1275 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 31. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassen wird sowie das Kraftfahrgesetz 1967 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt   Allgemeine Bestimmungen

                         § 1     Geltungsbereich

                         § 2     Anzuwendende Vorschriften

                         § 3     Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt   Verpackungen, Container und Tanks – Verwendung; Genehmigungen bei radio­aktiven Stoffen; Fahrzeuge – Verwendung

                         § 4     Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

                         § 5     Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

                         § 6     Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

3. Abschnitt   Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit,  Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen

                         § 7     Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten

                         § 8     Beförderungsgenehmigung

                         § 9     Ausnahmebewilligung

                         § 10   Befristete Abweichungen

                         § 11   Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

                         § 12   Sofortmaßnahmen

4. Abschnitt   Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

                         § 13   Besondere Pflichten von Beteiligten

                         § 14   Besondere Ausbildung der Lenker

                         § 15   Kontrollen auf der Straße

                         § 16   Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

                         § 17   Untersagung und Einschränkung der Beförderung

                         § 18   Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Ent­ziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung

                         § 19   Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum

                         § 20   Kontrollen in Unternehmen

                         § 21   Amtshilfe

                         § 22   Kontrollberichte

5. Abschnitt   Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

                         § 23   Besondere Pflichten von Beteiligten

                         § 24   Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

6. Abschnitt   Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestim­mungen

                         § 25   Zuständige Behörden

                         § 26   Sachverständige

                         § 27   Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

                         § 28   Außerkrafttreten

                         § 29   Übergangsbestimmungen

                         § 30   Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

           1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

           2. auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

           3. auf Wasserstraßen (§ 15 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997),

           4. im Seeverkehr und

           5. im Rahmen der Zivilluftfahrt.

(2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch

           1. die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,

           2. den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,

           3. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,

           4. die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Ver­sandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,

           5. das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,

           6. das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,

           7. die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,

           8. das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsver­änderung,

           9. das Entladen,

         10. den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und

         11. die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Z 11) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen.

(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemi­kalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

           1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

                a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen   Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

                    die Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 43;

               b) in allen übrigen Fällen:

                    das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 38/1998;

           2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

                a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

                    der Anhang der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli. 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, ABl. Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S 25, in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45;

               b) in allen übrigen Fällen:

                    das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B – Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr­licher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 39/1997;

                c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahn­unternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

           3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:

               die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen – ADN;

           4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

               Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, mit nachstehenden Codes:

                a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

               b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

                c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

               d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

                e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

                f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk;

           5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

               Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

               International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 1997–1998.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

           2. Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförde­rungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

           3. Verpacker ist, wer die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), einfüllt oder die Versandstücke für die Beförderung vorbereitet.

           4. Befüller ist, wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung oder in einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug oder den befüllten Container für die Beförderung vorbereitet.

           5. Betreiber eines Tankcontainers ist, wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsbe­rechtigter den Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet.

           6. Verlader ist, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt.

           7. Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt.

           8. Fahrzeug ist:

                a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG;

               b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

                c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;

               d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;

                e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

           9. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:

                a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;

               b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

                c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;

               d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;

                e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.

         10. Unternehmen ist:

                a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,

               b) jede Vereinigung oder jede Gruppierung von Personen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie

                c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,

               die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert, wenn sie ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

         11. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

2. Abschnitt

Verpackungen, Container und Tanks – Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge – Verwendung

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

§ 4. Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn

           1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,

           2. sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und genehmigt sind,

           3. ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorge­schrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem entsprechen und

           4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Ver­packung, den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

2

Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

§ 5. (1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versand­stückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 26) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr weitere Beweismittel beizubringen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.

(5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.

(6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.

(7) Wenn es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erteilt werden.

(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

           1. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 .......................................................................  5 000 S,

           2. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 .......................................................................  2 500 S.

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

           1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) im Verkehr verwendet werden dürfen,

           2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,

           3. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind,

           4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorge­schriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

3. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen

Pflichten von Beteiligten

§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn

           1. dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahme­bewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist,

           2. bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 befördert werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist,

           3. die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist,

           4. die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind,

           5. die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist,

           6. das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist,

           7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und

           8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.

(3) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn

           1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 und 3 erfüllt sind,

           2. er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist.

(4) Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muß der Auftraggeber dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen erteilen.

(5) Der Verpacker

           1. hat die Verpackungsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zulässigkeit der Ver­wendung (§ 4) und über die Zusammenpackung zu beachten und

           2. hat, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken zu beachten.

(6) Der Befüller

           1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks oder der Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung  oder der Container für Güter in loser Schüttung nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge, Container und Tanks sowie deren Ausrüstungsteile in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden;

           2. darf Fahrzeuge, Container und Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;

           3. hat beim Befüllen von Tanks die Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;

           4. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut sowie die sonstigen Betriebsvorschriften für den Tank einzuhalten;

           5. hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;

           6. hat darauf zu achten, daß an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und

           7. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften für die Auf­schriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug, den Container und den Tank zu beachten.

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers

           1. hat für die Beachtung der Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeich­nung zu sorgen;

           2. hat dafür Sorge zu tragen, daß die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, daß der Tankcontainer unter normalen Betriebsbean­spruchungen bis zur nächsten Prüfung die Bedingungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt;

           3. hat eine außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.

(8) Der Verlader

           1. darf gefährliche Güter nur verladen oder dem Beförderer unmittelbar übergeben, wenn sie auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen;

           2. hat sich vor dem Verladen der Versandstücke in die Fahrzeuge oder Container nach Maßgabe der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, daß sich die Fahrzeuge oder Container und daß sich deren Ausrüstungsteile in einem ordnungs­gemäßen Zustand befinden;

           3. hat die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahr­zettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug und den Container zu beachten und

           4. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu beachten.

Beförderungsgenehmigung

§ 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.

(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

           1. die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,

           2. alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen,

           3. genaue und vollständige Angaben zu den Beförderungsstrecken, Entladeorten, Zeitpunkten des Beginnes und voraussichtlichen Zeitpunkten der Beendigung der Beförderungen sowie Zeitpunkten und Orten der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen,

           4. den Nachweis, daß die Verwendung der Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstücke oder der Container oder der Tanks für diese Beförderung zulässig ist, und

           5. den Nachweis, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist.

(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sach­verhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.

(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Ein­schränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

(6) Wird die Genehmigung gemäß Abs. 5 erteilt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmi­gungsbescheides zuzustellen.

(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder, wenn dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr gegeben sind. Die Beförderungsgenehmigung ist auch unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.

(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1 500 S zu entrichten.

Ausnahmebewilligung

§ 9. (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:

           1. zum Zweck der Erprobung oder

           2. wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).

Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.

(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.

(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.

(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

           1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2

                a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landes­hauptmännern                 1 200 S,

               b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshaupt­männern  2 400 S;

           2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 .....................................................  2 400 S.

Befristete Abweichungen

§ 10. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für den Abschluß von Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluß in Kenntnis zu setzen. Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Durch die befristeten Abweichungen gemäß Abs. 1 oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des Empfängers kommen.

(4) Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Abs. 2 gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 11. (1) Ab 31. Dezember 1999 haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefähr­licher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben der Behörde binnen eines Monats nach Benennung die Namen ihrer Gefahrgut­beauftragten mitzuteilen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Der Unternehmens­leiter ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiter­bildungsmöglichkeiten u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Aus­bildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Abs. 4 Z 2 werden durch Verord­nung geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauf­tragten sind:

           1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;

           2. Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;

           3. Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

           1. Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;

           2. Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen;

           3. Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;

           4. ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;

           5. Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlichen Güter oder während des Be- oder des Entladens gefährden;

           6. Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlichen Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;

           7. Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischen­fällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;

           8. Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlichen Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;

           9. Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisun­gen verfügt;

         10. Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlichen Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;

         11. Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;

         12. Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen.

(4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

           1. vom Leiter des Unternehmens,

           2. von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder

           3. von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend “Nachweis” genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß § 2 in Betracht kommen­den Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

           1. Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften);

           2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer (Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle);

           3. Aufschriften und Gefahrzettel;

           4. Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformi­tätserklärung des Absenders);

           5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln [IBC], Beförderung in Containern, Beförde­rung in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks);

           6. Beförderung von Fahrgästen;

           7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;

           8. Trenngebote;

           9. begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;

         10. Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen);

         11. Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen;

         12. Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals;

         13. Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulas­sungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkunde­nachweis für die Binnenschiffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);

         14. Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Lenker);

         15. Überwachungspflichten: Halten und Parken;

         16. Verkehrsregeln und -beschränkungen;

         17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;

         18. Anforderungen an die Beförderungsmittel.

(6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Abs. 5 sind in Österreich ausgestellten Nachweisen gleichzuhalten.

(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Schulungskursen können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauens­würdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu bestellen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Für die Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 8 000 S zu entrichten.

(8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird. Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen.

(9) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen erstrecken, die unterhalb der in Artikel 3 lit. b der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.

Sofortmaßnahmen

§ 12. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefähr­licher Güter untersagen oder einschränken, wenn

           1. sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und

           2. die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

           1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und

           2. er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

           1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

           2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

           3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die im § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleit­papier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

           1. des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder

           2. der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.

(5) Der Zulassungsbesitzer

           1. hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefähr­licher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

           2. darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen.

(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehr­gänge gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmän­nern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Lehrgängen zur besonderen Ausbildung können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen gelten dieselben Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Beschei­nigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(8) Für die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 4 000 S zu entrichten.

Kontrollen auf der Straße

§ 15.  (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachver­ständige herangezogen werden.

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(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.

(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.

(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35 durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.

(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.

Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß § 25 Abs. 3 dritter Satz.

(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatz­stelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen (§ 26), daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder mit den beförderten gefährlichen Gütern bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1 zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die Behörde Sachverständige (§ 26) beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgeneh­migung erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsgenehmigung abzunehmen.

(6) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt mit der Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1.

