1358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 31. 7. 1998

Regierungsvorlage


Urkunden des Weltpostvereins (Seoul 1994), nämlich

a)  Fünftes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,

b)  Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,

c)  Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll,

d)  Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll,

e)  Postanweisungsabkommen,

f)  Postscheckabkommen,

g)  Postnachnahmeabkommen

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß dieses Vertragswerk dadurch kundzumachen ist, daß es

           1. im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr,

           2. in dem diesem nachgeordneten Postbüro,

           3. in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,

               Generaldirektion

               Postgasse 8

               1011 Wien

sowie

           4. in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,

               Direktion Graz

               Neutorgasse 46

               8011 Graz

               Direktion Innsbruck

               Maximilianstraße 2

               6010 Innsbruck

               Direktion Klagenfurt

               Sterneckstraße 19

               9020 Klagenfurt

               Direktion Linz

               Domgasse 1

               4010 Linz

und

               Direktion Wien

               Nordbergstraße 15

               1091 Wien

zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung des Vertragswerks Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.

Vorblatt

Problem:

Die “Urkunden des Weltpostvereins” bilden die Rechtsgrundlagen für den Auslandspostdienst; darüber hinaus regeln sie auch die Arbeitsweise des Weltpostvereins, dem derzeit 189 Mitgliedsländer angehören. Die vom XXI. Weltpostkongreß (Seoul 1994) beschlossenen Urkunden des Weltpostvereins wurden am 14. September 1994 in Seoul von der österreichischen Delegation unterzeichnet. Es wäre nunmehr das Ratifikationsverfahren einzuleiten.

Lösung:

Die Urkunden des Weltpostvereins bedürfen als Staatsverträge gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Kosten:

Die Finanzierung der Vollziehung der Urkunden des Weltpostvereins erfolgt durch Einnahmen von Gebühren und Vergütungen, deren Einhebung in den Abkommen festgelegt ist.

EU-Konformität:

Auf dem von den “Urkunden des Weltpostvereins” behandelten Rechtsgebiet besteht keine einschlägige Regelung seitens der Europäischen Union. Es ist auch keine EU-Regelung zu erwarten, die zum Vertragswerk des Weltpostvereins im Widerspruch stünde.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

2

Die vorliegenden “Urkunden des Weltpostvereins” (Actes de l’Union postale universelle), nämlich

           1. das Fünfte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,

           2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,

           3. der Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll,

           4. das Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll,

           5. das Postanweisungsabkommen,

           6. das Postscheckabkommen und

           7. das Postnachnahmeabkommen

sind keine politischen Staatsverträge; sie enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen, jedoch gesetzändernde sowie gesetzesergänzende Regelungen, die gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfen. Die unter Punkt 3 bis 7 angeführten Abkommen – nicht das Fünfte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins sowie die Allgemeine Verfahrensordnung des Welt­postvereins – sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich, sodaß hiefür eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Für die Kundmachung aller angeführten Staatsverträge ist die Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Alle Vertragswerke sind in französischer Sprache, der offiziellen Sprache des Weltpostvereins, verfaßt und wurden ins Deutsche übersetzt.

Die “Urkunden des Weltpostvereins” regeln den Postdienst zwischen den 189 Mitgliedsländern dieser Organisation. Darüber hinaus bilden diese internationalen Abkommen die rechtliche Grundlage für die Arbeitsweise des Weltpostvereins, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.

Die Urkunden werden vom Weltpostkongreß – dem obersten Organ des Weltpostvereins – beschlossen. Am Weltpostkongreß nehmen die bevollmächtigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsländer teil. In der Regel tritt der Kongreß spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Urkunden des vorhergehenden Kongresses zusammen.

Nicht mehr der Beschlußfassung durch den Kongreß unterliegen die Ausführungsvorschriften. Sie sind somit auch nicht mehr Bestandteil der Urkunden des Weltpostvereins.

Die Ausführungsvorschriften enthalten Bestimmungen über die praktische Durchführung des Vertrags und der Abkommen.

Sie sind nun vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der vom Kongreß gefaßten Beschlüsse festzulegen (Artikel 104 § 9.2 Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins), was eine rasche, marktorientierte Änderung des internationalen Vorschriftenwesens (mit Ausnahme grundlegender Bestimmungen) im Postsektor ermöglicht und somit dem Erfordernis Rechnung trägt, den internationalen Postbetrieb mit eindeutigen, leicht verständlichen und flexiblen Vorschriften zu versehen.

