1384 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 27. 8. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sach­verständigen und Dolmetscher geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 623/1994, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten:

“Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG)”

2. § 1 hat zu lauten:

§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.”

3. Die Überschrift des zweiten Abschnitts hat zu lauten:

“II. Abschnitt

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige”

4. Im § 2

a) wird im Abs. 1 die Wendung “allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen” durch die Wendung “allgemein beeideten und gerichtlich zertifiziertenSachverständigen” ersetzt und nach dem Klammerzitat “(§ 3)” die Wendung “als Zertifizierungsstellen” eingefügt;

b) hat im Abs. 2 die Z 1 Buchstabe a zu lauten:

              “a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,”;

c) wird im Abs. 2 Z 1 der Strichpunkt am Ende des Buchstabens h durch einen Beistrich ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:

               “i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;”

d) wird im Abs. 2 nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       “1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;”.

5. Nach dem § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. (1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden Präsidenten nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintra­gung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nach­zuweisen.

(2) Die Mindestversicherungssumme hat 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen.

(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungs­schutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.”

6. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

“(3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben.”

7. § 4 hat zu lauten:

§ 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.

(4) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende Präsident von den in Abs. 2 und 3 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach § 6 begonnene Frist ist anzu­rechnen.”

8. Nach dem § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

           1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in eine Sachverständigenliste eingetragen sind und

           2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständi­gen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des Fachgebiets des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer inländischen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf auszuüben, zu dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der Voraussetzung der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a nicht zu prüfen.

(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.”

2

9. § 6 hat zu lauten:

§ 6. (1) Der Eintrag in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahrs befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.

(2) Der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraus­setzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 Buchstabe b und der Z 2, sowie nach § 2a nach wie vor gegeben sind. Auf die Verlängerung des Eintrags besteht kein Anspruch.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin – besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger – bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.”

10. § 7 zweiter Satz hat zu lauten:

“Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandes­gerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes und die Befristung des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sach­verständigen des Sprengels mitzuteilen.”

11. Im § 8

a) hat die Überschrift zu lauten:

“Ausweis, Siegel”

b) hat der Abs. 2 zu lauten:

“(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständi­gen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in die er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.”;

c) wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung “Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger” enthält. Nach Eintragung in die Liste hat der Sachverständige dem die Liste führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.”

12. § 9 hat zu lauten:

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt

           1. bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (§ 6);

           2. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sach­verständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandes­gerichts zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.”

13. Im § 10

a) wird im Abs. 1 die Wendung “allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger” durch die Wendung “allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierterSachverständiger” ersetzt;

b) wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.”

14. Im § 11 und im § 12 Z 3 wird die Wendung “allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger” durch die Wendung “allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger” ersetzt.

15. Die Überschrift des III. Abschnitts hat zu lauten:

“III. Abschnitt

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher”

16. Die Überschrift des § 14 hat zu lauten:

“Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen”

17. Im § 14

a) wird die Wendung “mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b und f” durch die Wendung “mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a” ersetzt;

b) werden folgende neuen Z 1 und 2 eingefügt:

         “1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung “Übersetzer- und Dolmetscherausbildung” oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

           2. daß an die Stelle des im § 4a genannten “Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs” der “Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher” tritt;”

c) erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnung “3.” und “4.”.

18. Nach dem § 14 wird folgender neuer IV. Abschnitt eingefügt:

“IV. Abschnitt

Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV

§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.

Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

§ 14b. (1) Die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen.

(2) In dieser Datenbank sind die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unter einer bundesweit fortlaufenden Nummer zu führen.

(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 14c. (1) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Daten­bankauszüge) von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewähren.

(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer bestimmten Zeit eingetragen war.

Datenbankabfrage

§ 14d. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzel­abfrage aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automations­unterstützter Datenübermittlung befugt.

(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.

Gebühren

§ 14e. Für die Abfrage der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten nach § 14d gelten die für die Abfrage des Firmenbuchs geltenden Gebührenbestimmungen sinngemäß.”

19. Der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung:

“V. Abschnitt”.

20. Dem § 15 wird folgender § 15a angefügt:

§ 15a. Die §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; die §§ 2, 2a, 4, 4a und 14 sind auf Eintragungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antrag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei dem die Liste führenden Präsidenten eingelangt ist. Sachverständige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine Liste eingetragen sind oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragen werden, haben bis spätestens 30. Juni 1999 dem die Liste führenden Präsidenten den Abschluß einer dem § 2a entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzu­weisen.”

21. Dem § 16 werden folgende §§ 16a und 16b angefügt:

§ 16a. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungs­bereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1a sowie § 2a und die Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (§ 4 Abs. 2, § 4a, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.

Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

§ 16b. (1) Der die Liste führende Präsident hat die erfolgte Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachen.

(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestellten Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind die aufrechten Eintragungen in die Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragen. Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach § 3 Abs. 3 zu bestimmen.

(3) Ab dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt sind § 7, § 9 Abs. 3 und § 14 Z 4 nicht mehr anzu­wenden.

(4) Mit diesem Zeitpunkt ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.

(5) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank zu vermerken.”

Vorblatt


Probleme und Ziele des Vorhabens:

Es ist ein allgemeines Anliegen der Rechtspflege, für die Sicherung der Qualität der Gutachter- und Dolmetschertätigkeit zu sorgen. Diese Qualitätssicherung erfolgt derzeit in den Regelungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG). Allerdings führt die durch das Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, geschaffene Möglichkeit der Zertifizierung von Gutachtern (Personen­zertifizierung) durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle zu einem Spannungsverhältnis zum bewährten Institut des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen insofern, als neben der eingeführten und bewährten Einrichtung des “allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen” ein zweiter Sach­verständigentypus geschaffen wird, der “zertifizierte” Sachverständige. Um der Gefahr einer relativieren­den Einschätzung der Sachkunde eines gerichtlich beeideten im Vergleich zu einem zertifizierten Sachverständigen oder Dolmetscher auszuweichen und um zu vermeiden, daß der ohnedies im Eintra­gungsverfahren geprüfte Sachverständige oder Dolmetscher sich darüber hinaus noch zu einer Zertifizierung gedrängt sieht, soll unter Wahrung der Eigenständigkeit des Instituts des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetschers an Einrichtungen der Qualitätssicherung nach dem AkkG angeknüpft werden.

