1321 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1258 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Neben­gebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutter­schutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)


Schaffung einer zentralen ärztlichen Begutachtungsstelle beim Bundespensionsamt

Die Betrauung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit der Durchführung der ärztlichen Begutachtung in Verfahren betreffend Dienstunfähigkeit mußte im Juni 1997 wegen eines VwGH-Erkenntnisses eingestellt werden. Begutachtungen in solchen Verfahren werden seitdem wieder zT von amtlichen Sachverständigen im Sinne des AVG (Heeresspitäler bzw. -ambulatorien im Bereich des Bundesministerium für Landesverteidigung, Amtsärzte im Bereich des Bundesministerium für Inneres), zT von Amtsärzten im Rechtshilfeweg und zT von auf privatrechtlicher Basis beschäftigten Vertrauens­ärzten durchgeführt.

Diese unterschiedliche Begutachtungspraxis führt zu unterschiedlichen Standards der in Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit und Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb eingeholten ärztlichen Gutachten und damit zu einer unterschiedlichen Pensionie­rungspraxis der Ressorts. Um einen einheitlichen Gutachtensstandard zu erreichen, sollen für die Einholung ärztlicher und berufskundlicher Gutachten ausschließlich die speziell geschulten Sach­verständigen des Bundespensionsamtes heranzuziehen sein. An der dezentralen Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit und Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb wird festgehalten.

Sonstige Maßnahmen

Im übrigen sieht der Entwurf neben formalen Anpassungen an geänderte Behördenzuständigkeiten, Anpassungen von Zitaten an geänderte Rechtsvorschriften u. dgl. noch folgende Maßnahmen vor:

           1. Anpassung der Fristen, innerhalb derer für einen beamteten Mandatar auf Grund der Un­möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes bzw. die Außerdienststellung vorzunehmen ist, an die sich aus § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 ergebenden Fristen.

           2. Erweiterung der Außerdienststellung um Landesvolksanwälte und Klarstellung, daß von der Außerdienststellung alle Mitglieder einer Landesregierung und daher in Wien auch die nicht amtsführenden Stadträte erfaßt sind.

           3. Klarstellung betreffend den notwendigen Inhalt eines Versetzungsbescheides und eines Bescheides über eine qualifizierte Verwendungsänderung.

           4. Entsendung zu einer Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung getragenen Projekts gegen Kostenersatz.

           5. Urlaubsrecht:

               –   Anpassung, um eine einheitliche Vollziehung im PIS zu gewährleisten (betrifft insbesondere Aliquotierung des Urlaubsausmaßes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes und Run­dungsbestimmungen),

               –   Klarstellung bezüglich der Zusammenrechnung aller nach Dienstrechtsvorschriften des Bundes gewährten Karenzurlaube bei der Prüfung der Höchstdauer.

           6. Schaffung eines vollstreckbaren Entziehungstatbestandes bei Dienst- und Naturalwohnungen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird. Derzeit nur mit Räumungsklage möglich.

           7. Die Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung soll auch dann gegeben sein, wenn der Beamte die Zulassung zum Aufstiegslehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes anstrebt, jedoch anstelle der Reifeprüfung die Studienberechtigungsprüfung abgelegt hat.

           8. Weitere Konzentration des Disziplinarverfahrens und einige Klarstellungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens.

           9. Anrechnung von Zeiten der Eignungsausbildung auf die Ausbildungsphase.

         10. Verwendungsbezeichnung “Botschafter” nicht nur für den Sonderberater des Bundespräsidenten, sondern auch für den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers.

         11. Führung militärischer Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen ausschließlich in männlicher Form.

         12. Klarstellung, daß eine Militärperson, die die Funktion eines Zugs- oder Kompaniekommandanten ausgeübt hat und vor der Überleitung in den Militärischen Dienst von diesem Arbeitsplatz abberufen worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der höheren Funktions­gruppe einzureihen ist.

         13. Rundungsregelung für die Beendigung des Assistentendienstverhältnisses bei Verlängerung des Dienstverhältnisses um Zeiträume, die nicht dem Vielfachen eines Monats entsprechen.

         14. Schaffung einer Gruppe “Telekommunikation und Post” im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

         15. Anpassungen der Ausbildungserfordernisse des Krankenpflegedienstes an das neue Gesundheits- und Krankenpflegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997.

         16. Vordringliche Änderungen bei den Richtverwendungen der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 in der Anlage 1 zum BDG 1979.

         17. Einstufung der Leitung einer bedeutenden Abteilung einer Sektion ohne Gruppengliederung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1, wenn damit die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist.

         18. Vermeidung unnötiger Nachsichtsverfahren

               –   beim Ersatz der für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A 3 vorgeschriebenen vierjährigen Verwendung im Mittleren Dienst im Bundesministerium für Landesverteidigung durch bestimmte militärische Verwendungen und

               –   beim Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes für Facharbeiter der Verwendungsgruppe A 5.

         19. Klarstellung, daß ein Hochschullehrer auch während seiner Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament bis zu 25% seiner Dienstbezüge beziehen kann.

         20. Wegfall des Mehrleistungsanteiles von Zulagen und Fixgehältern bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und bei Teilzeitbeschäftigung statt bloßer aliquoter Kürzung; Aliquotierung der Funktionsanteiles. Aliquotierung statt gänzlichen Wegfalls des Funktions­anteils der Forschungszulage.

         21. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan soll im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch tageweise abgegolten werden können.

         22. Anpassung der Bestimmungen über die Auslandsbesoldung an den Umstand, daß eine Herab­setzung der regelmäßigen Wochendienstzeit während einer Auslandsverwendung ausgeschlossen worden ist.

         23. Klarstellung, daß der Beamte auch von den durch das Bezügebegrenzungsgesetz stillgelegten Bezügen nach dem GG 1956 einen Pensionsbeitrag zu leisten hat.

         24. Bemessung der Grundvergütung bei Weiterbelassung der Naturalwohnung für Beamte des Ruhestandes oder für die Hinterbliebenen eines Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; dies ist derzeit im § 24a GG 1956 nicht explizit geregelt. Vergleichbare Regelung für den Bereich des VBG 1948.

         25. Verhinderung einer allfälligen Rechtsunsicherheit bei der Wertanpassung der Vergütungen für Dienst- und Naturalwohnungen durch eindeutige Klarstellungen.

         26. Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten finanziellen Einbuße beim Bezug einer Funktionszulage, mit der alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten gelten, beim Aufstieg in eine höhere Funktionsgruppe.

         27. Nichtanwendung der Rundungsbestimmung des § 8 GG 1956 auf den Termin der Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 im A- und M-Schema.

         28. Beamten des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt wurden, soll die Exekutivdienstzulage zustehen.

         29. Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten, deren Bezüge während des Semesters eingestellt werden und die ihre Lehrtätigkeit mittels Blockung vorher noch zur Gänze erfüllt haben.

         30. Ergänzende Regelungen über den Anspruch auf und die Ruhegenußfähigkeit von bestimmten Dienstzulagen im Lehrerbereich bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienst­zeit.

         31. Gleichstellung der Pflegefreistellung mit dem Krankenstand hinsichtlich der Abgeltung von Supplierstunden in der betreffenden Woche.

         32. Ausdehnung der Abschlagsminderung für Beamte des Exekutivdienstes und für Wachebeamte auf die Ruhegenußzulage.

         33. Berücksichtigung für den Vorrückungsstichtag von Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer ausgegliederten Einrichtung, wenn das frühere Bundesdienstverhältnis durch die Ausgliederung geendet hat: Bisher nur dann, wenn die Ausgliederung nicht länger als drei Jahre zurückliegt, künftig ohne diese Einschränkung, aber höchstens im Ausmaß von drei Jahren.

         34. Verpflichtende jährliche Mitteilung der Beitragsgrundlagen sowie der Nebengebührenwerte des Vorjahres an den Beamten.

         35. Umstellung auf eine ausschließlich monatliche Berechnung der Ruhegenußzulage.

         36. Wiederherstellung der früheren Rechtslage bei der Anrechnung von Unterhaltsleistungen der Erben auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten.

         37. Entfall einer Regelung über die primäre Haftung der Hinterbliebenen für ausständige Pensions­vorschüsse.

         38. Ausschluß der Einrede des gutgläubigen Empfangs von Ruhebezügen, die für den Monat nach dem Todestag des Beamten ausgezahlt wurden.

         39. Klarstellung des Ausmaßes der Hochschullehrern bedingt anzurechnenden Ruhegenußvordienst­zeiten.

         40. Entfall der jährlichen Anerkennung der Nebengebührenwerte durch den Bediensteten und der Verpflichtung zur bescheidmäßigen Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte durch die Dienstbehörde.

         41. Schrittweise Absenkung des von Nebengebühren zu leistenden Pensionsbeitrages entsprechend der zukünftigen Verminderung der Nebengebührenzulage.

         42. Zwingende separate Ausweisung in Feststellungen und Gutschriften jener Nebengebührenwerte, die auf Geldleistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 2000 bezogen wurden.

         43. Anhebung des Grenzbetrages, ab dem die Nebengebührenzulage abgefunden wird.

         44. Befristete Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Karenzierung für Vertragslehrer wie für Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

         45. Klarstellung der Lehrverpflichtung bei geblocktem Unterricht.

         46. Entfall der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen bei der Festlegung der Lehrverpflich­tung für neue Unterrichtsgegenstände; diese bereits befristet vorgesehene Regelung soll unbefristet gelten.

         47. Verlängerung der Tätigkeitsdauer der im Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung bestehenden Personalvertretungsorgane.

         48. Anpassungen an Neuregelungen des Karenzgeldgesetzes der Privatwirtschaft:

               –   Anhebung der Höchstgrenzen für den zulässigen Nebenverdienst während des Bezugs von Karenzurlaubsgeld auf die im Jahre 1997 für ASVG-Bedienstete geltenden Höchstgrenzen,

               –   Angleichung der für die Erlangung eines Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld geltenden Freigrenzen für das Einkommen von Ehegatten an die nach dem Karenzgeldgesetz geltenden Beträge,

               –   Klarstellung, daß Pflegeeltern, welche Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, rückwirkend mit 1. Juli 1997 Adoptiveltern gleichgestellt werden,

               –   terminologische Anpassungen an das Karenzgeldgesetz.

         49. Berücksichtigung neuer Bedienstetengruppen (Universitäts- und Hochschuldozenten, Universi­tätsprofessoren nach dem UOG 1993, Vertragsdozenten, Vertragsprofessoren, Rektoren) in den Zuordnungen zu den Reisegebührenstufen.

         50. Übersiedlungsgebühren für Bedienstete, die nach § 39a BDG 1979 für einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum ins Ausland entsendet werden.

         51. Vergütung der notwendigen Fahrtkosten zum und vom Flughafen und Bahnhof bei Dienstreisen.

         52. Sonderbestimmung für außerordentliche Universitätsprofessoren für den Erwerb der österreichi­schen Staatsbürgerschaft durch Dienstantritt.

         53. Aufhebung obsolet gewordener Rechtsvorschriften:

               –   des für die Jahre 1993 und 1994 geltenden Übergangsrechts zur Einführung des Freizeit­ausgleichs 1:1,5,

               –   der Bestimmungen über unmittelbare Ernennung in eine höhere Dienstklasse bei der Aufnahme in das Beamten-Dienstverhältnis durch Verfügung des Bundespräsidenten,

               –   der Übergangsartikel zum Vorrückungsstichtag und zu seinerzeitigen Verbesserungen von Beförderungsrichtlinien in verschiedenen Novellen zum GG 1956 und zum VBG 1948.

         54. Ausschreibung der stellvertretenden Leitung von Sektionen ohne Gruppengliederung.

         55. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professorinnen und -professoren wird die Möglichkeit eingeräumt, Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und EKUG in Anspruch zu nehmen.

         56. Einstufung des Stabchefs des Bundesministers für Landesverteidigung in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1.

Verfassungsbestimmung

Ein dem Entwurf entsprechender Gesetzesbeschluß bedarf bezüglich des § 25 Abs. 1 des Staatsbürger­schaftsgesetzes 1985 der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Art. 44 Abs. 1 B-VG).

