1333 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1208 der Beilagen): Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG und Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sport­förderungsgesetz geändert wird


Die gegenständliche Regierungsvorlage hat eine gesetzliche Ermächtigung für die Errichtung einer “Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH”, der mit 1. Jänner 1999 “ex lege” das Eigentum der Bundessporteinrichtungen übertragen wird, zum Inhalt. Dadurch wird die Ausgliederung des Betriebes der Bundessporteinrichtungen aus der Bundesverwaltung ermöglicht. Weiters ist eine Anpassung des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, erforderlich, da in der Folge der Ausgliederung der Bund im Rahmen der Bundesverwaltung keine Bundessporteinrichtungen mehr im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes betreibt.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Theresia Haidlmayr, Dr. Alois Mock, Dr. Martin Graf sowie Staatssekretär Dr. Peter Wittmann.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Peter Schieder brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmen­mehrheit angenommen.

Der Verfassungsausschuß stellt zum Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtun­gen (BSEOG) und zum Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird, fest:

Zu Art. 1, § 5:

Im Wege eines Prekariums wurde vom Bundeskanzleramt bereits vor der Übermittlung der vorliegenden Regierungsvorlage an den Nationalrat die Betriebsführung der Bundessporteinrichtungen St. Christoph, Kitzsteinhorn und Spitzerberg an den ÖSV bzw. AERO Club übertragen; dazu wurden separate Verein­barungen geschlossen.

Der Verfassungausschuß geht deshalb davon aus, daß der in § 5 Abs. 2 BSEOG genannte Zuschuß nur den Bundessporteinrichtungen in § 1 Abs. 2 zugute kommt, die nicht Gegenstand des Prekariums waren.

Zu Art. 1, §§ 9 und 10:

Die “Sportpolitischen Maßnahmen” (3. Abschnitt) für die Benutzung der Sporteinrichtungen sehen vor, daß die “Bundesporteinrichtungen Gesellschaft mbH” Richtlinien für die Benutzung durch förderungs­würdige Personen erstellt.

Der Verfassungsausschuß geht davon aus, daß Schulveranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Lehraus-, Weiter- und Fortbildung durch Institute für Sportwissenschaften der Universitäten, Pädagogische Akademien, Pädagogische Institute, Bundesanstalten für Leibeserziehung bei der Festlegung der Grund­sätze für die Vergabe wie bisher Berücksichtigung finden.

Weiters geht der Verfassungsausschuß davon aus, daß bei der Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 zu verrechnen sind, Lehrerinnen und Lehrer der Ausbildungs­einrichtungen sowie Studierende und Schüler wie bisher Berücksichtigung finden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1998 06 30

                                  Peter Schieder                                                                Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG und Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

2

Artikel 1

Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung der Gesellschaft

§ 1. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit der Firma “Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH” zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über, wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist:

           1. Bundessportzentrum Südstadt,

           2. Bundessportschule Hintermoos,

           3. Bundessportschule Obertraun,

           4. Bundessportschule Schielleiten,

           5. Bundessportschule Spitzerberg,

           6. Bundessportheim St. Christoph,

           7. Bundessportheim Faakersee,

           8. Bundessportheim Kitzsteinhorn und

           9. Bundessportheim Wien “Blattgasse”.

(3) Die Liegenschaften, die gemäß Abs. 2 in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(4) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz fest­zulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 2 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitaler­höhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gericht­lich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekannt­machungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften

§ 2. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:

           1. die Vermietung von Sportanlagen,

           2. die Vermietung von Unterkünften,

           3. die Bereitstellung von Verpflegung und

           4. die sportliche Betreuung der Gäste.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und
-weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.

(3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.

(4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,

           1. für Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;

           2. Bundessporteinrichtungen oder nur deren Betriebsführung einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zu übertragen.

Verfügungen über Geschäftsanteile

§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft zur Gänze oder zum Teil der Österreichischen Bundes-Sportorganisation oder an eine von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu diesem Zweck gegründete juristische Person unentgeltlich zu übertragen.

