1349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1229 der Beilagen): Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts-Studiengesetzes


Das mit 1. August 1997 in Kraft getretene Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, übt, da sich schon bisher das Studienrecht der Kunsthochschulen an jenem der Universitäten orientiert hat, einen Anpassungsdruck auf das bisher im Kunsthochschul-Studiengesetz geregelte Studienrecht der Kunsthoch­schulen aus. Diese Anpassung soll nicht durch eine Novellierung des KHStG, sondern durch eine Einbindung der Kunsthochschulen in den Regelungsumfang des UniStG erfolgen. Dadurch soll die Gleichwertigkeit zwischen den Studien an den Universitäten und den Studien an den Kunsthochschulen betont werden, und es sollen die Universitäten der Künste – wie die Kunsthochschulen auf Grund ihrer neuen organisationsrechtlichen Stellung künftig bezeichnet werden sollen – auch von der größeren studienrechtlichen Autonomie, wie sie durch das UniStG verwirklicht wird, profitieren. Überdies ist, da bisher an den Kunsthochschulen zwei Studiengesetze zur Anwendung gekommen sind (das UniStG für Lehramtsstudien und die Studienrichtung Architektur, das KHStG für die künstlerischen Studien­richtungen), eine Verwaltungsvereinfachung zu erwarten. Außerdem soll durch die Zusammenlegung von Studienrichtungen sowie die Verkürzung der Studiendauer in einigen Studienrichtungen ebenso wie durch die Kürzung der Semesterstundenanzahl auch eine inhaltliche Neuorientierung der Studien an den Kunsthochschulen verwirklicht werden.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Dr. Günther Leiner.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johann Stippel, Dr. Brigitte Povysil, DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Martina Gredler, Sonja Ablinger, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dr. Michael Krüger, Dr. Martin Graf und Dr. Gertrude Brinek sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und DDr. Erwin Niederwieser brachten einen Abänderungsantrag zu §§ 4 Z 19, 26 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 3, 34 Abs. 5 und 56 Abs. 2 sowie zu Anlage 1 Z 2a.8 des Universitäts-Studiengesetzes ein, der wie folgt begründet war:

“Zu Z 1 (§ 4 Z 19):

§ 4 Z 19 definiert die akademischen Grade Master of Advanced Studies und Master of Business Administration. Da die Zahl der Semesterstunden an Lehrveranstaltungen, die Voraussetzung für die Verleihung dieser akademischen Grade ist, von 70 auf 50 Semesterstunden reduziert wurde (siehe § 26 Abs. 1 und § 28 Abs. 1), ist die Reduktion auch in § 4 Z 19 vorzunehmen.

Zu Z 2, 3, 4 und 5 (§ 26 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 und 3):

In der Regierungsvorlage ist bei den Universitätslehrgängen und bei den Lehrgängen universitären Charakters eine deutliche Reduzierung der Semesterstunden zur Erlangung des akademischen Grades ,Master of Advanced Studies‘ bzw. der Bezeichnungen ,Akademische …‘ und ,Akademischer …‘ von 70 auf 40 Semesterstunden bzw. von 40 auf 20 Semesterstunden vorgesehen.

Da durch diese Reduktion eine Verminderung des Qualitätsstandards der Universitätslehrgänge befürchtet wird, erfolgt eine Anhebung der Semesterstunden auf 50 bzw. 30 Semesterstunden.

Soll ein Universitätslehrgang mit dem akademischen Grad ,Master of Advanced Studies‘ enden, so hat er – neben den anderen Voraussetzungen – mindestens 50 Semesterstunden an Lehrveranstaltungen zu umfassen. Sollen die Bezeichnungen ,Akademische …‘ und ,Akademischer …‘ verliehen werden, so hat der Universitätslehrgang mindestens 30 Semesterstunden an Lehrveranstaltungen zu umfassen.

Dasselbe gilt für die Lehrgänge universitären Charakters.

