1344 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1203 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen, das Handelsgesetzbuch, die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Spaltungs­gesetz, das Firmenbuchgesetz und das Preisauszeichnungsgesetz geändert sowie einige Bestimmungen über Fremdwährungs- und Goldklauseln aufgehoben werden (1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG)


Die Einführung des Euro erfordert die Anpassung von Gesetzen und Rechtsvorschriften auch im Bereich der Justiz. Zum großen Teil handelt es sich dabei um formelle Adaptierungen (vor allem um die Ersetzung von Schilling-Beträgen durch Euro-Beträge), die im allgemeinen erst dann vorgenommen werden sollen, wenn im Jahre 2002 Euro-Banknoten und -Münzen eingeführt werden. In gewissen Bereichen besteht aber bereits zum 1. Jänner 1999 ein Handlungsbedarf. Ohne entsprechende zivilrechtliche Begleitmaß­nahmen verblieben nämlich im Übergangszeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 einige Unsicherheiten und Zweifelsfragen über den Umgang mit dem Euro; auch stünde der Wirtschaft in dieser Übergangsphase kein taugliches Instrumentarium für die möglichst frühe Verwendung des Euro zur Verfügung.

Die bereits mit Beginn der dritten Stufe der Währungsunion vorgesehenen Gesetzesänderungen sollen die Handhabung der gemeinsamen Währung erleichtern und die Bevölkerung mit dieser vertraut machen. Weiters soll der Bedarf der Unternehmen nach einer möglichst raschen Verfügbarkeit des Euro im Handels- und Gesellschaftsrecht gedeckt werden. Dabei sollen die mit der Währungsumstellung verbundenen Kosten der öffentlichen Hand im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck­mäßigkeit in Grenzen gehalten werden.

Der Entwurf schlägt folgende zivilrechtliche Begleitmaßnahmen zur Einführung des Euro vor:

–   Im Bereich der Rechnungslegung sollen die Unternehmen bereits mit 1. Jänner 1999 ihre Bilanzen auch in Euro abfassen können. Weiters werden Regelungen über die bilanzielle Erfassung von Umstellungskosten und über die Verbuchung von Umrechnungsgewinnen vorgesehen.

–   Im Gesellschaftsrecht sollen die Voraussetzungen für die Gründung von Kapitalgesellschaften in Euro geschaffen werden. Auch soll im Aktienrecht die sogenannte “unechte Quotenaktie” eingeführt werden.

–   In gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie in Verträgen, in denen auf nicht mehr zur Verfügung stehende Zinssätze und Wertmesser Bezug genommen wird, sollen an deren Stelle vergleichbare Parameter treten.

–   Im Verbrauchergeschäft soll der Unternehmer in Langzeitverträgen die für den Verbraucher wesentlichen Geldbeträge in Schilling und in Euro angeben oder den Verbraucher über den ent­sprechenden Euro-Betrag rechtzeitig informieren.

–   Im Zivilverfahrens- und im Grundbuchsrecht sollen die Voraussetzungen für einen möglichst trans­parenten und kostengünstigen Übergang in die gemeinsame Währung geschaffen werden.

Der Justizausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Dr. Volker Kier, Dr. Jo­hannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Johann Maier sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Johannes Jarolim wurde ein Abänderungsantrag eingebracht.


Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters beschloß der Justizausschuß mit Mehrheit folgende Ausschußfeststellung:

Zu Art. I § 1 und Art. X § 1:

Nach § 1 Abs. 1 und 2 der Regierungsvorlage sollen der Diskont- und der Lombardzinssatz auch “in auf Bundesgesetzen beruhenden Verordnungen” durch den Basis- und Referenzzinssatz ersetzt werden. Gegen diese Regelung ist der verfassungsrechtliche Einwand erhoben worden, daß der – einfache – Gesetzgeber nicht dazu berufen ist, Verordnungen zu erlassen oder abzuändern. Daher soll nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungseffizienz die vorgesehene Regelung in den Verfassungsrang gehoben werden. Die geänderte Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auch auf “Verwaltungsverordnungen” von Organen der Bundesverwaltung. Sie erstreckt sich damit auch auf “Förderungsrichtlinien” im Rahmen der Förderungsverwaltung, die noch nicht Bestandteil von Verträgen sind (und deshalb nicht unmittelbar von § 2 Abs. 2 der Regierungsvorlage erfaßt werden).

Weiters soll klargestellt werden, daß von der vorgeschlagenen Regelung nur Verordnungen “von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen” erfaßt sind. Verordnungen, die in den den Ländern zustehenden Vollziehungsbereichen erlassen worden sind und auf den Diskont- oder Lombardsatz verweisen, sollen durch entsprechende Landesregelungen geändert werden, und zwar auch dann, wenn sie auf Bundesgesetzen beruhen (siehe Art. 11 B-VG).

Zu Art. I § 3 Abs. 3 und Abs. 6:

In § 3 Abs. 3 der Regierungsvorlage wird zunächst klargestellt, daß nur Rechnungen aus Langzeit­verträgen im Sinne des Abs. 1 oder 2 gemeint sind. Rechnungen aus anderen Verträgen sollen durch preisrechtliche Vorschriften erfaßt werden.

Weiters soll die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Euro und in Schilling nur dann die “Endbeträge”, ein allfälliges Leistungsentgelt und ein allfälliges Grundentgelt erfassen, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Beträge noch nicht informiert hat. Ist der Unternehmer seinen Mitteilungs­pflichten nach Abs. 1 oder 2 aber bereits vor der Rechnungslegung nachgekommen, so ist die von der Regelung intendierte Transparenz gewahrt, wenn in der Rechnung (nur) die “Endbeträge” in beiden Währungseinheiten angegeben werden. Diese Änderung nimmt auf die besondere Situation bei den in § 3 der Regierungsvorlage geregelten Langzeitverträgen Bedacht.

Die vorliegende Bestimmung sorgt nun in ihrer Gesamtheit dafür, daß der Verbraucher aus solchen Verträgen alle für ihn relevanten Informationen, einschließlich der doppelten Währungsangabe bei bestimmten Einzelposten, erhält. Der damit für das Zivilrecht im Interesse des Verbrauchers vorgesehene Standard wird auch bei den weiteren Arbeiten zur Vorbereitung gesetzlicher Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Preisauszeichnung zu beachten sein.

Die Änderung in § 3 Abs. 6 der Regierungsvorlage paßt diese Bestimmung an die Terminologie des Bankwesengesetzes an.

Zu Art. I § 8 Abs. 1, Art. I § 12 Abs. 1 und Art. X § 2 Abs. 2:

In diesen Bestimmungen wird eine Vereinheitlichung der Zitate vorgenommen.

Zu Art. IV Z 20 (§ 149 Abs. 1 Aktiengesetz):

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß bei der Kapitalerhöhung bei Gesellschaften mit Stückaktien der anteilige Betrag am Grundkapital (“fiktiver Nennbetrag” = Grundkapital dividiert durch Zahl der Aktien) der einzelnen Stückaktie erhalten bleiben muß (siehe § 8 Abs. 3 AktG zweiter und dritter Satz in der novellierten Fassung). Bei der Kapitalerhöhung wird daher auf Grundlage des bestehenden anteiligen Betrages der Stückaktie am Grundkapital der Gesellschaft festzustellen sein, in welchem Ausmaß die Kapitalerhöhung erfolgt (gegebenenfalls unrunde Beträge), woraus sich die Zahl der zu emittierenden Stückaktien ergibt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 07 01

                                    Anna Huber                                                      Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen, das Handelsgesetzbuch, die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapital­berichtigungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Preisaus­zeichnungsgesetz geändert sowie einige Bestimmungen über Fremdwährungs- und Goldklauseln aufgehoben werden (1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Erster Abschnitt

Allgemeine zivil- und zivilprozeßrechtliche Begleitmaßnahmen

Ersetzung des Diskont- und Lombardzinssatzes

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (im folgenden: Diskontsatz) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Oesterreichische Nationalbank hat solche Änderungen des Basiszinssatzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Soweit der Lombardsatz der Oesterreichischen Nationalbank als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Lombardsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit dem 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der letzten Änderung des Referenzzins­satzes außer Betracht bleiben. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bundesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzins­satzes solche währungspolitische Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskont- bzw. Lombardsatzes am ehesten entsprechen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Ersetzung des Diskont- oder Lombardsatzes in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen anders geregelt wird.

Entfall vereinbarter Wertmesser

§ 2. (1) Fällt ein von den Vertragsparteien einer Vereinbarung zugrunde gelegter Wertmesser nach Einführung des Euro weg, so ist der dem weggefallenen Wertmesser nach dessen Funktion und nach der Absicht der Parteien am ehesten entsprechende Wertmesser heranzuziehen.

(2) In Vereinbarungen, denen die Vertragsparteien den Diskontsatz in dieser oder in einer anderen Bezeichnung zugrunde gelegt haben, tritt an dessen Stelle der Basiszinssatz (§ 1 Abs. 1). In Verein­barungen, denen die Vertragsparteien den Lombardsatz in dieser oder in einer anderen Bezeichnung zugrunde gelegt haben, tritt an dessen Stelle der Referenzzinssatz (§ 1 Abs. 2).

(3) An die Stelle der in Wien festgestellten Zwischenbankzinssätze (Vienna Interbank Offered Rate – VIBOR), die von Vertragsparteien ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt worden sind, treten die entsprechenden für das Gebiet der Währungsunion festgestellten Zwischenbankzinssätze (Euro Interbank Offered Rate – EURIBOR). Gleiches gilt für andere Zwischenbankzinssätze, die in anderen Mitglied­staaten der Europäischen Union, die die einheitliche Währung angenommen haben, nach Einführung des EURIBOR wegfallen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Entfall der dort genannten Wertmesser anderes vereinbart haben oder vereinbaren.

