1326 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 375/A der Abgeordneten Hans Peter Haselsteiner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989 geändert wird


Die Abgeordneten Hans Peter Haselsteiner und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 14. Jänner 1997 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Im Zuge der Diskussion um den Verkauf der Bundesanteile an der Creditanstalt wurde einmal mehr deutlich, daß Österreich über keinen den internationalen Standards entsprechenden Minderheitenschutz verfügt. Keines der Angebote zur Übernahme der CA-Anteile enthielt ein Offert an die Minderheits­aktionäre. Alle europäischen Länder (außer Österreich und Griechenland) verfügen über gesetzliche Regelungen, die einen Minderheitenschutz vorsehen. In allen diesen Ländern ist ein Bieter, der ein Kaufangebot für ein Aktienpaket legt, das ihm die Kontrolle über die Zielgesellschaft bringt, verpflichtet, dieses Kaufoffert auch deren Minderheitsaktionären zu unterbreiten. Im Zuge des Verkaufs der Bundes­anteile an der CA wurden die Minderheitsaktionäre aber nicht berücksichtigt, da es keine gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der Minderheitsaktionäre gibt. Mit dem vorliegenden Antrag soll eine den internationalen Standards entsprechende Regelung zum Schutz der Minderheitsaktionäre bei Übernahmen geschaffen werden.

Zu Z 1:

Mit der Schaffung eines neuen § 91a soll verpflichtend vorgesehen werden, daß Angebote an Minder­heitsaktionäre der Zielgesellschaft zu legen sind, wenn unter Hinzuzählung der bereits vom Bieter gehaltenen Wertpapiere, der Schwellenwert von 331/3% an den Stimmrechtsanteilen überschritten wird. Die Zurechnung der Anteile bei Konzernunternehmen oder Unternehmen, die in einem konzernähnlichen Verhältnis stehen, zu den Anteilen des Erwerbers soll Umgehungsmöglichkeiten ausschließen.

Die Bestimmung des Abs. 2 schafft die nähere Determininierung der Berechnung des Preises für das obligatorische Angebot.

Die Bestimmung des Abs. 3 stellt klar, daß der Bieter den Vorstand der Zielgesellschaft unmittelbar zu informieren hat. Weiters besteht die Informationspflicht an die Bundes-Wertpapieraufsicht.

Abs. 4 legt fest, daß Ausnahmen von der Legung eines obligatorischen Angebotes mit Bewilligung der Wertpapieraufsichtsbehörde zulässig sind. Dies gilt insbesondere für den Fall des Erwerbs eigener Aktien gemäß §§ 65 AktG.

Zu Z 2:

Durch den Verweis auf § 91a in § 93 Abs. 1 wird sichergestellt, daß die Unterrichtung des Publikums sowie die in § 93 vorgesehenen Folgen der Nicht-Unterrichtung auch bei Übernahmen anwendbar sind.

Zu Z 3:

Diese Bestimmung regelt die Sanktion der Nichtlegung eines obligatorischen Angebotes in Form von Nichtausübung der Aktionärsrechte.”

Der Finanzausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 1998 in Verhand­lung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Volker Kier und Mag. Reinhard Firlinger sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung fand der Initiativantrag 375/A keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.


Wien, 1998 06 30

                         Mag. Herbert Kaufmann                                                        Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann