1428 und Zu 1428 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 11. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5)

Begriffsbestimmungen (§ 1)

Anwendungsbereich (§ 2)

Bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 3)

Bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4)

Grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 5)

II. Hauptstück

Suche nach mineralischen Rohstoffen (§§ 6 und 7)

Sucharbeiten (§ 6)

Arbeitsbericht (§ 7)

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung (§§ 8 bis 67)

I. Abschnitt (§§ 8 bis 21):

Schurfberechtigung (§§ 8 und 9)

Verleihung von Schurfberechtigungen (§§ 10 und 11)

Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung (§ 12)

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen (§ 13)

Übertragung von Schurfberechtigungen (§ 14)

Erlöschen von Schurfberechtigungen (§§ 15 und 16)

Arbeitsprogramm (§§ 17 und 18)

Änderung des Arbeitsprogramms (§ 19)

Schurfbericht (§ 20)

Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe (§ 21)

II. Abschnitt (§§ 22 bis 67):

Bergwerksberechtigungen (§§ 22 und 23)

Grubenmaße (§§ 24 bis 32)

Überscharen (§§ 33 bis 39)

Eintragung in das Bergbuch (§§ 40 bis 43)

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen (§§ 44 bis 50)

Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung (§§ 51 bis 53)

Auflassung von Bergwerksberechtigungen (§§ 54 bis 65)

Entziehung von Bergwerksberechtigungen (§§ 66 und 67)

IV. Hauptstück

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen (§§ 68 bis 79)

I. Abschnitt (§§ 68 bis 70):

Allgemeines (§ 68)

Überlassung der Rechte (§§ 69 und 70)

II. Abschnitt (§§ 71 bis 72):

Arbeitsprogramm (§§ 71 und 72)

III. Abschnitt (§§ 73 bis 79):

Gewinnungsfeld (§§ 73 bis 79)

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe, ausgenommen Magnesit
(§§ 80 bis 85)

Gewinnungsbetriebsplan – Inhalt (§ 80)

Parteistellung (§ 81)

Gewinnungsbetriebsplan – Raumordnung (§ 82)

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe – zusätzliche Genehmigungsvoraus­setzungen (§ 83)

Bergbauberechtigter (§ 84)

Einstellung der Gewinnung (§ 85)

VI. Hauptstück

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen
(§§ 86 bis 96)

I. Abschnitt (§§ 86 bis 88):

Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§§ 86 bis 88)

II. Abschnitt (§§ 89 bis 96):

Speicherbewilligung (§§ 89 bis 96)

VII. Hauptstück

Ausübung der Bergbauberechtigungen (§§ 97 bis 146)

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 97 bis 101):

Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse (§ 97)

Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur (§ 98)

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen (§§ 99 bis 101)

II. Abschnitt: Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (§§ 102 bis 107):

Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe (§§ 102 bis 105)

Nutzung von Grubenwässern (§ 106)

Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (§ 107)

III. Abschnitt: Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten (§§ 108 bis 111):

Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes (§ 108)

Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten (§ 109)

Bergbaukartenwerk (§ 110)

Hilfeleistung bei Unglücksfällen (§ 111)

IV. Abschnitt: Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör (§§ 112 bis 124):

Betriebspläne (§ 112)

Gewinnungsbetriebsplan (§ 113)

Abschlußbetriebsplan (§ 114)

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen (§ 115)

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§§ 116 und 117)

Bergbauanlagen (§ 118)

Bewilligung von Bergbauanlagen (§§ 119 und 120)

Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen (§ 121)

Bergwerksbahn (§ 122)

Verwendung von Bergbauzubehör (§ 123)

Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör (§ 124)

V. Abschnitt: Verantwortliche Personen (§§ 125 bis 142):

Betriebsleiter und Betriebsaufseher (§§ 125 und 126)

Voraussetzungen der Bestellung (§§ 127 und 128)

Zuständigkeit (§ 129)

Mitteilung über die Vormerkung (§ 130)

Ausscheiden; Funktionsänderung (§ 131)

Abberufung (§ 132)

Verordnungsermächtigung (§ 133)

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern (§ 134)

Verantwortliche Markscheider (§§ 135 und 136)

Zuständigkeit (§ 137)

Voraussetzungen der Bestellung (§ 138)

Anerkennung der Bestellung (§ 139)

Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung (§ 140)

Verordnungsermächtigung (§ 141)

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (§ 142)

VI. Abschnitt (§ 143):

Bergbaubevollmächtigte (§ 143)

VII. Abschnitt (§ 144):

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten (§ 144)

VIII. Abschnitt (§ 145):

Haftung für Geldleistungen (§ 145)

IX. Abschnitt (§ 146):

Ausschließung einer abgesonderten Exekution (§ 146)

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum (§§ 147 bis 169)

I. Abschnitt (§§ 147 bis 151):

Grundüberlassung (§§ 147 bis 151)

II. Abschnitt (§ 152):

Überlassung der Nutzung privater Tagwässer (§ 152)

III. Abschnitt (§§ 153 bis 158):

Bergbaugebiete (§§ 153 und 154)

Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht (§ 155)

Versagung einer Baubewilligung (§§ 156 bis 158)

IV. Abschnitt (§ 159):

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159)

V. Abschnitt (§§ 160 bis 169):

Bergschäden (§§ 160 bis 169)

IX. Hauptstück

Behörden (§§ 170 bis 185)

I. Abschnitt (§§ 171 bis 172):

Zuständigkeit (§§ 171 bis 172)

II. Abschnitt (§§ 173 bis 175):

Aufgaben der Behörden (§§ 173 bis 174)

Überwachung (§ 175)

III. Abschnitt (§ 176):

Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen (§ 176)

IV. Abschnitt (§ 177):

Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten (§ 177)

V. Abschnitt (§§ 178 bis 180):

Allgemeine Anordnungsbefugnisse der Behörden (§§ 178 bis 180)

VI. Abschnitt (§§ 181 bis 182):

Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen (§ 181)

Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung (§ 182)

VII. Abschnitt (§ 183):

Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (§ 183)

VIII. Abschnitt (§ 184):

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer (§ 184)

IX. Abschnitt (§ 185):

Vormerkungen und Übersichtskarten (§ 185)

X. Hauptstück

Kosten ( § 186)

Kosten (§ 186)

XI. Hauptstück

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen – Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen – Fremdenbefahrungen (§§ 187 bis 189)

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen (§ 187)

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen (§ 188)

Fremdenbefahrungen (§ 189)

XII. Hauptstück

Bergbaubeirat (§ 190)

Bergbaubeirat (§ 190)

XIII. Hauptstück

Freischurf- und Massengebühren (§ 191)

Freischurf- und Maßengebühren (§ 191)

XIV. Hauptstück

Auszeichnung (§ 192)

Auszeichnung (§ 192)

XV. Hauptstück

Strafbestimmungen (§ 193)

Strafbestimmungen (§ 193)

XVI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 194 bis 224)

Aufhebung von Rechtsvorschriften (§ 194)

Weitergeltung von Rechtsvorschriften (§§ 195 bis 196)

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen (§§ 197 bis 204)

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau (§ 205)

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör (§ 206)

Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher (§ 207)

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider (§ 208)

Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete (§ 209)

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten (§ 210)

Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten (§ 211)

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften (§ 212)

Bestehendes Bergbaugelände (§ 213)

Löschung grundbücherlicher Eintragungen (§ 214)

Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz (§ 215)

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 216)

Anhängige Verfahren (§ 217)

Bestehende individuelle Verwaltungsakte (§ 218)

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 219)

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden (§ 220)

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form (§ 221)

Berichterstattung (§ 222)

Inkrafttreten (§ 223)

Vollziehung (§§ 224)

Artikel I

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

           1. “Aufsuchen” jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen ein­schließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender ver­lassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

           2. “Gewinnen” das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

           3. “Aufbereiten” das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Ent­wässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammen­hängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

           4. “Speichern” das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleiten­den und nachfolgenden Tätigkeiten;

           5. “Sammeln von Mineralien” das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;

           6. “verlassene Halde” eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungs­tätigkeit herrührende Halde;

           7. “geologische Struktur” ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;

           8. “mineralischer Rohstoff” jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;

           9. “bergfreier mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;

         10. “bundeseigener mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;

         11. “grundeigener mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grund­eigentümers ist;

         12. “Aufsuchungsberechtigung” die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoff­führender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlen­wasserstoffen verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;

         13. “Gewinnungsberechtigung” eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlen­wasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;

         14. “Bergbauberechtigung” eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;

         15. “Aufsuchungsberechtigter” der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Aus­übung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

         16. “Gewinnungsberechtigter” der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Aus­übung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

         17. “Schurfberechtigter” der Inhaber einer Schurfberechtigung;

         18. “Bergwerksberechtigter” der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;

         19. “Speicherberechtigter” der Inhaber einer Speicherbewilligung;

         20. “Bergbauberechtigter” der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurf­berechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;

         21. “Fremdunternehmer” ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

           1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

           2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

           3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie

           4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte

           1. des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,

           2. des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,

           3. des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,

           4. des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie

           5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geo­thermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – der I. Abschnitt des VI. Hauptstücks, die §§ 108 bis 110, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – die §§ 97 und 108 bis 110, der IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.

(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.