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Ver­äußerung die Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 nicht gefährdet werden.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 und die Veräußerung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Unternehmenskonzept

§ 4. (1) Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichts­rat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.

(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des Bundes steht.

Bundeshaftung und Bundeszuschüsse

§ 5. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(2) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berück­sichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesse­rung der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der §§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, dienen.

(4) Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.

2. Abschnitt

Organisation der Gesellschaft

Vertretung der Gesellschaft

§ 6. Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.

Aufsichtsrat

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und

           3. zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.

(3) Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahres­abschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

           2. Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;

           3. Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;

           4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

           5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

           6. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;

           7. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);

           8. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;

           9. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;

         10. Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.

(4) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

Abschlußprüfer

§ 8. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

3. Abschnitt

Sportpolitische Maßnahmen

Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen

§ 9. (1) Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Sporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und
-weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:

           1. die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,

           2. den Normaltarif, der für jede Sporteinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,

           3. die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft ent­sprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.

(2) Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

Zuschuß, Leistungsmodell

§ 10. (1) Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 37,5 Millionen Schilling begrenzt.

(2) Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat der Bund der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgen­den Kalenderjahres hat die Gesellschaft dem Bundeskanzler die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen des Bundes haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.

(3) Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im “Nordischen Zentrum Eisenerz” beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat der Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.

4. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundessporteinrichtungen, Amt der Bundessporteinrichtungen

§ 11. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das “Amt der Bundessporteinrichtungen” eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personal­angelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Planstellenbereich “Bundessportheime und Sporteinrichtungen” ernannt sind, gehören ab dem Zeit­punkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder zu einer Gesellschaft, an der sich die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die der betreffenden Bundessporteinrichtung an diesem Tag aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamt­rechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das Arbeitnehmer(innen)schutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(6) An der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen der Beamten gemäß Abs. 2 behält der Bund die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem diese für die Wahrung der Rechte dieser Beamten erforderlich sind. Die Gesellschaft wird für diese Nutzungsrechte dem Bund keine Entgelte und Kostenersätze ver­rechnen. Die Vergütungen, die die Beamten für die Nutzung der Dienst- oder Naturalwohnungen dem Bund leisten, werden der Gesellschaft vom Bund überwiesen.

Vertragsbedienstete

§ 12. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches “Bundessportheime und Sportein­richtungen” im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß § 1 Abs. 2 zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnun­gen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 13. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

5. Abschnitt

Abgabenbefreiung

§ 14. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Ver­bindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Dies gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 3 Abs. 1.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 15. Hinsichtlich der Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 weiter. Soweit jedoch derartige Befähi­gungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt ins­besondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

Arbeitnehmervertretung

§ 16. Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestel­lung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 17. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Ge­schäftsführer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 19. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft erforderlich sind.

Außerkrafttreten von Bestimmungen

§ 20. § 4 und §§ 6 bis 8 treten außer Kraft, wenn kein Geschäftsanteil an der Gesellschaft mehr im Eigentum des Bundes steht.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizver­waltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

           5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bun­desminister für Justiz;

           6. hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;

           7. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;

           8. im übrigen der Bundeskanzler.

Anlage zu § 1 Abs. 3

Bundessporteinrichtung                               Liegenschaft

Bundessportzentrum Südstadt:                   EZ 3555 (Grundstück-Nr. 1709/3 sonstige, Nr. 1714 landw. genutzt, Gewässer – Teich, Nr. 1716 sonstige, Nr. 1717/1 sonstige)

                                                                            KG 16105 Brunn am Gebirge, BG Mödling

                                                                            EZ 2953 (Grundstück-Nr. 1156/1 Baufläche, Garten)

                                                                            KG 16118 Maria Enzersdorf, BG Mödling

Bundessportschule Hintermoos:                 EZ 163 (Grundstück-Nr. 1286/2 Garten, Nr. 53 Baufläche)

                                                                            EZ 164 (Grundstück-Nr. 1276/4 Baufläche, Nr. 1290/1 Bau­fläche, sonstige – Straßenanlage)

