1399 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 6. 10. 1998

Regierungsvorlage


Änderung der Liste in Anlage I zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

[. . . . .]

Noting that the Parties concerned have granted their approval to be included in the list in Annex I to the Convention,

Bearing in mind the procedure in Article 4.2(f) of the Convention,

           1. Decides to amend the list in Annex I to the Convention by:

              (a) Deleting the name of Czechoslovakia;

              (b) Including the names of Croatia (*), the Czech Republic (*), Liechtenstein, Monaco, Slovakia (*) and Slovenia (*);

[. . . . .]

 

(*) Countries that are undergoing transition to a market economy.

(Übersetzung)

[. . . . .]

In Anbetracht dessen, daß die betroffenen Parteien ihre Zustimmung zur Aufnahme in die Liste in Anlage I des Übereinkommens gegeben haben,

In Hinblick auf die Verfahrensweise gemäß Artikel 4.2 (f) des Übereinkommens,

           1. Beschließt, die Liste in Anlage I zum Übereinkommen zu ändern durch:

                a) Streichung des Namens Tschechoslowakei;

               b) Einfügung der Namen Kroatien *), Tschechische Republik *), Liechtenstein, Monaco, Slowakei *) und Slowenien *);

[. . . . .]

 

*) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.

Vorblatt

Problem:

Das in New York am 9. Mai 1992 abgeschlossene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (in der Folge: das Übereinkommen) ist für Österreich mit 29. Mai 1994 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 414/1994). Darin übernehmen die Industriestaaten und die anderen in Anlage I des Übereinkommens genannten Vertragsparteien spezifische Verpflichtungen (Artikel 4 Abs. 2, Artikel 12 Abs. 2). Auch ist vorgesehen, daß den in Anlage I angeführten Vertragsparteien, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Erfüllung ihrer spezifischen Verpflichtungen gewährt werden soll (Artikel 4 Abs. 6).

In der Anlage I ist ua. der in der Zwischenzeit untergegangene Staat “Tschechoslowakei” aufgelistet. Statt diesem Staat sind nunmehr die beiden aus dessen Zerfall hervorgegangenen Staaten Tschechien und Slowakei der Anlage I zu inkorporieren.

Weiters sind nach Annahme des Übereinkommens Kroatien, Liechtenstein, Monaco und Slowenien dem Übereinkommen beigetreten. Auch diese Staaten sind nunmehr in die Liste der Anlage I einzufügen.

Ziel der Reform:

Am 11. Dezember 1997 beschloß die dritte Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens in Kyoto, in Anlage I die Streichung der “Tschechoslowakei” und die Einfügung der Staatennamen Liechtenstein, Monaco, Kroatien, Slowakei, Slowenien und Tschechische Republik vorzunehmen, wobei die vier letztgenannten Staaten in die Kategorie der Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, eingereiht wurden. Die Änderung des Übereinkommens soll diesem Beschluß Rechnung tragen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die gegenständliche Änderung des Übereinkommens entstehen keine zusätzlichen Kosten.

EU-Konformität:

Die Europäische Gemeinschaft, welche Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat den Beschluß über die Änderung der Anlage I mitgetragen; EU-Konformität ist somit gegeben.

Erläuterungen

Die gegenständlichen Änderungen zur Anlage I zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen haben, da Anlagen des Übereinkommens gemäß Artikel 16 Abs. 1 des Über­einkommens integraler Bestandteil des Übereinkommens sind, gesetzändernden Charakter und bedürfen gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie sind im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Änderungen zum Rahmenüber­einkommen dadurch kundgemacht werden, daß diese in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.