Zu Z 6 (§ 34 Abs. 5):

Dem § 34 Abs. 5 wird eine Sonderbestimmung für die künstlerischen Studienrichtungen angefügt. Die EU-Austauschprogramme beinhalten zumeist Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach. Die Zulassung als außerordentliche Studierende zum Besuch einzelner künstlerischer Lehrveranstaltungen ist jedoch durch das UniStG nicht mehr vorgesehen. Diese Studierenden wären daher als ordentliche Studierende – nach Ablegung der Zulassungsprüfung – zum entsprechenden Diplomstudium zuzulassen. Eine Befristung dieser Zulassung ist nicht möglich, da § 34 Abs. 5 nur für Austauschstudierende gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 (andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose) anwendbar ist. Eine unbefristete Zulassung erscheint auf Grund der Austauschprogramme, die nur von einem befristeten Auslands­aufenthalt ausgehen, nicht gerechtfertigt. Die allgemeine Universitätsreife wird in diesem Fall durch die Teilnahme am Austauschprogramm nachgewiesen, die Ablegung einer Zulassungsprüfung ist daher für die befristete Zulassung nicht erforderlich. Wollen die Studierenden nach Ablauf der Dauer des Aufent­haltes an einer österreichischen Universität der Künste als ordentliche Studierende zugelassen werden, so haben sie die Zulassungsprüfung abzulegen.

Zu Z 7 (§ 56 Abs. 2):

Die Regelung betreffend die Zahl der Mitglieder der Diplomprüfungssenate in den zentralen künstle­rischen Fächern in den künstlerischen Studienrichtungen soll auch für die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern gelten, da für eine Differenzierung zwischen den beiden Bereichen keine Begründung und Rechtfertigung besteht. Die wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächer werden in Hinkunft als künstlerische Unterrichtsfächer bezeichnet.

Zu Z 8 (Anlage 1 Z 2a.8, Studienrichtung Film und Fernsehen):

Es ist sicherzustellen, daß die bisher an der Abteilung Film und Fernsehen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Die Studierenden können sich daher nach einer gemeinsamen Grundausbildung im ersten Studienabschnitt auf die einzelnen Bereiche von Film und Fernsehen spezialisieren.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Mit Stimmenmehrheit traf der Ausschuß die nachstehende Feststellung:

“Der § 4 des Universitäts-Studiengesetzes enthält Begriffsbestimmungen, die durch die zu beratende Regierungsvorlage im Sinne der Schaffung eines einheitlichen Studienrechtes für die Universitäten und Universitäten der Künste angepaßt werden. Bezüglich der postsekundären Bildungseinrichtungen scheinen derzeit nur die Universitäten und die Universitäten der Künste auf.

Jedenfalls geht der Wissenschaftsausschuß davon aus, daß die Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht zu postsekundären Bildungseinrichtungen nach § 4 Z 1 zählen.”

Ebenfalls mit Stimmenmehrheit wurde die folgende Feststellung angenommen:

“Der Wissenschaftsausschuß stellt zu § 4 Z 19, § 26 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 und 3 sowie zur Anlage 1 UniStG fest:

Die bei den Diplomstudien, bei den Universitätslehrgängen und bei den Lehrgängen universitären Charakters genannten Semesterstunden, welche Voraussetzung für die Verleihung von akademischen Graden, für die Schaffung von Master-Graden bzw. von den Bezeichnungen ,Akademische …‘ und ,Akademischer …‘ sind, umfassen keinesfalls jene Zeiten, die Studierende im Selbststudium aufwenden. Ebenfalls nicht enthalten sind die Zeiten, die für die Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten, von Projektarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten erforderlich sind. Auch der Aufwand für die Prüfungsvorbereitung ist in diesen Semesterstunden nicht enthalten. Es ist daher davon auszugehen, daß es sich bei den genannten Semesterstunden ausschließlich um von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern betreute Unterrichtseinheiten handelt.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1998 07 01

                              Dr. Günther Leiner                                                          Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts-Studiengesetzes


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt jeweils die Wortfolge “und Hochschulen” bei § 2 und in der Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgende Zeile eingefügt:

“§ 25a.  Vorbereitungslehrgänge”

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge “und Hochschulen” in der Überschrift des 3. Teiles.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgende Zeile eingefügt:

“§ 48a.  Zulassungsprüfungen”

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles eingefügt:

“4a. Hauptstück

Künstlerische Diplomarbeiten

§ 65a.                    Thema und Betreuung

§ 65b.     Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65c.                    Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65d.     Veröffentlichungspflicht”

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile “§ 75. Außerkrafttreten”:

“§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten”

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile “§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende”:

“§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende”

8. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. …/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.”

