                                               auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.


(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

                                                                                               1.                                                                                               nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

                                                                                               1.                                                                                               nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

                                                                                               2.                                                                                               auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen

                                                                                               2.                                                                                               auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.


(3) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.


Art. X Z 13:

Art. X Z 13:

§ 16. (1) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 5 495 S monatlich (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zur deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2 768 S zu erhöhen.

§ 16. (1) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 5 696 S monatlich (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zur deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2 870 S zu erhöhen.


Art. X Z 14 bis 16:

Art. X Z 14 bis 16:

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …


(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes (Karenz­geldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,

                                                                                               1.                                                                                               im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder

                                                                                               1.                                                                                               im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder

                                                                                               2.                                                                                               im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,

                                                                                               2.                                                                                               im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,

weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.

weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.


(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn

(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder

                                                                                               1.                                                                                               der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenz­urlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder

                                                                                               2.                                                                                               der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließ­lich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder

                                                                                               2.                                                                                               der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließ­lich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder

                                                                                               3.                                                                                               der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.

                                                                                               3.                                                                                               der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.


(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.

(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenz­geldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war.


Reisegebührenvorschrift 1955


Art. XI Z 1 und 2:

Art. XI Z 1 und 2:

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               3.                                                                                               in die Gebührenstufe 2b:

                                                                                               3.                                                                                               in die Gebührenstufe 2b:

              a) bis b) …

              a) bis b) …

              c) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,

              c) aa) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11,

                  bb) Universitäts(Hochschul)dozenten bis Gehaltsstufe 9,

                   cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,

              d) bis m) …

              d) bis m) …

                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:

                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:

              a) bis b) …

              a) bis b) …

              c) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,

              c) aa) Universitäts(Hochschul)dozenten ab der Gehaltsstufe 10,

                  bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993,

                   cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren

              d) bis k) …

              d) bis k) …


Art. XI Z 3:

Art. XI Z 3:

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) …


(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof

                                                                                               1.                                                                                               mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

                                                                                               2.                                                                                               mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.


Art. XI Z 5 und 6:

Art. XI Z 5 und 6:

§ 25b. (1) bis (2) …

§ 25b. (1) bis (2) …


 

(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.


(3) Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.

(4) Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.


Richterdienstgesetz


Art. XII Z 2:

Art. XII Z 2:

Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden
Ruhestand

Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den
Ruhestand


§ 89a. Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.


 

(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.


Teilpensionsgesetz


Art. XIII Z 1:

Art. XIII Z 1:

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               3.                                                                                               Vom Gesamteinkommen ruhen,

                                                                                               3.                                                                                               Vom Gesamteinkommen ruhen,

              a) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wirksam geworden ist,

              a) wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wirksam geworden ist,

                   von den ersten 12 000 S.......................................  0%,

                   von den ersten 12 000 S.......................................  0%,

                   von den weiteren 6 000 S..................................... 30%,

                   von den weiteren 6 000 S..................................... 30%,

                   von den weiteren 6 000 S..................................... 40%,

                   von den weiteren 6 000 S..................................... 40%,

                   von allen weiteren Beträgen................................ 50%;

                   von allen weiteren Beträgen................................ 50%;

              b) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion zum oder nach dem vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,

              b) wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,

                   von den ersten 18 000 S.......................................  0%,

                   von den ersten 18 000 S.......................................  0%,

                   von den weiteren 6 000 S..................................... 30%,

                   von den weiteren 6 000 S..................................... 30%,

                   von den weiteren 6 000 S..................................... 40%,

                   von den weiteren 6 000 S..................................... 40%,

                   von allen weiteren Beträgen................................ 50%.

                   von allen weiteren Beträgen................................ 50%.

                                                                                               4.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               4.                                                                                               bis 5. …


Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte


Art. XIV Z 1:

Art. XIV Z 1:

Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes

Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte – DRSG-AE


Art. XIV Z 2:

Art. XIV Z 2:

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen

(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen

                                                                                               1.                                                                                               ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und

                                                                                               1.                                                                                               ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und

                                                                                               2.                                                                                               nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.

                                                                                               2.                                                                                               nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.

 

Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.



Mutterschutzgesetz 1979


Art. XVI Z 1:

Art. XVI Z 1:

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …


(3) § 15c ist auf Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)Professorinnen, auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(3) § 15c ist auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.


Elternkarenzurlaubsgesetz


Art. XVII Z 1:

Art. XVII Z 1:

§ 10. (1) bis (5) …

§ 10. (1) bis (5) …


(6) § 8 ist auf Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)Professoren, auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(6) § 8 ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.


Staatsbürgerschaftsgesetz 1985


Art. XVIII Z 1:

Art. XVIII Z 1:

§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

                                                                                               1.                                                                                               Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8);

                                                                                               1.                                                                                               Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8);

                                                                                               2.                                                                                               Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);

                                                                                               2.                                                                                               Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);

                                                                                               3.                                                                                               Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor (§ 25 Abs. 1);

                                                                                               3.                                                                                               Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (§ 25 Abs. 1);

                                                                                               4.                                                                                               Erklärung (§ 25 Abs. 2);

                                                                                               4.                                                                                               Erklärung (§ 25 Abs. 2);

                                                                                               5.                                                                                               Anzeige (§ 58c).

                                                                                               5.                                                                                               Anzeige (§ 58c).


Art. XVIII Z 2 und 3:

Art. XVIII Z 2 und 3:

Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor


Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor


(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (§ 26 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/ 1975) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.

(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) an einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.


Bundesfinanzgesetz 1999


Art. XIX Z 1:

Art. XIX Z 1:

5. Aufnahme von Ersatzkräften

5. Aufnahme von Ersatzkräften


(1) Für einen Bundesbediensteten, der

(1) Für einen Bundesbediensteten, der


                                                                                               a)                                                                                               bis i) …

                                                                                               j)                                                                                               für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist oder

                                                                                               k)                                                                                               der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,

                                                                                               a)                                                                                               bis i) …

                                                                                               j)                                                                                               für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,

                                                                                               k)                                                                                               der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder

                                                                                               l)                                                                                               für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Dienstfreistellung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.


Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.

Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.


Art. XIX Z 2:

Art. XIX Z 2:

Artikel XVIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

Artikel XVIII. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

 

(2) Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.