1394 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 854/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird,


und
über den Antrag 775/A der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1993, geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben den Selbständigen Antrag 854/A am 17. Juli 1998 im Nationalrat eingebracht.

Die Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen haben den Selbständigen Antrag  775/A am 14. Mai 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen nach § 7 Abs. 1 des Bundespräsidenten­wahlgesetzes 1971 von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von 6 000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein. Für die Reihung der Kandidaten auf dem Stimmzettel ist die Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen maßgebend, wobei die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten gilt. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäß; ihre Aufrechterhaltung kann auch in keiner Weise sachlich begründet werden. Mit einem modernen Demokratieverständnis kann nämlich nicht vereinbart werden, daß die Unterschrift eines Abgeordneten zum Nationalrat bei der Erstellung eines Wahlvorschlages für die Volkswahl des Bundespräsidenten mehr zählen soll als die aller anderen Österreicherinnen und Österreicher; dies gilt vollends auch für die Bestimmung, wonach die Unterschrift des Abgeordneten als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten gilt.

Es ist daher angebracht, dieses Vorrecht der Abgeordneten zu streichen und die Gleichheit aller Österreicherinnen und Österreicher auch bei der Unterstützung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bundespräsidenten herzustellen.

Die Unterschriften der die Unterstützungserklärung abgebenden Personen müssen nach der gegebenen Rechtslage entweder vor der zuständigen Gemeindewahlbehörde geleistet oder gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.

Durch diese Regelung ist es Personen, die sich im Ausland aufhalten, nahezu unmöglich, einen Wahl­vorschlag zu unterstützen.

Im Gegensatz dazu ist die Stimmabgabe im Wahlgang selbst auch im Ausland möglich, da § 10 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 die sinngemäße Anwendung der entsprechenden Bestimmung des § 60 NRWO anordnet. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, daß Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben können, daß sie die Wahlkarte rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde übermitteln. Auf der Wahlkarte ist durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person bzw. nach dem Recht des Aufenthaltsgesetzes zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hiezu bestimmten Beamten, die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) zu bestätigen, in welchem der Wähler das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Weiters kann die Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erfolgen, die über gültige österreichische Reisepässe verfügen, deren Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

Da nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Bestätigung der Unterstützungserklärungen nicht ebenfalls in gleicher Weise ermöglicht werden soll, sieht die Neufassung der Abs. 1 bis 5 des § 7 des Bundes­präsidentenwahlgesetzes 1971 vor, daß die Bestätigung der eigenhändigen Unterschrift von Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person bzw. nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde sowie einen von diesem hiezu bestellten Beamten erfolgen kann. Auch soll die Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen ermöglicht werden.

Im übrigen wird durch die in Anlehnung an § 42 NRWO erfolgte Aufteilung des bisherigen § 7 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in die neuen Abs. 1 bis 5 eine bessere Übersichtlichkeit erreicht.”

Der Verfassungsausschuß hat die erwähnten Anträge in seiner Sitzung am 15. September 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte zum Antrag 854/A der Abgeordnete Dr. Andreas Khol, zum Antrag 775/A der Abgeordnete Mag. Johann Ewald Stadler.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag. Johann Ewald Stadler, Maria Rauch-Kallat, Mag. Dr. Heide Schmidt, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Walter Posch, Dr. Irmtraut Karlsson, Mag. Cordula Frieser, Dr. Alois Mock und der Ausschußobmann Dr. Peter Kostelka.

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol brachten einen Abänderungsantrag zu Z 6 sowie einen Abänderungsantrag zu Z 27 des im Antrag 854/A enthaltenen Gesetzesvorschlages ein.

Die Abgeordnete Mag. Dr. Heide Schmidt brachte einen Abänderungsantrag betreffend § 7 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 ein, der wie folgt begründet war:

“Für die Nominierung eines Kandidaten ist es zur Zeit notwendig, entweder 6 000 Unterschriften von Bürgern zu sammeln, oder fünf Nationalratsabgeordnete können einen Wahlvorschlag einbringen. Dabei müssen die Unterstützer ihre Unterschrift direkt vor der Gemeindebehörde leisten oder ihre Unterschrift notariell beglaubigen lassen. Dies stellt eine unverhältsmäßige Hürde dar, die auch zu persönlichen Nachteilen für die Unterstützer führen kann. Der neue Vorschlag sieht nun vor, daß zwar die Zahl der Unterstützungserklärungen gleich bleibt, jedoch sind diese nicht mehr unmittelbar vor der Gemeinde­behörde abzugeben, was in der Praxis eine nicht unwesentliche Erleichterung bei der Sammlung von Unterschriften darstellt. Daß dies kein aus der Luft gegriffenes Experiment ist, zeigen die Gemeinde­wahlordnungen von Salzburg, Tirol und andere, wo dies bereits seit langem so gehandhabt wird.

Weiters wird das unzeitgemäße und demokratiefeindliche Privileg, daß Abgeordnetenunterschriften 25 000 Unterschriften von Bürgern ersetzen können, was bisher bei der Reihung der Kandidaten auf dem Stimmzettel eine Rolle spielte, geändert.

Dieser Vorschlag sieht auch vor, daß es in Zukunft nicht mehr auf die Zahl der Unterstützungsunter­schriften ankommen soll, sondern, daß die Reihung nach dem Alphabet erfolgt.”

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 854/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der beiden erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungantrag der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Der Antrag 775/A gilt als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 09 15

                                 Karl Donabauer                                                               Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 3 ist jeweils das Wort “Wahlkreis” durch das Wort “Landeswahlkreis” in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

2. § 5 Abs. 2 lautet:

“(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im übrigen die §§ 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (§ 7).”