                                                                            KG 57101 Aberg, BG Saalfelden

Bundessportschule Obertraun:                   EZ 290 (Grundstück-Nr. 372/23 Wald, Nr. 472/76 Baufläche, Garten, Wald, Nr. 493/6 sonstige – Weg, Nr. 283 Baufläche, Nr. 284 Baufläche, Nr. 285 Baufläche, Nr. 287 Baufläche, Nr. 333 Baufläche, Nr. 357 Baufläche, Nr. 379 Baufläche)

                                                                            EZ 436 (Grundstück-Nr. 137/1 landw. genutzt, Nr. 141/1 landw. genutzt, Nr. 144 landw. genutzt, Nr. 508/1 landw. genutzt)

                                                                            KG 42016 Obertraun, BG Bad Ischl

Bundessportschule Schielleiten:                EZ 1151 (Grundstück-Nr. 2 Baufläche, Nr. 4 Baufläche, Nr. 5 Baufläche, Nr. 6 Baufläche, Nr. 13/1 Wiese, Nr. 14/1 Wiese, Nr. 20/1 Wiese, Nr. 20/2 Acker, Nr. 21 Garten, Nr. 33 Weide, Nr. 37/1 Wald, Nr. 9/3 Wiese, Nr. 31/5 Wald, Nr. 34/3 Wald, Nr. 20/3 Garten, Nr. 20/4 Weide, Nr. 20/5 Wald)

                                                                            KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

                                                                            Grundstück-Nr. 419 Teich, Nr. 420 Weide, Nr. 423/10 Wald, Nr. 427/2 Wiese

                                                                            KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

                                                                            EZ 188 (Grundstück-Nr. 3 Baufläche, Nr. 9/1 Wiese, Nr. 17/1 Weide, Nr. 17/2 Weide, Nr. 18/1 Garten, Nr. 19 Acker, Nr. 26 Teich, Nr. 28 Teich, Nr. 29/1 Teich, Nr. 31/1 Wald, Nr. 31/4 Weide, Nr. 35 Wiese, Nr. 36 Acker, Nr. 67 Teich, Nr. 34/2 Wald, Nr. 37/3 Weide, Nr. 31/2 Wald, Nr. 39/5 Weide, Nr. 27/2 Wiese, Nr. 18/2 Garten, Nr. 29/2 Wald, Nr. 31/6 Wiese, Nr. 37/4 Wald)

                                                                            KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

                                                                            Grundstück-Nr. 421 Teich, Nr. 422/1 Wald, Nr. 428/1 Teich, Nr. 423/11 Weide, Nr. 422/2 Wiese)

                                                                            KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Bundessportschule Spitzerberg:                 EZ 116 (Grundstück-Nr. 520/1 landw. genutzt, Nr. 520/2 landw. genutzt, Nr. 520/3 landw. genutzt, Nr. 520/4 landw. genutzt, Nr. 520/5 landw. genutzt, Nr. 520/6 landw. genutzt, Nr. 520/7 landw. genutzt, Nr. 521/1 landw. genutzt, Nr. 521/2 landw. genutzt, Nr. 521/3 landw. genutzt, Nr. 522 landw. genutzt, Nr. 523/1 landw. genutzt, Nr. 523/2 landw. genutzt, Nr. 524/1 landw. genutzt, Nr. 524/2 landw. genutzt, Nr. 525/2 landw. genutzt, Nr. 526/3 landw. genutzt, Nr. 526/4 Wald, Nr. 526/7 Wald, Nr. 527/2 landw. genutzt, Nr. 2031/2 sonstige – Weg, Nr. 2032 sonstige – Weg, Nr. 2033 sonstige – Weg)

                                                                            KG 05110 Prellenkirchen, BG Hainburg/Donau

                                                                            EZ 817 (Grundstück-Nr. 3171 landw. genutzt, Nr. 3172 Baufläche, landw. genutzt, Nr. 3173 sonstige – Weg, Nr. 3193 Baufläche, Nr. 3199 landw. genutzt)

                                                                            KG 05107 Hundsheim, BG Hainburg/Donau

                                                                            EZ 853 (Grundstück-Nr. 914/2 landw.genutzt)

                                                                            KG 05101 Bad Deutsch Altenburg, BG Hainburg a. d. Donau

Bundessportheim St. Christoph:                 EZ 341 (Grundstück-Nr. 2573/5 Baufläche, Alpe)

                                                                            EZ 105 (Grundstück-Nr. 2576/1 Alpe, Nr. 260 Baufläche)

                                                                            KG 84010 St. Anton am Arlberg.

