1272 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (1166 der Beilagen): Bundesgesetz über den kardiotech­nischen Dienst (KardiotechnikerG – KTG)


In Österreich sind derzeit an den neun eingerichteten Herzzentren insgesamt 39 Kardiotechniker beschäftigt. Im Europäischen Wirtschaftsraum gibt es derzeit nur in Italien eine gesetzliche Regelung (Ausbildung im Rahmen eines Hochschulstudiums in der Dauer von drei Jahren). In anderen Mitglied­staaten bestehen zur Zeit keine Regelungen, doch gibt es auch hier Bestrebungen gesetzlicher Regelungen. Der EU- und EWR-Konformität entsprechend ist auch ein Berufszulassungsverfahren für Angehörige von EWR-Mitgliedstaaten vorgesehen.

Folgende Schwerpunkte des vorliegenden Gesetzes sind hervorzuheben:

           1. Schaffung eines detaillierten Berufsbildes unter Anführung der Tätigkeitsbereiche

           2. Einheitliche Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten an anerkannten Ausbildungsstätten

           3. Einrichtung eines Beirates beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der neben seiner beratenden Tätigkeit gleichzeitig Prüfungskommission ist

Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen in Ausbildung haben die Kosten für die notwendigen Unterlagen im Rahmen der theoretischen Ausbildung selbst zu tragen. Für die Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung sind weiters Prüfungsgebühren zu entrichten.

Die mit dem einzurichtenden Beirat und der Führung der Kardiotechnikerliste entstehenden geringfügigen Kosten werden im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Umschichtung gedeckt.

Derzeit werden Personen im Rahmen von Dienstverhältnissen zu den Trägern von Krankenanstalten zu Kardiotechnikern/innen angelernt. Das nunmehr vorgesehene Ausbildungsmodell, wonach spezielle qualifizierte Personen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer anerkannten Ausbildungsstätte zum diplomierten Kardiotechniker/zur diplomierten Kardiotechnikerin ausgebildet werden, führt demnach zu keinen Mehrkosten für die Träger der Krankenanstalten. Vielmehr wird die derzeitige Handhabe in das Gesetz übernommen.

Die Vollziehung der vorgesehenen Rechtsakte, wie insbesondere Anerkennung von Ausbildungsstätten, Nostrifikationen und Zulassung zur Berufsausübung, ist ohne personellen Mehraufwand im Rahmen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales möglich.

Der Gesundheitsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Rosemarie Bauer.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Brigitte Povysil, Theresia Haidlmayr, Klara Motter, Mag. Herbert Haupt, Dr. Elisabeth Pittermann, Hannelore Buder sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch und der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Dr. Alois Pumberger das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger und Dr. Günther Leiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf den Titel des Gesetzentwurfes und die Überschrift des Art. I bezieht.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungs­antrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein von den Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Mag. Herbert Haupt und Dr. Brigitte Povysil eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.


Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Rosemarie Bauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 10

                               Rosemarie Bauer                                                           Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardio­technikergesetz – KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

§§  1 f.       Allgemeines

§    3           Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

§    4           Berufsbezeichnung

§    5           Allgemeine Berufspflichten

§    6           Überwachungs- und Meldepflicht

§    7           Dokumentationspflicht

§    8           Verschwiegenheitspflicht

§    9           Berufsberechtigung

§    10         Qualifikationsnachweis – Inland

§    11         Qualifikationsnachweis – EWR

§    12         Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§    13         Nostrifikation

§    14         Ergänzungsausbildung und -prüfung

§    15         Berufsausübung

§    16         Entziehung der Berufsberechtigung

§§  17 f.     Kardiotechnikerbeirat

§    19         Kardiotechnikerliste

2. Abschnitt

§    20         Ausbildung

§    21         Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

§    22         Ausbildungsinhalt

§    23         Theoretische Ausbildung

§    24         Praktische Ausbildung

§§  25 f.     Zulassung zur Ausbildung

§    27         Ausschluß von der Ausbildung

§    28         Rasterzeugnis

§    29         Prüfungen

§    30         Anrechnung

§    31         Diplom

§    32         Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Abschnitt

§    33         Fortbildung

4. Abschnitt

§    34         Strafbestimmungen

§    35         Übergangs- und Schlußbestimmungen

§    36         Inkrafttreten

§    37         Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. (1) Der Beruf des Kardiotechnikers darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf die Ausübung dieses Berufes findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

           2. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitäts­hilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,

           3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, und

           4. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

nicht berührt.

§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von “diplomierter Kardiotechniker” ist “diplomierte Kardiotechnikerin”.

