1356 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Gesetzesantrag

der Bundesräte Peter Rieser und Kollegen

vom 3. Juli 1998


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997) geändert wird


Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997) geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 wird folgender Satz ergänzt:

“Die unter Z 1 bis Z 3 genannte untere Altersgrenze von 16 Jahren gilt nicht bei Ausstellung eines Mopedausweises gemäß § 31 Abs. 3.”

2. In § 2 Abs. 1 Z 3.1 lit. c entfällt das Wort “unbesetzte”.

3. § 2 Abs. 1 Z 6 lit. d lautet:

             “d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

               jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h sowie”

4. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet:

         “7. Klasse F: in Verbindung mit den in Abs. 1 Z 6 lit. a bis d genannten Zugfahrzeugen alle Anhänger, sofern dies nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.”

5. § 4 Abs. 8 lautet:

“(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Der Besitzer der Lenk­berechtigung hat der Anordnung zur Nachschulung innerhalb von vier Monaten nachzukommen. Diese Frist kann von der Behörde in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht nach, so ist gemäß § 26 Abs. 6 vorzugehen.”

6. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. 16 Jahre:

               Klasse F: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt auf landwirtschaftliche Fahr­zeuge.”

7. § 7 Abs. 4 Z 5 lautet:

         “5. eine strafbare Handlung gemäß § 28 Abs. 2 bis 5, § 31 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 2 Sucht­mittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.”

8. § 7 Abs. 7 letzter Halbsatz lautet:

“… es sei denn, die zuletzt verhängte Strafe wurde vor länger als fünf Jahren verhängt.”

9. § 8 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, daß Körperersatzstücke oder Behelfe oder daß nur Kraftfahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet werden oder daß er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechende Klasse zu lauten und jene Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit anzuführen, bei deren Einhaltung eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrs­sicherheit erteilt werden kann;”

10. In den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 4, 8 Abs. 6 Z 1, 13 Abs. 2, 16 Abs. 1 Z 5, 24 Abs. 1 Z 2, 32 Abs. 2 Z 2 und 40 Abs. 2 wird das Wort “Bedingung” durch das Wort “Voraussetzung” in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

11. § 20 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C ist bis zum vollendeten 50. Lebensjahr befristet zu erteilen. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr darf sie nur für jeweils fünf Jahre, ab dem vollendeten 65. Lebensjahr nur mehr für jeweils zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheins im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.”

12. § 21 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 65. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheins im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.”

13. § 25 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Wurden begleitende Maßnahmen angeordnet, so müssen diese binnen sechs Monaten nach Ausfolgung des Führerscheins abgeschlossen sein; widrigenfalls ist die Lenkberechtigung zu entziehen, bis die begleitende Maßnahme befolgt wurde.”

14. In § 26 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz:

“Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 oder Z 5 genannten Übertretung …”

15. In § 31 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

“…; es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,”

16. Die Überschrift des § 39 lautet:

“Vorläufige Abnahme des Führerscheins und des Mopedausweises”

17. Im § 39 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort “Führerschein” die Wortfolge “oder den Mopedausweis” in der jeweils richtigen grammatikalischen Fassung ergänzt.

18. Nach dem ersten Satz des § 39 Abs. 1 wird folgender Satz eingefügt:

“In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO besteht.”

19. Nach dem zweiten Satz des § 39 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz ergänzt:

“…, sofern gleichzeitig ein in § 7 Abs. 3 Z 3 genannter Umstand vorliegt.”

20. § 40 Abs. 5 lautet:

“(5) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 50. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs. 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Behörde hat die Besitzer der Lenkberechtigungen der Gruppe C und D rechtzeitig und durch geeignete Maßnahmen vom Ablauf der Befristung ihrer Lenkberechtigung bzw. von der notwendigen ärztlichen Untersuchung des § 40 Abs. 5 zweiter Satz in Kenntnis zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkberechtigung als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Lenkberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002. Für Besitzer von Lenkberechtigungen der Klasse C und D wird bei Verlängerung einer der beiden Lenkberechtigungen von Amts wegen generell auch die Gültigkeit der jeweils anderen Lenkberechtigung verlängert, wenn die Gültigkeit der anderen Lenkberechtigung innerhalb einer kürzeren Frist als fünf Jahre bzw. zwei Jahre endet.”

21. In § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:


“(8) Bei Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen und diese nun auf B+E erweitern wollen, entfällt die theoretische Prüfung; die Behörde hat diesen Personen ein Merkblatt auszufolgen, das die spezifischen Vorschriften beinhaltet, die beim Lenken derartiger Beförderungs­einheiten erforderlich sind (erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, Gewichtsrelationen).”

22. In § 41 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

“(5a) Die Anzeigepflicht des § 14 Abs. 5 tritt ab Fertigstellung der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters (§ 17) in Kraft.”


Begründung:


Zu 1.:

Die Bestimmung des Mopedausweises ab 15 Jahren wurde vergessen.

Zu 2.:

Mit der Lenkberechtigung der Klasse C sollen nicht nur unbesetzte Busse, sondern auch Busse mit bis zu acht Personen, zB bei Probe- und Überstellungsfahrten, gelenkt werden können.

Zu 3.:

Die Bauartgeschwindigkeit von landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen liegt bei den meisten modernen Maschinen über 40 km/h.

Zu 4.:

Auch bei selbstfahrenden Zugfahrzeugen soll das Lenken eines Anhängers mit der Lenkberechtigung der Klasse F erlaubt sein.

Zu 5.:

Diese Bestimmung soll eine Ausnahmeregelung für Personen sein, die der Nachschulung zum fest­gesetzten Termin aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen können.

Zu 6.:

Die Klasse F ist nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge.

Zu 7.:

Das Führerscheingesetz kennt noch immer die Tatbestände gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951. Das Suchtgiftgesetz wurde durch das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Suchtmittelgesetz ersetzt. Der Bestimmung des § 12 Suchtgiftgesetz entsprechen die zitierten Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (siehe BGBl. I Nr. 112/1997 Art. VIII Z 1 und 2).

Zu 8.:

Die derzeitige Rechtslage nach Abs. 7 sieht vor, daß bis zehn Jahre zurück Vorstrafen evident gehalten werden müssen. Dies widerspricht einerseits der Frist des § 55 Abs. 2 VStG und andererseits ist die Evidenthaltung von Verwaltungsvorstrafen über so lange Zeiträume derzeit technisch gar nicht mehr möglich, da die EDV-mäßige Strafevidenz Vorstrafen nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab Fällung des Straferkenntnisses – und nicht ab Zeitpunkt der Straftat –, ausscheidet.

Zu 9. und 10.:

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 3 FSG wurde das Rechtsinstitut der Bedingung ins Führerschein­gesetz eingeführt. Wie bereits in der Regierungsvorlage (S 36) ausgeführt ist, wird bei Nichterfüllung einer Bedingung die Lenkberechtigung ungültig. Es ist dem österreichischen Rechtssystem völlig fremd, daß eine durch Nichterfüllung einer Bedingung erloschene Berechtigung durch nachträgliche Erfüllung einer Bedingung wieder aufleben kann. In der Praxis werden nun derzeit Bedingungen ebenso wie zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einer Lenkberechtigung durch Codes zum Ausdruck gebracht, wobei im Führerschein selbst nur diese Codes (eventuell versehen mit einem in Klammer gesetzten Stichwort daneben) eingetragen sind. Der Konsument erhält zwar ein Merkblatt über den Inhalt der Codes, doch ist es völlig unrealistisch zu erwarten, daß der Inhalt dieses Merkblattes immer im Bewußtsein des Führerscheininhabers verankert sein wird. So kann es passieren, daß die eine oder andere Bedingung fallweise nicht ernst genommen wird; dies führt dann dazu, daß an Ort und Stelle nur mehr festzustellen ist, daß die Lenkberechtigung aus diesem Grund erloschen ist (es ist nicht einmal mehr ein Entzugsverfahren durchzuführen, höchstens ein Feststellungsbescheid kann noch erlassen werden). Durch die Nichterfüllung einer derartigen Bedingung wird die betreffende Person wesentlich schlechter gestellt, als durch Setzen eines Führerscheinentzugsgrundes, zumindest was die “harmloseren” Führer­scheinentzugstatbestände betrifft.

Hinzuweisen ist auch noch darauf, daß die Führerscheinrichtlinie der EU auch von “Bedingung” spricht, allerdings ganz offensichtlich im Sinne von “Voraussetzungen”, “Anspruchsvoraussetzungen”, “Auf­lagen” und dergleichen. Es kommt in der Richtlinie auch vor, daß von “Ausstellungsbedingungen” (kann sich wohl nur an die Behörde richten!) oder von “Bedingungen für die Ablegung von Prüfungen” gesprochen wird, womit es offenkundig ist, daß der in der österreichischen Rechtsordnung gebräuchliche Inhalt dieses Begriffes gar nicht gemeint sein kann bzw. nicht unbedingt gemeint sein muß. Eine zwingende Notwendigkeit zur Übernahme dieses Begriffes aus der EU-Richtlinie ist somit nicht zu erkennen. Aus diesem Grunde bringt der oben formulierte Textvorschlag eine Rückkehr zur “Auflage” sowie den üblichen auch bisher gebräuchlichen Formen der zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Ein­schränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung.