Im Zuge jedes Kongresses werden die “Urkunden des Weltpostvereins” erneuert.

Die Satzung des Weltpostvereins (Constitution de l’Union postale universelle) wurde vom XV. Welt­postkongreß in Wien 1964 beschlossen (BGBl. Nr. 350/1965). Die von den Kongressen von Tokio 1969, Lausanne 1974, Hamburg 1984 und in Washington 1989 angenommenen Änderungen zur Satzung wurden im Ersten Zusatzprotokoll (BGBl. Nr. 399/1971), im Zweiten Zusatzprotokoll (BGBl. Nr. 470/1976), im Dritten Zusatzprotokoll (BGBl. Nr. 453/1987) und im Vierten Zusatzprotokoll (BGBl. Nr. 63/1992) zur Satzung des Weltpostvereins zusammengefaßt.

Der XXI. Weltpostkongreß, der vom 22. August bis zum 14. September 1994 in Seoul stattfand, beschloß das Fünfte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins. Österreich war durch eine Delegation, bestehend aus Vertretern der vormaligen Post- und Telegraphenverwaltung (Sektion III des Bundes­ministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und der Österreichischen Postsparkasse vertreten.

Die vom XXI. Weltpostkongreß beschlossenen “Urkunden des Vereins” wurden am 14. September 1994 in Seoul – auch von der österreichischen Delegation – unterfertigt.

Auf dem von den “Urkunden des Weltpostvereins” behandelten Rechtsgebiet besteht gegenwärtig keine einschlägige Regelung der Europäischen Union. Es ist auch keine EU-Regelung zu erwarten, die zum Vertragswerk des Weltpostvereins im Widerspruch stünde.

Besonderer Teil

1. Fünftes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins

Das Fünfte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins enthält die vom XXI. Weltpostkongreß beschlossenen Änderungen dieser Satzung.

Artikel I des Fünften Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins

Die hier vorgenommenen Veränderungen umfassen ausschließlich redaktionelle Anpassungen. (Dieser Artikel regelt die Gründung engerer Vereine sowie Sondervereinbarungen.)

Artikel II, III und IV des Fünften Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins

Um dem geänderten Umfeld im Kommunikationswesen Rechnung zu tragen, wird die Arbeitsweise des Vereins im Hinblick auf eine stärker grundsatz- sowie prioritätenorientierte Einbindung der verschiedenen Vereinsorgane revidiert.

Zu diesem Zweck werden zwei neue Vereinsorgane geschaffen, der Verwaltungsrat (Conseil d’administration/CA) und der Rat für Postbetrieb (Conseil d’exploitation postale/CEP), welche mit geänderten Kompetenzen die Aufgaben des ehemaligen Vollzugsrates sowie des Konsultativrates für Poststudien übernehmen.

Artikel V des Fünften Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins

Dem Internationalen Büro wird nunmehr auch die Aufgabe eines Unterstützungs- und Ausführungsorgans des Weltpostvereins zugewiesen.

2. Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins

Die Allgemeine Verfahrensordnung regelt die Zusammensetzung, die Bestellung und die Arbeitsweise der Organe des Weltpostvereins. Sie beinhaltet auch die Bestimmungen über die Finanzen des Vereins und die Schiedsgerichtsbarkeit.

Artikel 102 der Allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins

Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Präsidenten und weiteren 40 – nach dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung gewählten – Mitgliedern zusammen.

Ihm obliegen unter anderem folgende, überwiegend regulatorische Kompetenzen:

–   Überwachung der Arbeiten des Vereins in der Zeit zwischen den Kongressen sowie der Postpolitik der Mitglieder hinsichtlich des Sektors der obligatorischen Dienste,

–   Angelegenheiten der postalischen Entwicklungshilfe,

–   Prüfung des Rechnungs- und Finanzwesens des Vereins,

–   Überwachung der Tätigkeit des Internationalen Büros,

–   Festlegung der Entscheidungsgrundsätze für den Rat für Postbetrieb in Gebühren- und Vergütungs­angelegenheiten.

Artikel 104 der Allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins

Der Rat für Postbetrieb setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen, wovon 24 aus Entwicklungsländern kommen.