Inhalt:

Durch die Einführung der Bezeichnung “allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sach­verständiger oder Dolmetscher” in das SDG wird klargestellt, daß es sich um einen Sachverständigen bzw. Dolmetscher handelt, der sich – ähnlich wie bei einer Zertifizierung durch eine nach dem AkkG akkreditierte Zertifizierungsstelle – einem Qualitätssicherungsverfahren unterzogen hat und kontinuierlich unterzieht, es sich aber um keine allgemeine Zertifizierung durch eine nach dem AkkG akkreditierte Zertifizierungsstelle handelt, sondern um eine spezielle Zertifizierung für die Tätigkeit vor inländischen Gerichten. Zum Zweck der verbesserten Qualitätssicherung werden die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen erweitert, das Eintragungsverfahren ua. durch Schaffung gesetzlicher Regelungen für die Begutachtungskommission genauer geregelt und eine periodische Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen eingeführt. Außerdem werden bei dieser Gelegenheit die gesetzlichen Vor­aussetzungen für die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV in das SDG aufgenommen.

Alternativen:

Es bieten sich keine Alternativen an, das Vertrauen in die Autorität und Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetschers als Voraussetzung des Sachverständigenbeweises und der gesamten auf Fachwissen beruhenden Rechtspflege zu erhalten.

Kosten:

Eine nennenswerte Mehrbelastung des Bundeshaushalts entsteht durch das Gesetzesvorhaben nicht.

EU-Konformität:

Das Vorhaben wird von den Vorschriften des Europarechts nicht berührt.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Das Wesen der gerichtlichen Sachverständigen- und Dolmetscherlisten beruht auf dem österreichischen Verständnis der Rolle des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren. Im Unterschied zu manchen anderen europäischen Rechtsordnungen, die den Experten nur als eine Form des Zeugenbeweises sehen, ist der Sachverständige im österreichischen Verfahrensrecht nicht nur ein eigenständiges Beweismittel, dem im Vergleich zu den anderen Beweismitteln, insbesondere dem Personalbeweis, eine überragende Beweiskraft zukommt, sondern vor allem auch Helfer des Gerichts, der dem Richter das für den Erkenntnisprozeß nötige Fachwissen verschafft. Die dem Gericht zur Verfügung zu stellenden Fachleute müssen daher über eine besonders hohe Fachkunde und Erfahrung, über Objektivität, Unabhängigkeit und Verläßlichkeit sowie über ausreichende Kenntnisse des Wesens und der Bedeutung der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit und der einschlägigen Verfahrensbestimmungen verfügen.

3

Die geltenden Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes über die Eintragung in die Sachverständigenlisten, die vorläufige Befristung des Eintrags, das Erlöschen der Eigenschaft, vor allem aber auch über die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher stehen schon heute vorwiegend im Dienst der Qualitätssicherung für die gerichtlichen und außergerichtlichen Erfordernisse der Rechtspflege. Der allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und Dolmetscher unterliegt mit seiner ganzen Gutachterarbeit der ständigen Kontrolle durch das jeweilige Gericht und den listenführenden Präsidenten. Diese Besonderheit des gerichtlichen Sachverständigen­wesens bietet einen tragfähigen Ansatzpunkt für die Einrichtung einer kontinuierlichen Qualitätskontrolle.

Durch die Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher und die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist auch die rechtsstaatliche Einbindung unmittelbar gegeben.

2. Durch die Möglichkeit einer Gutachterzertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle nach den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, wurde neben der bewährten Einrichtung des “allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen” ein zweiter Sach­verständigentypus geschaffen, der “zertifizierte” Sachverständige. Für die Güte und die Qualität der Rechtsprechung und für den reibungslosen Ablauf der Rechtspflege ist es wesentlich, daß die qualifizier­testen Gutachter und Dolmetscher für die gerichtliche Sachverständigentätigkeit zur Verfügung stehen. Es müssen daher Zweifel vermieden werden, ob die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder Dolmetscher wirklich die geeignetsten Gutachter sind, weil sie dann ihre Funktion als maßgebendes Beweismittel und als Helfer des Gerichts bzw. der Behörde nicht erfüllen können. Das Vertrauen in die Autorität und Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen ist eines der Fundamente des Sachverständi­genbeweises, das nicht durch eine Argumentation, ein Sachverständiger bzw. Dolmetscher besitze nicht alle Qualitäten eines anderweitig zertifizierten Sachverständigen oder Dolmetschers, beeinträchtigt werden darf.

3. Um das dargestellte Problem zu lösen, soll einerseits schon durch die Bezeichnung “allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger oder Dolmetscher” klargestellt werden, daß es sich um einen Sachverständigen bzw. Dolmetscher handelt, der sich – ähnlich wie bei einer Zertifizierung durch eine nach dem AkkG akkreditierte Zertifizierungsstelle – einem Qualitätssicherungsverfahren unterzogen hat und kontinuierlich unterzieht. Andererseits soll der Begriff “gerichtlich zertifizierter Sachverständiger” deutlich machen, daß es sich um eine spezielle Zertifizierung für die Sachverständigen- bzw. Dolmetschertätigkeit vor den inländischen Gerichten handelt. In den Geltungsbereich des AkkG wird durch diese Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes nicht eingegriffen, weil das AkkG nach dessen § 1 Abs. 2 für Zertifizierungsstellen in Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, nur insofern gilt, als die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

4. Ein Vergleich mit dem AkkG und der dort definierten Zertifizierung ist insofern gegeben, als ja auch die Eintragung in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten nichts anderes ist als die förmliche Bescheinigung der Übereinstimmung des betreffenden Sachverständigen (Dolmetschers) mit den im SDG geregelten Eintragungsvoraussetzungen. Die Qualitätssicherung der gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher wird durch das im SDG geregelte und nunmehr verbesserte Eintragungsverfahren, die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen wie Sachkunde, Berufserfahrung und Vertrauenswürdigkeit, die derzeit vorläufige und nach dem Entwurf kontinuierliche Befristung der Eintragung in die Listen sowie die Möglichkeit der Entziehung der Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger (Dolmetscher) gewährleistet. Ein Unterschied zum AkkG besteht insoweit, als der jeweilige Landesgerichtspräsident bereits von Gesetzes wegen als Zertifizierungsstelle eingesetzt ist. Er erfüllt aber selbstverständlich in gleicher Weise das Erfordernis des unparteiischen Dritten, wie es etwa in den “Allgemeinen Kriterien für Stellen, die Personal zertifizieren” (ÖNORM EN 45013) festgesetzt ist. Den in dieser Norm vorgesehenen Erfordernissen der Unparteilichkeit und der Kompetenz sowie der Einbindung von den am Zertifizie­rungssystem interessierten Gruppen in das Zertifizierungsverfahren entsprechen insbesondere auch die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kommission, die für den entscheidenden Präsidenten ein Gutachten über die fachliche Eignung des Bewerbers erstattet. Dem Erfordernis der Nachvollziehbarkeit der Qualitätssicherung wird auch durch die neu vorgesehenen Bestimmungen über die Dokumentation der kommissionellen Prüfungsschritte und über die Stellung­nahmen der beteiligten Gerichte bei der Verlängerung des Eintrags entsprochen. Die Qualitätskontrolle der Zertifizierungsstelle ist gesetzlich insofern vorgezeichnet, als die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz auch als gesetzlich eingerichtete Zertifizierungsstellen im Rahmen der hierarchisch organisierten Justizverwaltung der Aufsicht und den Weisungen der jeweils übergeordneten Präsidenten der Oberlandesgerichte und in weiterer Folge des Bundesministeriums für Justiz unterliegen. Dies macht Einrichtungen wie die eines Qualitätssicherungshandbuchs oder einer internen Überprüfung (“Audit”) entbehrlich.

