1352 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1228 der Beilagen): Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)


Mit dem Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, das mit 1. August 1997 in Kraft getreten ist, erhalten die Universitäten ein neues Studienrecht. Dem auf Grund der immer schon vorhandenen Orientierung des KHStG am Studienrecht der Universitäten gegebenen Änderungsbedarf des Studienrechts der Hochschulen ist durch einen Gesetzesvorschlag zur Einbindung des Studienrechts der Hochschulen in das UniStG entsprochen worden, der in der Regierungsvorlage 1229 der Beilagen enthalten ist. Eine umfassende Anpassung des Kunsthochschulrechtes an das Universitätsrecht macht jedoch auch organisationsrechtliche Änderungen notwendig.

Im Sinne der bisherigen Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für die Hochschulen stellt die nunmehr vorgesehene neue Organisationsstruktur der Hochschulen die logische Fortsetzung und den Abschluß der Orientierung der Hochschulen an den Universitäten dar, die bereits im Koalitionsübereinkommen zwischen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei vom 11. März 1996 angekündigt worden ist.

Im vorliegenden Entwurf eines neuen KUOG, das an die Stelle des alten Kunsthochschul-Organisations­gesetzes und des Akademie-Organisationsgesetzes treten soll, wird der an den Universitäten bereits verwirklichten Autonomie auch für die Universitäten der Künste – diese Bezeichnung sollen die Hochschulen künstlerischer Richtung künftig führen – Rechnung getragen. Das für die Universitäten im UOG 1993 entwickelte Organisationsmodell, das eine Aufgabenteilung zwischen Kollegialorganen mit Richtlinien- und Kontrollkompetenzen gegenüber den monokratischen Organen einerseits und monokratischen Organen mit Detailentscheidungskompetenzen andererseits vorsieht, wird in etwas modifizierter Art für die Universitäten der Künste übernommen.

Das analog dem UOG 1993 vorgesehene Konzept der Dezentralisierung soll es nun auch den Universitäten der Künste ermöglichen, vorhandenes Innovationspotential zu aktivieren.

Kompetenzverlagerungen vom Bundesministerium auf die Ebene der Universitäten der Künste soll es nach dem Entwurf insbesondere in folgenden Bereichen geben: Erlassung der autonomen Satzung, Planstellenzuweisung an die Institute, Geldmittelzuweisung an die Institute, Auswahl aus dem Ternavorschlag im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren, Führung der Berufungsverhand­lungen im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren, Errichtung, Benennung und Auflassung von Instituten, Bestellung des Universitäts- und Bibliotheksdirektors, Errichtung zusätzlicher Dienstleistungs­einrichtungen und Bestellung ihrer Leiter.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierunsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatterin für den Ausschuß fungierte die Abgeordnete Sonja Ablinger.

An der sich an die Ausführungen der Berichterstatterin anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johann Stippel, Dr. Brigitte Povysil, DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Martina Gredler, Sonja Ablinger, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dr. Michael Krüger, Dr. Martin Graf und Dr. Gertrude Brinek sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch brachten einen Abänderungs- und Zusatzantrag ein, der Änderungen der §§ 3, 7, 43, 50, 70, 72 und 73 des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages sowie die Einfügung der neuen §§ 56 bis 60 in diesen Gesetzesvorschlag und die dadurch erforderlichen Anpassungen der Paragraphenbezeichnungen und des Inhaltsverzeichnisses zum Gegenstand hatte.

Weiters brachten die Abgeordneten Sonja Ablinger, Dr. Gertrude Brinek, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Dr. Martina Gredler einen Abänderungsantrag zu §§ 39 Abs. 2 und 50 Abs. 1 Z 6 des Gesetzesvorschlages ein.

Die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic brachte einen Abänderungsantrag zu § 31 Abs. 7 des Gesetzesvorschlages ein und begründete ihn wie folgt:

“Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Bestimmung, wonach die Kollegialorgane bestimmen kön­nen, ob Lehrbeauftragte demokratische Mitbestimmungsrechte haben können, ist ein Verstoß gegen das ,Determinierungsgebot‘. Zweitens ergibt sich daraus eine Ungleichheit vor dem Gesetz, denn an manchen Unis dürften Lehrbeauftragte ins Kollegialorgan, in anderen nicht. Das dürfte ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot sein. Drittens ist diese Bestimmung deshalb absurd, weil der akademische Mittelbau an den derzeitigen sechs Kunsthochschulen zirka zur Hälfte aus Personen mit Dienstverhältnis (Universitäts­assistenten, Bundeslehrer usw.) und zur anderen Hälfte aus Personen ohne Dienstverhältnis besteht. Dh. die Hälfte des derzeitigen Mittelbaus würde von der demokratischen Mitwirkung ausgeschlossen bzw. nur auf Beschluß eines Kollegialorganes zugelassen, was demokratiepolitisch außerordentlich bedenklich wäre. Daher müssen Lehrbeauftragte wie bisher als Teil des Mittelbaus das Recht auf Mitwirkung bei der Willensbildung der Kollegialorgane haben.”

Weiters brachte die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic einen Abänderungsantrag zu § 39 Abs. 2 des Gesetzesvorschlages ein, dem die nachstehende Begründung beigegeben war:

“Im Gegensatz zum UOG 1993 ist für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen im KUOG der Modus der Wahl vorgesehen, was aber gegen die Intention des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist, denn der Arbeitskreis handelt im Interesse des Dienstgebers, und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist so aufgebaut, daß hier der Dienstgeber vertreten wird. Immer wieder wird argumentiert, der Arbeiteskreis sei ohne Wahl nicht demokratisch legitimiert. Das geht immer – fälschlicherweise – von dem Vergleich Personalvertretung oder Kurienvertretung aus, die eine bestimmte Personengruppe vertreten und in dem Sinn Partei sind. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vertritt keine Personen, sondern die Aufgabe ist, ,Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch Universitätsorgane entgegenzuwirken.‘ Der Dienstgeber kann dann nicht von Dienstnehmern – und die wären ja dann im Universitätskollegium vertreten – wählen lassen. Dies zeigt auch die Zusammensetzung, insofern nämlich alle Personengruppen im Arbeitskreis vertreten sind, und daher darin auch keine spezifischen Personeninteressen bzw. Kurieninteressen vertreten. Die Arbeitskreise sind keine Anwälte der Frauen, es gibt ja auch Fälle, wo Männer zu vertreten sind, weil die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts stattfindet. Eine Wahl würde also den Grundsatz des Auftrages von Seiten des Dienstgebers grundsätzlich in Frage stellen. Um sozusagen zu gewährleisten, daß die Dienstgeberinteressen wirklich vertreten werden können, ist es auch sinnvoll, geeignete Personen in den Arbeitskreis zu entsenden. Wie die Situation in Arbeitskreisen zeigte, bei denen gewählt wurde, sind dort Mitglieder, die nicht unbedingt an Gleichbehandlung interessiert sind, vertreten und daher dem Auftrag nicht gerecht werden.”

Darüber hinaus brachte die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic einen weiteren Abänderungs­antrag ein, der die Streichung des dritten Satzes des § 45 Abs. 3 des Gesetzesvorschlages zum Gegenstand hatte. Dieser Abänderungsantrag war begründet wie folgt:

“Es gibt keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, warum die ProfessorInnen ein Vetorecht haben sollen, sofern die Wahl auf eine Person fällt, die nicht der Gruppe der UniversitätsprofessorInnen angehört, zumal eine solche Regelung nicht einmal beim Amt des Rektors nicht vorgesehen ist, das zweifellos höherrangiger als jenes der Institutsleitung ist.”

Schließlich brachte die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic einen Abänderungsantrag ein, der die Streichung von § 71 Abs. 2 Z 4 des Gesetzesvorschlages beinhaltete und wie folgt begründet war:

“Es ist nicht nachvollziehbar, warum nach der gegenständlichen Regierungsvorlage GastprofessorInnen, die nach diesem vorliegenden Gesetz höchstens auf zwei Jahre (§ 26 Abs. 1) bestellt werden dürfen und erst nach Ablauf von fünf Jahren neuerlich bestellt werden dürfen, automatisch – also ohne Ausschreibung – zu VertragsprofessorInnen umgewandelt und damit bis 2005 verlängert werden sollen (unter Berücksichtigung von § 71 Abs. 2 Z 3, wonach alle GastprofessorInnen bis 30. September 2000 verlängert werden), sofern sie davor nicht das 65. Lebensjahr vollenden. Selbst nach dem alten Gesetz dürften GastprofessorInnen maximal acht Jahre ihre Tätigkeit ausüben. Mit dieser Regelung werden aber alle derzeitigen GastprofessorInnen, unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit automatisch um sieben Jahre verlängert. Damit wird das Institut der Gastprofessur eigentlich ad absurdum geführt.”


Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung der beiden erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch bzw. der Abgeordneten Sonja Ablinger, Dr. Gertrude Brinek, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Dr. Martina Gredler mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die vier von der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic eingebrachten Abänderungsanträge fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Mit Stimmenmehrheit traf der Ausschuß die folgende Feststellung:

“Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, daß schrittweise die Situation bei der Raumausstattung und dem sonstigen Institutspersonal zu entspannen und die erforderliche Ausstattung sicherzustellen ist. Ein allfälliger zusätzlicher Verwaltungsaufwand soll nicht zu Lasten der Lehre gehen.

Hinsichtlich der in § 6 Z 7 angeführten Universität der Künste in Innsbruck als Nachfolge der bisherigen Außenstelle des Mozarteums Salzburg werden noch heuer zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, den Universitäten Innsbruck und Universität Mozarteum Salzburg einschließlich der Außenstelle Mozarteum Innsbruck, dem Land Tirol und der Stadt Innsbruck Gespräche über die konkrete Form der zweckmäßigsten Realisierung mit dem Ziel begonnen, innerhalb von fünf Jahren eine Umsetzung herbeizuführen.

Bei der Evaluierung einzelner Studieninhalte nach § 19 Abs. 4 und 6 sind die ,Konferenz der österreichischen Musikschulwerke‘ bzw. die ,Konferenz der Direktoren der Konservatorien mit Öffent­lichkeitsrecht‘ vorrangig zu konsultieren.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 07 01

                                  Sonja Ablinger                                                              Dr. Michael Krüger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§   1                  Grundsätze und Aufgaben

§   2                  Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§§  3 bis 5       Teilrechtsfähigkeit

§   6                  Geltungsbereich

§   7                  Gliederung

§   8                  Satzung

§   9                  Aufsicht

§§ 10 bis 11    Verfahrensvorschriften

§  12                 Amtsverschwiegenheit

§  13                 Säumnis von Organen

§§ 14 bis 16    Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§  17                 Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen oder Vizerektoren, Studiendekanin­nen oder Studiendekanen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§  18                 Haushalt

§  19                 Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre)

II. Abschnitt

Universitätsangehörige

§  20                 Einteilung

§  21                 Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten

§  22                 Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§  23                 Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§  24                 Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§  25                 Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofes­sorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

§  26                 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

§  27                 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

§  28                 Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

§  29                 Habilitationsverfahren

§  30                 Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehre­rinnen und -lehrer

§  31                 Lehrbeauftragte

§  32                 Gastvortragende und Gastvortragender

§  33                 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb

§  34                 Studienassistentinnen und Studienassistenten

§  35                 Allgemeine Universitätsbedienstete

§  36                 Studierende

§  37                 Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§  38                 Dienstvorgesetzte

§§ 39 bis 40    Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

III. Abschnitt

Studienkommissionen und Studiendekaninnen oder Studiendekane

§  41                 Studienkommissionen

§  42                 Studiendekanin und Studiendekan

IV. Abschnitt

Institute

§  43                 Begriffsbestimmung und Errichtung

§  44                 Institutskonferenz

§  45                 Leiterin oder Leiter eines Instituts (Institutsvorstand)

V. Abschnitt

§§ 46 bis 47    Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien

§  48                 Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie

VI. Abschnitt

Universitätsleitung

§  49                 Organe

§  50                 Universitätskollegium

§  51                 Rektorin und Rektor

§  52                 Wahl der Rektorin oder des Rektors

§  53                 Vizerektorin und Vizerektoren

§  54                 Universitätsversammlung

§  55                 Universitätsbeirat

VII. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung

§  56                 Fakultäten

§  57                 Fakultätskollegium

§  58                 Dekanin und Dekan

§  59                 Senat

§  60                 Rektorin oder Rektor

VIII. Abschnitt

Dienstleistungseinrichtungen

§  61                 Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§  62                 Zentrale Verwaltung

§  63                 Universitätsbibliothek

§  64                 Internationale Sommerakademie

§  65                 Kupferstichkabinett

§  66                 Sammlung

IX. Abschnitt

Interuniversitäre Einrichtungen

§  67                 Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

§  68                 Interuniversitäre Institute

§  69                 Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen

X. Abschnitt

§  70                 Akademische Ehrungen

XI. Abschnitt

§  71                 Universitätenkuratorium

XII. Abschnitt

Überuniversitäre Vertretungsorgane

§  72                 Konferenz der Rektorinnen und Rektoren (Rektorenkonferenz)

§  73                 Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allge­meinen Universitätsbediensteten

XIII. Abschnitt

§  74                 Strafbestimmungen

XIV. Abschnitt

§§ 75 bis 76    Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

§  77                 Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischem Fach

§  78                 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§  79                 Vollziehung

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Aufgaben

§ 1. (1) Die Universitäten der Künste sind berufen, der Entwicklung und der Erschließung der Künste, der Lehre der Kunst, der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre zu dienen.

(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten der Künste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

           1. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17 a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

           2. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

           3. die Verbindung von Forschung und Lehre, die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

           4. die Vielfalt künstlerischer und wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

           5. die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997);

           6. das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

           7. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

           8. die soziale Chancengleichheit;

           9. die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(3) Die Universitäten der Künste haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:

           1. der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Forschung;

           2. der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen Lehre;

           3. der Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

           4. der Heranbildung und Förderung des hochqualifizierten Nachwuchses;

           5. der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvor­bildung;

           6. der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und der Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschlie­ßung der Künste;

           7. der Weiterbildung insbesondere der Absolventinnen und Absolventen der Universitäten der Künste;

           8. der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Kunst, Forschung und Lehre;

           9. der Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

         10. der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§ 2. (1) Die Universitäten der Künste sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundes­gesetz errichtet und aufgelassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(3) Die Universität der Künste wird durch die Rektorin oder den Rektor, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand vertreten.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz “die Bundesministerin” oder “der Bundesminister” angeführt ist, ist darunter die für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesministerin oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesminister zu verstehen.

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten der Künste kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegen­zunehmen;

           3. Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

           4. Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;

           5. dem Aufgabenbereich der Universität dienende Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;

           6. Räumlichkeiten für Veranstaltungen an universitätsfremde Institutionen zu vergeben;

           7. während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissen­schaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereiches des UniStG gegen Entgelt durchzuführen, sofern dem Bund die aus der Benützung der Bundesressourcen für diese Kurse zusätzlich entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 4 BHG) refundiert werden;

           8. die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisa­tionen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;

           9. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 8 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Den Instituten kommt Teilrechtsfähigkeit im Umfang des Abs. 1 Z 2, 3 und 9 zu. Im Falle der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten kommt den Fakultäten Teilrechtsfähigkeit im Umfang der Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 9 zu.

(3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erwor­bene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(4) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität der Künste durch die Rektorin oder den Rektor vertreten, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand, die Fakultät durch die Dekanin oder den Dekan. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand können andere Universitätsangehörige mit der Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften schriftlich bevollmächtigen. Die Einnahmen der teilrechtsfähigen Universität der Künste sind nach Abzug der Kostenersätze gemäß Abs. 8 und § 4 Abs. 3 in jenen Fällen einem Institut oder einer Dienstleistungseinrichtung zur Verwendung zuzuweisen, wenn und soweit die Übertragung von Rechten oder Vermögenswerten an die teilrechts­fähige Universität mit einer ausdrücklichen Widmung für ein Institut oder eine Dienstleistungseinrich­tung verbunden ist.

(5) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Soweit die Universitäten der Künste, die Institute und die Fakultäten im Rahmen ihrer Teilrechts­fähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat jährlich den Rechnungsabschluß der Universität der Künste zu erstellen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Veröffent­lichung im Hochschulbericht vorzulegen. Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand hat den Rechnungsabschluß im Wege der Rektorin oder des Rektors vorzulegen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirt­schaftstreuhänder mit der Prüfung einer Universität der Künste oder eines Institutes hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes im Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden Universität der Künste oder dem betreffenden Institut zu ersetzen.

(8) Nach Maßgabe der von der Rektorin oder vom Rektor angebotenen Möglichkeiten kann die teilrechtsfähige Universität der Künste, das teilrechtsfähige Institut oder die teilrechtsfähige Fakultät Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten gegen Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen. Die Kostenersätze sind vom Rektor gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

(9) Im Falle der Auflösung eines teilrechtsfähigen Institutes hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieses Institutes auf ein anderes Institut, in Ermangelung eines solchen auf die Universität der Künste zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbind­lichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf das vom Universitätskollegium als Rechtsnachfolger bestimmte Institut insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat das Universitätskollegium das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitäts­einrichtungen zuzuordnen.

(10) Universitäten der Künste, Institute und Fakultäten unterliegen auch hinsichtlich ihrer Teilrechts­fähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 4. (1) Universitäten der Künste oder Institute können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungs­gemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Verträge der Institute sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Über die Erteilung einer Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Rektorin oder des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sie sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind ermächtigt, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

(2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität der Künste durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität der Künste zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Geltungsbereich

§ 6. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Universitäten der Künste. Es bestehen folgende Universitäten der Künste:

           1. Universität für angewandte Kunst Wien;

           2. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

           3. Universität Mozarteum Salzburg;

           4. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

           5. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

           6. Akademie der bildenden Künste Wien;

           7. Universität der Künste Innsbruck.

2

Gliederung

§ 7. (1) Jede Universität der Künste ist durch die Satzung in Institute zu gliedern.

(2) Jede Universität der Künste ist so zu gliedern, daß sie durch die vorgesehenen Organisations­einheiten die ihr übertragenen Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste, der Lehre der Kunst sowie der Forschung und wissenschaftlichen Lehre unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.

(3) Nach Maßgabe des VII. Abschnittes kann eine Universität der Künste auch in Fakultäten gegliedert werden.

Satzung

§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität der Künste hat in Ergänzung zu diesem Bundes­gesetz durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorschriften im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.

(2) In der Satzung sind jedenfalls die folgenden Angelegenheiten zu regeln:

           1. Zahl und Aufgabenbereiche der Vizerektorinnen und der Vizerektoren;

           2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten und Dienstleistungseinrichtungen;

           3. Wahlordnung;

           4. Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;

           5. Richtlinien für die Mitwirkung von Lehrbeauftragten bei der Willensbildung von Kollegial­organen;

           6. Festlegung der Zahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

           7. Frauenförderplan der Universität der Künste;

           8. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen;

           9. Regelungen für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Universitätsangehörige und Außenstehende;

         10. Hausordnung der Universität der Künste;

         11. Richtlinien für akademische Ehrungen;

         12. Angelegenheiten und Form der Beratung des Universitätsbeirates;

         13. Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre;

         14. Kostenersätze für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Dritte;

         15. Kostenersätze für die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter;

         16. Kostenersätze der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen für Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung;

         17. Festlegung der Zahl der Mitglieder der Universitätsversammlung;

         18. Festlegung der Zahl der Mitglieder des Universitätskollegiums;

         19. Festlegung der Zahl der Mitglieder der Institutskonferenzen;

         20. Festlegung der Zahl der Studiendekaninnen und Studiendekane und deren Wirkungsbereich.

(3) Die Satzung ist vom Universitätskollegium mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und abzuändern. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

Aufsicht

§ 9. (1) Die Universitätsorgane unterliegen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers und der Rektorin oder des Rektors. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;

           2. die Erfüllung der den Universitäten der Künste obliegenden Aufgaben.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Rektorin oder der Rektor sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister bzw. der Rektorin oder dem Rektor Aus­künfte über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Entscheidungen von Universi­tätsorganen aufzuheben sowie den ihren oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

           1. von einem unzuständigen Organ herrührt;

           2. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen einschließlich von Verfahrens­vorschriften steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

           3. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

           4. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Universität der Künste oder einzelne Organisa­tionseinheiten an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.

(4) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Universitätsorgan dieser Verpflichtung nicht nach, ist § 13 anzuwenden.

(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(6) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die Bundesministerin oder der Bundesminister die ihm zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben oder ihre Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 3 Z 1 bis 2 und Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

Verfahrensvorschriften

§ 10. (1) Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzen­zug beim Universitätskollegium, wenn in erster Instanz die Rektorin oder der Rektor oder die Studien­dekanin oder der Studiendekan entschieden hat, sowie bei der Studienkommission, wenn die oder der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern. Studienangelegenheiten sind die im § 41 Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Angelegenheiten.

(4) Zustellungen zu eigenen Handen haben nach Maßgabe des § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zu erfolgen. An die Stelle der Anwendung des § 17 des Zustellgesetzes tritt jedoch der Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

(5) Für Amtshandlungen der und Anträge an Universitätsorgane sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie keine Gebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zu entrichten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität der Künste zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsange­hörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister.

(7) Die Satzung der Universität der Künste und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Universitätsorganen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität der Künste zu verlautbaren.

(8) Der Schriftverkehr von Organen der Universität der Künste mit dem Bundesministerium ist über die Rektorin oder den Rektor zu leiten.

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden.

Amtsverschwiegenheit

§ 12. Die Mitglieder von Kollegialorganen sowie sonstige Universitätsorgane sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Säumnis von Organen

§ 13. (1) Kommt ein Universitätsorgan einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat das monokratische Organ bzw. das Kollegialorgan der übergeordneten Organisations­ebene auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität der Künste oder von amtswegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nach­zuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom übergeordneten Organ durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschluß­erfordernisse gelten auch für das übergeordnete Kollegialorgan.

(2) Kommt das Universitätskollegium oder die Rektorin oder der Rektor einer diesem Organ oblie­genden Aufgabe, einschließlich der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben, nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von amtswegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 14. (1) Die Angehörigen der Universität der Künste haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzu­wirken.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organ­funktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

           1. Personen, die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigem Rechtsverhältnis zum Bund stehen und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;

           2. Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

           3. Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

§ 15. (1) Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

           1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen – mit Ausnahme der Studierenden – sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Künste zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 31 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl hat – soferne in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird – für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen. Die Funktionsperiode beginnt jeweils am 1. Oktober und endet mit 30. September. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Funktion aus, so rückt für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach. Erforderlichenfalls ist ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu wählen.

           2. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane entspricht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Funktion aus, so rückt für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach. Erforderlichenfalls ist ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu wählen.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen, und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn sich wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten daran beteiligt. Liegen mehrere Wahl­vorschläge vor, sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).

(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 Z 1 ist an jeder Universität der Künste je eine Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und der Universi­tätsprofessoren, für die Personengruppe des akademischen Mittelbaus sowie für die Personengruppe der allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus den Vertrete­rinnen oder Vertretern der jeweiligen Personengruppe im Universitätskollegium, im Falle der allgemeinen Universitätsbediensteten aus den Vertreterinnen oder Vertretern dieser Personengruppe im Universitäts­kollegium und ihren Ersatzmitgliedern.

(4) Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern – mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden – in Kommissionen von Kollegialorganen sowie in Berufungs- und Habilitationskommissionen erfolgt durch Versammlungen der Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Personengruppe im Kollegialorgan. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden werden von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entsendet. Die Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.

(5) Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen oder Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat die Rektorin oder der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. Für die Abberufung von Mitgliedern in Kollegialorganen während einer Funktionsperiode ist jene Personengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welches die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

§ 16. (1) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.

(2) In der Satzung ist festzulegen, in welchen Fällen der Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans die Stimme einem anderen Mitglied des Kollegialorgans aus derselben Personengruppe übertragen werden kann oder ein Ersatzmitglied an dessen Stelle tritt.

(3) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.

(4) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Die Zusammensetzung der Kommission hat der Zusammensetzung des einsetzenden Kollegialorgans zu entsprechen. Kommissionen können mit einstimmigem Beschluß auch mit Entscheidungsvollmacht in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die oder der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen.

(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.

(6) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.

Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen oder Vizerektoren, Studiendekaninnen oder Studiendekanen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§ 17. (1) Die Wahlen der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren, der Studiendekaninnen oder der Studiendekane, der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände sowie der oder des Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Soferne in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung). Die Funktionsperioden beginnen jeweils am 1. Oktober und enden mit 30. September.

(2) Für die Abberufung einer Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studien­dekans, einer Institutsvorständin oder eines Institutsvorstandes oder einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimm­übertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor oder eine Studiendekanin oder ein Studiendekan vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, wird ihre oder seine Funktion für den Rest der Funktionsperiode von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt. Beträgt der Rest der Funktionsperiode mehr als ein Jahr, so ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl anzuberaumen.

Haushalt

§ 18. (1) Jede Universität der Künste hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berech­nungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfes (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen. An jeder Universität der Künste ist eine Kostenrechnung einzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das bei der Erstellung von Bedarfsberechnungen anzuwendende Verfahren sowie die Grundsätze der Kostenrechnung einheitlich für alle Universitäten der Künste durch Verordnung festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Universitätskollegium zur Entscheidungsvorbereitung für die Beschlußfassung über die Bedarfsberech­nungen eine Vorlage auszuarbeiten.

(2) Jede Universität der Künste hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis zu einer von diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf vorzulegen (Budgetantrag). Bei der Erstellung des Budgetantrages der Universität der Künste sind die von der Bundesministerin oder die vom Bundesminister durch Verordnung festzulegenden Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Der Budgetantrag der Universität der Künste ist vom Universitätskollegium unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen sowie auf die Anträge der Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Universitätskollegium zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten. An der Akademie der bildenden Künste Wien hat das Universitätskollegium die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag der Gemäldegalerie als Teil des Budgetantrages der Akademie der bildenden Künste Wien zu über­nehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für die Erfordernisse, die ausschließlich der Gemäldegalerie zuzurechnen sind, zu enthalten.

(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister der jeweiligen Universität der Künste und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budget­zuweisung). Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhand­lungen mit der Rektorin oder dem Rektor über den Budgetantrag der Universität der Künste durch­zuführen. Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für die Gemäldegalerie mit der Direktorin oder dem Direktor unter Beiziehung der Rektorin oder des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Akademie der bildenden Künste Wien ist der auf die Gemäldegalerie entfallene Anteil gesondert auszuweisen und von der Direktorin oder dem Direktor in Eigenverantwortlichkeit zu verwalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien bekanntzugeben.

(5) Von der Rektorin oder vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 an die Universität der Künste Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines von der Bundesministerin oder vom Bundesminister prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Die Rektorin oder der Rektor hat in jedem Einzelfall die Bundesministerin oder den Bundesminister darüber unverzüglich zu informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft führen, bedürfen sie der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Im übrigen gilt diesbezüglich § 9 Abs. 3 Z 3. An der Gemäldegalerie steht diese Ermächtigung der Direktorin oder dem Direktor zu.

(6) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erfolgten Budgetzuweisung den Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den Institutsvorständen über die Budgetanträge der Institute unter Beachtung des Budgetantrages der Universität der Künste und der vom Universitätskollegium beschlossenen Widmung von Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Die Rektorin oder der Rektor hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu veröffentlichen. Den in der Budgetzuweisung an die Akademie der bildenden Künste Wien für die Gemäldegalerie gesondert ausgewiesenen Teil hat die Rektorin oder der Rektor zur Gänze an die Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie weiterzuleiten.

(7) Die Rektorin oder der Rektor hat den Dienstleistungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel nach Beratung mit den Leiterinnen oder den Leitern über deren Budgetanträge unter Beachtung des Budgetantrages der Universität der Künste zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Rektorin oder der Rektor hat der Studiendekanin oder dem Studiendekan Lehrauftrags­kontingente zuzuweisen. Die Lehrauftragskontingente sind nach Verhandlungen der Studiendekanin oder dem Studiendekan zuzuweisen. Sie muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Die Rektorin oder der Rektor hat die für die Lehrauftragskontingente maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu veröffentlichen.

(9) Entgelte für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Außenstehende sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.

(10) Die Gebarung der Universitäten der Künste unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre)

§ 19. (1) Jede Institutsvorständin oder jeder Institutsvorstand hat der Rektorin oder dem Rektor jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Publikationen der Institutsangehörigen und über die künstlerische und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung eine weiterreichende Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung festzulegen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die gemäß Abs. 1 gewonnenen Informationen regelmäßig, mindestens in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister sind sämtliche erhobene Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstal­tungsleiterinnen und die Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen in regelmäßigen, vier Semestern nicht übersteigenden Abständen eine Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die Studierenden vorlegen. Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters sämtliche erhobene Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen durchzuführen und alle zwei Jahre mit Zustimmung und einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat weiters dafür zu sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung von Experten evaluiert werden.

(5) Die Rektorin oder der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitäts­kollegiums die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität der Künste oder die an der Universität der Künste eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrens­ablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzu­laden. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag der Rektorin oder des Rektors.

(6) Zur Vorbereitung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre kann die Bundesministerin oder der Bundesminister die bisherige Entwicklung von Universitäten der Künste oder von den in Österreich eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitäten der Künste laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergeb­nissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in der Lehre der Kunst, der Forschung, der Entwicklung und Erschließung der Künste und der wissenschaftlichen Lehre durch Verordnung zu regeln.

(8) Die Evaluierungsergebnisse sind den Entscheidungen der Universitätsorgane und der Bundes­ministerin oder des Bundesministers zugrundezulegen.

(9) Der Hochschulbericht gemäß § 18 Abs. 9 UOG 1993 erstreckt sich auch auf den Wirkungs­bereich der Universitäten der Künste.

II. Abschnitt

Universitätsangehörige

Einteilung

§ 20. (1) Zu den Angehörigen der Universitäten der Künste zählen:

           1. das künstlerische und wissenschaftliche Personal,

           2. die Allgemeinen Universitätsbediensteten,

           3. die Studierenden.

(2) Zum künstlerischen und wissenschaftlichen Personal gehören:

           1. Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer:

                a) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

               b) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofes­sorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand,

                c) Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,

               d) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

                e) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

                f) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer und

               g) Lehrbeauftragte;

           2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb,

           3. Studienassistentinnen und Studienassistenten.

(3) Zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen:

           1. Verwaltungspersonal,

           2. Bibliothekspersonal,

           3. sonstiges Personal.

(4) Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätspro­fessoren zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die Universitätsdozen­tinnen und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e, die Universitätsassistentinnen und Universitäts­assistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Abs. 2 Z 1 lit. f, die Lehrbeauf­tragten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Abs. 2 Z 2. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allge­meinen Universitätsbediensteten gemäß Abs. 3.

Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten

§ 21. (1) Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetz­licher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Anläßlich der Bestellung hat die Rektorin oder der Rektor auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut oder zu einer bestimmten Dienstleistungseinrichtung, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten bzw. zu mehreren Dienstleistungseinrichtungen vorzunehmen. Eine nachfolgende Änderung der Zuord­nung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung der Organe der betroffenen Institute oder der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen.

(2) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Zuständigkeit zur Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen folgendes:

           1. Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren hat die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Berufungskommission auszuschreiben.

           2. Die einem Institut zugewiesenen Planstellen für andere Universitätsangehörige hat die Instituts­vorständin oder der Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz auszuschreiben.

           3. Die einer Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Planstellen hat die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung auszu­schreiben.

(3) Den Vorschlägen von Institutsvorständinnen oder Institutsvorständen und von Leiterinnen oder Leitern von Dienstleistungseinrichtungen zur Besetzung von Planstellen ist eine Liste aller Bewerber sowie eine Begründung für die Auswahl anzuschließen.

(4) Alle leitenden Funktionen in Dienstleistungseinrichtungen sind unabhängig von einer allfälligen Verpflichtung zur Ausschreibung der entsprechenden Planstelle im Mitteilungsblatt der Universität der Künste auszuschreiben.

(5) Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen sein Gewissen (Art. 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) zur Mitwirkung bei einzelnen künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus einer derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten darf ihm kein Nachteil erwachsen, die betroffene Universitätsangehörige oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch seinen Dienstvorgesetzten von seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

(6) Weibliche Universitätsangehörige, die eine der in diesem Bundesgesetz genannten Funktionen ausüben, sind berechtigt, diese Funktionsbezeichnung in weiblicher Form zu führen.

(7) Die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Aufträge Dritter über künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten an der Universität durchführen, wenn

           1. sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,

           2. der reguläre Lehr-, Veranstaltungs-, Kunst- oder Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,

           3. der Universität der Künste die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und

           4. die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrages informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag von der Institutsvorständin oder vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.

(8) Die gemäß Abs. 7 Z 3 zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundes­haushaltsgesetzes zweckgebunden für die Aufgaben der Universität zu verwenden.

3

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 22. (1) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren stehen als Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienst­verhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie ernannt oder bestellt wurden, benannt ist. Sie haben das Recht, die künstlerische Lehre (als “Meister­klasse”, “Meisterschule” oder “Klasse künstlerischer Ausbildung”) oder die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt die Lehrbefugnis mit Zeitablauf.

(3) Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten und Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(4) Eine allenfalls früher erworbene andere oder weiter gefaßte Lehrbefugnis wird nicht berührt, sie kann jedoch an der Universität der Künste, an die die Universitätsprofessorin oder der Universitäts­professor berufen wurde, nur insoweit ausgeübt werden, als die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat die fachlich zuständige Institutsvorständin oder der fachlich zuständige Institutsvorstand zu treffen.

(5) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren haben weiters das Recht, Einrichtungen der betreffenden Universität für die Entwicklung und Erschließung der Künste oder für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(6) Die Aufgaben der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren umfassen:

           1. Entwicklung und Erschließung der Künste und/oder Forschungstätigkeit;

           2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertre­tung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;

           3. Abhaltung von Prüfungen;

           4. Betreuung von Studierenden;

           5. Heranbildung und Förderung des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Nachwuchses;

           6. Mitwirkung an Organisations-,Verwaltungs- und Managementaufgaben;

           7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(7) Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen.

Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 23. (1) Steht der Universität eine freie Planstelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat das Universitätskollegium nach Anhörung der Rektorin oder des Rektors zu entscheiden,

           1. ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,

           2. ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines zeitlich befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und

           3. in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.

(2) Die Entscheidungen des Universitätskollegiums gemäß Abs. 1 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von ihr oder ihm nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren anzuschließen. Die Entscheidung des Universitätskollegiums ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu untersagen, wenn einer der im § 9 Abs. 3 genannten Gründe vorliegt.

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Berufungskommission einzusetzen und nach Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission festzulegen. Der Berufungskommission gehören an:

           1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

           2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

           3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.

Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitäts­professorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die Vertrete­rinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben oder, soferne das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat unter Bedacht­nahme auf den sich aus der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen. Diesem Vorschlag sind die Protokolle über die Debatte in der Berufungskommission und die vollständige Liste der Bewerberinnen oder Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission anzuschließen. Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidatinnen oder Kandidaten, so ist dies zu begründen.

(5) Zum Vorschlag der Berufungskommission hat das Universitätskollegium eine Stellungnahme abzugeben. Dann ist der Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen und der Stellungnahme des Universitätskollegiums an die Rektorin oder den Rektor weiterzuleiten.

(6) Enthält der Vorschlag der Berufungskommission nicht wenigstens eine Frau als Kandidatin, hat die Rektorin oder der Rektor den Vorschlag an die Berufungskommission zurückzuweisen, es sei denn, der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen stimmt dem Berufungsvorschlag ausdrücklich zu oder das Universitätenkuratorium bestätigt in einem Gutachten, daß der Berufungsvorschlag die drei am besten geeigneten Bewerber beinhaltet.

(7) Die Rektorin oder der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidatinnen oder Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die ohne Unterbrechung ihre hauptberufliche Tätigkeit nur an derselben Universität der Künste ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig.

(8) Ist die Rektorin oder der Rektor der Ansicht, daß der Berufungsvorschlag im Hinblick auf die im Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien nicht die am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten enthält, so hat er den Berufungsvorschlag unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe an die Berufungskommission zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung zurückzuweisen. Im Falle eines Beharrungsbeschlusses der Berufungskommission hat das Universitätskollegium auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine besondere Berufungskommission einzusetzen. Dabei sind die Bestimmun­gen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft und die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund eines Vorschlages der Rektorenkonferenz erfolgt. Für die weitere Vorgangsweise sind die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(9) Kommt auf Grund eines gemäß Abs. 4 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat die Rektorin oder der Rektor neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen, der auch Mitglieder der zuerst eingesetzten Berufungskommission angehören dürfen.

(10) Das Universitätskollegium hat festzulegen, wen die Rektorin oder der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat.

(11) Zur Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis für eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor erfolgt nach besonde­ren gesetzlichen Bestimmungen.

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

§ 25. (1) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofes­sorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.

(2) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorin­nen und Universitätsprofessoren im Ruhestand haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität der Künste abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der betreffenden Universität der Künste für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

§ 26. (1) Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren an derselben Universität der Künste zulässig.

(2) Die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:

           1. Entwicklung und Erschließung der Künste;

           2. Forschungstätigkeit;

           3. Durchführung von Lehrveranstaltungen;

           4. Betreuung von Studierenden;

           5. Abhaltung von Prüfungen;

           6. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Bestellung einer Gastprofessorin oder eines Gastprofessors erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Bestellung von institutsübergreifenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

§ 27. (1) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind besonders qualifizierte Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter, denen in Würdigung ihrer besonderen künstlerischen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(3) Die Bestellung einer Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Institutskonferenz oder des Universitätskollegiums. Das Verfahren ist durch die Satzung zu regeln. Durch die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Die Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor erlischt

           1. durch Verzicht;

           2. durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre;

           3. mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

§ 28. (1) Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) die künstlerische oder wissenschaftliche Lehre an der Universität, die die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu. Darüber hinaus haben die Universi­tätsdozentinnen und Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveran­staltungen auch an anderen Universitäten und anderen Universitäten der Künste, zu deren Wirkungs­bereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(2) Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetz­lichen Bestimmungen.

(3) Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Dienstverhältnis (§ 170 BDG 1979, § 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948) mit Zuordnung zu einem facheinschlägigen Institut, so ist bezüglich ihrer Aufgaben als Universitätsdozentin oder Universitätsassistentin oder seiner Aufgaben als Universitätsdozent oder Universitätsassistent § 22 Abs. 6 anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten zur Gruppe des akademischen Mittelbaus.

(5) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent erlischt aus den in § 27 Abs. 4 genannten Gründen.

Habilitationsverfahren

§ 29. (1) Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent (Habilitation) für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang, soferne das beantragte Fach an der jeweiligen Universität der Künste eingerichtet ist, an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Habilitationskommission einzusetzen und nach Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:

           1. Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

           2. Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Z 1;

           3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.

Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitäts­professorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben oder, soferne das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.

(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist zu prüfen

           1. allgemeine Voraussetzungen für ein künstlerisches Fach (Abschluß eines ordentlichen Univer­sitäts- oder Hochschulstudiums der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);

           2. allgemeine Voraussetzungen für ein wissenschaftliches Habilitationsfach (Doktorat der Habilita­tionswerberin oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);

           3. Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches oder des künstlerischen Faches, für das die Lehr­befugnis angestrebt wird (Fach in seinem ganzen Umfang);

           4. künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilita­tionswerbers im beantragten Habilitationsfach.

Im zweiten Abschnitt ist die didaktische Qualifikation und die pädagogische Eignung der Habilitations­werberin oder des Habilitationswerbers zu prüfen.

(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitations­schrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen

           1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

           2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

           3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Die Prüfung der künstlerischen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorzulegenden Dokumentation der bisherigen künstlerischen Arbeiten. Es können auch mehrere Einzelarbeiten gemeinsam vorgelegt werden. In einer Gemeinschaftsarbeit entstandene künstlerische Projekte sind Einzelarbeiten gleichzuhalten, sofern der Anteil der Habilitations­werberin oder des Habilitationswerbers festgestellt werden kann. Die vorgelegten Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.

(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder von der Habilitations­werberin oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitations­kommission mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Kolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.

(7) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifi­kation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehr­befugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.

(8) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob der Kandidatin oder dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen.

(9) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Habilitationskommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitations­werbers einzuholen und nach neuerlicher Beratung eine Beschlußfassung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.

(10) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind der Rektorin oder dem Rektor bekanntzu­geben. Die Rektorin oder der Rektor hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn

           1. die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

           2. wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.

Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht der Rektorin oder des Rektors neuerlich zu entscheiden.

(11) Im Falle der Berufung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gegen den Bescheid der Rektorin oder des Rektors hat das Universitätskollegium eine besondere Habilitations­kommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen mindestens den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben, soferne das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, müssen die Vertreter der Studierenden mindestens zwei Semester zum Studium zugelassen sein.

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer

§ 30. (1) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertrags­lehrerinnen und -lehrer stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertrags­lehrerinnen und -lehrer haben das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches zu benützen, zu dessen Betreuung sie aufgenommen wurden.

(3) Die Aufgaben der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer umfassen nach Maßgabe der Beauftragung oder Betrauung und unter Berücksichtigung der Qualifikation:

           1. Entwicklung und Erschließung der Künste;

           2. Forschungstätigkeit;

           3. Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

           4. Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

           5. Betreuung von Studierenden;

           6. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;

           7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz.

(5) Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt.

Lehrbeauftragte

§ 31. (1) Lehrbeauftragte sind entsprechend qualifizierte Personen, die mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, wissenschaftlichen oder praktischen Fach betraut wurden; sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene und zeitlich befristete Lehrbefugnis.

(2) Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:

           1. Durchführung von Lehrveranstaltungen;

           2. Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;

           3. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch die Studiendekanin oder den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und der Studienkommission.

(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums erteilt.