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

           1. der Art. I bis V (BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956, PG 1965, NGZG, VBG 1948), VIII bis XV (BLVG, PVG, KUG, RGV, RDG (Teilpensionsgesetz, Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, Ausschreibungsgesetz 1989) und XX (Aufhebung von Rechtsvorschriften) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

           2. des Art. VI (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. des Art. VII (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

           4. der Art. XVI und XVII (MSchG und EKUG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG,

           5. des Art. XVIII (StbG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG und

           6. des Art. XIX (Bundesfinanzgesetz 1999) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Der Finanzausschuß hat die vorliegende Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 1998 in Ver­handlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Hermann Böhacker, Hans Helmut Moser, Mag. Dr. Josef Höchtl, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Alexander Van der Bellen und Marianne Hagenhofer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit angenommen.

Der Ausschuß beschloß folgende Feststellung:

Der Finanzausschuß geht davon aus, daß im Rahmen der Zuordnung des Stabschefs des Bundesministers für Landesverteidigung in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1 (Art. 1 Z 71a – Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) der Zugriff auf die Gesamtorganisation des Ressorts sowie die organisa­torische Selbständigkeit nur in bezug auf die in den Erläuterungen angeführten besonderen Funktionen (Kontrollbüro, Adjutantur, Presse- und Informationsdienst, Büro für Wehrpolitik) besteht und auch nicht mit der ausgeübten Koordinationsfähigkeit verbunden ist.

Dem oben erwähnten Abänderungsantrag waren folgende Erläuterungen beigegeben:

2

Der vorliegende Entwurf von Ausschußänderungen zum Entwurf einer 1. Dienstrechts-Novelle 1998 betrifft folgende Angelegenheiten:

           1. Ermöglichung einer völligen Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare gegen Entfall der Bezüge (Art. I Z 14, 17a und 54a, Art. II Z 2 und 11a, Art. V Z 6 und 9a, Art. VI Z 9a und 14, Art. VII Z 6a und 11, Art. XXI).

           2. Beibehaltung des bisherigen Amtstitels bei qualifizierten Verwendungsänderungen im Exekutiv­dienst (Art. I Z 35a).

           3. Dienstzulage für Schülerberater an selbständigen Polytechnischen Schulen (Art. II Z 25a).

           4. Gestaffelte Obergrenze für die Bemessung der Grundvergütung für Dienst- und Natural­wohnungen für Bedienstete des Dienststandes (Art. II Z 55):

           5. Klarstellung, daß eine Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung – so wie bei den Bundes­lehrern – auch bei den Landeslehrern und den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern nur für die Dauer ganzer Schuljahre zulässig ist (Art. VI Z 8a und Art. VII Z 5a).

           6. Abgeltung für die Betreuung einer nach dem neuen Modell eingerichteten Bibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und an Übungshauptschulen (Art. VIII Z 4a).

           7. §§ 39 und 39a Reisegebührenvorschrift: Anpassung der Regelung über die Pauschalvergütung für den Gendarmeriedienst an das Sicherheitspolizeigesetz und Schaffung einer Verordnungsermäch­tigung (Art. XI Z 6a).

           8. Klarstellung, daß Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeits­bereich außerhalb der Dienststelle, der die angeschlossene Funktion angehört, bei Bewerbungen um leitende Funktionen erwünscht sind (Art. XV Z 1).

           9. Lückenlose Anpassung des Bundestheaterpensionsgesetz an das Pensionsrecht der Bundes­beamten im Hinblick auf die durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 erfolgten Änderungen (Art. XX).

Zum Gesetzestitel und Inhaltsverzeichnis:

Da nun auch das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden sollen, sind sie in den Gesetzestiteln und in das Inhaltsverzeichnis aufzunehmen.

Zu Art. I Z 14, 17a und 54b; § 65 Abs. 3, § 78b und § 241b BDG 1979:

Durch die mit der Reform des Karenzurlaubsrechtes (BGBl. I Nr. 61/1997) erfolgten Ein- und Beschrän­kungen der Gewährung von Karenzurlauben kommt es im Zusammenhang mit der durch das Bezüge­begrenzungsgeseetz (BGBl. I Nr. 64/1997) getroffene regelung für Gemeindemandatare, die Beamte sind, zu Problemen:

Bis zur Neuregelung des Karenzurlaubs konnte ein Gemeindemandatar, der mit den dienstrechtlichen Erleichterungen des § 87a BDG 1979 nicht das Auslangen finden konnte, einen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 in Anspruch nehmen, wovon vor allem Bürgermeister, Bezirksvorsteher und Stadträte großer Städte Gebrauch machten. In diesen Fällen wurde der Karenzurlaub für die Dauer der Ausübung der Funktion unter Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte gewährt.

Seit der mit Wirkung ab 1. Juli 1997 erfolgten Neuregelung des Karenzurlaubsrechtes ist der Karenz­urlaub jedoch auf eine Gesamtdauer von zehn Jahren zu beschränken und für zeitabhängige Rechte nicht mehr zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, daß beamtete Gemeindemandatare – anders als Gemeindemandatare, die nicht Beamte sind – nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, da die Länder in ihren diesbezüglichen Vorschriften – entsprechend der im Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, enthaltenen Ermächtigung für “Politiker” hinsichtlich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleiche Regelungen wie der Bund zu treffen – die ein einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehenden Beamtenpolitiker aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen haben.

Nimmt nun ein beamteter Gemeindemandatar einen Karenzurlaub in Anspruch, so ist weder dieser Karenzurlaub für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen noch ist er in seiner Eigen­schaft als Gemeindemandatar pensionsversichert.

Infolge dieser Nachteile, die das “neue” Karenzurlaubsrecht im Zusammenhang mit dem Bezüge­begrenzungsgesetz bei Gemeindemandataren nach sich zieht, erscheint es gerechtfertigt, Bürgermeistern, Bezirksvorstehern und anderen Gemeindemandataren eine Möglichkeit zu bieten, die diese Nachteile beseitigt bzw. kompensiert.

Die gegenständliche Bestimmung sieht daher vor, daß Bürgermeistern, Bezirksvorstehern und anderen Gemeindemandataren auf deren Antrag eine völlige Dienstfreistellung (Außerdienststellung) gegen Entfall der Bezüge auf die Dauer der Ausübung der Funktion zu gewähren ist. Die Zeit der Außer­dienststellung zählt ausschließlich zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Wegen dieser pensions­rechtlichen Auswirkung ist die Leistung eines Pensionsbeitrages in der Höhe von 11,75% erforderlich. Für jene Gemeindemandatare, die bereits einen Karenzurlaub nach der neuen Regelung in Anspruch genommen haben, sieht eine Übergangsbestimmung die Möglichkeit vor, diese Zeit gegen nachträgliche Leistung des Pensionsbeitrages in eine Außerdienststellung umzuwandeln. Dies bietet den Vorteil, daß auch diese Zeiten zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Schaffung der Möglichkeit, daß von Bürgermeistern, Bezirksvorstehern und Stadträten in Hinkunft anstelle eines Karenzurlaubes eine Außerdienststellung in Anspruch genommen werden kann, ist mit keinen Mehrkosten zu rechnen.

Durch den Wechsel von einer bisher teilweisen Dienstfreistellung zu einer gänzlichen Außerdienststellung tritt hinsichtlich der Pensionsbeitragspflicht von den vollen Bezügen sowie der Anrechnung dieser Zeit zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit keine Änderung ein. Auch aus diesem Grunde ist mit keinen Mehrkosten zu rechnen.

Zu Art. I Z 35a; § 145a Abs. 6 BDG 1979:

Ein Beamter des Exekutivdienstes, der zB von einer Auflassung seiner Dienststelle und damit verbundenen Änderung seines Arbeitsplatzes betroffen ist, kann seinen bisherigen Amtstitel weiter behalten, wenn dieser Amtstitel auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann. Diese Änderung führt zu einer Gleichstellung mit den Militärpersonen, für die eine gleichlautende Regelung schon bisher vorgesehen war.

Zu Art. I Z 66, § 278 Abs. 31 BDG 1979:

Inkrafttretensregelungen zur Änderung des § 65 Abs. 3 BDG 1979 und zur Einführung des § 78b, des § 145a Abs. 6 und des § 241b BDG 1979.

Zu Art. II Z 2 und 11a; § 13 Abs. 9a und § 22 Abs. 6a GG:

Auf die Erläuterungen zu Art. I Z 14, 17a und 54a (§ 65 Abs. 3, § 78b und § 241b BDG 1979) wird verwiesen.

Zu Art. II Z 25a und 25b; § 59b Abs. 6 GG:

Die Ausübung der Tätigkeit als Schülerberater an Polytechnischen Schulen (siehe dazu den Grundsatz­erlaß zur Schülerberatung an Pflichtschulen, Rundschreiben Nr. 82/1994 des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst) soll mit einer Dienstzulage abgegolten werden, wie dies für Schülerberater an Hauptschulen und Sonderschulen bereits der Fall ist. Die Neuregelung soll mit 1. September 1998 in Kraft treten. Die Mehrkosten (einschließlich Pensionstangente) werden rund 2,3 Millionen Schilling betragen und sind aus den budgetierten Ansätzen des Kapitels 12 zu bedecken. Belohnungen für die Wahrnehmung der Schülerberateragenden an Polytechnischen Schulen kommen nicht mehr in Betracht.

Die Einfügung des Wortes “ruhegenußfähige” vor “Dienstzulage” im ersten Satz für die Zeit ab 1. Jänner 2003 stellt die erforderliche Anpassung an die mit diesem Tag in Kraft tretende Pensionsreform dar.

Zu Art. II Z 55; § 112g GG:

Durch die Einführung einer Kostenobergrenze für die Bemessung der Grundvergütung für Dienst- und Naturalwohnungen aus sozialen Gründen wird die Mobilität im Bundesdienst vor allem für jüngere Bedienstete sichergestellt. Durch die Bindung an die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V wird ein aufwen­diges Ermittlungsverfahren in Einzelfällen vermieden.

Die Mindereinnahmen auf Grund dieser Maßnahme werden einerseits bestimmt durch die vom Bundes­minister für Justiz zu verlautbarenden Richtwerte, andererseits durch die Bezugsregelung im öffentlichen Dienst. Da diese Größen nur bedingt prognostiziert werden können, kann eine Kostenaussage nur vorsichtig getroffen werden; es werden Mehrkosten bzw. Mindereinnahmen für das Jahr 1998 von 2 bis 3 Millionen Schilling und für die folgenden drei Jahre von zirka 3 bis 5 Millionen Schilling jährlich veranschlagt, die aus den budgetierten Ansätzen zu bedecken sind.

Zu Art. II Z 65; § 161 Abs. 29 GG:

Inkrafttretensregelungen zur Änderung des § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 und zu den Einfügungen des § 22 Abs. 6a, des § 59b Abs. 6 und des § 112g des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. V Z 6 und 9a; § 27a Abs. 3 und § 29h VBG:

Auf die Erläuterungen zu Art. I Z 14 und 17a (§ 65 Abs. 3 und § 78b BDG 1979) wird verwiesen.

Zu Art. V Z 14a; § 52 Abs. 5 Z 1 und § 52a Abs. 4 Z 2 VBG:

Zitatanpassungen an die Einfügung des § 29h VBG.

Zu Art. V Z 26; § 76 Abs. 20 Z 2 VBG:

Inkrafttretensregelung zur Einfügung des § 29h VBG und zu den Änderungen des § 52 Abs. 5 Z 1 und des § 52a Abs. 4 Z 2 VBG.

Zu Art. VI Z 8a; § 58e Abs. 2 LDG:

Für Bundes- und Landeslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurde durch das 1. Budget­begleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, die Möglichkeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienst­leistung eingeführt. Diese Möglichkeit kann für die Zeit ab 1. September 1998 in Anspruch genommen werden. Die Regelung ist mit 31. August 2003 befristet.

Für die Bundeslehrer wurde ausdrücklich festgehalten, daß eine Teilbeschäftigung mit geblockter Dienst­leistung ausschließlich für ein volles Schuljahr oder für mehrere volle Schuljahre in Anspruch genommen werden kann. Eine solche – aus pädagogischer Sicht erforderliche – Einschränkung ist im LDG und im LLDG versehentlich unterblieben. Sie wird mit der vorliegenden Änderung nachgeholt.

