1277 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 10. 7. 1998

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 lautet:

”(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.”

2. Im § 9 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck ”(Grundschule)”.

3. § 10 Abs. 1 und 2 lautet:

”(1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbind­liche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

           a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik­erziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;

          b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.”

4. (Grundsatzbestimmung) § 11 samt Überschrift lautet:

”Aufbau der Volksschule

§ 11. (1) Die Volksschule umfaßt

           1. jedenfalls die Grundschule, bestehend aus

                a) der Grundstufe I und

               b) der Grundstufe II sowie

           2. bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.

(5) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschul­klassen gemeinsam geführt werden.

(7) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.”

5. (Grundsatzbestimmung) § 12 samt Überschrift lautet:

”Organisationsformen der Volksschule

§ 12. (1) Volksschulen sind

           1. nur mit der Grundschule oder

           2. mit Grundschule und Oberstufe

zu führen.

(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I

           1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder

           2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I

zu führen.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).”

6. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 1 lautet:

”(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogi­schem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.”

7. (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 2 lautet:

”(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht über­schreiten.”

8. (Grundsatzbestimmung) § 24 samt Überschrift lautet:

”Aufbau der Sonderschule

§ 24. (1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächst­niedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytech­nischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18 und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.”

9. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

”Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3 Anwendung.”

10. (Grundsatzbestimmung) § 27 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

11. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet:

”Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflicht­gegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungs­gruppe keine schlechtere Beurteilung als ”Gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als ”Befriedigend” ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungs­differenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit ”Befriedigend” steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein­bildenden höheren Schule genügen wird.”

12. (Grundsatzbestimmung) Im § 48 Abs. 2 wird die Zitierung ”§ 11 Abs. 2” durch die Zitierung ”§ 11 Abs. 5” ersetzt.

 

13. Im § 59 Abs. 1 entfällt die Wendung ”und Meisterklassen”.

2

14. § 68 Abs. 1 lautet:

”(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist

           1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als ”Gut” enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit ”Befriedigend” steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassen­konferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahr­scheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder

           2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe, oder

           3. der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahms­prüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.”

15. § 129 lautet:

§ 129. Sofern organisatorische Schwierigkeiten einer Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache in der 1. und 2. Schulstufe an einzelnen Volksschulen entgegenstehen, hat der Landesschulrat durch Verordnung festzulegen, daß § 10 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 abweichend von § 131 Abs. 14 Z 1 statt mit 1. September 1998 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 1. September 2003 in Kraft tritt.”

16. Dem § 131 wird folgender Abs. 14 angefügt:

”(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 10 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 59 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 129, § 131b Abs. 1 und 3, § 131c Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des § 131e samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft;

           2. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft;

           3. die Grundsatzbestimmungen des § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausfüh­rungsbestimmungen zu § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen, jene zu § 24 samt Überschrift ist mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.”

17. § 131b Abs. 1 lautet:

”(1) An Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.”

18. § 131b Abs. 3 lautet:

”(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.”

19. Im § 131c Abs. 1 wird die Wendung ”1997/98” durch die Wendung ”1998/99” ersetzt.

20. § 131c Abs. 3 lautet:

”(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung.”

21. § 131e samt Überschrift entfällt.

Vorblatt

Probleme:

Die vorliegende Novelle beabsichtigt primär in Schulversuchen erprobte und bewährte Maßnahmen in das Regelschulwesen überzuführen. Im einzelnen sollen

1.  Maßnahmen zur Vermeidung von Zurückstellungen schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch und

2.  die Führung einer verbindlichen Übung ”Lebende Fremdsprache” in den 1. und 2. Schulstufen der Volksschule

in das Regelschulwesen überführt werden. Die Schulversuche zur Erprobung flexiblerer Formen der Leistungsdifferenzierung sollen bestehen bleiben und im Rahmen der Neuerlassung des Lehrplanes für die Hauptschule und die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (Lehrplan 1999) in das Regel­schulwesen übernommen werden.

Daneben sind Adaptierungen (auch hinsichtlich der Aufnahmsprüfung in höhere Schulen) erforderlich.

Ziele und Inhalte:

1.  Schulpflichtige, aber für die 1. Schulstufe noch nicht schulreife Kinder sowie Kinder mit sonder­pädagogischem Förderbedarf sollen grundsätzlich in einer in der Grundstufe I vorgesehenen Vorschul­stufe aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang sowie zum Zwecke einer verbesserten Berufs­vorbereitung (wie dies durch die Novelle BGBl. Nr. 766/1996 für die Polytechnische Schule erfolgt ist) ist an den Sonderschulen als neunte Stufe, sofern diese nicht als Polytechnische Schule geführt wird, ein Berufsvorbereitungsjahr vorgesehen.

2.  Im Lehrplan der Volksschule soll die verbindliche Übung ”Lebende Fremdsprache” auch für die 1. und 2. Schulstufe vorgesehen werden.

3.  Im Bereich der Aufnahmsprüfung in höhere Schulen soll eine Annäherung der Aufnahmsvorausset­zungen für Schüler der Hauptschule einerseits und für Schüler der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule andererseits geschaffen werden; weiters soll hinsichtlich der Aufnahme in eine berufs­bildende höhere Schule die neue Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe der I. Leistungsgruppe der Hauptschule gleichgestellt werden.

Alternativen:

In allen Fällen: Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage, was bei Aufrechterhaltung der §§ 131c und 131e in der derzeit geltenden Fassung ein Auslaufen der entsprechenden Schulversuche zur Folge haben würde.

Kosten:

Zirka 30 Millionen Schilling Mehrkosten für den Bund.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Schuleingangsbereich:

In zahlreichen Schulversuchen auf Grund des § 131c des Schulorganisationsgesetzes wurden flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuellen Förderung der Kinder erprobt. Diese Schulversuche haben gezeigt, daß viele der schul­pflichtigen und wegen mangelnder Schulreife in die Vorschulstufe aufgenommen Schüler (knapp 80%) in der Lage sind, die erforderliche Schulreife während des Jahres des Vorschulbesuches zu erlangen. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, daß diese Schüler für die Dauer der gesamten Schullaufbahn um ein Jahr zurückgestellt werden, wohingegen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf regelmäßig in die 1. Klasse der Volksschule aufgenommen werden. Künftig sollen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich mit solchen ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gleichgestellt sein. Hin­sichtlich dieser Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll eine Überprüfung im Einzelfall (Art und Ausmaß der Behinderung, Entwicklungsmöglichkeiten, voraussichtlicher Lernerfolg in der 1. Klasse usw.) unter gewissenhafter Abwägung der Intentionen des Prinzipes der sozialen Integration ergeben, ob eine Aufnahme in die Vorschulstufe oder in die 1. Klasse zweckmäßiger und der Situation des Kindes entsprechender ist. So wird insbesondere ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf dann von Anfang an nach dem Lehrplan der 1. Klasse zu unterrichten sein, wenn der sonderpädagogische Förder­bedarf auf Grund einer (zB Sinnes- oder Körper-)Behinderung ausgestellt wurde, welche dem erfolg­reichen Besuch der 1. Klasse nicht entgegenstehen. Aber auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den Anforderungen des Lehrplanes der 1. Schulstufe aller Voraussicht nach nicht gerecht werden, kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen der sozialen Integration dann die Auf­nahme in die 1. Klasse zweckmäßig sein, wenn dadurch die Entwicklung eher gefördert werden kann (zB wenn es sich um ein einziges oder nur wenige solche Kinder handelt, hinsichtlich derer die Aufnahme in die Vorschulstufe faktisch einem Wiederholen einer Schulstufe gleich käme, da sie als einzige aus dem Klassenverband nicht in die nächsthöhere Schulstufe gelangen). Unberührt bleibt die Möglichkeit, gemäß § 17 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu verfügen, daß nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist, wo ja schon derzeit in den Lehrplänen die ersten drei Schuljahre eine pädagogische Einheit darstellen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß § 14 Abs. 9a des Schulpflichtgesetzes 1985, welcher vorsah, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur auf Empfehlung des Bezirksschulrates in die Vor­schulstufe aufgenommen werden durften, mit 1. September 1997 außer Kraft getreten ist. Die Erläutern­den Bemerkungen zur Regierungsvorlage 418 der Beilagen NR XX. GP führen dazu wie folgt aus:

”Zu Z 9 (§ 14 Abs. 9a):

Bei der Überführung der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder im Volksschulbereich in das Regelschulwesen wurde davon ausgegangen, daß die behinderten Kinder nur dann die Vorschulstufe besuchen sollten, sofern dies vom Bezirksschulrat empfohlen wird. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß eine derartige Bindung nicht zweckmäßig ist, zumal gerade bei lernbehinderten und lernschwachen Kindern die Aufnahme in die 1. Schulstufe nicht einsichtig ist, wenn andererseits ”nur” noch nicht schulreife Kinder in die Vorschulstufe und nicht in die 1. Schul­stufe aufgenommen werden. Außerdem erscheint es gerade bei lernschwachen und lernbehinderten Kindern zweckmäßig, daß diese eine möglichst umfassende Förderung im Bereich der Volksschule und nunmehr auch der Hauptschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht finden. Sofern sie die Voraus­setzungen für die Polytechnische Schule erfüllen, können sie diese in einem freiwilligen 10. Schuljahr besuchen.

Darüber hinaus wird auf die Schulversuche zum Schuleingangsbereich hingewiesen, wo die Vorschulstufe in die Grundstufe I eingebunden wird, dh., daß sie nicht mehr gesondert besteht.

Daher wäre nunmehr Abs. 9a zu streichen.”

Die Grundschule umfaßt nach den im Entwurf vorliegenden Bestimmungen entweder

–   jeweils eine Klasse auf der Vorschulstufe (bei Bedarf) und auf der 1. und 2. Schulstufe (entspricht der derzeitigen Rechtslage, nur daß die Vorschulstufe in die Grundstufe I einbezogen wird), oder

–   eine gemeinsam geführte Klasse über eine bis drei Stufen (neue Schuleingangsphase).

Durch die erweiterte Grundschule soll gewährleistet werden, daß alle schulpflichtigen und schulfähigen Kinder ab Beginn der Schulpflicht in die Schule aufgenommen werden können. Daher kommt in Hinkunft eine Zurückstellung nicht mehr in Frage, nach der schulpflichtige, aber für die erste Stufe der Volksschule noch nicht schulreife Kinder schulisch – im Gegensatz zu Kindern mit sonderpädagogischem Förder­bedarf – nicht betreut werden.

Das Einbeziehen der Vorschulstufe in die Grundstufe I hat zur Folge, daß alle schulpflichtigen Schüler, die in die Vorschulstufe aufgenommen werden oder in diese wechseln (vgl. § 17 Abs. 5 des Entwurfes einer Schulunterrichtsgesetz-Novelle) und den neuen Schuleingangsbereich tatsächlich in drei Jahren durchlaufen, die neun Jahre der allgemeinen Schulpflicht nach Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule oder der allgemeinbildenden höheren Schule erfüllen (sofern sie nicht wiederholen oder überspringen). Dies läßt eine Adaptierung der Organisation der Sonderschule dahingehend zweckmäßig erscheinen, daß auch in dieser Schulart die allgemeine Schulpflicht in einer neuen 9. Schulstufe der Sonderschule erfüllt werden kann. Diese neue 9. Schulstufe soll als Berufsvorbereitungsjahr unter Anlehnung an den Lehrplan der Polytechnischen Schule (berufsvorbereitende und -orientierende Inhalte) sowie unter Berücksichti­gung behinderungsspezifischer Elemente die bestehenden Bildungsmöglichkeiten für Schüler mit sonder­pädagogischem Förderbedarf erweitern.

Die Neuordnung des Schuleingangsbereiches soll auch der Förderung von besonders begabten Schülern dienen, indem diese Schüler während der Schuleingangsphase von der 1. in die 2. Schulstufe wechseln können. Im übrigen sei auf die Erläuternden Bemerkungen zur im Entwurf vorliegenden Novelle des Schulunterrichtsgesetzes verwiesen, wobei jedoch im Falle eines Wechsels von der 1. in die 2. Schulstufe ein abermaliges Überspringen im Rahmen des Grundschulbesuches gemäß § 26 des Schulunterrichts­gesetzes nicht mehr möglich sein soll.

2. Fremdsprachenunterricht in der Volksschule:

In Schulversuchen auf der Grundlage des § 131e des Schulorganisationsgesetzes wurde der Unterricht in Lebender Fremdsprache als verbindliche Übung auf der 1. und 2. Schulstufe (ohne Erhöhung der Gesamtwochenstundenzahl in der Grundschule) ua. in integrativer Form erprobt.

In Überführung dieser Schulversuche in das Regelschulwesen soll die neue verbindliche Übung ”Lebende Fremdsprache” nunmehr gesetzlich verankert werden.

Für den Lehrplan der Grundschule ist vorgesehen, daß die neue verbindliche Übung ”Lebende Fremd­sprache” in den ersten beiden Schulstufen keine festgelegte Dotierung in Form von Wochenstunden erfährt, sondern in den Unterricht der Pflichtgegenstände einbezogen wird. In der 3. und 4. Schulstufe ist keine Änderung gegenüber der derzeitigen gesetzlichen Regelung geplant. Auch im Hinblick auf § 129 des Entwurfes kommt der Schulaufsicht besondere qualitätssichernde Funktion zu.

3. Leistungsdifferenzierung an Hauptschulen:

Gemäß § 131b des Schulorganisationsgesetzes ist Leistungsdifferenzierung an Hauptschulen in flexiblerer Form zu erproben, wobei festzustellen ist, daß die Leistungsdifferenzierung an Hauptschulen begrifflich von der für alle Schularten geltenden Bestimmung des § 17 des Schulunterrichtsgesetzes zu unterscheiden ist, wonach im Rahmen der Individualisierung des Unterrichtes jeder Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen ist.

Es erscheint zweckmäßig, diese Schulversuche anläßlich der Neuerlassung des Lehrplanes für die Haupt­schule (Lehrplan 1999) in geeigneter Weise einzubinden. Zur Gewährleistung einer bundesweit intensiven Erprobung flexiblerer Formen der Leistungsdifferenzierung erscheint eine Ausweitung der Limitierung auf 15% der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet erforderlich.

Kosten:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfes werden Kostenauswirkungen dadurch entstehen, daß

1.  nach der derzeitigen Rechtslage schulpflichtige, aber für den Besuch der 1. Schulstufe schulunreife Kinder künftig jedenfalls schulisch betreut werden sollen (nach dem Lehrplan der Vorschulstufe), und

2.  vorzeitig aufgenommene Schüler, deren vorzeitige Aufnahme bis zum Ablauf des Kalenderjahres widerrufen wurde bzw. die von ihren Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch abgemeldet und für den Besuch der Vorschulstufe angemeldet wurden, künftig die Möglichkeit haben sollen, innerhalb der flexibel gestalteten Schuleingangsphase diesen ”Rückstand” wieder wettzumachen, so daß sie spätestens in die 3. Klasse zu einem Zeitpunkt aufsteigen, der der vorzeitigen Aufnahme entspricht.

Im einzelnen stellen sich die Kostenauswirkungen durch die Neuordnung des Schuleingangsbereiches wie folgt dar:

1.  Finanziellen Mehrbedarf verursachen etwa 1 500 Schüler, die bisher wegen mangelnder Schulreife deshalb vom Schulbesuch zurückgestellt und im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht entweder häuslich oder im Kindergarten betreut wurden, weil sie nicht im Einzugsbereich eines Pflichtsprengels einer Vorschulklasse wohnten. Auf diese Schüler, die künftig im Rahmen der Schuleingangsphase (integrativ oder in einer getrennten Vorschulklasse) zu betreuen sein werden, ist der ”Teiler 12” anzuwenden, so daß sich ein Planstellenbedarf von 125 Planstellen ergibt. Dieser Planstellenbedarf wird einen finanziellen Mehraufwand von 77,5 Millionen Schilling verursachen (bei 620 000 S pro L2a2-Planstelle).

2.  Die Evaluierung der Schulversuche zum Schuleingangsbereich hat ergeben, daß bei getrennter Führung von Vorschulklasse, 1. und 2. Klasse der Volksschule 22% der in Vorschulklassen unterrichteten Kinder die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen, die übrigen 78% konnten bereits nach zwei Jahren in die 3. Klasse der Volksschule übertreten. Bei integrativer Führung der Vorschulstufe und der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule sind es nur 13% der Schüler, die die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen, die übrigen 87% konnten bereits nach zwei Jahren in die 3. Klasse der Volksschule übertreten.

3.  Die unter Z 1 ausgewiesen Mehrkosten (77,5 Millionen Schilling) werden zum Teil dadurch kompen­siert, daß etwa im selben Verhältnis wie unter Z 2 jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme widerrufen wurde (2 200 Schüler), während des Besuches der Schuleingangsphase dieses eine durch den Widerruf bedingte Schuljahr wettmachen können. Bisher hatten diese Schüler die Vorschulklasse ein ganzes Schuljahr hindurch zu besuchen und wurde dieses Schuljahr nicht auf die Erfüllung der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht angerechnet (”Teiler 12” für ein Jahr und ”Teiler 17,78” für weitere vier Jahre). Das Durchlaufen der Schul­eingangsphase durch diese Schüler in nur zwei Jahren bedeutet somit einen ”Teiler 12” für ein Jahr und einen ”Teiler 17,78” für nur weitere drei Jahre. Daraus ergeben sich planstellenmäßige und finanzielle Minderausgaben bei

     – 80% dieser Schüler (1 760 Schüler) von 99 Planstellen bzw. 61,4 Millionen Schilling,

     – 70% dieser Schüler (1 540 Schüler) von 86,6 Planstellen bzw. 53,7 Millionen Schilling,

     – 65% dieser Schüler (1 430 Schüler) von 80,4 Planstellen bzw. 49,86 Millionen Schilling und

     – 60% dieser Schüler (1 320 Schüler) von 74,24 Planstellen bzw. 46,03 Millionen Schilling.