(6) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Lehrbeauftragte haben nach Maßgabe eines unter Beachtung der einschlägigen Satzungs­richtlinien zu fassenden Beschlusses des Universitätskollegiums das Recht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus mitzuwirken.

Gastvortragende und Gastvortragender

§ 32. (1) Gastvortragende sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortrags­reihen eingeladen werden.

(2) Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Einladung von Gastvortragenden erfolgt durch die fachlich zuständige Institutsvorständin oder den fachlich zuständigen Institutsvorstand nach Anhörung der zuständigen Institutskonferenz oder durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Einladung als Gastvortragende oder Gastvortragender wird kein Dienstverhältnis begründet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb

§ 33. (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Hochschulstudiums oder der Besitz einer gleichwertigen künstlerischen Qualifikation vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:

           1. Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

           2. künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;

           3. Mitwirkung bei der Betreuung von Studierenden;

           4. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben.

(4) Die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb an Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.

(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Instituts­vorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrundeliegt.

Studienassistentinnen und Studienassistenten

§ 34. (1) Studienassistentinnen und Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der begleitenden Betreuung der Studierenden sowie der Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten beauftragt werden.

(2) Sie stehen in einem durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelten zeitlich befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(3) Die Bestellung der Studienassistentinnen und Studienassistenten erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz.

Allgemeine Universitätsbedienstete

§ 35. (1) Die Allgemeinen Universitätsbediensteten stehen als Vertragsbedienstete in einem privat­rechtlichen oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Aufgaben der Allgemeinen Universitätsbediensteten umfassen:

           1. die technische oder administrative Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

           2. die technische oder administrative Unterstützung im Lehrbetrieb;

           3. die Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungs­betrieb.

(3) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvor­ständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.

(4) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Instituts­vorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrundeliegt.

Studierende

§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Studienrechts durch die Rektorin oder den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.

(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973.

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§ 37. (1) Auf Dienstverträge, die von der Universität der Künste im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:

           1. künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit;

           2. Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

           3. künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;

           4. Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;

           5. begleitende Betreuung von Studierenden;

           6. technische oder administrative Unterstützung im Kunst-, Forschungs- oder Lehrbetrieb;

           7. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;

           8. Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungs­betrieb.

(3) Das Universitätskollegium kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus oder im Rahmen der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

Dienstvorgesetzte

§ 38. (1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist:

           1. die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand für das im Institut tätige Personal hinsichtlich der Allgemeinen Universitätsbediensteten nur, soweit diese ausschließlich dem betreffenden Institut zugeordnet sind;

           2. die Rektorin oder der Rektor, für die Studiendekaninnen oder die Studiendekane, die Institutsvor­ständinnen oder die Institutsvorstände, die Leiterinnen oder die Leiter der Dienstleistungseinrich­tungen und für die Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie;

           3. die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung für das im Bereich der betreffenden Dienstleistungseinrichtung tätige Personal;

           4. die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie für das dort tätige Personal;

           5. die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor für die Allgemeinen Universitätsbedien­steten, soweit sie nicht ausschließlich einem einzigen Institut zugeordnet sind.

(2) Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienst­verhältnis gemäß § 37 stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor untersteht in dienstrechtlichen Angelegenheiten direkt der Bundes­ministerin oder dem Bundesminister.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 39. (1) Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalan­gelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität der Künste tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Universitäts­kollegium in der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne, anzustreben.

(2) An jeder Universität der Künste ist vom Universitätskollegium ein Arbeitskreis für Gleichbe­handlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom Universitätskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität der Künste die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Das Universitätskollegium hat die Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreterinnen oder Vertreter der im § 20 Abs. 1 genannten Personen­gruppen anzugehören.

(3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Universitätsangehörigen in Gleichbehan­dlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegen­zunehmen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Universitätskollegiums der betreffenden Universität der Künste mit Stimmrecht teilzu­nehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.

§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen. Wenn die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen wird, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehand­lungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben in diesem Fall weiters das Recht, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen. Entscheidungen einer Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studiendekans oder einer Leiterin oder eines Leiters einer Dienstleistungseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 26, 27, 31 und 34) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerber und Bewerberinnen und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen eines zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 25, 26, 30, 33 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 30, 33 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden in Abs. 2 dritter Satz genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchs­frist oder bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.

(4) Das Universitätsorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Entschei­dung in dieser Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbe­handlungsfragen berechtigt, die Bundesministerin oder dem Bundesminister um Ausübung seines Auf­sichtsrechtes anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbrin­gung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen oder die betroffene Entscheidung zu vollziehen, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister entweder keinen Anlaß findet, die Entscheidung aufzuheben, oder im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit Bescheid aufgehoben hat.

(6) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht benachteiligt werden.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

III. Abschnitt

Studienkommissionen und Studiendekaninnen und Studiendekane

Studienkommissionen

§ 41. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer Studienrichtungen ist durch Beschluß des Universitätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Studienkommission sind:

           1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;

           2. Erlassung und Abänderung des Studienplans;

           3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studien­kommission und der Studiendekanin oder des Studiendekans;

           4. Erstattung von Vorschlägen an die Studiendekanin oder den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständinnen oder der Instituts­vorstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;

           5. Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch die Studiendekanin oder den Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;

           6. Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studien­kommission;

           7. Antragstellung an das Universitätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Studiendekanin oder des Studiendekans;

           8. Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache;

           9. Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums;

         10. Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission vom Universitätskollegium festzulegen.

(4) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an:

           1. Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

           2. Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus;

           3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden.

(5) Die oder der Vorsitzende der Studienkommission und deren Stellvertreterin oder dessen Stell­vertreter ist von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen.

(6) Die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Studienkommission sind:

           1. Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);

           2. Anerkennung von künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).

Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die oder der Vorsitzende der Studienkommission an die vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat die Studien­kommission bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihn über ihre oder seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(7) Die Studiendekanin und der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen und die Vizestudien­dekane gehören der Studienkommission mit beratender Stimme an.

(8) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassungen oder Änderungen des Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität der Künste tätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.

(9) Die Entsendung der Vertreterinnen oder der Vertreter in die Studienkommission hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreterinnen oder die Vertreter gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig und die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.

(10) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Universitäts­kollegium.

(11) Werden Fakultäten bzw. Universitäten und Universitäten der Künste gemeinsam mit der Durch­führung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(12) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten der Künste eingerichtet sind, kann von den betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission eingerichtet werden. In die Gesamt­studienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreterinnen oder Vertreter für jede der in Abs. 5 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäfts­ordnung zu erlassen. Die betreffenden Studiendekaninnen oder Studiendekane und Vizestudiendekanin­nen oder Vizestudiendekane sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister sind zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

Studiendekanin und Studiendekan

§ 42. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den Wirkungsbereich einer oder mehrerer Studienrichtungen nach Maßgabe der Satzung vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitäts­professorinnen und Universitätsprofessoren zu wählen. Die Funktionsperiode der Studiendekanin oder des Studiendekans beträgt zwei Jahre, die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Studien­dekanin oder des Studiendekans führen die Vertreter des akademischen Mittelbaus und die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen.

(2) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüferinnen oder Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in der jeweiligen Studienrichtung bzw. in den jeweiligen Studienrichtungen;

           2. Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

           3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission unter Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen;

           4. Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen mit Ausnahme von Zulassungsprüfungssenaten und Zulassungsprüfungsterminen;

           5. Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;

           6. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;

           7. Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Studiendekanin oder der Studiendekan an die vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Universitätskollegium kann die Studiendekanin oder den Studiendekan vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(4) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studiendekanin oder den Studien­dekan die Rektorin oder der Rektor.

(5) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Anzahl der ihr oder ihm zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vizestudiendekaninnen oder Vizestudiendekane zur Seite. Über die Unterstützung der Studiendekanin oder des Studiendekans hinaus, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen der Studiendekanin oder des Studiendekans.

(6) Jede Vizestudiendekanin oder jeder Vizestudiendekan ist vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welcher Vizestudiendekanin oder welchem Vize­studiendekan die Studiendekanin oder der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im übrigen gilt für die Wahl der Vizestudiendekaninnen oder der Vizestudiendekane § 42 Abs. 1, für die Abberufung § 42 Abs. 3 jeweils sinngemäß.

(7) Die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudien­dekane dürfen nicht gleichzeitig die Funktion der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorin oder des Vizerektors, der oder des Vorsitzenden des Universitätskollegiums und der Studienkommission oder der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes ausüben.

IV. Abschnitt

Institute

Begriffsbestimmung und Errichtung

§ 43. (1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität der Künste zur Durchführung von Aufgaben in der Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, wobei größere Einheiten anzustreben sind.

(2) Institute werden durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat die Satzung den Aufgabenbereich sowie die nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben in Zukunft allenfalls wahrzunehmen sind.

(3) Die Satzung kann darüber hinaus für einzelne Institute oder für mehrere Institute gemeinsam besondere Bezeichnungen vorsehen.

(4) Ein Institut hat zu umfassen:

           1. zumindest ein künstlerisches Fach in seinem ganzen Umfang einschließlich der Fachdidaktik an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst jedoch mehrere fachverwandte künstlerische Fächer einschließlich der Fachdidaktik oder

           2. zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang.

Ein Institut hat den rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten. Die Errichtung von mehreren Instituten für dasselbe künstlerische oder wissenschaftliche Fach ist unzulässig.

(5) Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Instituts­vorstand.

(6) Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz hat auch ein disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Oberschützen einzurichten. Die Universität Mozarteum Salzburg hat auch ein disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Innsbruck zu errichten. Für diese Fälle ist Abs. 4 letzter Satz nicht anzuwenden.

Institutskonferenz

§ 44. (1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:

           1. Wahl und Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;

           2. Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation des Instituts, insbesondere hinsichtlich des Rechts der Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Insti­tutsordnung);

           3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts;

           4. Erstattung von Vorschlägen an die Studienkommission für die Gestaltung von Studienplänen;

           5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundes­gesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;

           6. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Institutsvorständin oder des Instituts­vorstandes;

           7. Anforderung von Berichten und Informationen der Institutsvorständin oder des Instituts­vorstandes zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;

           8. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Instituts­vorstandes, die einer generellen Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen, mit Zweidrittel­mehrheit.

(2) Der Institutskonferenz gehören nach Maßgabe der Satzung an:

           1. Vertreterinnen oder Vertreter der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universi­tätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;

           2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

           3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitäts­professorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertrete­rinnen oder Vertreter;

           4. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes darf die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat die stellvertretende Institutsvorständin oder der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

(4) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gehören der Institutskonferenz mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon Mitglied der Institutskonferenz ist.