Zu Art. VI Z 9a und 14; § 59b und § 121e LDG:

Auf die Erläuterungen zu Art. I Z 14, 17a und 54a (§ 65 Abs. 3, § 78b und § 241b BDG 1979) wird verwiesen.

Zu Art. VI Z 14a; § 123 Abs. 27 LDG:

Inkrafttretensregelung zur Änderung des § 58e Abs. 2 LDG und zur Einfügung des § 59b und des § 121e LDG.

Zu Art. VII Z 5a; § 65e Abs. 2 LLDG:

LLDG-Änderung analog der Änderung des § 58e Abs. 2 LDG.

Zu Art. VII Z 6a und 11; § 66b und § 121f LLDG:

Auf die Erläuterungen zu Art. I Z 14, 17a und 54a (§ 65 Abs. 3, § 78b und § 241b BDG 1979) wird verwiesen.

Zu Art. VII Z 12; § 127 Abs. 21 LLDG:

Inkrafttretensregelung zur Änderung des § 65e Abs. 2 LLDG und zur Einfügung des § 66b und des § 121f LLDG.

Zu Art. VIII Z 4a bis 4c; § 9 Abs. 2b und 3a BLVG:

Die für den AHS-Bereich bestehende Regelung über die Abgeltung der Betreuung einer nach dem neuen Modell eingerichteten Schulbibliothek soll auf den Bereich der Bildungsanstalten für Kindergarten­pädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie auf den Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ausgeweitet werden. Auch hier gilt, daß für Standorte ohne Bibliothek nach neuem Modell die bestehende Abgeltungsregelung (Lehrerbücherei, Schülerbücherei, Fachbücherei) erhalten bleibt. Um der besonderen Bedarfssituation hinsichtlich der Öffnungszeiten an Schulen, an denen zusätzlich zum regulären Betrieb Abendschulunterricht stattfindet (selbständige Abendschulen fallen ohnedies unter die allgemeine Regelung im § 9 Abs. 2a, Abs. 2b oder Abs. 2c BLVG), Rechnung zu tragen, ist im neuen § 9 Abs. 2d BLVG eine gestaffelte Erhöhung des Einrechnungsausmaßes, verbunden mit einer entsprechenden Ausweitung der Öffnungszeiten, vorgesehen. Abendschüler sind bei der Zuordnung zu den Abgeltungskategorien des § 9 Abs. 2a BLVG zu berücksichtigen. Im neuen § 9 Abs. 2e BLVG wird für Übungshauptschulen eine zu den Bestimmungen für die übrigen Hauptschulen (§ 49 Abs. 1b LDG 1984) analoge Regelung getroffen. Die Neuregelungen sollen mit 1. September 1998 in Kraft treten. Die Mehrkosten im Vollausbau werden rund 21 Millionen Schilling betragen und sind aus den budgetierten Ansätzen des Kapitels 12 zu bedecken.

Zu Art. VIII Z 8; § 15 Abs. 14 Z 3 BLVG:

Inkrafttretensregelung zu den Änderungen des § 9 BLVG.

Zu Art. XI Z 6a; §§ 39 und 39a RGV:

Zu § 39:

Nach der geltenden Fassung des § 39 Abs. 1 RGV haben Gendarmeriebeamte für Dienstverrichtungen einen Anspruch auf Pauschalvergütung, wenn diese Dienstverrichtungen unter den normalen Sicherheits- und Funkpatrouillendienst fallen oder wenn sie “regelmäßig” zu leisten sind und “in der Natur des Dienstes” gelegen sind. Nach der vorgeschlagenen Fassung wird ein Anspruch auf Pauschalvergütung für bestimmte “mit dem Exekutivdienst zusammenhängende” Dienstzuteilungen und Dienstreisen vorge­sehen. Der Begriff “Exekutivdienst” ist im Sinne des § 2 Abs. 2 der Exekutivdienstrichtlinien (Erlaß vom 18. 2. 1993, Zl. 2102/10-II/5/93) zu verstehen. Danach ist Exekutivdienst “die Gesamtheit der von einem Gendarmeriebediensteten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten zum Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungs­polizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend seiner behördlichen Zuordnung obliegen.”

Teil des Exekutivdienstes ist der im § 5 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) definierte “sicher­heitspolizeiliche Exekutivdienst”, der auch die im geltenden § 39 Abs. 5 RGV genannten Einsätze umfaßt. Da diese Einsätze künftig durch die Pauschalvergütung abgegolten werden, kann § 39 Abs. 5 ersatzlos entfallen.

Bedienstete, die im “inneren Dienst” tätig sind, haben keinen Anspruch auf Pauschalvergütung. Dieser umfaßt die Besorung von Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes, des Personals, des Sachaufwandes und der Führung der Bundesgendarmerie. Davon umfaßt sind insbesondere:

die Festlegung von Dienststellen und Organisationseinheiten einschließlich ihrer Systemisierung und Ausrüstung,

die Dienstplanung,

die Organisation und Führung des Streifen- und Überwachungsdienstes sowie von Einsätzen,

die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Form,

die Aus- und Fortbildung und

die Handhabung der Dienstaufsicht einschließlich des Disziplinarrechts.

Zu § 39a:

Mit Beginn des Jahres 1994 wurde zur Verbesserung der beruflichen Fortbildung anstelle der bisherigen Abteilungsschulungen ein Ausbildungstag eingeführt. Dieser findet einmal pro Monat (mit Ausnahme der Monate Juli und August) statt. Die Teilnahme am Ausbildungstag, die für alle Beamten verpflichtend ist, begründet Ansprüche auf Reisegebühren in unterschiedlicher Höhe, die individuell berechnet werden müssen. Da dieser Ausbildungstag seit seiner Einführung regelmäßig abgehalten wird und die Kosten vorhersehbar sind, enthält der Entwurf eine Verordnungsermächtigung, die es dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermöglicht, festzusetzen, daß anstelle der sonst zukommenden Reisegebühren für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen eine Pauschalvergütung gebührt.

Die Vergangenheit hat gezeigt, daß es bestimmte Amtshandlungen außerhalb der Dienststelle gibt, die regelmäßig durchzuführen sind. Da davon auszugehen ist, daß derartige Fälle künftig vermehrt anfallen werden, wird die Verordnungsermächtigung auf diese Fälle ausgedehnt.

Diese Verordnungsermächtigung stellt auch einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung dar, weil durch die Pauschalierung die individuelle Bearbeitung und Kontrolle der Reiserechnungen wegfällt.

Zu Art. XI Z 9; § 77 Abs. 13 Z 3 RGV:

Inkrafttretensregelung zur Änderung des § 39 RGV und zur Einfügung des § 39a RGV.

Zu Art. XV Z 1; § 5 Abs. 2a AusG:

In dieser Bestimmung wird die Erwartung des Dienstgebers Bund an die künftigen Führungskräfte der mittleren und höchsten Führungsebene im Allgemeinen Verwaltungsdienst und im Militärischen Dienst zum Ausdruck gebracht, daß diese im Laufe ihres Berufslebens nicht nur im Bereich der Dienststelle, in der die von ihnen angestrebte Funktion besetzt werden soll, tätig waren, sondern auch über qualifizierte berufliche Erfahrungen in einem anderen Tätigkeitsbereich und möglichst auch in einem außerhalb des Bundesdienstes gelegenen Bereich verfügen.

Als Möglichkeiten zur Erlangung dieser Zusatzqualifikationen werden in dieser Bestimmung die Ausübung von qualifizierten Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und die Teilnahme an während des Dienstverhältnisses zu absolvierenden Praktika in der Wirtschaft oder in Einrichtungen der EU oder einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten angeführt.

Für die Festlegung dieser Mobilitätsanforderungen an künftige Führungskräfte im Bundesdienst war einerseits maßgebend, daß derartige berufliche Tätigkeiten und Praktika einen wertvollen Erfahrungs­austausch zwischen der Wirtschaft bzw. internationalen Einrichtungen und dem Bundesdienst ermöglichen, in dem vielfältige Kenntnisse und Erfahrungen (zB mit anderen Arbeitsweisen, Steuerungs­instrumenten und -methoden, Organisationsmodellen, modernem Personalmanagement, Dienstleistungs- und Kundenorientierung, Kostendruck, Rationalisierung, Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit) aus diesen Bereichen für den Bundesdienst verfügbar gemacht werden können. Andererseits soll mit dieser Mobilitätsanforderung auch deutlich gemacht werden, daß zu langes Verweilen in ein und demselben Arbeitsbereich vor allem bei künftigen Führungskräften nachteilig (zB Überprerfektionismus, Betriebs­blindheit, mangelnde Kritikfähigkeit, Kreativität und Veränderungsbereitschaft) und daher auch im Bundesdienst nicht wünschenswert ist. Von einer verpflichtenden Festsetzung dieser Anforderung, sich auch in einem anderen Tätigkeitsbereich kundig zu machen, wird deshalb abgesehen, weil – abgesehen von der Frage ihrer sofortigen dienstlichen Entbehrlichkeit – Bewerbern um die in der nächsten Zeit zu besetzenden Führungspositionen nicht zugemutet werden kann, kurzfristig ein sechsmonatiges Praktikum zu absolvieren.

Statt dessen soll daher in der Ausschreibung ein Hinweis aufgenommen werden, daß neben den sonstigen Erfordernissen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten und Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten insbesondere aus den angeführten Tätigkeits­bereichen erwünscht sind.

Was die dienstlichen Möglichkeiten von Bundesbediensteten betrifft, solche Praktika auch während des bestehenden Bundesdienstverhältnisses zu absolvieren, wird auf die Möglichkeit der Zuweisung eines Bediensteten zu Ausbildungszwecken zu Einrichtungen der EU, der OECD oder zu sonstigen zwischen­staatlichen Einrichtungen oder zu Aus- und Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen (privaten oder öffentlichen) inländischen Rechtsträgers gemäß § 39a BDG 1979 hingewiesen.

Zu Art. XV Z 3; § 90 Abs. 2 Z 18 RGV:

Inkrafttretungsregelung zum § 5 Abs. 2a AusG.

Zu Art. XX; Bundestheaterpensionsgesetz:

Zu Art. XX Z 1 (§ 5 BThPG):

Die Bestimmungen über die Ruhegenußbemessungs- und Ruhegenußermittlungsgrundlage sollen für die Zeit bis zur Einführung der Durchrechnung (1. Jänner 2003) in eindeutiger, vollständiger und übersicht­licher Form dargestellt werden.

Zu Art. XX Z 2 (§§ 5 bis 5b BThPG):

Die mit dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997 eingeführten Bestimmungen über die Grundlagen zur Ermitt­lung des Ruhegenusses ab 1. Jänner 2003 (Durchrechnung) werden nunmehr auch in der Terminologie an das Beamtenpensionsrecht angeglichen.

Zu Art. XX Z 3 bis 19 (§ 6 Abs. 3, § 6a Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 bis 3 und 6, § 11 und § 18c Abs. 1 bis 3 BThPG):

Zitatanpassungen und -berichtigungen.

Zu Art. XX Z 20 (§ 18c Abs. 4 bis 7 BThPG):

Der Pensionsbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 BThPG sowie der besondere Pensionsbeitrag gemäß § 8 BThPG in Verbindung mit § 56 Abs. 3a PG 1965 wird durch Abs. 4 und 5 für jene Bundestheaterbediensteten, die nach dem 30. April 1995 in ein Dienstverhältnis zum Bund (oder zu einer anderen inländischen Gebiets­körperschaft und im Anschluß daran in ein solches zum Bund) aufgenommen worden sind, ab 1. Jänner 1998 um 1,87 bzw. 1,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Diese Prozentpunkte entsprechen der Anhebung des Pensionsbeitrages am 1. Mai 1995. Dasselbe gilt gemäß Abs. 6 und 7 ab 1. Jänner 2000 auch für jene Bundestheaterbediensteten, die von der Deckelung des Durchrechnungsverlustes (§§ 18d bis 18f) nicht mehr erfaßt werden. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Herabsetzung rechtskräftig erlassene Bescheide, mit denen ein besonderer Pensionsbeitrag festgesetzt wurde, bleiben unberührt.

