1382 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 9. 1998

Regierungsvorlage


Abkommen

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Dänemark über den Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft (SHIRBRIG) in Dänemark


Copenhagen, 15 October 1997

Annex (Provisions on the Status of

the Planning Element in Denmark)

THE MINISTER FOR

FOREIGN AFFAIRS

His Excellency

Dr. Robert Marschik

Ambassador Extraordinary and

Plenipotentiary of Austria

Copenhagen

Sir,

I have the honour to refer to the Memorandum of Understanding concerning the Operation, Funding, Administration and Status of the Planning Element of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade, initially signed by Denmark on 14th of March 1997, according to which the status of the Planning Element and its personnel from nations other than the Host Nation will be dealt with in separate arrangements (section 6.1).

The Government of Denmark has offered to provide facilities in Denmark for the Planning Element.

Following discussions of the International Implementation Group of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade I have the honour to propose that the status, immunities and procedures applicable to the Planning Element and its personnel will be as set out in this Note and the enclosed annex to this Note (Provisions on the Status of the Planning Element in Denmark) which represents the conclusions of the Group. It is the aim for the Planning Element to commence its functions as of 3rd of June 1997.

If this proposal, which has been approved by the said Implementation Group, is acceptable to the Government of Austria, this Note and Your Excellency’s reply to that effect will constitute an agreement between our two Governments that will enter into force on the date of the 30th day after the date of the receipt of Your Excellency’s reply.

It is the understanding that the agreement represents an interim arrangement which, subject to negotiations between the participants in the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade and subject to constitutional requirements, is intended to be replaced by a multilateral and reciprocal agreement on the status of forces, including the status of the officials of the Planning Element of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade. Such an agreement could be inspired by excisting international instruments defining the status of forces, e.g. the Agreement between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the status of their forces and the Agreement among the States Parties to the North Atlantic Treaty and the other States participating in the Partnership for Peace regarding the Status of their Forces and the Additional Protocol to that Agreement.

It is understood that the Government of Austria as an interim arrangement may assign a member of the diplomatic staff of its mission to the Kingdom of Denmark as official to the Planning Element in which case the immunities granted in article 9, section 1, and article 9, section 4 (b) and (c) of the provisions do not apply.

Consultations with respect to amendments to the said Provisions will be entered into at the request of either Government. Such amendments will be made by mutual consent and in writing.

Either Government may denounce this agreement by means of a notification in writing. The denunciation will take effect one year after the receipt of the denunciation. The Government of Denmark will inform the Steering Committee of the denunciation.

Any dispute between the two Governments concerning the interpretation or application of the said Provisions which is not settled by negotiation, will be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators, one to be chosen by each Government and one to be chosen by the Steering Committee for the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade. The tribunal will appoint one of its members as chairman.

I avail myself of this opportunity to renew to Your Excellency the assurances of my highest consideration.

Niels Helveg Petersen

Minister for Foreign Affairs

of the Kingdom of Denmark

Provisions on the Status of

the Planning Element in Denmark

Article 1

Basis for the establishment and operation of the Planning Element

1. The Planning Element is established in accordance with the provisions set out in the Memorandum of Understanding concerning the Operation, Funding, Administration and Status of the Planning Element of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade initially signed by Denmark on 14th of March 1997, and is under the supervision of the Steering Committee for the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade, as described in the Memorandum of Understanding concerning the Steering Committee initially signed by Denmark on 9th of March 1997.

2. The status of the Planning Element, its officials and the Commander of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade while in the territory of Denmark is laid down in the following Provisions.

Article 2

Definitions

In the following,

         (a) the expression ”SHIRBRIG” means the multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade, which is a pre-established (non-standing), multinational brigade at high readiness, composed of contributions to the United Nations Stand-by Arrangements System, which in accordance with national decisions can be offered to carry out peacekeeping missions mandated by the United Nations under Chapter VI of the Charter of the United Nations, including humanitarian tasks:

         (b) the expression ”the Planning Element” means the multinational element, which is the permanent part of the SHIRBRIG staff, established to support the Brigade by performing pre-deployment functions;

         (c) the expression ”Steering Committee for the multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade” means the committee, which is the executive body of the SHIRBRIG, including the Planning Element, established to provide oversight and policy guidance (Point of contact will be the incumbent chairmanship of the Steering Committee for the multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade);

         (d) the expression ”Chief of Staff” means the head of the Planning Element;

         (e) the expression ”Officials of the Planning Element” means official personnel of the Planning Element;

          (f) the expression ”Commander of the SHIRBRIG” means the commander of Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade who, for the purpose of these Provisions, is deemed to be an official of the Planning Element;

         (g) the expression ”the Government” means the Government of Denmark.

Article 3

Legal personality and capacity

1. The Planning Element will have the capacity:

         (a) To enter into contracts;

         (b) To acquire and dispose of movable property;

         (c) To file, consider and settle or adjudicate claims in accordance with the Memorandum of Understanding concerning the Operation, Funding, Administration and Status of the Planning Element of the Multinational United Nations Standby Forces High Readiness Brigade;

         (d) To institute legal proceedings.

2. The Planning Element and the Danish Ministry of Defence may agree that the Danish authorities will act on behalf of the Planning Element in any legal proceedings to which the Planning Element is a party before Danish courts. The costs connected to carrying out contracts or settling legal actions will be borne by the Planning Element.

2

Article 4

Representatives in Denmark

1. The Commander of SHIRBRIG will be situated at the Planning Element in order to perform his tasks as laid down in the Memorandum of Understanding concerning the Operation, Funding, Administration and Status of the Planning Element.

2. The Planning Element will be represented in Denmark by the Chief of Staff.

Article 5

Status of the premises

1. Except as otherwise provided in these Provisions the laws of Denmark will apply within the premises of the Planning Element.

2. Except as otherwise provided in these Provisions, the courts or other appropriate organs of Denmark will have jurisdiction, as provided in applicable laws, over acts, transactions or omissions taking place on the premises of the Planning Element.

3. The archives and other official documents of the Planning Element, wherever located, will be inviolable, unless the Chief of Staff has waived this immunity.

4. Juridical actions, including service of legal process and the seizure of property will not take place within the premises of the Planning Element, except with the consent of, and under the conditions approved by, the Steering Committee of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade.

5. Danish regulations on the prevention and control of infectious diseases of humans, animals and plants and on the prevention and control of plant pests apply to the Planning Element, and the Planning Element and the Danish authorities will keep each other informed of the outbreak, or suspected outbreak, development and elimination of infectious diseases, and of the measures taken.

         6.  (a) Official motor vehicles and trailers, belonging to the Planning Element, will bear a clearly recognisable sign issued by the Danish authorities indicating that they belong to a military installation. Deviations from regulations governing conduct in road traffic are permitted to the Planning Element on such conditions and to such extent as are permitted to the Danish Armed Forces.

               (b) With regard to its official motor vehicles and trailers, the Planning Element will not be subject to Danish regulations concerning compulsory insurance of holders of motor vehicles.

7. Without prejudice to these Provisions, the Planning Element will take all feasible measures to prevent its premises from being used as a refuge by persons who are avoiding arrest under any law of Denmark, who are requested by the Government for extradition to another country, or who are endeavouring to avoid service of legal process.

8. The appropriate Danish authorities will exercise due diligence to ensure that the tranquillity of the premises of the Planning Element is not disturbed by any person or group of persons attempting unauthorized entry into or creating disturbances in the immediate vicinity of those premises. If so requested by the Chief of Staff the appropriate Danish authorities will provide necessary assistance for the preservation of law and order in the Planning Element and for the removal of persons from the premises.

9. The appropriate Danish authorities will make every possible effort to secure public services needed by the Planning Element. Public services will be supplied in accordance with the afore-mentioned Memorandum of Understanding concerning operation, funding and administration of the Planning Element.

Article 6

Freedom of access

1. Without prejudice to Article 9, the competent Danish authorities will not impede access to or from the Planning Element or the Commander of the SHIRBRIG by persons holding official post therein or by persons invited thereto in connection with the official work and activities of the Planning Element upon their arrival in or departure from Denmark.