Er hat unter anderem folgende, vorwiegend operationelle Aufgaben:

–   Durchführung von Studien betrieblicher, kommerzieller, technischer und wirtschaftlicher Art,

–   Überarbeitung der Ausführungsvorschriften zum Weltpostvertrag und zu den Abkommen (die Über­tragung der legislativen Kompetenz an den CEP gestattet im Bedarfsfall eine raschere Änderung der internationalen Vorschriften, da deren Revidierung auch zwischen den Kongressen erfolgen kann, sofern nicht grundlegende Prinzipien betroffen sind),

–   Abstimmung der Maßnahmen zur Verbesserung der internationalen Postdienste,

–   Festlegung von Normen für Technik und Betrieb,

–   Ausarbeitung des strategischen Fünfjahresplans vor jedem Kongreß.

3. Weltpostvertrag und Schlußprotokoll

Der Weltpostvertrag und das Schlußprotokoll zu diesem werden neu gefaßt. Der Vertrag enthält nur noch Grundsatzbestimmungen. Die jeweiligen betrieblichen Regelungen sind Gegenstand der vom Rat für Postbetrieb festzulegenden Ausführungsvorschrift.

Artikel 5 Weltpostvertrag

Die Anwendung jeglicher Freimachungsverfahren bedarf der vorausgehenden Bewilligung der zu­ständigen Postverwaltung.

Artikel 6 Weltpostvertrag

Der allgemeine Grundsatz, demzufolge die Gebühren gemäß den Kosten der erbrachten Leistungen festzusetzen sind, wird nun klar und deutlich im Vertrag verankert, während früher die Möglichkeit einer Überschreitung der Obergrenzen ausschließlich zum Zweck der Deckung der Betriebskosten gegeben war.

Es ist verboten, im Auslandsdienst von den Kunden Gebühren zu verlangen, die nicht im Vertrag oder in den Abkommen genannt sind.

Artikel 8 Weltpostvertrag

Die Unterscheidungskriterien für die bestehenden Kategorien von Briefsendungen werden neu definiert. Die Kategorienzuordnung erfolgt entweder durch Abstellung auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit oder auf den Sendungsinhalt.

(Die österreichische Post hat mit 1. Juli 1997 auf die Zuordnung nach Bearbeitungsgeschwindigkeit – “Priority” – und “Non priority” – Sendungen umgestellt).

In Vereinheitlichung der Terminologie werden nunmehr die Begriffe “Flugpostsendungen” und “SAL-Sendungen” verwendet.

Die Sendungsart “Massensendungen” wird definiert. Der neue Begriff kommt in den Regelungen über die Endvergütungen zum Tragen, wobei die Bestimmungsverwaltung von der Aufgabeverwaltung den Versand von Massensendungen in eigenen Kartenschlüssen und die Anwendung separater Endver­gütungssätze für diese Sendungsart fordern kann.

Die Postverwaltungen können das Höchstgewicht für Drucksachen auf 5 kg anheben.

(Die österreichische Post läßt im Hinausverkehr Sendungen bis zu einem Höchstgewicht von 2 kg zu, ausgenommen von dieser Gewichtsgrenze sind – so wie bisher – Bücher und Broschüren, die bis zu einem Gewicht von 5 kg zulässig sind).

Artikel 9 Weltpostvertrag

Für Briefsendungen kategorisiert nach der Bearbeitungsgeschwindigkeit werden im Vertrag Richtsätze für die Beförderungsgebühren aufgenommen.

Der Rat für Postbetrieb ist berechtigt, die Richtsätze für die Beförderungsgebühren vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates zu ändern.

Artikel 12 Weltpostvertrag

Für Päckchen von weniger als 500 g darf keine Zustellgebühr mehr eingehoben werden.

Bei Zustellung von Päckchen über 500 g darf eine Zustellgebühr nur eingehoben werden, wenn eine solche auch im Inlandsdienst vorgesehen ist; sie muß in diesem Fall der letzteren entsprechen.

Artikel 15 Weltpostvertrag

Es erfolgt eine exakte Definition des Gegenwertes für internationale Antwortscheine in Form einer oder mehrerer Briefmarken im Wert der Mindestfreimachung eines im betreffenden Land aufgegebenen gewöhnlichen Flugpost- oder Vorrangbriefes nach dem Ausland.

Artikel 18 Weltpostvertrag

Die Untergrenze für die Beschränkung der Wertangabe wird auf 4 000 Sonderziehungsrechte (SZR) angehoben.