9. § 2 samt Überschrift lautet:

“Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Aus­einandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissen­schaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

           1. die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

           2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissen­schaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Dokto­ratsstudien,

           3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und

           4. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.”

2

10. § 3 lautet:

§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

           1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die all­gemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

           2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

           3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst,

           4. die Lernfreiheit,

           5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

           6. die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,

           7. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst gegenüber der mensch­lichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

           8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

           9. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

         10. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

         11. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.”

11. § 4 Z 3 lautet:

         “3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.”

12. Nach § 4 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       “5a. Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.”

13. In § 4 Z 13 entfällt die Wortfolge “und Hochschule”.

14. In § 4 Z 15 entfällt die Wortfolge “ , der künstlerischen Eignung”.

15. Nach § 4 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:

     “15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unter­richtsfach) dienen.”

16. § 4 Z 16 und 17 lauten:

       “16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveran­staltungen aus wissenschaftlichen Fächern.

         17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a der Anlage 1) ist zulässig.”

16a. In § 4 Z 19 wird die Zahl “70” durch die Zahl “50” ersetzt.

17. Dem § 4 Z 24 wird folgender Satz angefügt:

“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.”

18. In § 4 Z 25 entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

19. In der Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

20. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “und Hochschule”.

21. Dem § 7 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission verpflichtet, ab dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungs­prüfung aus diesem Fach festzulegen.”

22. Dem § 7 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

“(9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist in jedem Semester die im Studienplan vorgesehene Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Lehrver­anstaltung die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester. Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan (Abs. 7), die längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei vorhergehender negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich.

(10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde.”

23. § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

24. § 10 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt, ihre Lehr­veranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.”

25. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 11. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.”

26. In § 11 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen “oder Hochschule” und “oder Hochschulen”.

27. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

28. § 11 Abs. 4 Z 1 lautet:

         “1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrich­tungen,”.

29. In § 11 Abs. 5 entfallen die Wortfolgen “oder Hochschulen” und “oder Abteilungen”.

30. § 12 Abs. 1 lautet:

§ 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.”

31. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

“(2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind.”

32. § 13 Abs. 4 Z 5 lautet:

         “5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),”

33. § 13 Abs. 4 Z 7 lautet:

         “7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2),”.

34. In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat der Studienplan weiters fest­zulegen:

           1. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stunden­ausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7),

           2. ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (§ 37 Abs. 2).”

35. In § 14 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

36. In § 14 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

37. § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultäts­kollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan),”.

38. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskon­ferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hoch­schülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),”.

39. § 14 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaft­liche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,”.

40. In § 15 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen “ , an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter”, “oder Abteilung” sowie “ , an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter”.

41. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge “oder Hochschule”.

42. § 17 Abs. 2 Z 7 lautet:

         “7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zu­ordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) und”.

43. § 18 Abs. 1 lautet:

§ 18. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.”

44. In § 18 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

45. § 18 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bun­deskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),”.

46. § 18 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaft­liche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen.”

47. In § 18 Abs. 4 entfallen die Wortfolgen “oder Hochschulen” und “oder Abteilungen”.

48. § 19 Abs. 1 lautet:

“§ 19. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.”

49. § 19 Abs. 3 Z 4 lautet:

         “4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),”.

50. In § 20 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen “oder Hochschule” und “und Hochschulen”.

51. In § 21 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen “ , an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter” und “ , an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter”.

52. In § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

53. In § 23 Abs. 2 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         “7. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stunden­ausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).”

54. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

“Vorbereitungslehrgänge

§ 25a. An den Universitäten der Künste ist das Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungs­lehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzu­wenden.”

55. In § 26 Abs. 1 wird die Zahl “70” durch die Zahl “50” ersetzt.

56. In § 26 Abs. 3 wird die Zahl “40” durch die Zahl “30” ersetzt.

57. In § 27 Abs. 1 entfällt das Wort “wissenschaftlichen”.

58. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehr­befugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,”.