2. The Government undertakes, for this purpose, to allow the entry into and residence in Denmark of the persons, listed hereunder during the performance of their duties for the Planning Element, without charging visa fees and without delay as well as under exemption from any requirement of exit visa formalities upon departure from Denmark:

         (a) Representatives of the Steering Committee of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade, as well as representatives of the SHIRBRIG and representatives of States participating in the SHIRBRIG, and representatives from intergovernmental and other organizations, with which the SHIRBRIG or the Planning Element have established official relations, invited or entitled to participate in conferences or meetings convened in Denmark by the SHIRBRIG or the Planning Element, including alternate representatives or observers, advisers, experts and assistants, as well as their spouses and dependent members of their families;

         (b) Officials assigned to work for the Planning Element and those who have official duties with the Planning Element as well as their spouses and dependent members of their families;

         (c) All persons invited to the Planning Element on official business.

3. Without prejudice to the special immunities which they may enjoy, persons referred to in paragraph 2 above may not be forced by Danish authorities to leave Danish territory unless they abuse their recognized privileges by exercising an activity incompatible with their status granted in these Provisions, and subject to the following provisions:

         (a) No action to force the persons referred to in paragraph 2 above to leave Danish territory may be taken except with the prior approval of the Danish Ministry of Foreign Affairs. Such approval will be given only after consultation with the diplomatic representatives of the State to whom the person belongs;

         (b) Persons enjoying privileges and immunities under these Provisions may not be requested to leave Danish territory except in accordance with the practices and procedures applicable to diplomats accredited to the Government;

         (c) It is understood that persons referred to in paragraph 2 above will not be exempt from the application of quarantine or other health regulations.

Article 7

Communications facilities

1. For all official postal, telephone, telegraph, telephoto, telefax and electronic communications, the Government will accord to the Planning Element a treatment equivalent to that accorded to the Danish Armed Forces.

2. The Government will secure the inviolability of the official correspondence of the Planning Element and will not apply any censorship to such correspondence. Such inviolability will extend, without limitation by reason of this enumeration, to publications, still and moving pictures, films and sound recordings dispatched to or by the Planning Element.

3. The Planning Element will have the right to use codes, cypher and to dispatch and receive its correspondence and other materials either through the Danish Postal Service or by courier or in sealed bags, which will have the same privileges and immunities as diplomatic couriers and bags. Non-official correspondence and packages sent by or addressed to the Planning Element or its officials through the Danish Postal Service will be duly stamped in the country of origin in accordance with the provisions of the Convention and the Rules of the Universal Postal Union.

         4.  (a) The Planning Element may import, install and use on Danish territory such military radiostations and telecommunications facilities as may be required for the operational functions of the Planning Element. Military radio stations etc. will be used exclusively for official purposes.

              (b) The Planning Element will be subject to the same procedures and regulations concerning location, allocation and use of frequencies and technical details of the equipment, including work, services and payments for the use of frequencies, as the Danish Armed Forces.

              (c) Requests for commercial communication systems and circuits within Danish territory and applications on the use of international communication systems and circuits will be coordinated with the appropriate Danish authorities and international authorities and agencies.

              (d) The Planning Element will take all measures necessary to avoid or eliminate interference with Danish radio or telecommunication services caused by the Planning Element communication activities or other electrical facilities. The Danish authorities will take all measures to avoid or eliminate interference with the radio or telecommunication activities of the Planning Element.

              (e) The facilities provided for in this Article may, to the extent necessary for efficient operation, be established and operated outside the Planning Element with the consent of the appropriate Danish authorities.

Article 8

Property, funds and assets of the Planning Element

         1.  (a) The Planning Element will be exempted from customs duties on goods imported by the Planning Element itself. Imported goods will not be subject to general purchase tax upon importation. The Planning Element will be exempted from car taxes levied under the Motor Vehicles Weight Tax Act. When the Planning Element is making purchases for official use of moveable property on which value added tax has been charged or is chargeable, the appropriate Danish authorities will, when ever possible, make appropriate administrative arrangements for the reimbursement or remission of the amount of value added tax.

              (b) The Planning Element will be exempted from licence fees for radio and TV sets, procured for military purposes.

              (c) It is understood that items imported duty-free by the Planning Element for its operations will not be transferred to persons who are not entitled to enjoy this exemption until Danish duties and taxes have been paid. The time of transfer will govern the valuation for the purpose of customs clearance.

2. The Planning Element may hold currency of any kind and operate accounts in any currency. Bank accounts of the Planning Element will be exempted from national currency regulations, and from national emergency measures against bank accounts.

3. The property and assets of the Planning Element will be immune from search, requisition, confiscation, expropriation and any other form of interference, whether by executive, administrative, juridical or legislative actions, unless the Steering Committee of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade has waived this immunity.

Article 9

Privileges and immunities of officials of the Planning Element

1. The officials of the Planning Element, with the exception of locally recruited staff and staff allocated by the Danish Armed Forces or related categories, will enjoy the following privileges and immunities. The privileges and immunities are granted as well for their spouses and dependents when referred to in the following provisions:

         (a) Immunity from legal process in respect of words spoken and written and all acts performed by them in their official capacity;

         (b) Inviolability of their personal papers and documents;

         (c) Immunity from inspection and seizure of their personal and official baggage.

         (d) Exemption for themselves and for their spouses and dependent members of the family from visa fees and immigration restrictions or aliens registration procedures;

         (e) Exemption from Danish taxation on the salaries and all other remuneration paid to them by the Planning Element and by their home states. Denmark retains the right to tax income from other sources;

          (f) In regard to foreign exchange, including holding accounts in foreign currencies, enjoyment of the same facilities as are accorded to diplomats accredited to the Government;

         (g) The same protection and repatriation facilities with respect to themselves, their spouses, their dependent relatives and other members of their households as are accorded in time of international crisis to diplomats accredited to the Government;

         (h) If they have been previously residing outside Denmark, the right to import their furniture, personal effects and all household appliances, including one motor vehicle intended for personal use, free of duty when they come to reside in Denmark. This privilege will normally be valid for a period of one year only, from the date of arrival in Denmark;

          (i) The officials of the Planning Element will have the right, once every three years, to import one motor vehicle free of customs and excise duties, including value added taxes, it being understood that permission to sell or dispose of the vehicle in the open market in Denmark will normally only be granted two years after its importation. It is further understood that customs and excise duties will become payable in the event of the sale or disposal of such motor vehicle within three years after its importation to a person who is not entitled to enjoy this exemption;

          (j) Officials of the Planning Element and their dependents are required to have a Danish driver’s license. Current foreign driver’s license or permits, issued in roman type by the authorities of the home state of the officials will be accepted by the Danish authorities as valid without a driving test or fee;

         (k) Military medical support will be provided by the Danish Armed Forces Health Service to officials of the Planning Element, their spouses and their dependents as laid down in the Memorandum of Understanding concerning the Operation, Funding, Administration and Status of the Planning Element, Annex G. Officials of the Planning Element, their spouses and their dependents may receive other medical and dental care on the same conditions as the members of the diplomatic mission accredited to the Government.

2. The Danish Ministry of Defence will be authorized by these Provisions to furnish the officials of the Planning Element with an identity card bearing the photograph of the holder. This card may serve to identify the holder in relation to Danish authorities.

         3.  (a) The officials of the Planning Element may wear uniform.

              (b) The officials of the Planning Element may possess and carry arms when authorized to do so by their orders. The authorities of the State to whom the official belongs will give sympathetic consideration to requests from the Danish authorities concerning this matter.

         4.  (a) The Chief of Staff will communicate to the Parties the names of the officials of the Planning Element. The Chief of Staff will communicate to the Government a list of all the persons who fall within the scope of this Article. The list will be revised from time to time as may be necessary.

              (b) The privileges and immunities mentioned in this article are granted in the interest of the Planning Element and the SHIRBRIG, and not for the personal benefit of the officials themselves.

              (c) Immunity granted to any official employed by or allocated to the Planning Element will be waived whenever such immunity would impede the course of justice and can be waived without prejudice to the interest of the Planning Element. Immunity may be waived by the State to whom the official belongs.

Article 10

Cooperation with Danish authorities and implementation of the Provisions

1. The Commander of the SHIRBRIG and the Chief of Staff will cooperate at all times with the appropriate authorities to facilitate the proper administration of justice, secure the observance of police regulations and avoid the occurrence of any abuse in connection with the facilities, privileges and immunities mentioned in these Provisions.

         2.  (a) The Planning Element may enter into the necessary practical arrangements with the appropriate Danish authorities in order to give effect to these Provisions, e.g. exemption from duties and taxes, duty-free privileges, the accounting and managing of tax-exempted supplies, and customs inspections.

              (b) Such arrangements will not be inconsistent with these Provisions. In the event of discrepancy these Provisions will prevail.

3. The Planning Element will obtain appropriate approval in advance from the Danish Ministry of Defence before conducting or directing manoeuvres or other training exercises on Danish territory.

4. Upon request from the Planning Element the Danish Ministry of Defence will appoint military motor inspectors, military medical advisors and similar expertise to advise the Planning Element.

(Übersetzung)

Kopenhagen, 15. Oktober 1997

Beilage (Bestimmungen über den Status

des Planungselementes in Dänemark)

DER MINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Seiner Exzellenz,

Dr. Robert Marschik

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich

Kopenhagen

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf das Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und gemäß welchem der Status des Planungselementes und seines Personals, das nicht im Empfangsstaat ständig ansässig ist, in gesonderten Abkommen zu regeln ist (Abschnitt 6.1), zu beziehen.

Die Regierung von Dänemark hat angeboten, Einrichtungen für das Planungselement in Dänemark bereitzustellen.

Im Gefolge von Gesprächen der Internationalen Implementierungsgruppe der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, habe ich die Ehre, vorzuschlagen, daß der Status, die Immunitäten und Verfahren, die auf das Planungselement und sein Personal anwendbar sind, in dieser Note und in dem der Note angeschlossenen Anhang (Bestimmungen über den Status des Planungselementes in Dänemark), der die Schlußfolgerungen der Gruppe darstellt, festgelegt werden. Es ist das Ziel des Planungselementes, seine Tätigkeit mit 3. Juni 1997 aufzunehmen.

Sollte dieser Vorschlag, der von der oben genannten Implementierungsgruppe angenommen wurde, die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich finden, stellt diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen dar, das am dreißigsten Tag nach Empfang der Antwortnote Eurer Exzellenz in Kraft tritt.

Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses Abkommen ein vorläufiges Abkommen darstellt, das, vorbehaltlich Verhandlungen zwischen den Teilnehmern an der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und vorbehaltlich verfassungsmäßiger Erfordernisse, durch ein multilaterales und gegenseitiges Abkommen über den Status der Truppen, einschließlich des Status der Bediensteten des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, ersetzt werden soll. Ein derartiges Abkommen könnte Anleihen an bestehenden internationalen Instrumenten, die den Status von Truppen definieren, zB dem Überein­kommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen, nehmen.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Regierung der Republik Österreich vorläufig ein Mitglied des diplomatischen Personals der Vertretungsbehörde beim Königreich Dänemark als Bediensteten dem Planungselement zuteilen kann, welchenfalls die Immunitäten der Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 lit. b und c der Bestimmungen nicht anwendbar sind.

Konsultationen in bezug auf Ergänzungen der genannten Bestimmungen werden aufgenommen, sobald eine Regierung dies wünscht. Derartige Ergänzungen werden im gegenseitigen Einverständnis und in schriftlicher Form vorgenommen.

Jede Regierung kann das Abkommen mittels schriftlicher Notifikation kündigen. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Empfang der Kündigung in Kraft. Die Regierung von Dänemark wird das Steuerungs­komitee von der Kündigung informieren.

Zwischen den Regierungen entstehende Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung der genannten Bestimmungen, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können, werden einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung übertragen. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei jede Regierung jeweils einen Schiedsrichter benennt und einer vom Steuerungs­komitee der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft ausgewählt wird. Das Schiedsgericht wird eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden bestimmen.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Niels Helveg Petersen

Minister für auswärtige Angelegenheiten

des Königreiches Dänemark

Bestimmungen über den Status des

Planungselementes in Dänemark

Artikel 1

Grundlage für die Errichtung und Tätigkeit des Planungselementes

1. Das Planungselement ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde, errichtet und untersteht der Aufsicht des Steuerungs­komitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft gemäß dem Memorandum of Understanding betreffend das Steuerungskomitee, das zuerst von Dänemark am 9. März 1997 unterzeichnet wurde.

2. Der Status des Planungselementes, seiner Bediensteten und des Kommandanten der Multi­nationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft ist, sofern sie sich auf dem Staatsgebiet von Dänemark befinden, in den folgenden Bestimmungen geregelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im folgenden,

           a) bezeichnet der Ausdruck “SHIRBRIG” die Multinationale Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, die eine nicht aktive (nicht stehende) Multinationale Brigade in hoher Bereitschaft ist, zusammengesetzt aus Beiträgen zum “United Nations Stand-by Arrangements System”, dem in Übereinstimmung mit den nationalen Entscheidungen angeboten werden kann, friedenserhaltende Missionen im Auftrag der Vereinten Nationen unter Kapitel VI der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich humanitärer Aufgaben, durchzuführen;

          b) bezeichnet der Ausdruck “Planungselement” das multinationale Element, das ein ständiger Bestandteil des Stabes von SHIRBRIG ist und das zur Unterstützung der Brigade bei der Ausübung einsatzvorbereitender Funktionen errichtet wird;

           c) bezeichnet der Ausdruck “Steuerungskomitee für die Multinationale Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft” das Komitee, welches das ausführende Organ von SHIRBRIG ist, einschließlich des Planungselementes, und das errichtet ist, um Aufgaben der Aufsicht und der politischen Führung wahrzunehmen (Kontaktstelle wird der gegenwärtig amtierende Vorsitz des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sein);

          d) bezeichnet der Ausdruck “Stabschef” den Leiter des Planungselementes;

           e) bezeichnet der Ausdruck “Bedienstete des Planungselementes” das offizielle Personal des Planungselementes;

           f) bezeichnet der Ausdruck “Kommandant von SHIRBRIG” den Kommandanten der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, der für die Zwecke dieses Abkommens als Bediensteter des Planungselementes angesehen wird;

          g) bezeichnet der Ausdruck “die Regierung” die Regierung von Dänemark.

Artikel 3

Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

1. Das Planungselement hat die Fähigkeit

           a) Verträge abzuschließen;

          b) bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

           c) Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft geltend zu machen, zu erwägen, zu befriedigen oder anzuerkennen;

          d) Gerichtsverfahren anzustrengen.

2. Das Planungselement und das dänische Verteidigungsministerium können vereinbaren, daß die dänischen Behörden die Prozeßvertretung für das Planungselement in jeglichem gerichtlichen Verfahren, in welchem dem Planungselement Parteistellung vor dänischen Gerichten zukommt, übernehmen können. Die mit der Durchführung von Verträgen oder der Beilegung gerichtlicher Streitigkeiten verbundenen Kosten werden vom Planungselement getragen.

Artikel 4

Vertreter in Dänemark

1. Der Kommandant von SHIRBRIG wird beim Planungselement tätig, damit er seine Aufgaben, wie sie in dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft niedergelegt sind, erfüllen kann.

2. Das Planungselement wird gegenüber Dänemark durch den Stabschef vertreten.

Artikel 5

Status der Räumlichkeiten

1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Gesetze von Dänemark in den Räumlichkeiten des Planungselementes anwendbar.

2. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind in den Räumlichkeiten des Planungselementes vorgenommene Handlungen, Rechtsgeschäfte oder Unterlassungen der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe Dänemarks auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

3. Die Archive und anderen offiziellen Dokumente des Planungselementes sind, wo immer sie sich befinden, unverletzlich, es sei denn der Stabschef verzichtet auf diese Immunität.