Angabe von Euro und Schilling in Verträgen

§ 3. (1) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG), die zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über diesen Zeitpunkt hinausreicht, sind die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge, ein allfälliges Entgelt für räumliche, mengenmäßige oder zeitliche Leistungseinheiten und ein allfälliges Grundentgelt in Euro und in Schilling anzugeben. Von einer solchen Angabe kann abgesehen werden, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung zusendet, in der die im ersten Satz genannten Beträge in der dann jeweils maßgeblichen Höhe in Euro und in Schilling angegeben werden.

(2) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die vor dem 1. Jänner 1999 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über den 31. Dezember 2001 hinausreicht, hat der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung mit den in Abs. 1 genannten Angaben zuzusenden.

(3) In Rechnungen, die Verbrauchern aus Verträgen nach den Abs. 1 oder 2 zwischen dem 1. Okto­ber 2001 und demjenigen Zeitpunkt, in dem der Schilling die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, gelegt werden, hat der Unternehmer die in Abs. 1 erster Satz genannten Beträge in Euro und in Schilling anzugeben. Hat der Unternehmer dem Verbraucher vor der Rechnungslegung eine Mitteilung nach den Abs. 1 oder 2 zukommen lassen, so genügt es, wenn in der Rechnung nur die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge in Euro und in Schilling angegeben werden.

(4) Die Parteien können die Mitteilungspflichten nach den Abs. 1 bis 3 im einzelnen abbedingen.

(5) Die Rechtwirksamkeit eines Vertrags oder einer Rechtshandlung wird von den Mitteilungs­pflichten nach den Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Verträge über Wertpapiergeschäfte von Kreditinstituten.

Euro-Klagen und -Anträge

§ 4. (1) Zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist im Fall einer auf Euro lautenden Klage vor deren weiteren Bearbeitung von Amts wegen der Klagsbetrag in Schilling umzurechnen.

(2) Für Verfahren über Euro-Klagen ist bis 31. Dezember 2001 der in Schilling umgerechnete Streitwert maßgebend; die Kosten und Gebühren des Verfahrens sind bis dahin in Schilling zu verzeichnen und zuzusprechen.

(3) Begehrt ein Kläger in einer zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 eingebrachten Klage ausdrücklich Leistung durch Verrechnung in Euro, so hat er die Nummer des Kontos, auf das die Gutschrift erfolgen soll, und das kontoführende Kreditinstitut anzugeben. Das Gericht hat die Verpflichtung zur Leistung in Euro in den Spruch seiner Entscheidung aufzunehmen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Ansprüche, die nicht durch Klage, sondern auf andere Weise gerichtlich geltend gemacht werden.

(5) In automationsunterstützt hergestellten schriftlichen Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind ab 1. Jänner 1999 Endbeträge, die auf Schilling lauten, auch in Euro anzugeben.

Eintragungen in das Grundbuch

§ 5. (1) Bei Eintragungen in das Grundbuch, die auf Euro oder eine andere Währungseinheit als Schilling lauten, ist die Währungsbezeichnung im Antrag und im Grundbuch anzuführen. Bei Eintragungen, die auf Schilling lauten, entfällt eine Währungsbezeichnung.

(2) Eintragungen im Grundbuch, die keine Währungsbezeichnung enthalten, gelten als Eintragungen auf Schilling.

(3) Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, sind nicht zulässig.

Zweiter Abschnitt

Rechnungslegung

Umrechnung von Fremdwährungen

§ 6. Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten der an der Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf Ecu im Sinne des Art. 2 der Verordnung Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 162 lauten, sind zum nächsten auf den 30. Dezember 1998 folgenden Stichtag im Jahresabschluß und im Konzernabschluß mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich bei Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Umrechnung und dem entsprechenden Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten Posten nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit aufzulösen, als die Forderungen und Verbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, erlöschen. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig.

Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung entstehende Aufwendungen

§ 7. (1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro dürfen als Aktivposten aus­gewiesen werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung “Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro” vor dem Posten “Anlagevermögen” auszuweisen. Die für die Währungs­umstellung auf Euro aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben.

(2) Werden solche Aufwendungen im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften und Personen­gesellschaften im Sinn des § 221 Abs. 5 HGB ausgewiesen, so sind sie im Anhang zu erläutern. § 226 Abs. 1 HGB gilt sinngemäß. Gewinne dürfen in diesem Fall nur ausgeschüttet werden, soweit die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.

Dritter Abschnitt

Für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen

Gesetzliche Umrechnung der Aktiennennbeträge und des Grundkapitals

§ 8. (1) Aktiennennbeträge werden auf Grundlage des kleinsten Aktiennennbetrags mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Ausgehend von diesem Betrag werden die höheren Aktiennennbeträge als ein Vielfaches dieses Betrages errechnet. Das Grundkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Aktiennennbeträge. Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital bleiben durch die Umrechnung unverändert. Unterschieds­beträge, die sich aus der Umrechnung ergeben, sind in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw. zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken; allfällige noch bestehende Fehlbeträge sind in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.

(2) Werden Nennbetragsaktien vor Umstellung der Aktiennennbeträge und des Grundkapitals auf Euro in Stückaktien umgewandelt, so kann die Hauptversammlung auch abweichend von Abs. 1 beschließen, das Grundkapital mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen.

Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln
zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge

§ 9. (1) Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz in Verbindung mit § 149 Abs. 1 AktG die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ist der der Beschlußfassung zugrunde liegende Jahres­abschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen, so können der Bericht des Vorstands und der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (§ 2 Abs. 5 Kapitalberichtigungsgesetz) entfallen.

(2) Die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals genügt auch für mit der Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines genehmigten Kapitals und über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien. Gleiches gilt für mit der Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über sonstige erforderliche Anpassungen der Satzung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital unverändert bleiben.

(3) Die Kapitalerhöhung kann durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung jener Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil entsprechende volle Aktien oder nur eine geringere Zahl an Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen. § 67 Abs. 1 zweiter Satz AktG ist nicht anzuwenden.

Herabsetzung des Grundkapitals
zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge

§ 10. (1) Für eine Herabsetzung des Grundkapitals in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von § 175 Abs. 1 AktG die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, wobei in der Hauptversammlung zumindest die Hälfte des Grundkapitals vertreten sein muß. Die Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, sind in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.

(2) Die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals genügt auch für mit der Kapitalherabsetzung verbundene Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines genehmigten Kapitals oder über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien. Gleiches gilt für mit der Kapitalherabsetzung verbundene Beschlüsse über sonstige erforderliche Anpassungen der Satzung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital unverändert bleiben.

(3) Die Kapitalherabsetzung kann durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung jener Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil entsprechende volle Aktien oder nur eine geringere Zahl an Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen. § 67 Abs. 1 zweiter Satz AktG ist nicht anzuwenden.

Bestimmungen in den Satzungen

§ 11. Die in den §§ 9 und 10 (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung) vorgesehenen Verfahrens­vereinfachungen gelten auch dann, wenn die Satzung höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht.

Vierter Abschnitt

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltende Bestimmungen

Gesetzliche Umrechnung der Stammeinlagen und des Stammkapitals

§ 12. (1) Jede Stammeinlage wird mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Das Stammkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Stammeinlagen.

(2) Das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte bleiben durch die Währungsumstellung unverändert.

(3) Unterschiedsbeträge, die sich aus der Umrechnung ergeben, sind bei großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw. zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken. Bei mittelgroßen und kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.

Anpassung des Gesellschaftsvertrags

§ 13. (1) Der Gesellschaftsvertrag ist in der Weise an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen, daß das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte durch die Umrechnung unverändert bleiben. Sollen diese Verhältnisse verändert werden, so bedarf dies der Zustimmung sämtlicher davon betroffener Gesellschafter.

(2) Der Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags hat auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Art. X § 5 dieses Bundesgesetzes) ausdrücklich hinzuweisen und unabhängig davon, ob sich die bisherigen Verhältnisse durch die Anpassung verändern, die bisherigen und die auf Grund der Anpassung zukünftig bestehenden Verhältnisse (Abs. 1) darzustellen.

(3) Änderungen des Gesellschaftsvertrags, mit denen dieser an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt wird und die die bisherigen Verhältnisse nicht verändern, kann die Generalversammlung in Abweichung von § 50 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Mehrheit beschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht.

Artikel II

Änderungen des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte “Nennbetrag oder der höhere”.

2. In § 193 Abs. 4 wird das Wort “Schillingwährung” durch das Wort “Euro” ersetzt.

3. In § 202 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte “Gesamtnennbetrag oder dem höheren”.

4. In § 223 Abs. 2 wird der Betrag von “1 000 S” durch den Betrag von “100 Euro” ersetzt.

5. In § 228 Abs. 1 dritter Satz werden die Worte “deren Nennbeträge” durch das Wort “die” ersetzt.

6. § 229 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort “Nennbetrag” durch das Wort “Betrag” ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 1 werden nach dem Wort “Nennbetrag” die Worte “oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag” eingefügt.

7. In § 237 Z 2 wird das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

8. § 240 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 hat zu lauten:

         “1. den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;”

b) In Z 3 werden die Worte “und der Nennbetrag dieser Aktien sowie deren Anteil am Nennkapital” durch die Wendung “dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital” und die Wendung “und des Nennbetrags dieser Aktien, des Anteils am Nennkapital” durch die Wendung “dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital” ersetzt.

9. In § 242 Abs. 2 werden die Worte “Nennbetrag von 20 Millionen Schilling” durch die Worte “anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro” ersetzt.

10. In § 244 Abs. 7 werden die Worte “Nennbetrag von zehn Millionen Schilling” durch die Worte “anteiligen Betrag von 700 000 Euro” ersetzt.

11. In § 245 Abs. 1 werden die Worte “Nennbetrag von 20 Millionen Schilling” durch die Worte “anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro” und die Worte “Nennbetrag von zehn Millionen Schilling” durch die Worte “anteiligen Betrag von 700 000 Euro” ersetzt.

12. In § 265 Abs. 1 Z 2 wird das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

13. In § 266 Z 8 werden die Worte “und der Nennbetrag dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital” durch die Wendung “dieser Anteile, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital” ersetzt.

14. In § 270 Abs. 3 werden die Worte “Nennbetrag von zehn Millionen Schilling” durch die Worte “anteiligen Betrag von 700 000 Euro” ersetzt.

15. In § 271 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 werden jeweils die Worte “Nennbetrag von einer Million Schilling” durch die Worte “anteiligen Betrag von 70 000 Euro” ersetzt.

16. In § 277 Abs. 3 wird der Betrag von “1 000 S” durch den Betrag von “100 Euro” ersetzt.

Artikel III

Änderung der 4. handelsrechtlichen Einführungsverordnung

Die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S. 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:

In Art. 8 Nr. 8 wird das Wort “Schillingwährung” durch die Worte “inländischer Währung” ersetzt.

Artikel IV

Änderungen des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 6, 7 und 8 haben samt Überschriften zu lauten:

“Grundkapital

§ 6. Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten.

Mindestnennbetrag des Grundkapitals

§ 7. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 70 000 Euro.

Art und Mindestbeträge der Aktien

§ 8. (1) Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen.

(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital.

(3) Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Der auf eine einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals muß mindestens einen Euro betragen.

(4) Nennbetragsaktien über einen anderen Nennbetrag (Abs. 2) und Stückaktien über einen geringeren anteiligen Betrag (Abs. 3) sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(5) Die Aktien sind unteilbar.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilsscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).”

2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.”

3. In § 10 Abs. 2 entfallen die Worte “Nennbetrags oder des höheren”.

4. In § 16 Abs. 2 werden die Worte “der Nennbetrag” durch die Wendung “bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl” ersetzt.

5. § 17 Z 4 hat zu lauten:

         “4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;”

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte “Nennbetrags oder des höheren” und werden die Worte “der Nennbetrag” durch die Wendung “bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl” ersetzt.

b) In Abs. 3 dritter Satz entfallen die Worte “Nennbetrag oder den höheren”.

7. In § 22 zweiter Satz werden die Worte “der Nennbetrag” durch die Wendung “bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl” ersetzt.

8. § 28a Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.”

9. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz werden nach der Wendung “nach der Zahl,” die Worte “bei Nennbetragsaktien auch” eingefügt.

b) In Z 2 werden die Worte “den Gesamtnennbetrag einer jeden Aktiengattung” durch die Worte “den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals” ersetzt.

10. In § 49 Abs. 1 und Abs. 2 entfallen jeweils die Worte “Nennbetrag oder den höheren”.

11. § 53 Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.”

12. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der erste Satz hat zu lauten:

“Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 8 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.”

bb) Im dritten Satz entfallen die Worte “Nennbetrag oder der höhere”.

b) Abs. 3 hat wie folgt zu lauten:

“(3) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien, bei Nennbetragsaktien über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten.”

13. § 65a Abs. 2 hat zu lauten:

“(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.”

14. In § 65b Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort “Gesamtnennbetrag” durch die Worte “Anteil am Grundkapital” ersetzt.

15. In § 66 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort “Gesamtnennbetrags” durch die Worte “Anteils am Grundkapital” ersetzt.

16. In § 84 Abs. 3 Z 4 entfallen die Worte “Nennbetrags oder des höheren”.

17. In § 86 Abs. 1 werden die Beträge von “5 000 000 S” jeweils durch die Beträge von “350 000 Euro” sowie der Betrag von “50 000 000 S” durch den Betrag von “3 500 000 Euro” ersetzt.

18. In § 114 Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Worten “der Aktiennennbeträge” die Wendung “ , bei Stückaktien nach deren Zahl” eingefügt.

19. § 115 Abs. 2 hat zu lauten:

“(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden.”

20. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungs­betrags zum bisherigen Grundkapital vergrößern.”

b) In Abs. 3 wird das Wort “Nennbetrag” durch die Worte “geringsten Ausgabebetrag” ersetzt.

21. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz werden die Worte “der Nennbetrag” durch die Wendung “bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl” ersetzt.

b) In Abs. 2 dritter Satz entfallen die Worte “Nennbetrag oder den höheren”.

22. § 152 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wendung “Zahl, dem Nennbetrag und” durch die Worte “Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag sowie” ersetzt.

b) In Z 3 werden die Worte “Gesamtnennbetrag einer jeden Aktiengattung” durch die Worte “auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals” ersetzt.

23. § 159 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungs­betrags zum bisherigen Grundkapital vergrößern.”

24. § 161 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz werden die Worte “der Nennbetrag und” durch die Wendung “bei Nennbetrags­aktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl und jeweils” ersetzt.

b) In Abs. 2 dritter Satz entfallen die Worte “Nennbetrag oder den höheren”.

25. In § 165 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung “Zahl, dem Nennbetrag” durch die Worte “Zahl und bei Nennbetragsaktien auch dem Nennbetrag” ersetzt.

26. § 166 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird das Wort “Nennbetrag” durch die Worte “geringsten Ausgabebetrag” ersetzt.

b) Im zweiten Satz werden die Worte “den Gesamtnennbetrag der Bezugsaktien erreicht oder übersteigt” durch die Worte “den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt” ersetzt.

27. § 169 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungs­betrags zum bisherigen Grundkapital vergrößern.”

28. § 172 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz werden die Worte “der Nennbetrag und” durch die Wendung “bei Nennbetrags­aktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl und jeweils” ersetzt.

b) In Abs. 4 vierter Satz entfallen die Worte “Nennbetrag oder den höheren”.

29. § 175 Abs. 4 hat zu lauten:

“(4) Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzen Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung angeben.”

30. § 192 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 entfallen die Worte “Nennbetrag oder der höhere”.

b) In Abs. 5 werden die Worte “Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien gleichkommt” durch die Worte “auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag entspricht” ersetzt.

31. In § 193 erster Satz werden die Worte “Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien” durch die Worte “auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag” ersetzt.

32. In § 211 Abs. 3 werden die Worte “Nennbetrag von fünf Millionen Schilling” durch die Wendung “anteiligen Betrag von 350 000 Euro” ersetzt.

33. § 212 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Worte “dem Verhältnis der Aktiennennbeträge” durch die Worte “den Anteilen am Grundkapital” ersetzt.

b) In Abs. 3 werden im ersten Satz die Worte “dem Verhältnis der Aktiennennbeträge” durch die Worte “den Anteilen am Grundkapital” und im zweiten Satz die Worte “dem Verhältnis der Aktiennennbeträge” durch die Worte “ihren Anteilen am Grundkapital” ersetzt.

34. In § 223 Abs. 2 wird das Wort “Nennbetrag” durch die Worte “geringste Ausgabebetrag” ersetzt.

35. In § 224 Abs. 5 werden die Worte “Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft” durch die Worte “auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrages ihres Grundkapitals” ersetzt.

36. In § 225c Abs. 3 Z 2 lit. a werden die Worte “Nennbetrag von mindestens einer Million Schilling” durch die Wendung “anteiligen Betrag von mindestens 70 000 Euro” ersetzt.

37. In § 225j Abs. 2 dritter Satz wird das Wort “Nennbetrag” durch die Worte “geringster Ausgabebetrag” ersetzt.

38. In § 231 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz werden die Worte “der Gesamtnennbetrag der” durch das Wort “die” und das Wort “übersteigt” durch das Wort “übersteigen” ersetzt.

39. In § 233 Abs. 3 vierter Satz wird das Wort “Nennbetrag” durch die Worte “geringste Ausgabebetrag” ersetzt.

40. § 239 Abs. 4 hat zu lauten:

“(4) Der Nennbetrag der Geschäftsanteile kann abweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der auf die Aktien als anteiliger Betrag des Grundkapitals entfällt. Der abweichenden Festsetzung muß jeder Aktionär zustimmen, der durch sie gehindert wird, sich mit seinem gesamten Anteil zu beteiligen.”

41. § 259 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird der Betrag von “100 000 S” durch den Betrag von “7 000 Euro” ersetzt.

b) In Z 2 werden nach den Worten “des Nennbetrags der Aktien” die Worte “oder des auf die Aktien entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals” eingefügt.

Artikel V

Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.”

2. In § 10 Abs. 1 werden die Beträge von “1 000 S” jeweils durch die Beträge von “70 Euro” und der Betrag von “250 000 S” durch den Betrag von “17 500 Euro” ersetzt.

3. In § 29 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von “1 000 000 S” durch den Betrag von “70 000 Euro” ersetzt.