Bergfreie mineralische Rohstoffe

§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:

           1. alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber, Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar sind, soweit sie nicht nachstehend oder in den folgenden Paragraphen angeführt sind;

           2. Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;

           3. alle Arten von Kohle und Ölschiefer.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bergfreie mineralische Rohstoffe. Diese gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.

Bundeseigene mineralische Rohstoffe

§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

           1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;

           2. Kohlenwasserstoffe;

           3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

Grundeigene mineralische Rohstoffe

§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

II. Hauptstück

Suche nach mineralischen Rohstoffen

Sucharbeiten

§ 6. Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt § 147.

Arbeitsbericht

§ 7. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben.

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

I. Abschnitt

Schurfberechtigung

§ 8. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurf­berechtigung erforderlich.

§ 9. (1) Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landes­vermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.

(2) Die Schurfberechtigung gibt weiters das Recht, in einem Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes, von dem der Schnittpunkt der Diagonalen des ebenen Rechtecks im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung mit dem Freischurfmittelpunkt zusammenfällt (Vorbehaltsfeld), nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3 die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß an andere auszuschließen. Dieses Recht kann spätestens bei der Freifahrung durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes geltend gemacht werden. Dieses darf jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechti­gungen oder von anderen auf Grund älterer oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen gestreckt worden sind.

Verleihung von Schurfberechtigungen

§ 10. (1) Die Schurfberechtigung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.

(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfes (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.

(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.

(4) Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.

§ 11. (1) Im Fall der Verleihung wird die Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde erworben.

(2) Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach § 9 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.

Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung

§ 12. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Angaben über die Lage des Freischurfmittel­punktes sind unzulässig.

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

§ 13. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um fünf weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der fünf Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier minerali­scher Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden sind.

(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird.

Übertragung von Schurfberechtigungen

§ 14. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.

Erlöschen von Schurfberechtigungen

§ 15. Die Schurfberechtigung erlischt

           1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,

           2. mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,

           3. durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,

           4. im Fall des § 191 Abs. 6,

           5. wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.

§ 16. (1) Die Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des § 10 Abs. 2 letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.

(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder in eine Überschar, so hat die Behörde die Schurfberechtigung auf Antrag des Inhabers der älteren Schurf­berechtigung oder des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären. Der Antrag ist zu begründen.

Arbeitsprogramm

§ 17. (1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das

           1. Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungs­arbeiten (Schurfarbeiten),

           2. Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,

           3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowie

           4. die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen

zu enthalten hat.

(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitspro­gramm zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:

           1. allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungs­feldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie

           2. ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.

§ 18. (1) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maß­nahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungs­arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(2) Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten begonnen werden. Für die Durchführung der Schurfarbeiten gilt § 147.

Änderung eines Arbeitsprogramms

§ 19. Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern. Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt § 18.

Schurfbericht

§ 20. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekannt­zugeben.

Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe

§ 21. Beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über.

II. Abschnitt

Bergwerksberechtigungen

§ 22. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

§ 23. Bergwerksberechtigungen werden verliehen

           1. für Grubenmaße,

           2. für Überscharen.

Grubenmaße

§ 24. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m² ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.

§ 25. (1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Behörde natürlichen oder juristi­schen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn

           1. das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, auf Grund von genehmigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten) als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,

           2. der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines plan­mäßigen und systematischen Abbaues vorausichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und

           3. Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.

(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.

(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.

(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen

           1. ihrer Art und Lage,

           2. der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,

           3. der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie

           4. deren Verwertungsmöglichkeiten

voraussichtlich mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können und durch den Abbau ein nach bergtechnischen und sicherheitlichen Gesichtspunkten möglichst sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gewährleistet ist.

§ 26. (1) Hat der Verleihungswerber auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße angesucht, so sind ihm diese zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Ver­hältnissen anzunehmen ist, daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene Halde oder der erschlossene Teil davon innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist oder sich über diese hinaus­erstreckt. Es dürfen jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen für höchstens 16 und bei bergfreie mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen Halden nur Bergwerksberechtigungen für höchstens acht Grubenmaße verliehen werden.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für weniger Grubenmaße verliehen worden, als dies nach Abs. 1 möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten auf dessen Ansuchen die Bergwerks­berechtigungen für die restlichen Grubenmaße nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.

(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden Überscharen gebildet.

§ 27. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:

           1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,

           2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,

           3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,

           4. eine Beschreibung der bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaus vorgesehenen Arbeiten, besonders Angaben über deren Art, Umfang und Zweck, Angaben über die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Ober­fläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf der Arbeiten und eine Zusammen­stellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten bis zur Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaus,

           5. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten (Z 4) voraussichtlich erforder­lichen technischen und finanziellen Mittel,

           6. die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon um­faßten Grubenmaße,

           7. die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,

           8. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

           9. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Speicherbewilligungen und die Schurf­berechtigungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

         10. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.

(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.

(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermes­sungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaft­machung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 5), etwaige Zustimmungserklärungen, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Ver­leihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.

(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 7, hat es die Behörde zurück­zuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4 nicht eingehalten worden, hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

§ 28. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden, die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes, die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungs­betriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder sowie die Freischurf­mittelpunkte im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.

§ 29. (1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach § 27 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Behörde über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die §§ 25 und 26 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.

(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen sind binnen einer angemessenen, von der Behörde bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerks­berechtigungen als zurückgezogen.

§ 30. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung das umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 31. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 32. Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so sind die Bergwerksberechtigungen für die sich ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung den Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen. Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Grubenmaße vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.

Überscharen

§ 33. Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein Raum, der ganz oder weitgehend von Grubenmaßen und Überscharen oder nur von Überscharen umgeben ist, wenn in ihm aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.

§ 34. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, auf Ansuchen zu verleihen, wenn

           1. nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche ent­haltende erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde innerhalb der begehrten Überschar befindet, und

           2. Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Verleihung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen verliehen werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.

§ 35. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:

           1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,

           2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fort­setzenden oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,

           3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,

           4. die Bezeichnung der begehrten Überschar,

           5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimal­stellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,

           6. die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlage­zahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigen­tumsanteile,

           7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

           8. die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,

           9. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.

(3) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, allfällige Zustimmungs­erklärungen, ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungs­werbers und ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.

(4) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 5, so hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

§ 36. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grund­steuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohr­löcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden sowie die Begrenzungen der begehrten Überschar und der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.

§ 37. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grund­stücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 2 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 38. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 39. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen diese auf eine größere Länge um­schließen.

Eintragung in das Bergbuch

§ 40. Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.

§ 41. Die Behörde hat dem Bergbuchsgericht die rechtskräftige Verleihung von Bergwerks­berechtigungen zur Eintragung in das Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides mit dem Vermerk, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist, und eine Ausfertigung der Lagerungskarte anzuschließen.

§ 42. (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden, so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.

(3) Bergwerksberechtigungen für Überscharen sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar eingetragen ist.

§ 43. Das Bergbuchsgericht hat die Behörde von allen Eintragungen im Bergbuch in Kenntnis zu setzen.

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen

§ 44. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.

§ 45. (1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.

§ 46. (1) Die Behörde hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.

(2) Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn

           1. der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 nachkommt,

           2. die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon verliehen worden sind, und

           3. dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld und die Reservefelder zusteht.

(3) Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Wird die Betriebspflicht nach § 45 in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.

(5) Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.

§ 47. (1) Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn

           1. Ereignisse der im § 97 genannten Art,

           2. mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) oder

           3. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide

dies bedingen.

(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.

(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht aus­reichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 48. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß.

§ 49. Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraus­sichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 50. (1) Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 45 in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des § 44 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Behörde die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

(2) Die Behörde hat weiters Bergwerksberechtigungen für Grubenfelder und nicht zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen, wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen Rohstoffe gewonnen worden sind und der Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung aufgenommen hat, es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen nicht abbauwürdig, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung

§ 51. Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.

§ 52. (1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von Überscharen überdies dem § 51 entsprochen ist.

(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Übertragung von Bergwerks­berechtigungen genehmigt wurde, hat die Behörde eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.

(4) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Übertragung der Bergwerks­berechtigung im Bergbuch von Amts wegen einzuverleiben. Wurde die Übertragung der Bergwerks­berechtigung im Bergbuch ohne Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 1 einverleibt, hat das Bergbuchsgericht über Anzeige der Behörde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.

§ 53. (1) Die Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige, dem die Ausübung der Bergwerksberechtigung überlassen worden ist, nachweist, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

§ 54. (1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).

(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan, eine Bergbauchronik, von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden wesent­lichen geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwick­lung des auf der aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden Bergbaus Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerks­berechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden sichergestellt werden.

§ 55. (1) Die Behörde hat die beabsichtigte Auflassung der Bergwerksberechtigung dem Bergbuchs­gericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte Auflassung im Bergbuch anzumerken und der Behörde mitzuteilen, ob die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet ist. Die Anmerkung der Auflassung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die im Range nach dieser Anmerkung eingetragen werden, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung der Bergwerks­berechtigung im Bergbuch erlöschen.

§ 56. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 55 Abs. 2 im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 1 und des § 60 aufmerksam zu machen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.

§ 57. Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die §§ 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

           1. Soweit nicht der § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf die Bergwerksberechtigung samt den im § 146 genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen. Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im § 146 genannten Gegenstände, so hat die Behörde darüber zu entscheiden.

           2. Vorbehaltlich des § 245 der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution unterzogenen im § 146 genannten Gegenstände für sich allein haben.