4. Gerichtliche Handlungen, einschließlich Tagsatzungen und die Beschlagnahme von Eigentum, finden nicht in den Räumlichkeiten des Planungselementes statt, es sei denn mit Zustimmung des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und unter den vom Steuerungskomitee genehmigten Bedingungen.

5. Dänische Vorschriften über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf ansteckende Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen und über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf Pflanzen­seuchen sind auf das Planungselement anwendbar, und das Planungselement und die dänischen Behörden werden einander über den Ausbruch, den vermuteten Ausbruch, die Entwicklung und Auslöschung von ansteckenden Krankheiten und über die ergriffenen Maßnahmen informieren.

         6.  a) Offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dem Planungselement gehören, tragen ein deutlich erkennbares Zeichen, das von den dänischen Behörden ausgestellt wurde und das anzeigt, daß diese Fahrzeuge einer militärischen Einrichtung gehören. Ausnahmen von Straßenverkehrsvorschriften werden dem Planungselement unter den Bedingungen und bis zum Ausmaß, wie sie den dänischen Streitkräften zugestanden werden, eingeräumt.

              b) In Bezug auf offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger ist das Planungselement nicht den dänischen Vorschriften betreffend die Haftpflichtversicherung von Haltern von Kraftfahrzeugen unterworfen.

7. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, wird das Planungselement alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, daß seine Räumlichkeiten als Zuflucht von Personen benutzt werden, die sich einer gesetzmäßigen Verhaftung entziehen wollen, hinsichtlich derer ein Auslieferungsbegehren eines anderen Staates vorliegt, oder die sich einem Gerichtsverfahren entziehen wollen.

8. Die zuständigen dänischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe der Räumlichkeiten des Planungselementes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung der Räumlichkeiten Unruhe stiften. Wenn dies vom Stabschef gewünscht wird, werden die zuständigen dänischen Behörden die notwendige Unterstützung zur Bewahrung von Ruhe und Ordnung für das Planungselement und für die Entfernung dieser Personen aus den Räumlichkeiten gewähren.

9. Die zuständigen dänischen Behörden werden alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende tun, um die öffentlichen Leistungen, die vom Planungselement benötigt werden, sicherzustellen. Öffentliche Leistungen werden gemäß der oben erwähnten Vereinbarung betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes beigestellt.

Artikel 6

Freiheit der Einreise

1. Soweit in Artikel 9 nichts anderes vorgesehen ist, werden die dänischen Behörden den Zugang zum oder vom Planungselement oder dem Kommandanten von SHIRBRIG von Personen, die dort offiziell beschäftigt sind oder von Personen, die im Zusammenhang mit der offiziellen Arbeit oder offiziellen Tätigkeiten des Planungselementes eingeladen wurden, ab der Einreise nach oder Ausreise aus Dänemark nicht behindern.

2. Die Regierung wird zu diesem Zwecke nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Dänemark während der Ausübung ihrer Dienstpflichten für das Planungselement frei von Visagebühren und ohne Verzögerung sowie unter Befreiung von jeglichen Ausreisevisaformalitäten gestatten:

           a) Vertretern des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sowie Vertretern von SHIRBRIG, Vertretern der an SHRIBRIG teilnehmenden Staaten und Vertretern von zwischenstaatlichen oder anderen Organisationen, mit denen SHIRBRIG oder das Planungselement offizielle Beziehungen unterhalten, sofern diese eingeladen wurden oder zur Teilnahme an von SHIRBRIG oder dem Planungselement in Dänemark abgehaltenen Konferenzen oder Treffen berechtigt sind, einschließlich stellvertretenden Vertretern, Beobachtern, Beratern, Experten oder Assistenten, sowie ihren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;

          b) Bediensteten des Planungslementes und jenen, die offizielle Aufgaben im Planungselement haben sowie deren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;

           c) allen Personen, die offiziell vom Planungselement eingeladen werden.

3. Unbeschadet besonderer Immunitäten, die sie allenfalls genießen, dürfen die in Absatz 2 erwähn­ten Personen von den dänischen Behörden nicht zum Verlassen des dänischen Gebietes verhalten werden, es sei denn sie mißbrauchen ihre anerkannten Privilegien, indem sie eine Tätigkeit ausüben, die mit dem ihnen in diesen Bestimmungen eingeräumten Status nicht vereinbar ist. In diesem Fall gelten folgende Bestimmungen:

           a) Keine Handlung zur Verhaltung der in Absatz 2 erwähnten Personen, das dänische Territorium zu verlassen, kann ohne vorherige Zustimmung des dänischen Ministeriums für auswärtige Ange­legenheiten gesetzt werden. Diese Zustimmung kann nur nach Konsultationen mit den diplo­matischen Vertretern des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, erteilt werden.

          b) Personen, die Privilegien und Immunitäten gemäß diesen Bestimmungen genießen, werden nur in Übereinstimmung mit der Praxis und den Verfahren, die auf bei der Regierung akkreditierte Diplomaten anwendbar sind, zum Verlassen des dänischen Gebietes verhalten.

           c) Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Absatz 2 erwähnten Personen nicht von der Anwendung der Quarantäne- und anderer Gesundheitsvorschriften ausgenommen sind.

Artikel 7

Kommunikationseinrichtungen

1. In Bezug auf alle offiziellen Post-, Telefon-, Telegraph-, Telephoto-, Telefax- und andere elektro­nische Kommunikationseinrichtungen gewährt die Regierung dem Planungselement die gleiche Behandlung, wie sie den dänischen Streitkräften zukommt.

2. Die Regierung wird die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz des Planungselementes sicherstellen und wird diese Korrespondenz von jeglicher Zensur ausnehmen. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich, unter anderem, auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die an das oder vom Planungselement übermittelt werden.

3. Das Planungselement hat das Recht, Codes zu verwenden, Nachrichten zu verschlüsseln und seine Korrespondenz und andere Unterlagen entweder durch die dänische Post, durch Kurier oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen. Nichtoffizielle Korrespondenz und Sendungen, die vom Planungselement oder seinen Bediensteten über die dänische Post versendet oder empfangen werden, werden im Herkunftsland in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den Regeln des Weltpostvereines abgestempelt.

         4.  a) Das Planungselement kann militärische Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, soweit sie für die Einsatzaufgaben des Planungselementes erforderlich sind, einführen, errichten und betreiben. Militärische Funkeinrichtungen usw. werden ausschließlich für offizielle Zwecke verwendet.

              b) Auf das Planungselement sind die gleichen Verfahren und Vorschriften betreffend Höhe, Verteilung und Benutzung von Frequenzen und betreffend die technischen Details der Ausrüstung, einschließlich der Dienstleistungen und Zahlungen für die Benutzung der Frequenzen, anwendbar wie für die dänischen Streitkräfte.

              c) Ansuchen um kommerzielle Kommunikationssysteme und -netze innerhalb des dänischen Gebietes und Ansuchen um die Benutzung internationaler Kommunikationssysteme und -netze werden mit den zuständigen dänischen Behörden und den internationalen Behörden und Agenturen koordiniert.

              d) Das Planungselement wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Störung der dänischen Funk- oder Telekommunikationdienste, die durch den Nachrichtenverkehr oder andere elektrische Einrichtungen des Planungselementes verursacht wird, zu vermeiden oder abzustellen. Die dänischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Störung der Funk- oder Telekommunikationstätigkeiten des Planungselementes zu vermeiden oder abzustellen.

              e) Die in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen können, soweit dies für den ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb der Räumlichkeiten des Planungselementes mit Zustimmung der zuständigen dänischen Behörden errichtet und betrieben werden.