3. Nach dem § 5 wird nachstehender § 5a eingefügt:

§ 5a. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmen­vollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich im öffentlichen Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(5) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichem Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem chamois-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das chamois-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(7) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(8) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” in auffälliger Weise (zB mittels Farbstiftes), die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck “Wahlkarte 2” zu vermerken.

(9) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(10) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.”

4. § 7 Abs. 1 bis 6 lautet:

“(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familien­namen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hierbei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützten, indem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unter­schreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.”

5. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 des § 7 erhalten die Absatzbezeichnungen “(7)” bis “(9)”; der nunmehrige Abs. 9 lautet:

“(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevoll­mächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50 000 S bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.”

6. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet:

“(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungs­bevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevoll­mächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberech­tigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.”

7. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich.”

8. Im § 9 Abs. 3 wird das Zitat “§ 7 Abs. 4” durch “§ 7 Abs. 9” ersetzt.

9. § 10 lautet:

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 73 Abs. 3 erster Satz sowie 73 Abs. 4 bis 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahl­vorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.

(3) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 bis 9 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

(4) Die Stimmabgabe kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, die Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Ausland bedarf der Bestätigung auf der Wahlkarte durch

           1. eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person oder nach dem Recht des Aufenthalts­staats zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder

           2. den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einen von ihm hierzu bestimmten Beamten oder

           3. einen volljährigen Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der über einen gültigen Reisepaß verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

(6) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.

(7) Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort, der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich ausgestellt worden sein.

(8) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der Aufenthaltsstaat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

(9) Die Wahlkarte, samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Wahlkuverts aus verspätet eingelangten Wahlkarten sowie Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt bestätigt worden sind, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.”

10. Nach dem § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 5) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem chamois-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 auszutauschen.

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungs­verzeichnis festzuhalten.”

11. Nach § 11 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

“Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung ,Bundespräsident‘ anzupassen.”

12. § 11 Abs. 3 lautet:

“(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Ausland im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weiterer Unterschei­dungsmerkmale, den Hinweis, daß er nur für eine Stimmabgabe im Ausland verwendet werden kann, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Stimmabgabe im Ausland sowie im übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.”

13. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen “(4)” bis “(8)”; der nunmehrige Abs. 6 erster Satz lautet:

“(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirks­hauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln.”

14. Nach dem § 12 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

“(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat.”

15. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 12 erhalten die Absatzbezeichnungen “(4)” und “(5)”; im nunmehrigen Abs. 4 wird das Zitat “§ 11 Abs. 3” durch “§ 11 Abs. 4” ersetzt; der nunmehrige Abs. 5 lautet:

“(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer Stimm­abgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.”

16. § 13 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

           1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder

           2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit ,ja‘ oder ,nein‘ beantwortet hatte oder

           3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder

           4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit ,ja‘ als auch mit ,nein‘ beantwortet wurde oder

           5. ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundes­wahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder

           6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit ,ja‘ oder ,nein‘ beantworten wollte.”

17. § 13 Abs. 3 lautet:

“(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeich­nung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes ,ja‘ oder ,nein‘ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hier­durch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.”

18. In den §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 5 wird jeweils das Zitat “§ 11 Abs. 2” durch “§ 11 Abs. 2 oder 3” ersetzt; in den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 6 und 17 wird jeweils das Zitat “§ 11 Abs. 3” durch “§ 11 Abs. 4” ersetzt.

19. § 14 Abs. 3 lautet:

“(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und daß die Sitzung der Landes­wahlbehörde, außer nach einem zweiten Wahlgang, unmittelbar nach Ablauf der Frist für das Einlangen der Wahlkarten aus dem Ausland (§ 10 Abs. 9) stattzufinden hat.”

20. § 15 lautet:

§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landes­wahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzu­senden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie, außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am achten Tag nach der Wahl vorliegen.”

21. § 16 Abs. 1 lautet:

“(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

22. § 18 lautet:

§ 18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.”

23. § 19 lautet:

§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ anzuordnen. Die Kund­machung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß beim zweiten Wahlgang gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.”

24. § 24 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Bestimmungen der §§ 122 bis 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.”

25. In § 27 wird das Zitat “§§ 5 und 10” durch “§§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9” ersetzt.


26. Die Anlage 1 lautet:

Anlage 1

 


27. Nach der Anlage 3 werden nachstehende Anlagen 4 bis 7 eingefügt; sie lauten:

Anlage 4, Vorderseite
Papierfarbe: weiß

Anlage 4, Rückseite
Papierfarbe: weiß

 


Anlage 5, Vorderseite
Papierfarbe: chamois

 


Anlage 5, Rückseite
Papierfarbe: chamois

 


Anlage 6
Papierfarbe: chamois

Bitte beachten Sie!

Eine Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang darf mit diesem Stimmzettel
frühestens am XX. XX. XXXX, spätestens am XX. XX. XXXX
und überdies nur im Ausland erfolgen.

Bundespräsidentenwahl XXXX

Amtlicher Stimmzettel
für den zweiten Wahlgang

In nebenstehende Rubrik den Familiennamen des Wahlwerbers, erforderlichenfalls ein weiteres Unterscheidungsmerkmal (z. B. Vor­name, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort des Wahl­werbers), eintragen!

 

Ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und – gegebenenfalls – welche Bewerber in die engere Wahl gekommen sind, erfahren Sie unter der österreichischen Telefonnummer +43XXXXXX, über das Internet (http://XXXXXXX) oder bei Ihrer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.

 


Anlage 7
Papierfarbe: chamois

 


28. § 28 lautet:


§ 28. Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1, 10, 10a, 11 Abs. 1 und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.”