59. In § 27 Abs. 4 entfällt das Wort “wissenschaftlichen”.

60. In § 28 Abs. 1 wird die Zahl “70” durch die Zahl “50” ersetzt.

61. In § 28 Abs. 3 wird die Zahl “40” durch die Zahl “30” ersetzt.

62. In der Überschrift des 3. Teiles entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

63. In § 29 Abs. 1 Z 1 entfallen die Wortfolgen “oder Hochschule” und “und Hochschulen”.

64. § 29 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,”.

65. In § 29 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

66. In § 29 Abs. 1 Z 5 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge “oder Hochschule”.

67. § 29 Abs. 1 Z 8 lautet:

         “8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,”.

68. In § 29 Abs. 2 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge “oder Hochschule”.

69. § 29 Abs. 2 Z 6 lautet:

         “6. anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek abzuliefern.”

70. In § 30 Abs. 1 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge “oder Hochschule”.

71. In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “und Hochschule”.

72. In § 31 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

73. In § 31 Abs. 2 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         “5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten der Künste.”

74. In § 31 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

75. In § 31 Abs. 4 entfällt die Wortfolge “und Hochschule”.

76. In § 32 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

77. § 32 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlaufe des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.”

78. In § 33 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge “Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO, BGBl. Nr. 510/1988” durch die Wortfolge “UBVO 1998” ersetzt.

79. In § 33 Abs. 1 Z 12 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

80. In § 33 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

81. In § 33 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

82. § 34 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. ein Mindestalter von 17 Jahren,”

83. In § 34 Abs. 1 erhalten die bisherigen Ziffern 1 bis 5 die Bezeichnungen “2” bis “6”.

84. § 34 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design und”.

85. § 34 Abs. 2 lautet:

“(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheini­gung dieser Universität vorzulegen.”

86. In § 34 Abs. 4 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule.”

87. Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitritts­vertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, (österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren.”

88. § 34 Abs. 5 lautet:

“(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austausch­programmen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung auslän­discher Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Weiters sind in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) Studierende, die an EU-Austauschprogrammen teilnehmen, für die Dauer des bewilligten Aufenthaltes an einer österreichischen Universität der Künste befristet zum entsprechenden Studium zuzulassen. Durch die Teilnahme am EU-Austauschprogramm gilt die allgemeine Universitätsreife gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 als nachgewiesen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.”

89. In § 34 Abs. 7 entfallen die Wortfolgen “oder Hochschule” und “oder Hochschulen”.

90. Dem § 34 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig.”

91. In § 34 Abs. 8 und § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge “oder Hochschule”.

92. In § 35 Abs. 1 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         “5. in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a).”

93. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.”

94. Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.”

95. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.”

96. In § 38 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

97. In § 39 Abs. 1 wird in Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         “7. mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).”

98. In § 40 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

99. § 41 Abs. 1 lautet:

§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraus­setzungen voraus. Das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.”

100. Nach § 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 15. Lebens­jahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das Uni­versitätskollegium berechtigt, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.”

101. § 43 lautet:

§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplomarbeiten festzustellen.”

102. (Verfassungsbestimmung) In § 44 wird nach der Wortfolge “wissenschaftlicher Arbeiten” die Wortfolge “und künstlerischer Diplomarbeiten” eingefügt.

103. In § 45 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “wissenschaftlichen Arbeiten” die Wortfolge “und künstleri­schen Diplomarbeiten” eingefügt.

104. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung “sehr gut” die Beurteilung “mit Auszeichnung bestanden” zu treten.”

105. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge “oder einer wissenschaftlichen Arbeit” durch die Wortfolge “ , einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Diplomarbeit” ersetzt.

106. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge “und wissenschaftlichen Arbeiten” durch die Wortfolge “ , wissen­schaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten” ersetzt.

107. In § 47 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen “und Hochschule” und “oder Hochschule”.

108. In § 47 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “und Hochschule”.

109. § 48 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 3) an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.”

110. § 48 Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen “3” und “4”.

111. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

“Zulassungsprüfungen

§ 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.

(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste und für die Studienrichtung Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Emp­fehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durch­zuführen.

