1419 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Elfriede Madl und Genossen betreffend praxis­gerechte Begrenzung von Nebeneinkommen bei Karenzgeldbezug [764/A(E)]


Die Abgeordneten Elfriede Madl, Anna Elisabeth Aumayr, Edith Haller, Dr. Brigitte Povysil,
Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und Genossen haben diesen Entschließungsantrag am 16. April 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Im Zuge der Beratungen zum Frauenvolksbegehren wurde im Gleichbehandlungsausschuß von den Regierungsparteien ein Antrag betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mutterschutz­gesetz 1979 und das Eltern-Karenzurlaubsgesetz geändert werden, eingebracht. Die durch den Antrag vorgenommene Änderung beinhaltet einen Kündigungsschutz für Mütter bzw. Väter, wenn sie während der Karenzzeit vorübergehend eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei der das Einkommen über der Gering­fügigkeitsgrenze liegt. Nach Auffassung der Antragsteller geht dieser Antrag jedoch aus nachfolgenden Gründen zuwenig weit:

Für jeden, der die Betreuung eines Kindes übernommen hat, stellt die Rückkehr in den vorher ausgeübten Beruf eine beträchtliche Schwierigkeit dar. Wesentlich erleichtert wird der Wiedereinstieg ins Erwerbs­leben durch vorübergehende Beschäftigungen, die den Kontakt zur beruflichen Tätigkeit und oft auch die Verbindung mit dem eigenen Arbeitgeber aufrechterhalten (etwa in Form von Urlaubsvertretungen, kurz­fristigen Tätigkeiten bei Auslastungsspitzen usw.). Für viele bedeutet eine vorübergehende Beschäftigung während des Karenzgeldbezugs aber auch einen – durch die geringe Höhe der Leistung bedingten – notwendigen Zuverdienst.

Das Karenzgeld hat eine – nun auch durch ein eigenes Gesetz betonte – Sonderstellung innerhalb der Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit gebühren: Es ist vollkommen klar, daß eine Person, die ein Kind überwiegend selbst betreut (und dies ist Voraussetzung eines Karenzgeldanspruches) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Im Gegensatz zu Leistungen für eine von Betreuungspflichten unabhängige Arbeitslosigkeit ist außerdem das Karenzgeld zeitlich exakt limitiert. Die Antragsteller halten daher Erleichterungen bei der Anrechnung von Nebeneinkommen, soweit die Betreuung des Kindes weiterhin überwiegend gegeben ist, nicht nur für vertretbar, sondern im Zusammenhang mit der Erleichterung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben nach der Karenzzeit auch für arbeitsmarktpolitisch notwendig. Vorüber­gehende Beschäftigungen sollen daher als Vorbereitung auf die Rückkehr in den vorher ausgeübten Beruf nicht durch den Entfall des Karenzgeldes bestraft werden. Die Antragsteller schlagen zu diesem Zweck vor, den Zeitraum des gesamten Karenzgeldbezuges hinsichtlich der Nebeneinkommen durchzurechnen, so daß eine zB dreiwöchige Urlaubsvertretung nicht zum Entfall des Karenzgeldes führt, weil für die gesamte Karenzzeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstiegen wird.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag [764/A(E)] in seiner Sitzung am 2. Oktober 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Elfriede Madl.

In der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ridi Steibl, Edith Haller, Heidrun Silhavy, Dr. Gottfried Feurstein, Marianne Hagenhofer, Dr. Volker Kier, Elfriede Madl sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.


Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1998 10 02

                                      Ridi Steibl                                                                 Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau