1387 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 16. 9. 1998

Regierungsvorlage


Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Inter­nationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atom­energie-Organisation


Sir,

Referring to Section 49 lit. c of the Agreement between the Republic of Austria and the International Atomic Energy Agency Regarding the Headquarters of the International Atomic Energy Agency, signed in Vienna on 11 December 1957, I have the honour to propose the following:

In addition to the privileges and immunities granted to the International Atomic Energy Agency, spouses and dependent relatives of officials of the International Atomic Energy Agency shall have access to the labour market in accordance with Austrian law, but on a preferential basis in accordance with the procedures outlined in the Annex attached to this letter. Insofar as such persons engage in gainful occupation, privileges and immunities shall not apply to such occupation.

I propose that this letter and your affirmative letter shall constitute a supplementary agreement to the Agreement between the Republic Austria and the International Atomic Energy Agency regarding the Headquarters of the International Atomic Energy Agency, which will enter into force on the tenth day after the receipt of your affirmative letter.

Accept, Sir, the assurances of my highest consideration

Annex

           1. Spouses of the Officials of the International Atomic Energy Agency and their children under the age of 21, provided they came to Austria for the purpose of family reunion and forming part of the same household with the principal holder of the identity card issued according to Section 41 (b) of the Agreement between the Republic Austria and the International Atomic Energy Agency regarding the Headquarters of the International Atomic Energy Agency, shall have preferential access to the labour market. These family members are hereinafter called beneficiaries.

           2. Upon application, the above-mentioned beneficiaries will be issued, by the Federal Ministry for Foreign Affairs, a certificate confirming their preferential status under this agreement. The issuing of such certificate shall not be conditional on a specific offer of employment. It shall be valid for the entire Austrian territory and its validity shall expire upon expiration of the identity card.

           3. The prospective employer of the beneficiary will be granted an employment permit (”Beschäf­tigungsbewilligung”) upon application, provided that the employment is not sought in a sector of the labour market or a region with grave employment problems, as determined by the Austrian Public Employment Service (”Arbeitsmarktservice”). The employment permit will be granted even if the legally fixed maximum number for employment of foreign labour (”Bundes­höchstzahl”) has been exceeded.

           4. The employment permit shall be issued by the regional office of the Austrian Public Employment Service (”Arbeitsmarktservice”) competent for the area in which employment is taken up; in the case of employment which is not confined to a specific location, the competence of the regional office shall be determined by the business seat of the employer.

           5. Children who came to Austria before the age of 21 for the purpose of family unification and who wish to take up employment after the completion of their twenty-first year of age shall be considered as beneficiaries if the principal holder of the identity card provided for their livelihood before they reached the age of 21 up to the moment in which they took up employment. For all other dependent relatives the normal regulations for access of foreigners to employment in Austria shall apply.

           6. The above rules concerning employment shall not apply to self-employed activities. In such cases, the beneficiaries shall comply with the necessary legal requirements for the exercise of such business activities.

Sir,

I have the honour to refer to your letter of … 1998, which reads as follows:

”Sir,

Referring to Section 49 lit. c of the Agreement between the Republic of Austria and the International Atomic Energy Agency Regarding the Headquarters of the International Atomic Energy Agency, signed in Vienna on 11 December 1957, I have the honour to propose the following:

In addition to the privileges and immunities granted to the International Atomic Energy Agency, spouses and dependent relatives of officials of the International Atomic Energy Agency shall have access to the labour market in accordance with Austrian law, but on a preferential basis in accordance with the procedures outlined in the Annex attached to this letter. Insofar as such persons engage in gainful occupation, privileges and immunities shall not apply to such occupation.

I propose that this letter and your affirmative letter shall constitute a supplementary agreement to the Agreement between the Republic Austria and the International Atomic Energy Agency regarding the Headquarters of the International Atomic Energy Agency, which will enter into force on the tenth day after the receipt of your affirmative letter.

Accept, Sir, the assurances of my highest consideration”

I have the honour to confirm that the above-mentioned proposal is acceptable to the International Atomic Energy Agency and that your letter, including its annex, and this reply shall constitute a supplementary agreement to the Agreement between the International Atomic Energy Agency and the Republic of Austria regarding the Headquarters of the International Atomic Energy Agency.

Accept, Sir, the assurances of my highest consideration

Annex

           1. Spouses of the Officials of the International Atomic Energy Agency and their children under the age of 21, provided they came to Austria for the purpose of family reunion and forming part of the same household with the principal holder of the identity card issued according to Section 41 (b) of the Agreement between the Republic Austria and the International Atomic Energy Agency regarding the Headquarters of the International Atomic Energy Agency, shall have preferential access to the labour market. These family members are hereinafter called beneficiaries.

           2. Upon application, the above-mentioned beneficiaries will be issued, by the Federal Ministry for Foreign Affairs, a certificate confirming their preferential status under this agreement. The issuing of such certificate shall not be conditional on a specific offer of employment. It shall be valid for the entire Austrian territory and its validity shall expire upon expiration of the identity card.

           3. The prospective employer of the beneficiary will be granted an employment permit (”Beschäf­tigungsbewilligung”) upon application, provided that the employment is not sought in a sector of the labour market or a region with grave employment problems, as determined by the Austrian Public Employment Service (”Arbeitsmarktservice”). The employment permit will be granted even if the legally fixed maximum number for employment of foreign labour (”Bundes­höchstzahl”) has been exceeded.

           4. The employment permit shall be issued by the regional office of the Austrian Public Employment Service (”Arbeitsmarktservice”) competent for the area in which employment is taken up; in the case of employment which is not confined to a specific location, the competence of the regional office shall be determined by the business seat of the employer.

           5. Children who came to Austria before the age of 21 for the purpose of family unification and who wish to take up employment after the completion of their twenty-first year of age shall be considered as beneficiaries if the principal holder of the identity card provided for their livelihood before they reached the age of 21 up to the moment in which they took up employment. For all other dependent relatives the normal regulations for access of foreigners to employment in Austria shall apply.

           6. The above rules concerning employment shall not apply to self-employed activities. In such cases, the beneficiaries shall comply with the necessary legal requirements for the exercise of such business activities.

(Übersetzung)

Exzellenz,

Bezugnehmend auf Abschnitt 49 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisa­tion, das am 11. Dezember 1957 in Wien unterzeichnet wurde, beehre ich mich, folgendes vorzuschlagen:

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die der Internationalen Atomenergie-Organisation gewährt werden, haben Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den im Annex umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellt, das am zehnten Tag nach Empfang Ihres zustimmenden Schreibens in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung

Annex

           1. Die Ehegatten der Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Abschnitt 41 lit. b ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevor­zugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

           2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte öster­reichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

           3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeits­marktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravie­rende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Über­schreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

           4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

           5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäfti­gung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Le­bensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identi­tätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

           6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforder­lichen beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

Exzellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Ihr Schreiben vom … 1998 zu beziehen, das folgenden Wortlaut hat:

“Exzellenz,

Bezugnehmend auf Abschnitt 49 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organi­sation, das am 11. Dezember 1957 in Wien unterzeichnet wurde, beehre ich mich, folgendes vorzu­schlagen:

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die der Internationalen Atomenergie-Organisation gewährt werden, haben Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den im Annex umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellt, das am zehnten Tag nach Empfang Ihres zustimmenden Schreibens in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung”

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß der oben erwähnte Vorschlag die Zustimmung der Internationa­len Atomenergie-Organisation findet und daß Ihr Schreiben, einschließlich des Annexes, und dieses Antwortschreiben ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Orga­nisation bilden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung

Annex

           1. Die Ehegatten der Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Abschnitt 41 lit. b ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevor­zugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

           2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte öster­reichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

           3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeits­marktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravie­rende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Über­schreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

           4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

           5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäfti­gung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Le­bensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

           6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforder­lichen beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.