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassungsprüfung an einer Universität bestanden, so hat im Falle der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen Universität oder einer facheinschlägigen Studienrichtung an derselben oder einer anderen Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung zu erfolgen.”

112. In § 49 Abs. 2 wird vor dem Wort “Gesamtprüfungen” das Wort “kommissionelle” eingefügt.

113. Dem § 50 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.”

114. § 50 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.”

115. In § 50 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

116. § 50 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitäts­assistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993, Universitätslehrerinnen und Uni­versitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.”

117. § 51 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.”

118. In § 51 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

119. In der Überschrift zu § 52 wird vor dem Wort “Gesamtprüfungen” das Wort “kommissionelle” und in § 52 Abs. 3 wird vor dem Wort “Gesamtprüfungen” das Wort “kommissionellen” eingefügt.

120. In § 54 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

121. In § 55 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Wort “körperliche”.

122. § 56 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig.”

123. Dem § 56 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der zweiten und dritten Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58 Abs. 2) die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei Betreuerinnen oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.”

124. In § 56 Abs. 4 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

125. In § 57 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck “(Universitätsdirektion, Rektorat, Akademiedirektion)”.

126. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.”

127. Dem § 58 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

“Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wieder­holung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen.”

128. Dem § 58 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.”

129. In § 59 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule” und im letzten Satz lautet das Zitat “§ 34 Abs. 7 und 8”.

130. Nach § 59 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.”

131. Nach § 59 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkennen.”

132. In § 59 Abs. 5 wird die Wortfolge “oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung” durch die Wortfolge “oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerische Eignung” ersetzt.

133. § 61 Abs. 4 lautet:

“(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 sowie geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszu­wählen.”

134. In § 61 Abs. 5 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

135. § 61 Abs. 7 letzter Satz lautet:

“Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.”

136. § 62 Abs. 4 erster Satz lautet:

“(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen.”

137. In § 62 Abs. 5 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

138. § 62 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

“Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben.”

139. In § 65 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

140. Nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles wird folgendes 4a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

“4a. Hauptstück

Künstlerische Diplomarbeiten

Thema und Betreuung

§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

(2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.

(3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.

(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen (§ 50 Abs. 1).

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65c. Künstlerische Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Diplom­arbeit entsprechen.

Veröffentlichungspflicht

§ 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.”

141. In § 66 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit” die Wortfolge “oder künstlerischen Diplomarbeit” eingefügt.

142. § 68 lautet:

“§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Verleihungsbescheid aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.”

143. § 69 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. eine dem inländischen oder ausländischen Universitätswesen eigentümliche Bezeichnung oder”.

144. In § 70 Abs. 2 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge “oder Hochschule.”

145. In § 71 Abs. 2 wird nach der Wortfolge “Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit” die Wortfolge “oder künstlerischen Diplomarbeit” eingefügt.

146. In § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge “und wissenschaftlichen Arbeiten” durch die Wortfolge “ , wissen­schaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten” ersetzt.

147. § 73 erster Satz lautet:

§ 73. Mit Dienstantritt als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert.”

148. Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2, und 3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.”

149. (Verfassungsbestimmung) In § 75 Abs. 4 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

150. Dem § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Abweichend von Abs. 3 treten die in der Anlage 3 Z 28, 79, 80 und 86 genannten Verordnungen mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.”

151. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

§ 75a. (1) Die §§ 1 bis 6, 8, 16 bis 26, 27 mit Ausnahme des Abs. 3 und 28 bis 58 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(2) Die §§ 7, 9 bis 15, 27 Abs. 3, die Anlagen A und B des KHStG und die in der Anlage 3 Z 188, 193 und 194 genannten Verordnungen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat auf Grund der zur Nichtuntersagung vorgelegten Studienpläne zu Beginn jedes Wintersemesters durch Verordnung festzulegen, welche Studienrichtungen und welche Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG und welche Studienversuche den Studienrichtungen gemäß der Anlage 1 des UniStG entsprechen.

(3) Die in der Anlage 3 Z 190 genannte Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.

(4) Die in der Anlage 3 Z 189, 191 und 192 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 16b KHStG tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.”

152. In § 76 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

153. In § 76 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

154. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.”

155. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und der Studienpläne für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.”

