1264 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Bürgerinitiative Nr. 8 betreffend die gesetzliche Anerkennung des Blindenführ­hundes als Hilfsmittel und Diensthund in Österreich


Die gegenständliche Bürgerinitiative wurde am 17. Juli 1996 im Nationalrat eingebracht und am gleichen Tag dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen zugewiesen.

Die Bürgerinitiative, in der der Nationalrat aufgefordert wird, die erforderlichen legistischen und politischen Rahmenbestimmungen zu schaffen, um die Anerkennung des Rehabilitationshundes herbeizuführen, verlangt in folgender Hinsicht alle erforderlichen Schritte zu setzen:

I. Anerkennung als Hilfsmittel durch die Krankenkassen

Der Rehabilitationshund ist als Hilfsmittel im Sinne der Sozialversicherungsgesetze, zB § 154 ASVG, anzuerkennen. Darüber hinaus sollte zur Vereinheitlichung der Finanzierung dieses Hilfsmittels eine gesetzliche Pflichtleistung eingeführt werden, um die Gewährung von Zuschüssen durch die Sozial­versicherungsträger nicht der Entscheidung im Einzelfall vorzubehalten. Die derzeitige Praxis ist extrem uneinheitlich.

II. Anerkennung als Diensthund

a) Verankerung des weißen Führgeschirres in der Straßenverkehrsordnung als Verkehrsschutzzeichen:

Das weiße Führgeschirr soll dem weißen Blindenstock gleichgestellt und im § 3 der Straßenverkehrs­ordnung (Ausnahmen vom Vertrauensgrundsatz) ausdrücklich verankert werden.

b) Zutrittsrecht zu allen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen

Der Rehabilitationshund befähigt den Behinderten, sich ohne Begleitperson auch außerhalb seiner Wohnung zu bewegen. Diese Möglichkeit endet für ihn allerdings an der Eingangstür öffentlicher Gebäude, wie zB Schulen, Gerichte, Ämter, kulturelle Einrichtungen, da deren Hausordnungen keine Ausnahmen für Rehabilitationshunde vorsehen. Auch hier ist dringend Abhilfe zu schaffen, damit auch behinderte Staatsbürger ihren Bürgerpflichten nachkommen und ihre kulturellen Rechte wahrnehmen können.

c) Verankerung der Mitnahmepflicht in den Beförderungsrichtlinien (Bus, Bahn) öffentlicher und privater (Taxi) Beförderungsunternehmungen

Sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln als auch bei privaten Fuhrunternehmen stößt die Mitnahme von Rehabilitationshunden auf Schwierigkeiten, auf deren Beseitigung hinzuwirken wäre.

d) Zutrittsrecht in allen Geschäften des täglichen Bedarfes

Es soll nach Möglichkeit ein Rahmen geschaffen werden, der Behinderten das Betreten von Geschäften mit ihrem Rehabilitationshund erlaubt.”

Nach Beratungen des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen am 17. Oktober 1996 und am 7. Mai 1997 beschloß der genannte Ausschuß am 9. Juli 1997, daß die gegenständliche Bürgerinitiative dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zugewiesen werden möge. In der Nationalratssitzung vom 10. Juli 1997 erfolgt dann die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die erwähnte Bürgerinitiative Nr. 8 in seiner Sitzung am 10. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Mag. Walter Guggenberger.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Klara Motter, Edeltraud Gatterer, Theresia Haidl­mayr, Mag. Herbert Haupt und Mag. Walter Guggenberger.

Von den Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger und Edeltraud Gatterer wurde ein Entschließungs­antrag eingebracht.


Bei der Abstimmung wurde der oberwähnte Entschließungsantrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag:

1.  der Nationalrat wolle den gegenständlichen Bericht zur Kenntnis nehmen,

2.  der angeschlossenen Entschließung die Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 10

                      Mag. Walter Guggenberger                                                 Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Entschließung

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, mit den in Betracht kommenden Rehabilitationsträgern (insbesondere Sozialversicherungsträger und Länder) zum Zwecke der Vereinheit­lichung der Vorgangsweise Gespräche über Möglichkeiten der Verbesserung der rechtlichen Rahmen­bedingungen für die Anerkennung von Blindenführerhunden zu führen.