Artikel 8

Eigentum, Geldmittel und Vermögenswerte des Planungselementes

         1.  a) Das Planungselement ist befreit von Zöllen für Güter, die vom Planungselement selbst eingeführt werden. Eingeführte Güter unterliegen ab der Einfuhr nicht der allgemeinen Kauf­steuer. Das Planungselement ist befreit von kraftfahrzeugbezogenen Steuern, die gemäß dem Kraftfahrzeuggewichtssteuergesetz eingehoben werden. Wenn das Planungselement beweg­liche Güter, für die Umsatzsteuer entrichtet wurde oder zu entrichten ist, für offizielle Zwecke kauft, werden die zuständigen dänischen Behörden, soweit möglich, die erforderlichen Ver­waltungsvorkehrungen für eine Vergütung oder Erlassung des Umsatzsteuerbetrages treffen.

              b) Das Planungselement ist von Lizenzgebühren für Radio- und Fernseheinrichtungen, die für militärische Zwecke beschafft werden, befreit.

              c) Es herrscht Einverständnis darüber, daß Gegenstände, die vom Planungselement für seine Tätigkeiten zollfrei eingeführt werden, solange nicht an Personen übertragen werden, die nicht diese Befreiung genießen, bis die dänischen Abgaben und Steuern entrichtet wurden. Die Bewertung zum Zwecke der Zollbemessung richtet sich nach dem Wert zum Zeitpunkt der Übertragung.

2. Das Planungselement kann Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Konten in jeglicher Währung unterhalten. Bankkonten des Planungselementes sind von nationalen Währungsvorschriften und nationalen Notmaßnahmen betreffend Bankkonten befreit.

3. Das Eigentum und die Vermögenswerte des Planungselementes sind vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Beeinträchtigung, sei es durch Zwangs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen befreit, es sei denn, das Steuerungs­komitee der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft verzichtet auf diese Immunität.

Artikel 9

Privilegien und Immunitäten der Bediensteten des Planungselementes

1. Die Bediensteten des Planungselementes, mit Ausnahme des örtlich aufgenommenen Personals und des von den dänischen Streitkräften bereitgestellten Personals oder vergleichbarer Personen­kategorien, genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten. Diese Privilegien und Immunitäten werden auch den Ehepartnern und den abhängigen Verwandten nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen gewährt:

           a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.

          b) Unverletzlichkeit ihrer persönlichen Papiere und Dokumente.

           c) Schutz vor Durchsuchung und Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.

          d) Befreiung für sich, ihre Ehegatten und abhängigen Familienangehörigen von Visagebühren, von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung.

           e) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern und jeglichen anderen Entlohnungen, die vom Planungselement oder den Heimatstaaten gezahlt werden. Dänemark behält sich das Recht vor, Einkünfte aus anderen Quellen zu besteuern.

           f) In Bezug auf Devisen, einschließlich das Unterhalten von Konten in ausländischen Währungen, Genuß der gleichen Bedingungen wie sie bei der Regierung akkreditierten Diplomaten zukommen.

          g) Den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehe­gatten, ihre abhängigen Verwandten und andere Mitglieder ihres Haushaltes, wie sie den bei der Regierung akkreditierten Diplomaten in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.

          h) Soweit sie vorher ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Dänemarks hatten, bei ihrer Niederlassung in Dänemark das Recht, frei von Zöllen ihre Einrichtungsgegenstände, persönliche Habe und Haushaltsgeräte, einschließlich, zum persönlichen Gebrauch, ein Kraftfahrzeug, einzuführen. Dieses Privileg ist normalerweise nur für die Dauer von einem Jahr ab Ankunft in Dänemark gültig.

            i) Die Bediensteten des Planungselementes haben das Recht, alle drei Jahre ein Kraftfahrzeug frei von Zöllen und Abgaben, einschließlich Umsatzsteuer, einzuführen, wobei Einverständnis darüber besteht, daß die Erlaubnis, das Fahrzeug am freien Markt in Dänemark zu verkaufen oder sonst darüber zu verfügen, normalerweise erst zwei Jahre nach der Einfuhr erteilt wird. Es besteht weiters Einverständnis darüber, daß Zölle und Abgaben im Falle eines Verkaufs oder einer anderen Verfügung über ein solches Kraftfahrzeug innerhalb von drei Jahren ab Einfuhr an eine Person, die nicht diese Befreiung genießt, fällig werden.

            j) Bedienstete des Planungselementes und ihre Familienangehörigen müssen einen dänischen Führerschein haben. Gültige ausländische Führerscheine oder Fahrerlaubnisse, die in lateinischer Schrift von den Behörden des Heimatstaates des Bediensteten ausgestellt wurden, werden von den dänischen Behörden ohne Fahrtest oder Gebühr als gültig anerkannt.

           k) Militärische Gesundheitsversorgung wird durch den dänischen Armeegesundheitsdienst für Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten und ihre Familienangehörigen gemäß dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, Annex G, sichergestellt. Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten und ihre Familienangehörigen können andere medizinische und zahnmedizinische Versorgung unter den gleichen Bedingungen wie in Dänemark akkreditierte Angehörige diplomatischer Vertretungsbehörden in Anspruch nehmen.

2. Das dänische Verteidigungsministerium ist ermächtigt, den Bediensteten des Planungselementes einen Identitätsausweis auszustellen, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis kann zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den dänischen Behörden dienen.

         3.  a) Die Bediensteten des Planungselementes können Uniform tragen.

              b) Die Bediensteten des Planungselementes können Waffen besitzen und tragen, sofern sie dazu durch ihre Befehle ermächtigt sind. Die Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Bedienstete besitzt, werden diesbezügliche Ersuchen der dänischen Behörden wohlwollend in Erwägung ziehen.

         4.  a) Der Stabschef wird den Parteien die Namen der Bediensteten des Planungselementes übermitteln. Der Stabschef wird der Regierung eine Liste aller Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, übermitteln. Die Liste wird nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidiert.

              b) Die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten werden im Interesse des Planungselementes und von SHIRBRIG gewährt und nicht für den persönlichen Vorteil der Bediensteten.

              c) Es wird auf die Immunität eines Bediensteten, der vom Planungselement angestellt oder dem Planungselement zugeteilt ist, verzichtet werden, wenn die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Planungselementes nicht beeinträchtigt. Auf die Immunität kann der Staat verzichten, dessen Staatsangehöriger der Bedienstete ist.

Artikel 10

Zusammenarbeit mit den dänischen Behörden und Implementierung der Bestimmungen

1. Der Kommandant von SHIRBRIG und der Stabschef werden zu jeder Zeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um den ordentlichen Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der polizeilichen Vorschriften sicherzustellen und jeden Mißbrauch in Verbindung mit den in diesem Abkommen erwähnten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten zu vermeiden.

         2.  a) Das Planungselement kann mit den zuständigen dänischen Behörden die erforderlichen Absprachen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, zum Beispiel betreffend Befreiung von Abgaben und Steuern, der Zollprivilegien, der Buchung und Abwicklung in bezug auf steuerfreie Versorgungsgüter und Zollinspektionen, treffen.

              b) Solche Absprachen werden mit diesen Bestimmungen nicht unvereinbar sein. Im Falle des Widerspruchs genießt dieses Abkommen Anwendungsvorrang.

3. Das Planungselement wird vor Durchführung oder Leitung von Manövern oder anderer Übungen auf dänischem Gebiet die geeignete Zustimmung des dänischen Verteidigungsministerium einholen.

4. Auf Ersuchen des Planungselementes wird das dänische Verteidigungsministerium militärische Fahrzeuginspektoren, medizinische Berater und ähnliche Experten zur Beratung des Planungselementes ernennen.

Excellency,

I am pleased to acknowledge the receipt of your letter dated 15 October 1997, which reads as follows:

”Sir,

I have the honour to refer to the Memorandum of Understanding concerning the Operation, Funding, Administration and Status of the Planning Element of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade, initially signed by Denmark on 14th of March 1997, according to which the status of the Planning Element and its personnel from nations other than the Host Nation will be dealt with in separate arrangements (section 6.1).

The Government of Denmark has offered to provide facilities in Denmark for the Planning Element.

Following discussions of the International Implementation Group of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade I have the honour to propose that the status, immunities and procedures applicable to the Planning Element and its personnel will be as set out in this Note and the enclosed annex to this Note (Provisions on the Status of the Planning Element in Denmark) which represents the conclusions of the Group. It is the aim for the Planning Element to commence its functions as of 3rd of June 1997.