Zu Art. XX Z 21 (§§ 18d bis 18f BThPG):


Auf die Erläuterungen zu Art. 4 Z 26 (§§ 62f bis 62h PG 1965) des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, wird verwiesen.

Zu Art. XXI; § 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 B-KUVG sind Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem land oder einer Gemeinde stehen, von der Versicherung nach dem B-KUVG ausgenommen, wenn nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz vorgesehen ist.

Im Falle der erwähnten Außerdienststellung wird dieser Ausnahmetatbestand erfüllt, so daß ein Bürger­meister, Bezirksvorsteher oder ein Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadt­rates) in seiner Eigenschaft als Beamter nicht mehr dem Versicherungsschutz des B-KUVG unterliegt.

Bürgermeister und sonstige Gemeindefunktionäre unterliegen jedoch auch auf Grund dieser Funktion nicht der Krankenversicherung, sondern lediglich der Unfallversicherung nach dem B-KUVG. Auf Grund der Subsidiaritäts- und Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG sind diese (in § 10 Abs. 1 Z 10 lit. b B-KUVG genannten) Personen nämlich von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen.

Allerdings tritt diese Subsidiaritätsregelung infolge der Einbeziehung sämtlicher Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2000 außer Kraft (ab diesem Zeitpunkt sind somit die genannten Personen auch krankenversichert).

Um nun für die Bürgermeister und Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) – ausgenommen Wien – bis zu diesem Zeitpunkt im falle ihrer Außerdienststellung als Beamter einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen, soll durch diese Änderung bestimmt werden, daß diese Politiker der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegen, wenn sie nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind.

Die Einbeziehung der Bezirksvorsteher und der Wiener Stadträte kann unterbleiben, da für diese Personen Krankenversicherungsschutz gegebenenfalls durch die jeweilige (städtische) Krankenfürsorgeeinrichtung gewährt wird.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 30

                            Mag. Dr. Josef Höchtl                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienst­gesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Aus­schreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheater­pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                                                                          Gegenstand

I               Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

IV            Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

V              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

VI            Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

VII           Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

VIII          Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

IX            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

X             Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

XI            Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

XII           Änderung des Richterdienstgesetzes

XIII         Änderung des Teilpensionsgesetzes

XIV         Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

XV           Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

XVI         Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

XVII        Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

XVIII       Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

XIX         Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999

XX          Aufhebung des Bundestheaterpensionsgesetzes

XXI         Aufhebung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

XXII        Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

“(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten.”

2. Im § 17 Abs. 1 wird das Zitat “§ 19 Z 1” durch das Zitat “§ 19 Abs. 1 Z 1” ersetzt.

3. § 17 Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

            1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder

               b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses

               gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder

           2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.”

4. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)” durch den Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt” ersetzt.

5. § 38 Abs. 7 erster Satz lautet:

“Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.”

6. Dem § 39a Abs. 1 Z 3 wird das Wort “oder” und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         “4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung”

7. § 39a Abs. 3 lautet:

“(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.”

8. Dem § 39a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Projekte für eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 in Betracht kommen.

(7) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.”

9. Im § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, im § 94 Abs. 3, im § 229 Abs. 1 und 3a, im § 230a Abs. 6, im § 231, im § 249 Abs. 8, im § 253a, im § 256 Abs. 2, im § 258 samt Überschrift und in der Anlage 1 Z 30.2.4 lit. e, Z 31.2.1 lit. e, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f, Z 34.2.2 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2 lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift wird das Wort “Fernmeldehoheits­verwaltung” jeweils durch den Ausdruck “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” ersetzt.

10. Im § 48f Abs. 4 wird der Ausdruck “§§ 47a und 48a bis 48d” durch den Ausdruck “§§ 47a und 48a bis 48e Abs. 1 und 2” sowie der Ausdruck “Ordentlichen Universitätsprofessoren” durch den Ausdruck “Universitätsprofessoren” ersetzt.

11. § 49 Abs. 3 wird aufgehoben; die Abs. 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung “(3)” bis “(7)”.

3

12. Der neue § 49 Abs. 4 lautet:

“(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht über­schreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

           1. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

           2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden.”

13. § 50a Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;”

14. Im § 65 Abs. 3 wird nach dem Wort “Karenzurlaubes” die Wortgruppe “oder einer Außerdienst­stellung nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b” eingefügt.

15. Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“In diesem Fall ist § 65 Abs. 4 nicht anzuwenden.”

16. Dem § 75 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.”

17. § 78 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

           1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

           2. vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte

                a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungs­gesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder

               b) eine Außerdienststellung oder

                c) eine Teilbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

               in Anspruch nimmt.

Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.”

17a. Nach § 78a wird folgender § 78b samt Überschrift eingefügt:

“Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 78b. (1) Der Beamte, der

           1. Bürgermeister oder

           2. Bezirksvorsteher oder

           3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden.”

18. Im § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundessozialamt” ersetzt.

19. Nach § 80 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienst­verhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.”

20. § 80 Abs. 5 Z 1 lautet:

         “1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,”

21. Nach § 80 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.”

22. Im § 80 Abs. 8 wird das Zitat “Abs. 2 bis 7” durch das Zitat “Abs. 2 bis 7a” ersetzt.

23. Im § 83 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck “die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat” durch den Ausdruck “die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat” ersetzt.

24. Im § 97 Z 2 wird das Wort “Suspendierung” durch das Wort “Suspendierungen” ersetzt.

25. § 114 Abs. 2 lautet:

“(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123 BDG 1979), zulässig.”

26. § 123 Abs. 2 lautet:

“(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.”

27. § 125a lautet samt Überschrift:

“Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteien­antrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungs­gemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

           1. die Berufung zurückzuweisen ist,

           2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

           3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

           4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

           5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.”

28. § 126 Abs. 1 lautet:

“(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhand­lung durchgeführt worden ist.”

29. § 126 Abs. 4 lautet:

“(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der münd­lichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinar­erkenntnis gemäß § 125a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.”

30. § 128 Abs. 2 lautet:

“(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.”

31. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 und”

32. Im § 140 Abs. 3 werden in der linken Spalte den Worten “für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten” die Worte “ , den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)” angefügt.

33. Im § 140 Abs. 3 entfallen

a) in der linken Spalte die Worte “für den Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse”, “für die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse” und “für den Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 805/1993”,

b) in der rechten Spalte die Worte “Gouverneur der Österreichischen Postsparkasse”, “Vizegouverneur der Österreichischen Postsparkasse” und “Bibliotheksdirektor”.

34. Im § 140 Abs. 3 wird in der linken Spalte der Ausdruck “für den Leiter einer sonstigen Bibliothek” durch den Ausdruck “für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)” ersetzt.

35. § 145a Abs. 4 lautet:

“(4) Beamten der Verwendungsgruppe E 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.”

35a. Dem § 145a wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann.”

36. § 152 Abs. 6 Z 1 lautet:

         “1. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe m BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe m BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe m BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist, jedoch ohne die im Abs. 2 vorgesehene Hinzufügung,”

37. § 152 Abs. 10 lautet:

“(10) Militärpersonen, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Ver­wendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungs­bezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die inter­nationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.”

38. Dem § 152 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) Die in den Abs. 1 bis 12 geregelten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind abweichend vom § 63 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich in der männlichen Form zu führen.”

39. § 152a Abs. 2 lautet:

“(2) § 152 Abs. 2 bis 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.”

40. § 152c Abs. 8 und 9 lautet:

“(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe m BUO 1 oder m ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,

           1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe m BO 2 oder m ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe,

           2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe m BO 2 oder m ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.”

41. Im § 159, im § 161 Abs. 1 und 3, im § 175 Abs. 3 erster und zweiter Satz, im § 176 Abs. 1 und Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, im § 178 Abs. 2 sechster und siebenter Satz und im § 194 Abs. 4 werden die Worte “Wissenschaft, Forschung und Kunst” jeweils durch die Worte “Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

42. § 169 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),”

43. Dem § 175 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) In den Fällen der Abs. 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 1 an – endet.”

44. Dem § 177 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume – berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an – endet.”

45. Im § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck “aus Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes” durch den Ausdruck “in Sprachfächern, die nicht Diplom­prüfungsfächer sind” ersetzt.

46. § 207b Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,”

47. § 207b Abs. 1 Z 8 lit. b lautet:

        “b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,”

48. § 213c Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder”

49. Im § 221 Abs. 1, im § 224 und in der Anlage 1 Z 3.27 werden die Worte “Unterricht und Kunst” jeweils durch die Worte “Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

50. § 228 lautet:

§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff “Verwaltungsdienst” umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmelde­behörde und im Postbüro.”

51. § 230 Abs. 2 lautet:

“(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Direk­tion)

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

    ab der Gehaltsstufe 15



Ministerialrat

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Post­büro in der Verwendungs­gruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14






Amtssekretär

    ab der Gehaltsstufe 15

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär
Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär”

52. § 231a Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. die Voraussetzungen

                a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

               b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

                c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

               d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

               für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,”

53. An die Stelle des § 231a Abs. 4 tritt folgender § 231b samt Überschrift:

“Ernennungserfordernisse

§ 231b. Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:

           1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine ent­sprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.

           2. Ein Diplom

                a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder

               b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

               ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medi­zinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonder­ausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Kranken­pflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonder­ausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.

           3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungs­aufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.

           4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.

           5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.”

54. Der bisherige § 231b erhält die Bezeichnung “§ 231c”.

54a. Nach § 241a wird folgender § 241b samt Überschrift eingefügt:

“Außerdienststellung

§ 241b. Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 78b einen Karenzurlaub gemäß § 75 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 78b umzuwandeln, wenn er

           1. dies beantragt und

           2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.”

55. § 249 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung – wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag – für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.”

56. Im § 249 Abs. 4 werden die Worte “Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung” durch die Worte “Beamten des Post- und Fernmeldewesens” ersetzt.

57. § 250 lautet samt Überschrift:

“Überleitung

§ 250. Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a – allenfalls in Verbindung mit § 231b – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.”

58. Im § 251 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort “Krankenpflegegesetzes” jeweils die Worte “in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung” eingefügt.

59. § 254 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:

           1. Beamte im PTA-Bereich oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in den nachgeordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro oder im Postbüro und

           2. Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Kranken­pflegedienstes erfüllen.”

60. Im § 255 Abs. 2 entfallen

a) in der linken Spalte die Worte “des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,” und “den Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes”,

b) in der rechten Spalte die Worte “Gouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes”.

61. Im § 256 Abs. 1 entfallen

a) in der linken Spalte die Worte “Stellvertreter des Leiters des Österreichischen Postsparkassenamtes”, “Leiter der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn” und “Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes”,

b) in der rechten Spalte die Worte “Vizegouverneur des Österreichischen Postsparkassenamtes”, “Schloß­hauptmann” und “Bibliotheksdirektor”.

62. Im § 256 Abs. 1 wird in der linken Spalte der Ausdruck “Leiter einer sonstigen Bibliothek” durch den Ausdruck “Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek)” ersetzt.

63. § 264 Abs. 6 lautet:

“(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.”

64. § 271 Abs. 7 lautet:

“(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.”