156. In § 77 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen “oder Hochschule” und “oder Abteilung”.

157. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG, die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungs­lehrgänge gemäß § 25a UniStG.”

158. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und Absolventen zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges vor dem 1. August 1998 oder zum Besuch des Kurzstudiums vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes gemäß UniStG zugelassen wurden.”

159. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu betreiben.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht ab­geschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.

(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

(4) Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außer­krafttreten der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(5) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16 Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.

(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993 anzuwenden.

(7) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.

(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß § 28 KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum Ablauf der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.

(11) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z 2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2.11a sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Z 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 bis 12 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen sind.

(12) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches Reifezeugnis zu entfallen.”

160. § 81 Abs. 2 lautet:

“(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten der Künste, die noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 74/1970, eingerichtet sind, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die Studienkommissionen an diesen Universitäten gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 KHStG. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.”

161. § 81 Abs. 3 lautet:

“(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist bis zur Umsetzung des KUOG an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.”

162. In § 81 Abs. 5 entfallen die Wortfolgen “oder Hochschulen” und “oder Hochschule”.

163. In § 81 Abs. 7 entfällt die Wortfolge “oder Hochschulen”.

164. In der Anlage 1 Z 1.41.1 entfällt die Wortfolge “und Hochschulen”.

165. In der Anlage 1 Z 2.2 wird das Wort “Hochschulen” durch die Wortfolge “Universitäten der Künste”, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

                “für Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design: “Magistra der Künste” bzw. “Magister der Künste”, lateinisch “Magistra artium” bzw. “Magister artium”, abgekürzt jeweils “Mag. art.”.”

166. In der Anlage 1 Z 2.4 wird das Wort “Hochschulen” durch die Wortfolge “Universitäten der Künste” ersetzt.

167. In der Anlage 1 wird nach Z 2.7 folgende Z 2.7a eingefügt:

“2.7a       Elektrotechnik-Toningenieur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 – 210.”

168. In der Anlage 1 wird nach Z 2.11 folgende Z 2.11a eingefügt:

“2.11a     Industrial Design: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 250 – 300.”

169. In der Anlage 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

“2a.         Künstlerische Studienrichtungen

2a.1         Aufgabenstellung: Die künstlerischen Studienrichtungen dienen der Vermittlung einer hoch­qualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Weiters haben diese Studienrichtungen die Grundlage für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und durch eine kritische Auseinander­setzung mit künstlerischen, pädagogischen und anderen wissenschaftlichen Fragestellungen zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen.

2a.2         Akademischer Grad: “Magistra der Künste” bzw. “Magister der Künste”, lateinisch “Magistra artium” bzw. “Magister artium”, abgekürzt jeweils “Mag. art.”.

2a.3         Bildende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 170 – 220.

2a.4         Bühnengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220 – 280.

2a.5         Darstellende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 180 – 220.

2a.6         Design: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220 – 280.

2a.7         Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 180 – 200.

2a.8         Film und Fernsehen: 10 Semester, Semesterstunden: 230 – 260. Das Studium ist in Studien­zweige zu gliedern, wobei insbesondere die Bereiche Bildtechnik und Kamera, Buch und Dramaturgie, Produktion, Regie und Schnitt zu berücksichtigen sind.

2a.9         Gesang:

2a.9.1      Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 – 200. Für Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der musikdramatischen Darstellung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen werden.

2a.9.2      Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzu­gehören.

2a.9.3      Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Gesang anzuerkennen. Die Studien­kommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.9.4      Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.10      Instrumentalstudium:

2a.10.1    Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen das Instrumentalstudium anzubieten ist, erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.10.2    Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 100 – 150.

2a.10.3    Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium ist entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 1 bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn der Zulassungsprüfungssenat dies auf Grund der besonderen Eignung der Studienwerberin oder des Studienwerbers für zweckmäßig erachtet.

2a.10.4    Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzu­gehören.

2a.10.5    Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumentalstudium anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzu­legen.

2a.10.6    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11      Instrumental(Gesangs)pädagogik:

2a.11.1    Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Instrumental­(Gesangs)pädagogik einzurichten ist, bzw. die Einrichtung des Faches Gesang erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.11.2    Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 – 190. Für die pädagogische und fachdidak­tische Ausbildung sind davon 30 – 50 Semesterstunden vorzusehen.