4. In § 39 Abs. 2 werden jeweils die Worte “einhundert Schilling” durch die Worte “zehn Euro” ersetzt.

5. In § 45 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 werden jeweils die Worte “zehn Millionen Schilling” durch die Beträge von “700 000 Euro” ersetzt.

6. In § 54 Abs. 3 wird der Betrag von “500 000 S” durch den Betrag von “35 000 Euro” und der Betrag von “1 000 S” durch den Betrag von “70 Euro” ersetzt.

7. In § 58 wird der Betrag von “1 000 S” durch den Betrag von “70 Euro” ersetzt.

8. In § 76 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort “Kaufschillings” durch das Wort “Kaufpreises” ersetzt.

9. In § 89 Abs. 2 werden die Worte “zehn Millionen Schilling” durch den Betrag von “700 000 Euro” ersetzt.

Artikel VI

Änderungen des Kapitalberichtigungsgesetzes

Das Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort “Aktiengesellschaften” die Worte “mit Nennbetrags­aktien” eingefügt und am Ende des Abs. 1 folgender Satz angefügt:

“Aktiengesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. § 149 Abs. 1 dritter Satz AktG gilt sinngemäß.”

b) Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

“Bei Nennbetragsaktien ist der Nennbetrag der zusätzlichen Aktien so festzusetzen, daß zusätzliche Aktien auf die niedrigst mögliche Zahl alter Aktien entfallen.”

c) In Abs. 3 wird nach den Worten “der Vorstand” die Wendung “ , wenn die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien durchgeführt wird,” eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden das Wort “Gesamtnennbetrag” durch die Worte “geringsten Ausgabebetrag” ersetzt und nach dem Wort “Bezugsaktien” das Wort “insgesamt” eingefügt.

b) In Abs. 4 werden der dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

“Bei Nennbetragsaktien hat die auf eine Aktie entfallende Erhöhung mindestens einen Euro oder ein Vielfaches davon, bei Stückaktien mindestens einen Euro zu betragen.”

Artikel VII

Änderungen des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, Art. XIII, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 werden die Worte “Gesamtnennbetrages der gewährten Anteile” durch die Worte “auf die gewährten Anteile entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals” ersetzt.

b) In Z 4 werden nach dem Wort “Nennbetrages” die Worte “bei Nennbetragsaktien” eingefügt.

Artikel VIII

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:

§ 5 Z 2 hat zu lauten:

         “2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien);”

Artikel IX

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel X

Inkraftreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Inkrafttreten

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Art. I § 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Rechnungslegung

§ 2. (1) Die §§ 193, 223, 237, 265 und 277 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. Die Jahres- und Konzern­abschlüsse von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, dürfen auch noch in Schilling aufgestellt werden. In diesem Fall sind vorgeschriebene Angaben weiterhin in Schilling zu machen und die §§ 223 Abs. 2 sowie 277 Abs. 3 HGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses in Euro ist § 223 Abs. 2 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs in Euro zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs anzugeben ist. Gleiches gilt für die Angaben nach § 226 Abs. 1 HGB.

(3) Stellen Unternehmen Jahres- und Konzernabschlüsse vor Umstellung ihres Nennkapitals auf Euro in Euro auf, so ist das Nennkapital in der Hauptspalte in Euro und in der Vorspalte in Schilling auszuweisen. Stellen Unternehmen Jahres- und Konzernabschlüsse nach Umstellung ihres Nennkapitals auf Euro in Schilling auf, so ist das Nennkapital in der Hauptspalte in Schilling und in der Vorspalte in Euro auszuweisen.

(4) Art. I § 7 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahre anzuwenden.

Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Aktiengesellschaften

§ 3. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Aktiengesellschaften gilt folgendes:

           1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

           2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur

                a) Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder

               b) Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien

               weiter anzuwenden.

           3. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind nach dem 31. Dezem­ber 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

           4. Werden bis 31. Dezember 2000 die Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes geltenden Nennbeträge angepaßt oder die Nennbetragsaktien auf Stückaktien umgestellt und ergibt sich daraus eine Veränderung der gesetzlich zulässigen Zahl der Aufsichtsrats­mitglieder, so kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bis längstens 31. Dezember 2001 beibehalten werden.

Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien

§ 4. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Aktiengesellschaften, deren Grundkapital in Nenn­betragsaktien zerlegt ist, gilt folgendes:

           1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

           2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur

                a) Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder

               b) Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien

               weiter anzuwenden.

           3. Die Satzung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Eintragungen auf Grund von Anmeldungen in das Firmenbuch nur dann vom Gericht vorzunehmen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind bereits nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 5. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:

           1. Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten.

           2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

           3. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals sind nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn der Gesell­schaftsvertrag an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird (Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes).

Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 6. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezem­ber 2001 in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:

           1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nenn­betrag lauten.

           2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführten Beträge mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Schilling umzurechnen sind.

