1414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses


über den Antrag 855/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäfts­ordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben am 17. Juli 1998 den gegenständlichen Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. Die Hauptinhalte sind:

–   Bisher war vorgesehen, daß die Vorberatung eines Volksbegehrens innerhalb eines Monats nach Zuweisung aufzunehmen ist und nach weiteren sechs Monaten dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten ist. Nunmehr soll die Sechsmonatsfrist auf vier Monate verkürzt werden.

–   Der Bevollmächtigte eines Volksbegehrens soll nunmehr das Recht bekommen, zwei weitere Vertreter aus dem Kreis seiner Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 zu nominieren, denen – wie ihm selbst – das Recht zusteht, an den Ausschußverhandlungen teilzunehmen.

–   Um die Beratungen über Volksbegehren transparenter zu gestalten, finden Generaldebatten und “Hearings” im Ausschuß im Sinne des § 28b Abs. 2 (Enderledigung von Berichten im Ausschuß) öffentlich statt, wobei Ton- und Bildaufnahmen zulässig sind.

–   Die Ausschußberichte zu einem Volksbegehren (also auch Minderheitenberichte oder abweichende persönliche Stellungnahmen) sind dem Bevollmächtigten und seinen Stellvertretern zuzustellen. Weiters hat der Präsident den Ausschußbericht in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darüber hinaus hat jeder Bürger, dem das Recht zukommt, ein Volksbegehren zu unterstützen, einen Anspruch darauf, auf Anforderung diese Berichte kostenlos zugeschickt zu bekommen.

Der Geschäftsordnungsausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. Oktober 1998 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Peter Schieder beteiligten sich an der anschließenden Debatte der Präsident des Nationalrates Dr. Heinz Fischer sowie die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka, Andreas Wabl, Mag. Dr. Heide Schmidt, Dr. Martin Graf und Dr. Heinrich Neisser.

Im Zuge der Verhandlungen wurde von den Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Dr. Martin Graf ein Abänderungsantrag betreffend die Ziffern 1, 6, 7 und 8 des Gesetzentwurfes eingebracht. Weiters brachten die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol einen Abänderungsantrag betreffend die Ziffer 5 des Gesetzentwurfes ein. Schließlich wurde von den Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Andreas Wabl ein Abänderungsantrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Dr. Martin Graf und des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Andreas Wabl fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Der Ausschuß merkte an, daß es sich bei der Frist zur Berichterstattung im § 24 Abs. 2 naturgemäß um eine Fallfrist handelt und eine frühere Berichterstattung jederzeit möglich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 10 01

                                  Peter Schieder                                                                Dr. Heinz Fischer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 8 und § 69 Abs. 2 ist jeweils der Begriff “Hauptwahlbehörde” durch den Begriff “Bundeswahlbehörde” zu ersetzen.

2. § 24 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.”

3. § 37 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 beizuziehen.”

4. In § 37 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Sollte ein Ausschuß, dem ein Volksbegehren zugewiesen wurde, eine Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung des Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunfts­personen abhalten, so finden diese öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 statt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.”

5. In § 42 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 3 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Post­weg zu erhalten.”

6. Im § 66 Abs. 6 ist das Zitat “Abs. 4” durch das Zitat “Abs. 5” zu ersetzen.

7. Im § 82 Abs. 2 Z 7a wird nach dem Wort “Nationalrat” die Wortfolge “oder zum Europäischen Parlament,” eingefügt; der Klammerausdruck lautet “(Art. 23a Abs. 5 und 26 Abs. 6 B-VG)”.

8. § 94 Abs. 5 letzter Satz lautet:

“In einer solchen Sitzung sind, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß § 57a sowie die Behandlung einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig.”