     Werden diese Minderausgaben den Mehrausgaben gemäß Z 1 gegenübergestellt, so ergibt sich daraus ein finanzieller Mehraufwand von zirka 30 Millionen Schilling. Im Begutachtungsentwurf wurde – ausgehend von der Evaluierung eines Schulversuches – von einer eher großzügigen Schätzung von 50% ausgegangen (nachgewiesen wurden etwa 60% der Schüler in zwei Jahren und etwa 40% der Schüler in drei Jahren). Eine genauere Betrachtung der Evaluationsergebnisse zum Schuleingangs­bereich (siehe Z 2) zeigt jedoch einen deutlich niedrigeren Prozentsatz derjenigen schulpflichtigen, aber schulunreifen Schüler, die die Schuleingangsphase in tatsächlich drei Jahren durchlaufen, so daß davon ausgegangen werden muß, daß auch bezüglich der Dispenskinder, deren vorzeitige Aufnahme widerrufen wurde, ein zumindest ebensolcher Prozentsatz (78% bzw. 87%) innerhalb der Schulein­gangsphase das durch den Widerruf bedingte Jahr wettmachen kann.

4.  Unter der Annahme, daß im Rahmen der Schuleingangsphase durchschnittlich 15% der Kinder nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden (somit nach dem ”Teiler 12”), so bedeutet dies einen Mehrbedarf an Planstellen von 46,18; dies entspricht etwa 28,63 Millionen Schilling. Diese 15% erscheinen deshalb eine gerechtfertigte Berechnungsgrundlage zu sein, als von 100% der Zurück­gestellten im Schulversuch es letztendlich nur 22% bzw. 13% waren, die diese dreijährige Schulein­gangsphase voll durchlaufen mußten (siehe oben Z 2). Auch die Statistik zeigt, daß in den einzelnen Bundesländern durchschnittlich 13,4% der der im Schuljahr 1996/97 aufgenommen Kinder in die Vor­schulstufe aufgenommen wurden (inklusive der Schüler im Schulversuch, wo von 20% ausgegangen wurde). Das Ausgehen von einem gleichbleibenden Prozentsatz der vorschulmäßig zu betreuenden Schüler soll vorbeugen, daß organisatorische Überlegungen (zB Klassenteilungen) bei der Zuordnung der Schüler maßgeblich sein könnten und damit zu einer Belastung des Stellenplanes führen könnten. Darüber hinaus stellt es eine dringliche Forderung der Pädagogik dar, eine (derzeit leider nicht ver­meidbare) Stigmatisierung der Schüler zu vermeiden.

5.  Zum Sachaufwand ist zu bemerken, daß dieser (nicht zuletzt im Hinblick auf die häufig gegebene Identität von Schul- und Kindergartenerhalter) vernachlässigbar erscheint und auch faktisch nicht anzunehmen ist. Laut der Österreichischen Schulstatistik für das Schuljahr 1996/97 befinden sich österreichweit in vierklassigen Volksschulen 90 542 Schüler in insgesamt 4 299 ersten Klassen. Dies bedeutet eine durchschnittliche Schülerzahl von 21,06 Schülern pro erste Klasse Volksschule.

     In der Vorschulstufe kommen auf 809 Klassen (Vorschulstufen) insgesamt 9 128 Schüler, somit 11,28 Schüler pro Vorschulstufe.

     Österreichweit betrachtet kommt es somit bei angenommenen 1 500 zusätzlich in 1. Klassen bzw. in Vorschulklassen zu betreuenden Schülern zu keinen zusätzlichen Klassenbildungen (0,34 Schüler pro 1. Klasse Volksschule). Es kann daher davon ausgegangen werden, daß – unabhängig von der Klassensituation – auch keine faktischen Mehrbelastungen für die Gebietskörperschaften im Bereich des Sachaufwandes entstehen, da davon ausgegangen werden kann, daß in österreichweit 3 377 Volks­schulen (mit insgesamt 18 702 Klassen) die für 0,44 Schüler pro Schulstandort erforderlichen Sach­mittel zur Verfügung stehen.

Das beabsichtigte zusätzliche neunte Schuljahr der allgemeinen Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr) wird insofern zu keinen oder zu vernachlässigbaren Mehrkosten führen, als auch denjenigen Schülern, die bisher die achte Stufe der Sonderschulen im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht besucht haben und sodann die Schullaufbahn beendet haben, schon bisher die Polytechnischen Schulen nach Maßgabe der Verordnung auf Grund des Schulpflichtgesetzes BGBl. Nr. 199/1966 offen standen. Es wird davon ausgegangen, daß allein durch die Einführung eines neunten Schuljahres der allgemeinen Sonderschule das Interesse gerade derjenigen Schüler, die die Sonderschule nach Erfüllung der allgemeinen Schul­pflicht verlassen haben, nicht im besonderen Maße geweckt wird. Vielmehr soll denjenigen Schülern, die die 8. Schulstufe der Sonderschule im achten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht besuchen, die Möglich­keit geboten werden, berufsvorbereitende Inhalte auch an der Sonderschule erfahren zu können.

