1417 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird (869/A)

Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben diesen Initiativ­antrag am 17. September 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die Änderung korrigiert in Z 1, 2 und 3 redaktionelle, durch ein Kanzleiversehen entstandene Fehler anläßlich der Novellierung des Arbeiterkammergesetzes 1992 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/1998. Um einen nahtlosen Anschluß an diese Novelle zu erreichen, wird ein kurzfristig rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen. In beiden Bestimmungen – sowohl § 33 als auch § 61 Abs. 4 – wird damit aber nicht rückwirkend in Rechtspositionen eingegriffen. In § 61 Abs. 6 wird lediglich eine Verweisung korrigiert, die durch die Aufhebung des § 61 Abs. 5 mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 inhaltsleer geworden ist.

Die Änderungen in Z 4 und 5 enthalten notwendige Ergänzungen betreffend die Funktionsperiode der Hauptversammlung, die durch die Neuregelung bezüglich des Wahltermins (§ 18 AKG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 104/1998) bedingt sind. Durch die nunmehr möglichen zeitlich unterschiedlichen Wahltermine in den einzelnen Arbeiterkammern ist es erforderlich, hinsichtlich der Zusammensetzung der Hauptversammlung dafür Sorge zu tragen, daß nach einer Neuwahl einer Vollversammlung die Delegierten für die Hauptversammlung neu bestellt werden können, damit sich das Ergebnis der Wahl auch in der Zusammensetzung der Hauptversammlung niederschlägt.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (869/A) in seiner Sitzung am 2. Oktober in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

In der Debatte, an der sich die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Volker Kier, Helmut Dietachmayr sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch beteiligten, wurde vom Abgeordneten Dr. Volker Kier ein Abänderungsantrag betreffend § 21 und § 100 Abs. 7 Arbeiterkammergesetz eingebracht. Dieser Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

“Bereits seit einigen Jahren wird gerade von der ArbeitnehmerInnenvertretung und auch den Arbeiterkammern eine Gleichstellung aller ausländischen Arbeitskräfte im Arbeitsverfassungsgesetz wie im Arbeiter­kammergesetz gefordert. Auch die unterzeichneten Abgeordneten sind der Ansicht, daß die Rechte der ausländischen ArbeitnehmerInnen – passives Wahlrecht bei Arbeiterkammerwahlen – denen von InländerInnen gleichzustellen sind.”

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Annahme des im Initiativantrag enthaltenen Gesetzentwurfes zu empfehlen.

Der Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Volker Kier erhielt keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 10 02

                          Dr. Gottfried Feurstein                                                     Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 1 bis 4 lauten:

“(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 220/1967, in der jeweils geltenden Fassung, und stützt sich auf die von der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (§ 17a).

(2) Zur Vorbereitung der Wahl haben die Arbeitgeber dem Sozialversicherungsträger auf dessen Anfrage bekanntzugeben, ob das Unternehmen Betriebsstätten (Filialen) hat, und gegebenenfalls deren Adressen (Standorte) und die Anzahl der in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen.

(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten nach § 17a Abs. 2 sowie die Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 3) sind außerdem die Daten der Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten wurde, zu übermitteln mit Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.

(4) Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen der in den gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer bekanntzugeben.”

2. § 61 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

“Im übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.”

3. In § 61 Abs. 6 entfallen die Worte “oder im Falle des Abs. 5 an die Arbeiterkammer”.

4. In § 81 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

“Wird die Vollversammlung während der Funktionsperiode der Hauptversammlung neu gewählt, so hat der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Konstituierung der Vollversammlung die von der Arbeiterkammer in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte neu zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.”

5. § 89 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3).”


6. Nach § 100 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.”