           3. Die Einhaltung der im § 151 Abs. 3 und § 200 Z 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen sowie der im § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischen­fristen ist nicht erforderlich.

           4. Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten ein­schließlich der nach Z 1 entstandenen Kosten zu berichtigen.

2

§ 58. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 149 Abs. 6 sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden sind.

(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grund­stücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.

(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die Geologische Bundesanstalt und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.

(4) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durch­führung anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

§ 59. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzu­geben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewah­rungsort muß sich im Inland befinden.

(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerks­berechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der Geologischen Bundesanstalt und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagen­materials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest über­wiegend gelegen ist.

§ 60. Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen, Leistung einer allenfalls verlangten Sicher­stellung sowie Aushändigung des Karten- und Unterlagenmaterials an die Behörde und an die von dieser bezeichneten Stellen ist die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren

§ 61. (1) Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden und die im § 58 Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Ein­wendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des § 59 als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerks­berechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

(2) Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt § 58.

§ 62. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerksberechtigung für erloschen erklärt worden ist, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung in ihren Vormerkungen zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.

(2) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.

§ 63. (1) Die Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 60 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 58 Abs. 1 drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

§ 64. Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.

§ 65. (1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Ver­zeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.

(2) Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Falls die Geologische Bundesanstalt oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.

(5) Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.

Entziehung von Bergwerksberechtigungen

§ 66. (1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungs­bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.

(2) Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.

§ 67. (1) Ist die entzogene Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde bei Bestehen eines öffentlichen Interesses am Gewinnen der im Grubenmaß oder in der Überschar noch vorhandenen bergfreien mineralischen Rohstoffe binnen zwei Monaten nach Verständi­gung durch das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt der § 57 mit der Maßgabe, daß dem Bund, vertreten durch die Behörde, die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt und bei der Meistbotverteilung aus der Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen des Bundes gegen den Bergwerksberechtigten auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens zu berichtigen sind.

(2) Hat das nach Abs. 1 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt oder ist von der Behörde kein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden, so ist der Bergwerks­berechtigte aufzufordern, der Behörde binnen zwei Monaten über die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten einen Abschlußbetriebsplan, ferner eine Bergbauchronik und die im § 54 Abs. 2 angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Außerdem sind die im § 54 Abs. 2 verlangten Angaben zu machen. Die §§ 58 bis 65 gelten sinngemäß.

IV. Hauptstück

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasser­stoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 68. (1) Der Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach zu genehmigenden Arbeitsprogrammen bundeseigene mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern.

(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger überlassen.

Überlassung der Rechte

§ 69. (1) Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach § 68 einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlen­wasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlen­wasserstoffführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für einzelne oder alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe für einen bestimmten Zeitraum jedoch eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder Speicherzinses vorzusehen, falls es zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.

(2) Der Förderzins beträgt für flüssige Kohlenwasserstoffe 20% und für gasförmige Kohlenwasser­stoffe 15% des Wertes, der sich bei Zugrundelegung des durchschnittlichen jährlichen Importwertes loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlen­wasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik des Öster­reichischen Statistischen Zentralamtes, ergibt. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahres­gesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen, wobei für die Fördermengen der einzelnen Monate die Deutsche Mark nach dem Wiener Devisen­mittelkurs am Letzten des jeweiligen Fördermonates in Schilling umzurechnen ist.

(3) Förderzinspflichtig bei flüssigen Kohlenwasserstoffen ist der Teil der gesamten geförderten Menge an Rohöl, der Dritten überlassen, gespeichert, gelagert, verarbeitet oder sonstwie verwertet wird (auch für eigene Zwecke). Förderzinspflichtig bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen ist die gesamte geförderte Menge an Rohgas ohne das in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführte Gas, abzüglich der aus dem Rohgas abgeschiedenen Menge an H2S und abzüglich einer jeweils vertraglich zu bestimmenden Menge für Verluste, Meßdifferenzen und den Eigenverbrauch für Berg­bauzwecke beim Kohlenwasserstoffbergbau. Die Wiederproduktion des in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführten inländischen Gases ist der jeweiligen gesamten geförderten Menge an Rohgas zuzuzählen. Soweit die Importstatistik für Erdgas auf einer anderen Volumsermittlung beruht als die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge, ist das Volumen entsprechend umzurechnen. Für Ligroin (Erdgaskondensat) ist derselbe Förderzins wie für flüssige Kohlenwasserstoffe zu entrichten, sofern die das Ligroin bildenden höheren Kohlenwasserstoffe nicht in der förderzinspflichtigen Rohgasmenge berücksichtigt sind.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen haben erstmals 2001 und in der Folge in Abständen von jeweils zwei Jahren gemeinsam zu überprüfen, ob der Förderzins für bundeseigene mineralische Rohstoffe noch ein angemessenes Entgelt im Sinne des Abs. 1 darstellt, und, falls dies infolge Änderung der für die betreffenden Bergbauzweige maßgebenden volkswirtschaftlichen, technischen oder lagerstättenbedingten Verhältnisse nicht mehr zutrifft, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem festzusetzen, sofern keine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt. Hiebei sind Zuschläge zum Förderzins

           1. für flüssige Kohlenwasserstoffe

                a) aus einer Tiefe von mehr als 4 000 m,

               b) aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie,

                c) aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrechterhalten werden muß,

               d) wenn sie mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie gefördert worden sind und hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist oder

                e) wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind, und

           2. für gasförmige Kohlenwasserstoffe

                a) aus einer Tiefe von mehr als 5 000 m,

               b) aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbau­würdigkeit (§ 25 Abs. 4) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrecht erhalten werden muß oder

                c) wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind,

niedriger und die Abschläge vom Förderzins höher festzusetzen.

§ 70. (1) Bei Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlen­wasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen ist hierüber vom Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner, wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Suchen und Erforschen kohlenwasser­stofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, sowie beim Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoff­führenden geologischen Strukturen festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies, soweit nicht der § 69 Abs. 2 bis 4 gilt, das zu leistende, angemessen zu bestimmende Entgelt (Flächen-, Feld- und Speicherzins; Förderzins für uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe) festzusetzen. Außerdem ist das Aufsuchungsgebiet anzugeben.

(2) Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

II. Abschnitt

Arbeitsprogramm

§ 71. (1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 159) sowie die Namen der für diese verantwort­lichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten nicht außerhalb des Aufsuchungsgebietes und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten oder Maßnahmen anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 72. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Auf­suchungsarbeiten und Arbeiten zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen sowie der Aufsuchungsarbeiten bekanntzugeben.

III. Abschnitt

Gewinnungsfeld

§ 73. Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasser­stoffen nicht größer als 1 km² sein.

§ 74. (1) Sofern es sich nicht um ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen handelt, ist das Gewinnungsfeld von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten anzuerkennen, wenn

           1. nachgewiesen wird, daß sich im begehrten Gewinnungsfeld ein erschlossenes Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder der erschlossene Teil eines solchen befindet, und

           2. sich das begehrte Gewinnungsfeld weder ganz noch teilweise mit einem Gewinnungsfeld betreffend gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe deckt, keine Bergwerksberechti­gungen der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch die Ausübung der Rechte nach § 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Anerkennung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der Rechte nach § 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Anerkennung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob das begehrte Gewinnungsfeld bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen anerkannt werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Anerkennung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(4) Ein Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen ist von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten vorzumerken, wenn die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse vor­liegen. Ist eines der Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Vormerkung des Gewinnungsfeldes mit Bescheid abzuweisen. Sind die Erfordernisse nach Abs. 1 gegeben, beginnen die Rechte nach § 68 Abs. 1 zwei Monate nach dem Tag des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde. Die Behörde hat den Bergbauberechtigten von der Vormerkung schriftlich zu verständigen und ihm auf sein Verlangen einen Feststellungsbescheid über die erfolgte Vormerkung auszustellen.

§ 75. (1) Das Ansuchen um Anerkennung (Vormerkung) des Gewinnungsfeldes hat zu enthalten:

           1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen Vorkommens bundes­eigener mineralischer Rohstoffe; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,

           2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder des erschlossenen Teiles davon,

           3. die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landes­vermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,

           4. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer, bei einem begehrten Gewinnungsfeld auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen nur die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk,

           5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Gewinnungsfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß – sowie etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon und allfällige Zustimmungserklärungen; handelt es sich um ein Ansuchen zur Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, ist anstelle der Lagerungskarte ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit den Angaben nach Abs. 1 Z 3 anzuschließen.

(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.

§ 76. Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, bei Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen oder eines Teiles davon jedoch nur, wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.

§ 77. Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 78. Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wieder­aufnahme des Gewinnens der bundeseigenen mineralischen Rohstoffe oder des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Gewinnungsfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung oder des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 79. Für die Einstellung der Gewinnung oder des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe, ausgenommen Magnesit

Gewinnungsbetriebsplan – Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe, ausgenommen Magnesit, obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden.

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

           1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,

           2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches und die Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

           3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,

           4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,

           5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab der Katastralmappe mit eingetragenen Grund­stücken (Grundstücksteilen), mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke (Grundstücksteile) im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie mit dem Flächeninhalt der Grundstücke (Grundstücksteile) in Quadratmetern, in dreifacher Ausfertigung,

           6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungs­erklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,

           7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,

           8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,

           9. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungs­betriebsplanes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,

         10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 an­geführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist,

         11. Sachverständigengutachten, nach denen die Einhaltung der dem besten Stand der Technik entsprechenden Immissionsgrenzwerte für Lärm und den Luftschadstoff Staub bei Ausübung der im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen gewährleistet erscheint, sowie

         12. Angaben über die Mineralrohstoffsicherung und über die Mineralrohstoffversorgung einer Region (derselbe politische Bezirk und die angrenzenden politischen Bezirke).

Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, ausgenommen Magnesit, sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

           1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke oder Grundstücksteile liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

           2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dieses Recht steht auch der (den) an die Standortgemeinde angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) zu, wenn die in § 82 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

           3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungs­betriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

Gewinnungsbetriebsplan – Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, ausgenommen Magnesit, ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

           1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

           2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

           3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Ein­richtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

           4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grund­stücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 gennanten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

           1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Abbaugebiete gewidmet sind, oder

           2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Grünland gewidmet sind und die Eigentümer der Grundstücke und die Gemeinde (Gemeinden) stimmen dem Abbau zu. Das Vorliegen der Zustimmungen ist nachzuweisen.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an bereits in Abbau befindliche Grundstücke angrenzen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der ursprünglichen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken durch zwischenzeitlich erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurden und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe – zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

           1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekannt­gegebenen Grundstücken oder Grundstücksteilen andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

           2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sicher­gestellt ist,

           3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Abs. 2 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungs­betriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf den Bedarf verfügbarer grundeigener mineralischer Rohstoffe zur Deckung der Versorgung der Wirtschaft einer Region sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst geringe Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Als verfügbar sind grundeigene mineralische Rohstoffe anzusehen, wenn in der Region rechts­kräftig genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für gleichartige grundeigene mineralische Rohstoffe aufrecht sind.

(4) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungs­betriebsplan auf diese zu beschränken.

Bergbauberechtigter

§ 84. Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.

Einstellung der Gewinnung

§ 85. Für die Einstellung der Gewinnung auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

VI. Hauptstück

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

I. Abschnitt

Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen

§ 86. (1) Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.

(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlen­wasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlen­wasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.

(3) Die Übertragung von Bewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht über­lassen werden.

(5) Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.

§ 87. (1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungs­erklärungen der in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan bei­zufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zu­gestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Anwenden eines anderen Verfahrens zum Suchen oder Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, ein erhebliches Ausweiten des Umfanges der Arbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen Ausrüstung anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 88. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen bekanntzugeben.

II. Abschnitt

Speicherbewilligung

§ 89. (1) Das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlen­wasserstofführenden geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Behörde (Speicherbewilli­gung).

(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landes­vermessung ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasser­stofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.

§ 90. (1) Die Speicherbewilligung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen für ein Speicherfeld zu erteilen, wenn

           1. nachgewiesen wird, daß im begehrten Speicherfeld eine nichtkohlenwasserstofführende geologi­sche Struktur oder ein Teil einer solchen gelegen ist,

           2. die Struktur oder der Teil davon als für das Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasser­stoffe geeignet anzusehen ist,

           3. der Bewilligungswerber glaubhaft macht, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und

           4. sich das begehrte Speicherfeld weder ganz noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld oder einem Gewinnungsfeld betreffend Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung zu.

(2) Würde durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Erteilung der Speicherbewilligung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Speicherbewilligung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 91. (1) Das Ansuchen um Erteilung der Speicherbewilligung hat zu enthalten:

           1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung der festgestellten nichtkohlenwasser­stofführenden geologischen Struktur oder des festgestellten Teiles einer solchen,

           2. Angaben über Art und Umfang der Erforschung der Struktur oder des Teiles einer solchen und die voraussichtliche Eignung zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe,

           3. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen sowie die in Aussicht genommenen Sicherheits­maßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeits­programms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,

           4. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,

           5. die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landes­vermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,

           6. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

           7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Speicherfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß –, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), allfällige Zustimmungserklärungen und, wenn der Bewilligungswerber im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug.

(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 5, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.

§ 92. Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Speicherbewilligung sind der Bewilligungswerber, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Speicherbewilligung berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte, weiters die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, wenn die festgestellte nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder der festgestellte Teil einer solchen im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.

§ 93. Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungs­behörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 94. Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wieder­aufnahme des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 95. Für die Einstellung des Speicherns in einem Speicherfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

§ 96. (1) Die Übertragung von Speicherbewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. Übertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für das Speichern notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.

(2) Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.

(3) Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.

VII. Hauptstück

Ausübung der Bergbauberechtigungen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse

§ 97. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle und Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle binnen einem Monat anzuzeigen.

Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur

§ 98. (1) Bei unsicheren Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, oder Speicherfeldern hat die Behörde die Feststellung der Begrenzungen und erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten von Amts wegen anzuordnen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes, seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes oder der Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als auch die Ersichtlich­machung der Begrenzung in der Natur bei der Behörde beantragen. Derartige Anträge können auch vom Speicherberechtigten hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von Gewinnungs- oder Speicher­berechtigten hinsichtlich benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Speicherfelder oder Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralischer Rohstoffe bezieht, gestellt werden. Die Behörde hat dann die beantragte Feststellung oder Ersichtlich­machung durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Antragstellers durchführen zu lassen.

(3) Der Feststellung der Begrenzung sind die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten, im Fall der Ersichtlichmachung in der Natur auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Ersichtlich­machung vorgenommen werden soll, beizuziehen.

(4) Über die Feststellung der Begrenzung und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat der damit beauftragte Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Behörde vorzulegen.

(5) Bei Streitigkeiten über Begrenzungen entscheidet die Behörde. Diese hat gegebenenfalls auch die Richtigstellung der Lagerungskarten sowie der Vormerkungen und Übersichtskarten zu veranlassen.

(6) Betrifft die Feststellung der Begrenzung oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die Behörde dem Bergbuchsgericht unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen

§ 99. Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.

§ 100. (1) Treffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.

(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte.

§ 101. Der § 100 gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen von Speicherberechtigten und Gewinnungsberechtigten sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von Speicherberechtigten.

II. Abschnitt

Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe

§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall die Behörde unter Anwendung des § 25 Abs. 4.

(2) Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe anfallende grundeigene mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung aneignen, wenn sich diese nicht in Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, befinden und er ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung der Gestehungskosten dem Grund­eigentümer, wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grundstücken vorkommenden grundeigenen mineralischen Rohstoffe einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte über sie verfügen.

§ 103. Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden anderen bundeseigenen, bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall die Behörde. Der § 25 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 sind anzuwenden.

§ 104. (1) Die mit grundeigenen oder sonstigen mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden bergfreien und bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener oder sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen. Im Streitfall entscheidet die Behörde, ob sich die selbständige Gewinnung lohnt. § 25 Abs. 4 ist anzuwenden.

(2) Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 11 einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Behörde.

(3) Beziehen sich die Bergbauberechtigungen nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so gelten für die Aneignung der anderen grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 105. Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlen­wasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewin­nungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.

Nutzung von Grubenwässern

§ 106. (1) Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.

(2) Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbau­berechtigungen bedarf.

(3) Nutzt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2 bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.

(4) Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.

Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

§ 107. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 mineralische Rohstoffe aufzubereiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbau­anlagen und Bergbauzubehör für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.

(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungs­pflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VII. bis XII. sowie das XV. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.

III. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten

Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes

§ 108. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde die Errichtung und Auflösung eines Bergbau­betriebes zeitgerecht vorher bekanntzugeben. Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.

Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten

§ 109. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte hat ferner die im Zusammenhang mit Unfällen und Ereignissen der im § 97 genannten Art erforderlichen Veranlassungen zu treffen und einen auf jeden Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für die im § 182 genannten Ereignisse auszuarbeiten.

(2) Zur Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Bergbau­berechtigte besondere Maßnahmen zu treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben sowie Warn-, Alarm- und sonstige Kommunikationssysteme einzurichten, damit im Bedarfsfall unverzüglich Maßnahmen eingeleitet werden können. Durch die zuvor genannten Maßnahmen muß für eine dem besten Stand der Technik, Bergbausicherheit und der Medizin, besonders der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden. Zur Erreichung der zuvor genannten Ziele hat der Bergbauberechtigte schriftliche Anweisungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des sicheren Einsatzes des Bergbauzubehörs und der sicheren Durchführung gefährlicher Arbeiten (Arbeitsfreigabe) erforderlich sind, zu erteilen.

(3) Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzen­bestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Hiebei ist bester Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des besten Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Bergbaukartenwerk

§ 110. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwort­lichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbau­anlagen und die in Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen gelegenen Teile der Tagesoberfläche darzustellen.

(3) Der Behörde sind auf Verlangen Kopien von Teilen des Bergbaukartenwerkes zum Amts­gebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien können von Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem Wege oder nach einem sonstigen von der Behörde für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien ersetzt werden.

(4) Die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien (Abs. 3) ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbau­berechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Liegen Kopien der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht bei der Behörde auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Behörde teilzunehmen.

(5) Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau, Inhalt und Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Hilfeleistung bei Unglücksfällen

§ 111. In einem Unglücksfall bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten hat jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon betroffenen Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der Behörde Arbeitnehmer und Hilfsmittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten. Für die Hilfeleistung hat der Bergbau­berechtigte oder Fremdunternehmer, dem die Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese hat den durch den Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen Verdienstausfall, die Wertminderung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige Kosten einer durch den Einsatz notwendig gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt, entscheidet darüber die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

IV. Abschnitt

Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör

Betriebspläne

§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbau­anlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier mineralischer Rohstoffe und für Magnesit, sind diese für die Dauer eines Jahres aufzustellen, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 keine kürzeren Fristen festgesetzt sind.