2a.11.3    Zulassungsprüfung: Dem Zulassungsprüfungssenat haben Mitglieder der Zulassungsprüfungs­senate für die Studienrichtung Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.11.4    Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommissionen für die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.11.5    Lehrbefähigung: Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, wobei der erste Studien­abschnitt 8 Semester zu umfassen hat. Die erste Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung.

2a.11.6    Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht erlangten Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument bzw. aus Gesang an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind zum zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.

2a.11.7    Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studien­kommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)päda­gogik anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.11.8    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11.9    Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.12      Jazz:

2a.12.1    Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Jazz anzubieten ist, bzw. die Einrichtung des Jazzgesanges erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.12.2    Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 200 – 220.

2a.12.3    Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzu­gehören.

2a.12.4    Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtungen Instrumental(Gesangs)­pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Jazz anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, diese Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.12.5    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.13      Katholische und Evangelische Kirchenmusik: Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 150 – 190.

2a.14      Komposition und Musiktheorie: Studiendauer 10 Semester, Semesterstunden: 160 – 190.

2a.15      Konservierung und Restaurierung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 220 – 270.

2a.16      Künstlerisches und industrielles Gestalten: Studiendauer 8 Semester, Semesterstunden 220 – 280.

2a.17      Mediengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220 – 280.

2a.18      Musik- und Bewegungserziehung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 – 220.

2a.18.1    Lehrbefähigung: Die erste oder zweite Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann frühestens nach Absolvieren des 8. Semesters abgelegt werden.

2a.18.2    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.18.3    Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.19      Musiktheaterregie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 130 – 150.

2a.20      Musiktherapie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 140 – 170.

2a.20.1    Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Studienrichtung Musiktherapie ist die Vorlage eines Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule.

2a.20.2    Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.21      Tonmeisterstudium: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 230 – 250.”

170. In der Anlage 1 Z 3.2 lit. d wird die Wortfolge “wissenschaftlich-künstlerische” durch das Wort “künstlerische” ersetzt.

171. In der Anlage 1 Z 3.3 entfallen die Wortfolgen “oder Abteilung” und “oder Hochschule”.

172. In der Anlage 1 Z 3.4 lit. d wird die Wortfolge “wissenschaftlich-künstlerischen” durch das Wort “künstlerischen” ersetzt.

173. Anlage 1 Z 3.5 lit. d erster Satz lautet:

             “d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist.”

174. In der Anlage 1 Z 3.7 lit. d wird die Wortfolge “wissenschaftlich-künstlerische” durch das Wort “künstlerische” ersetzt.

175. In der Anlage 1 Z 3.8 entfällt die Wortfolge “oder Hochschule”.

176. In der Anlage 2 Z 2.6 wird nach der Wortfolge “oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach” die Wortfolge “oder Abschluß eines facheinschlägigen Diplom­studiums gemäß KHStG oder eines facheinschlägigen künstlerischen Diplomstudiums” eingefügt.

177. Anlage 2 Z 2.7 lautet:

“2.7.        Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes- und kulturwissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramts­studiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines Diplomstudiums gemäß KHStG; akademischer Grad: “Doktorin der Philosophie” bzw. “Doktor der Philosophie”, lateinisch “Doctor philosophiae”, abgekürzt “Dr. phil.”.”

178. In der Anlage 2 Z 2.11 werden nach dem Begriff “Elektrotechnik,” die Begriffe “Elektrotechnik-Toningenieur, Industrial Design,” eingefügt.

179. In der Anlage 3 werden nach Z 187 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 188 bis Z 194 angefügt:


“188.       Durchführungsverordnung zum KHStG, BGBl. Nr. 557/1983,

189.         Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung – KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989,

190.         Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tapisserie, BGBl. Nr. 119/1988,

191.         Verordnung über die Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium), BGBl. Nr. 98/1992,

192.         Verordnung über die Berufbezeichnungen “Akademisch geprüfte Kulturmanagerin” und “Aka­demisch geprüfter Kulturmanager”, BGBl. II Nr. 210/1997,

193.         Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tonmeister, BGBl. II Nr. 274/1997,

194.         Verordnung über die Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik, BGBl. II Nr. 275/1997.”