           3. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nach dem 31. Dezember 2001 nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen, auf Schilling lautenden Beträge durch auf Euro lautende Beträge ersetzt wurden oder gleichzeitig ersetzt werden, wobei die Rückrechnung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge auf jenen Euro-Betrag, von dem nach Z 2 ausgegangen worden ist, erfolgt.

Gerichtsgebührenbefreiung, Eintragung der Anpassung

§ 7. (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum Gegenstand haben, sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund solcher Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2003 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. b bzw. c GGG und allfällige zusätzliche Gebühren für Einschaltungskosten (Tarifpost 10 Anmerkung 6 GGG) zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Eingabe von den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. a GGG befreit.

(2) In der Eintragung ist auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzu­weisen.

Eintragung der Art der Aktien und Anpassung der Satzung

§ 8. (1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien bei, so ist eine Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich.

Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien

§ 9. (1) Hauptversammlungsbeschlüsse, mit denen eine Aktiengesellschaft ihre Nennbetragsaktien auf Stückaktien umstellt, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt, aber erst nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Änderung ist vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.


(2) Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umstellung ihrer Nennbetragsaktien auf Stückaktien vor dem 1. Jänner 1999, so kann gleichzeitig von der Hauptversammlung beschlossen werden, dem Aufsichts­rat die Befugnis zu übertragen, die in der Satzung enthaltenen Schilling-Beträge durch Euro-Beträge zu ersetzen.

Artikel XI

Änderungen des Preisauszeichnungsgesetzes

Das Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

“(2) Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen, wobei jedenfalls der Schillingbetrag anzuführen ist.”

2. Dem § 17 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

“(3) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/1992 tritt mit 1. Jänner 2002 wieder in Kraft.”

Artikel XII

Aufgehobene Rechtsvorschriften

§ 1. Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten folgende Vorschriften außer Kraft:

           1. Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1933 über die Erfüllung von Verpflichtungen, die auf fremde Währungen oder auf Gold lauten (Goldklauselverordnung), BGBl. Nr. 73/1933 in der Fassung BGBl. Nr. 149/1933, 71/1934, 469/1934 und 334/1936;

           2. Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1933 über Erleichterungen beim Dienst der auf Schilling Gold lautenden Pfandbriefe und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie bestimmter auf Schilling Gold lautender Forderungen (Goldschuldenerleichterungsverordnung), BGBl. Nr. 71/1933 in der Fassung BGBl. Nr. 149/1933 und 91/1935;

           3. Verordnung der Bundesregierung vom 26. April 1933 über die Anwendung der Goldschulden­erleichterungsverordnung auf einzelne andere Schuldverhältnisse, BGBl. Nr. 150/1933, und Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Anwendung der Goldschulden­erleichterungsverordnung auf einzelne Schuldverhältnisse, BGBl. Nr. 359/1936;

           4. Bundesgesetz über Erleichterungen in der Erfüllung gewisser Goldverpflichtungen (Hypotheken­erleichterungsgesetz), BGBl. Nr. 474/1936;

           5. Bundesgesetz über Erleichterungen in der Erfüllung gewisser Geldverpflichtungen (Kommunal­schulden-Erleichterungsgesetz), BGBl. Nr. 466/1937;

           6. Bundesgesetz über Erleichterungen im Dienste der auf Schillinge Gold lautenden Schuld­verschreibungen der Wohnbauanleihe 1931 und der ihr zugrundeliegenden Goldverpflichtungen (Wohnbauanleihegesetz), BGBl. Nr. 487/1937;

           7. Bundesgesetz, betreffend die Umwandlung von Hypothekarforderungen auf Schillinge mit Goldklausel in Hypothekarforderungen auf Schillinge, BGBl. Nr. 224/1936;

           8. Bundesgesetz über die Gebührenbefreiung zur Förderung der Ausmerzung von Gold- oder Wert­sicherungsklauseln aus Geldverpflichtungen, BGBl. Nr. 214/1937;

           9. Gesetz vom 26. Juni 1936, dRGBl. I S. 515, über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen;

         10. Verordnung vom 5. Dezember 1936, dRGBl. I S. 1010, über Fremdwährungsschulden;

         11. Verordnung vom 21. Juni 1939, dRGBl. I S. 1037/1056, zur Regelung der auf Goldschilling und Goldkronen lautenden Schuldverhältnisse;

         12. Verordnung vom 29. Dezember 1939, dRGBl. 1940 I S. 38, über die Umstellung von Schuld­verhältnissen aus Geldgeschäften im Verwaltungsbezirk Vorarlberg, sowie

         13. Verordnung vom 16. November 1940, dRGBl. I S. 1521, über wertbeständige Rechte.

§ 2. Soweit die in § 1 genannten Rechtsvorschriften für bestehende Rechtsverhältnisse noch bedeutsam sind, sind sie auch nach dem 31. Dezember 1998 weiterhin anzuwenden