(2) Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.

(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt, die Ausgestaltung von Gewinnungs- und Abschlußbetriebs­plänen für einzelne oder alle Bergbauzweige oder Bergbauarten (Untertagebergbau, Tagbau, Bohrloch­bergbau) sowie die Zeiträume, in denen Gewinnungsbetriebspläne für einzelne Bergbauzweige oder Bergbauarten aufzustellen sind, bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens, nach den Belangen der Sicherheit unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Abbaues und nach den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Gewinnungsbetriebsplan

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wieder­aufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere

           1. den Planungszeitraum,

           2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vor­gesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe,

           3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

           4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,

           5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) sowie

           6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbau­tätigkeit

enthalten muß.

(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:

           1. Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind,

           2. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungs­betriebsplanes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel sowie

           3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, sowie der angrenzenden Grundstücke mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

Abschlußbetriebsplan

§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere

           1. eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,

           2. Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,

           3. Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,

           4. Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,

           5. die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie

           6. ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes

enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.

(2) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.

(3) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

3

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

§ 115. (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Behörde bekanntzugeben. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß.

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

           1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

           2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird,

           3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

           4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

           5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

           6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

           7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

           8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

           9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Aufschluß und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

           1. der Genehmigungswerber,

           2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

           3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

           4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie mineralische Rohstoffe und für Magnesit haben im Verfahren bei der Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur dann Parteistellung, wenn insbesondere durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 beeinträchtigt werden.

(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchti­gung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasser­rechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrs­wertes der Sache nicht zu verstehen.

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der minerali­schen Rohstoffe begonnen werden.

(9) Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

(11) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.

§ 117. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.

(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.

Bergbauanlagen

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:

           1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

           2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,

           3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

           4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,

           5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

           6. gegebenenfalls einen Alarmplan für Störfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).

Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

           1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, daß der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

           2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

           3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

           4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist und

           5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um Störfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrs­wertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

           1. der Bewilligungswerber,

           2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,

           3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

           4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbau­berechtigungen behindert werden könnten.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasser­fachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Der § 31a Abs. 5 und 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 findet auf die Lagerung oder die Leitung wassergefährdender Stoffe, die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung.

(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkun­gen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungs­gemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.

(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) der Bergbauanlage handelt.

(10) Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

(11) Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Bergbauanlage ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Bergbauanlage zu berücksichtigen.

(12) Wird ein Bewilligungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, darf der Bewilli­gungswerber die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungs­bescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

(13) Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 bedarf, entscheidet im Zweifel der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag des Bergbau­berechtigten.

(14) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Inhaber der Bergbauanlage der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung von Bergbauanlagen anläßlich der Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbau­betriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon erfolgt und die vorgesehene Auflassung im Abschlußbetriebsplan angeführt ist.

§ 120. (1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungs­gebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl.I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maß­nahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirk­lichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen

§ 121. (1) Für die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257/96, angeführten Aufbereitungsanlagen gelten zusätzlich zu §§ 119 und 120 die in den folgenden Absätzen angeführten Bestimmungen.

(2) Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat Angaben über Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Bergbauanlage verwendet oder erzeugt werden, gegebenenfalls Angaben über erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt sowie Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und ferner eine allgemein verständliche Zusammenfassung aller Angaben zu enthalten.

(3) Wenn die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1 genannten Bergbauanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat so früh wie möglich, spätestens im Zeitpunkt der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 119 Abs. 2 über die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) zu benachrichtigen, wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen als Unterlage beizuschließen sind.

(4) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen sind von der Behörde erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen.

(5) Die Behörde hat die Entscheidung über das Ansuchen zur Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1 genannten Bergbauanlage dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(6) Für die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(7) Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen (Abs. 2) sowie alle Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.

(8) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt (§ 119 Abs. 5) liegt auch dann vor, wenn die in Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung für das Gebiet, in dem die Bergbauanlage hergestellt (errichtet) werden soll, festgestellten Immissionsgrenzwerte nicht ein­gehalten werden.

Bergwerksbahn

§ 122. (1) Die Bewilligungen zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbau­berechtigter nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr oder erweitertem Werksverkehr) errichten und betreiben will, erteilt die Behörde. Der § 119 Abs. 2 bis 12 und 14 ist anzuwenden.

(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen, wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen Genehmigung und Aufsicht unterliegende Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund einer Stellung­nahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen. Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn), so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.

Verwendung von Bergbauzubehör

§ 123. (1) Bergbauzubehör im Sinne des § 146 darf nur dann im Bergbau bestimmungsgemäß verwendet werden, wenn

           1. es gemäß anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde (Abs. 5) oder

           2. eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 2) oder

           3. eine Genehmigung (Abs. 6) vorliegt.

(2) Durch die Übereinstimmungserklärung ist, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheini­gung einer nach Abs. 4 zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle), festzustellen, daß das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder einer Genehmigung nach Abs. 6 entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungs­erklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für das Bergbauzubehör durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen um­setzen und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheits­anforderungen entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt in Abständen von jeweils zwei Jahren dem aktuellen Stand anzupassen.

(4) Für die Prüfung, ob das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf dieses zutreffenden Normen entspricht, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinie für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.

(5) Für Bergbauzubehör, für das nach anderen bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Vorschriften für das Inverkehrbringen bestehen, gelten die jeweiligen anderen bundes­rechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Einsatzüberwachung im Bergbau durch die Bergbehörden zu erfolgen hat.

(6) Bergbauzubehör, das den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3 oder gemäß Abs. 5 oder den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entspricht und für das daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, darf nur dann im Bergbau eingesetzt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall über begründeten Antrag zu erteilen, wenn durch die Verwendung des Bergbauzubehörs im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.

(7) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist vor dem Inverkehrbringen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette am Bergbauzubehör nachzuweisen. Nähere Bestimmungen über Zeichen und Plaketten sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör

§ 124. (1) Werden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, hat die Behörde mit Bescheid die Verwendung des Bergbauzubehörs einzuschränken oder zu untersagen oder an besondere Auflagen zu binden (§ 178 Abs. 2).

(2) Wird die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör, das in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder gemäß den jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde, mit Bescheid eingeschränkt, untersagt oder an besondere Auflagen gebunden oder werden Strafen wegen Verwendung von Bergbauzubehör, das den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder einer jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmung nicht entspricht, verhängt, hat die Behörde dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben.

(3) Das Schutzklauselverfahren für Bergbauzubehör ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen. Er hat die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen unverzüglich von Maßnahmen gemäß Abs. 2 zu unterrichten und dabei anzugeben, warum diese Entscheidungen getroffen wurden. Diesen Stellen ist auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf

           1. die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder

           2. die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder

           3. einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen

zurückzuführen ist.

(4) Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Bescheid (Abs. 2) der Behörde. Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Unter­sagung oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Bescheid (Abs. 2) vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzuheben.

V. Abschnitt

Verantwortliche Personen

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

§ 125. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und alle selbständigen Betriebs­abteilungen als verantwortliche Person für die Leitung einen Betriebsleiter und für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen.

(2) Betriebsleiter und Betriebsaufseher dürfen nicht in dieser Funktion für einen anderen Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, bei einem in mehrere selbständige Betriebs­abteilungen gegliederten Bergbaubetrieb für eine andere selbständige Betriebsabteilung oder einen Bergbaubetrieb, bestellt sein. Mehrfachbestellungen sind zulässig, sofern die betreffende Person in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben.

(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, daß der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von einem für die Vertretung geeigneten Betriebsaufseher vertreten wird. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Aus­maßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebs­abteilung den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die zuständige Behörde (§ 129) dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen.

§ 126. Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.

Voraussetzungen der Bestellung

§ 127. (1) Als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 4) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 5) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 gilt eine einschlägige Hochschul­ausbildung, bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich ab­geschlossene Ausbildung (§ 133), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf.

(3) Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt oder durch den Besuch einer ausländischen Lehrveranstaltung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im Sinne des Abs. 2, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Lehranstalt oder der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung durch eine Lehrveranstaltung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet unter Bedachtnahme auf § 142 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid, bei einer Hochschulausbildung nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, bei Ausbildung an einer Lehranstalt nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

(4) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebs­aufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und von der zuständigen Behörde nach diesem Bundesgesetz anerkannt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

§ 128. (1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde die Betriebsleiter und Betriebs­aufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hin­reichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.

(2) Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Zuständigkeit

§ 129. Zur Anerkennung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist zuständig:

           1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

                 – in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

                 – in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;

           2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

           3. die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Anerkennung der Bestellung

§ 130. Die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn die bestellten Personen die Voraussetzung des § 127 erfüllen.

Ausscheiden; Funktionsänderung

§ 131. Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Abberufung

§ 132. (1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, hat sie dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbau­betrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 die bestellte Person nicht dem § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht mehr einwandfrei ausüben kann.

(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekanntgegeben, hat die zuständige Behörde die Weiterführung des Bergbau­betriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen.