65. Im § 278 Abs. 23 wird das Datum “31. Juli 1996” durch das Datum “31. Juli 1997” ersetzt.

66. Dem § 278 wird folgender Abs. 31 angefügt:

“(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. §°152c Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 1995,

           2. § 249 Abs. 4 mit 1. Mai 1996,

           3. § 159, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224 und Anlage 1 Z 3.27 und Z 21.4 mit 15. Februar 1997,

           4. § 38 Abs. 7, § 48f Abs. 4, § 75 Abs. 3, § 78b samt Überschrift, § 97 Z 2, § 114 Abs. 2, § 123 Abs. 2, § 125a samt Überschrift, § 126 Abs. 1 und 4 und § 128 Abs. 2 mit 1. Juli 1997,

           5. § 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. August 1997,

           6. § 207b Abs. 1 Z 3 und 8 lit. b, § 231a Abs. 1 Z 1, § 231b samt Überschrift, § 231c, § 250 samt Überschrift, § 251 Abs. 1 und 2 und Anlage 1 Z 39.2, Z 40.2, Z 41 bis 44, Z 46.2 samt Überschrift, Z 47.4 samt Überschrift und Z 48.8 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 231a Abs. 4 mit 1. September 1997,

           7. § 169 Abs. 1 Z 2 mit 1. Oktober 1997,

           8. § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, § 50a Abs. 4 Z 2, § 94 Abs. 3, § 140 Abs. 3, § 145a Abs. 4 und 6, § 152 Abs. 10, § 213c Abs. 3 Z 2, § 228, § 229 Abs. 1 und 3a, § 230 Abs. 2, § 230a Abs. 6, § 231, § 249 Abs. 1 und 8, § 253a, § 254 Abs. 3, § 255 Abs. 2, § 256 Abs. 1 und 2, § 258 samt Überschrift, § 264 Abs. 6 und § 271 Abs. 7 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k und Z 1.3.3 lit. m, Z 30.2.1 lit. b und d, Z 30.2.3 lit. b, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. a, c und e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. b und d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2 lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           9. § 39a Abs. 1, 3, 6 und 7, § 49 Abs. 3 bis 7, § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 80 Abs. 4a, 5, 7a und 8, § 83 Abs. 1 Z 4, § 138 Abs. 3 Z 2, § 152 Abs. 6 Z 1 und Abs. 13, § 152a Abs. 2, § 175 Abs. 9, § 177 Abs. 6, § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 241b samt Überschrift und Anlage 1 Z 1.4.4, Z 3.22 und Z 5.7 mit 1. Juli 1998,

         10. § 14 Abs. 4 mit 1. September 1998,

         11. § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.3 mit 1. Jänner 1999.”

67. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k wird der Ausdruck “der Sektion V (Wirtschaftliche Angelegenheiten; Schiffahrt),” durch den Ausdruck “der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung; Landesverkehrsträger),” ersetzt.

68. Anlage 1 Z 1.3.3 lit. m lautet:

        “m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

               der Sektion III (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),

               der Sektion IV (Oberste Post- und Fernmeldebehörde),

               der Sektion V (Wirtschaft und Technologie),”

69. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet:

“1.4.4. der Leiter einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist und die betreffende Sektion keine Gruppengliederung aufweist,”

70. Anlage 1 Z 3.22 lautet:

“3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Z 3.11 lit. a Zeiten einer Verwendung

           a) als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder

          b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder

           c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990

den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.”

71. In der Anlage 1 Z 5.7 wird das Zitat “Z 3.13 lit. c” durch das Zitat “Z 3.13” ersetzt.

71a. In der Anlage 1 Z 12.3 erhalten die lit. a bis c die Bezeichnung “b)” bis “d)”. Vor der lit. b wird folgende lit. a eingefügt:

         “a) Stabschef des Bundesministers,”

72. In der Anlage 1 Z 21.4 werden die Worte “Wissenschaft und Forschung” durch die Worte “Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

73. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. b lautet:

        “b) im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,”

74. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d lautet:

        “d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,”

75. Anlage 1 Z 30.2.3 lit. b lautet:

        “b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,”

76. Anlage 1 Z 30.2.5 lit. e lautet:

         “e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde.”

77. In der Anlage 1 Z 31.2.1 lit. a entfallen die Worte “oder im Inspektorat Salzburg der PTA”.

78. In der Anlage 1 Z 31.2.1 lit. c und Z 31.5.5 lit. b werden die Worte “im Fernmeldetechnischen Zentralamt” jeweils durch die Worte “im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal” ersetzt.

79. Anlage 1 Z 31.3 lautet:

“31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA, im Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien,

Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,”

80. Anlage 1 Z 31.5.3 lit. c lautet:

         “c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,”

81. In der Anlage 1 Z 31.7 wird der Ausdruck “im Fernmeldezentralbüro” durch den Ausdruck “bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde” ersetzt.

82. In der Anlage 1 Z 31.8 lit. c wird der Ausdruck “im einem Fernmeldebüro” durch den Ausdruck “in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro” ersetzt.

83. Anlage 1 Z 34.2.4 lit. f lautet:

         “f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Hilfsreferent bei der Obersten Post- und Fern­meldebehörde.”

4

84. Anlage 1 Z 39.2 lautet:

“39.2. Überdies

           a) die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und

          b) ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung

nach dem MTD-Gesetz.”

85. Anlage 1 Z 40.2 lautet:

“40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.”

86. Anlage 1 Z 41 bis 44 lautet:

“41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3

Ernennungserfordernisse:

41.1. Verwendung als

           a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder

          b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder

           c) Lehrhebamme.

41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a

           a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kranken­pflege und

          b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung

nach dem GuKG.

41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammen­berufes nach dem Hebammengesetz.

42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

           a) Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesund­heits- und Krankenpflege nach dem GuKG,

          b) Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,

           c) Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatri­schen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5

Ernennungserfordernisse:

Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft und die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.

44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

           a) Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,

          b) Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.”

87. Anlage 1 Z 46.2 lautet samt Überschrift:

“Medizinisch-technischer Dienst

46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.”

88. Anlage 1 Z 47.4 lautet samt Überschrift:

“Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst

47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.”

89. Anlage 1 Z 48.8 lautet samt Überschrift

“Sanitätshilfsdienst

48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.”

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 12a Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.”

2. § 13 Abs. 9a erster Satz lautet:

“Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung.”

3. § 13 Abs. 9b und 10 lautet:

“(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universi­täts(Hochschul)dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.

(10) Bei einem Beamten,

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.”

4. § 13 Abs. 11 letzter Satz entfällt.

5. § 13 Abs. 12 zweiter Satz lautet:

“Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden.”

6. § 16 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 bis 9 erhalten die Bezeichnung “(5)” bis “(8)”.

7. Im neuen § 16 Abs. 5 wird das Zitat “§ 49 Abs. 4 BDG 1979” durch das Zitat “§ 49 Abs. 3 BDG 1979” ersetzt.

8. Im neuen § 16 Abs. 8 wird das Zitat “Abs. 1 bis 8” durch das Zitat “Abs. 1 bis 7” ersetzt.

9. Dem § 16a wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb des selben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Pauschal­vergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.”

10. § 17 Abs. 5 lautet:

“(5) § 16 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.”

11. § 21 Abs. 6 lautet:

“(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeit­raum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.”

11a. Nach § 22 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Der Beamte, der die Außerdienststellung nach § 78b BDG 1979 in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.”

12. Im § 22 Abs. 7 wird das Zitat “§ 17 Abs. 3” durch das Zitat “§ 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz” ersetzt.

13. Nach § 22 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

“(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.”

14. Im § 22 Abs. 9 zweiter Satz werden nach den Worten “für die Monate” die Worte “der ruhegenuß­fähigen Bundesdienstzeit” eingefügt.

15. Für die Zeit ab 1. April 1998 wird § 24a wie folgt geändert:

a) An die Stelle des § 24a Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

“(4) Die Grundvergütungen

           1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

           2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,

vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

(4a) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulich­keiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Ver­braucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlaut­barten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächst­niedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Index­veränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.”

b) § 24a Abs. 5 erster Satz lautet:

“Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 4 und 4a mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.”

16. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 wird § 24a wie folgt geändert:

a) An die Stelle des § 24a Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

“(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

           1. Naturalwohnungen 75 vH,

           2. Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundes­ministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.”

b) Im § 24a erhalten die bisherigen Abs. 4, 4a und 5 die Bezeichnung “(5)”, “(6)” und “(7)”.

c) Im neuen § 24a Abs. 7 lautet der erste Satz:

“Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privat­rechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.”

17. Nach § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktions­gruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.”

18. § 31 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. § 10 anzuwenden und”

19. § 40a Abs. 1 lautet:

“(1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheits­direktionen sowie dem Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, gebührt,

           1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,

           2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.”

20. Im § 51 Abs. 5 entfallen die Ausdrücke “lit. a bis e” und “oder mit einem Lehrbeauftragten”.

21. Im § 51a Abs. 1 entfallen die Worte “und Hochschulassistenten”.

22. Im § 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Hat ein Universitäts(Hochschul)assistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.”

23. Im § 58 Abs. 4, Abs. 5 Z 1 und 3 und Abs. 6, im § 59 Abs. 7, im § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a und Z 4, im § 59b Abs. 1 erster Satz, im § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. a und b sowie im § 60 Abs. 3 und 4 werden die Worte “Polytechnischen Lehrgängen” jeweils durch die Worte “Polytechnischen Schulen” ersetzt.

24. Im § 59b Abs. 1 Z 3 werden die Worte “und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen Lehrganges” durch die Worte “und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule” ersetzt.

25. Im § 59b Abs. 1 Z 4 werden die Worte “mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang” durch die Worte “mit angeschlossener Polytechnischer Schule” ersetzt.

25a. Dem § 59b wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytech­nischen Schulen mit

 1 bis  2 Klassen................................................ 40%

 3 bis  4 Klassen................................................ 60%

 5 bis  6 Klassen................................................ 80%

 7 bis  8 Klassen............................................... 100%

 9 bis 10 Klassen.............................................. 120%

11 bis 12 Klassen............................................. 140%

13 bis 14 Klassen............................................. 160%

15 bis 16 Klassen............................................. 180%

17 bis 18 Klassen............................................. 200%

19 bis 20 Klassen............................................. 220%

mehr als 20 Klassen........................................ 240%

von 1 228 S. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechni­schen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.”

25b. Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 wird im § 59b Abs. 6 erster Satz vor dem Wort “Dienstzulage” das Wort “ruhegenußfähige” eingefügt.

26. Im § 59e wird das Zitat “§§ 57 bis 59d” durch das Zitat “§§ 57 bis 59d, 71 und 71a” ersetzt.

27. Im § 60 Abs. 2 werden die Worte “an einem Polytechnischen Lehrgang” jeweils durch die Worte “an einer Polytechnischen Schule” ersetzt.

28. § 61 Abs. 6 lautet:

“(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichts­erteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unter­richtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung oder Pflegefreistellung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung oder Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.”

29. Nach § 64a wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgender § 64b samt Überschrift eingefügt:

“Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

§ 64b. (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an die Zeit einer Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.

(2) Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienst­zulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.”

30. Im § 67 werden die Worte “Bundesministerium für Unterricht” durch die Worte “Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

31. § 71 Abs. 3 entfällt.

32. Im § 71a tritt an die Stelle der Abs. 2 und 3 folgende Bestimmung:

“(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.”

33. Nach § 74 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.”

34. Nach § 83a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Abs. 1 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 mit den Maßgaben anzuwenden, daß

           1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,1458 Prozentpunkte beträgt und

           2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00312 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,0833 nicht unterschreiten darf.”

35. Im § 83a Abs. 4 wird die Wortfolge “die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,” durch die Wortfolge “die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,” ersetzt.

36. § 87 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. § 10 anzuwenden und”

37. Nach § 91 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

           1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe m BO 1 oder m ZO 1 oder

           2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe m BO 2 oder m ZO 2

außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funk­tionsgruppe.”

38. § 93 Abs. 9 und 10 lautet:

“(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe m BUO 1 oder m ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,

           1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe m BO 2 oder m ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,

           2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe m BO 2 oder m ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.

Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.”

39. § 99 Z 1 lit. a lautet:

         “a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder”

40. § 99 Z 2 lit. a lautet:

         “a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder”

41. An die Stelle des § 100 Abs. 3 Z 2 lit. a bis d treten folgende Bestimmungen:

         “a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder

          b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder

           c) als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem GuKG oder MTF-SHD-G vermittelt.”

42. § 103 Abs. 1 lautet:

“(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und, soweit im § 228 Abs. 1 BDG 1979 nicht anderes bestimmt ist, auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwen­dungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.”

43. Im § 103 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck “der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland” durch den Ausdruck “der PTA Direktion Wien” ersetzt.

44. Im § 105 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 und im § 113b Abs. 1 Z 4 wird das Wort “Fernmeldehoheits­verwaltung” jeweils durch den Ausdruck “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” ersetzt.

45. § 105 Abs. 4 wird in der Tabelle der Ausdruck “im Rechenzentrum” durch den Ausdruck “im PTA-Informationsservice” ersetzt.

46. Dem Gehaltsgesetz 1956 werden eingefügt:

Art. X der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, als “§ 112c”,

Art. IX der 45. Gehaltsgesetz-Novelle als “§ 112d”,

Art. IX der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987, als “§ 112e”.

47. Dem neuen § 112c wird die Überschrift “Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen” vorangestellt.

48. § 112c Abs. 1 lautet:

“(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.”

49. § 112c Abs. 3 lautet:

“(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit

           1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und

           2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a und

           3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6

vorgesehene Wertsicherung.”

50. Dem § 112c wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.”

51. Im § 112d wird das Zitat “§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956”

a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat “§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4” und

b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat “§ 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5” ersetzt.

52. Im § 112e Abs. 2 wird das Zitat “§ 24a Abs. 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956”

a) für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 durch das Zitat “§ 24a Abs. 2 und 4” und

b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 durch das Zitat “§ 24a Abs. 2 und 5” ersetzt.

53. Im § 112e Abs. 2 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5 entfallen jeweils die Worte “des Gehaltsgesetzes 1956”.

54. Im § 112e Abs. 5 wird das Zitat “§ 24a Abs. 5” durch das Zitat “§ 24a Abs. 7” ersetzt.

55. Nach § 112e werden folgende §§ 112f und 112g eingefügt:

§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 35 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

§ 112g. Für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2005 sind die §§ 24a und 112d auf Beamte des Dienststandes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug höchstens 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 20 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

           2. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwal­tung, aber höchstens 90 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 22,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

           3. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 90 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwal­tung, aber höchstens 100 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 25 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.”

56. Die Überschrift zu § 113 und § 113 Abs. 1 und 2 lauten:

“Vorrückungsstichtag

§ 113. (1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrich­tung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

           1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszu­üben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

           2. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.”

57. § 113c lautet:

§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensions­bemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte

           1. in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,

           2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und

           3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 3 ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 – allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 – erfaßten Beamten.”

58. § 118 Abs. 9 bis 11 wird aufgehoben.

59. § 123 Abs. 1 lautet:

“(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.”

60. § 124 Abs. 1 lautet:

“(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflege­dienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.”

61. Im § 128 Abs. 3 wird das Wort “Bundeskanzler” durch die Worte “Bundesminister für Finanzen” ersetzt.

62. § 131 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:

         “a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kranken­pflege nach dem GuKG oder”

63. § 131 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:

         “a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sani­tätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder”

64. § 138 Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben.

65. Dem § 161 wird folgender Abs. 29 angefügt:

“(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. §°93 Abs. 9 und 10 mit 1. Jänner 1995,

           2. § 67 und § 128 Abs. 3 mit 15. Februar 1997,

           3. § 13 Abs. 9a und § 22 Abs. 6a mit 1. Juli 1997,

         3a. § 13 Abs. 9b und § 22 Abs. 7, 8a und 9 mit 1. August 1997,

           4. § 99 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, § 100 Abs. 3 Z 2, § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 und § 131 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a mit 1. September 1997,

           5. § 12a Abs. 2 Z 3, § 51a Abs. 1 und § 52 Abs. 3a mit 1. Oktober 1997,

           6. § 30 Abs. 3a, § 31 Abs. 3 Z 1, § 64b samt Überschrift, § 74 Abs. 3a, § 83a Abs. 1a und Abs. 4, § 87 Abs. 3 Z 1, § 91 Abs. 3a, § 103 Abs. 1 und 5, § 105 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und § 113b Abs. 1 Z 4 sowie die Aufhebung des § 118 Abs. 9 bis 11 und des § 138 Abs. 3 bis 5 mit 1. Jänner 1998,

           7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des Art. II Z 45, 46, 48, 50 lit. a, 51 lit. a und 52 und § 112g mit 1. April 1998,

            8. a) § 13 Abs. 10 und 11, § 16 Abs. 5 bis 8, § 16a Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 112f und § 113 Überschrift und Abs. 1 und 2 und

               b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 47, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 49, § 112d in der Fassung des Art. II Z 50 lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 53

               mit 1. Juli 1998,

           9. § 13 Abs. 12, § 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25a und § 61 Abs. 6 mit 1. September 1998,

         10. § 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25b, § 59e, § 71a Abs. 2, § 113c und die Aufhebung des § 64b samt Überschrift, des § 71 Abs. 3 und des § 71a Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.

§ 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.”

Artikel III

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998 und Z 13 der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.”

2. § 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzu­teilen.”

3. Im § 4 Abs. 1 Z 1 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird nach dem Zitat “§ 22 des Gehaltsgesetzes 1956” die Wortgruppe “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

4. Im § 4 Abs. 4 Z 2 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie im § 5 Abs. 4 Z 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils die Wortfolge “aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten” durch die Wortfolge “aus einer gesetzlichen Unfallversicherung” ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird jeweils das Zitat “§ 213a oder § 213b BDG 1979” durch das Zitat “§ 213a BDG 1979” ersetzt.

6. Im § 5 Abs. 6 zweiter Satz in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird das Wort “durchschnittlichen” durch das Wort “jeweiligen” ersetzt.

7. Nach § 6 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:

“(2c) Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.”

8. § 12 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Die Ruhegenußzulage beträgt

           1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

           2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden.”

9. § 14 Abs. 5 lautet:

“(5) Der Versorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.”

10. § 17 Abs. 7 lautet:

“(7) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.”

11. § 19 Abs. 7 lautet:

“(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.”

12. Im § 25a Abs. 3 werden das Wort “Kalendermonaten” durch das Wort “Monaten” und das Wort “Kalendermonate” durch das Wort “Monate” ersetzt.

13. § 25a Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

14. § 25a Abs. 8 und 9 lautet:

“(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.”

15. Im § 29 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge “sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag -”.

16. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Bei der Zurechnung von Zeiträumen gemäß § 9 ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen.”

17. Dem § 39 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.”

18. § 54 Abs. 2 lit. a lautet:

         “a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;”

19. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem § 54 folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn die Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002 erfolgt.”

20. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird dem § 55 folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungs­grundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Abs. 1.”

21. Dem § 56 Abs. 3b wird angefügt:

“Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 entfällt diese Ermäßigung für Beamte, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Die Differenz auf den vollen Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ist nachzuentrichten.”

22. Dem § 56 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

“Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.”

23. § 56 Abs. 10 lautet:

“(10) Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvor­dienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindestausmaß bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Hochschullehrer.”

24. § 58 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 erhält die Absatzbezeichnung “(20)”.

25. Im § 58 Abs. 24 Z 5 entfallen nach der Paragraphenbezeichnung “§ 54” die Worte “Abs. 2 lit. a und”.

26. Dem § 58 wird folgender Abs. 26 angefügt:

“(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 4 mit 1. Mai 1996,

           2. § 19 Abs. 7 mit 1. August 1996,

           3. § 62d Abs. 1 mit 1. Juli 1997,

           4. § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2c, § 54 Abs. 2 lit. a, § 54 Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 19, § 55 Abs. 3 in der Fassung des Art. III Z 20, § 56 Abs. 3b und § 62e Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,

           5. § 56 Abs. 10 mit 19. August 1997,

           6. § 56 Abs. 9 mit 1. März 1998,

           7. § 12 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 6 mit 1. Juli 1998,

           8. § 5 Abs. 6 und § 36 Abs. 1 mit 1. September 1998,

           9. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. III Z 2 und 3, § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 4, § 14 Abs. 5, § 17 Abs. 7, § 25a Abs. 3, 4, 8 und 9 sowie die Aufhebung des § 62d samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.”

27. Im § 62d Abs. 1 wird das Zitat “§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 3” für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 durch das Zitat “§ 5 Abs. 3 Z 1 und 3” ersetzt.

28. § 62d samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

29. Im § 62e Abs. 7

1. wird anstelle der Wortfolge “nach dem 30. April 1996” die Wortfolge “frühestens mit Ablauf des 30. April 1996” eingefügt und

2. werden dem Zitat “§ 4 Abs. 3” die Worte “in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung” angefügt.

30. Im § 62g Abs. 5 bis 7 wird jeweils das Zitat “§ 213a oder § 213b BDG 1979” durch das Zitat “§ 213a BDG 1979” ersetzt.

31. Im § 62g Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort “durchschnittlichen” durch das Wort “jeweiligen” ersetzt.

32. § 62g Abs. 13 Satz 1 lautet:

“Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

           1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

           2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden.”

Artikel IV

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 4 entfallen der zweite und der dritte Satz.

2. § 3 Abs. 1a lautet:

“(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Jänner 2000 11,65%,

ab 1. Jänner 2001 11,55%,

ab 1. Jänner 2002 11,45%,

ab 1. Jänner 2003 11,35%,

ab 1. Jänner 2004 11,25%,

ab 1. Jänner 2005 11,15%,

ab 1. Jänner 2006 11,05%,

ab 1. Jänner 2007 10,95%,

ab 1. Jänner 2008 10,85%,

ab 1. Jänner 2009 10,75%,

ab 1. Jänner 2010 10,65%,

ab 1. Jänner 2011 10,55%,

ab 1. Jänner 2012 10,45%,

ab 1. Jänner 2013 10,35% und

ab 1. Jänner 2014 10,25%.”

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 12 bis 16d ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.”

4. Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag “20 S” durch den Betrag “100 S” ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

6. Dem § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:

“(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 mit 1. Jänner 1999,

           2. § 3 Abs. 1a und § 5 Abs. 5 mit 1. Jänner 2000.”

Artikel V

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998 und Z 8 der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat “Abs. 3 bis 5” durch das Zitat “Abs. 3 und 4” ersetzt.

2. Dem § 6a Abs. 1 Z 3 wird das Wort “oder” und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         “4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung”

3. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Hochschulen und Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen.”

4. § 23 lautet:

§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstver­hältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.”

5. Im § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundessozialamt” ersetzt.

6. Im § 27a Abs. 3 wird nach dem Wort “Karenzurlaubes” die Wortgruppe “oder einer Außerdienst­stellung nach § 29h in Verbindung mit § 78b BDG 1979 oder nach § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979” eingefügt.

7. Dem § 27c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“In diesem Fall ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.”

8. § 27d Abs. 2 lautet:

“(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

           1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt,

           2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.”

9. Dem § 29b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.”

9a. Der bisherige § 29h erhält die Bezeichnung “§ 29i”. Davor wird folgender § 29h samt Überschrift eingefügt:

“Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 29h. (1) Der Vertragsbedienstete, der

           1. Bürgermeister oder

           2. Bezirksvorsteher oder

           3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.

(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und § 29c Abs. 1 anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.”

10. Im § 47 Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck “§ 29d” durch den Ausdruck “§ 29f” ersetzt.

11. § 47a Abs. 2 lautet:

“(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.”

12. § 47c Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder”

13. Nach § 47c Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Soweit in dienstrechtlichen Regelungen auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung abgestellt wird, ist jeweils das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung maßgeblich.”

14. Im § 47c Abs. 6 wird das Zitat “§ 59a Abs. 5 oder 6” durch das Zitat “§ 59a Abs. 5 oder 5a” ersetzt.

14a. Im § 52 Abs. 5 Z 1 und im § 52a Abs. 4 Z 2 wird das Zitat “§ 29h” jeweils durch das Zitat “§ 29h oder § 29i” ersetzt.

15. Im § 52 Abs. 7 und im § 52b Abs. 1 Z 2 werden die Worte “Wissenschaft, Verkehr und Kunst” durch die Worte “Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

16. Im § 58c Abs. 1 wird der Ausdruck “§§ 15 bis 15d MSchG” durch den Ausdruck “§§ 15 bis 15b und 15d MSchG” ersetzt.

17. § 59 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. die Voraussetzungen

                a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

               b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

                c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

               d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,”

18. § 59 Abs. 4 entfällt. Der bisherige § 59 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung “(4)”.

19. § 60 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entloh­nungsgruppen des Entlohnungsschemas K.”

20. Im § 69 Abs. 2 werden die Worte “Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz” durch die Worte “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

21. An die Stelle des § 69 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c treten folgende Bestimmungen:

         “a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder

          b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.”

22. § 72a lautet samt Überschrift:

“Karenzurlaub

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 219 Abs. 5b BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.”

23. § 72b Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(4) Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn

           1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstver­hältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

           2. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.”

24. § 74 lautet samt Überschrift:

“Überleitung

§ 74. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 – allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.”

25. Im § 75 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort “Krankenpflegegesetzes” jeweils die Worte “in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung” eingefügt.