Leiterin oder Leiter eines Instituts (Institutsvorständin oder Institutsvorstand)

§ 45. (1) Die Aufgaben der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes sind:

           1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Instituts;

           2. organisatorische Leitung und Koordination der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut;

           3. Wahrnehmung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal mit Ausnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten;

           4. Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld- und Sachmittel sowie der Räume;

           5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundes­gesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;

           6. Erstattung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen;

           7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen;

           8. Vorsitz in der Institutskonferenz.

(2) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand an die von der Institutskonferenz beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat die Institutskonferenz bei der Vorbereitung ihrer oder seiner Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über ihre oder seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(3) Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundes­dienstverhältnis stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wieder­wahl ist zulässig. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich in einer unmittelbar anschließen­den Abstimmung die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nicht mehrheitlich dagegen aussprechen; ist dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet, entscheidet das Universitätskollegium.

(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes hat die Instituts­konferenz aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundes­dienstverhältnis stehen und die der Institutskonferenz angehören, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu wählen, die oder der bei Verhin­derung oder Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes die Amtsgeschäfte führt.

(5) Die Institutskonferenz kann – auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors – die Instituts­vorständin oder den Institutsvorstand vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(6) Auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes können durch Beschluß des Universitätskollegiums für Teilbereiche des Wirkungsbereiches des Institutes Abteilungen eingerichtet werden.

(7) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung kann die Institutsvorständin oder der Instituts­vorstand eine oder ein dem betreffenden Institut zugeordnete Universitätslehrerin oder Universitätslehrer, die oder der in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis steht, bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters gebunden. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist in administra­tiven Angelegenheiten an die Weisungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes gebunden. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter gehört der Institutskonferenz mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon gewähltes Mitglied der Institutskonferenz ist. Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können von der Institutsvorständin oder vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.

V. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien

§ 46. (1) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung der Akademie der bildenden Künste Wien. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

           1. planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung sowie Anlage neuer Sammlungen;

           2. Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;

           3. Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen oder zusätzlicher Ausstellungen;

           4. Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;

           5. Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;

           6. Forschung;

           7. Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb.

§ 47. (1) Der Gemäldegalerie kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegen­zunehmen;

           3. Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

           4. Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;

           5. Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;

           6. sich an anderen juristischen Personen zu beteiligen, solche zu gründen und Kooperationen abzuschließen, soweit dies im Zusammenhang mit den Aufgaben der Universität steht oder die Erfüllung ihrer Aufgaben begünstigt;

           7. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Gemäldegalerie durch die Direktorin oder den Direktor vertreten.

(3) Soweit die Gemäldegalerie im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzen Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen.

(4) Die Gemäldegalerie unterliegt hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundes­ministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie

§ 48. (1) Die Gemäldegalerie ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes mit einschlägiger Ausbildung zu leiten. Die Leiterin oder der Leiter führt die Verwendungs­bezeichnung “Direktorin” oder “Direktor”.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Bestellungskommission einzusetzen. Der Bestellungs­kommission gehören an:

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

           2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des akademischen Mittelbaus;

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bestellungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 oder 2 zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat zwei Fachleute aus dem Bereich von Gemälde­galerien zu entsenden. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Z 1 bis 3 genannten Personen­gruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Gemäldegalerie nach Anhörung der Bestellungskommission öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Bestellungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Leitung der Gemäldegalerie geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen und diesen Vorschlag an das Universitätskollegium weiterzuleiten.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Universitätskollegium aus dem Vorschlag der Bestellungskommission zu wählen.

(6) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung zu erlassen.

VI. Abschnitt

Universitätsleitung

Organe

§ 49. (1) Die Organe der Universitätsleitung sind das Universitätskollegium und die Rektorin oder der Rektor.

(2) Das Organ zur Wahl und Abberufung der Rektorin oder des Rektors ist die Universitäts­versammlung.

(3) Das Organ zur Beratung der Universitätsleitung ist der Universitätsbeirat.

Universitätskollegium

§ 50. (1) Die Aufgaben des Universitätskollegiums sind:

           1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;

           2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors;

           3. Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl der Rektorin oder des Rektors;

           4. Wahl und Abberufung der Vizerektorinnen und Vizerektoren;

           5. Wahl und Abberufung der Studiendekaninnen und Studiendekane und Vizestudiendekaninnen und Vizestudiendekane;

           6. Entsendung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

           7. Erlassung und Abänderung der Satzung;

           8. Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität der Künste;

           9. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität der Künste;

         10. Erteilung von Aufträgen an die Rektorin oder den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Universitätskollegiums;

         11. Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

         12. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Rektorin oder des Rektors sowie der Studiendekaninnen und Studiendekane;

         13. Anforderung von Berichten der Rektorin oder des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

         14. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer generellen Richtlinie des Universitäts­kollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

         15. Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne, einschließlich der Festlegung von Taxen;

         16. Verleihung von akademischen Ehrungen;

         17. Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung bindender genereller Richtlinien;

         18. Einrichtung von Studienkommissionen samt Festlegung ihres Wirkungsbereiches und der Mitgliederzahl.

(2) Das Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien hat die Leiterin oder den Leiter der Gemäldegalerie zu wählen.

(3) Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an:

           1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

           2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

           3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

           4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Bei der Wahl und Abberufung der Studiendekanin oder des Studiendekans, bei der Erlassung genereller Richtlinien für die Tätigkeit für die Studiendekanin oder für den Studiendekan sowie bei der Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer generellen Richtlinie des Universitätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit, führen die Vertreter des akademischen Mittelbaues und die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen Stell­vertreter ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitäts­kollegiums gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu wählen.

(6) Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen oder die Vizerektoren, die Bibliotheks­direktorin oder der Bibliotheksdirektor und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an. Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gehört dem Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien mit beratender Stimme an. Die Leiterin oder der Leiter der Sammlung gehört dem Universitätskollegium der Universität für angewandte Kunst Wien mit beratender Stimme an.

Rektorin und Rektor

§ 51. (1) Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität der Künste und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:

           1. Koordinierung der Tätigkeit der Studiendekaninnen oder der Studiendekane und der Instituts­vorständinnen oder der Institutsvorstände durch Erlassung bindender genereller Richtlinien;

           2. Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;

           3. Unterstützung des Universitätskollegiums bei der Entscheidungsvorbereitung;

           4. Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;

           5. Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;

           6. Publikation der Arbeitsberichte der Institute;

           7. Mitwirkung bei Personaleinstellungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und anderer gesetzlicher Vorschriften;

           8. Zulassung zu ordentlichen und außerordentlichen Studien nach Maßgabe des Universitäts-Studiengesetzes;

           9. Führung von Budgetverhandlungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister;

         10. Erstellung von Vorschlägen an das Universitätskollegium für die Wahl von Vizerektorinnen oder Vizerektoren;

         11. Bestellung der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;

         12. Genehmigung von individuellen Diplomstudien;

         13. Zusammensetzung von Zulassungsprüfungssenaten und Festsetzen von Zulassungsprüfungs­terminen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität der Künste auf Grund der Budgetzuweisung der Bundesministerin oder des Bundesministers zur Verfügung stehende Budget­rahmen insgesamt nicht überschritten wird.

(3) Der Rektorin oder dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität der Künste.

(4) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Rektorin oder der Rektor an die vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Universitäts­kollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Universitäts­kollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(5) Die Rektorin oder der Rektor hat mit den Vizerektorinnen oder den Vizerektoren, unter Beiziehung der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.

Wahl der Rektorin oder des Rektors

§ 52. (1) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors vom Universitätskollegium öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der Funktion der Rektorin oder des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden.

(2) Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und Universitätskollegium zu bewerten.

(3) Das Universitätskollegium hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbun­gen durch den Universitätsbeirat und der vom Universitätskollegium selbst durchgeführten Bewertung einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei Personen enthalten, wenn die Zahl der geeigneten Bewerbungen geringer als drei war.

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des Universitätskollegiums für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wieder­wahl ist zulässig.

(5) Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer, die oder der in einem aktiven Bundesdienstverhältnis steht, mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden. Gleichzuhaltende Qualifikation bedeutet, daß die von außerhalb der Universität kommende Person neben der Fähigkeit zu organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität auch eine künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation aus einem der Fächer, die an der Universität der Künste vertreten sind, aufzuweisen hat.

(6) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors die Wahl einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors nicht zustande, hat die oder der bis dahin im Amt gewesene Rektorin oder Rektor ihre oder seine Funktion bis zur Wahl einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors vorübergehend weiter auszuüben.

(7) Die Rektorin oder der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion der oder des Vorsitzenden des Universitätskollegiums oder einer Studiendekanin oder eines Studiendekans ausüben.

(8) Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, ist mit ihr ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristetes, besonderes vertragliches Dienst­verhältnis zum Bund abzuschließen. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch die Bundes­ministerin oder den Bundesminister. Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektorin oder Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt. Wird eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer der betreffenden Universität der Künste zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, so ist auf Antrag des Universitätskollegiums das zeitliche Ausmaß ihrer oder seiner Pflichten als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister in reduziertem Umfang festzulegen oder mit der gewählten Person ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion als Rektorin oder Rektor zeitlich befristetes, besonderes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund unter gleichzeitiger Karenzierung ihres Dienst­verhältnisses als Universitätslehrer abzuschließen.

(9) Die Universitätsversammlung kann die Rektorin oder den Rektor vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorsitzende oder den Vor­sitzenden der Universitätsversammlung zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesord­nungspunkt “Abberufung der Rektorin” oder “Abberufung des Rektors” auffordern. Für den Fall der Abberufung gilt § 17 Abs. 3.

Vizerektorinnen und Vizerektoren

§ 53. (1) Der Rektorin oder dem Rektor stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in bestimmten, von der Satzung festzulegenden Bereichen ein oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren zur Seite. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ist ein Vizerektor für den Bereich der Expositur Oberschützen, an der Universität Mozarteum Salzburg ist ein Vizerektor für den Bereich der Expositur Innsbruck zu bestellen. Über die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors hinaus ist jede Vizerektorin oder jeder Vizerektor von der Rektorin oder vom Rektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten innerhalb des von der Satzung festgelegten Aufgabenbereiches zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.

(2) Die Rektorin oder der Rektor wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von einer Vize­rektorin oder einem Vizerektor vertreten. Wenn es zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren gibt, hat das Universitätskollegium zu beschließen, welche Vizerektorin oder welcher Vizerektor mit der Stell­vertretung der Rektorin oder des Rektors betraut wird.

