1350 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Wirtschaft und Forschung


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems geändert wird


Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage 1229 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts-Studiengesetzes hat der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung am 1. Juli 1998 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Johann Stippel, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und Genossen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungs­gesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems zum Gegenstand hat.

Zur Begründung des Antrages führten die Antragsteller aus:

“Problem:

–   Die auf das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz bezugnehmenden Bestimmungen sind durch die Erlassung des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, überholt;

–   eine kurzfristige Innovation im Lehrangebot ist durch die Abteilungsgliederung (Satzung) ein­geschränkt;

–   die Führung der täglichen Geschäfte einer Universität durch ein Kollegialorgan ist in der Praxis nur sehr schwer konsequent einzuhalten.

Ziel und Inhalt:

–   Einrichtung einer klaren Führungsstruktur (ein/e Präsident/in) sowie Rechtsbereinigung;

–   Ermöglichung von Lehrgängen auch außerhalb der Abteilung.

Alternative:

Zunächst Beibehaltung der derzeit vorgesehenen Organisation; die Beibehaltung der studienrechtlichen Bestimmungen würde eine starke Rechtsunsicherheit bewirken.

Kosten:

Kostenersparnis von zirka 4,4 Millionen Schilling jährlich, da die Funktion der Vizepräsidenten entfällt.

EU-Konformität:

Gegeben.

Kostenberechnung

Auf Grund des vorliegenden Gesetzentwurfes entfällt die Funktion der Vizepräsidenten. Die Kosten­ersparnis für den Bund beträgt zirka 4,4 Millionen Schilling.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

An der Donau-Universität Krems ist derzeit eine kollegiale Führung eingerichtet, die aus einem Präsi­denten und zwei Vizepräsidenten besteht. Dieses Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Nach außen wird die Donau-Universität durch den Präsidenten vertreten. Nach innen wird die Aufgabenteilung durch die Satzung bzw. durch die Geschäftsordnung für das Präsidium, welches dieses selbst zu erlassen hat, geregelt. Durch diese Möglichkeiten kommt es de facto zu einer Aufteilung der Kompetenzen unter
den Präsidenten, was noch durch die Tatsache verstärkt wird, daß nicht alle Einzelentscheidungen für Sitzungstermine des Präsidiums aufgehoben werden können. Dadurch wird jedoch der Kompetenzbereich eines Kollegialorganes ausgehöhlt.

Überdies ist diese Konstruktion bei Verhinderung oder Ausfall eines oder mehrerer ihrer Mitglieder schwer beeinträchtigt, da bei dem Verbleib von zwei Personen nicht nur keine Mehrheitsentscheidungen möglich sind, sondern auch eine Pattstellung entstehen kann, die weitere Aktivitäten der Universität verhindert. Diese Probleme sollen nun durch eine einfachere monokratische Leitungsstruktur behoben werden, zumal die Donau-Universität Krems die ursprünglich erwartete Zahl an Studierenden nicht erreicht hat und somit eine derart komplexe Verwaltungsstruktur nicht geboten erscheint.

Im Bundesgesetz über die Errichtung des Unversitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems ist vorgesehen, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studien­gesetzes anzuwenden sind, soweit sich aus den Besonderheiten dieser Universität nichts anderes ergibt. Auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes trat das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Damit können auch die im Bundesgesetz über die Errichtung des Universitäts­zentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems angeführten Studien nicht mehr angeboten werden, da sie in dieser Form nicht mehr vorgesehen sind. Eine rechtliche Anpassung ist daher dringend geboten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG. Dieses Bundesgesetz enthält keine Verfassungsbestimmung.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

Die überlange Bezeichnung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Unversitätszentrums für Weiter­bildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, geht vor allem bei Rechts­auskünften zu Lasten der sprachlichen Klarheit. Da sich im allgemeinen Sprachgebrauch bei der Zitierung des Universitätszentrums für Weiterbildung die Bezeichnung Donau-Universität Krems durchgesetzt hat, sollte diese im Kurztitel aufscheinen.

Zu Z 2 (§ 2):

§ 2 nimmt, ebenso wie auch § 3, die Anpassung an das neue Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, vor.