Bundessportheim Faakersee:                      EZ 00065 (Grundstück-Nr. 561 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 590/1 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 590/2 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 592 Wald, Nr. 624/1 landw. genutzt, Nr. 628/1 landw. genutzt, Nr. 628/19 landw. genutzt, Nr. 646/2 landw. genutzt, Gewässer – Sumpf und Teich, Nr. 700/4 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer – Sumpf und steh., Nr. 700/8 Baufläche, landw. genutzt, Gewässer – Teich, Nr. 700/48 Baufläche, landw. genutzt, Gewässer – steh., Nr. 769 landw. genutzt, Nr. 770 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 789/2 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 801/4 Baufläche, landw. genutzt, Nr. 1023/1 landw. genutzt, Nr. 1023/2 Baufläche)

                                                                            EZ 00103 (Grundstück-Nr. 700/3 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer – See und Sumpf, sonstige – Ödland, Nr. 700/5 Baufläche, Wald, Gewässer – Sumpf und steh., Nr. 700/6 Gewässer – Sumpf, Nr. 700/7 Baufläche, Garten, Nr. 700/10 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer – steh., sonstige – Ödland, Nr. 700/56 landw. genutzt, Wald, Gewässer – steh., Nr. 700/61 Baufläche, sonstige, Nr. 737 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 738/1 Wald, Nr. 797/3 Baufläche, landw. genutzt, Garten Nr. 154 Baufläche)

                                                                            EZ 00179 (Grundstück-Nr. 558/4 Baufläche, Garten, Wald, Nr. 562 Wald, sonstige – Platz)


                                                                            EZ 00180 (Grundstück-Nr. 544/2 Wald)

                                                                            EZ 00405 (Grundstück-Nr. 549 Baufläche, Garten, Nr. 558/6 sonstige – Straßenanlage, Nr. 558/7 Baufläche, Garten)

                                                                            KG 75410 Faak, BG Villach

Bundessportheim Kitzsteinhorn:                EZ 571 (Grundstück-Nr. 34/7 Baufläche, Nr. 117/4 sonstige – Platz)

                                                                            KG 57310 Kaprun, BG Zell am See

Bundessportheim Wien “Blattgasse”:      EZ 191 (Grundstück-Nr. 136/1 Baufläche, Nr. 136/2 Bau­fläche)

                                                                            KG 01006 Landstraße, BG Innere Stadt Wien

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 286/1990, wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt II lautet der Unterabschnitt “B” wie folgt:

“B. Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung”

2. § 11 lautet:

§ 11. Der Bund fördert die Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen.”

3. Im § 12 entfällt der letzte Satz. Weiters lautet der erste Halbsatz wie folgt:

§ 12. Bei der Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten gemäß § 11 ist darauf zu achten, …”

4. Im § 13 wird die Wortfolge “Die Erhaltung der Bundessportstätten” durch die Wortfolge “Die Förderung der Erhaltung der Sportstätten gemäß § 11” ersetzt.

5. Im § 14 wird das Wort “Bundessportstätten” durch die Wortfolge “Sportstätten gemäß § 11” ersetzt.

6. Der § 14a erhält die Bezeichnung § 17a und die Unterabschnittsbezeichnung “E. Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen”.

7. § 15 lautet.

§ 15. Auf Förderungen gemäß § 11 finden der § 2 und die §§ 4 bis 7 Anwendung.”

8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:

§ 21. Die Bezeichnung des Unterabschnittes B im Abschnitt II, die Bezeichnung des Unter­abschnittes E im Abschnitt II, die §§ 11 bis 15, §§ 17a und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/199x treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”