(7) Die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 hat unverzüglich von der vorläufigen Untersagung

           1. bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 erfolgen, den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

           2. in allen anderen Fällen den Landeshauptmann

zu verständigen und die Bezug habenden Akten sowie die gemäß Abs. 5 abgenommenen Dokumente vorzulegen.

Untersagung und Einschränkung der Beförderung

§ 17. (1) Der gemäß § 16 Abs. 7 Z 2 verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.

(2) Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäß Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hat der Landeshauptmann auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung

§ 18. (1) Die gemäß § 16 Abs. 7 jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 8 zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 zu untersagen oder einzuschränken ist.

(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß § 16 Abs. 5 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.

(4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.

(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 8 sowie gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.

Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 19. Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.

Kontrollen in Unternehmen

§ 20. (1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zustän­digen Organen durchzuführen.

(4) Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Abs. 3 genannten Organe ermächtigt,

           1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

           2. andere geeignete Maßnahmen vorzusehen.

Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen.

Amtshilfe

§ 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35.

(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Verlangt die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Verlangen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

Kontrollberichte

§ 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich

           1. Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oder

           2. Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 27

durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.

(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

           1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),

           2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen,

           3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),

           4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,

           5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, dem Bundesministrium für Finanzen sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn

           1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt und

           2. er, wenn er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(2) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

           1. sich zu vergewissern, daß bei Kesselwagen, Batteriewagen und bei Wagen mit abnehmbaren Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, und

           2. vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hiefür geltenden besonderen Kontrollvorschriften zu beachten.

(3) Die in § 3 Z 5 enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in § 7 Abs. 7 festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden.

6. Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) bestimmten Behörden zuständig.

(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat

           1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforder­lich sind, zu treffen und

           3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß § 14 Abs. 7 geschult wurden, haben sie überdies auch die in Abs. 2 zweiter Satz Z 1 bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere bei Kontrollen mobiler Einheiten (§ 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) Bedenken, ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht anders zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen.

(4) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Sachverständige

§ 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

           1. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder

           2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Unter­suchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

           3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

           1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder

           2. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 zur Beförderung übergibt oder

           3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern läßt oder

           4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne daß diese Schulungskurse vom Landeshaupt­mann anerkannt worden sind, oder

           5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne daß diese Lehr­gänge vom Landeshauptmann anerkannt worden sind,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 600 000 S zu bestrafen.

(2) Wer

           1. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

           2. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6 Tanks, Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung oder Container zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung befüllt oder befüllte Fahrzeuge oder Container zur Beförderung vorbereitet oder

           3. als Betreiber eines Tankcontainers entgegen § 7 Abs. 7 den Tankcontainer verwendet oder

           4. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder

           5. als Unternehmen entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder

           6. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgut­beauftragten nicht wahrnimmt oder

           7. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

           8. als Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

           9. als Absender gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1 zur Beförderung auf der Straße übergibt oder

         10. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

         11. als Lenker entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder

         12. als Lenker entgegen § 13 Abs. 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

         13. als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder

         14. als Lenker entgegen § 15 Abs. 5 das Fahrzeug nicht auf Verlangen an Ort und Stelle oder an einem bezeichneten Platz kontrollieren läßt oder

         15. als Lenker entgegen § 15 Abs. 6 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht auf Verlangen aushändigt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder

         16. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

         17. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

         18. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

         19. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

         20. als Lenker entgegen § 18 Abs. 2 die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder

         21. als Lenker entgegen § 18 Abs. 4 den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder aushändigt oder

         22. als Absender gefährliche Güter entgegen § 23 Abs. 1 zur Beförderung auf der Eisenbahn übergibt oder

         23. als Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Wagen nicht kontrolliert oder

         24. als Betreiber eines Kesselwagens entgegen § 23 Abs. 3 den Kesselwagen verwendet oder

         25. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

         26. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

         27. den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 bis 50 000 S, im Fall der Z 12 mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 50 000 S, zu bestrafen.

(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus.

(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 100 000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 30 000 S festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.

(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

(7) Unternehmen, die gemäß § 11 Sicherheitsberater zu benennen haben, sind verpflichtet, einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG zu bestellen. Die Bestellung ist der Behörde anzuzeigen.

Außerkrafttreten

§ 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

           1. das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförde­rungsgesetz-Straße – GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1995;

           2. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten, BGBl. Nr. 404/1979;

           3. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 200/1980 in der Fassung der Ver­ordnung BGBl. Nr. 657/1986;

           4. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvor­schriften des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverord­nung), BGBl. Nr. 207/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 142/1981;

           5. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen, BGBl. Nr. 143/1981;

           6. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), BGBl. Nr. 220/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 166/1990;

           7. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), BGBl. Nr. 270/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 22/1990;

           8. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung), BGBl. Nr. 506/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 687/1992;

           9. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung), BGBl. Nr. 20/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 267/1989;

         10. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung), BGBl. Nr. 526/1989;

         11. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 – GGTFV 1993), BGBl. Nr. 370/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 639/1993 sowie

         12. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen, BGBl. Nr. 565/1982.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 lit. a unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 lit. a unterliegende Beförderungen.

(2) Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.

(3) Weiters bleiben als Übergangsbestimmungen in Kraft:

           1. § 1 Abs. 5 Z 1 des in § 28 Z 1 angeführten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1998 und

           2. § 17 der in § 28 Z 11 angeführten Verordnung bis 11. Februar 2001.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 8 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

           2. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und

           3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Artikel II

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. …/1998, angeführten Vorschriften vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Bescheini­gungen der besonderen Zulassung auszustellen sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.”

2. In § 29 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 3 letzter Satz hat der Spruch, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. …/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug oder im Tank befördert werden dürfen.”

3. In § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. …/1998, angeführten Vor­schriften vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Bescheinigungen der besonderen Zulassung auszustellen sind, hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.”

4. In § 31 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

“Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 2 letzter Satz hat der Spruch, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. …/1998, angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug oder im Tank befördert werden dürfen.”

5. In § 33 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Durch Novellen der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. …/1998, angeführten Vorschriften erforderliche Änderungen von Angaben in den Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3a dürfen auch ohne das Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.”

6. In § 41 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll, auf Antrag eine Bescheinigung der besonderen Zulassung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. …/1998, angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 800 S zu entrichten.”

7. § 57a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt worden ist, auf Antrag die Bescheinigung der besonderen Zulassung zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. …/1998, einzuholen. Für die Verlängerung der besonderen Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 400 S zu entrichten.”


8. Nach § 91a wird folgender § 92 eingefügt:

“Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 92. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, auch den gemäß § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. …/1998, in Betracht kom­menden Vorschriften entsprechen.”

9. § 99 Abs. 6 lit. l lautet:

               “l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleit­fahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen,”.

Artikel III

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrs­ordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 lit. a wird das Zeichen 7d samt Legende durch “7d. entfällt” ersetzt.

2. In § 52 lit. a erhält die Legende des Zeichens 7e folgende Fassung:

“Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. …/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten ist.”

Artikel IV

Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

           1. Artikel I, Artikel II und Artikel III Z 2 am 1. September 1998 und

           2. Artikel III Z 1 am 1. Juli 1999.

Artikel V

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG

Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/44/A).

Vorblatt

Problem:


Die Europäische Union hat auf dem Gebiet des Gefahrgut-Beförderungsrechts mehrere Richtlinien erlassen, die ihrem Inhalt nach durch bundesgesetzliche Bestimmungen zu erfüllen sind:

           1. Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (“ADR-Rahmenrichtlinie”) in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG,

           2. Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (“Gefahrgut-Kontrollrichtlinie”),

           3. Richtlinie 96/35/EG über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (“Gefahr­gutbeauftragten-Richtlinie”) und

           4. Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisen­bahnbeförderung gefährlicher Güter (“RID-Rahmenrichtlinie”) in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG.

Weiters sind die Bestimmungen mit Geltung für andere Verkehrsträger als die Straße ergänzungs­bedürftig.

Überdies ergeben sich für einzelne Bereiche des geltenden Gefahrgutbeförderungsgesetzes-Straße (GGSt) neben Anpassungen an das EU-Recht und den Binnenmarkt administrative Verbesserungsmöglichkeiten auf Grund der im Vollzug gemachten Erfahrungen.

Ziel und Lösung:

Gewährleistung eines EU-konformen, rechtlich fundierten und effizienten Gefahrgut-Beförderungsrechts in Österreich durch Erlassung eines neuen Bundesgesetzes.

Inhalt:

–   Festlegung des Geltungsbereichs und der für bestimmte Verkehrsträger und Beförderungen anzuwendenden internationalen und nationalen Vorschriften;

–   Zusammenfassung der allgemeinen bzw. die Gefahrgutbeförderung mit allen Verkehrsträgern gemein­sam betreffenden Bestimmungen;

–   Kenntlichmachung der besonderen Bestimmungen für bestimmte Verkehrsträger, hinsichtlich der Straße unter weitestmöglicher Berücksichtigung von Bestimmungen des geltenden Gefahrgutbeför­derungsgesetzes-Straße (GGSt);

–   Verfahren, Behörden, Außerkraftsetzung des GGSt, Übergangsbestimmungen, Strafbestimmungen.

Alternativen:

Keine.

Vereinbarkeit mit EU-Recht:

Das vorliegende Bundesgesetz bewirkt die erforderliche Umsetzung von EU-Richtlinien und wird den von der EU im Bereich des Gefahrguttransports gestellten Anforderungen gerecht.

Kosten:

Für den Vollzug des vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich ein geschätzter Saldo aus Mehr(+)- und Minder(–)aufwand, sowie Einnahmenerhöhung(–) und -entfall(+)

für den Bund von jährlich          + 426 249,29 S sowie

für die Länder von zusammen   + 906 975,14 S im ersten Jahr und

                                                       + 214 751,14 S in den Folgejahren.