Zu Z 3 (§ 3):

Derzeit können an der Donau-Universität Krems neben Kursen und Lehrgängen im Sinne des § 18 AHStG auch ordentliche Studien durchgeführt werden, die nicht der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen, sondern ein Aufbauprogramm darstellen, wie Erweiterungsstudien, Aufbaustudien, internationale Studienprogramme und Ergänzungsstudien. Mit Außerkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studien­gesetzes gemäß § 75 des Universitäts-Studiengesetzes verloren diese Studien ihre rechtliche Basis, da im Universitäts-Studiengesetz alle Studien für Weiterbildung grundsätzlich als Lehrgänge definiert sind. Durch die Anwendung des Universitäts-Studiengesetzes auf Studien an der Donau-Universität Krems konnte jedoch einem seit Bestehen dieser Universität vorgetragenen Wunsch nachgekommen werden, den Absolventen der Lehrgänge einen akademischen Grad oder eine Bezeichnung verleihen. Im Abs. 3 ist
die grundsätzliche Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen an der Donau-Universität Krems mit Universitätslehrgängen, die an allen anderen Universitäten gemäß § 5 UOG angeboten werden, normiert. Die Anerkennung von Prüfungen, die an der Donau-Universität Krems abgelegt wurden, auf ordentliche Studien oder Universitätslehrgänge anderer Universitäten obliegt jedoch der zuständigen akademischen Behörde dieser Universitäten nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 UniStG.

Die Gleichwertigkeit der an der Donau-Universität Krems angebotenen Studien mit Studien anderer Uni­versitäten im Sinne des UOG setzt voraus, daß das Universitäts-Studiengesetz an der Donau-Universität Krems anzuwenden ist (Abs. 4), soweit sich aus dem gegenständlichen Gesetz nichts anderes ergibt. Die Besonderheiten liegen vor allem beim eingeschränkten Studienangebot und bei der Organstruktur. Dies bedeutet bei der Einrichtung von Lehrgängen, daß an der Donau-Universität Krems das dem Rektor entsprechende Organ der Präsident ist und (ausgenommen § 18 Abs. 2) das dem Fakultäts- bzw. Universi­tätskollegium entsprechende Organ die Abteilungsversammlung ist, das dem Studiendekan entsprechende Organ der Abteilungsleiter ist. Weiters ist bei der Prüfung der Kostendeckung auch auf § 25 Abs. 3 bedacht zu nehmen, wonach das Kostendeckungsprinzip auf die Gesamtheit des Angebots an Lehrgängen an der Donau-Universität Krems, nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Lehrgang anzuwenden ist.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1):

Diese Änderung ist auf Grund des Inkrafttretens des UniStG erforderlich.

Zu Z 5 bis 7 (§§ 6 bis 8):

Die Änderungen resultieren aus der Änderung des § 11.

Zu Z 8 (§ 10 Z 9):

Die Änderung resultiert aus der Änderung des § 3.

Zu Z 9 (§ 11):

Die Leitung der Donau-Universität Krems wird nunmehr monokratisch organisiert. Die bisherige kolle­giale Führung hat keine entscheidenden Vorteile gebracht, sondern vor allem durch das Auseinander­driften von Innenorganisation und Außenvertretung Probleme gebracht; bei Verhinderung bzw. Ausfall eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder des Präsidiums war die im Gesetz vorgesehene Leitung durch das Kollegialorgan nicht mehr möglich.

§ 11 sieht daher nunmehr einen Präsidenten sowie einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall vor. Der Präsident hat eine regelmäßig wahrzunehmende Informationspflicht gegenüber seinem Stellvertreter.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 1):

Die Änderung resultiert aus der Änderung des § 11.

Zu Z 11, 12 und 14:

Die hier vorgenommenen Änderungen resultieren aus den Änderungen des § 3 bzw. § 11.

Zu Z 13 (§ 15 Abs. 2):

Mit dem UniStG wurde der Begriff ,Berufsbezeichnungen‘ für Hochschullehrgänge geändert in ,akade­mische Grade‘ oder ,Bezeichungen‘ – je nach dem Umfang des jeweiligen Lehrganges. Die Änderung des § 15 Z 2 entspricht dieser neuen Terminologie.

Zu Z 16 [§ 17 Abs. 1 Z 7 (neu)]:

Die Adaptierung entspricht im Zusammenhang mit Z 22 (§ 21 Abs. 3 Z 5) dem UniStG und stellt eine Anpassung an die Praxis bzw. Satzung dar.

