1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über den Antrag 809/A der Abgeordneten Mag. Walter Posch, Edeltraud Gatterer und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt

sowie

über den Antrag 815/A der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt


Die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Edeltraud Gatterer und Genossen haben am 17. Juni 1998 den Selbständigen Antrag 809/A eingebracht und wie folgt begründet:

“In Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1970, BGBl. Nr. 48/1970, über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt hat diese damalige Hochschule und nunmehrige Universität Klagenfurt einen Neubau, ausgelegt auf einen Stand von 1 200 Studierenden erhalten. Für die Grundstücksbeschaffung und die Baudurchführung haben das Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt einen Betrag von 150 000 000 S je zur Hälfte aufgebracht.

Im laufenden Studienjahr beträgt die Gesamtzahl an inskribierten Hörern über 4 500. Seit Jahren mußte sich die Universität mit mehr oder weniger weit entfernten Anmietungen behelfen, um den Lehr- und Forschungsbetrieb einigermaßen aufrechterhalten zu können. Um die bestehenden Flächendefizite in allen Bereichen der Universität auf Dauer decken zu können, ist nur eine bauliche Erweiterung am Areal der Universität selbst zielführend. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt und die Kärntner Landesregierung haben mit Beschlüssen vom 14. Mai 1997 bzw. 1. April 1997 ihre Zusage gegeben, einen solchen Zubau mit gemeinsam höchstens 180 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) zu fördern. 60 vH dieses Betrages übernimmt das Land Kärnten, 40 vH die Landeshauptstadt Klagenfurt.

Die Bauherrschaft wird die Bundesimmobiliengesellschaft übernehmen. Diese bereitet auf Grund eines Vertrages zwischen ihr, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, der Landeshauptstadt Klagenfurt und dem Land Kärnten bereits ein baureifes Projekt vor. Dieses wird Gegenstand des zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr abzuschließenden Mietvertrages sein. Die Subventionierung der Errichtungskosten in genannter Höhe durch die Landeshauptstadt Klagenfurt und das Land Kärnten setzt das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr finanziell erst in die Lage, diesen Mietvertrag abschließen zu können.

Die räumliche Vorsorge für Universitäten fällt nach der Kompetenzverteilung des Bundes-Verfassungs­gesetzes in die Vollziehung des Bundes (Art. 14 Abs. 1 B-VG). Den Aufwand, der sich aus der Besorgung dieser Bundesaufgabe ergibt, hat daher der Bund zu tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948). Der vorliegende Antrag hat die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage durch den Bund als zuständiger Gesetzgeber für die Kostenbeteiligung durch das Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt an dieser Bundesaufgabe zum Gegenstand.

Projektbeschreibung:

Errichtet wird ein langgestreckter zweihüftiger Baukörper, der mit einer Erweiterung der Bibliothek und zwei Stegen mit dem Altbestand verbunden wird. Das Raum- und Funktionsprogramm umfaßt im wesentlichen ein Hörsaalzentrum, Erweiterung der Universitätsbibliothek, EDV-Zentrum, Instituts­bereiche (Professorenzimmer, Sekretariate, Personalräume) mit Seminarräumen, Universitätsverwaltung, Studentenaufenthaltsbereiche.

Die Nettogrundrißfläche (Mietvertragsfläche) beträgt rund 11 000 m2, die Gesamtkubatur rund 51 600 m3.

Zum Gesamtprojekt gehört auch eine Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere die Errichtung der behördlich erforderlichen PKW-Abstellplätze.

Kostenbericht:

Die Errichtungskosten im Sinn der ÖNORM B 1801-1, Ausgabe 1. Mai 1995, sind, bezogen auf den angestrebten Fertigstellungstermin Mitte 2000, mit rund 300 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer, ohne Bauzinsen) anzusetzen.

Der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr an die Bundesimmobiliengesellschaft nach Fertigstellung zu entrichtende Hauptmietzins wird sich nach den tatsächlich abgerechneten Errichtungs­kosten (jedoch ohne Kosten der Ausstattung) richten. Auf Grundlage der um die Subvention von Stadt Klagenfurt und Land Kärnten reduzierten Mietzinsbemessungsbasis ist mit einem jährlichen Hauptmiet­zins in Höhe von 12 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer) ab Fertigstellung zu rechnen.

Dazu werden Ausstattungskosten (ohne wissenschaftliches Gerät) in Höhe von rund 30 bis 35 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer) kommen. Die Subventionierung bezieht sich auch auf diese Kosten.

Der Betriebsaufwand pro Jahr für den Zubau (insbesondere Kosten der Energie, Reinigung, Telefon, Wasser-Abwasser, Wartung, Betreuung) ist mit rund 7,5 Millionen Schilling anzusetzen. Durch die Auflassung von Anmietungen fallen rund 3,5 Millionen Schilling jährlich weg. Der zusätzliche Jahresbetriebsaufwand wird daher rund 4,0 Millionen Schilling betragen. Die Kosten der Erhaltung des Mietobjektes sind im genannten Jahresmietzins miteinkalkuliert.”

Die Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen haben am 18. Juni 1998 den Selbständigen Antrag 815/A eingebracht, dem die nachstehende Begründung beigegeben war:

“In Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1970, BGBl. Nr. 48/1970, über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt hat diese damalige Hochschule und nunmehrige Universität Klagenfurt einen Neubau, ausgelegt auf einen Stand von 1 200 Studierenden, erhalten. Für die Grundstücksbeschaffung und die Baudurchführung haben das Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt einen Betrag von 150 000 000 S je zur Hälfte aufgebracht.

Im laufenden Studienjahr beträgt die Gesamtzahl an inskribierten Hörern über 4 500. Seit Jahren mußte sich die Universität mit mehr oder weniger weit entfernten Anmietungen behelfen, um den Lehr- und Forschungsbetrieb einigermaßen aufrechterhalten zu können. Um die bestehenden Flächendefizite in allen Bereichen der Universität auf Dauer decken zu können, ist nur eine bauliche Erweiterung am Areal der Universität selbst zielführend. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt und die Kärntner Landesregierung haben mit Beschlüssen vom 14. Mai 1997 bzw. 1. April 1997 ihre Zusage gegeben, einen solchen Zubau mit gemeinsam höchstens 180 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) zu fördern. 60 von 100% dieses Betrages übernimmt das Land Kärnten, 40 von 100% die Landeshauptstadt Klagenfurt.

Die Bauherrschaft wird die Bundesimmobiliengesellschaft übernehmen. Diese bereitet auf Grund eines Vertrages zwischen ihr, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, der Landeshauptstadt Klagenfurt und dem Land Kärnten bereits ein baureifes Projekt vor.

Dieses wird Gegenstand des zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr abzuschließenden Mietvertrages sein. Die Subventionierung der Errichtungs­kosten in genannter Höhe durch die Landeshauptstadt Klagenfurt und das Land Kärnten setzt das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr finanziell erst in die Lage, diesen Mietvertrag abschließen zu können.

Die räumliche Vorsorge für Universitäten fällt nach der Kompetenzverteilung des Bundes-Verfassungs­gesetzes in die Vollziehung des Bundes (Art. 14 Abs. 1 B-VG): Den Aufwand, der sich aus der Besorgung dieser Bundesaufgabe ergibt, hat daher der Bund zu tragen, sofern die zuständige Gesetz­gebung nichts anderes bestimmt (§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948). Der vorliegende Antrag hat die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage durch den Bund als zuständiger Gesetzgeber für die Kostenbeteiligung durch das Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt an dieser Bundesaufgabe zum Gegenstand.