Artikel 23 Weltpostvertrag

Im Zusammenhang mit den für den Dienst “Internationale Geschäftssendungen mit bezahlter Antwort” auflaufenden Kosten wird den Verwaltungen die Möglichkeit der Einführung eines Vergütungssystems gegeben, dessen Gestaltung weitgehend den Verwaltungen überlassen wird.

Artikel 25 Weltpostvertrag

Für die Aufgabe von Briefsendungen im Ausland wird eine neue, wirtschaftlich orientierte Regelung erstellt, die den Verwaltungen eine angemessene Vergütung für die Bearbeitung dieser Sendungen gewährleisten soll.

Soll die Abgabe solcher Sendungen in jenem Land erfolgen, in dem der Absender wohnhaft ist, kann die Bestimmungsverwaltung von ihm bzw. von der Aufgabeverwaltung die Bezahlung der Inlandsgebühren verlangen. Wird diesem Verlangen nicht stattgegeben, kann die Bestimmungsverwaltung die Sendungen gegen Vergütung der dadurch entstehenden Kosten an die Aufgabeverwaltung zurücksenden oder über sie nach ihren Rechtsvorschriften verfügen.

Soll die Abgabe der Sendungen in einem Drittland erfolgen, so ist die jeweilige Bestimmungsverwaltung berechtigt, von der Aufgabeverwaltung eine den entstehenden Kosten entsprechende Vergütung zu verlangen, die jedoch nicht höher sein darf, als der höhere der beiden folgenden Beträge:

80% der Inlandsgebühr für gleichartige Sendungen oder 0,14 SZR je Sendung zuzüglich 1,00 SZR je Kilogramm.

Artikel 30 Weltpostvertrag

Leitet der Absender eine Nachforschung nach einer nicht zugestellten Sendung noch vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit ein, ist diese dem Antragsteller bekanntzugeben.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Nachforschung erfolgt kostenlos. Wird jedoch die Übermittlung auf dem Fernmeldeweg oder mittels EMS verlangt, so sind die zusätzlichen Kosten vom Antragsteller zu tragen.

Artikel 32 Weltpostvertrag

Die Zollstellungsgebühr gilt ab nun nur noch für Sendungen, die mit Zoll oder sonstigen Abgaben derselben Art belegt werden.

Artikel 34 Weltpostvertrag

Bei Verlust einer Einschreibsendung hat der Absender nun Anspruch auf einen Ersatzbetrag von 30,00 SZR (bisher 24,50 SZR), bei Verlust eines eingeschriebenen besonderen Beutels mit Drucksachen auf 150,00 SZR (bisher 122,51 SZR).

Artikel 35 Weltpostvertrag

Ist die Abgabe von Einschreibsendungen mittels Hausbriefkastens nach den Inlandsvorschriften zulässig und behauptet der Empfänger unter Einleitung eines Nachforschungsverfahrens, eine Sendung nicht erhalten zu haben, haftet die Abgabeverwaltung.

Artikel 37 Weltpostvertrag

Abs. 3 wird dahingehend geändert, daß die Frist zur Entschädigung des Berechtigten auf Rechnung der im Nachforschungsverfahren säumigen Verwaltung auf zwei Monate verkürzt wird (bisher drei Monate).

Artikel 39 bis 41 Weltpostvertrag

In einem neuen Kapitel des Weltpostvertrags werden die elektronischen Briefdienste (Telefaxdienst und Teleprintdienst) definiert.

Artikel 42 Weltpostvertrag

Die Verwaltungen haben für die Bearbeitung aller zu- und abgehenden Sendungen Fristen vorzugeben, die nicht länger als jene für vergleichbare Sendungen des Inlandsdienstes sein dürfen.

Die Einhaltung der Fristvorgaben ist durch interne und externe Laufzeitkontrollen zu überprüfen.

Artikel 43 Weltpostvertrag

Posttransite, die ohne Mitwirkung der Durchgangsverwaltung erfolgen, sind dieser nur noch im voraus anzuzeigen. (Bisher bedurften sie einer Genehmigung.)

Artikel 47 Weltpostvertrag

Sendungen des offenen Durchgangs können nunmehr ebenfalls Durchgangsvergütungen unterliegen.

Artikel 48 Weltpostvertrag

In der Zeit zwischen den Kongressen ist der Rat für Postbetrieb zur Revision der Durchgangsvergütungen ermächtigt.