Den Vorschriften über den Entzug und die Annullierung eines Zertifikats entsprechen im SDG die Regelungen über die in Hinkunft fortwährende Befristung des Eintrags und über das Entziehungs­verfahren.

5. Um die Vorteile des ADV-Betriebs im Justizbereich auch für die Führung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu nutzen, werden bei dieser Gelegenheit auch Bestimmungen für die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV eingebaut.

6. Die Zuständigkeit des Bundes für die vorgeschlagene Regelung ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG gegeben.

7. Eine nennenswerte Mehrbelastung des Bundeshaushalts entsteht durch das Gesetzesvorhaben nicht. Die personelle Mehrbelastung durch die periodische Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen ist im Hinblick auf den relativ langen Befristungszeitraum von zehn Jahren gering; außerdem steht dieser Mehrbelastung auf der anderen Seite die Ersparnis durch die künftige Führung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung gegenüber. Im übrigen werden die Aufgaben des Eintragungsverfahrens vom listenführenden Präsidenten zum Teil auf den Kommissionsvorsitzenden übertragen, der – soferne es sich nicht ohnedies um einen im Ruhestand befindlichen Richter handelt – diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausübt, die durch die Vergütung nach § 4a Abs. 3 abgegolten wird. Die Vergütungen für die Mitglieder der Begutachtungskommission sowie für den Vorsitzenden werden aber wiederum durch die einzuhebenden Prüfungsgebühren gedeckt.

Im Rahmen der Umstellung der Listen auf ADV werden Programmierkosten entstehen. Diese Aufwen­dungen für die Einrichtung des ADV-Systems der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten werden im Rahmen der Leistungsverrechnung des Bundesrechenzentrums gegenüber der Justiz verrechnet werden; die Kosten werden voraussichtlich etwa eine Million Schilling ausmachen. Die Datenersterfassung wird im Rahmen der laufenden Tätigkeit der listenführenden Präsidenten erfolgen können und keinen nennenswerten Mehraufwand mit sich bringen, zumal es sich um eine verhältnismäßig kleine Datenmenge handelt. Einnahmenseitig werden dafür die neuen Gebühren für die Abfrage der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten eingeführt.

Besonderer Teil

Zu den Z 1 bis 4 und 11 bis 16 (Gesetzestitel, §§ 1, 2, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und Überschriften des II. und III. Abschnitts):

1. Die Aufnahme der Kurzbezeichnung “SDG” in den Gesetzestitel entspricht der bereits üblichen Zitierweise dieses Gesetzes.

2. Durch den in die Bezeichnung, in den Gegenstand der Regelungen und bei der Funktion der Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz aufgenommenen Hinweis auf die gerichtliche Zertifizierung soll – wie schon im Allgemeinen Teil ausgeführt wurde – die gesicherte Qualität der in die Liste eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher zum Ausdruck kommen. Durch die Verwendung des Begriffs “gerichtlich zertifizierter Sachverständiger” wird auch klargestellt, daß es sich um eine besondere Form eines Zertifizierungssystems handelt, das sich auf den gerichtlichen Bereich bezieht.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2):

Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder Dolmetscher müssen nicht nur über die erforderliche Sachkunde auf dem Fachgebiet verfügen, für das sie eingetragen werden, sondern auch über Kenntnisse der wesentlichen Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Sach­verständigenwesens, also insbesondere des Kosten- und Gebührenrechts und der die Sachverständigen im allgemeinen betreffenden Bestimmungen. Darüber hinaus muß der Sachverständige in der Lage sein, sein Gutachten nach erhaltenem Auftrag, erhobenem Befund und fachlichen Schlußfolgerungen zu gliedern und durch entsprechend eingehende Begründung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu sorgen. Die die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des gerichtlichen Sachverständigen umschreibende Z 1 Buchstabe a soll daher in diesem Sinn erweitert werden. Die Dolmetscher, für die diese Bestimmung nach § 14 sinngemäß anzuwenden ist, müssen im Sinn dieser Regelungen neben ihrem Sprachwissen auch entsprechende Kenntnisse über den korrekten Aufbau einer schriftlichen Übersetzung und über das Wesen der Beglaubigung besitzen.

Auf Grund von Anregungen im Begutachtungsverfahren wird wegen des hohen Haftungsrisikos der Sachverständigen der verpflichtende Abschluß einer Haftpflichtversicherung als Eintragungsvoraus­setzung vorgesehen, um die Deckung allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter zu gewährleisten und so auch den Erfordernissen des Konsumentenschutzes Rechnung zu tragen (Z 1 Buchstabe i).

Für viele Fachgebiete kann eine Gutachtertätigkeit nur mit einer geeigneten Ausrüstung erfolgen, die insbesondere dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen ist. Um dies für die in die Liste eingetragenen Sachverständigen sicherzustellen, nennt die neue Z 1a als weitere Eintragungsvoraussetzung das Vorhandensein der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung. Dazu gehören beispielsweise eine allenfalls erforderliche technische Ausstattung, aber auch eine Büroorganisation, die eine rasche und formell einwandfreie Aus­fertigung von Gutachten oder von Übersetzungen gewährleistet. Zur Erfüllung dieser Eintragungsvoraus­setzung ist es aber nicht erforderlich, daß die Ausrüstung auch im Eigentum des Sachverständigen steht, es reicht vielmehr aus, daß ihm diese auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung jederzeit zur Verfügung steht.