Da die Planstellen für Volksschulen unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl festgelegt werden, ist es unerheblich, ob die Vorschulklasse getrennt von der ersten und zweiten Schulstufe oder in der Grund­stufe I eine gemeinsame Führung der Schulstufen erfolgt. Bei der Bewertung der Schüler hängt die Planstellenbewertung nicht von der Organisation, sondern (derzeit) von der Tatsache ab, ob das Kind für die erste Stufe der Volksschule noch nicht schulreif ist, oder ob die Schulreife gegeben ist. Daran soll grundsätzlich festgehalten werden, lediglich eine Stigmatisierung der Schüler als ”Vorschulstufenschüler” gegenüber Schülern der 1. Klasse erscheint pädagogisch nicht zweckmäßig und soll daher künftig vermieden werden. Hinsichtlich der Planstellenzuweisung an die Länder ist daher einer bundesländerüber­greifenden und den Ansprüchen der Länder Rechnung tragenden Regelung gegenüber einer am konkreten Bedarf orientierten Planstellenzuweisung der Vorzug zu geben.

Zur Einführung der verbindlichen Übung ”Lebende Fremdsprache” in der 1. und 2. Klasse der Volks­schule ist festzustellen, daß durch die beabsichtigte integrative Führung im Unterricht der übrigen Pflicht­gegenstände stellenplanmäßige Auswirkungen nicht gegeben sind. Eine Verminderung der Lehrver­pflichtung gemäß § 48 Abs. 1 LDG kommt insofern nicht in Betracht, als es sich bei der Unterrichtung einer lebenden Fremdsprache nicht um einen zweisprachigen Unterricht im Sinne der genannten Bestim­mung handelt.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG und, soweit es Grundsatzbestimmungen aufweist, auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die auf Grund der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen zu erlassenden Ausführungsgesetze der Länder sind mit 1. September 1999 bzw. mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen. Eine Frist für die Erlassung ist nicht vorgesehen, so daß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1):

Durch die Einbeziehung der Vorschulstufe in die Grundstufe I und die grundsätzliche Öffnung dieser Schulstufe auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (bereits durch die Schulpflichtgesetz-Novelle BGBl. Nr. 768/1996 – siehe auch die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen) erscheint eine im Wortlaut dem Abs. 2 des § 9 entsprechende Einbindung der ”sozialen Integration” erforderlich und gerechtfertigt.

Zu Z 2 ( § 9 Abs. 2):

Der Klammerausdruck in der derzeitigen Fassung bringt zum Ausdruck, daß die Grundschule ”nur” die ersten vier Schulstufen umfaßt, was bei Einbeziehung der Vorschulstufe nicht mehr zutreffend ist. Im übrigen kann § 9 bestehen bleiben, da es die im Abs. 1 angesprochene Vorschulstufe durch die Einbe­ziehung (gemeinsame Führung) in die Grundstufe I weiterhin gibt.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 1):

Im Lehrplan der Vorschulstufe soll der Unterrichtsgegenstand ”Vorbereitung auf Lesen und Schreiben” als neue verbindliche Übung vorgesehen werden. Dadurch soll – im Zusammenhang mit der Flexibili­sierung des Schuleingangsbereiches – die neue zusätzliche Aufgabe der Vorschulstufe (Förde­rung im Hinblick auf einen Wechsel in die 1. Klasse auch schon während des Schuljahres – vgl. § 17 des Ent­wurfes einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz) im Rahmen des Lehrplanes berücksichtigt werden. Ohne eine ”Vorbereitung auf Lesen und Schreiben” wäre ein Übertritt während des Schuljahres in der getrennten Form gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 kaum möglich.

Die Wahl der Bezeichnung der neuen verbindlichen Übung (”Vorbereitung auf . . .”) soll auch eine päd­agogisch-inhaltliche Grenzziehung zum Pflichtgegenstand ”Deutsch/Lesen/Schreiben” in der ersten Stufe der Volksschule verdeutlichen und einer ”Verschulung” im Bereich der Umsetzung des Vorschulstufen­lehrplanes entgegenwirken.

Im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 des Entwurfes ist zu bemerken, daß der Lehrplan der Vorschulstufe (verbindliche Übungen gemäß Abs. 1) sowohl bei getrennter Führung von Vorschulklasse sowie 1. und 2. Klasse gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 als auch bei gemeinsamer Führung dieser Stufen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 Anwendung findet.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 2):

In Umsetzung von Schulversuchen auf der Grundlage des § 131e des Schulorganisationsgesetzes sieht § 10 Abs. 2 des Entwurfes vor, daß auch in der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule die verbindliche Übung ”Lebende Fremdsprache” zu führen ist. Der Lehrplan wird vorzusehen haben, wie die verbindliche Übung ”Lebende Fremdsprache” in der 1. und 2. Schulstufe zu führen ist, wobei beabsichtigt ist, daß analog der Führung der verbindlichen Übung ”Berufsorientierung” auch die verbindliche Übung ”Lebende Fremdsprache” in der 1. und 2. Schulstufe in den Unterricht der Pflichtgegenstände gemäß lit. a einbe­zogen werden soll. Die Festlegung der lebenden Fremdsprache soll an der Schule erfolgen, wobei die Interessenslage der Schüler und die personelle Situation am Standort zu berücksichtigen sein werden.

Zu Z 4 (§ 11 samt Überschrift):

Die Neufassung des § 11 beabsichtigt eine übersichtliche Strukturierung der Volksschule, wobei die im Lehrplan verankerten Abschnittsbezeichnungen ”Grundstufe I” (derzeit für die 1. und 2. Schulstufe) und ”Grundstufe II” (für die 3. und 4. Schulstufe) Eingang in das Gesetz finden sollen. Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist der, daß die Vorschulstufe in die Grundstufe I einbezogen wird, so daß diese Grundstufe I künftig drei Stufen umfassen soll.

Die Abs. 3 bis 7 entsprechen vom Inhalt her der derzeitigen Rechtslage (mit Ausnahme der Klassen­bildung bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I in Abs. 5).