Diese Kostenschätzungen lassen sich anhand relevanter Bestimmungen wie folgt erläutern: Die im GGBG vorgesehenen Vollzugshandlungen stimmen sowohl hinsichtlich der Behörden als auch der Kontroll­organe in weiten Teilen mit jenen des bisherigen GGSt überein. Insoweit stellt sich die Frage nach Kostenfolgen von vornherein nicht. Änderungen sind dagegen in folgenden Bereichen vorgesehen, die sich zum Teil in den Kosten auswirken:

§ 8: Für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen ist künftig stets der BMWV zuständig. Zur Zeit werden in Österreich allerdings keine Beförderungen durchgeführt, für die derartige Genehmigungen erforderlich wären. Eine Umschichtung von Verwaltungskosten findet daher nicht statt.

§ 9 (3): Wegen der Änderung der Gefahrgutbestimmungen für die Bahn hat künftig nicht mehr diese im Rahmen des Tarifs sondern, wie bei anderen Verkehrsträgern, die Behörde Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Im Durchschnitt fallen pro Jahr an:

Zwei Verfahren zu 15 h VwGr. A + 1 h EGr. d bei 2 400 S Verwaltungsabgabe

BMWV                     2 (15 ž 60 ž 8,5 + 60 ž 2,5 – 2 400) =                            10 800,– S

§ 11 (7): Neu ist die Einrichtung des Sicherheitsberaters, somit auch seine Schulung und die behördliche Anerkennung derselben. Da diese jener der Gefahrgutlenker nachgebildet ist, kann deren Aufwand (vier Tage VwGr. A + 0,5 Tage VwGr. D) zugrunde gelegt werden. Für das erste Jahr ist mit etwa 20 Anträgen bundesweit zu rechnen.

LH (zus.)                   20 (4 ž 24 ž 60 ž 8,5 + 12 ž 60 ž 3,2 – 8 000) =            865 280,– S

(In den Folgejahren ist ungefähr ein Fünftel zu erwarten, also 173 056,– S)

§ 15 bringt insofern eine Änderung mit sich, als die Bestimmungen der Richtlinie 95/50/EG in das bisherige Kontrollsystem einbezogen werden. Da die Kontrollen aber derzeit bereits in dieser Weise durchgeführt werden, zieht diese Änderung keine Kostenfolgen nach sich. Wesentlich werden die Kontrollkosten von der Kontrolldichte bestimmt, die aber weder bisher noch künftig vom Gesetz vorgegeben ist, sondern in der Gestion der zuständigen Behörden liegt.

§ 20: Das VAI im BMWV führt die vorgesehenen Kontrollen bereits bisher unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes durch. An zusätzlichem Administrations-, vor allem Dokumentationsaufwand (inklusive der aus § 22 erwachsenden Aufgaben) sind jährlich zwei Monate VwGr. C zu veranschlagen.

BMWV                     376 000 / 6 =                                                                62 666,67 S

§ 22: Wie zu § 15 ausgeführt, erfolgen die Straßenkontrollen schon im Rahmen des GGSt gemäß RL 95/50/EG. Das trifft auch auf deren Dokumentation zu. Die Übernahme der einschlägigen Bestimmungen ins GGBG bewirkt diesbezüglich keine Änderung.

Art. II Z 1: Die Typgenehmigung von Gefahrgutfahrzeugen wird künftig gänzlich beim BMWV liegen, während sie sich bisher auf das Kraftfahrrecht beschränkt und für die gefahrgutrechtliche Genehmigung jedenfalls der Landeshauptmann zuständig ist. In der Praxis wird die Möglichkeit der Typgenehmigung für derartige Fahrzeuge allerdings nicht genutzt, sodaß keine Verschiebung von Kosten eintritt.

Art. II Z 3, 4: Auch künftig wird der Landeshauptmann die Einzelgenehmigung für Gefahrgutfahrzeuge erteilen und dafür ein Gutachten einzuholen haben. Dessen Ergebnis, insbesondere welche Stoffe jeweils befördert werden dürfen, soll aber nicht mehr Gegenstand eines eigenen Bescheides sein, sondern unmittelbar in den über die kraftfahrrechtliche Genehmigung einfließen. Bei einer durchschnittlichen Verwendungsdauer von sieben Jahren und einem Aufwand von 15 Minuten VwGr. C + 15 Minuten VwGr. D je Fahrzeug ändern sich die Kosten pro Jahr wie folgt:

LH (zusammen)       – 2 101 ž 15(3,8 + 3,2) / 7 =                                       – 31 515,– S

Art. II Z 6, 7: Die kraftfahrrechtliche Zulassungsbehörde wird künftig weder Bescheide der besonderen Zulassung noch entsprechende B.3-Bescheinigungen gemäß ADR ausstellen. Das führt bei derzeit 2 101 besonders zugelassenen Fahrzeugen, VwAbg. 200 S (davon 90% mit B.3, VwAbg. 600 S) im Verhältnis 1:2,4 zwischen BPB und BVB und einem durchschnittlichen Aufwand von jeweils 30 Minuten VwGr. C + 20 Minuten VwGr. D für beides zu folgenden jährlichen Änderungen:

– 2 101 ž 95 (30 ž 3,8 + 20 ž 3,2) / 100 =                                                     – 355 279,10 S

bei einem Einnahmeentfall von

2 101 (200 + 600 ž 90 / 100) =                                                                       1 554 740,– S

                                                                                                                 E 1 199 460,90 S

Diese verteilen sich folgendermaßen:

BPB (zusammen)                                                                                       352 782,62 S

BVB (zusammen)                                                                                      846 678,28 S

Während die besondere Zulassung gänzlich wegfällt, stellt für alle betroffenen Fahrzeuge künftig der Landeshauptmann die B.3-Bescheinigung aus, was nach dem bisher Gesagten und bei Verwaltungs­abgaben von 800 S für die Erstausstellung sowie 400 S für die Verlängerung Änderungen in folgendem Ausmaß erwarten läßt

LH (zus.)                   – 2 101(15 ž 3,8 + 10 ž 3,2 – 400 [1 + 1 / 7]) =     – 773 468,14 S

Ist für ein Fahrzeug eine B.3-Bescheinigung erforderlich, so hat der Ausstellung gemäß Art. II Z 7 weiterhin eine Begutachtung vorauszugehen. Für andere Fahrzeuge, die für Gefahrgutbeförderungen verwendet werden, ist dies künftig nicht mehr vorgesehen. Die entsprechende Bestimmung des GGSt wird aber wegen ihres Bezugs auf § 55 KFG seit dessen Wegfall nicht mehr angewandt, sodaß die Bereinigung im Text zu keiner Änderung im Vollzug führt.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Erlassung dieses Gesetzes durch den Bund ist auf folgende Kompetenztatbestände gestützt:

           1. “Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, sofern diese nicht unter Artikel 11 fällt” (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG),

           2. “Kraftfahrwesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) und

           3. “Straßenpolizei” (Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG).

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

           1. Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße,

               ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7; CELEX Nr. 394L0055;

           2. Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrgut­transporten auf der Straße,

               ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35; CELEX Nr. 395L0050;

           3. Richtlinie 96/35/EG des Rates über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicher­heitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasser­straßen,

               ABl. Nr. L 145 vom 19. 6. 1996, S 10; CELEX Nr. 396L0035;

           4. Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter,

               ABl. Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S 25; CELEX Nr. 396L0049;

           5. Richtlinie 96/86/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt,

               ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 43; CELEX Nr. 396L0086 und

           6. Richtlinie 96/87/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefähr­licher Güter an den technischen Fortschritt,

               ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45; CELEX Nr. 396L0087.

Neben dem Hauptziel der Umsetzung der Gefahrgutrichtlinien der Europäischen Union zielt das vor­liegende Bundesgesetz auch auf eine Verbesserung der Rechtsgrundlagen für die Regelung der Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr ab und sieht weiters Änderungen im Bereich der Regelung der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr auf Grund der mit der Vollziehung des GGSt [1]) gewonnenen Erfahrungen vor.

Der Inhalt der erwähnten EU-Richtlinien läßt sich wie folgt zusammenfassen:

           1. Mit der Richtlinie 94/55/EG (“ADR-Rahmenrichtlinie”), in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG werden die Anlagen A und B des ADR als Anhänge der Richtlinie in Kraft gesetzt:

                a) für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße innerhalb eines jeden EU-Mitglied­staates und

               b) von jedem EU-Mitgliedstaat in einen anderen mit einem in der EU zugelassenen Fahrzeug.

           2. Mit der Richtlinie 95/50/EG (“Gefahrgutkontrollrichtlinie”) werden die EU-Staaten verpflichtet, einen repräsentativen Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße mittels einer vorgegebenen Checkliste zu kontrollieren. Daneben sind Kontrollen in Unternehmen zulässig. In Ergänzung hiezu werden im GGBG den Zollorganen Befugnisse für Gefahrgutkontrollen im selben Ausmaß eingeräumt, wie sie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zustehen.

           3. Mit der Richtlinie 96/49/EG (“RID-Rahmenrichtlinie”), in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG werden die Bestimmungen des RID als Anhang der Richtlinie in Kraft gesetzt:

                a) für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn innerhalb eines jeden EU-Mitgliedstaates und

               b) von jedem EU-Mitgliedstaat in einen anderen, sofern kein Drittstaat berührt wird.

           4. Die Richtlinie 96/35/EG (“Gefahrgut-Beauftragtenrichtlinie”) sieht vor, daß jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Gefahrgutbeförderung auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen oder Entladen umfaßt, einen Sicherheitsberater bestellen muß. Dieser muß für seine im Anhang beschriebenen Aufgaben (Überwachung, Beratung, Schulung der Verantwortungsträger) geschult sein.

Die Verbesserung der Rechtsgrundlagen für die Regelung der Beförderung gefährlicher Güter im Eisen­bahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr erfolgt durch Verweisung auf die geltenden internationalen Regelungen, denen zufolge für die Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden sind:

           1. auf der Eisenbahn das – als Anhang zur Richtlinie 96/49/EG übernommene – RID (auch für Beförderungen ohne Beförderungsvertrag),

           2. im Binnenschiffsverkehr [vorerst [2])] die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen – ADN, BGBl. II Nr. 295/1997,

           3. im Seeverkehr nach Beförderungsart unterschiedene Codes der Internationalen Seeschiffahrts­organisation (IMO), insbesondere der International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code) und

           4. im Luftverkehr der Anhang 18 des AIZ mit den technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO-TI).