26. Dem § 76 wird folgender Abs. 20 angefügt:

“(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 52 Abs. 7, § 52b Abs. 1 Z 2 und § 69 Abs. 2 mit 15. Februar 1997

           2. § 1 Abs. 1, § 29b Abs. 3, § 29h samt Überschrift, § 29i, § 47 Abs. 2 Z 5, § 52 Abs. 5 Z 1, § 52a Abs. 4 Z 2 und § 72a Überschrift und Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 1997,

           3. § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 69 Abs. 3 Z 2, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1997,

           4. § 15 Abs. 2 Z 3 mit 1. Oktober 1997,

           5. § 47a Abs. 2, § 47c Abs. 3 Z 2, Abs. 4a und Abs. 6 und § 72a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,

           6. § 6a Abs. 1 Z 3 und 4, § 23, § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 58c Abs. 1 und § 72b Abs. 3 und 4 mit 1. Juli 1998,

           7. § 27a Abs. 3, § 27c Abs. 2 und § 27d Abs. 2 mit 1. Jänner 1999.”

Artikel VI

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 entfällt der Ausdruck “(einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen)”.

2. § 15 Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

           1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder

           2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.”

3. Im § 15 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)” durch den Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt” ersetzt.

4. § 15 Abs. 9 wird aufgehoben.

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.”

6. § 44c Abs. 3 lautet:

“(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

           1. die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

           2. die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.”

7. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 und 7 entfällt der Ausdruck “(ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen)”.

b) Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 lit. i entfallen.

c) Im Abs. 3 wird der Ausdruck “nach den Abs. 1 und 2” durch den Ausdruck “nach Abs. 1” ersetzt.

8. § 58d Abs. 2 lautet:

“(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.”

8a. Im § 58e Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

“Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.”

9. § 58f Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder”

9a. Nach § 59a wird folgender § 59b samt Überschrift eingefügt:

“Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 59b. Der Landeslehrer, der

           1. Bürgermeister oder

           2. Bezirksvorsteher oder

           3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.”

10. Im § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundessozialamt” ersetzt.

11. Im § 115 treten an die Stelle der Abs. 3 bis 7 folgende Bestimmungen:

“(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,

           1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.”

12. Im § 115a Abs. 1 wird das Zitat “§ 44a Abs. 2” durch das Zitat “§ 44a Abs. 3” ersetzt.

13. Im § 115a Abs. 6 wird das Zitat “§ 50a Abs. 2 BDG 1979” durch das Zitat “§ 44a Abs. 3” ersetzt.

14. Nach § 121d wird folgender § 121e samt Überschrift eingefügt:

“Außerdienststellung

§ 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 59b einen Karenzurlaub gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienst­stellung gemäß § 59b umzuwandeln, wenn er

           1. dies beantragt und

           2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.”

14a. § 123 Abs. 27 erhält die Absatzbezeichnung “(25)”; dem § 123 wird folgender Abs. 27 angefügt:

“(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 1, § 44c Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 59b samt Überschrift, § 115a Abs. 1 und 6 und Anlage Art. II Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997,

           2. § 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,

           3. § 58d Abs. 2 und § 58f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,

           4. § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 121e samt Überschrift mit 1. Juli 1998,

           5. § 43 Abs. 9 und § 58e Abs. 2 mit 1. September 1998 und

           6. § 115 Abs. 3 bis 6 und die Aufhebung des § 115 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.”

15. In Anlage Art. II Abschnitt 3 (Verwendungsgruppe L 2a 1)

a) wird in der linken Spalte der Ausdruck “Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und hauswirtschaft­lichen Berufsschulen” durch den Ausdruck “Sonderschulen und Polytechnischen Schulen” ersetzt,

b) wird in der rechten Spalte am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt,

c) entfällt in der rechten Spalte die Z 4.

Artikel VII

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

           1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unverein­barkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getrof­fenen Feststellung unzulässig ist oder

           2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Lehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.”

2. Im § 15 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)” durch den Ausdruck “Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt” ersetzt.

3. § 15 Abs. 9 wird aufgehoben.

4. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.”

5. § 65d Abs. 2 lautet:

“(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.”

5a. Im § 65e Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

“Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig.”

6. § 65f Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder”

6a. Nach § 66a wird folgender § 66b samt Überschrift eingefügt:

“Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 66b. Der Lehrer, der

           1. Bürgermeister oder

           2. Bezirksvorsteher oder

           3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 66a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 65a Abs. 1 anzuwenden.”

7. Im § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundessozialamt” ersetzt.

8. § 121 Abs. 3 bis 7 lautet:

“(3) Den im Abs. 1 genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(4) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks “15 Jahren” der Ausdruck “10 Jahren” tritt.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,

           1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.”

9. Im § 121a Abs. 1 wird das Zitat “§ 45 Abs. 2” durch das Zitat “§ 45 Abs. 3” ersetzt.

10. Im § 121a Abs. 5 wird das Zitat “§ 50a Abs. 2 BDG 1979” durch das Zitat “§ 45 Abs. 3” ersetzt.

11. Nach § 121e wird folgender § 121f samt Überschrift eingefügt:

“Außerdienststellung

§ 121f. Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 66b einen Karenzurlaub gemäß § 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 66b umzuwandeln, wenn er

           1. dies beantragt und

           2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.”

12. § 127 Abs. 21 erhält die Absatzbezeichnung “(19)”; dem § 127 wird folgender Abs. 21 angefügt:

“(21) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 121a Abs. 1 und 5 und § 66b samt Überschrift mit 1. Juli 1997,

           2. § 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,

           3. § 65d Abs. 2 und § 65f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,

           4. § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 121f samt Überschrift mit 1. Juli 1998,

           5. § 43 Abs. 6 und § 65e Abs. 2 mit 1. September 1998 und

           6. § 121 Abs. 3 bis 7 mit 1. Jänner 2003.”

Artikel VIII

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.”

2. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

“(1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die

           1. vom § 2 nicht erfaßt sind oder

           2. neu eingeführt werden,

das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen.”

3. § 7 Abs. 3 entfällt.

4. Im § 8 Abs. 3 Z 2 entfallen die Worte “Ausübung der”.

4a. Nach § 9 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b bis 2f eingefügt:

“(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell “Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergarten­pädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern” eingerichteten Schul­bibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.

(2c) Die Betreuung einer nach dem Modell “Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen” eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.

(2d) Das in den Abs. 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:

           1. bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),

           2. bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),

           3. bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),

           4. bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).

(2e) Die Betreuung einer nach dem Modell “Schulbibliothek an Übungshauptschulen” eingerichteten Bibliothek an Übungshauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

           1. an Übungshauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungs­gruppe III,

           2. an Übungshauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungs­gruppe III.

An Übungshauptschulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B Z 4 unzulässig.

(2f) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.”

4b. Der bisherige § 9 Abs. 2b erhält die Absatzbezeichnung “(2g)”.

4c. Im § 9 Abs. 3a wird das Zitat “Abs. 2 und 2a” durch das Zitat “Abs. 2 bis 2e” ersetzt.

5. § 11 Abs. 5 Z 1 lautet:

         “1. eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und”

6. Im § 14a Abs. 3 wird das Zitat “§ 50a Abs. 2 BDG 1979” durch das Zitat “§ 50a Abs. 3 BDG 1979” ersetzt.

7. § 15 Abs. 11 letzter Satz entfällt.

8. Dem § 15 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

           2. § 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

           3. § 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,

           4. die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.”

Artikel IX

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck “Bundesministerium für Unterricht und Kunst” jeweils durch den Ausdruck “Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck “Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst” durch den Ausdruck “Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr” ersetzt.

3. § 37a Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,”

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft: 1. § 37a Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1998, 2. § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 sowie § 46 Abs. 3 mit 1. September 1998.”

5. § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die an Dienststellen des Bundes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalvertretungsorgane für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz.”

Artikel X

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Am Beginn des Karenzurlaubsgeldgesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

“Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt:         KARENZURLAUBSGELD

§ 1.      Anwendungsbereich

§ 2.      Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 3.      Höhe des Karenzurlaubsgeldes

§ 4.      Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 5.      Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 6.      Adoptiv- und Pflegemütter

§ 7.      Väter

II. Abschnitt:        KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT

§ 8.      Anwendungsbereich des II. Abschnitts

§ 9.      Dauer der Pflichtversicherung

§ 10.    Pfändbarkeit

III. Abschnitt:       KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

§ 11.    Anwendungsbereich des III. Abschnitts

§ 12.    Anspruchsvoraussetzungen

§ 13.    Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist

IV. Abschnitt:       ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD

§ 14.    Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld

§ 15.    Alleinstehende Elternteile

§ 16.    Verheiratete Elternteile

§ 17.    Nicht alleinstehende Elternteile

§ 18.    Dauer des Anspruches auf Zuschuß

§ 19.    Höhe des Zuschusses

§ 20.    Einkommen

§ 21.    Rückzahlung des Zuschusses

§ 22.    Höhe der Abgabe

§ 23.    Verpflichtungserklärung

§ 24.    Entstehung des Abgabenanspruches

§ 25.    Zuständigkeit, Erhebung

§ 26.    Abgabenerklärung

§ 27.    Anpassung

§ 28.    Gebührenfreiheit

§ 29.    Datenübermittlung

§ 30.    Kostentragung

V. Abschnitt:        SONDERKARENZURLAUBSGELD

§ 31.    Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

§ 32.    Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes

§ 33.    Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Abschnitts

VI. Abschnitt:       GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 34.    Auszahlung

§ 35.    Anteilige Bemessung

§ 36.    Meldepflicht

§ 37.    Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 37a.  Verjährung

VII. Abschnitt:     ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38.    Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994

§ 39.    Inkrafttreten

§ 40.    Vollziehung

2. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck “60%” durch den Ausdruck “66%” ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck “und” durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 wird der Punkt durch den Ausdruck “und” ersetzt. Folgende Z 5 wird angefügt:

         “5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz – KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.”

4. Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck “Karenzurlaubsgeld” durch den Ausdruck “Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften” ersetzt.

5. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15 MSchG

           1. § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

           2. § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder

           3. § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

           4. § 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

tritt.”

6. § 7 Abs. 2 und 3 lautet:

“(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben.

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.”

7. Im § 7 Abs. 4 und im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck “Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift” jeweils durch den Ausdruck “Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften” ersetzt.

8. § 11 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptions­absicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c MSchG oder § 8 EKUG

           1. § 50b BDG 1979 oder

           2. § 76a des Richterdienstgesetzes oder

           3. § 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

           4. § 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

tritt.”

9. An die Stelle des § 12 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

“(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichi­schen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

           1. mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvor­schriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

           2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

           3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außer­stande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchs­berechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenz­urlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.”

10. § 12 Abs. 4 und 5 lautet:

“(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichi­schen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.”

11. An die Stelle des § 13 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

“(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichi­schen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

           1. mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechts­vorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

           2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

           3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außer­stande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.”

12. Im § 13 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung “(3)” und “(4)”. § 13 Abs. 4 lautet:

“(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.”

13. Im § 16 Abs. 1 wird der Betrag “5 495 S” durch den Betrag “5 696 S” und der Betrag “2 768 S” durch den Betrag “2 870 S” ersetzt.

14. Im § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck “Karenzurlaubsgeldes” durch den Ausdruck “Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften” ersetzt.

15. § 31 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistun­gen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder”

16. § 31 Abs. 4 lautet:

“(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war.”

17. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 40 Z 2 mit 15. Februar 1997,

           2. das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 2 Z 1, § 6, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 11, § 12 Abs. 1 bis 2b und 4, § 13, § 31 Abs. 2, 3 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 mit 1. Juli 1997,

           3. § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998.

Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Juli 1997 geboren sind, sind § 6, § 7 Abs. 2 und § 11 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.”

18. Im § 40 Z 2 werden die Worte “Bundesminister für Arbeit und Soziales,” durch die Worte “Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,” ersetzt.

Artikel XI

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

       “c) aa) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11,

             bb) Universitäts(Hochschul)dozenten bis Gehaltsstufe 9,

              cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,”

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:

       “c) aa) Universitäts(Hochschul)dozenten ab der Gehaltsstufe 10,

             bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993,

              cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universi­täts(Hochschul)professoren,”

3. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof

           1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

           2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.”

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 33 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.”

5. In § 25b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

“(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreise­zeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.”