Verordnungsermächtigung

§ 133. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertig­keit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 127 Abs. 5 und den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse über die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung und der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 sowie für die technische Aufsicht bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern

§ 134. (1) Fremdunternehmer haben der im § 129 genannten Behörde vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwort­lichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Der § 126 zweiter Satz und der § 127 Abs. 5 gelten sinngemäß.

(2) Werden die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im § 129 genannte Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im § 129 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 128. Diese Behörde hat die Bestellung mit Bescheid anzuerkennen. Stellt die im § 129 genannte Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, ist § 132 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.

(3) Werden von Fremdunternehmern ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Abs. 1. Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen der Fremdunternehmer zu führen. Diese Personen sind vom Bergbauberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften zu belehren, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen.

Verantwortliche Markscheider

§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Mark­scheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen.

(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben.

(3) Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Aus­führung der vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des § 138 geeigneten Person vertreten wird.

§ 136. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde (§ 137) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zuständigkeit

§ 137. Für die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist zuständig:

           1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

                 – in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

                 – in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein Bundesland hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;

           2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über einen politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

           3. die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Voraussetzungen der Bestellung

§ 138. (1) Als verantwortliche Markscheider dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 3) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 4) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, eine andere einschlägige Hochschulausbildung, eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder die durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art nachgewiesene erfolgreich abgeschlosssene Ausbildung. § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung (§ 141) durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

Anerkennung der Bestellung

§ 139. Die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 138 erfüllt.

Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung

§ 140. Die §§ 131 und 132 gelten sinngemäß.

Verordnungsermächtigung

§ 141. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleich­wertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 138 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

§ 142. Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008 durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in bergrechtlichen Vorschriften genannten Vorbildungen oder Nachweisen von theoretischen Kenntnissen oder Ausbildungen oder den verlangten praktischen Verwendungen vergleich­bar sind. Der nach § 127 Abs. 5 oder nach § 138 Abs. 4 erforderliche Nachweis der hinreichenden Kenntnis von Rechtsvorschriften wird hievon nicht berührt.

VI. Abschnitt

Bergbaubevollmächtigte

§ 143. (1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam Inhaber einer Bergbauberechtigung sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige Bergbau­berechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, haben eine im Inland wohnhafte eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Behörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Behörden zu empfangen (Bergbau­bevollmächtigter).

(2) Der Bergbaubevollmächtigte ist in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen den für die einzelnen Bergbauberechtigungen zuständigen Behörden sowie dem Landeshauptmann und in den übrigen Fällen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen.

(3) Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbau­unternehmens oder der Bergbauberechtigungen betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter. Die im Abs. 2 bezeichneten Behörden sind von Amts wegen von der Bestellung des Verwalters zu verständigen.

VII. Abschnitt

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten

§ 144. Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundes­gesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmi­gungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs. 1 oder § 196 Abs. 1 weitergelten.

VIII. Abschnitt

Haftung für Geldleistungen

§ 145. Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.

IX. Abschnitt

Ausschließung einer abgesonderten Exekution

§ 146. Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung erforderlichen Bergbauanlagen, das erforderliche Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl.), das die Bergbauberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch nicht verkaufsfähigen mineralischen Rohstoffe sind als solches einer abgesonderten Exekution entzogen.

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum

I. Abschnitt

Grundüberlassung

§ 147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grund­stücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

§ 148. (1) Stimmt der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles von diesem gegen eine angemessene Entschädigung zu, kommt es jedoch über diese zu keiner Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung dieser Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene Entschädi­gung auf die Geltendmachung dieser Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung nicht mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung der Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 149. (1) Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grund­überlassung ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grund­überlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.

(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 178 bis 180 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Einleitung des Verfahrens ist von der Behörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen und von diesem im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid auch gegen jede Person wirksam wird, für die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(4) Über das Ansuchen entscheidet die Behörde. Vor Entscheidung hierüber sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten zur Benützung für Bergbauzwecke benötigten Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen, Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten, öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen, wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen, Anlagen der Post- und Telegraphen­verwaltung, militärischen Zwecken dienenden Anlagen oder in der Nähe der Bundesgrenze gelegen sind.

(5) Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise Grundüberlassung für die Dauer der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten begehrt und werden diese länger als drei Jahre ausgeübt werden, so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung auf Antrag des Grundeigentümers zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.

(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; der Ausspruch über die Entschädigung ist jedoch mit Berufung nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) bei demjenigen Bezirksgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahn­enteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

(7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz der Oberfläche notwendig ist und der Bergbauberechtigte die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt hat. Die Berufung gegen einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 150. Die zwangsweise Grundüberlassung innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen, Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung von Gebäuden und in Friedhöfen ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten, wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet der Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach § 149 zu unterbrechen.

§ 151. Die Anmerkung im Grundbuch (§ 149 Abs. 3) ist mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund der Anzeige der Behörde, daß das zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, zu löschen.

II. Abschnitt

Überlassung der Nutzung privater Tagwässer

§ 152. (1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.

(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.

III. Abschnitt

Bergbaugebiete

§ 153. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grund­stücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbau­gebiete bezeichnet worden sind.

(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird.

§ 154. (1) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfeldern und Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, bei Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes bekanntzugeben, die als Folge von Einwirkungen dieser Tätigkeiten in den nächsten fünfzehn Jahren Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß unterliegen oder voraussichtlich unterliegen werden, daß dadurch Bauten und andere Anlagen wesentliche Veränderungen erfahren können. Gleichzeitig sind ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Grundstücke und Grundstücksteile, ein Lageplan, eine bergtechnische Übersichts­karte und eine bergtechnische Beschreibung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gliederung, Inhalt und Ausgestaltung dieser Unterlagen bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

(2) Die Behörde hat zu prüfen, ob die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, und sodann durch Bescheid die Grundstücke und Grundstücksteile zu bezeichnen, die als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.

Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht

§ 155. (1) Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlen­wasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchs­gericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

Versagung einer Baubewilligung

§ 156. (1) Die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wenn

           1. durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich oder

           2. eine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2) vermieden werden können oder

           3. durch den geplanten Bau oder die geplante andere Anlage ein möglichst vollständiger Abbau des Vorkommens nicht mehr möglich ist.

(2) Wird die Bewilligung versagt oder können Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen vermieden werden und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbau­berechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grund­stücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu erwarten ist und gegenständlichenfalls kein Reservefeld vorliegt. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verodnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbau­anlagen keine Bewilligungen nach § 153 Abs. 2 erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

§ 157. Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes der Behörde auf Verlangen, sonst in Abständen von drei Jahren, bekanntzugeben, ob noch nicht als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begren­zungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs- und Speicherfeldern sowie Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als solche in Betracht kommen. Der § 154 gilt sinngemäß.

§ 158. (1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien im Verfahren sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 155 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.

IV. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

§ 159. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wieder­herstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grund­stücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und land­schaftsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu verwahren.

(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz.

(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

4

V. Abschnitt

Bergschäden

§ 160. (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Nicht als Bergschaden gilt

           1. der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufs­krankheit,

           2. der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie

           3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersicht­lichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 210 errichtet und hiefür die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 von der Behörde versagt worden ist oder die Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (§ 156 Abs. 2) nicht eingehalten worden ist.

§ 161. (1) Für den Ersatz eines Bergschadens haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber der Bergbauberechtigung sondern ist ihm die Ausübung der Berechtigung nur überlassen worden, so haftet der Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung zu entschädigen, wenn nicht anderes vereinbart ist.

(2) Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung nur überlassen worden, so haftet der letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.

§ 162. (1) Werden die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt, so haften diese und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten jedoch nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so haften sie nicht. Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so haften nach Maßgabe des Abs. 1 die vorgenannten Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist oder war, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Der vorletzte Satz des Abs. 1 und der § 161 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Im Verhältnis der Haftpflichtigen zueinander hängt, soweit nicht anderes vereinbart ist, die Pflicht zum Ersatz sowie dessen Umfang von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Bergschaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht. Im Zweifel sind die Haftpflichtigen zu gleichen Anteilen zum Ersatz verpflichtet.

§ 163. Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit richtet sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

§ 164. (1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten beruht hat.

(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.

§ 165. (1) Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt der § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht im Fall der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat.

§ 166. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen der Bergbauberechtigte für den verursachten Bergschaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch die Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte für das Verschulden seiner Beauftragten und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten für den entstandenen Schaden ursächlich waren.

§ 167. Die Pflicht des Bergbauberechtigten, nach § 161 für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten, darf im vorhinein für Personen, die sich in Ausübung einer Berufspflicht oder zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens notwendigerweise in den Bereich begeben haben, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden oder solche vorgenommen worden sind oder diesen Bereich gegen Entgelt zwecks Besichtigung betreten haben, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht der sonst nach § 161 Haftpflichtigen.

§ 168. (1) Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des schädigenden Vorganges an.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

§ 169. Der Geschädigte verliert den Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens, wenn er nicht binnen drei Monaten, nachdem er vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den schädigenden Vorgang anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Haftpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Bergschaden Kenntnis erhalten hat.

IX. Hauptstück

Behörden

I. Abschnitt

§ 170. Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 171. (1) Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit ist, soweit in diesem Bundesgesetz und in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann ist in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:

           1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

           2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:

           1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

           2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

           3. Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.

§ 172. Mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im § 2 Abs. 1 genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen.

II. Abschnitt

Aufgaben der Behörden

§ 173. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie

           1. das Bergbauberechtigungswesen,

           2. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,

           3. den Umweltschutz,

           4. den Lagerstättenschutz,

           5. den Oberflächenschutz,

           6. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und

           7. die bergbauliche Ausbildung

betreffen.

(2) Die im § 170 angeführte Behörde hat über Abs. 1 hinaus auch die Einhaltung der den Arbeitnehmerschutz und das sonstige Arbeitsrecht betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen und ferner die Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutz­vorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Unfallverhütung und der Gesundheitspflege aufzuklären, sie bei Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen und zu beraten. Ferner hat der Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten Statistiken über Unfälle, Berufskrankheiten und gefährliche Ereignisse (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

Überwachung

§ 175. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffe mit Ausnahme von Magnesit handelt, im übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Orte, an denen Tätigkeiten der im § 182 genannten Art ausgeübt werden, sind mindestens einmal im Jahr zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung oder der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretetung der Arbeitnehmer können bei den im Abs. 1 angeführten Behörden die Vornahme einer Besichtigung der im Abs. 1 genannten Art beantragen, wenn sie Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer für erforderlich erachten. Solchen Besichtigungen haben die Behörden Organe des angtragstellenden Trägers der Unfallversicherung oder der zuständigen gesetzlichen Interessenvertreter der Arbeitnehmer beizuziehen. Die Behörden haben binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Trägers der Unfallversicherung den Zeitpunkt der Besichtigung festzusetzen.

(3) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.

III. Abschnitt

Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen

§ 176. (1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Behörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Behörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

IV. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 177. (1) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in § 170 und 171 angeführten Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der behördlichen Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen, Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen und Bergbauzubehör sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit den im § 97 angeführten Unfällen und gefährlichen Ereignissen anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig ist.

(2) Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer, dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1 Z 4, 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter oder dem verantwortlichen Markscheider und deren Vertretern (§ 125 Abs. 3 und § 135 Abs. 3) steht es frei, die im Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.

(3) Soweit es sich nicht um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit handelt, sind die Abs. 1 und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuwenden.

V. Abschnitt

Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

§ 178. (1) Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwort­licher nach § 17 Abs. 1 Z 4, 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der vom Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekannzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortlichen Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbau­berechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.

(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder zum Ersatz der erwachsenden Kosten zu verpflichten. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und läßt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerläßlich ist.

(3) Bergbauberechtigte haben für jeden ihrer Bergbaubetriebe, weiters Fremdunternehmer, soweit diese bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen, für diese, für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Kalenderjahres die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle, Berufskrankheiten und gefährliche Ereignisse (§ 97) erforderlichen Daten den Behörden zur Verfügung zu stellen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung von Statistiken über Unfälle, Berufskrankheiten und gefährliche Ereignisse zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit handelt, die Bezirksverwaltungs­behörde, ansonsten der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) § Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 179. (1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im § 97 angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1 oder nach § 87 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremd­unternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 119 Abs. 3) zu treffen.

(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremd­unternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Handelt es sich um Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen, kommt Berufungen gegen einen derartigen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.

(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach § 58 Abs. 1 oder § 117 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrechtzuerhalten sind, so hat die Behörde die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 161) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 64 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht wird oder bedroht werden kann, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit handelt, die Bezirksverwaltungs­behörde, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 180. (1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen nach § 175 Abs. 3 vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 178 und 179 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des Amtes der Landesregierung namens der Bezirks­verwaltungsbehörde einzuschreiten. Die §§ 178 und 179 gelten sinngemäß.

VI. Abschnitt

Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen

§ 181. (1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse, die Art des mineralischen Rohstoffs und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind.

(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3), beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§ 109 Abs. 3), insbesondere über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß der Emissionen, getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden.

Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung

§ 182. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nähere Vorschriften für die Aufbereitung zu erlassen, sofern bei dieser Tätigkeit die im Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10/1997, angeführten Stoffe in mindestens den dort angeführten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder soweit davon auszugehen ist, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden.

(2) Ein schwerer Unfall im Sinne des Abs. 1 ist ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, eine Emission oder ein anderes Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen auf Grund der Aufbereitung ergibt, das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

(3) Mit Verordnung nach Abs. 1 sind nähere Festlegungen zu treffen über

           1. Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde vor Aufnahme der Aufbereitung, bei einer wesentlichen Vergrößerung der bekanntgegebenen Menge und einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des gefährlichen Stoffes gegenüber den früheren Angaben sowie bei einer endgültigen Einstellung dieser Tätigkeit.

           2. Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde bei einer am 1. Jänner 1999 bereits durchgeführten Tätigkeit im Sinne der Z 1.

           3. Meldungen des Bergbauberechtigten nach einem schweren Unfall im Sinne des Abs. 2 an die Behörde.

           4. Sicherheitsabstände zwischen Anlagen, in denen Tätigkeiten nach Z 1 ausgeübt werden, und Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2).

           5. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle.

(4) Sind bei der Aufbereitung gefährliche Stoffe in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82 EG entsprechen oder darüberliegen, vorhanden oder vorgesehen oder ist davon auszugehen, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden, hat die Verordnung nach Abs. 1 auch Vorschriften über die Verpflichtung des Bergbauberechtigten

           1. einen Sicherheitsbericht zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren und

           2. betriebsinterne Notfallpläne zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen oder zu erproben und erforderlichenfalls fortzuschreiben

zu enthalten.

VII. Abschnitt

Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

§ 183. (1) Für die im § 171 Abs. 1 nicht genannten Tätigkeiten sind die im folgenden genannten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden:

           1. der 1. Abschnitt “Allgemeine Bestimmungen” mit Ausnahme der §§ 1 und 18;

           2. der 2. Abschnitt “Arbeitsstätten und Baustellen” mit Ausnahme des § 32;

           3. der 3. Abschnitt “Arbeitsmittel” mit Ausnahme des § 39;

           4. der 4. Abschnitt “Arbeitsstoffe” mit Ausnahme des § 48;

           5. der 5. Abschnitt “Gesundheitsüberwachung” mit Ausnahme des § 59;

           6. der 6. Abschnitt “Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze” mit Ausnahme der §§ 61 Abs. 8, 62 Abs. 2 bis 8, 63 und 72;

           7. der 7. Abschnitt “Präventivdienste” mit Ausnahme des § 90 und mit der Maßgabe, daß Sicherheitsfachkräfte als Sicherheitsbeauftragte zu bezeichnen und dem Bundesminsiter für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen sind;

           8. § 102 Abs. 1 und 3, § 103 mit Ausnahme der Abs. 4 und 5, § 105, § 106 Abs. 3, § 107 mit Ausnahme des Abs. 5, § 108 mit Ausnahme des Abs. 3, § 109 mit Ausnahme des Abs. 7, § 110, § 111 Abs. 1, § 112 mit Ausnahme der Abs. 3 bis 5, § 114 mit Ausnahme des Abs. 3 und Abs. 4 Z 3, § 115, § 116 mit Ausnahme des Abs. 5, § 125 Abs. 1 und 2, § 126 Abs. 2 und 3, § 127 Abs. 1 erster Satz, § 128, § 129 erster Satz.

(2) Zuständige Behörde und zuständiger Bundesminister ist stets der Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten, dem hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Befugnisse der Arbeitsinspektorate zustehen. Es ist jeweils der Bergbaubetrieb und nicht die Arbeitsstätte zugrunde zu legen.

(3) Abs. 1 gilt nicht, soweit dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder die nach § 195 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach § 196 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes jeweils als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnungen in Angelegenheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht besonderes bestimmen.

(4) Für Fälle der obertägigen Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Magnesit, gelten das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, jeweils in der geltenden Fassung.

VIII. Abschnitt

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer

§ 184. Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.

IX. Abschnitt

Vormerkungen und Übersichtskarten

§ 185. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechts­begründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mit­teilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.

(3) Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.

(4) Die Vormerkungen (das Bergbauinformationssystem) haben (hat) zu umfassen:

                a) die Art der Bergbauberechtigungen,

               b) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,

                c) bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personen­gesellschaften des Handelsrechts Name und Sitz der Bergbauberechtigten,

               d) Name, Anschrift, Bestellung und Funktion von verantwortlichen Personen und Bergbau­bevollmächtigten,

                e) den Bergbaubetrieb bzw. die selbständige Betriebsabteilung,

                f) die Art und Beschaffenheit des mineralischen Rohstoffes,

               g) den Betriebszustand (in Betrieb, außer Betrieb, gefristet) sowie

               h) die Bergbaubetriebsart.

(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis c angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die im Abs. 4 lit. d bis h angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowie Übermittlung der im Abs. 4 lit. d bis h angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.

(6) Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle die für die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichen Daten bekanntzugeben.

X. Hauptstück

Kosten

§ 186. (1) Hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter für die mit einer bergbehördlichen Amtshandlung verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer, Verwalter nach § 143 Abs. 3) die Auslagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde. Die Auslagen, die den Behörden durch Besichtigungen nach § 175 erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine unterliegende Partei die dem Gegner im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat sie nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wieweit das Verfahren von der unterliegenden Partei leichtfertig oder mutwillig veranlaßt worden ist und inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist.

XI. Hauptstück

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen

Fremdenbefahrungen

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

§ 187. (1) Bergbauberechtigte, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu errichten und zu unterhalten.

(2) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, wenn die Bergbaubetriebe der Bergbauberechtigten nicht der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen sind.

(3) Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen gebildet werden. Überdies kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch Verordnung anordnen.