Projektbeschreibung:


Errichtet wird ein langgestreckter zweihüftiger Baukörper, der mit einer Erweiterung der Bibliothek und zwei Stegen mit dem Altbestand verbunden wird. Das Raum- und Funktionsprogramm umfaßt im wesentlichen ein Hörsaalzentrum, Erweiterung der Universitätsbibliothek, EDV-Zentrum, Instituts­bereiche (Professorenzimmer, Sekretariate, Personalräume) mit Seminarräumen, Universitätsverwaltung, Studentenaufenthaltsbereiche.

Die Nettogrundrißfläche (Mietvertragsfläche) beträgt rund 11 000 m2, die Gesamtkubatur rund 51 600 m3.

Zum Gesamtprojekt gehört auch eine Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere die Errichtung der behördlich erforderlichen PKW-Abstellplätze.

Kostenbericht:

Die Errichtungskosten im Sinn der ÖNORM B 1801-1, Ausgabe 1. Mai 1995, sind, bezogen auf den angestrebten Fertigstellungstermin Mitte 2000, mit rund 300 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer, ohne Bauzinsen) anzusetzen.

Der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr an die Bundesimmobiliengesellschaft nach Fertigstellung zu entrichtende Hauptmietzins wird sich nach den tatsächlich abgerechneten Errichtungskosten (jedoch ohne Kosten der Ausstattung) richten. Auf Grundlage der um die Subvention von Stadt Klagenfurt und Land Kärnten reduzierten Mietzinsbemessungsbasis ist mit einem jährlichen Hauptmietzins in Höhe von 12 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer) ab Fertigstellung zu rechnen.

Dazu werden Ausstattungskosten (ohne wissenschaftliches Gerät) in Höhe von rund 30 bis 35 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer) kommen. Die Subventionierung bezieht sich auch auf diese Kosten.

Der Betriebsaufwand pro Jahr für den Zubau (insbesondere Kosten der Energie, Reinigung, Telefon, Wasser-Abwasser, Wartung, Betreuung) ist mit rund 7,5 Millionen Schilling anzusetzen. Durch die Auflassung von Anmietungen fallen rund 3,5 Millionen Schilling jährlich weg. Der zusätzliche Jahresbetriebsaufwand wird daher rund 4,0 Millionen Schilling betragen. Die Kosten der Erhaltung des Mietobjektes sind im genannten Jahresmietzins mitkalkuliert.”

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die beiden Selbständigen Anträge in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte hinsichtlich des Antrages 809/A der Abgeordnete Mag. Walter Posch, hinsichtlich des Antrages 815/A der Abgeordnete Dipl.-Ing. Leopold Schöggl.

In der anschließenden Debatte ergriff der Abgeordnete DDr. Erwin Niederwieser das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 809/A enthaltene Gesetzesvorschlag einstimmig angenommen.

Der Antrag 815/A gilt als miterledigt.

Mit Stimmeneinhelligkeit traf der Ausschuß die folgende Feststellung:

“Es handelt sich bei den Bestimmungen des § 1 um eine im Sinne des § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, abweichende Kostentragungsbestimmung, wobei im Hinblick auf den Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 1. April 1997 und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 14. Mai 1997 bereits von der erfolgten Zustimmung dieser beiden Gebietskörperschaften auszugehen ist.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 07 01

                              Mag. Walter Posch                                                           Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Anbetracht der regionalen Bedeutung der Universität Klagenfurt Beiträge des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt zum Projekt Erweiterung der Universität Klagenfurt als Subventionen entgegennehmen und diesem Projekt zuführen, sofern sich das Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt bereit erklären, gemeinsam 50 vH der Errichtungskosten im Sinne der ÖNORM B 1801-1, Ausgabe 1. Mai 1995, höchstens aber 180 000 000 S (brutto) als Subvention in das Projekt einzubringen.

§ 2. Zu den Errichtungskosten zählen die Kosten der Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1970 über die Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften Klagenfurt, BGBl. Nr. 48/1970. Der Kostenbereich Honorare ist in den Errichtungskosten beginnend ab der Teilleistung Entwurf enthalten.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.