Die Bestimmungen des GGBG dienen der Durchführung bzw. Ergänzung der internationalen Vorschriften und gelten somit subsidiär zu diesen.

Die bereits im GGSt als sehr nützlich und notwendig erkannte Benennung von Verantwortungsträgern im Gefahrguttransport (zB Absender, Beförderer) und Zuweisung von Pflichten an diese wird auf weitere Verantwortliche (Verpacker, Befüller, Verlader ua.) ausgeweitet.

Die Begriffe des Absenders und des Beförderers werden nicht mehr wie bisher an ein Rechtsverhältnis geknüpft. Folgerichtig werden die Pflichten des (als Begriff problematischen und daher nicht mehr aufgenommenen) Versenders (hauptsächlich die Informationsweitergabe über das Gefahrgut an den Absender) jedem Dritten überantwortet, über dessen Auftrag der Absender gefährlicher Güter tätig wird.

Die auf die einzelnen Verantwortlichen entfallenden Pflichten werden grundsätzlich multimodal formuliert, jedoch ergeben sich im Straßen- und Eisenbahnverkehr zusätzlich Pflichten des Absenders im Hinblick auf die Fahrzeugkennzeichnung bzw. im Straßenverkehr noch Pflichten des Lenkers und des Zulassungsbesitzers. Der letztgenannte Begriff des Kraftfahrrechts ersetzt gegenüber dem GGSt den aus dem Haftungsrecht stammenden Begriff des “Halters”.

Beförderungsbewilligungen sind nur in den in den Gefahrgut-Beförderungsvorschriften angeführten Fällen vorgesehen (hauptsächlich bei Explosivstoffen bzw. spaltbaren Stoffen der Gefahrgutklassen 1 und 7). Sie können künftig auch für mehrere Verkehrsträger (insbesondere für Schiene und Straße im kombinierten Verkehr) gemeinsam erteilt werden, wobei für alle Genehmigungsfälle nunmehr der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig ist. Auch Ausnahmebewilligungen für Einzelfälle können für mehrere Verkehrsträger gemeinsam erteilt werden.

Für Abweichungen ist in den von den Rahmenrichtlinien zugelassenen Fällen die Erlassung durch Verordnung vorgesehen. In allen übrigen Fällen sind multilaterale Vereinbarungen zu schließen. Die Abweichungen sind auf höchstens fünf Jahre befristet. Sind sie länger erforderlich, so muß innerhalb der Frist eine Änderung der internationalen Vorschriften herbeigeführt werden.

Für aus Drittländern in den EWR auf der Straße einreisende unzulässige Gefahrguttransporte wird ein ausdrückliches Zurückweisungsrecht an der EWR-Außengrenze festgelegt.

Ein – für mehrere Verkehrsträger zutreffendes – weiteres wichtiges Element der Intensivierung der Umsetzung der Gefahrgut-Beförderungsvorschriften stellt der Gefahrgutbeauftragte dar. Diesen wird ab 31. Dezember 1999 jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Wasserstraße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen oder Entladen umfaßt, zu benennen haben. Einzelheiten zur Schulung und Prüfung der Gefahrgutlenker und der Gefahrgutbeauftragten und der Anerkennung der Schulungsveranstalter werden in einer Verordnung (unter Berücksichtigung einer noch in Ausarbeitung befindlichen Richtlinie der EU über die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten) festgelegt werden.

Als weitere Neuerung enthält das GGBG eine Bestimmung über “Sofortmaßnahmen”, der zufolge der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr – nach Befassung der Europäischen Kommission – solche Maßnahmen setzen kann, wenn sich nach seiner Auffassung die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall als für die Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren unzureichend herausgestellt haben und das übliche zeitaufwendige internationale Beschluß­verfahren nicht abgewartet werden kann.

Während die ersten drei Abschnitte des GGBG für mehrere Verkehrsträger gemeinsam gelten, enthalten die Abschnitte 4 und 5 besondere Bestimmungen für den Straßen- bzw. Eisenbahnverkehr. In einer späteren Phase könnte – je nach der Entwicklung auf internationaler Ebene – die Einführung besonderer Abschnitte für weitere Verkehrsträger geboten sein.

Bei den straßenspezifischen Vorschriften werden diejenigen, bisher im GGSt enthaltenen, Regelungen übernommen, die sich bewährt haben und richtlinienkonform sind. Adaptierungen wurden vorgenommen, wenn daraus, zB beim verschärften Alkohollimit für Gefahrgutlenker, eine bessere Vollziehung zu erwarten ist.

In den schienenspezifischen Vorschriften scheinen ua. besondere Absenderpflichten und eine besondere orangefarbene Kennzeichnung im Stückgutverkehr auf.

Die Kontrollrechte und -pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden entsprechend der EU-Richtlinie erweitert. Zugleich werden auch Zollorgane mit solchen Rechten und Pflichten ausge­stattet.

Zur Sicherstellung der ADR-Konformität neu für den Gefahrguttransport zuzulassender Fahrzeuge und der Erhaltung dieser Konformität bei weiterhin für den Gefahrguttransport bestimmten Fahrzeugen wird in einer KFG-Novelle geregelt, daß

           1. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des ADR bestimmt sind oder verwendet werden, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen auch jenen des ADR entsprechen müssen,

           2. bei der kraftfahrrechtlichen Genehmigung von Fahrzeugen, die auf Grund des ADR vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die sogenannte “B.3-Bescheini­gungen” auszustellen sind (zB Tankfahrzeuge und Spezialfahrzeuge für Explosivstoffe), die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen gemäß GGBG obligat ist,

           3. im Ermittlungsverfahren für die kraftfahrrechtliche Genehmigung bei solchen Fahrzeugen sämtliche Angaben zu erheben sind, die auch in den betreffenden B.3-Bescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die Bezeichnung der gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug beför­dert werden dürfen,

           4. bei solchen Fahrzeugen vom Landeshauptmann auf dieser Grundlage auch eine B.3-Bescheini­gung auszustellen ist und

           5. bei solchen Fahrzeugen zur Überprüfung gemäß § 57a KFG die obligate Einholung des Gutach­tens eines Sachverständigen gemäß GGBG hinzutritt, auf Grund dessen vom Landeshauptmann die Verlängerung der B.3-Bescheinigung vorzunehmen ist.

Weiters erfolgt im Rahmen einer Novelle der StVO 1960 eine Klarstellung hinsichtlich der gefahrgut­spezifischen Verkehrszeichen, indem

           1. das veraltete Zeichen “Fahrverbot für Tankkraftfahrzeuge” gestrichen wird, da sein Zweck auf Grund der Entwicklung im Gefahrgutbereich nunmehr klarer und präziser durch das Zeichen “Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern”, gegebenenfalls mit Zusatztafel, ausgedrückt wird und

           2. das Zeichen “Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern” gemäß geänderter Legende anzeigt, daß das Fahren mit Beförderungseinheiten gemäß ADR, in denen Güter des ADR befördert werden und die gemäß ADR zu kennzeichnen sind, verboten ist.

Entsprechend seiner Wichtigkeit und Dringlichkeit soll das neue Gesetz am 1. September 1998 in Kraft treten, lediglich für die Anpassung bei den Verkehrszeichen wird eine längere Frist eingeräumt.

Schließlich wurde der von der EU vorgeschriebene Hinweis aufgenommen, daß das Gesetzesvorhaben ordnungsgemäß im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG notifiziert ist.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (GGBG):

1. Abschnitt:

Zu § 1:

Der Geltungsbereich im Abs. 1 entspricht für den

–   Straßenverkehr (Z 1) dem GGSt [3]) sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 94/55/EG, [4])

–   Eisenbahnverkehr (Z 2) Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 96/49/EG, [5])

–   Binnenschiffsverkehr (Z 3) dem Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 bzw. der Verordnung BGBl. II Nr. 295/1997, [6])

–   Seeverkehr (Z 4) § 2 Abs. 1 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes (SSEG) [7]) und

–   Luftverkehr (Z 5) dem Luftfahrtgesetz. [8])

“Beförderungen innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes” im Sinne der Z 1 und 2 sind in den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG nicht konkretisiert. Zur widerspruchsfreien Auslegung und Vermeidung von Lücken im Schutzbereich ist jedenfalls eine Bedachtnahme auf die Wechselbeziehungen zur Ausnahme für “Beförderungen außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe” in Artikel 4c der “Seveso-II-Richtlinie” [9]) geboten.

In Abs. 2 wird der Geltungsbereich ähnlich dem § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 GGSt näher konkretisiert und dem Regelungsumfang der in § 2 angeführten Vorschriften angepaßt. Der in Z 1, 2, 3 und 8 verwendete Begriff “Fahrzeug” ist verkehrsträgerspezifisch in § 3 Z 8 definiert.

Abs. 3 berücksichtigt Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 94/55/EG und der Richtlinie 96/49/EG (vgl. § 1 Abs. 5 Z 2 GGSt); andere in § 1 Abs. 5 und 6 GGSt enthaltene Ausnahmen, die in den Richtlinien nicht aufscheinen, waren – auch im Sinne möglichst einheitlicher, vom Beförderungszweck unabhängiger Sicherheitsstandards – nicht zu übernehmen. Überdies sind bestimmte Ausnahmen wie Beförderungen durch private Konsumenten, Beförderungen von Maschinen und Geräten, Lieferungen für Baustellen, Beförderungen von Fahrzeugen, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, sowie Notfallbeförderungen bereits durch die in § 2 angeführten Vorschriften selbst abgedeckt, so zB in Randnummer (Rn.) 17 RID und Rn. 2009/10 603 ADR. Die Freistellung für Notfallbeförderungen wäre dabei nicht nur auf Einsatzfahrten von Feuerwehr, Polizei, Rettung usw., sondern zB auch auf zum Zweck der Erhaltung der Einsatzbereitschaft solcher Einrichtungen unerläßliche dienstliche Fahrten zu beziehen.