(3) Jede Vizerektorin oder jeder Vizerektor ist vom Universitätskollegium auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitäts­lehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienst­verhältnis stehen, zu wählen. Der Vizerektor an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz für den Bereich der Expositur Oberschützen ist aus dem Kreis der an der Expositur tätigen Universitätslehrer, der Vizerektor an der Universität Mozarteum Salzburg für den Bereich der Expositur Innsbruck ist aus dem Kreis der an der Expositur Innsbruck tätigen Universitätslehrer zu wählen. Die Vizerektorin oder der Vizerektor kann vom Universitätskollegium vor Ablauf ihrer bzw. seiner Funktionsperiode abberufen werden. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Dem Rektor steht das Recht zu, die Abberufung zu beantragen.

(4) Die Funktion einer Vizerektorin oder eines Vizerektors ist durch eine Universitätslehrerin oder einen Universitätslehrer zusätzlich zu ihrer oder seiner Funktion als Universitätslehrerin oder Universi­tätslehrer auszuüben. In der Satzung ist zu regeln, ob und inwieweit die Funktion der Vizerektorin oder des Vizerektors mit der Ausübung anderer Organfunktionen an der Universität unvereinbar ist.

Universitätsversammlung

§ 54. (1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung der Rektorin oder des Rektors.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Alle Mitglieder des Universitätskollegiums sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.

(3) Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Zahl an:

           1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

           2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus;

           3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;

           4. Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsen­denden Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat die Universitätsversammlung zu leiten.

(6) Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.

Universitätsbeirat

§ 55. (1) An jeder Universität der Künste ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitäts­beirat hat das Universitätskollegium und die Rektorin oder den Rektor zu beraten. Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektorin oder Rektor und Universitäts­kollegium, und die Angelegenheiten der Beratung sind durch die Satzung zu regeln.

(2) Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.

(3) Das Universitätskollegium hat in jeweils gleicher Anzahl Personen zu Mitgliedern des Universi­tätsbeirates aus folgenden Bereichen zu bestellen:

           1. Vertreterinnen oder Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreterinnen oder Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität der Künste;

           2. Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessens­vertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von den Universitäten der Künste erfaßten Bereichen sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsverbände der Künstler;

           3. Vertreterinnen oder Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität der Künste.

VII. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung

Fakultäten

§ 56. (1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität der Künste, die aus mehreren fachverwandten Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert wird.

(2) Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitätskollegiums durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers, die im Einvernehmen mit dem Haupt­ausschuß des Nationalrates zu erlassen ist, errichtet und aufgelassen werden. Dem Hauptausschuß des Nationalrates ist mit dem Entwurf der Verordnung eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums vorzulegen, welche die Effizienzsteigerung der gesamten Universität der Künste durch Einführung einer Fakultätsgliederung positiv beurteilt. Bei Errichtung einer Fakultät hat die Verordnung deren Aufgaben­bereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.

(3) Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten hat die Satzung jedes Institut einer Fakultät zuzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise aus wissenschaftsorganisatorischen Gründen die direkte Zuordnung zur Universitätsleitung erfolgt.

(4) An jeder Fakultät ist von der Rektorin oder vom Rektor im Rahmen der zentralen Verwaltung ein Dekanat zur Unterstützung der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekaninnen oder der Studiendekane, des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und Habilitationskommissionen einzurichten. Die Rektorin oder der Rektor hat festzulegen, welche Teilbe­reiche der im § 62 Abs. 1 genannten Aufgaben der zentralen Verwaltung von den einzelnen Dekanaten zu besorgen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Dekanats wird von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung “Dekanatsdirektorin” oder “Dekanatsdirektor”. Die Dekanatsdirektorin oder der Dekanatsdirektor untersteht der Dekanin oder dem Dekan. Die Universi­tätsdirektorin oder der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist die Dekanatsdirektorin oder der Dekanats­direktor an die Weisungen der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors gebunden.

(5) Die Organe einer Fakultät sind das Fakultätskollegium und die Dekanin oder der Dekan.

Fakultätskollegium

§ 57. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen dem Fakultäts­kollegium folgende Aufgaben zu:

           1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden;

           2. Wahl und Abberufung der Dekanin oder des Dekans;

           3. Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;

           4. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;

           5. Erteilung von Aufträgen an die Dekanin oder den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;

           6. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;

           7. Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren sowie Honorar­professorinnen oder Honorarprofessoren;

           8. Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;

           9. Einrichtung von Universitätslehrgängen im Wirkungsbereich der Fakultät;

         10. Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;

         11. Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von generellen Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

         12. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Dekanin oder des Dekans;

         13. Anforderung von Berichten und Informationen der Dekanin oder des Dekans sowie von Studiendekaninnen oder Studiendekanen zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;

         14. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

         15. Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienst­verhältnis.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen.

(3) Dem Fakultätskollegium gehören an:

           1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

           2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

           3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter gemäß Z 1;

           4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultäts­kollegiums gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 zu wählen.

(5) Die Dekanin oder der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

Dekanin und Dekan

§ 58. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen der Dekanin oder dem Dekan folgende Aufgaben zu:

           1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;

           2. Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultäts­kollegium;

           3. Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach Maßgabe des § 29 anstelle der Rektorin oder des Rektors;

           4. Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 bis 3 anstelle der Rektorin oder des Rektors;

           5. Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Unversitätsprofes­sorinnen oder Universitätsprofessoren gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor;

           6. Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;

           7. Stellung von Anträgen an die Rektorin oder den Rektor auf Bestellung von Honorar­professorinnen oder Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;

           8. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe des Abs. 2;

           9. Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) an die Institute;

         10. Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;

         11. Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

         12. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Dekanatsdirektorin oder den Dekanatsdirektor.

(2) Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes auf Aufnahme in ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 30 Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 4 und 5 sowie § 35 Abs. 3 und 4 von der Dekanin oder dem Dekan dahin zu prüfen, ob der Vorschlag die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Dekanin oder der Dekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Fakultätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(4) Die Dekanin oder der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahl­vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindestens drei Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl der Dekanin oder des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag der Rektorin oder des Rektors dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen Wahl erklärt haben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Dekanin oder des amtierenden Dekans die Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat die bis dahin im Amt gewesene Dekanin oder der im Amt gewesene Dekan ihre oder seine Funktion bis zur Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Die Rektorin oder der Rektor kann eine Dekanin oder einen Dekan im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Fakultät von der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor in Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Forschung für die Dauer der Ausübung ihrer oder seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.

(7) Die Dekanin oder der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion einer Rektorin oder eines Rektors, einer Vizerektorin oder eines Vizerektors, Studiendekanin oder Studiendekans oder Instituts­vorständin oder Institutsvorstandes ausüben.

(8) Die Funktionsperiode der Dekanin oder des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(9) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans ist vom Fakultäts­kollegium aus dem Kreis der an der Fakultät tätigen Studiendekane zu wählen. Abs. 8 ist anzuwenden.

(10) Das Fakultätskollegium kann – auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors – die Dekanin oder den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittel­mehrheit.

Senat

§ 59. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten ist ein Senat als oberstes Kollegialorgan einzurichten, welcher die Aufgaben des Universitätskollegiums gemäß § 50 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 15 und 17 wahrzunehmen hat. Darüber hinaus obliegt dem Senat die Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich und Beschlußfassung der dies­bezüglichen Studienpläne einschließlich der Festlegung von Taxen.

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

           1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Fakultät oder acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;

           2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des akademischen Mittelbaues jeder Fakultät und vier Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;

           3. das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;

           4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Die oder der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu wählen.

(4) Hinsichtlich der Senatsmitglieder mit beratender Stimme ist § 50 Abs. 6 anzuwenden.

Rektorin oder Rektor

§ 60. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten hat die Rektorin oder der Rektor die Aufgaben gemäß § 51 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 und 5 wahrzunehmen. Darüber hinaus obliegt der Rektorin oder dem Rektor

           1. die Koordinierung der Tätigkeit der Dekaninnen oder Dekane sowie der Studiendekaninnen und Studiendekane durch Erlassung bindender genereller Richtlinien und

           2. die Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an die Fakultäten, die keiner Fakultät zugeordneten Institute und an die Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 6.

VIII. Abschnitt

Dienstleistungseinrichtungen

Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§ 61. (1) An jeder Universität der Künste bestehen jedenfalls folgende Dienstleistungseinrichtungen:

           1. Zentrale Verwaltung;

           2. Universitätsbibliothek.

(2) Über die im Abs. 1 genannten Dienstleistungseinrichtungen hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen zur Unterstützung der Erfüllung der in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben errichten. An der Universität Mozarteum Salzburg ist überdies die Internationale Sommerakademie als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Akademie der bildenden Künste Wien ist überdies das Kupferstichkabinett als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Universität für angewandte Kunst Wien ist überdies die Sammlung als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist von der Rektorin oder vom Rektor nach öffentlicher Ausschreibung der Funktion und nach Anhörung des Universitätskollegiums zu bestellen und untersteht der Rektorin oder dem Rektor.

(4) Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters bestellt bzw. der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Bestellung vorgeschlagen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbe­sondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

Zentrale Verwaltung

§ 62. (1) Die Zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:

           1. Studien- und Prüfungsverwaltung;

           2. Personalverwaltung;

           3. Haushalts- und Finanzverwaltung;

           4. Gebäudebetrieb und technische Dienste;

           5. Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;

           6. Rechtsangelegenheiten;

           7. Informations- und Veranstaltungswesen;

           8. Drittmittelangelegenheiten;

           9. Planungsvorbereitung;

         10. allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane;

         11. Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfra­struktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.

(2) Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der

           1. ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abge­schlossen hat und

           2. Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung “Universitäts­direktorin” oder “Universitätsdirektor”.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität der Künste die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Diese oder dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.

(5) Soweit von der Zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushalts­führung stehen, hat die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor das betreffende Universitäts­organ darauf hinzuweisen.

Universitätsbibliothek

§ 63. (1) Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben:

           1. Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungs­aufgaben (Erschließung der Künste) erforderlichen Informationsträger;

           2. Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen;

           3. Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens;

           4. Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

(3) Die an einer Universität der Künste vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Druck­werke und sonstige Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht von der Rektorin oder vom Rektor anderen Dienstleistungeinrichtungen zugeordnet werden.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.

(5) Die Universitätsbibliothek ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, die oder der die Bezeichnung “Bibliotheksdirektorin” oder “Bibliotheksdirektor” führt.

(6) Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.

(7) Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffung auf den von der Universität der Künste betreuten Gebieten der Wissenschaft und Kunst zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informations­trägern, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehr- und Forschungsvorhaben (Erschließung der Künste) dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitäts­lehrerinnen oder Universitätslehrer.

(8) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheks­direktors im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.

Internationale Sommerakademie

§ 64. (1) Aufgabe der Internationalen Sommerakademie an der Universität Mozarteum Salzburg ist die Unterstützung der unter dem Titel “Internationale Sommerakademie” laufenden Kurse.