Zu Z 17:

Resultiert aus der Änderung des § 11.

Zu Z 18 (§ 18 Abs. 2):

Einer Institution für Weiterbildung soll es möglich sein, kurzfristig innovative Lehrangebote zu ermög­lichen, ohne daß gleichzeitig die Abteilungsstruktur erweitert wird.

Zu Z 19 bis 29:

Die hier vorgenommenen Änderungen resultieren aus den Änderungen des § 3 bzw. § 11.

Zu Z 30 (§ 30):

Die derzeit geltenden Übergangsbestimmungen regeln die Zeitspanne bis Konstituierung der im Gesetz vorgesehenen Organe. Diese Phase ist nunmehr abgeschlossen. Das Kollegium der Donau-Universität Krems ist seit April 1996 konstituiert, im März 1997 ist die letzte Abteilungsversammlung (Abteilung für Wirtschafts- und Managementwissenschaften) der in der Satzung derzeit vorgesehenen Abteilungen konstituiert. Die nunmehr getroffenen Übergangsbestimmungen regeln die Funktion der noch im Amt befindlichen Mitglieder des Präsidiums bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Von den auf Grund des derzeit geltenden § 30 Abs. 1 bestellten Mitgliedern des Präsidiums ist derzeit noch eine Vizepräsidentin im Amt, der Präsident und die zweite Vizepräsidentin sind ausgeschieden. Entsprechend den neu formu­lierten Übergangsbestimmungen sowie vertragsgemäß übt diese Vizepräsidentin ihr Amt bis zum Ende der vierjährigen Funktionsperiode weiter als Vizepräsidentin bzw. als Vertreterin des Präsidiums aus. Die Bestellung eines Präsidenten kann erst nach Ablauf der Funktionsperiode der derzeit im Amt befindlichen Vizepräsidentin wirksam werden.

Die derzeit an der Donau-Universität Krems eingerichteten Lehrgänge und Kurse werden gemäß § 78 UniStG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 übergeleitet.”

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johann Stippel, Dr. Brigitte Povysil, DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Martina Gredler, Sonja Ablinger, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dr. Michael Krüger, Dr. Martin Graf und Dr. Gertrude Brinek sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 07 01

                              Dr. Günther Leiner                                                          Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeich­nung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel des Bundesgesetzes wird der Kurztitel “(DUK-Gesetz)” angefügt:

2. § 2 lautet:

§ 2. Dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) obliegt nach Maßgabe der in den §§ 2 und 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, festgelegten Bildungsziele und Grundsätze die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihm übertragenen Bereichen (§§ 3, 18 und 19).”

3. § 3 lautet:

§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitäts­lehrgänge gemäß §§ 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.

(2) Den Absolventen der Universitätslehrgänge ist ein akademischer Grad oder eine Bezeichnung nach Maßgabe des § 26 des Universitäts-Studiengesetzes zu verleihen.

(3) Positiv beurteilte Prüfungen, die am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgelegt werden, sind für ordentliche Studien oder für Unversitätslehrgänge an Universitäten anzuerkennen, soweit sie den in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(4) Das Universitäts-Studiengesetz ist auf die Studierenden und die Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

(5) Studienplanbeschlüsse für Universitätslehrgänge sind vor der Vorlage an den Bundesminister gemäß § 24 des Universitäts-Studiengesetzes dem Kuratorium (§ 29) vorzulegen.

(6) Studienpläne sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Uni­versität Krems) zu verlautbaren, sofern weder der Bundesminister noch das Kuratorium den Studienplan binnen zwei Monaten nach Einlangen untersagt hat.”

4. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Im behördlichen Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund des Univer­sitäts-Studiengesetzes haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.”

5. Im § 6 Abs. 3 tritt anstelle des Wortes “Präsidium.” das Wort “Präsident.”.

6. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. Präsident;”

7. Im § 8 Abs. 5 tritt anstelle des Wortes “Präsidium” das Wort “Präsidenten”.

8. § 10 Z 9 entfällt; Z 10 erhält die Bezeichnung Z 9.

9. § 11 samt Überschrift lautet:

“Präsident/Präsidentin

§ 11. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem Präsidenten gleitet und nach außen vertreten.