Zu Z 5 (§ 12 samt Überschrift):

Auch durch die Neufassung des § 12 soll eine übersichtliche Strukturierung der Organisationsformen der Volksschule geboten werden.

Dadurch, daß die Vorschulstufe zu einem Bestandteil der Grundstufe I (und somit der Volksschule) wird, sollen Zurückstellungen vom Schulbesuch künftig nicht mehr möglich sein. Von der Zurückstellung gemäß § 14 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 (aus dem Grund, daß der Schüler lediglich im Bereich eines Berechtigungssprengels einer Vorschulstufe wohnt und ihn die Erziehungsberechtigten nicht zum Besuch der Vorschulstufe anmelden) sind derzeit zirka 1 500 Schüler betroffen. Unberührt bleiben die Befreiungen vom Schulbesuch wegen Schulunfähigkeit gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985.

Abs. 2 nennt die organisationsrechtlichen Möglichkeiten der Gestaltung der Grundstufe I und bildet somit den Kern der Umsetzung der entsprechenden Schulversuche. Im Hinblick darauf, daß schulversuchsweise auch eine gemeinsame Führung von nur der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe der Volksschule erprobt wurde, soll auch im Regelschulwesen die gemeinsame Führung auch nur einzelner aufeinanderfolgender Schulstufen der Grundstufe I möglich sein, wenn auch im Regelfall bei gemeinsamer Führung alle drei Stufen der Grundstufe I den neuen Schuleingangsbereich bilden werden.

Abs. 3 ist im wesentlichen unverändert gegenüber der derzeitigen Rechtslage. Lediglich die Befassung des Landesschulrates erscheint im Hinblick auf das ohnehin aufwendige Verfahren sowie weiters im Hinblick auf die Befassung des Bezirksschulrates entbehrlich. Statt dessen sollen im Sinne einer an den Bedürfnissen des Standortes orientierten Vorgangsweise die an den einzelnen Schulen eingerichteten Schulforen ein Mitwirkungsrecht (Anhörung) erhalten. Durch die zwingend vorgesehene Befassung der Schulpartnerschaft wird eine Beratung innerhalb dieses Gremiums im Vorfeld einer offiziellen Anhörung angebracht erscheinen, so daß davon ausgegangen werden kann, daß auch die Initiative zur Führung der Grundstufe I nach der einen oder der anderen Organisationsform in vielen Fällen von der Schulpartner­schaft ausgehen wird. Unbenommen bleibt die Möglichkeit der Verankerung stärkerer Mitwirkungsrechte der am Schulleben Beteiligten (Schulpartner) durch die Ausführungsgesetze der Länder. Bemerkt wird weiters, daß im Hinblick auf die Zahl der derzeit jährlich vom Schulbesuch zurückgestellten Schüler (zirka 1 500 Schüler) der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde qualitätssichernde Funktion zukommt. Jedenfalls dort, wo die zur Führung einer Vorschulklasse (dh. getrennte Führung im Sinne des Abs. 2 Z 1) erforderliche Schülerzahl nicht erreicht werden kann, wird die gemeinsame Führung der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe organisatorisch vorzusehen sein. Die schulorganisations­rechtlichen Vorgaben des bisherigen § 12 Abs. 1 erscheinen insbesondere im Hinblick auf § 11 Abs. 5 des Entwurfes entbehrlich und sind überholt, da sie auf die 1962 bestehende Unterscheidung in die ”städtische” und ”ländliche” Form der Volksschule zurückgehen.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1):

§ 13 Abs. 1 des Entwurfes soll die gemeinsame Führung von Schulstufen der Grundstufe I hinsichtlich des Lehrereinsatzes dem gemeinsamen Unterricht von Schüler mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache gleichstellen. Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Zweitlehrers auf bundesgrundsatzgesetzlicher Ebene erscheint im Hinblick auf die unter­schiedlichen Situationen an den Schulstandorten (Schülerzahl, Planstellenzuweisungen innerhalb des Bundeslandes) nicht zweckmäßig und darüber hinaus verfassungsrechtlich bedenklich.

Zu Z 7 und 10 (§ 14 Abs. 2 und § 27 Abs. 4):

In § 14 Abs. 2 und in § 27 Abs. 4 entfallen die Bestimmungen betreffend die Gruppengröße der Vorschul­gruppe.

Zu Z 8 (§ 24 samt Überschrift):

§ 24 des Entwurfes sieht vor, daß die Sonderschule in einer 9. Schulstufe auch in Form eines Berufs­vorbereitungsjahres geführt werden kann. Dadurch soll Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein zusätzliches Bildungsangebot zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt geboten werden. Ferner könnte das Berufsvorbereitungsjahr für jene Schüler, die die Schule nach dem neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht weiter besuchen wollen, als Vorbereitung für den Übertritt in die Polytechnische Schule dienen, sofern sie durch die besondere Förderung dafür geeignet sind. Es soll daher die Sonder­schule nach den ausstattungsmäßigen Gegebenheiten in einer neuen 9. Schulstufe berufsvorbereitende Inhalte vermitteln, wobei der erst zu verordnende Lehrplan Anleihe am neuen Lehrplan der Polytechni­schen Schule (BGBl. II Nr. 236/1997) nehmen könnte (berufsbezogene Aspekte bzw. Vorbereitung auf das Arbeitsleben).

Unberührt bleiben die Möglichkeiten des Besuches der Polytechnischen Schule im neunten und im zehnten Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß den §§ 18 und 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 199/1966.

