1383 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 6. 8. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund zeichnet bei der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur 591 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 820 US-Dollar (= 10 000 Sonderziehungsrechte nach MIGA-Umrechnungsschlüssel: 1 Sonderziehungsrecht = 1,082 US-Dollar).

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur zu gewähren, ist eine allgemeine Kapitalerhöhung erforderlich.

Ziel:

Durch die vorliegende Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Zeichnung von zusätzlichen österreichischen Kapitalanteilen im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 1998 der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur geschaffen werden.

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf hat die Zeichnung von 591 Kapitalanteilen in Höhe von je 10 820 US-Dollar zum Gegenstand.

Alternativen:

Wenn man im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will, keine.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Zeichnung von 591 Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Sonderziehungsrechten (gemäß MIGA-Umrechnungsschlüssel entspricht 1 Sonder­ziehungsrecht = 1,082 US-Dollar). 17,65 Prozent der gezeichneten Anteile sind bar zu bezahlen, die restlichen 82,35 Prozent sind abrufbares Kapital (= Haftkapital). Die exakten Kosten bzw. die exakte budgetäre Belastung, die sich aus der Zeichnung der genannten Kapitalanteile ergeben, stehen erst zu dem Datum fest, an dem die österreichischen Kapitalanteile bezahlt werden (bei gegenwärtigem Wechselkurs – per 30. Juni 1998 1 US-Dollar = 12,732 S – betragen die Kosten zirka 14,37 Millionen österreichische Schilling). Die tatsächlichen Kosten ergeben sich aus dem Umrechnungskurs US-Dollar/österreichische Schilling zum Zeitpunkt der Barzahlung. Die entsprechende budgetäre Vorsorge wurde für 1999 bereits getroffen. Durch den Vollzug dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund  keine zusätzlichen Personal­kosten.

Konformität mit EU-Recht:

Die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur weist keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht auf.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Konvention zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) trat am 12. April 1988 in Kraft. MIGA ist eine internationale Entwicklungsorganisation mit eigener Rechts­persönlichkeit, die trotz finanzieller Unabhängigkeit von der Weltbank mit ihr verflochten bleibt (gemeinsamer Präsident, eigene Mitarbeiter) und die Aktivitäten der Weltbankgruppe im Rahmen einer Gesamtstrategie ergänzt, indem sie ausländische Investitionen in Entwicklungsländern durch Gewährung von Garantien gegen nichtkommerzielle Risiken sowie durch sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Investitionsklimas fördert. Neben ihrem entwicklungspolitischen Auftrag (Förderung des Ressourcen­transfers in Entwicklungsländer) verfolgt MIGA ein weltwirtschaftliches Anliegen: den Abbau außen­wirtschaftlicher Investitionsbarrieren mit dem Ziel, knappe Ressourcen ihrer produktivsten Verwendung zuzuführen.

Österreich wurde nach langjährigen innerösterreichischen Diskussionen am 16. Dezember 1997 Mitglied der MIGA. Der Beitritt Österreichs erfolgte erst nachdem nach der Öffnung Osteuropas seitens des realen Sektors und der Kreditwirtschaft starkes Interesse an einer österreichischen MIGA-Mitgliedschaft bekundet wurde.

Österreich hält gegenwärtig 775 Kapitalanteile im Wert von 8 385 500 US-Dollar (= 7,75 Millionen Sonderziehungsrechten), dies entspricht einem Anteil am Gesamtkapital der MIGA von 0,775 Prozent (Anteil an den Stimmrechten per 31. Dezember 1997: 0,76 Prozent).

Die Diskussion über eine notwendige Kapitalerhöhung der MIGA begann bereits Anfang 1997; im Rahmen der Jahrestagung 1997 der Weltbankgruppe wurde grundsätzlich Einigung bezüglich des Ausmaßes der Kapitalerhöhung und der Zahlungsmodalitäten erzielt.

Die Einigung sieht wie folgt aus:

Erhöhung des gezeichneten Kapitals um 1 Milliarde US-Dollar (924 214 418 Sonderziehungsrechte);   (das ursprüngliche bzw. aktuell gezeichnete Kapital der MIGA beträgt 1 Milliarde Sonderziehungsrechte). Das Kapital von 1 Milliarde US-Dollar soll wie folgt aufgebracht werden (fixer Wechselkurs gemäß Artikel 5 (a) der Konvention: 1 Sonderziehungsrecht = 1,082 US-Dollar):

150 Millionen US-Dollar wurden als Geschenk aus dem Gewinn 1997 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung – IBRD – an MIGA überwiesen und flossen in die MIGA-Reserven;

850 Millionen US-Dollar bzw. 785,59 Millionen Sonderziehungsrechte werden von den MIGA‑Mit­gliedern bereitgestellt werden.

Von diesen 850 Millionen US-Dollar sind 17,65 Prozent bzw. 150 025 000 US-Dollar bar einzuzahlen, 82,35 Prozent bzw. 699 975 000 US-Dollar sind abrufbares Kapital (= Haftkapital).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Im Zuge der allgemeinen Kapitalerhöhung 1998 der MIGA kann Österreich gemäß seinem Anteil am Gesamtkapital 591 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 820 US-Dollar (= 10 000 Sonder­ziehungsrechten) zeichnen; das sind 0,752 Prozent des zusätzlichen Kapitals.

17,65 Prozent der gezeichneten Anteile sind bar zu bezahlen, die restlichen 82,35 Prozent sind abrufbares Kapital (= Haftkapital). Die exakten Kosten bzw. die exakte budgetäre Belastung, die sich aus der Zeich­nung der genannten Kapitalanteile ergeben, stehen erst zu dem Datum fest, an dem die österreichischen Kapitalanteile bar bezahlt werden. Bei gegenwärtigem Wechselkurs – 30. Juni 1998 1 US-Dollar = 12,732 österreichische Schilling – betragen die Kosten zirka 14,37 Millionen österreichische Schilling. Die tatsächlichen Kosten ergeben sich aus dem Umrechnungskurs US-Dollar/österreichische Schilling zum Zeitpunkt der Barzahlung. Die entsprechende budgetäre Vorsorge wurde für 1999 bereits getroffen.

Der langjährigen Praxis entsprechend, soll die vorgesehene Zeichnung zusätzlicher Kapitalanteile bei der MIGA auch durch den Gesetzgeber beschlossen werden.

Bei der gegenüber der MIGA abzugebenden Notifikation Österreichs über die Zeichnung zusätzlicher Kapitalanteile bei der MIGA handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, welches im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Notifikation vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.