(2) Der Präsident wird nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt.

(3) Der Präsident hat einen Abteilungsleiter mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung zu betrauen. Die Betrauung ist im Mitteilungsblatt kundzumachen. Mindestens einmal im Monat hat der Präsident seinen Stellvertreter über alle wesentlichen Geschäftsfälle zu informieren und diesem Gelegen­heit zur Einsicht in alle Akten und Unterlagen zu gewähren. Dauert die Verhinderung des Präsidenten voraussichtlich länger als drei Monate, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer der Verhinderung des Präsidenten nach Anhörung des Kuratoriums einen interimistischen Präsidenten zu bestellen.”

10. In § 12 Abs. 1 tritt an Stelle der Worte “Präsidium” und “Präsidiums” jeweils das Wort “Präsidenten”.

11. § 12 Abs. 1 Z 5 entfällt, Z 6 erhält die Bezeichnung Z 5.

12. § 13 lautet:

§ 13. Erfüllt die Entscheidung eines Organs des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Ansicht des Präsidenten einen Tatbestand des § 28 Abs. 2 oder des § 29 Abs. 1, hat der Präsident den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder das Kuratorium um Ausübung des Aufsichtsrechtes anzurufen.”

13. § 15 Z 2 lautet:

         “2. Verleihung von akademischen Graden und Bezeichnungen nach Maßgabe der Studienvor­schriften;”

14. § 16 Z 2 und 8 entfallen, Z 3 und 7 erhalten die Bezeichnung Z 2 bis 6, Z 9 erhält die Bezeichnung Z 7; in Z 3 bis 5 (neu) treten an Stelle der Wortfolgen “des Präsidiums” jeweils die Wortfolgen “des Präsidenten”.

15. § 17 Abs. 1 Z 3 entfällt, die Z 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z 3 bis 7.

16. § 17 Abs. 1 Z 7 (neu) lautet:

         “7. Richtlinien für die Festlegung von Taxen für Universitätslehrgänge.”

17. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge “das Präsidium” durch die Wortfolge “der Präsident” ersetzt.

18. § 18 wird mit § 18 Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Lehrgänge, die fachlich keiner Abteilung zugerechnet werden können, sind in direkter Unter­ordnung unter das Kollegium einzurichten. Diesfalls sind die Aufgaben gemäß § 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 vom Vorsitzenden des Kollegiums und jene gemäß § 21 Abs. 3 Z 3, 5 und 6 vom Kollegium wahrzu­nehmen. Zu Anträgen des Präsidenten auf Einrichtung solcher Lehrgänge ist vom Kollegium Stellung zu nehmen.”

19. In § 20 werden die Worte “Präsidium” jeweils durch die Worte “Präsidenten” und die Wortfolge “Das Präsidium” durch die Wortfolge “Der Präsident” ersetzt.

20. § 20 Abs. 2 Z 5 lautet:

         “5. Entscheidung in allen Studien- und Prüfungsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständig­keit von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes nicht ausdrücklich andere Organe zuständig sind.”

21. § 20 Abs. 2 Z 6 entfällt.

22. In § 21 Abs. 3 treten an Stelle der Wortfolgen “das Präsidium” jeweils die Wortfolgen “den Präsi­denten”.

23. § 21 Abs. 3 Z 5 lautet:

         “5. Erlassung von Studienplänen und Festlegung der Taxen für Universitätslehrgänge;”

24. § 21 Abs. 4 entfällt.


25. In § 22 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes “Präsidium” das Wort “Präsidenten”.

26. In § 23 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes “Präsidium” das Wort “Präsidenten”.

27. § 23 Abs. 3 entfällt.

28. In § 24 Abs. 2 tritt an Stelle der Wortfolge “das Präsidium” die Wortfolge “den Präsidenten”.

29. § 25 Abs. 3 lautet:

“(3) Universitätslehrgänge sind kostendeckend durch Taxen zu finanzieren, wobei das Kosten­deckungsprinzip auf die Gesamtheit des Angebots an Universitätslehrgängen am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Universitätslehrgang anzuwenden ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.”

30. § 30 lautet:

§ 30. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 im Amt befindlichen Mitglieder des Präsidiums üben ihr Amt bis zum Ende ihrer vier­jährigen Funktionsperiode aus.”