If this proposal, which has been approved by the said Implementation Group, is acceptable to the Government of Austria, this Note and Your Excellency’s reply to that effect will constitute an agreement between our two Governments that will enter into force on the date of the 30th day after the date of the receipt of Your Excellency’s reply.

It is the understanding that the agreement represents an interim arrangement which, subject to negotiations between the participants in the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade and subject to constitutional requirements, is intended to be replaced by a multilateral and reciprocal agreement on the status of forces, including the status of the officials of the Planning Element of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness His Brigade. Such an agreement could be inspired by existing international instruments defining the status of forces, e.g. the Agreement between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the status of their forces and the Agreement among the States Parties to the North Atlantic Treaty and the other States participating in the Partnership for Peace regarding the Status of their Forces and the Additional Protocol to that Agreement.

It is understood that the government of Austria as an interim arrangement may assign a member of the diplomatic staff of its mission to the Kingdom of Denmark as official to the Planning Element in which case the immunities granted in article 9, section 1, and article 9, section 4 (b) and (c) of the provisions do not apply.

Consultations with respect to amendments to the said Provisions will be entered into at the request of either Government. Such amendments will be made by mutual consent and in writing.

Either Government may denounce this agreement by means of a notification in writing. The denunciation will take effect one year after the receipt of the denunciation. The Government of Denmark will inform the Steering Committee of the denunciation.

Any dispute between the two Governments concerning the interpretation or application of the said Provisions which is not settled by negotiation, will be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators, one to be chosen by each Government and one to be chosen by the Steering Committee for the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade. The tribunal will appoint one of its members as chairman.

I avail myself of this opportunity to renew to Your Excellency the assurances of my highest consideration.”

I am pleased to state for the information of the Government of Denmark that I, on behalf of the Republic of Austria, can agree to your proposal, which, together with this affirmative note, shall constitute an Agreement between the Government of the Republic of Austria and the Government of Denmark regarding the status of the Planning Element of the Multinational United Nations Stand-by Forces High Readiness Brigade (SHIRBRIG) in Denmark as set out in your proposal.

I avail myself of this opportunity to renew to Your Excellency the assurances of my highest consideration.

(Übersetzung)

Exzellenz,

Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 15. Oktober 1997, das wie folgt lautet:

“Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf das Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und gemäß welchem der Status des Planungselementes und seines Personals, das nicht im Empfangsstaat ständig ansässig ist, in gesonderten Abkommen zu regeln ist (Abschnitt 6.1), zu beziehen.

Die Regierung von Dänemark hat angeboten, Einrichtungen für das Planungselement in Dänemark bereitzustellen.

Im Gefolge von Gesprächen der Internationalen Implementierungsgruppe der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, habe ich die Ehre, vorzuschlagen, daß der Status, die Immunitäten und Verfahren, die auf das Planungselement und sein Personal anwendbar sind, in dieser Note und in dem der Note angeschlossenen Anhang (Bestimmungen über den Status des Planungselementes in Dänemark), der die Schlußfolgerungen der Gruppe darstellt, festgelegt werden. Es ist das Ziel des Planungselementes, seine Tätigkeit mit 3. Juni 1997 aufzunehmen.

Sollte dieser Vorschlag, der von der oben genannten Implementierungsgruppe angenommen wurde, die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich finden, stellt diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen dar, das am dreißigsten Tag nach Empfang der Antwortnote Eurer Exzellenz in Kraft tritt.

Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses Abkommen ein vorläufiges Abkommen darstellt, das, vorbehaltlich Verhandlungen zwischen den Teilnehmern an der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und vorbehaltlich verfassungsmäßiger Erfordernisse, durch ein multilaterales und gegenseitiges Abkommen über den Status der Truppen, einschließlich des Status der Bediensteten des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, ersetzt werden soll. Ein derartiges Abkommen könnte Anleihen an bestehenden internationalen Instrumenten, die den Status von Truppen definieren, zB dem Überein­kommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen, nehmen.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Regierung der Republik Österreich vorläufig ein Mitglied des diplomatischen Personals der Vertretungsbehörde beim Königreich Dänemark als Bediensteten dem Planungselement zuteilen kann, welchenfalls die Immunitäten der Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 lit. b und c der Bestimmungen nicht anwendbar sind.

Konsultationen in bezug auf Ergänzungen der genannten Bestimmungen werden aufgenommen, sobald eine Regierung dies wünscht. Derartige Ergänzungen werden im gegenseitigen Einverständnis und in schriftlicher Form vorgenommen.

Jede Regierung kann das Abkommen mittels schriftlicher Notifikation kündigen. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Empfang der Kündigung in Kraft. Die Regierung von Dänemark wird das Steuerungskomitee von der Kündigung informieren.


Zwischen den Regierungen entstehende Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung der genannten Bestimmungen, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können, werden einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung übertragen. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei jede Regierung jeweils einen Schiedsrichter benennt und einer vom Steuerungs­komitee der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft ausgewählt wird. Das Schiedsgericht wird eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden bestimmen.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.”

Ich freue mich, die Regierung von Dänemark darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der Regierung der Republik Österreich, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit dieser Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Dänemark über den Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft (SHIRBRIG) in Dänemark darstellt.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Vorblatt

Problem:

Im Rahmen der Vereinten Nationen haben einige Staaten beschlossen, eine Brigade aus schnell verfüg­baren Eingreiftruppen der Vereinten Nationen (Multinational United Nations Stand-By Forces High Readiness Brigade, SHIRBRIG) zu errichten. Zur Vorbereitung von Tätigkeiten von SHIRBRIG wurde ein Planungselement gegründet. Der Sitz des Planungselementes, zugleich Stab der Brigade (SHIRBRIG), befindet sich in Dänemark. Daher ist es erforderlich, den Status des Planungselementes und seines Personals festzulegen.

Problemlösung:

Durch Abschluß eines Abkommens über den Status des Planungselementes in Dänemark wird dieser gemäß den international üblichen Standards für vergleichbare Einrichtungen festgelegt.

Alternativen:

Weiterbelassung der österreichischen Bediensteten des Planungselementes als Angehörige des Personals der diplomatischen Vertretungsbehörde.

Kosten:

Dem Bund erwachsen aus dem Abkommen keine Mehrkosten oder -einnahmen.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Nachdem sich im Bereich der friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen zeigte, daß das alte System der Ad-hoc-Bereitstellung von Truppen nicht mehr den Anforderungen genügt, empfahl der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Jänner 1995 die Aufstellung einer internationalen Eingreif­truppe, die bereits im Vorfeld eines möglichen Einsatzes üben solle. Daraufhin wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Möglichkeit einer solchen Einheit prüfen sollte. An der Arbeit hat auch Österreich aktiv teilgenommen. Diese Gruppe hat in der Folge eine mögliche Struktur für eine “Multinationale Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft” (Multinational United Nations Stand-By Forces High Readiness Brigade, SHIRBRIG) erarbeitet, die unabhängig von nationalen Strukturen für friedenserhaltende oder humanitäre Einsätze im Rahmen der Vereinten Nationen innerhalb von 15 bis 30 Tagen ab Auftragserteilung einsatzbereit sein soll.

Am 15. Dezember 1996 kamen Österreich, Kanada, Dänemark, Niederlande, Norwegen, Polen und Schweden überein, beim Aufbau von SHIRBRIG zusammenzuwirken. Dazu wurde zwischen den teilnehmenden Staaten im März 1997 ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, womit unter anderem die politische Bereitschaft zur Einrichtung eines Planungselementes (Planning Element) in Aussicht genommen wurde (siehe Österreichische Außenpolitische Dokumentation Nr. 1/97, S 54 ff). Das Planungselement soll als ständiger Stab die Errichtung und Einsatzfähigkeit von SHIRBRIG vorbereiten.

Derzeit befindet sich das Planungselement im Aufbau. Dieser soll bis 1. Jänner 1999 abgeschlossen sein. Österreich hat bereits einen Verbindungsoffizier entsendet.