(2) Die Internationale Sommerakademie ist von einer Universitätslehrerin oder einem Universitäts­lehrer zu leiten.

(3) Nähere Organisationsvorschriften sind im Rahmen der Satzung zu erlassen.

Kupferstichkabinett

§ 65. (1) Das Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste Wien ist eine der Universitäts­bibliothek angegliederte graphische Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehr­betrieb und bei der Erschließung der Künste.

(2) Das Kupferstichkabinett wird von der Bibliotheksdirektorin oder vom Bibliotheksdirektor geleitet.

(5) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheks­direktors im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für das Kupferstichkabinett zu erlassen.

Sammlung

§ 66. (1) Die Sammlung der Universität für angewandte Kunst Wien ist eine Sammlung zur Unter­stützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und der Erschließung der Künste.

(2) Die Sammlung wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertrags­bediensteten des Bundes mit einschlägiger Ausbildung geleitet.

(3) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für die Sammlung zu erlassen.

IX. Abschnitt

Interuniversitäre Einrichtungen

Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

§ 67. (1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten und Universitäten der Künste. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.

(2) Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate bzw. der Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste durch die Bundes­ministerin oder den Bundesminister errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.

(3) Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste von der Bundesministerin oder vom Bundes­minister aufgelassen.

(4) Die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welcher Rektorin oder welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz der Rektorin oder dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität bzw. Universität der Künste die Aufgaben der Zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Universitätskollegium zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer inter­universitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat bzw. das Universitätskollegium einer der beteiligten Universitäten bzw. Universitäten der Künste mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist von der Bundes­ministerin oder vom Bundesminister auf Vorschlag der beteiligten Senate bzw. Universitätskollegien entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 3 einzurichten.

Interuniversitäre Institute

§ 68. (1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Instituts­vorständin oder der Institutsvorstand.

(2) Der Institutskonferenz gehören an:

           1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;

           2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

           3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitäts­professorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertrete­rinnen oder Vertreter;

           4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen

§ 69. Die Leiterin oder der Leiter einer interuniversitären Dienstleistungseinrichtung ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste zu bestellen.

X. Abschnitt

Akademische Ehrungen

§ 70. (1) Die Universität der Künste ist berechtigt, den Titel eines Ehrenmitgliedes, Ehrensenators oder Ehrenbürgers sowie Ehrenzeichen zu verleihen.

(2) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und den Widerruf des Titels eines Ehrenmitgliedes sowie die Arten von Ehrenzeichen zu regeln.

XI. Abschnitt

Universitätenkuratorium

§ 71. Der Wirkungsbereich des Universitätenkuratoriums gemäß § 83 UOG 1993 erstreckt sich auch auf die Universitäten der Künste.

XII. Abschnitt

Überuniversitäre Vertretungsorgane

Konferenz der Rektorinnen und Rektoren (Rektorenkonferenz)

§ 72. Der Wirkungsbereich der Rektorenkonferenz gemäß § 84 UOG 1993 erstreckt sich auch auf die Universitäten der Künste.

Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten

§ 73. Der Wirkungsbereich der Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 85 UOG 1993 erstreckt sich auch auf die Universitäten der Künste.

XIII. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 74. (1) Die Bezeichnung “Universität der Künste” sowie andere dem Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümliche Titel und Bezeichnungen einschließlich des Begriffes “Hochschule” sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, soferne es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000 bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten der Künste (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

XIV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 75. (1) Die zum Ende des Studienjahres 1997/98 im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion so lange weiter auszuüben, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind oder ihr Amt angetreten haben.

(2) Die bisher geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, der Kunsthoch­schulordnung, des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Akademie-Organisationsgesetzes sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

(3) Die Konstituierung des Universitätskollegiums entsprechend den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes hat an den einzelnen Universitäten der Künste beginnend mit dem 1. Oktober 1998, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1999, zu erfolgen.

(4) Bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung im Rahmen der Satzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 16 bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder des Universitätskollegiums durch einen Beschluß des Gesamt­kollegiums gemäß des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des Akademiekollegiums gemäß des Akademie-Organisationsgesetzes.

(5) Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in das Universitätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durchführen. Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat die konstituierende Sitzung des Universitätskollegiums bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(6) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters – im Falle der Anwendbarkeit des Abs. 15 mit der sich daraus ergebenden Fristverlängerung – eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:

           1. Festlegung der Anzahl und der Wirkungsbereiche der Studiendekaninnen oder Studiendekane;

           2. Geschäftsordnung der Kollegialorgane;

           3. Wahlordnung;

           4. Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.

Legt das Universitätskollegium innerhalb dieser Frist der Bundesministerin oder dem Bundesminister keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf die Bundes­ministerin oder den Bundesminister über.

(7) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Das Universitätskollegium hat die Funktion der Rektorin oder des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuberufen.

(8) Das Universitätskollegium hat die Studienkommissionen unverzüglich einzurichten sowie unverzüglich eine Studiendekanin oder einen Studiendekan zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Die Rektorin oder der Rektor hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(9) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Universi­tätskollegiums – im Falle der Gliederung in Fakultäten der Fakultätskollegien – folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Universität der Künste in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Universität in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Organisationseinheiten als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Universitäts­kollegium unter sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und des § 3 Abs. 9 zu regeln.

(10) Das Universitätskollegium hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.

(11) Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor gemäß § 49 Abs. 4 des Akademie-Organisationsgesetzes und die Rektoratsdirektorinnen oder Rektoratsdirektoren gemäß § 30 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktion als Leiterin oder Leiter der Zentralen Verwaltung gemäß § 57 dieses Bundesgesetzes aus.

(12) Die Bibliotheksdirektorinnen oder Bibliotheksdirektoren gemäß § 59 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 37 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktionen der Leiterinnen oder der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 63 dieses Bundesgesetzes aus.

(13) Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gemäß § 61 Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes übt die Funktion der Direktorin oder des Direktors der Gemäldegalerie gemäß § 48 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes aus.

(14) Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einge­leitet wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamt­kollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegen­heiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

(15) Sofern das Universitätskollegium innerhalb von zwei Monaten ab seiner Konstituierung gemäß Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten vorschlägt, ist mit der Setzung weiterer Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 bis zur Erlassung einer Verordnung über die Fakultätsgliederung gemäß § 56 Abs. 2, längstens aber für neun Monate zuzuwarten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat unverzüglich nach Einlangen eines Vorschlages eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums gemäß § 56 Abs. 2 einzuholen. Wird die Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten innerhalb von neun Monaten ab dem diesbezüglichen Vorschlag des Unversitätskollegiums erlassen, ist unverzüglich die Konstituierung eines Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 hat sodann der Senat anstelle des Universitätskollegiums durchzuführen. Die in Abs. 8 genannten Aufgaben des Universitätskollegiums sind im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten vom Fakultätskollegium wahrzunehmen, die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors von der Dekanin oder dem Dekan. Wird innerhalb von neun Monaten ab einem diesbezüglichen Vorschlag des Universitätskollegiums eine Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten nicht erlassen, haben das Universitätskollegium und die übrigen Universitätsorgane unverzüglich die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 zu setzen.

§ 76. (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Im übrigen gilt folgendes:

           1. Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universi­tätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes;

           2. emeritierte Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 15 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sowie Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren im Ruhestand gelten organisationsrechtlich als Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren bzw. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes;

           3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes; Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisations­rechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundes­gesetzes; die Bestellungsdauer von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunst­hochschul-Organisationsgesetzes gilt bis zum 30. September 2000 verlängert, sofern sie vor diesem Termin abgelaufen wäre;

           4. mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste werden diese organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren geltenden Gastprofessoren mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor gemäß § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, übergeleitet, soferne sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Funktionsperiode (§ 57 Abs. 2, 1. Satz des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948) dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden. Die Befristung gemäß § 57 Abs. 2 des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948 gilt nicht, wenn der Betreffende ohne zeitliche Begrenzung zum Gastprofessor bestellt worden ist.

               Auf die diesen Vertragsprofessoren bisher zuerkannte Vergütung gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, ist bei der Bemessung des Entgelts gemäß § 58 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Bedacht zu nehmen;

           5. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 17 des Akademie-Organisations­gesetzes gelten organisationsrechtlich als Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes;

           6. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 18 des Akademie-Organisations­gesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes; beim Akademiekollegium gemäß des Akademie-Organisa­tionsgesetzes anhängig gemachte Habilitationsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 19 des Akademie-Organisationsgesetzes durchzuführen;

           7. Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer und Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gemäß § 21 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 2 des Kunsthochschul-Organisations­gesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

           8. die Beamtinnen und Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes gemäß § 13 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes;

           9. Lehrbeauftragte gemäß § 22 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 2 Z 4 gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 31 dieses Bundesgesetzes;

         10. Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten und Vertragsassistentinnen und Vertrags­assistenten gemäß § 20 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

         11. Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes;

         12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissen­schaftlichen Betrieb gemäß § 9 Z 1a und Z 2a des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors auf Grund der ihnen übertragenen Aufgaben als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

         13. das nichtkünstlerische und nichtwissenschaftliche Personal gemäß § 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gehört organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 3 dieses Bundesgesetzes;

         14. Bedienstete der Verwaltung gemäß § 25 des Akademie-Organisationsgesetzes und Mitarbeiterin­nen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb gemäß § 9 Z 1b und Z 2b des Akademie-Organisationsgesetzes gehören organisations­rechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundes­gesetzes.


(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Pensions­gesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätig­keiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischen Fach

§ 77. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an dieser Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessoren oder Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz UniStG auszuüben. Der Rektor hat auf Antrag des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.

(2) Wenn eine Person mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Jahren nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes aus dem aktiven Bundesdienstverhältnis zu jener Universität, welche diese Berechtigung bestätigt hat, ausscheidet, kann das Universitätskollegium – im Fall der Gliederung der Fakultäten das Fakultätskollegium – einer anderen fachlich geeigneten Person, die noch nicht über die betreffende Lehrbefugnis verfügt, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Lehr- und Prüfungsbefugnis aus diesem zentralen künstlerischen Fach befristet auf höchstens vier Jahre erteilen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität.

(3) Lehrbeauftragte an einer Hochschule künstlerischer Richtung, die zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Bundesgesetzes in dieser Funktion Lehr- und Prüfungstätigkeiten in einem Zentralen künstlerischen Fach ausüben, sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste berechtigt, weiterhin Lehr- und Prüfungstätigkeiten in diesem Zentralen künstlerischen Fach auszuüben, soweit ihnen in diesem Zeitraum Lehraufträge erteilt werden.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 78. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 78 Abs. 3 und 5) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.

(4) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Akademie-Organisationsgesetzes und des Kunst­hochschul-Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organi­sationsgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisations­gesetzes) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.