Artikel 49 Weltpostvertrag

Bei der Abrechnung der Endvergütungen wird vom Bruttogewicht der zugegangenen Auslandspost ausgegangen, nunmehr werden LC/AO-Sendungen jedoch bezüglich Endvergütung gleich behandelt.

Für Briefsendungen wird der neue Einheitsvergütungssatz von 3,427 SZR je Kilogramm festgelegt. Der Ver­gütungssatz von 0,653 SZR je Kilogramm für M-Beutel bleibt unverändert; M-Beutel von weniger als 5 kg werden allerdings hinsichtlich der Endvergütungen als 5-kg-Beutel gerechnet.

In Verkehrsbeziehungen mit einem Aufkommen von über 150 t kann ein Korrekturverfahren zur An­passung des Endvergütungssatzes an die tatsächlich ausgetauschte Sendungsanzahl beantragt werden, wenn die Durchschnittsanzahl der Sendungen je Kilogramm in einer Verkehrsrichtung vom weltweiten Mittelwert, das sind zwischen 14 und 21 Sendungen je Kilogramm, abweicht.

Für Massensendungen kann die Bestimmungsverwaltung eine besondere Vergütung beanspruchen, die nach einem der folgenden Verfahren berechnet wird:

–   0,14 SZR je Sendung plus 1,00 SZR je Kilogramm oder

–   Anwendung der auf die Bearbeitungskosten im Bestimmungsland abgestimmten Sätze je Sendung und Kilogramm, die mit den Inlandsgebühren in Beziehung zu setzen sind.

Ein entsprechendes Verlangen der Bestimmungsverwaltung berechtigt die Aufgabeverwaltung zur Anwendung des Berichtigungsverfahrens für das restliche Verkehrsaufkommen.

In der Zeit zwischen den Kongressen ist der Rat für Postbetrieb zur Revision der Endvergütungen ermächtigt.

Artikel 51 Weltpostvertrag

Der Abrechnung über Durchgangs- und Endvergütungen liegt das Gewicht der im Durchgang erhaltenen Kartenschlüsse zugrunde – es unterbleibt nunmehr die bisherige A-priori-Aufrechnung der Gewichte der ausgetauschten Schlüsse –, die während des betreffenden Jahres abgefertigt wurden.

Artikel 52 und 53 Weltpostvertrag

Sofern die von der Bestimmungsverwaltung bezogenen Endvergütungen den Inlandsgebühren oder Kosten entsprechen, fallen keinerlei zusätzliche Vergütungen für die Flugbeförderung im Inland an.

Der Grundvergütungssatz für Flugbeförderung wird vom Rat für Postbetrieb festgelegt.

Artikel 54 Weltpostvertrag

Ein neues Kapitel des Weltpostvertrags ist den Telematik-Verbindungen gewidmet.

Die Postverwaltungen können vereinbaren, im Verkehr untereinander sowie mit sonstigen Partnern Telematik-Verbindungen einzurichten.

Artikel 59 Weltpostvertrag

Die für die Annahme von in der Zeit zwischen den Kongressen eingebrachten Vorschlägen erforderlichen Stimmenmehrheiten werden im Sinne einer Erleichterung der Beschlußfähigkeit abgeändert.

4. Postpaketabkommen und Schlußprotokoll

Das Postpaketabkommen wurde neu gefaßt.

Das Abkommen enthält nur noch Grundsatzbestimmungen; die jeweiligen betrieblichen Regelungen sind Gegenstand der vom Rat für Postbetrieb festzulegenden Ausführungsvorschrift.

Artikel 3 Postpaketabkommen

Das Höchstgewicht der von den Postverwaltungen zuzulassenden Pakete wird von 20 kg auf 31,5 kg angehoben.

Artikel 7 Postpaketabkommen

Die Zustellgebühr entfällt, wenn die Zustellung eines Paketes an die Anschrift des Empfängers ohnehin üblich ist.

Artikel 11 Postpaketabkommen

Die Untergrenze für die Beschränkung der Wertangabe wird auf 4 000 SZR (64 000 S) angehoben.

Artikel 14 Postpaketabkommen

Die Verwaltungen können miteinander die Teilnahme an einem neuen, fakultativen Sammeldienst mit der Bezeichnung “Consignment” für Sammelsendungen ein- und desselben Absenders nach dem Ausland vereinbaren.

