1397 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 852/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol sowie Dr. Peter Kostelka und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juli 1998 im Nationalrat eingebracht.

Der Verfassungsausschuß hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 15. September 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag. Johann Ewald Stadler, Maria Rauch-Kallat, Mag. Dr. Heide Schmidt, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Walter Posch, Dr. Irmtraut Karlsson, Mag. Cordula Frieser und Dr. Alois Mock.

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol brachten zu Art. I Z 9 einen Zusatzantrag ein. Weiters brachten die Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“Derzeit müssen Personen, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, diese Unterstützungsunter­schrift vor einem Gemeindebediensteten leisten bzw. zum Gericht oder einem Notar gehen und dort ihre Unterschrift leisten. Dies stellt eine unverhältnismäßige Hürde dar, die auch zu persönlichen Nachteilen für die Unterstützter führen kann. Der neue Vorschlag sieht nun vor, daß zwar die Zahl der Unterstüt­zungserklärungen gleich bleibt, jedoch sind diese nicht mehr unmittelbar vor der Gemeindebehörde abzugeben, was in der Praxis eine nicht unwesentliche Erleichterung bei der Sammlung von Unter­schriften darstellt und es somit Parteien, die noch nicht im Parlament vertreten sind, ermöglicht, am demokratischen Meinungsbildungsprozeß teilzuhaben.”

Schließlich brachten die Abgeordneten Maria Rauch-Kallat, Dr. Peter Kostelka und Mag. Terezija Stoisits einen Zusatzantrag zu § 39 Abs. 6, § 52 Abs. 1 und 2 und § 58 Abs. 4 des gegenständlichen Initiativantrages ein.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 852/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung oder oberwähnten Zusatzanträge in der diesem Bericht beigedruckten Fassung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 09 15

                                 Karl Donabauer                                                               Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1


Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 lautet:

“(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.”

2. In den §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 21 ist jeweils das Wort “Einsichtsfrist” durch das Wort “Einsichtszeitraum” in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

3. In § 14 Abs. 1 ist die Zahl “20 000” durch “10 000” zu ersetzen.

4. § 14 Abs. 2 lautet:

“(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.”

5. § 46 Abs. 4 lautet:

“(4) Weiters kann die Bestätigung durch einen wahlberechtigten Unionsbürger erfolgen, der über einen gültigen Reisepaß eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.”

6. In § 39 wird folgender Abs. 6 eingefügt; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7:

“(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperberhinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

7. § 52 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 52. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

8. § 58 Abs. 4 entfällt, der folgende Abs. 5 erhält die Bezeichnung 4.


9. Die Anlage 2 lautet:

Anlage 2, Vorderseite


Anlage 2, Rückseite


Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.