Der Sitz des Planungselementes befindet sich in Dänemark. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, den Status des Planungselementes und seines Personals in Dänemark festzulegen. Gemäß Abschnitt 6.1 des obenzitierten Memorandum of Understanding ist dieser Bereich durch ein gesondertes Abkommen zwischen Dänemark einerseits und den Teilnehmerstaaten andererseits zu klären.

In mehreren Verhandlungsrunden wurde vereinbart, daß Dänemark mit den teilnehmenden Staaten jeweils einen Notenwechsel vornehmen wird, der allgemeine Bestimmungen wie zum Beispiel das Inkrafttreten enthält, während die inhaltlichen Bestimmungen in einem gleichlautenden Anhang zu den Notenwechseln festgelegt werden. Inhaltlich orientiert sich das Abkommen an anderen Statusübereinkünften für Streit­kräfte und an Amtssitzabkommen internationaler Organisationen. Dieses Format wurde gewählt, da das Planungselement keine internationale Organisation darstellt und daher auch keine völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit einschließlich der entsprechenden Vertragsabschlußfähigkeit besitzt. Die Anwen­dung des Abkommens ist dabei auf dänisches Staatsgebiet beschränkt.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungs­ergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.

Besonderer Teil

Zum Notenwechsel:

Der Notenwechsel selbst enthält vorwiegend Bestimmungen betreffend das Inkrafttreten des Abkommens uä., während die materiellen Regelungen im Anhang (“Bestimmungen über den Status des Planungs­elementes in Dänemark”) getroffen werden.

Das Abkommen sieht die Möglichkeit vor, daß ein Staat vorläufig ein Mitglied des Personals der diplo­matischen Vertretungsbehörde in Dänemark als Bediensteten des Planungselementes abstellt. In diesem Fall werden nicht die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b und c des Anhangs, sondern die für diplomatisches Personal gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, geltenden völkerrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.

Das Abkommen, das am dreißigsten Tag nach Empfang der österreichischen Antwortnote in Kraft tritt, stellt dabei ein Interimsabkommen dar, das durch ein SHIRBRIG-Truppenstatut ersetzt werden soll. Es kann durch beide Vertragsparteien gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt.

Streitigkeiten aus dem Abkommen, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden können, werden einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, wobei jeweils ein Schiedsrichter von den beiden Regierungen und der dritte Schiedsrichter vom Steuerungskomitee von SHIRBRIG bestimmt wird, zur Entscheidung unterbreitet.

Zum Annex:

Zu Artikel 1:

In diesem Artikel wird zum Ausdruck gebracht, daß die Grundlage für die Errichtung der Steuerungs- und Planungselemente von SHIRBRIG in zwei Memoranda of Understanding zwischen den an der Brigade teilnehmenden Staaten vom März 1997 zu finden ist. Die Texte der Memoranda of Understanding sind in der Österreichischen Außenpolitischen Dokumentation Nr. 1/97, S 49 ff, zu finden.

Gemäß Abs. 2 ist der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens auf das dänische Staatsgebiet beschränkt.

Zu Artikel 2:

Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriffe in umfangreicheren Verträgen zu definieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel aufgenommen, der Begriffsbestimmungen enthält. Unter die Definition des Begriffes “Bediensteter” in lit. e fällt dabei nicht das an Ort und Stelle aufgenommene Personal (Art. 9 Abs. 1). Dies entspricht dem persönlichen Wirkungsbereich der Sitzabkommen anderer internationaler Einrichtungen [vgl. Art. 1 lit. d des Amtssitzabkommens mit dem Joint Vienna Institute (JVI), BGBl. III Nr. 187/1997]

Zu Artikel 3:

Wie andere internationale Einrichtungen handelt das Planungselement durch seine Organe. Es erscheint daher angebracht, seine Rechtspersönlichkeit nach dänischem Recht, die es ihm unter anderem ermög­licht, Dienst- oder Bestandsverträge abzuschließen (Abs. 1 lit. a), ausdrücklich anzuerkennen. Sollte es beispielsweise zu Schadenersatzansprüchen gegen das Planungselement oder einen seiner Bediensteten kommen, hat das Planungselement das Recht, diesen Anspruch auch außergerichtlich zu befriedigen (Abs. 1 lit. c).

Gemäß Abs. 2 können jedoch das Planungselement und das dänische Verteidigungsministerium vereinbaren, daß die dänischen Behörden eine Prozeßstandschaft für das Planungselement wahrnehmen. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß die Arbeit des Planungselementes von allfälligen langwierigen Prozeßführungen behindert wird.

Zu Artikel 4:

Damit auch der gemäß dem Memorandum of Understanding vom 14. März 1997 eingesetzte Kommandant von SHIRBRIG in den Genuß der in diesem Abkommen festgelegten Privilegien und Immunitäten kommt, wird in Abs. 1 festgelegt, daß er für die Zwecke dieses Abkommens als Mitglied des Planungselementes angesehen wird.

Der Stabschef tritt als Repräsentant des Planungselementes gegenüber den dänischen Behörden auf (Abs. 2).

Zu Artikel 5:

Um dem Planungselement eine ungehinderte Tätigkeit zu ermöglichen, sollen die Räumlichkeiten des Planungselementes ähnlich wie die Räumlichkeiten diplomatischer Vertretungen unverletzlich sein. Das bedeutet, daß gerichtliche Vollzugsmaßnahmen, Pfändungen usw. nicht im Sitz des Planungselementes vorgenommen werden können, es sei denn, das Steuerungskomitee stimmt diesen zu (Abs. 4). Grundsätz­lich sind jedoch die dänischen Gesetze auch in den Räumlichkeiten des Planungselementes anwendbar (Abs. 1). Dies schließt auch ein, daß dänische Gerichte beispielsweise über Straftaten, die in diesen Räumlichkeiten begangen wurden, entscheiden dürfen (Abs. 2).

Die Unverletzlichkeit geht aber ebensowenig wie bei diplomatischen Vertretungsbehörden soweit, daß das Planungselement Zuflucht vor gesetzlich gedeckten Vollzugshandlungen einschließlich Verhaftung und Auslieferung gewähren kann (Abs. 7).

Hinsichtlich der Räumlichkeiten ist Dänemark verpflichtet, die notwendige Sorgfalt aufzuwenden, damit die Tätigkeit des Planungselementes nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb der Räumlichkeiten oder in deren Nähe aufhalten, gestört wird (Abs. 8). Der Begriff “due diligence”, der auch der Regelung des Art. 22 Abs. 2 WDK zugrunde liegt, ist dabei gemäß dem geltenden Völkerrecht zu interpretieren (vergleiche Spanische Zone von Marokko-Fall, Report of International Arbitral Awards 2, 615, 644). Auf Wunsch des Stabschefs des Planungselementes ist Dänemark verpflichtet, eine angemessene Zahl von Ordnungskräften zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Räumlichkeiten des Planungselementes zur Verfügung zu stellen.

Um dem dänischen Anliegen nach wirkungsvoller Bekämpfung von Seuchen und sonstigen ansteckbaren Krankheiten gerecht zu werden, sind die diesbezüglichen dänischen Gesetze in jedem Fall anwendbar (Abs. 5).

Um den besonderen Bedürfnissen militärischer Einheiten zu entsprechen, enthalten Abkommen über den Status von militärischen Einrichtungen stets Sonderbestimmungen über die Benutzung militärischer Kraftfahrzeuge. So haben sich Fahrzeuge des Planungselementes nur insoweit an die dänischen Straßenverkehrsvorschriften zu halten, wie dies für dänische Truppen zutrifft (Abs. 6 lit. a). Ebenso sind die Fahrzeuge des Planungselementes von der Haftpflichtversicherung befreit (Abs. 6 lit. b).

Da es für die Tätigkeit des Planungselementes unerläßlich ist, daß es mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. daß die notwendigen Dienstleistungen dänischerseits erbracht werden, verpflichtet sich Dänemark in Abs. 9 gemäß dem Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung und Verwaltung des Planungs­elementes die Beistellung dieser Einrichtungen und Leistungen sicherzustellen.