Zu Z 5 (§ 2a):

§ 2a determiniert die vom Sachverständigen abzuschließende Haftpflichtversicherung. Die Mindest­versicherungssumme von 5 600 000 S entspricht – so wie auch die anderen Regelungen über die Versicherung – einer demnächst zur allgemeinen Begutachtung gelangenden Novelle zur RAO und soll einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherstellen. Dabei wurde auf die zu erwartende Einführung des EURO Bedacht genommen und der Betrag so gewählt, daß er im Zug der EURO-Umstellung einem runden EURO-Betrag nahekommt und demgemäß – mit Rücksicht auf den zu erwartenden Um­rechnungsschlüssel – durch den “Faktor 14” teilbar ist. Um eine Versicherungsdeckung in jedem Fall zu gewährleisten, sind der Ausschluß oder die zeitliche Begrenzung der Nachhaftung unzulässig. Weiters werden die Versicherer verpflichtet, Umstände, die eine Beendigung oder Einschränkung des ur­sprünglichen Versicherungsschutzes bedeuten, dem listenführenden Präsidenten bekanntzugeben. Im Sinn des Entziehungstatbestands des § 10 Abs. 1 Z 1 ist der Sachverständige von der Liste zu streichen, wenn er die Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält, wobei bei Kündigung durch den Versicherer dem Sachverständigen unter Umständen eine gewisse Übergangsfrist zu gewähren sein wird.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 3):

Die Wendung “dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich” trägt der bisherigen Praxis sowie dem Erfordernis Rechnung, innerhalb eines Fachgebiets allenfalls auf eine besondere Spezialisierung des Sachverständigen (und nicht nur auf eine Einschränkung innerhalb des betreffenden Fachgebiets) Rücksicht nehmen zu können. Diese Spezifizierungen werden auch für die Regelung der Antragstellung (§ 4 Abs. 1) und der Sachverständigenverzeichnisse (§ 7) übernommen.

Die Ablegung des Sachverständigeneides durch den Bewerber (§ 5) und die darauf beruhende Eintragung in die Liste begründet seine Zugehörigkeit zum Kreis der “öffentlich bestellten Sachverständigen” (§ 351 Abs. 1 ZPO). Um die Kontaktaufnahme mit den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen möglichst zu erleichtern, sollen nicht nur die allgemeinen persönlichen Daten, sondern auch die jeweils auf neuestem Stand zu haltenden, seine Erreichbarkeit erleichternden Daten, also etwa Telefonnummer, Faxnummer oder ein E-Mail-Anschluß sowie Bankverbindungen in die Liste aufgenommen werden. Verpflichtend ist für den Sachverständigen jedoch nur die Angabe von Name, Geburtsdatum und einer zustellfähigen Anschrift, die Angabe allfälliger weiterer Daten bleibt – im Hinblick auf die vorgesehenen ADV-Listen und die damit verbundene allgemeine Einsichtsmöglichkeit (§ 14d) – aus datenschutzrechtlichen Gründen der Entscheidung des jeweiligen Sachverständigen vorbehalten.

Zu Z 7 (§ 4):

Zur Wendung “der allenfalls angestrebte besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungs­bereich” im Abs. 1 siehe die Erläuterung zur Z 6.

Während bisher der Nachweis der Sachkunde durch ein Gutachten nur fakultativ vorgesehen war (bisheriger Abs. 1 letzter Satz), soll diese bewährte Einrichtung nach dem Abs. 2 nunmehr dahingehend ausgestaltet werden, daß der entscheidende Präsident im Hinblick auf die erforderliche Qualitätssicherung verpflichtet ist, ein Gutachten der dafür qualifizierten Kommission (§ 4a) einzuholen.

Diese Kommission soll lediglich die Grundlagen für die Entscheidung des listenführenden Präsidenten über die Eintragung schaffen. Der Präsident ist nach dem Abs. 3 an die Erhebungsergebnisse der Kommission nicht gebunden. Der Bewerber hat auch keinen Rechtsanspruch auf Eintragung (vgl. zuletzt VwGH vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0006), da ja das SDG keine allgemeine Regelung über die Befugnis zur Sachverständigen- oder Dolmetschertätigkeit ist, sondern nur die Beeidigung (gerichtliche Zertifizierung) der Sachverständigen und Dolmetscher sowie deren Eintragung in die Listen zu Gerichts­zwecken regelt. Die Beeidigung und die Eintragung sollen die sonst in jedem Einzelfall notwendige Eidesleistung ersparen und insbesondere den Gerichten Verzeichnisse geeigneter Sachverständiger und Dolmetscher als Hilfsmittel liefern. Aus dem gleichen Grund wird auch die im geltenden § 2 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Voraussetzung des Bedarfs beibehalten.

Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 3.

Zu Z 8 (§ 4a):

Die im Abs. 1 vorgesehene Zusammensetzung der Kommission bietet Gewähr für die Erzielung objekti­ver Prüfungsergebnisse. Den Vorsitz führt ein vom listenführenden Gerichtshofpräsidenten bestimmter aktiver oder pensionierter Richter, der die erforderlichen Kenntnisse des Verfahrens- und Sachverständi­genrechts abdeckt. Erforderlichenfalls können vom listenführenden Präsidenten auch mehrere Richter bestellt werden, die dann in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der jeweilige Vorsitzende hat die Kommission einzuberufen und hiebei auf die erforderliche Sachkunde und auf die völlige Unbefangenheit der Kommissionsmitglieder zu achten. Er hat grundsätzlich zwei weitere Kommission­mitglieder einzuberufen, die die erforderliche fachliche Kompetenz für die Prüfung der Sachkunde und der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe b und Z 1a haben. In manchen Fällen (etwa bei der Eintragung für mehrere Fachgebiete bzw. falls das Fachgebiet verschiedenen gesetzlichen Interessens­vertretungen angehört) kann auch die Beiziehung von mehr als zwei Kommissionsmitgliedern notwendig sein. Zur grundsätzlichen Sicherung der fachlichen Qualifikation wird der Kreis dieser Kommissions­mitglieder sowohl vom bisher in der Praxis schon nach dem geltenden Abs. 1 letzter Satz maßgeblich in das Eintragungsverfahren eingebundenen Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sach­verständigen Österreichs oder einer ähnlich qualifizierten Vereinigung, als auch von der Kammer, zu der das betreffende Fachgebiet gehört, namhaft zu machen sein. Letztere hatte schon nach dem bisherigen § 4 Abs. 2 ein Anhörungsrecht. Eine zusätzliche Einbeziehung auch der gesetzlichen Interessensvertretung, der der Bewerber angehört (wie bisher nach § 4 Abs. 2), ist entbehrlich, da es sich bei der Kommission ja um ein Gremium zur fachlichen Beurteilung des Bewerbers handelt. Darüber hinaus ist die Einbeziehung der gesetzlichen Interessensvertretungen dadurch gewährleistet, daß nunmehr ohnehin verpflichtend zu­mindest ein von der fachlich in Betracht kommenden gesetzlichen Interessensvertretung namhaft gemachter Vertreter der Prüfungskommission angehören muß. Nach Verfügbarkeit sollen die Kom­missionsmitglieder auch bereits als Sachverständige für das betreffende Fachgebiet eingetragen sein.

Bei der Prüfung der Dolmetscher wird die Namhaftmachung der Kommissionsmitglieder – mangels einer entsprechenden Kammer – entsprechend der bisherigen Praxis im wesentlichen vom Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher erfolgen (§ 14 Z 2 idF des Entwurfs).

Weiters wurde die Möglichkeit geschaffen, einen Kommissionsvorsitzenden zu bestellen, der nicht dem Gerichtssprengel des listenführenden Präsidenten angehört, wodurch einvernehmlich Kommissionen auch für mehrere Landesgerichts- bzw. Oberlandesgerichtssprengel oder sogar für das gesamte Bundesgebiet – wie es derzeit schon bei der Dolmetscherprüfung gehandhabt wird – geschaffen werden können.

Der Abs. 2 regelt den grundsätzlichen Ablauf der Prüfung des Bewerbers durch die Kommission und gewährleistet die Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Prüfungsschritte. Bei jenen Bewerbern, die eine Lehrbefugnis für das die Eintragung betreffende wissenschaftliche Fach an einer inländischen Hochschule haben, und bei jenen, die schon nach ihrer gesetzlichen Berufsordnung auch zur Erstattung von Gutachten berechtigt sind (zB § 1 Abs. 3 Ärztegesetz 1984), ist die erforderliche Sachkunde bereits hinreichend nachgewiesen, sodaß die Kommission das Vorliegen der Voraussetzung der Sachkunde nicht mehr zu prüfen hat. Die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befund­aufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens) sowie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe b sind aber auch hier zu prüfen bzw. zu begutachten.

Nach dem Abs. 3 sollen – analog § 28 RAPG – die Kommissionsmitglieder für ihre Tätigkeit Ver­gütungen erhalten und die dadurch entstehenden Kosten durch Prüfungsgebühren, die vom Bewerber zu entrichten sind, gedeckt werden. Die Höhe der Vergütungen und der Prüfungsgebühren hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

Zu Z 9 (§ 6):

Die erstmalige, auf fünf Jahre befristete Eintragung nach dem Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat; sie soll allerdings generell gelten. Zur kontinuierlichen Qualitäts­sicherung sollen außerdem in Hinkunft jeweils weitere Befristungen auf zehn Jahre erfolgen. Die bisherige Eintragung “auf Lebenszeit” verbunden mit der bloßen Obliegenheit zu erklären, weiterhin eingetragen bleiben zu wollen (§ 9 Abs. 1 Z 2 alter Fassung), soll daher entfallen. Eine kürzere Überprüfungsfrist ist insofern nicht erforderlich, als die Sachverständigen ihm Rahmen ihrer gut­achterlichen Tätigkeit einer ständigen Kontrolle durch die Gerichte, aber auch durch die Parteien und deren Vertreter unterliegen und so eine kontinuierliche Qualitätskontrolle gewährleistet ist.

Nach den Abs. 2 und 3 ist auf Antrag des Sachverständigen oder des Dolmetschers vom listenführenden Präsidenten über die Verlängerung des Eintrags und damit insbesondere über das weitere Vorhandensein der erforderlichen Qualifikation des betreffenden Sachverständigen oder Dolmetschers zu entscheiden. Solange das Verfahren über den (rechtzeitigen) Verlängerungsantrag läuft, bleibt der Sachverständige aber jedenfalls eingetragen.

Da die Verlängerung des Eintrags nur bei Erfüllung der im Abs. 2 genannten Kriterien erfolgen kann, ergibt sich für den Sachverständigen oder Dolmetscher die Notwendigkeit, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch ständige Weiterbildung den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Wie schon bisher ist ein Hauptaugenmerk bei der Überprüfung der weiteren Eignung des Sachverständigen oder Dolmetschers auf die Sorgfalt der Befundaufnahme, auf die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie auf die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner bisherigen Gutachten zu legen. Darüber hinaus können – bei gegebenem Anlaß – auch bei der Verlängerung der Eintragung weitere Nachweise, etwa auch im Rahmen einer neuerlichen Prüfung durch die Kommission (§ 4a), verlangt werden, wobei eine derartige neuerliche Prüfung ein Ausnahmefall bleiben und nur dann stattfinden soll, wenn sich auf Grund der durchgeführten Erhebungen Zweifel ergeben, ob die Eintragungsvoraus­setzungen noch vorliegen. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebühr gelten auch für diesen Fall. Da die Überprüfung nunmehr kontinuierlich erfolgt, wird die vom Bewerber und vom Präsidenten einzuhaltende Vorgangsweise bei der Verlängerung im Abs. 3 etwas flexibler gestaltet.

Zu Z 10 (§ 7):

Bisher war die Befristung des Eintrags in die Sachverständigenverzeichnisse nicht aufzunehmen. Da nunmehr alle Sachverständigen und Dolmetscher befristet einzutragen sind, besteht kein Grund mehr, von einer Mitteilung der Befristung in den Verzeichnissen abzusehen. Zur Formulierung “nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich” siehe die Erläuterungen zur Z 6 (§ 3 Abs. 3).

Zu Z 11 (§ 8):

Aus dem oben zur Z 10 angeführten Grund soll nunmehr die Befristung des Eintrags auch in den Ausweis eingetragen werden (Abs. 2). Außerdem sollen in Hinkunft auch die Sachverständigen – so wie bisher schon die Dolmetscher (§ 289 AußStrG) – ein Siegel führen (Abs. 4), was auch in der Überschrift zu berücksichtigen ist. Dieses Siegel darf nur bei der gutachterlichen Tätigkeit verwendet werden, nicht aber bei der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Sachverständigen, etwa zu Werbezwecken. Im übrigen macht die Verwendung des Siegels das Gutachten selbstverständlich nicht zu einer öffentlichen Urkunde. Die Vorlagepflicht des Siegelabdrucks an den listenführenden Präsidenten soll eine unsachliche Siegel­gestaltung hintanhalten.

Zu Z 12 (§ 9):

Im Abs. 1 hat die bisherige Z 2 zu entfallen, weil eine unbefristete Eintragung nicht mehr vorgesehen ist. Die bisherige Z 3 (Erlöschensgrund der Verzichtserklärung) wird zur Z 2. Zu Z 1 (Erlöschensgrund des Fristablaufs) wird auf die Erläuterungen zur Z 9 (§ 6) verwiesen. Im übrigen bleibt die Regelung inhaltlich unverändert.