Abs. 4 übernimmt den Vorbehalt aus § 1 Abs. 7 GGSt, weitet diesen aber den Gegebenheiten entsprechend aus, was auch zur Information für den Anwender dient. Zugleich werden jeweils auch Art. 5 ADR sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 94/55/EG und der Richtlinie 96/49/EG berücksichtigt.

Abs. 5 berücksichtigt, daß im GGBG auch auf häufig novellierte Bundesgesetze verwiesen wird, und erspart diesbezügliche Anpassungen.

Zu § 2:

§ 2 benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsträgern bestehen für die weltweite Anwendung konzipierte Empfehlungen der Vereinten Nationen, die von einem Ausschuß bzw. Unterausschuß des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (ECOSOC) betreut werden. [10]) Die Umsetzung dieser Empfehlungen in verbindliche Rechtsvorschriften erfolgt im Rahmen für die verschiedenen Verkehrsträger getrennt bestehender internationaler Übereinkommen bzw. im Rahmen der nationalen Gesetzgebung. Entsprechend dem auch von der EU verfolgten Prinzip, soweit internationale Regelungen bestehen, diese weitestgehend für den gesamten (internationalen und nationalen) Verkehr anzuwenden, bestehen für den Straßen- und Schienenverkehr sogenannte “Rahmen­richtlinien”. Die in Z 1 lit. a und 2 lit. a genannten Anhänge [11]) der Rahmenrichtlinien sollen sich dabei nach dem Willen der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten inhaltlich nicht von den in lit. b genannten Vorschriften unterscheiden. Der Anwendungsbereich dieser Anhänge ergibt sich aus Artikel 1 Abs. 1 sowie den Artikeln 2 und 7 der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG. Die auf Ermächtigungen in den internationalen Übereinkommen bzw. deren Anhängen beruhenden internationalen Abweichungen (Sondervereinbarungen, state variations) sind als Bestandteile dieser Übereinkommen anzusehen.

Z 2 lit. c berücksichtigt Artikel 7 der Richtlinie 96/49/EG.

Zu § 3:

Z 1 entspricht Art. 1 b) ADR bzw. Art. 2 der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG und ist auf Grund der materiellen Übereinstimmung mit den UN-Empfehlungen auch auf die Regelungen für die sonstigen Verkehrsträger anwendbar.

Z 2, deren Wortlaut sich ähnlich auch im Entwurf zum künftigen RID findet, berücksichtigt – im Gegensatz zB zum GGSt – auch Beförderungen ohne Frachtvertrag (zB Werkverkehr). Es wird damit sichergestellt, daß für jede Beförderung – und zwar ohne Verknüpfung mit einem Vertragsverhältnis – eine für die im Hinblick auf die Sicherheit sehr wichtigen Absenderpflichten verantwortliche Person gegeben ist. Der im GGSt ebenfalls mit einem Vertragsverhältnis verknüpfte Begriff des “Versenders” wurde – auch wegen der Schwierigkeiten mit der Terminologie der internationalen Übereinkommen – nicht aufgenommen, sondern dessen Pflichten auf jeden bezogen, der den Absender beauftragt (siehe § 7 Abs. 4).

Z 3 bis 6 finden sich ähnlich im Entwurf zum künftigen RID. Es werden damit als – im GGSt noch nicht definierte – Verantwortliche der Verpacker, der Befüller, der Betreiber eines Tankcontainers bzw. eines Kesselwagens (siehe § 23 Abs. 3) und der Verlader aufgenommen, denen – zusätzlich zum Absender und Beförderer – nicht unerhebliche Bedeutung für Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter zuzumessen ist.

Z 7 definiert den Beförderer – anders als das GGSt – losgelöst vom Rechtsverhältnis zu einer anderen Person, da dies für die Sicherheitspflichten nicht maßgeblich sein sollte.

Z 8 entspricht in lit. a dem Art. 2 der Richtlinie 94/55/EG und in lit. b dem Artikel 1 Ziffern 3 und 6 CRTD [12]); lit. c, d und e verweisen mangels Definition in einer gefahrgutspezifischen Regelung auf die jeweiligen generellen verkehrsträgerspezifischen Vorschriften. Der bei straßenspezifischen Regelungen verwendete Begriff “Beförderungseinheit” ist in Rn. 10 014 ADR definiert als “ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger”.

Z 9 dient der leichteren Zitierung.

Z 10 entspricht Artikel 2 der Richtlinie 95/50/EG. [13])

Z 11 bezieht insbesondere auch UN-Einsatztruppen ein.

2. Abschnitt:

Zu § 4:

Diese Bestimmungen entsprechen weitestgehend dem GGSt bzw. der Verordnung BGBl. Nr. 143/1981. Sie sind in geänderter Redaktion auf alle Verkehrsträger anwendbar, zumal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften enthaltenen Anforderungen an die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (Intermediate Bulk Container – IBC) den UN-Empfehlungen entnommen und für alle Verkehrsträger gleich sind. Container und Tanks werden gleichen Verwendungsbestimmungen unterstellt, fallen jedoch (außer im Sonderfall der radioaktiven Stoffe) nicht unter den Begriff Verpackung. Die in Abs. 1 Z 1 angesprochene Zulässigkeit der Beförderung in der Verpackung, dem Container oder dem Tank betrifft insbesondere technische (zB Verträglichkeit mit dem Füllgut), aber auch formale Anforderungen (zB zulässige Verwendungsdauer).

Zu § 5:

Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem § 5 GGSt. Da aber eine ausdrückliche behördliche Genehmigung der Umschließung nur für bestimmte Fälle im Rahmen der Bestimmungen für radioaktive Stoffe vorgesehen ist, bezieht sich § 5 – im Gegensatz zum § 5 GGSt – nunmehr nur noch auf diese Fälle. In Abs. 8 wurden die bislang in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung enthaltenen besonderen TP in adaptierter Form und mit entsprechend der sonstigen Gebührenentwicklung im öffentlichen und privaten Bereich angehobenen Beträgen übernommen.

Zu § 6:

Die Bestimmungen aus § 10 Abs. 1 GGSt konnten – unter entsprechender Differenzierung des Fahrzeugbegriffs (§ 3 Z 8) und der Verweisung auf das KFG und die anderen generellen Vorschriften für die jeweilige Verkehrsart (§ 3 Z 9) redaktionell geringfügig verändert – übernommen werden.

3. Abschnitt:

Zu § 7:

Mit § 7 wird Art. 3 der Richtlinie 94/55/EG berücksichtigt. Im übrigen orientiert er sich an § 22 GGSt, wendet jedoch dessen Bestimmungen – soweit adaptierbar – auf alle Verkehrsträger an. Einige zusätzliche besondere Pflichten von Beteiligten bei der Straßen- bzw. Schienenbeförderung finden sich in den Abschnitten 4 und 5 (siehe §§ 13 und 23).

Abs. 1 schaltet den besonderen Sicherheitspflichten der folgenden Absätze eine allgemeine Sicherheitsvorsorgepflicht vor, wie sie sich auch in § 4 der deutschen GGVS und GGVE sowie im Entwurf für das neue RID findet. Diese Sicherheitsvorsorgepflicht umfaßt gegebenenfalls auch Schulungspflichten (siehe zB für den Luftverkehr ICAO-TI, Teil 4; 1.5 und Teil 6 sowie ICAO Doc. 9481 bzw. IATA-DGR 1.5, 9.5.10, für den Straßenverkehr die ab 1. 1. 1999 vorgesehenen Bestimmungen in Rn. 2002 Abs. 16 und 10 316 ADR usw.). Als “Beteiligte” sind die in den nachfolgenden Absätzen angeführten sowie auch sonstige Personen anzusehen, die für die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter unmittelbare Handlungen oder Unterlassungen setzen (vgl. auch ICAO-TI, Teil 6, Tabelle 6-1).

Abs. 2 Z 1 berücksichtigt insbesondere die Fälle, in denen bestimmte gefährliche Güter generell oder in bestimmten Erscheinungsformen (zB Konzentrationen von Lösungen) oder in loser Schüttung oder in Tanks nicht befördert werden dürfen. In Abs. 2 Z 6 umfaßt das zuständige, bei der Beförderung tätige Personal den Lenker des Fahrzeugs oder denjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt (zB Lokführer, Pilot; vgl. § 40a Abs. 5 des ebenfalls den multimodalen Transport berücksichtigenden AWG, BGBl. Nr. 235/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 115/1997), sowie gegebenenfalls auch weitere Besatzungsmitglieder. Die vorgeschriebenen Begleitpapiere in Z 7 können im Straßenverkehr zB die nach Rn. 2002 (3), (4) und (9) der Anlage A des ADR vorgeschriebenen Beförderungspapiere, das Container-Packzertifikat nach Rn. 2008, die Kopie des wesentlichen Textes der gemäß Rn. 2010 und 10 602 abgeschlossenen Vereinbarung(en), die in Rn. 10 282 genannte Bescheinigung der besonderen Zulassung in der in Anhang B.3 dargestellten Form, die Bescheinigung über die Schulung des Lenkers nach Rn 10 315 in der in Anhang B.6 dargestellten Form, die in Rn. 10 385 vorgesehenen schriftlichen Weisungen und die Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 umfassen (vgl. Rn. 10 381 ADR).

Abs. 3 enthält die unabhängig von der Beförderungsart bestehenden Absenderpflichten. Besondere Absenderpflichten für den Straßentransport finden sich in § 13 Abs. 1 und für den Schienentransport in § 23 Abs. 1.

Abs. 4 bezieht sich auf den Auftraggeber, da der Begriff “Versender” wegen seiner unterschiedlichen Verwendung im internationalen Bereich problematisch und im GGSt zu eng definiert ist (auch Beförderungen, die nicht “auf Rechnung” des Auftraggebers erfolgen, sind zu berücksichtigen).