Zu Artikel 6:

Um eine ungehinderte Tätigkeit des Planungselementes zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die Einreise- und Ausreiseformalitäten möglichst einfach gestaltet werden. Die seitens Dänemarks einge­gangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in Abs. 2 lit. a bis c erschöpfend aufge­zählten Personen und Personengruppen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind jedoch gebührenfrei auszustellen (Abs. 2 erster Satz).

Die Ausweisung der in Abs. 2 lit. a bis c genannten Personen aus Dänemark kann nur auf Grund der in Abs. 3 vorgesehenen Verfahren erfolgen. Eine Ausweisung kann dabei erst nach Zustimmung des dänischen Außenministeriums vollzogen werden (Abs. 3 lit. a). Diese Zustimmung darf allerdings erst nach vorheriger Konsultation mit der diplomatischen Vertretungsbehörde des Staates, dessen Staatsbürger die betreffende Person ist, gegeben werden.

Zu Artikel 7:

Auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung hat sich der Grundsatz herausgebildet, zwischenstaatliche Einrichtungen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden; für diese gilt in diesem Zusammenhang Art. 27 WDK. Demgemäß sind gemäß Abs. 2 die amtlichen Nachrichten, die das Planungselement auf welchem Weg und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur ausgenommen.

In bezug auf Kosten und Bedingungen für die Benutzung dänischer Nachrichtenübermittlungssysteme wird dem Planungselement die gleiche günstigere Behandlung zuteil, wie sie den dänischen Streitkräften zukommt (Abs. 1 und 4). Da das Planungselement zudem eigene Übertragungseinrichtungen aufbauen und benutzen darf (Abs. 4 lit. a; außerhalb des Amtssitzbereiches allerdings nur mit Zustimmung der dänischen Behörden, Abs. 4 lit. e), hat es jedoch bei der Wahl der Frequenzen darauf zu achten, daß es zu keinen Interferenzen mit bereits von dänischen Einrichtungen benutzten Frequenzen kommt (Abs. 4 lit. d).

Zu Artikel 8:

Von der modernen völkerrechtlichen Lehre und Praxis wurde der Grundsatz entwickelt, wonach internationalen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten ähnliche Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Staaten untereinander genießen.

Wie andere internationale Einrichtungen auch genießt das Planungselement Zollbefreiung und Einfuhr­freiheit in bezug auf Gegenstände zu amtlichen Zwecken (Abs. 1 lit. a). Fahrzeuge sind überdies von Abgaben, die auf Grund der dänischen gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten sind, befreit.

Um Mißbräuchen bei der Zollbefreiung vorzubeugen, dürfen Gegenstände, die im Einklang mit Abs. 1 lit. a eingeführt wurden, nur an Dritte verkauft werden, wenn in diesem Falle die Zoll- und sonstigen Abgaben nachträglich entrichtet werden (Abs. 1 lit. c).

Die beim Erwerb von beweglichen Sachen für das Planungselement entrichtete Umsatzsteuer kann dem Planungselement entweder rückvergütet werden (wie in Österreich üblich) oder es kann beim Kauf der Ware die Umsatzsteuer an der Quelle nachgelassen werden (wie beispielsweise in den USA üblich). Diese Bestimmung entspricht dem geltenden EU-Recht, wonach gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. g erster Spiegelstrich der 6. EG-Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) Umsatzsteuerbefreiung für internationale Einrich­tungen, insoweit dies Sitzabkommen vorsehen, eingeräumt werden kann.

Abs. 3 normiert die allgemeine Immunität von der Gerichtsbarkeit und sonstigen staatlichen Zwangsmaß­nahmen. Der Begriff “Eigentum” ist dabei weiter zu sehen, als ihn beispielsweise das österreichische Recht in den §§ 353 ff ABGB definiert; in jedem Fall sind von Abs. 3 auch Gegenstände umfaßt, die nur im Besitz des Planungselementes stehen. Lediglich das Steuerungskomitee von SHIRBRIG kann auf diese Immunität verzichten.


Zu Artikel 9:

Aus der Tatsache, daß internationalen Einrichtungen zumeist ein den diplomatischen Vertretungsbehörden vergleichbarer Status eingeräumt wird, folgt, daß auch Angestellten dieser Einrichtungen und deren Angehörigen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie die Mitglieder des Personals der diplomatischen Vertretungsbehörden und deren Angehörige genießen. Dem verminderten Schutzbedürfnis entsprechend gelten für Angestellte, die von den dänischen Streitkräften oder einer ähnlichen dänischen Institution zum Dienst im Planungselement abgestellt werden, nicht die Privilegien und Immunitäten dieses Artikels.

Die in diesem Artikel eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen im wesentlichen denen von Angestellten anderer internationaler Einrichtungen. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Wie Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals von diplomatischen Vertretungsbehörden (Art. 37 Abs. 2 WDK) genießen Bedienstete des Planungselementes gemäß Abs. 1 lit. a funktionelle Immunität.

Abs. 1 lit. e weist die Bediensteten als beschränkt Steuerpflichtige aus, die allenfalls nur aus in Dänemark befindlichen Steuerquellen steuerpflichtig werden.

Innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt beim Planungselement dürfen gemäß Abs. 1 lit. h Gegenstände des persönlichen Haushalts und ein Kraftfahrzeug frei von Zöllen eingeführt werden. Darüber hinaus kann alle drei Jahre ein Kraftfahrzeug zoll- und abgabenfrei eingeführt werden. Für einen Zeitraum von zwei Jahren darf dieses Fahrzeug in keinem Fall verkauft werden, wird es im dritten Jahr nach Einfuhr an eine Person verkauft, die keine Zollbefreiung genießt, werden die Zölle und Abgaben nachträglich fällig.

Sofern Bedienstete und ihre Angehörigen ausländische Führerscheine besitzen, die in lateinischer Schrift ausgestellt sind, wird vom Erfordernis eines dänischen Führerscheins abgesehen. Diese Bestimmung entspricht der in Art. IV des durch Art. I des PfP-Truppenstatuts rezipierten NATO-Truppenstatuts, welches sich zur Zeit in parlamentarischer Behandlung befindet (RV 943 BlgNR XX. GP).

Um gegenüber den dänischen Behörden den Status der Bediensteten zu dokumentieren, wird Dänemark, wie dies auch bei Mitgliedern des Personals von diplomatischen Vertretungsbehörden üblich ist, diesen einen Identitätsausweis zur Verfügung stellen (Abs. 2). Zur Erleichterung der Aufgabe, festzustellen, welche Personen Immunitäten und Privilegien gemäß diesem Artikel genießen, wird der Stabschef der dänischen Regierung eine periodisch zu aktualisierende Namensliste zur Verfügung stellen (Abs. 4 lit. a).

Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht der in Art. V Abs. 1 und Art. VI NATO-Truppenstatut.

Abs. 4 lit. b legt ausdrücklich fest, daß die Bediensteten Privilegien und Immunitäten lediglich und nur insofern, als dies im Interesse des Planungselementes liegt, genießen. Der Staat, dessen Staatsbürger der betreffende Bedienstete ist, wird auf die Immunität eines Bediensteten verzichten, wenn dies zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und der Immunitätsverzicht ohne Nachteil für das Planungselement erfolgen kann (Abs. 4 lit. c).

Zu Artikel 10:

Um ein möglichst reibungsloses Verhältnis zwischen dem Planungselement und den dänischen Behörden zu ermöglichen, sieht dieser Artikel eine Reihe von Konsultationsmechanismen vor. Unter anderem hat das Planungselement das Recht, mit den zuständigen dänischen Behörden Modalitäten betreffend die Durchführung des gegenständlichen Abkommens zu vereinbaren (Abs. 2 lit. a). Beabsichtigt das Planungselement, militärische Übungen auf dänischem Staatsgebiet durchzuführen oder zu leiten, wird vor Abhaltung der Übung die Zustimmung des dänischen Verteidigungsministeriums eingeholt (Abs. 3).