6. Der bisherige § 25b Abs. 3 erhält die Bezeichnung “(4)”.

6a. An die Stelle des § 39 treten folgende Bestimmungen:

§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nacht­unterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt

           1. für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendar­meriekommanden, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen............................................................................................. 1 260 S,

           2. für alle übrigen Beamten.....................................................................................................................    630 S.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschal­vergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

§ 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fort­bildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.”

7. In der Überschrift zu § 68 und im § 68 Abs. 1 wird das Wort “Fernmeldehoheitsverwaltung” jeweils durch den Ausdruck “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” ersetzt.

8. Im § 74 Z 2 lit. e wird der Punkt am Ende der sublit. bb durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 und 4 angefügt:

         “3. in die Gebührenstufe 2b Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

           4. in die Gebührenstufe 3:

                a) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,

               b) Vertragsprofessoren und Rektoren.”

9. Dem § 77 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c und Z 4 lit. c und § 74 Z 2 bis 4 mit 1. Oktober 1997,

           2. § 68 Überschrift und Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,

           3. § 22 Abs. 7, § 39 und § 39a mit 1. Juli 1998,

           4. § 5 Abs. 3 und § 25b Abs. 3 und 4 mit 1. September 1998.”

Artikel XII

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 wird das Wort “Landesinvalidenamt” jeweils durch das Wort “Bundessozialamt” ersetzt.

2. § 89a lautet samt Überschrift:

“Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.”

3. Dem § 173 wird folgender Abs. 20 angefügt:

“(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten in Kraft:

           1. § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

           2. § 89a samt Überschrift mit 1. September 1998.”

Artikel XIII

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b entfällt jeweils die Wortfolge “oder das Ausscheiden aus der Funktion”.

2. § 9 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel XIV

Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

“Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte – DRSG-AE”

2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Pensionsbeiträge, auf die verzichtet wurde, gelten bei der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen über die Bemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen als geleistet.”

3. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt:

“Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 13. Der Gesetzestitel und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”

Artikel XV

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Für Bewerbungen um Funktionen oder Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 der Verwendungs­gruppe A 1, m BO 1 oder m ZO 1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungs­gruppe hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, daß auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll (zB in Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.”

2. Nach § 15 werden folgende §§ 15a bis 15e samt Überschriften eingefügt:

“Abschnitt Va

Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen

Anwendungsbereich

§ 15a. Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder m BO 1 bewirkt wird.

Ausschreibung

§ 15b. (1) Die Ausschreibung nach § 15a hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit der stellvertretenden Leitung einer Sektion wirksam werden soll.

(2) Auf den Inhalt der Ausschreibung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Darüber hinaus hat die Ausschreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß nur Bewerbungen von Personen zulässig sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder m BO 1 zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind.

(3) Die Ausschreibung hat innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stellvertreterfunktion sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Bewerbung

§ 15c. (1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.

Verfahren

§ 15d. Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

           1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und

           2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

Begutachtungskommission

§ 15e. Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.”

3. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 18 wird angefügt:

       “18. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998

                a) die §§ 15a bis 15e samt Überschriften mit 1. Juli 1998,

               b) § 5 Abs. 2a mit 1. Jänner 1999.”

Artikel XVI

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3 lautet:

“(3) § 15c ist auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichts­dienstes nicht anzuwenden.”

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.”

Artikel XVII

Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

Das Elternkarenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 lautet:

“(6) § 8 ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.”

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(8) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.”

Artikel XVIII

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Z 3 lautet:

         “3. Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (§ 25 Abs. 1);”

2. Die Überschrift zu § 25 lautet:

“Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor”

3. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet:

“(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts(Hoch­schul)professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) an einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.”

Artikel XIX

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I. Nr. .../1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 treten an die Stelle der lit. j und k sowie des auf lit. k folgenden Satzteiles des Abs. 1 folgende Bestimmungen:

          “j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,

           k) der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder

            l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbe­dienstetengesetzes 1948 entsendet ist,

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.”

2. Der bisherige Art. XX erhält die Bezeichnung “Abs. 1”. Dem Art. XX Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel XX

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:

1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt an die Stelle der §§ 5 und 5a folgender § 5 samt Überschrift:

“Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenußermittlungsgrundlage

§ 5. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungs­grundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

           1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbe­diensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder

           3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.

(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenußermittlungs­grundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat, in dem

           1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

           2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat,

sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.

(9) Abs. 7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungs­bereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 7 und 8 neu zu bemessen.

(10) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 12 bis 16, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 66.385 S. Der Betrag von 66.385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.

(11) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der

           1. für die nächste Vorrückung oder

           2. für das Erreichen der Dienstalterszulage

erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.

(12) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhe­genußermittlungsgrundlage mit 100% des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5% des Durchschnittes der somit der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag der Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 10. Der erste Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 14 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 15 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten ab der Versetzung in den Ruhestand gestellt, so sind die Abs. 12 und 13 ab dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses, ansonsten ab dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten – langt der Antrag an einem Monatsersten ein, dann ab diesem – anzuwenden.

(13) Abs. 12 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug nach Abs. 10 und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 12 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(14) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungs­grundlage. Abs. 10 ist anzuwenden.

(15) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.

(16) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Z 1 bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:

           1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,

           2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenor­chesters der Bundestheater,

           3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,

           4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.”

2. Für die Zeit ab 1. Jänner 2003 treten an die Stelle des § 5 folgende Bestimmungen samt Überschriften:

“Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 5. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenuß­bemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ermittelt.

Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 5a. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensions­beitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 10 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht.

           2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den am Stichtag geltenden Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. Stichtag ist der erste Tag des Ruhestandes.

           3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

                a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,

               b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,

                c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,

               d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,

                e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.

           4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind die Beitragsgrundlagen abweichend von Abs. 1 Z 1 wie folgt zu ermitteln:

           1. Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3) jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.

           2. Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren.

           3. Der Quotient ist die Beitragsgrundlage.

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5b. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungs­grundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

           1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbe­diensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder

           3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(5) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.

(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat, in dem

           1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

           2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat,

sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.

(9) Abs. 7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungs­bereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 7 und 8 neu zu bemessen.”

3. Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat “§ 5 Abs. 1 bis 1c” durch das Zitat “§ 5 Abs. 1 und 2” ersetzt.

4. § 6 Abs. 3 lautet ab dem 1. Jänner 2003:

“(3) Der Ruhegenuß darf

           1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen und

           2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.”

5. Im § 6a Abs. 3 wird der Begriff “des ruhegenußfähigen Monatsbezuges” durch den Begriff “der Ruhegenußberechnungsgrundlage” ersetzt.

6. Im § 6a Abs. 4 wird das Zitat “§ 5 Abs. 1a bis 1c” durch das Zitat “§ 5 Abs. 2” ersetzt.

7. Im § 6a Abs. 4 wird

a) der Begriff “dem ruhegenußfähigen Monatsbezug” durch den Begriff “der Ruhegenußberechnungs­grundlage” und

b) das Zitat “§ 5 Abs. 1a bis 1c” durch das Zitat “§ 5b Abs. 2” ersetzt.

8. Im § 8 Abs. 1 wird das Zitat “§ 5 Abs. 2” durch das Zitat “§ 5 Abs. 10” ersetzt.

9. Im § 8 Abs. 1 wird der Schlußteil des letzten Satzes “höchstens jedoch der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende Betrag.” durch die Wendung “höchstens jedoch der im § 10 Abs. 2 genannte Betrag.” ersetzt.

10. Im § 10 Abs. 1 wird der Klammerausdruck “(§ 5 Abs. 2 und 3)” durch den Klammerausdruck “(§ 5 Abs. 10)” ersetzt.

11. Im § 10 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck “(§ 5 Abs. 10)”.

12. § 10 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2003:

“(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für:

           1. Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger......................................................................................... 14,68%

           2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten..................................................................................... 11,75%

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurch­schnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 66 385 S nicht überschreiten. Der Betrag von 66 385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.”

13. Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat “§ 5 Abs. 6 und 7” durch das Zitat “§ 5 Abs. 14 und 15” ersetzt.

14. § 10 Abs. 3 lautet ab 1. Jänner 2003:

“(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1................................................................................................................ 3,26%

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2................................................................................................................ 2,61%

des 5,25fachen Auftrittshonorars für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.”

15. Im § 10 Abs. 6 wird das Zitat “§ 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” durch das Zitat “§ 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” ersetzt.

16. Im § 11 wird das Zitat “§ 5 Abs. 2” durch das Zitat “§ 5 Abs. 10” ersetzt.

17. Im § 18c Abs. 1 wird die Jahreszahl “1999” durch die Jahreszahl “2002” ersetzt.

18. Im § 18c Abs. 2 wird das Zitat “§ 5 Abs. 2 Z 3” durch das Zitat “§ 5a Abs. 1 Z 3” ersetzt.

19. Im § 18c Abs. 3 wird das Zitat “§ 5 Abs. 2 Z 3 lit. a bis e” durch das Zitat “§ 5a Abs. 1 Z 3 lit. a bis e” ersetzt.

20. An die Stelle des § 18c Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

“(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmit­glieder, Bläser und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenuß­bemessungsgrundlage 32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Pro­zentpunkte.

(5) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für die sonstigen Bundestheaterbediensteten, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbe­messungsgrundlage 40 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,5 Prozentpunkte.

(6) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder, Bläser und Solo­sänger, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,87 Prozentpunkte.

(7) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Bundestheaterbedienstete, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.”

21. Nach § 18c werden folgende §§ 18d bis 18f samt Überschrift eingefügt:

“Erhöhung des Ruhegenusses

§ 18d. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 18e. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage ermittelt.

(2) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(3) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 5 bis 9, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 66.385 S. Der Betrag von 66.385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der

           1. für die nächste Vorrückung oder

           2. für das Erreichen der Dienstalterszulage

erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.

(5) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungs­grundlage. Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Z 1 bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:

           1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,

           2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenor­chesters der Bundestheater,

           3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,

           4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.

(7) Der Vergleichsruhegenuß darf

           1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und § 5b Abs. 2 sowie den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

           2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Abs. 3 nicht unterschreiten

§ 18f. (1) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28 000 S, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

           1. Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.

           2. Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

           3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 entspricht.

           4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

           1. Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.

           2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

           3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungs­faktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Finanzen hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.”

22. Dem § 22 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

“(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten in Kraft:

           1. § 10 Abs. 6 mit 1. August 1997,

           2. § 5 samt Überschrift in der Fassung des Art. xx Z 1, § 6 Abs. 3 in der Fassung des Art. xx Z 3, § 6a Abs. 4 in der Fassung des Art. xx Z 6, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Art. xx Z 8, § 10 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Art. xx Z 10 und 13, § 11 und § 18c Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 1998,

           3. § 18c Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2000,

           4. die §§ 5 bis 5b samt Überschriften in der Fassung des Art. xx Z 2, § 6 Abs. 3 in der Fassung des Art. xx Z 4, § 6a Abs. 3, § 6a Abs. 4 in der Fassung des Art. xx Z 7, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Art. xx Z 9, § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Art. xx Z 11, 12 und 14 und § 18c Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2003.

(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten gebührende Versorgungsgenüsse, die in diesem Zeitraum erstmalig gebühren, über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.”

Artikel XXI

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung wird nach dem Ausdruck “die im § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Personen” der Ausdruck “soweit es sich nicht um Bürgermeister und Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) – ausgenommen Wien – handelt, die für die Dauer dieser Funktion als öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 außer Dienst gestellt sind” eingefügt.

2. Nach § 188 wird folgender § 189 samt Überschrift angefügt:


“Schlußbestimmung zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998

§ 189. § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.”

Artikel XXII

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. August 1998 treten außer Kraft:

           1. die Art. II und III der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969,

           2. die Art. II und III der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,

           3. die Art. II der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970.

           4. Art. III der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 246/1970,

           5. die Art. V und VI der 22. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 280/1971,

           6. Art. III Abs. 1 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,

           7. Art. IV Abs. 1 der 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977,

           8. die Art. II und XIII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,

           9. Art. IV der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983,

         10. Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1984,

         11. Art. IX der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984,

         12. Art. VIII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,

         13. Art. VI der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 238/1987.

(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird in bestehende Bescheide nicht einge­griffen.