Artikel 22 Postpaketabkommen

Die Bearbeitung von Anträgen auf Nachforschung erfolgt kostenlos; bisher bestand die Möglichkeit, eine besondere Gebühr einzuheben. Wird jedoch die Übermittlung auf dem Fernmeldeweg oder mittels EMS verlangt, so sind die zusätzlichen Kosten vom Antragsteller zu tragen.

Artikel 24 Postpaketabkommen

Die Zollstellungsgebühr gilt ab nun nur noch für jene Pakete, die mit Zoll oder anderen Gebühren oder Abgaben gleicher Wirkung belastet sind. Bisher sah das Postpaketabkommen die Einhebung der Zollstellungsgebühr auch nur ausschließlich für die Zollstellung vor.

Artikel 26 Postpaketabkommen

Die für gewöhnliche Pakete vorgesehenen Limits für Ersatzbeträge werden in Form eines kombinierten Satzes je Paket und Kilogramm festgelegt. Bisher waren fixe Gewichtsklassensätze vorgegeben.

Artikel 29 Postpaketabkommen

Abs. 3 wird dahingehend geändert, daß die Frist zur Entschädigung des Berechtigten auf Rechnung der im Nachforschungsverfahren säumigen Verwaltung auf zwei Monate verkürzt wird (bisher drei Monate).

Artikel 31 Postpaketabkommen

Die Verwaltungen haben die Einhaltung der gesetzten Dienstqualitätsziele zu überprüfen. Bisher beschränkte sich die Regelung auf die Aufforderung zur Setzung von Dienstqualitätszielen.

Artikel 34 bis 36 Postpaketabkommen

Die den Durchgangs- und Bestimmungsverwaltungen bisher nach den Gewichtsstufen (bis 1, über 1 bis 3, … kg) zu vergütenden Gebührenanteile werden durch “Universalgebühren” ersetzt, die sich jeweils aus einem Gebührenanteil pro Paket und einem pro Kilogramm des Bruttogewichts des Kartenschlusses zusammensetzen.

Artikel 38 Postpaketabkommen

Der Anspruch auf Vergütung der durch die Flugbeförderung von Flugpostpaketen im Inneren des jeweiligen Landes entstehenden zusätzlichen Kosten wird gestrichen.

Artikel 42 Postpaketabkommen

Die für die Annahme von in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschlägen erforderlichen Stimmenmehrheiten werden im Sinne einer Erleichterung der Beschlußfähigkeit abgeändert.

5. Postanweisungsabkommen

Artikel 4 Postanweisungsabkommen

Abs. 4 wird dahingehend geändert, daß die der vermittelnden Verwaltung zustehende Ergänzungsgebühr nunmehr auf der Grundlage der Bearbeitungskosten festzulegen ist. Bisher betrug sie 0,25%, jedoch mindestens 0,82 SZR und höchstens 1,63 SZR.

Artikel 9 Postanweisungsabkommen

Abs. 5 wird dahingehend geändert, daß die Frist zur Erstattung des Ersatzbetrages auf drei Monate verkürzt wird (bisher sechs Monate). Die Frist zur Entschädigung des Berechtigten auf Rechnung der im Nachforschungsverfahren säumigen Verwaltung wird auf zwei Monate verkürzt (bisher fünf Monate).

Artikel 10 Postanweisungsabkommen

Die der auszahlenden Verwaltung je Anweisung zustehenden Vergütungssätze wurden angehoben.

Artikel 11 und 12 Postanweisungsabkommen

Die Begleichung der Postanweisungsrechnungen kann nunmehr auch über ein Verbindungs-Post­scheckkonto erfolgen.

Artikel 13 Postanweisungsabkommen

Die für die Annahme von in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschlägen erforderlichen Stimmenmehrheiten werden im Sinne einer Erleichterung der Beschlußfähigkeit abgeändert.

6. Postscheckabkommen


Artikel 2 und 16 Postscheckabkommen

Eine neue Leistung im Rahmen des Postscheckabkommens ist die Bargeldbehebung mittels POSTNET-Banknotenausgabegeräten.

Artikel 18 Postscheckabkommen

Die für die Annahme von in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschlägen erforderlichen Stimmenmehrheiten werden im Sinne einer Erleichterung der Beschlußfähigkeit abgeändert.

7. Postnachnahmeabkommen

Artikel 9 Postnachnahmeabkommen

Die für die Annahme von in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschlägen erforderlichen Stimmenmehrheiten werden im Sinne einer Erleichterung der Beschlußfähigkeit abgeändert.