Zu Z 13 (§ 10):

Zweckmäßigerweise soll der Präsident die im § 4a neugeregelte Kommission auch im Entziehungs­verfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a befassen können (Abs. 4), wobei zur Frage der Sachkunde üblicherweise ein Gutachten einzuholen sein wird, um diese sachgerecht und objektiv überprüfen zu können, während die anderen Voraussetzungen betreffend Gutachtensaufbau und Schlüssigkeit anhand der Erhebungsergebnisse auch vom listenführenden Präsidenten allein beurteilt werden können.

Zu Z 17 (§ 14):

Die angestrebte Sicherung der Qualität der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher macht es erforderlich, auch für diese eine gewisse vorhergehende Berufserfahrung (fünf Jahre) als Dolmetscher oder als Übersetzer vorauszusetzen. Von den Hochschulstudien bietet das Diplomstudium der Studienrichtung “Übersetzer- und Dolmetscherausbildung” – unabhängig von seiner Eignung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a) – auch dafür Gewähr, daß der betreffende Dolmetscher über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wie sie sonst in mehrjähriger praktischer Berufstätigkeit erworben werden. Deshalb soll sich für Absolventen dieses oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums die erforderliche Berufserfahrung auf eine zweijährige Tätigkeit vermindern (neue Z 1 des § 14). Bei der Art der geforderten Berufspraxis wird auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Bedacht zu nehmen sein.

Wie bei den Sachverständigen ist die Voraussetzung ausreichender Berufserfahrung aber nur bei der Eintragung, nicht auch bei der Verlängerung des Eintrags zu prüfen (arg. § 6 Abs. 2).

Auf Grund der im Vergleich zu den Sachverständigen bei Dolmetschern weitaus geringeren Gefahr von Schadenersatzansprüchen aus ihrer gerichtlichen Tätigkeit, kann bei diesen auf die Einführung einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung verzichtet werden.

Zur neuen Z 2 des § 14 wird auf die Erläuterungen zum § 4a Abs. 1 verwiesen.

Zu Z 18 (§§ 14a bis 14e):

Um die Vorteile des ADV-Betriebs im Justizbereich auch für die Führung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten nutzen zu können, sollen mit der vorliegenden Novelle Regelungen in das SDG eingebaut werden, die den Bundesminister für Justiz ermächtigten, die Umstellung der Listen auf ADV nach Maßgabe der entsprechenden technischen und personellen Voraussetzungen sowie unter Berück­sichtigung wirtschaftlicher Erwägungen anzuordnen. Die neuen Regelungen schließen in ihrer Gestaltung an bewährte Bestimmungen des Firmenbuchgesetzes an, wobei sich aber an der bisherigen Vor­gangsweise der Vermittlung der besonderen Eigenschaft des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetschers durch die Ablegung des Eides und die nachfolgende, bloß deklarative Eintragung in die Liste nichts ändert (vgl. Krammer-Schmidt, SDG-GebAG2 Anm. 3 zu § 1 SDG).

Die neu einzurichtende Datenbank soll die bisherigen Listen und die Sachverständigen- und Dolmetscher­verzeichnisse ersetzen und eine effiziente Auswahl der benötigten Sachverständigen und Dolmetscher sowie eine rasche Kontaktaufnahme mit diesen sicherstellen. Durch die von den listenführenden Präsidenten veranlaßte unmittelbare Eingabe der Daten der in die Sachverständigen- und Dolmetscher­listen ganz Österreichs eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher und durch eine laufende Aktualisierung dieser Datei wird ein ganz Österreich umfassendes Medium geschaffen, das den bisher bei den Oberlandesgerichten und Gerichtshöfen I. Instanz erforderlichen Verwaltungsaufwand bei der Erstellung und Änderung der Sachverständigen- und Dolmetscherverzeichnisse nach den §§ 7, 9 Abs. 3 und 14 Z 4 entbehrlich machen soll. Wesentliches Ziel ist es, dem eigentlichen Zweck der Listenführung entsprechend, dem Richter im Einzelfall in der Praxis jederzeit eine aktuelle Abfrage und Auswahl der zur Verfügung stehenden Sachverständigen und Dolmetscher zu ermöglichen. Durch die in jeder einzelnen Gerichtskanzlei zur Verfügung stehende Abfragemöglichkeit über ADV wird dies im Vergleich zur bisherigen Situation erheblich erleichtert.

Die Bestimmungen zur Einsichtnahme- und Abfragemöglichkeit sind notwendig, um die Führung der Listen in datenschutzrechtlich einwandfreier Form sicherzustellen. Schon derzeit nehmen (ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung) auch dritte Personen Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten, nunmehr wird diese Praxis aus Anlaß der gesetzlichen Neuregelung auch gesetzlich fixiert. Da lediglich die Angabe von Name, Geburtsdatum und einer zustellfähigen Anschrift für den Sachverständigen verpflichtend ist und allfällige weitere Angaben betreffend seine Erreichbarkeit von ihm freiwillig gemacht werden, bestehen gegen die Einsichtsmöglichkeit Dritter in diese Daten keine Bedenken. Darüber hinaus ist diese Möglichkeit für die Heranziehung der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auch zu Privatgutachten, deren konfliktbereinigende Wirkung eine wesentliche Ent­lastung für die Gerichte darstellt, von großer Bedeutung und nicht zuletzt auch im eigenen Interesse des Sachverständigen. Durch die Umstellung auf ADV wird nun die Einsichtnahmemöglichkeit durch Dritte im gleichen Weg möglich sein wie die Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch. Daher ist auch die Kostenregelung durch einen Verweis auf die Bestimmungen im Firmenbuch ausreichend klargestellt.

Die Anordnung der Kennzeichnung und fortdauernden Abrufbarkeit zu löschender Eintragungen ist erforderlich, weil nur auf diese Weise später nachvollzogen werden kann, ob und wann welche Daten eingetragen waren und zur Verfügung standen. Die Einsichtnahme in die gelöschten Eintragungen wird jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen insofern beschränkt, als auf Antrag von Privatpersonen vom listenführenden Präsidenten Auskunft nur darüber zu erteilen ist, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer bestimmten Zeit eingetragen war, da dies zum Beispiel ihm Rahmen eines Schadenersatzprozesses von Interesse sein könnte.

Die ausdrückliche Erlaubnis, auch den Namen des Sachverständigen oder Dolmetschers zur Einzelabfrage verwenden zu dürfen, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen regelungsbedürftig und zur Auffindung für die Praxis (insbesondere für den Richter, der einen bestimmten Sachverständigen laden will und dessen Adresse oder Telefonnummer sucht) absolut unverzichtbar.