Obige Ausführungen gelten naturgemäß nicht für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden (vgl. Abs. 6 des Entwurfes). Die Beibehaltung der Führung der Sonderschule unter Einbeziehung der Polytechnischen Schule erfolgt im Hinblick auf die Sonderschule für Gehörlose, die Sonderschule für blinde Kinder, die Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder sowie die Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 1):

§ 25 Abs. 1 des Entwurfes entspricht dem derzeitigen § 24 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und soll systematisch richtig im § 25 (Organisationsformen der Sonderschule) eingeordnet werden. Aus inhaltlicher Sicht wird dem Umstand Rechnung getragen, daß künftig in Volksschulen keine Vorschul­gruppen, sondern nur mehr Vorschulklassen (bei getrennter Führung der Grundstufe I) geführt werden (vgl. § 14 Abs. 2 des Entwurfes).

Zu Z 11 und 14 (§ 40 Abs. 3 und § 68 Abs. 1):

Nach der derzeitigen Rechtslage haben Schüler der Hauptschule, die in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand in der mittleren Leistungsgruppe mit ”Befriedigend” beurteilt wurden, eine Aufnahms­prüfung in die Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40) und in die berufsbildende höhere Schule (§ 68) abzulegen, wohingegen Schüler der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule auch im Falle der Beurteilung mit ”Genügend” keine Aufnahmsprüfung abzulegen haben. Dies bedeutet formalrechtlich, daß von seinen Wirkungen her ein ”Gut” in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule einem ”Genügend” in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule entspricht, was aus pädagogischer Sicht nicht vertretbar erscheint. Die vorgesehene Änderung der §§ 40 Abs. 3 und 68 Abs. 1 Z 1 soll diese offenkundige Ungleichbehandlung von Schülern der Hauptschule einerseits und Schülern der allgemeinbildenden höheren Schule andererseits beheben. § 68 Abs. 1 Z 2 soll dem Stellenwert der Polytechnischen Schule entsprechend Rechnung tragen und für Absolventen dieser Schule auf der 9. Schulstufe die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ohne Aufnahmsprüfung ermöglichen. Dies erscheint insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Polytechnische Schule mit der Novelle zum Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 766/1996 eine neue Aufgabe erhalten hat, und weil seit der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. Nr. 767/1996 die Möglichkeit, durch den Besuch der Polytechnischen Schule vorangegangene Leistungsbeurteilungen zu verbessern (§ 31a des Schulunterrichtsgesetzes), nicht mehr gegeben ist.

 

Z 3 des § 68 Abs. 1 entspricht der derzeitigen Rechtslage. Im letzten Satz des Abs. 1 sind aus einem redaktionellen Versehen heraus noch Speziallehrgänge genannt, welche seit der Novelle zum Schul­organisationsgesetz nicht mehr als Sonderformen angeboten werden.

Zu Z 12 (§ 48 Abs. 2):

Hier erfolgt eine Adaptierung des Verweises auf den neu formulierten § 11.

Zu Z 13 (§ 59 Abs. 1):

Mit der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 wurden im § 59 Abs. 1 Z 1 die Meister­klassen aus dem Rechtsbestand eliminiert. Die nunmehrige Änderung stellt eine redaktionelle Adaptie­rung im Hinblick auf die genannte Novelle dar.

Zu Z 15 (§ 129):

§ 129 des Entwurfes ist im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 lit. b zu sehen, der auch für die 1. und 2. Schulstufe der Volksschule die verbindliche Übung ”Lebende Fremdsprache” vorsieht. Gemäß § 131 Abs. 14 Z 1 soll diese verbindliche Übung in den ersten beiden Schulstufen der Volksschule bereits ab dem Schuljahr 1998/99 im Regelschulwesen geführt werden. Da insbesondere an kleineren Schulstand­orten organisatorische Schwierigkeiten einer Umsetzung bereits im kommenden Schuljahr entgegenstehen könnten, soll der Landesschulrat die Möglichkeit erhalten, das Wirksamwerden dieser Bestimmung durch Verordnung auf einen späteren Zeitpunkt, längstens jedoch auf den Beginn des Schuljahres 2003/04 zu verschieben. Diese Frist soll unumgänglich erforderliche Vorkehrungen organisatorischer Art ermög­lichen.

Zu Z 16 (§ 131 Abs. 14):

§ 131 Abs. 14 des Entwurfes regelt in Entsprechung mit den legistischen Richtlinien 1990 das Inkraft­treten in der Stammfassung. Es ist vorgesehen, daß die Bestimmungen

–   betreffend den Schuleingangsbereich mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft treten sollen, wobei für das Schuljahr 1998/99 die Schulversuchsbestimmung des § 131c des Schulorganisations­gesetzes weiterhin unter Entfall der Prozentklausel Anwendung finden soll;

–   die verbindliche Übung ”Lebende Fremdsprache” in der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule mit Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft treten soll, wobei § 129 des Entwurfes eine Ausnahmerege­lung durch den Landesschulrat (bis zum Schuljahr 2003/04) ermöglicht;

–   die Flexibilisierung von Formen der Leistungsdifferenzierung in der Hauptschule weiterhin schul­versuchsweise bis zum Schuljahr 2002/03 erprobt werden soll.

Zu Z 17 und 18 (§ 131b Abs. 1 und 3):

Wie bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt wurde, sollen die Schulversuche zur Erprobung flexiblerer Formen der Leistungsdifferenzierung an der Hauptschule im Hinblick auf die Vorbereitungsarbeiten zum neuen Lehrplan der Hauptschule fortgeführt werden. Bis zur Umsetzung dieser Schulversuche wird eine weitere Evaluation dieser Schulversuche unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen des neuen Lehrplanes der Hauptschule zu erfolgen haben. Um eine flächendeckende Führung dieser Schulversuche zu gewährleisten soll das Höchstausmaß dieser Schulversuche nicht 10%, sondern 15% der öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet (nicht auf Bundesländer bezogen) betragen.

Zu Z 19 und 20 (§ 131c Abs. 1 und 3):

Im Hinblick darauf, daß die Neuordnung des Schuleingangsbereiches – auch wegen der an den Schulen zu treffenden Vorbereitungsmaßnahmen und der zu erlassenden ausführungsgesetzlichen Bestimmungen der Länder – erst mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft treten kann, soll die Schulversuchsbestim­mung unter Entfall der Prozentregelung des Abs. 3 für das Schuljahr 1998/99 weiterhin Anwendung finden.

