1262 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle)

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage 1153 der Beilagen betreffend ein Jugendausbil­dungs-Sicherungsgesetz, wurde über Antrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungs­gesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungs­gesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle), zum Inhalt hat.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 10

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                                      Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungs­gesetz-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungs­gesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

“Vorlehre

§ 8b. (1) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezem­ber 2002 kann zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufs­liste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu erleichtern. In einer Vorlehre kann bis einschließlich 31. Dezember 2000 eingetreten werden. Die Definition der Personenkreises von Jugendlichen für die Vorlehre und allfälliger Förderungen erfolgt durch Richtlinien des AMS unter Beiziehung von Berufsausbildungsexperten der Sozialpartner.

(2) Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu vermitteln.

(3) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i – jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.

(4) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i – jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit anzurechnen.

(5) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufs­schulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule und auf die betriebliche Lehrzeit anzu­rechnen. Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis auszustellen.

(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes, besondere selbständige Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 und sonstige vom Arbeitsmarktservice im Rahmen der Zuweisungsverfahrens der Vorlehrlinge ausgewählte Betriebe und Einrichtungen berechtigt.

(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschul­pflicht und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleich­gestellt.”

2. Im § 13 Abs. 1 lit. a werden nach dem Wort “Lehrzeit” die Worte “oder sonstige berufsorientierte Ausbildungszeiten in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in einer Vorlehre,” eingefügt.

3. Im § 13 Abs. 2 wird in lit. g statt dem Punkt ein Beistrich gesetzt und werden folgende lit. h und i angefügt:


        “h) sofern keine Vereinbarung gemäß lit. i über eine weitergehende Anrechnung vorliegt, die in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes in dem sich aus § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes ergebenden Ausmaß oder die in einer Vorlehre für diesen Lehrberuf oder für einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit in dem sich aus § 8b Abs. 3 bis 5 ergebenden Ausmaß,

            i) entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, die in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendaus­bildungs-Sicherungsgesetzes oder die in einer Vorlehre zurückgelegten Ausbildungszeiten,”

4. § 19a lautet:

“Ausbildungsberatung und Schiedsstelle

§ 19a. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur Lehr­lingsausbildung motivieren, in besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten und bei Nichteinigung paritätisch besetzte Schiedsstellen einrichten.”

5. § 36 lautet:

“Inkrafttreten

§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974 (§ 162 Abs. 1 Z 5), 399/1974 (Art. IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 536/1986 (Art. VII), 617/1987 (Art. I), 23/1993, 256/1993 (Art. 17), I 67/1997 und I XXX/1998 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.”