Zu Z 20 (§ 15a):

§ 15a enthält Inkrafttretensregelungen, wobei die §§ 2, 2a, 4, 4a und 14 nur zur Anwendung kommen, wenn der Antrag des Sachverständigen nach Inkrafttreten des Gesetzes beim listenführenden Präsidenten eingelangt ist. Für Sachverständige, die bereits vorher in die Liste eingetragen waren bzw. den Antrag vorher gestellt haben, aber erst nachher eingetragen werden, wird zweckmäßigerweise eine halbjährige Übergangsfrist gewährleistet, innerhalb der sie eine dem § 2a entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen können.

Zu Z 21 (§§ 16a und 16b):

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher sollen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten. Begleitend dazu werden die bisher unbefristeten Eintragungen in befristete umgewandelt, damit auch für die bereits eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher die regelmäßigen Überprüfungsverfahren für die Zukunft gesichert sind (§ 16a Abs. 1). Für diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nur befristet eingetragen sind (sich also noch innerhalb der Fünfjahresfrist des bisherigen § 6 Abs. 1 befinden), gelten nach dem Ablauf der Befristung, insbesondere für den Antrag und die Entscheidung über die Verlängerung der Eintragungsfrist, bereits die neuen Bestimmungen.

§ 16a Abs. 2 enthält eine Ausnahmebestimmung für Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts eingeschränktem örtlichen Wirkunsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwaren­handel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe). Für diese Sachverständigen wurde auch bereits bei Schaffung des SDG im Jahr 1975 eine Ausnahmeregelung im § 16 Abs. 3 insofern getroffen, als diese bei den Bezirks­gerichten eingetragen gewesenen Sachverständigen mit der örtlichen Beschränkung auf den Sprengel eines Bezirksgerichts in die neuen Listen übertragen wurden. Auch in der Folge wurden derartige Sachverständige ohne Abhaltung einer besonderen Prüfung von den listenführenden Präsidenten neu eingetragen. Da die Tätigkeit dieser Sachverständigen insbesondere im ländlichen Raum von großer praktischer Bedeutung ist, soll diese bewährte Einrichtung beibehalten werden.

Auf Grund der Tatsache, daß sich derartige Sachverständige bisher keinem Prüfungsverfahren unterzogen haben und dies hier auch in Zukunft auf Grund des speziellen Aufgabenbereichs nicht erforderlich ist, sollen sie jedoch nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern wie bisher als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige gelten; sie sind daher auch wie bisher in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Sowohl für diese bereits eingetragenen Sachverständigen als auch bei Neueintragung solcher Sach­verständiger gelten daher die Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung, die erforderliche Aus­stattung sowie über die kommissionelle Prüfung nicht. Der listenführende Präsident hat sich auf andere geeignete Weise vom Vorhandensein der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen. Wie bisher ist hier die Sachkunde der Eintragungswerber, etwa anhand ihrer Berufserfahrung, zu überprüfen, nicht jedoch Kenntnisse des Verfahrensrechts und des Sachverständigenwesens. Selbstverständlich besteht aber auch für derartige Sachverständige die Möglichkeit, sich dem allgemeinen gerichtlichen Zertifizierungs­verfahren zu unterziehen.


Die im § 16b vorgesehene Kundmachung der erfolgten Umstellung auf ADV mittels Edikts hat den Vorteil, daß auf diese Weise der an einer Einsichtnahme interessierten Öffentlichkeit der neue Zugangs­weg bekannt gemacht wird. Die in die Datenbank übernommenen Daten sind selbstverständlich den zuletzt aktuellen Listen zu entnehmen, soweit die Daten nicht von neuen Eintragungswerbern stammen; die Zulässigkeit der Übertragung bereits gelöschter Eintragungen (mit der entsprechenden Kennzeichnung und Abrufbarkeit unter den strengeren Voraussetzungen des § 14c) ermöglicht eine leicht zugängliche Information über Vorgänge, die – aus welchen Gründen auch immer – später noch von Bedeutung sein können.

Die Übersendung eines Auszugs an den Sachverständigen oder Dolmetscher mit der Aufforderung, allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen binnen vier Wochen bekanntzugeben, soll die rasche Beseitigung von Erfassungsfehlern sicherstellen und bewirkt den Ausschluß einer allenfalls denkbaren Haftung des Bundes für Folgen von Eingabefehlern. Die Anmerkung der offenen Berichtigungsfrist dient der Evidenthaltung.

 


Textgegenüberstellung

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bundesgesetz vom 19. Februar 1975 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher

Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG)


I. Abschnitt

I. Abschnitt


Anwendungsbereich

Anwendungsbereich


§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.

§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.


II. Abschnitt

II. Abschnitt


Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige


Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste

Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste


§ 2. (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.


(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fach­gebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fach­gebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:


                                                                                               1.                                                                                               in der Person des Bewerbers

                                                                                               1.                                                                                               in der Person des Bewerbers


              a) Sachkunde,

              a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,


              b) …

              b) unverändert.


              c) …

              c) unverändert.


              d) …

              d) unverändert.


              e) …

              e) unverändert.


               f) …

               f) unverändert.


              g) …

              g) unverändert.


              h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;

              h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,


 

               i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;


 

                                                                                               1a.                                                                                               die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


 

§ 2a. (1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden Präsidenten nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.


 

(2) Die Mindestversicherungssumme hat 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen.


 

(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.


 

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.


Führung der Sachverständigenlisten

Führung der Sachverständigenlisten


§ 3. (1) …

§ 3. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familienname, Geburtstag, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, zu verzeichnen.

(3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben.


Eintragungsverfahren

Eintragungsverfahren


§ 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte beschränkte sachliche oder örtliche Wirkungsbereich anzugeben. Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f und g nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e und h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Für den Nachweis der Sachkunde kann sich der Bewerber auch eines Gutachtens einer Vereinigung bedienen, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des Fachgebietes des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt.

§ 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.


(2) Ungeachtet des Abs. 1, hat der entscheidende Präsident alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen; er kann hierbei auch die Vereinigungen der im Abs. 1 genannten Art anhören; die gesetzliche Interessenvertretung, der der Bewerber angehört, und die Kammer, zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sind – außer der Bewerber hat eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer inländischen Hochschule – jedenfalls anzuhören. Der Bewerber ist zu vernehmen, besonders auch über die wesentlichen Bestimmungen der Verfahrensvorschriften und der die Sachverständigen im allgemeinen betreffenden Vorschriften. Er hat keinen Anspruch auf Eintragung.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.


(3) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende Präsident von den im Abs. 1 und 2 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach § 6 Abs. 1 begonnene Frist ist anzurechnen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.