Zu Z 21 (§ 131e):

Die Überführung der Schulversuche zum Fremdsprachenunterricht in der Volksschule soll mit Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft treten, so daß die entsprechende Schulversuchsbestimmung entbehrlich ist. Auf die Ausführungen zu § 129 des Entwurfes sei hingewiesen.

 

Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 9. (1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern.

§ 9. (1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.


(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. …

(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. …


§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Vorschulstufe sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.

§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.


(2) Im Lehrplan (§ 6) der Grundschule sind vorzusehen:

(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:


                                                                                               a)                                                                                               als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;

                                                                                               a)                                                                                               als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;


                                                                                               b)                                                                                               als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und in der 3. und 4. Schulstufe (für Schüler, die den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, als unverbindliche Übung) eine lebende Fremdsprache. …

                                                                                               b)                                                                                               als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen. …


Aufbau der Volksschule

Aufbau der Volksschule


§ 11. (1) Die Volksschule umfaßt jedenfalls die ersten vier Schulstufen sowie bei Bedarf die Vorschulstufe und in der Oberstufe vier Schulstufen. Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat in der Grundschule und in der Oberstufe den Schulstufen jeweils eine Klasse zu entsprechen.

§ 11. (1) Die Volksschule umfaßt

                                                                                               1.                                                                                               jedenfalls die Grundschule, bestehend aus

              a) der Grundstufe I und

              b) der Grundstufe II sowie

                                                                                               2.                                                                                               bei Bedarf die Oberstufe.


(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.


(3) Bei zu geringer Schülerzahl kann statt der Vorschulklasse eine Vorschulgruppe vorgesehen werden.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.


(4) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.


(5) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

(5) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.


 

(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.


 

(7) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.


Organisationsformen der Volksschule

Organisationsformen der Volksschule


§ 12. (1) Volksschulen sind

§ 12. (1) Volksschulen sind


                                                                                               a)                                                                                               als vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder

                                                                                               1.                                                                                               nur mit der Grundschule oder


                                                                                               b)                                                                                               als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder

                                                                                               2.                                                                                               mit Grundschule und Oberstufe

zu führen.


                                                                                               c)                                                                                               als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe

 


zu führen.

 


(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen.

(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I

                                                                                               1.                                                                                               mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie
1. und 2. Schulstufe oder

                                                                                               2.                                                                                               mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I

zu führen.


(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).


§ 13. (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. ...

§ 13. (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. ...


§ 14.

§ 14.


(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10, in einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an drei Schultagen je Woche 7 und an einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an zwei Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten und in einer Vorschulklasse 20 nicht überschreiten. ...

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten. ...


Aufbau der Sonderschule

Aufbau der Sonderschule


§ 24. (1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 11), der Hauptschule (§ 18) und der Polytechnischen Schule (§ 30) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt. Sofern der Schüler auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen.

§ 24. (1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen.


(2) Ferner sind an den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Tagen, Vorschulgruppen an drei Schultagen einer Woche zu führen.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.


(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18 und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.


 

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.


§ 25. (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

§ 25. (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen


                                                                                               a)                                                                                               als selbständige Schulen oder

                                                                                               a)                                                                                               als selbständige Schulen oder


                                                                                               b)                                                                                               als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

                                                                                               b)                                                                                               als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.


Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. …

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. ...


§ 27. ...

§ 27.


(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. In einer Vorschulgruppe darf die Zahl der Schüler 4, in einer Vorschulgruppe an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 3 nicht unterschreiten. ...

(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. ...


§ 40.

§ 40.


(3) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als ”Gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als ”Befriedigend” ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. ...

(3) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als ”Gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als ”Befriedigend” ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit ”Befriedigend” steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. ...


§ 48.

§ 48.


(2) § 11 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung.


§ 59. (1) … Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonder­formen ist – abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen (Z 1 lit. c) – die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.

§ 59. (1) … Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonder­formen ist – abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen (Z 1 lit. c) – die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.


§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist

§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist


                                                                                               1.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als ”Gut” enthält, oder

                                                                                               2.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

 

 

 

 

 

 

 

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen. …

                                                                                               1.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als ”Gut” enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit ”Befriedigend” steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder

                                                                                               2.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe, oder

                                                                                               3.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen. …


 

§ 129. Sofern organisatorische Schwierigkeiten einer Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache in der 1. und 2. Schulstufe an einzelnen Volksschulen entgegenstehen, hat der Landesschulrat durch Verordnung festzulegen, daß § 10 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 abweichend von § 131 Abs. 14 Z 1 statt mit 1. Sep­tember 1998 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 1. September 2003 in Kraft tritt.


 

§ 131.


 

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten wie folgt in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 10 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 59 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 129, § 131b Abs. 1 und 3, § 131c Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des § 131e samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,


 

                                                                                               3.                                                                                               die Grundsatzbestimmungen des § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen zu § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen, jene zu § 24 samt Überschrift ist mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.


§ 131b. (1) An Hauptschulen sind Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.

§ 131b. (1) An Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.



(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.


§ 131c. (1) Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1997/98 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.

§ 131c. (1) Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.



(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß im Abs. 7 an die Stelle der Prozentzahl ”5 vH” die Prozentzahl ”20 vH” tritt.

(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung.


Schulversuche zum Fremdsprachenunterricht in der Volksschule

 


§ 131e. (1) An Volksschulen ist schulversuchsweise der Unterricht in Lebender Fremdsprache als verbindliche Übung ab der 1. Schulstufe ohne Erhöhung der Gesamtwochenstundenzahl in der Grundschule während der Schuljahre 1994/95 bis 1997/98 zu erproben.

 


(2) Für die Durchführung dieser Schulversuche gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Volksschulen mit Öffentlichkeitsrecht.