Abs. 5 bis 8 führen den Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers und Verlader, jeweils mit spezifischen Pflichten, an und schließen damit seit langem als unbefriedigend empfundene Lücken in der Pflichtenverteilung.

Zu § 8:

Die internationalen Beförderungsvorschriften sehen Beförderungsgenehmigungen nur in wenigen Fällen vor, wobei – zB bei den spaltbaren Stoffen der Klasse 7 – auch Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit von Belang sind.

Abs. 1 bis 7 übernehmen – adaptiert für alle Verkehrsträger – Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 3, 5 bis 7, 9 und 10 GGSt.

Gemäß Abs. 2 ist für die Genehmigung nunmehr – besonders deshalb, weil für Beförderungen von Kernmaterial gemäß § 6 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, sonst in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres fallende Belange wahrzunehmen sind, sowie im Hinblick auf Genehmigungen multimodaler Beförderungen – immer der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

Abs. 5 dritter Satz konkretisiert mit Rücksicht auf Belange des Sicherheitskontrollgesetzes auch die Anknüpfungspunkte für die im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1997, vorgesehene Anordnung der (gebührenpflichtigen) Überwachung. Die Verständigung der Landesregierungen in Abs. 6 erfolgt im Hinblick auf deren Zuständigkeit für den Katastrophenschutz.

Die Abs. 8 und 9 übernehmen großteils den § 29 GGSt. Die in Abs. 9 vorgesehene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist unerläßlich, weil sonst Beförderungen noch vor Klärung des in Frage stehenden Gefährdungsausmaßes durchgeführt werden könnten.

Abs. 10 berücksichtigt die bislang in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung enthaltene TP 378b), hebt jedoch den Betrag auf den gemäß TP 114 für Genehmigungen nach dem Sicherheitskontrollgesetz vorgesehenen Mindestwert an.

Zu § 9:

Abs. 1 berücksichtigt Artikel 6 Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG und orientiert sich im übrigen an § 25 GGSt. Gegebenenfalls kann zusätzlich zur Genehmigung nach § 9 GGBG auch noch eine Ausnahme­genehmigung gemäß § 95 ASchG erforderlich sein.

Gemäß Abs. 2 ist für nur die Straße betreffende Ausnahmebewilligungen – wie schon bisher gemäß § 25 GGSt – der Landeshauptmann zuständig.

Gemäß Abs. 3 ist für Ausnahmen, die (auch) andere Verkehrsträger betreffen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

In Abs. 4 wurde die bislang in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung enthaltene TP 379 in adaptierter Form und mit entsprechend angehobenen Beträgen übernommen. Um den Langstrecken­verkehr auf der Straße nicht zu privilegieren, wurde der für andere Verkehrsträger bzw. für multimodale Beförderungen vorgesehene Betrag gleich hoch festgesetzt wie jener für mehr als ein Bundesland berührende Straßenbeförderungen.

Zu § 10:

Die Abs. 1 bis 3 berücksichtigen Artikel 6 Abs. 10 der Richtlinie 94/55/EG und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG.

Abs. 4 übernimmt den Grundsatz des § 2 Abs. 1a GGSt und des § 2 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 526/1989.

Zu § 11:

Mit diesen Bestimmungen wird die Richtlinie 96/35/EG [14]) umgesetzt.

Abs. 1 übernimmt inhaltlich den Artikel 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Einschränkung aus Artikel 2 lit. d (siehe § 1 Abs. 1 Z 3) und der Verpflichtung aus Artikel 4 Abs. 3. Bei der Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie wird auch die anläßlich der Verabschiedung im Rat der EU abgegebene Protokollerklärung 61/96 zu berücksichtigen sein [15]). Zusätzliche Elemente zu den Anforderungen der Richtlinie sind die Bestellung qualifizierter Personen, das Erfordernis der Zustimmung und die verpflichtende Mitteilung innerhalb einer bestimmten Frist und in schriftlicher Form.

Die Abs. 2 und 3 übernehmen inhaltlich den Artikel 4 Abs. 1 und den Anhang I der Richtlinie. Als Zweck des Hinweises auf die “Verantwortung des Unternehmensleiters” ist anzusehen, daß die Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Gefahrgutbeauftragten nur so weit gehen kann, wie diese ihnen in den Unternehmen von deren Leitern überantwortet und ermöglicht wird. Die Verantwortung der Unter­nehmensleiter bleibt grundsätzlich unberührt. Diese wird im Abs. 2 zweiter und dritter Satz näher konkretisiert, wobei für die Maßnahmen zur Unterstützung der im Unternehmen angestellten Gefahrgut­beauftragten namentlich im Ausbildungsbereich eine Verordnungsermächtigung vorgesehen ist.

Abs. 4 entspricht inhaltlich Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie. Bei der Auslegung dieser Bestimmung wird auch die anläßlich der Verabschiedung im Rat der EU abgegebene Protokollerklärung 62/96 zu berück­sichtigen sein [16]).

Abs. 5 übernimmt vor allem die Inhalte des Artikels 5 und des Anhangs II der Richtlinie. Als behördlich anerkannte Prüfung ist eine kommissionelle Prüfung vorgesehen, deren nähere Details in der Durch­führungsverordnung geregelt werden. Da bei Vorliegen einer Fortbildungsschulung kein behördlich anerkannter Test erforderlich ist, wurde lediglich ein vom Schulungsveranstalter frei gestaltbarer Test vorgesehen.

Abs. 6 berücksichtigt Artikel 5 Abs. 6 und Artikel 6 der Richtlinie.

Abs. 7 enthält grundsätzliche Bestimmungen für in Österreich durchgeführte Schulungen von Gefahrgut­beauftragten. Nähere Details werden durch Verordnung geregelt werden.

Abs. 8 berücksichtigt den Artikel 7 der Richtlinie, sieht jedoch die Berichtspflicht auch für Zwischenfälle und schwere Verstöße vor (vgl. Anhang I, 8. und 9. Anstrich der Richtlinie).

Abs. 9 berücksichtigt die in Artikel 3 lit. a und b der Richtlinie enthaltenen Befreiungen. Die Option der Befreiung gemäß lit. c wurde nicht übernommen, da sie in ihrer unbestimmten Textierung schwer umsetzbar ist, die entsprechenden Fälle vielfach ohnehin durch die Rn. 17 RID, 2009/10 603 ADR abgedeckt sind und überdies die Heranziehung externer Gefahrgutbeauftragter in Betracht kommt.

Zu § 12:

Diese Regelung für dringende Sofortmaßnahmen berücksichtigt Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 94/55/EG und Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 96/49/EG. Eine gleichartige Verpflichtung ist auch in der künftigen “ADN-Rahmenrichtlinie” zu erwarten.

4. Abschnitt:

Zu § 13:

Zusätzlich zu den für alle Verkehrsträger geltenden Pflichten des Absenders in § 7 Abs. 3 werden in Abs. 1 die straßenspezifischen Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 4 und 5 GGSt übernommen. In Z 1 und überall sonst im GGBG wurde der rechtlich bereits besetzte Begriff “Weisung” durch “Anweisung” ersetzt.

Abs. 2 übernimmt in teilweise adaptierter Fassung die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 GGSt.

Abs. 3 übernimmt in vereinfachter Form § 32 Abs. 3 GGSt. Die Begleitpapiere ergeben sich aus der Rn. 10 381 und die Ausstattungsgegenstände aus den Rn. 10 240, 10 260 und XY 260 der in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften (siehe auch EB zu § 7 Abs. 2 Z 7). Die Pflicht zur Aushändigung ist im Zusammenhang mit den Kontrollen (§ 15 Abs. 6) geregelt. Die Regelung zum Verlust orientiert sich an § 102 Abs. 5 KFG.

Abs. 4 sieht wie § 32 Abs. 8 GGSt ein verschärftes Alkoholverbot für Gefahrgutlenker vor. Die Bestimmung wurde jedoch im Sinne einer ordnungsgemäßen Vollziehbarkeit und der Berücksichtigung vergleichbarer neuerer Bestimmungen (zB in § 64a KFG) umformuliert.

Abs. 5 greift auf den Begriff “Zulassungsbesitzer” des KFG zurück, da sich der in § 33 GGSt verwendete Begriff des “Halters” zwar im Haftungsrecht (EKHG), jedoch weder im KFG noch in der StVO findet. Im übrigen werden die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 GGSt übernommen.

Zu § 14:

In den Abs. 1 bis 5 werden einige Bestimmungen aus § 40 GGSt sowie der hierzu erlassenen Verordnung [17]) übernommen. Alle anderen Bestimmungen sind durch die ADR-Novelle vom 1. 1. 1997 in Verbindung mit der Richtlinie 94/55/EG, insbesondere durch den neuen Anhang B.4, gegenstandslos geworden. Neue Elemente finden sich im Abs. 1 letzter Satz, der eine Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Unterstützung für die besondere Ausbildung der Lenker vorsieht, sowie in den Abs. 6 und 7. Diese behandeln Fälle, in denen der Bund selbst als Schulungsveranstalter fungiert, weshalb eine behördliche Anerkennung nicht vorgesehen ist. Durch die bis zur nächsten Verlängerung befristete Weitergeltung der nur für den Dienstgebrauch an einen beschränkten Personenkreis ausgestellten Bescheinigungen sollen für die Betroffenen Härten und verlorener Aufwand durch Doppelschulung vermieden werden.

In Abs. 8 wurde die bislang in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung enthaltene TP 380 in adaptierter Form und mit entsprechend angehobenem Betrag übernommen.

Zu § 15:

Abs. 1 entspricht § 26 Abs. 1 GGSt.

Abs. 2 berücksichtigt Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG.

Abs. 3 berücksichtigt Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/50/EG.

Abs. 4 berücksichtigt Artikel 4 Abs. 1 erster Satz und Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 95/50/EG. Maßnahmen gemäß Abs. 5 zählen nicht zur Kontrolldauer.