Vorblatt

Problem:

Im Laufe der letzten Jahre sind Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen in Wien in Kraft getreten, die in Anpassung an die Vorgangsweise anderer Sitzstaaten internationaler Organisationen (zB Schweiz und Deutschland) Angehörigen von Bediensteten einen bevorzugten Zugang zum österreichi­schen Arbeitsmarkt einräumen. Gemäß dem für internationale Organisationen in Österreich anzuwen­denden Prinzip der Meistbegünstigung wäre nun das Amtssitzabkommen der Internationalen Atom­energie-Organisation (IAEO) aus dem Jahre 1957 (BGBl. Nr. 82/1958) an diese jüngere Entwicklung anzupassen.

Problemlösung:

Mit Abschluß eines Zusatzabkommens gemäß Abschnitt 49 lit. a des Amtssitzabkommens wird den Ange­hörigen von IAEO-Bediensteten ein bevorzugter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, wie ihn be­reits Angehörige von Bediensteten anderer internationaler Organisationen (UNIDO, CTBTO-PREPCOM usw.) genießen, eingeräumt.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen in Form eines Notenwechsels hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzen­den Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politi­schen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art.50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Im Jahre 1958 ist das derzeit geltenden Amtssitzabkommen für die Internationale Atomenergie-Organisa­tion (IAEO) in Kraft getreten (BGBl. Nr. 82/1958). Aus den sich laufend ändernden Umständen wurden mit der Zeit Anpassungen notwendig, die in Form von ergänzenden Notenwechseln vorgenommen wurden.

Österreich hat dabei von Anfang an die Ansicht vertreten, daß vergleichbare zwischenstaatliche Organisa­tionen mit Sitz in Österreich die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen sollten. Daher wurden mit den betreffenden Organisationen Meistbegünstigungsklauseln vereinbart. Auch Abschnitt 49 lit.c des IAEO-Amtssitzabkommens, enthält eine derartige Meistbegünstigungsklausel.

In den letzten Jahren hat Österreich mit einer Reihe von internationalen Organisationen, so mit der CTBTO-PREPCOM, BGBl. III Nr. 188/1997, UNIDO, BGBl. III Nr. 100/1998 und dem Wiener Büro der Vereinten Nationen (UNOV), BGBl. III Nr. 99/1998, neue Amtssitzabkommens abgeschlossen, die ua. Regelungen über den bevorzugten Zugang von Angehörigen der Bediensteten zum österreichischen Arbeitsmarkt enthalten. Im Sinne der Meistbegünstigungsklausel wäre dieses Recht nun auch den Angehörigen der IAEO-Bediensteten einzuräumen.

Der Notenwechsel schreibt deshalb fest, daß die Angehörigen der Bediensteten bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen und gemäß dem im Annex dargelegten Verfahren genießen. Gleichlautende Bestimmungen sind in Abschnitt 46 des CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommens und in Art. 14 Abs. 1 lit. k des JVI-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 187/1997, zu finden.

Besonderer Teil

Der Notenwechsel stellt ein Zusatzabkommen gemäß Abschnitt 49 des Amtssitzabkommens dar. Gemäß Abschnitt 49 lit. c des Amtssitzabkommens sind günstigere Bedingungen, die in Abkommen mit anderen internationalen Organisationen enthalten sind, auch auf die IAEO im Wege eines Zusatzabkommens auszudehnen (Prinzip der Meistbegünstigung). Auf diese Weise wird gewährleistet, daß vergleichbare Organisationen in Österreich einen vergleichbaren Status genießen.

Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Be­freiung von Ehegatten und unterhaltsberechtigten Verwandten, die im selben Haushalt der Bediensteten leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt der Brief­wechsel einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Abs. 1 des Annexes Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom Bundesministeriums für auswärtige Angelegen­heiten eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitergeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung, erteilt wird.Für diese Personengruppen kann eine Beschäf­tigungsbewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl (§ 12a AuslBG) im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung) zu beachten.