Zu 11. und 12.:

Es erscheint gerechtfertigt, daß die Lenkberechtigung der Klasse C erst ab dem vollendeten 50. Lebensjahr auf fünf Jahre, und ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf zwei Jahre befristet erteilt wird. Die Lenkberechtigung der Klasse D soll weiter auf fünf Jahre, jedoch auch erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf zwei Jahre befristet ausgestellt werden.

Zu 13.:

Vor allem in ländlichen Gebieten ist es den Besitzern der Lenkberechtigung oft unmöglich, während der Führerscheinentzugszeit die angeordnete Nachschulung zu absolvieren. Bei der Einräumung einer Sechs­monatsfrist kann dieses Problem gelöst werden. Wenn innerhalb dieser Frist die Nachschulung nicht absolviert wird, ist die Lenkberechtigung wieder zu entziehen.

Zu 14.:

Der Entzug der Lenkberechtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, das technische Mängel gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 aufweist, soll statt drei Monaten bei der ersten Übertretung nur zwei Wochen und bei der zweiten Begehung innerhalb von zwei Jahren sechs Wochen – statt, wie zur Zeit vorgesehen, drei Monate – betragen.

Zu 15.:

Die verkehrspsychologische Untersuchung für Jugendliche ab 15 Jahren, die einen Mopedausweis beantragen, soll entfallen, wenn die Erziehungsberechtigten die geistige Reife und soziale Verantwortung des Jugendlichen bestätigen. Diese Regelung entspricht der Regelung bei der vorgezogenen Lenk­berechtigung der Klasse B (§ 17 Abs. 3 Z 2 FSG-DV).

Zu 16. und 17.:

Auch der Mopedausweis soll bei groben Übertretungen vorläufig abgenommen werden können.

Zu 18. und 19.:

Die vorläufige Führerscheinabnahme soll nur auf jene Fälle reduziert werden, in denen besonders gefährliche Verhältnisse vorliegen.

Zu 20.:

Auch die Übergangsbestimmung ist an das vollendete 50. Lebensjahr anzupassen. Weiters wird durch diese Änderung einem Entschließungsantrag des Bundesrates vom Dezember 1997 Rechnung getragen, der vorsieht, daß Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse C vor Ablauf ihres Führerscheins oder vor der notwendigen ärztlichen Untersuchung ab dem 45. Lebensjahr – bzw. gemäß diesem Antrag ab dem 50. Lebensjahr – von den Behörden rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Lenker, deren Daten bereits EDV-mäßig erfaßt sind, sollen schriftlich, alle anderen mit anderen geeigneten Maßnahmen informiert werden.

Der letzte Satz sieht vor, daß Besitzer von Lenkberechtigungen der Klasse C und D, die eine Ver­längerung einer Lenkberechtigung beantragen, die andere Lenkberechtigung automatisch und ohne Behördenverfahren verlängert erhalten.

Zu 21.:

Das Lenken speziell von schweren Anhängern setzt ein besonderes Maß an Verantwortungsgefühl voraus. Mit einer Lenkberechtigung der Klasse B dürfen nur Anhänger gezogen werden, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger 3 500 kg nicht übersteigt. Bei Übertretungen dieser Gewichtsgrenze erfolgt mangels Lenkberechtigung (der Klasse B+E) jedoch zur Zeit ein dreimonatiger Führerscheinentzug. Durch eine Vereinfachung des Erwerbs der Klasse B+E soll dieses vor allem für die Landwirte bestehende Problem gelöst werden. Auch die entsprechende EU-Richtlinie sieht einen leichteren Zugang zur Klasse B+E vor. Für zukünftige Bewerber von Führerscheinen der Klasse B sollen bereits in der theoretischen Fahrprüfung Fragen zum Lenken eines PKW mit Anhänger enthalten sein. Dazu wird der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr aufgefordert, die Fahr­prüfungsverordnung entsprechend zu ändern.

Zu 22.:


In vielen Behörden ohne Elektronische Datenverarbeitung werden Meldungen gemäß § 14 Abs. 5 zurückgewiesen bzw. nur zur Kenntnis genommen. Diese Regelung wird daher erst greifen, wenn alle Daten EDV-mäßig erfaßt werden. Es ist daher sinnvoll, eine Übergangsbestimmung einzuführen, die ein Inkrafttreten des § 14 Abs. 5 erst bei Fertigstellung des Zentralen Führerscheinregisters vorsieht.