Abs. 5 berücksichtigt Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 95/50/EG (hinsichtlich der Entfernung von 10 km vgl. § 101 Abs. 7 KFG).

Abs. 6 entspricht § 26 Abs. 2 GGSt und berücksichtigt Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 95/50/EG.

Die Abs. 7 und 8 berücksichtigen Artikel 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz der Richtlinie 95/50/EG. Eine Änderung des Sachverhalts kann sich zB bei zwischenzeitig erfolgten Be- oder Entladungen, Wechsel des Lenkers oder im Fall von ohne weiteres erkennbaren Verstößen ergeben. Schwerpunktkontrollen können zB die Ladungssicherung oder die Kennzeichnung bei Containern betreffen.

Zu § 16:

§ 16 übernimmt mit geringfügigen Änderungen den § 27 GGSt.

Zum Begriff “Anweisungen” im Abs. 2 siehe EB zu § 13 Abs. 1.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Abs. 6 siehe EB zu § 8 Abs. 9.

Zu § 17:

Abs. 1 bis 3 übernehmen mit geringfügigen Änderungen den § 28 Abs. 1, 2 und 4 GGSt.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Abs. 3 siehe EB zu § 8 Abs. 9.

Zu § 18:

Abs. 1 bis 5 übernehmen die wesentlichen Elemente des § 30 GGSt.

Zu § 19:

Diese Bestimmung berücksichtigt Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 95/50/EG.

Zugleich wird damit der Entschließung des Nationalrates Nr. 507 aus der XVI. GP entsprochen, wonach den Exekutivorganen ein ausdrückliches Zurückweisungsrecht für die nicht entsprechenden ausländischen Gefahrguttransporte eingeräumt werden soll.

Zu § 20:

Die Abs. 1, 2 und 4 berücksichtigen Artikel 6 der Richtlinie 95/50/EG.

Abs. 3 regelt die Zuweisung von Unternehmenskontrollen an die Organe des VAI.

Zu § 21:

Die Abs. 1 und 2 berücksichtigen die Artikel 7 und 8 der Richtlinie 95/50/EG.

Zu § 22:

Die Abs. 1 bis 3 beinhalten die Umsetzung von Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG.

5. Abschnitt:

Zu § 23:

Wie bei § 13 für die Straße werden in den Abs. 1 bis 3 zusätzlich zu für alle Verkehrsträger geltenden Pflichten von Beteiligten in § 7 besondere Pflichten von Beteiligten für die Schiene aufgenommen. Zum Begriff “Anweisungen” siehe EB zu § 13.

Zu § 24:

Mit dieser Bestimmung wird die Weiterführung der bestehenden Praxis der Verwendung eines anderen Gefahrguthinweises, derzeit in Form eines orangefarbenen Streifens am Wagenzettel, im Eisenbahn-Stückgutverkehr ermöglicht. Die betreffende Abweichung ist der Europäischen Kommission zeitgerecht mitgeteilt und von dieser akzeptiert worden (vgl. die Bestimmungen in Rn. 10 500 ADR über die blanke orangefarbene Tafel bei Beförderungseinheiten mit Stückgut).

6. Abschnitt:

Zu § 25:

Abs. 1 unterstreicht die subsidiäre Geltung der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) und macht damit klar, daß es abweichender Zuständigkeitsregelungen nur in besonderen Fällen bedarf.

Abs. 2 übernimmt die “Gendarmerieklausel” des § 41 Abs. 2 GGSt.

Abs. 3 enthält die Regelung für die Mitwirkung der Zollorgane bei den Gefahrgutkontrollen, wobei den vom Bundesminister für Inneres besonders geschulten Zollorganen erweiterte Befugnisse eingeräumt und sie in das Gesamtsystem der Gefahrgutkontrolle, einschließlich der Schulung und der Gewährleistung einer überörtlichen Einheitlichkeit, eingebunden werden.

Abs. 4 entspricht § 41 Abs. 3 erster Satz GGSt.

Zu § 26:

Durch die Bestimmungen in Abs. 1 ergeben sich gegenüber § 37 GGSt insoweit Änderungen, als Z 1 das zur Entstehungszeit des GGSt noch nicht vorhandene Akkreditierungsgesetz berücksichtigt, Z 2 die Verweisung des § 37 Z 5 GGSt aktualisiert und Z 3 die Verweisung auf KFG-Sachverständige auf die anderen Verkehrsträger ausweitet. Durch die Erwähnung der Prüfstellen erübrigt sich die Übernahme des § 37 Z 2 GGSt. Durch die Wortfolge “im Rahmen ihrer Befugnisse” im Einleitungssatz wird im übrigen klargestellt, daß in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (zB im Bereich der Binnenschiffahrt) für bestimmte Sachverständige bestehende Einschränkungen der Befugnisse durch Abs. 1 nicht erweitert werden.

Abs. 2 übernimmt – unter Erweiterung auf IBC und Tanks – auf Gesetzesstufe die Bestimmungen der gemäß § 28 Z 5 außer Kraft gesetzten Verordnung zum GGSt.

Zu § 27:

Abs. 1 übernimmt – entsprechend adaptiert – die Tatbestände aus § 42 Abs. 1 GGSt und ergänzt sie um die unbefugte Abhaltung von Schulungskursen für Gefahrgutbeauftragte. Wegen der Schwere der Übertretungen ist eine Mindeststrafe von 10 000 S vorgesehen. Die für Härtefälle mögliche Anwendbarkeit der Bestimmungen in den §§ 20 und 21 VStG bleibt davon unberührt.

Abs. 2 übernimmt – entsprechend adaptiert und ergänzt – die Tatbestände aus § 42 Abs. 2 GGSt. Zu Z 5 bis 8 siehe die EB zu § 11 Abs. 2 und 3. Auch für diese Übertretungen ist eine auf deren Schwere abgestellte Mindeststrafe vorgesehen, die im Falle der Inbetriebnahme einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern durch einen alkoholisierten Lenker 5 000 S, in allen übrigen Fällen 1 000 S beträgt.

Abs. 3 bezweckt die Vermeidung der Mehrfachbestrafung von Lenkern, die gleichzeitig als Verpacker, Befüller oder Verlader tätig werden.

Abs. 4 und 5 entsprechen § 43 GGSt.

Abs. 6 trifft eine ähnliche Regelung wie § 134 Abs. 1 KFG.

Abs. 7 verpflichtet Unternehmen, die gemäß § 11 verpflichtet sind, Sicherheitsberater zu benennen, auch zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG.

Zu § 28:

Mit Rücksicht auf Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/55/EG und der Richtlinie 96/49/EG ist das GGBG ehestmöglich in Kraft zu setzen. Die zugleich damit erfolgende Außerkraftsetzung der in Z 1 bis 12 angeführten Vorschriften ergibt sich aus deren Übernahme in das GGBG bzw. geschieht mit Rücksicht auf Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 94/55/EG.

Durch die Aufhebung des § 1 Abs. 5 Z 4 und 5 GGSt entsteht insoweit keine wesentliche Verschärfung für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft, als durch die mittlerweile im ADR vorgenommenen Änderungen, namentlich die neuen Bestimmungen in Rn. 2009/10 603 der Anlagen A und B über Beförderungen von Privatpersonen bzw. von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit, der Großteil der in der Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Transporte von gefährlichen Gütern wie bisher vom Geltungsbereich der Bestimmungen über diese Transporte ausgenommen ist.

Durch die Aufhebung des § 16 GGSt (Haftpflichtversicherung) wird die erhöhte gesetzliche Versiche­rungssumme für Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 9 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1997, nicht berührt.

Zu § 29:

Abs. 1 berücksichtigt die Option in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 94/55/EG und der Richtlinie 96/49/EG. Darin ist keine Auslauffrist vorgesehen. Zur Vermeidung später nicht mehr kontrollierbarer Anhäufungen von “open end”-Übergangsregelungen ist aber eine Auslauffrist aufgenommen worden.

Abs. 2 regelt die Überleitung für alle auf die außer Kraft gesetzten Rechtsvorschriften gestützten rechts­wirksamen Maßnahmen.

Abs. 3 Z 1 trägt dem Umstand Rechnung, daß die sofortige Aufhebung der im § 1 Abs. 5 Z 1 GGSt enthaltenen vollständigen Ausnahme für die Post- und Telegraphenverwaltung hinsichtlich der Beför­derung gefährlicher Güter in Briefen und Paketen die Einstellung der Postbeförderung auch in Bereichen zur Folge hätte, an denen öffentliche Interessen bestehen. So werden zB derzeit von der Post Unter­suchungsproben gemäß Bazillenausscheidergesetz bei in der Lebensmittelbranche und dem Gastgewerbe tätigen Personen befördert. Diese Proben werden – in vorgegebenen Verpackungen – von den Gemeindeämtern gesammelt und gesamthaft an eine Untersuchungsanstalt versandt. Weiters gelangen auch sonstige medizinische Proben durch Ärzte, vielfach aber auch durch die Patienten selbst zum Postversand. Durch die Erstreckung der Ausnahme bis zum 31. Dezember 1998, dh. bis zum nächsten Änderungstermin der RID/ADR-Bestimmungen, wird der Post Gelegenheit geboten, im Einklang mit ihrer Strukturumstellung eine Adaptierung aller betroffenen Dienste an die Gefahrgut-Beförderungsvor­schriften mit dem Ziel der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines möglichst umfangreichen Dienstleistungsangebots vorzunehmen und dabei auf den letzten Stand der internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen. Dies insbesondere auch deshalb, weil noch Änderungen der generelle Freistellungen betreffenden Rn. 17 RID, 2009/10 603 ADR sowie der Regelungen für “begrenzte Mengen” in den Rn. (2)xy1a der Klassen des RID/ADR in den internationalen Gremien zur Beratung anstehen. Z 2 stellt die Weitergeltung der Übergangsbestimmungen der GGTFV 1993 bis zum Datum Ihres Auslaufens sicher.