 

(4) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende Präsident von den in Abs. 2 und 3 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach § 6 begonnene Frist ist anzurechnen.


 

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die


 

                                                                                               1.                                                                                               nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in eine Sachverständigenliste eingetragen sind und


 

                                                                                               2.                                                                                               von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des Fachgebiets des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.


 

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer inländischen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf auszuüben, zu dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der Voraussetzung der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a nicht zu prüfen.


 

(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsge­bühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.


Befristung des Eintrags

Befristung des Eintrags


§ 6. (1) Der Eintrag in der Sachverständigenliste ist – es sei denn, daß der Sachverständige eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer inländischen Hochschule hat – zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.

§ 6. (1) Der Eintrag in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahrs befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.


(2) Auf Antrag des Sachverständigen kann die im Abs. 1 vorgesehene Befristung aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 Buchstabe b und der Z 2, nach wie vor gegeben sind. Auf die Aufhebung der Befristung besteht kein Anspruch.

(2) Der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 Buch­stabe b und der Z 2, sowie nach § 2a nach wie vor gegeben sind. Auf die Verlängerung des Eintrags besteht kein Anspruch.


(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung zumindest im letzten Jahr vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen; der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist, nicht aber vor Beginn des letzten Kalenderjahrs zu stellen. Sofern der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin – besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger – bekannt ist, ist der Antrag in Abschrift den Leitern der Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte stichprobenartig einige der Gutachten des Sachverständigen auf die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau nachzuprüfen. Die im § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Nachweise dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1, mit Ausnahme des Buchstaben b, noch gegeben sind.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin – besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger – bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.


Mitteilung der Sachverständigenliste

Mitteilung der Sachverständigenliste


§ 7. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben die von ihnen geführten Listen erstmalig zum 30. September 1975 vollständig, später die darauf bezüglichen Veränderungen alle zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten des übergeordneten Oberlandesgerichts zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes Verzeichnis aller Sachverständigen des Sprengels mitzuteilen.

§ 7. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben die von ihnen geführten Listen erstmalig zum 30. September 1975 vollständig, später die darauf bezüglichen Veränderungen alle zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten des übergeordneten Oberlandesgerichts zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes und die Befristung des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sachverständigen des Sprengels mitzuteilen.


Ausweis

Ausweis, Siegel


§ 8. (1) …

§ 8. (1) unverändert.


(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, zu bezeichnen.

(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in die er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.


(3) …

(3) unverändert.


 

(4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung “Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger” enthält. Nach Eintragung in die Liste hat der Sachverständige dem die Liste führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.


Erlöschen der Eigenschaft

Erlöschen der Eigenschaft


§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und zertifizierter gerichtlicher Sachverständiger erlischt

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt


                                                                                               1.                                                                                               mit Fristablauf, wenn der Sachverständige nicht rechtzeitig beantragt hat, die Befristung des Eintrags aufzuheben, oder wenn sein diesbezüglicher Antrag abgewiesen worden ist (§ 6);

                                                                                               1.                                                                                               bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (§ 6);


                                                                                               2.                                                                                               wenn dem für die Eintragung zuständigen Präsidenten nicht jeweils innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des mit der Endziffer Null bezeichneten Kalenderjahrs eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen zugeht, eingetragen bleiben zu wollen. Diese Erklärung ist entbehrlich, wenn der Sachverständige noch nicht fünf Jahre seit seiner Eintragung, im Fall der Aufhebung der Befristung (§ 6) seit dieser Aufhebung, eingetragen ist;

                                                                                               2.                                                                                               mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.


                                                                                               3.                                                                                               mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.

 


(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.


(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens nach Abs. 1 Z 1 und 3 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie sodann jeweils zum Ende jedes Kalenderviertels gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.

(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahrs gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.


Entziehung der Eigenschaft

Entziehung der Eigenschaft


§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid zu entziehen,

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid zu entziehen,


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


 

(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.


Rechtsmittel

Rechtsmittel


§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.


Streichung

Streichung


§ 12.

§ 12. unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 9) und

                                                                                               3.                                                                                               bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (§ 9) und


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


III. Abschnitt

III. Abschnitt


Allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher


Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen


§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b und f mit den Besonderheiten sinngemäß,

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,


                                                                                               1.                                                                                               daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: “Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der … Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die … Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!” und

                                                                                               1.                                                                                               daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung “Übersetzer- und Dolmetscherausbildung” oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;


                                                                                               2.                                                                                               daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.

                                                                                               2.                                                                                               daß an die Stelle des im § 4a genannten “Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs” der “Österreichi­sche Verband der Gerichtsdolmetscher” tritt;


 

                                                                                               3.                                                                                               daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: “Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der … Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die … Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!” und


 

                                                                                               4.                                                                                               daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.


 

IV. Abschnitt


 

Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten


 

Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV


 

§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.


 

Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten


 

§ 14b. (1) Die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen.


 

(2) In dieser Datenbank sind die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unter einer bundesweit fortlaufenden Nummer zu führen.


 

(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben.


 

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht


 

§ 14c. (1) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Datenbankauszüge) von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewähren.


 

(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer bestimmten Zeit eingetragen war.


 

Datenbankabfrage


 

§ 14d. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.


 

(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.


 

Gebühren


 

§ 14e. Für die Abfrage der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten nach § 14d gelten die für die Abfrage des Firmenbuchs geltenden Gebührenbestimmungen sinngemäß.


IV. Abschnitt

V. Abschnitt


Schluß und Übergangsbestimmungen

Schluß und Übergangsbestimmungen


Inkrafttreten. Außerkrafttreten

Inkrafttreten. Außerkrafttreten


§ 15.

§ 15. unverändert.


 

§ 15a. Die §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; die §§ 2, 2a, 4, 4a und 14 sind auf Eintragungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antrag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei dem die Liste führenden Präsidenten eingelangt ist. Sachverständige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine Liste eingetragen sind oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragen werden, haben bis spätestens 30. Juni 1999 dem die Liste führenden Präsidenten den Abschluß einer dem § 2a entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.


 

§ 16a. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.


 

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1a sowie § 2a und die Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (§ 4 Abs. 2, § 4a, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.


 

Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und
Dolmetscherlisten


 

§ 16b. (1) Der die Liste führende Präsident hat die erfolgte Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachen.


 

(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestellten Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind die aufrechten Eintragungen in die Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragen. Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach § 3 Abs. 3 zu bestimmen.


 

(3) Ab dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt sind § 7, § 9 Abs. 3 und § 14 Z 4 nicht mehr anzuwenden.


 

(4) Mit diesem Zeitpunkt ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.


 

(5) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank zu vermerken.