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

§ 3. (1) Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zu­sammenhängende Tätigkeiten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere

           1. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,

           2. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,

           3. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,

           4. die Dokumentation,

           5. die Mitarbeit in der Forschung und

           6. die Unterweisung von Auszubildenden.

(3) Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislauf­unterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei

           1. Anwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,

           2. Erstversorgungsmaßnahmen und

           3. Langzeitanwendungen

auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Berufsbezeichnung

§ 4. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “diplomierter Kardiotechniker”/”diplomierte Kardio­technikerin” zu führen.

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (§ 11), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

           2. neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen oder

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

Allgemeine Berufspflichten

§ 5. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

Überwachungs- und Meldepflicht

§ 6. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, während der extrakorporalen Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen.

(2) Sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufend, bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich, diese Daten zu melden.

Dokumentationspflicht

§ 7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes

           1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen,

           2. die medizinischen und technischen Daten und

           3. sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten

zu dokumentieren.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. die durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardio­technischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder

           2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinde­rung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Berufsberechtigung

§ 9. (1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die

           1. eigenberechtigt sind,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,

           4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und

           5. in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

           1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 10. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 11. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikations­nachweis, wenn diese

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch­schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX‑Nr.: 389L0048, oder

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX‑Nr.: 392L0051,

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungs­prüfung oder

           2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines diplomierten Kardiotechnikers.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat, mit der die Fähig­keiten des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt werden.

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauens­würdigkeit vorzulegen.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 12. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardio­technischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

§ 13. (1) Personen, die

           1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

           2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolviert haben,

sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

           1. den Reisepaß,

           2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

           3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstal­tungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt – unbeschadet Abs. 4 – die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardio­technikerbeirates zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

           1. erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Ergänzungsprüfung,

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an anerkannten Ausbildungs­stätten.

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 14. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 13 Abs. 8 Z 1 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.

(3) Hinsichtlich

           1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

           2. der Durchführung der Prüfungen,

           3. der Zusammensetzung des Kardiotechnikerbeirates,

           4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

           5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen des 2. Abschnittes über die Ausbildung für die Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes.

(4) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 13 Abs. 8 ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.

Berufsausübung

§ 15. Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienst­verhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das Diplom gemäß § 31 oder

           2. der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder

           3. der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7

einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.

(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die einge­zogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

Kardiotechnikerbeirat

§ 17. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.

(2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

           1. der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten lassen kann,

           2. drei diplomierte Kardiotechniker,

           3. ein Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Herzchirurgie,

           4. ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und

           5. ein Facharzt für Innere Medizin mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 18. (1) Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten

           1. der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1,

           2. der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5,

           3. der Anrechnung gemäß § 30,

           4. der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16,

           5. der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19,

           6. der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28,

           7. der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen,

           8. der Nostrifikation gemäß § 13,

           9. der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11,

         10. der Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 und

         11. der Ergänzungsprüfung gemäß § 14.

(2) Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.

(4) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Kardiotechnikerliste

§ 19. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste).

(2) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Ausübung des Berufes als Kardiotechniker beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfülllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Liste der Kardiotechniker einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid zu versagen.

(5) Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.

(6) Die Kardotechnikerliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnung und sonstiger Titel öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste sowie die Anfertigung von Ab­schriften ist jedermann gestattet.

2. Abschnitt

Ausbildung

§ 20. Die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine berufsbegleitende Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten im Rahmen eines vollbeschäftigten Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

§ 21. (1) Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungs­stätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisations­einheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung über

           1. alle Techniken, die im Rahmen der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu erlernen sind und

           2. alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials

verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplom­ierten Kardiotechniker kann auch bei teilweiser Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 erteilt werden. Die Anerkennung ist entsprechend eingeschränkt zu erteilen.

(4) Der ärztliche Leiter der jeweiligen Krankenanstalt hat einen diplomierten Kardiotechniker, der fachlich und pädagogisch geeignet ist, mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungs­verantwortlicher). Aufgabe des Ausbildungsverantwortlichen ist die Durchführung und Organisation der Ausbildung. Bei Verhinderung kann er hierbei von einem Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes vertreten werden.

(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maß­geblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

Ausbildungsinhalt

§ 22. (1) Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. allgemeine Kardiotechnik,

           2. spezielle Anatomie,

           3. spezielle Physiologie,

           4. spezielle Pathologie,

           5. spezielle Pathophysiologie,

           6. spezielle Pharmakologie,

           7. Hygiene,

           8. Anästhesie,

           9. Intensivbehandlung,

         10. Kardiologie,

         11. spezielle Chirurgie,

         12. spezielle Hämatologie,

         13. fachspezifische Technologien und Gerätekunde,

         14. Biomaterialkunde,

         15. Biosignale und Meßtechnik,

         16. Dokumentation, Statistik und EDV.

Theoretische Ausbildung

§ 23. (1) Kardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehrmittel und Unterlagen zu unterstützen.

(2) Teile der theoretischen Ausbildung können sich Kardiotechniker in Ausbildung durch den Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung anderer Gesundheitsberufe aneignen. Die hierbei abgelegten Prüfungen sind jedoch auf die kommissionelle Diplomprüfung nicht anzurechnen.

Praktische Ausbildung

§ 24. (1) Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.

(2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.

(3) Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in § 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß § 21 anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Zulassung zur Ausbildung

§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,

           2. die Vetrauenswürdigkeit und

           3. ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder

           4. ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder

           5. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder

           6. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 oder

           7. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonder­ausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.

§ 26. (1) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 3 durchführen.

(2) Vor Zulassung ist ein Bewerbungsgespräch oder ein Test mit den Bewerbern durchzuführen.

(3) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des kardiotechnischen Dienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Vorbildung, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

(4) Der Träger der Ausbildungsstätte hat die Zulassung eines Auszubildenden dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Ausschluß von der Ausbildung

§ 27. (1) Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

           1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

           3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

           4. schwerwiegende Verstöße gegen die Anstaltsordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte unter Beiziehung des Ausbil­dungsverantwortlichen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen bewirkt das automatische Ausscheiden.

(5) Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Abs. 2 und ein Ausscheiden gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Rasterzeugnis

§ 28. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 Abs. 4 oder der Praktika gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.

(2) Das Rasterzeugnis ist vom Ausbildungsverantwortlichen der anerkannten Ausbildungsstätte auszufüllen und zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die praktische Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardio­technikerbeirates durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse zu erlassen.

Prüfungen

§ 29. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich der Ausbildungsverantwortliche laufend von den theoretischen Kenntnissen des Kardiotechnikers in Ausbildung zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges hat der Ausbildungsverantwortliche im Rahmen der praktischen Ausbildung laufend Überprüfungen durchzuführen und diese zu bewerten.

(3) Nach zwei Drittel der Ausbildung hat der Kardiotechniker in Ausbildung eine Zwischenprüfung über den theoretischen Teil der Ausbildung vor einer Kommission abzulegen.

(4) Die Kommission gemäß Abs. 3 besteht aus

           1. dem Ausbildungsverantwortlichen als Vorsitzenden,

           2. einem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin,

           3. einem Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Herzchirurgie.

Die in den Z 2 und 3 genannten Mitglieder sind vom Träger der jeweiligen anerkannten Ausbildungsstätte zu entsenden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Nach erfolgreichem Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Kardiotechniker in Ausbildung die für die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

Anrechnung

§ 30. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. einer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder

           2. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardio­technikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

Diplom

§ 31. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)” anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 32. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardio­technikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über

           1. die Art und Durchführung der Prüfungen,

           2. die Anrechnung von Prüfungen,

           3. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

           4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und

           6. die Form und den Inhalt des Diploms

festzulegen.

3. Abschnitt

Fortbildung

§ 33. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, zur

           1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der kardio­technischen Wissenschaft oder

           2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen mit einer Stundenanzahl von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen.

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 34. (1) Wer

           1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder  jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

           2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne  hiezu berechtigt zu sein, oder

           3. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder  Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzu­erkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

(3) Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Abs. 2 einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oder

           2. einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,

haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden.

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Vollziehung

§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbil­dungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

           2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betraut.

Artikel II

Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

           1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte  (Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG), BGBl. Nr. 373/1984,

           2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl.  Nr. 90/1949,

           3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994,

           4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege­gesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

           5. Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,

           6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

           7. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung “Psychologe” oder “Psychologin” und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psycho­logengesetz), BGBl. Nr. 360/1990,

           8. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. Nr. 361/1990,

           9. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl. Nr. 16/1975,

         10. Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG), BGBl. I Nr. …/1998,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.”

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel III


Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

           1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

           2. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Kranken- pflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,

           3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

           4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,

           5. Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

           6. Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

           7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/innen in Ausbildung gemäß Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. .../....,

           8. Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psycho­loginnen sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

           9. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990.”

2. § 3 Abs. 3 lautet:

“(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 9), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.”

3. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

“(2a) §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. …/.... treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”