Zu § 30:

Z 1 berücksichtigt Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für Inneres zu § 6 Abs. 1 Sicherheits­kontrollgesetz.

Z 2 berücksichtigt die bei Straßenkontrollen und Amtshilfe bestehenden Zuständigkeiten des Bundes­ministers für Inneres.

Z 3 enthält als Generalklausel die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, wobei intern verschiedene Organisationseinheiten zuständig sein werden.

Zu Artikel II (KFG-Änderungen):

Durch die im GGSt zum KFG enthaltenen Parallelregelungen über die besondere Genehmigung, Zulassung und Überprüfung von Gefahrgutfahrzeugen besteht ein nicht unerheblicher Bürokratieaufwand, und ergeben sich zusätzliche Vollzugsprobleme, weil der unmittelbare Zusammenhang mit den ent­sprechenden KFG-Verfahren fehlt.

Durch Novellierung einiger Bestimmungen des KFG wird hierfür eine Lösung – ohne Senkung des bestehenden Sicherheitsniveaus – in folgender Weise herbeigeführt:

Für “gefahrgutspezifisch” gebaute bzw. ausgerüstete Fahrzeuge, das sind Tankfahrzeuge und ver­schiedene andere Fahrzeuge, für welche die technischen Anlagen bzw. Anhänge des ADR bzw. der Rahmenrichtlinie eine sogenannte “B.3-Bescheinigung” vorschreiben, wird im Rahmen der kraftfahrrecht­lichen Typgenehmigung gemäß § 29 KFG, Einzelgenehmigung gemäß § 31 KFG und wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 57a KFG jeweils die obligate Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen gemäß GGBG verfügt (Z 1, 3 und 7).

In diesen Gutachten werden auch die gefährlichen Güter aufzuscheinen haben, die in den Spruch des Bescheides über die Typgenehmigung (Z 2) bzw. Einzelgenehmigung (Z 4) aufzunehmen sind, und deren Angabe für die entsprechende Eintragung in die B.3-Bescheinigung (siehe Rn. 230 000 Z 5 ADR) erforderlich ist.

Auf dieser Grundlage ist – aus verwaltungsökonomischen Gründen und unter Einräumung einer Wahlmöglichkeit für den Bescheinigungswerber – vom Landeshauptmann die B.3-Bescheinigung auszustellen (Z 6). Bescheinigungswerber kann jeder sein, der ein rechtliches Interesse daran besitzt (insbesondere einer der in Rn. 230 000 Z 4 ADR Genannten).

Die Verlängerung der B.3-Bescheinigung (Z 7) obliegt – unter den gleichen Prämissen – dem Landes­hauptmann und ist an die wiederkehrende Überprüfung gemäß § 57a KFG sowie an das Gutachten eines Sachverständigen gemäß GGBG geknüpft.

Für die erstmalige Ausstellung und die Verlängerung der B.3-Bescheinigung sind Verwaltungsabgaben vorgeschrieben, die sich an den bestehenden TP 272, 377 und 375 der Bundes-Verwaltungsabgaben­verordnung orientieren.

In Z 5 wird berücksichtigt, daß während der einjährigen Laufzeit einer B.3-Bescheinigung eine für die Bezeichnung der gefährlichen Güter (Rn. 230 000 Z 5 ADR) maßgebliche Änderung der internationalen Gefahrgut-Beförderungsvorschriften in Kraft treten kann und es ermöglicht werden soll, darauf in praktikabler Weise zu reagieren.

Für Fahrzeuge, die nicht bzw. in geringem Ausmaß “gefahrgutspezifisch” gebaut bzw. ausgerüstet sind und für welche die technischen Anlagen bzw. Anhänge des ADR bzw. der Rahmenrichtlinie keine “B.3-Bescheinigung” vorschreiben, besteht keine Verpflichtung, Gutachten von Sachverständigen gemäß GGBG einzuholen. Jedoch ist auf Grund des mit Z 8 wieder eingeführten § 92 KFG sichergestellt, daß etwaige auf die Ladung (gefährliche Güter) bezogene Fahrzeugspezifikationen in den Verfahren des KFG berücksichtigt werden, wie dies derzeit zB auch bei den Tiertransportfahrzeugen des § 91a geschieht.

Z 9 trifft dafür Vorsorge, daß allfällige Vorschreibungen von Warnleuchten zB als Ausnahmebedingung bei auf Grundlage der StVO erlassenen Tunnelfahrverboten nicht dem KFG widersprechen.

Zu Artikel III (StVO-Änderungen):

Durch Z 1 wird das bisherige Verbotszeichen “Fahrverbot für Tankkraftfahrzeuge” im Hinblick darauf gestrichen, daß ein entsprechendes Fahrverbot auf das jeweilige Schutzziel bezogen präziser und klarer durch das Zeichen 7e, gegebenenfalls mit einschränkender Zusatztafel, ausgedrückt werden kann.

Z 2 stellt mittels Bezugnahme auf das GGBG den Geltungsbereich des Verbotszeichens klar:

–   Beförderungseinheiten gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften sind Kraftfahrzeuge (Art. 1 lit. a ADR, Art. 2 der Richtlinie 94/55/EG) ohne Anhänger oder Einheiten aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger (siehe Rn. 10 014 ADR);

–   gefährliche Güter sind solche gemäß Art. 1 lit. b ADR bzw. Art. 2 der oben erwähnten Richtlinie;

–   zu kennzeichnende Beförderungseinheiten sind solche, in denen nicht freigestellte gefährliche Güter bzw. gefährliche Güter in Mengen befördert werden, welche die Kleinmengenobergrenzen übersteigen (siehe Rn. 2xy1a, 10 010 bzw. 10 011).

Zu Artikel IV (Inkrafttreten):


Z 1 setzt das GGBG mit Rücksicht auf Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/55/EG und der Richtlinie 96/49/EG, aber auch wegen der für die Erfüllung der Richtlinie 96/35/EG nötigen Vorlaufzeit mit 1. September 1998 in Kraft. Gleichzeitig muß die zugehörige KFG-Änderung wirksam werden. Lediglich bei der StVO-Änderung, die gemäß Artikel 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 94/55/EG dem nationalen Recht vorbehalten bleibt, ist in Z 2 für die in Artikel III Z 1 verfügte Abschaffung des veralteten Verkehrszeichens eine Legisvakanz vorgesehen, um genügend Zeit für die Auswechselung bzw. sonstige Änderungen einzuräumen.

Zu Artikel V (Notifikationshinweis):

Diese Bestimmung berücksichtigt Artikel 12 der Richtlinie 83/198/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG sowie, hinsichtlich der Formulierung des Hinweises, das Rundschreiben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Juli 1997, GZ 20 613/19-II/5/97.



[1]) Bundesgesetz vom 23. Februar 1979 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße – GGSt), BGBl. Nr. 209/79, idF BGBl. Nr. 296/1987, 181/1988, 452/1992, 505/1994 und 430/1995.

[2]) In einer späteren Phase werden die derzeit noch im Entwurfsstadium befindlichen internationalen Instrumente ADN (Übereinkommen im Rahmen der UN/ECE) und “ADN-Rahmenrichtlinie” der Europäischen Union anzu­wenden sein.

[3]) Bundesgesetz vom 23. Feber 1979 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße – GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987, BGBl. Nr. 181/1988, BGBl. Nr. 452/1992, BGBl. Nr. 505/1994 und BGBl. Nr. 430/1995.

[4]) Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (“ADR-Rahmenrichtlinie”), ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 43.

[5]) Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (“RID-Rahmenrichtlinie”), ABl. Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S 25, in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45.

[6]) Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen – ADN.

[7]) Bundesgesetz zur Erfüllung internationaler Seeschiffahrtsübereinkommen (Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG), BGBl. Nr. 387/1996.

[8]) Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 656/1994.

[9]) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. 1. 1997, S 13.

[10]) Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, 10th revised edition (ST/SG/AC.10/1/Rev.10) (“UN-Empfehlungen”, “Orange Book”), United Nations New York, 1997 – Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Tests and Criteria 2nd revised edition (ST/SG/AC.10/11/Rev.2) (“UN-Prüfhandbuch”), United Nations New York, 1995.

[11]) Bislang veröffentlichte Texte sind enthalten in ABl. Nr. L 275 vom 28. 10. 1996, S 1 und ABl. Nr. L 251 vom 15. 9. 1997, S 1.

[12]) Convention sur la responsabilité civile pour les dommages causés au cours du transport de marchandises dangereuses par route, rail et bateaux de navigation intérieure (CRTD) – Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenschiffen (CRTD) (ECE/TRANS/84) (Entwurf, zum Beitritt aufgelegt), United Nations New York, 1990.

[13]) Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (“Gefahrgut-Kontrollrichtlinie”), ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35.

[14]) Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (“Gefahrgutbeauftragten-Richtlinie”), ABl. Nr. L 145 vom 19. 6. 1996, S 10.

[15]) “Der Rat und die Kommission erklären, daß Unternehmen, die Gefahrgut ver- und/oder entladen, nur dann unter diese Richtlinie fallen, wenn sich diese Tätigkeit auf die Beförderungssicherheit auswirkt; somit werden Unter­nehmen, die das Gefahrgut an seinem endgültigen Bestimmungsort entladen, nicht von dieser Richtlinie erfaßt.”

[16] a) “Der Rat und die Kommission erklären, daß im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 die Funktion des Beraters bei der Verteilung der in Anhang A der Richtlinie 94/55/EG genannten gefährlichen Güter ohne weiteres von dem Berater des Unternehmens wahrgenommen werden kann, für das die Verteilung durchgeführt wird.”

         b) “Der Rat und die Kommission erklären, daß bei Wahrnehmung der Beraterfunktion durch eine nicht dem Unternehmen angehörende Person gemäß Artikel 4 Absatz 2 diese Person auch einer öffentlichen Stelle auf örtlicher Ebene angehören kann.”

[17]) Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. September 1987 über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Lenkeraus­bildungsverordnung), BGBl. Nr. 506/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 687/1992.