(4) Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens zu beraten,

           2. den Zustand der Rettungsstellen und die Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren als Sachverständige der Behörden zu überprüfen,

           3. Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte, Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender Anzahl für besondere Rettungswerke in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten,

           4. einen Plan für die gegenseitige Unterstützung bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszu­arbeiten,

           5. die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw. Gasschutzwehren auszubilden und nachzuschulen sowie

           6. über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens den Behörden Gutachten zu erstatten.

(5) Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation, Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen

§ 188. Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VII. bis XII. sowie das XIV. bis XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk.

Fremdenbefahrungen

§ 189. (1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.

(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn

           1. keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,

           2. fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und

           3. Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.

(3) Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

XII. Hauptstück

Bergbaubeirat

§ 190. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbau­angelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der den Namen “Bergbaubeirat” führt.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegen­heiten, die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.

(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je zwei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde und einem Vertreter der Geologischen Bundesanstalt. Die Vertreter müssen fachkundig sein.

(4) Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten auf Grund von Vorschlägen der im Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates beträgt drei Jahre.

(5) Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen übertragen.

(6) Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten Beamten seines Bundesministeriums übertragen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten zu ersetzen sind; er hat auch im Streitfall zu entscheiden.

(8) Nähere Vorschriften, besonders über die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungs­fristen, Beschlußerfordernisse und Form der Abstimmung, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

XIII. Hauptstück

Freischurf- und Massengebühren

§ 191. (1) Für Schurfberechtigungen sind vom Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr Maßengebühren zu entrichten.

(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 100 S, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 300 S festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren selbst zu berechnen.

(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.

(5) Zur Erhebung im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundes­abgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.

(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinander­folgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen.

XIV. Hauptstück

Auszeichnung

§ 192. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäfts­bezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

(2) Die Auszeichnung nach Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der Bergbauberechtigte

           1. im Firmenbuch eingetragen ist,

           2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und

           3. in dem betreffenden Bergbauzweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht dem Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung nach Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

XV. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungs­übertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit Geldstrafe von 30 000 S bis zu 1 000 000 S zu bestrafen.

(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechts­vorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.

(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheits­vorschriften oder Verfügungen der Behörden trotzt Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.

(6) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 4 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 5 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.

(8) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheits­strafe nebeneinander verhängt werden.

(9) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.

XVI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 194. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen:

           1. das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259;

           2. Art. II des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978;

           3. die Berggesetznovelle 1982, BGBl. Nr. 520;

           4. Art. II der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399;

           5. die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355;

           6. Art. V des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994;

           7. die Berggesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 633/1994;

           8. Art. XXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995;

           9. Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert werden, BGBl. Nr. 518/1995;

         10. Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird, BGBl. Nr. 219/1996;

         11. Art. IV des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997;

         12. die als Bundesgesetz geltende Verordnung über Standorte und Amtsbezirke der Berghaupt­mannschaften, BGBl. Nr. 3/1968.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen treten, soweit sie Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe, ausgenommen Magnesit, regeln, außer Kraft. Im übrigen gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes erlassenen Verordnung im bisherigen Umfang weiter:

           1. die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben wird jedoch § 49 Abs. 2 zweiter Satz;

           2. die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

           3. die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 2 und § 3 Abs. 2;

           4. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;

           5. die Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

           6. die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

           7. die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 28 und § 31 Abs. 1 dritter Teilsatz.

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen treten, soweit sie Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe, ausgenommen Magnesit, regeln, außer Kraft. Im übrigen bleiben sie bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung:

           1. die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;

           2. dieVerordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbau­gebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;

           3. die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983;

           4. die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989;

           5. die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;

           6. die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühren angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988;

           7. die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;

           8. die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997;

           9. die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997.

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Übergangsbestimmungen

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

§ 197. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Schurfbewilligungen nach § 89 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücks­teile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(4) Nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne gelten als Gewinnungs­betriebspläne weiter, für Änderungen gelten jedoch die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für Änderungen gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für grundeigene mineralische Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungs­betriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen als die Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.

§ 198. (1) Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.

(2) Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

(3) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4 des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist, unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach § 70 dieses Bundesgesetzes geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe, zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbau­berechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach § 119 gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der § 119 anzuwenden. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

§ 199. Vor dem 1. Jänner 1999 verliehene Grubenmaße und Überscharen, die nach der Tiefe beschränkt waren, erstrecken sich unbeschränkt in die Tiefe. Grubenmaße und Überscharen, die im Bereich von Tagmaßen verliehen worden sind, reichen nach oben über das anstehende feste Gestein.

§ 200. Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern, so steht die Berechtigung zum ausschließlichen Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren Bergwerksberechtigung zu.

§ 201. Stellt die Behörde fest, daß einzelne in einer Bergbuchseinlage eingetragene Bergwerks­berechtigungen nicht auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe verliehen worden sind oder dies zwar der Fall ist, die Grubenmaße aber nicht aneinandergrenzen, so hat sie dem Bergbuchsgericht die bezüglichen Bergwerksberechtigungen bekannt­zugeben. Die Behörde hat auch anzugeben, welchen dieser Bergwerksberechtigungen die in der Einlage allenfalls eingetragenen Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen zuzuordnen sind. Das Bergbuchsgericht hat die Bergwerksberechtigungen, die diesen zuzuordnenden Hilfsbau­konzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen auf Anzeige der Behörde hin von Amts wegen aus der Einlage abzuschreiben und neu zu eröffnenden Bergbuchseinlagen zuzuschreiben. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.

§ 202. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Bergwerksberechtigten Grubenmaße oder Grubenfelder mit angrenzenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen zu einem Grubenfeld mit höchstens 16 Grubenmaßen und allfälligen Überscharen zusammenzulegen, wenn die zugehörigen Bergwerks­berechtigungen vor dem 1. Oktober 1975 auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger mineralischer Rohstoffe verliehen worden sind. Die Behörde hat die Zusammenlegung dem Bergbuchs­gericht anzuzeigen; der Anzeige ist eine Ausfertigung des Bescheides über die Zusammenlegung mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen. Das Bergbuchsgericht hat die Zusammenlegung im Bergbuch ersichtlich zu machen.

(2) Wenn die Bergwerksberechtigungen in verschiedenen Bergbuchseinlagen eingetragen sind, dann hat die Behörde in der Anzeige an das Bergbuchsgericht auch anzugeben, aus welcher Einlage Bergwerksberechtigungen abzuschreiben und welcher Einlage sie zuzuschreiben sind. Das Bergbuchs­gericht hat die Ab- und Zuschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungs­gesetz. Die Zusammenlegung wird erst mit der Vornahme der Zuschreibung rechtswirksam.

§ 203. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungs­verträge betreffend Kohlenwasserstoffe gelten weiter.

(2) Auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannte Gewinnungsfelder gelten als nach § 74 Abs. 1 anerkannte Gewinnungsfelder.

§ 204. Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für grundeigene mineralische Rohstoffe bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, gelten die Genehmigungen nach §§ 83 und und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen, soweit ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 letzter Satz des Berggesetzes 1975 genannten Gründen nicht aufzustellen war. Auf die vorzulegenden Unterlagen finden § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien
für die Verwendung im Bergbau

§ 205. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verwendung im Bergbau zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände sowie Arbeitsstoffe dürfen auch weiterhin verwendet werden.

(2) Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art. 50 Z VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten weiter, wenn der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör

§ 206. Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.

Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
und Betriebsaufseher

§ 207. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

(3) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Abs. 2 anzuwenden.

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

§ 208. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete

§ 209. (1) Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, aufrecht waren, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach § 153 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 154 und 155 gelten sinngemäß.

(2) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasser­stoffe gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die §§ 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist.

(3) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem II. Abschnitt des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sowie Grundstücke nach § 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist § 155 anzuwenden.

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten

§ 210. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im II. Teil des Bundesgesetz­blattes die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundzumachen, die aus Grundstücken und Grundstücks­teilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit im II. Teil des Bundesgesetzblattes auch die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundmachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, anderen als im ersten Satz genannten Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht (§§ 83 und 116) oder Speicherfeldern befinden. Das gleiche gilt für die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, oder nach § 154 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bergbaugebiete. Ändern sich die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon, so hat dies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im II. Teil des Bundesgesetzblattes kundzu­machen.

Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten

§ 211. Für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerks­berechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder

§ 212. Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Magnesit, darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.

5

Bestehendes Bergbaugelände

§ 213. (1) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem vor dem 1. Oktober 1975 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so hat die Behörde zu untersuchen, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraus­sichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1998 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergschäden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3.

Löschung grundbücherlicher Eintragungen

§ 214. Im Grundbuch eingetragene Rechte, deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen berg­freier mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos, soweit es sich nicht um Eintragungen im Bergbuch handelt. Auf Grund einer Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht das Verfahren zur Löschung nach dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts wegen einzuleiten.

Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz

§ 215. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasser­versorgungsanlagen bestimmten Schutzgebiete neu festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder dieses auflassenden Verordnung wird der nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt, der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt hat, gegenstandslos.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 216. Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amts­handlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.

Anhängige Verfahren

§ 217. (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittel­verfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abge­schlossene Verfahren nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissions­schutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach § 116 zu Ende zu führen.

(4) Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(5) Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

Bestehende individuelle Verwaltungsakte

§ 218. Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 219. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Schlußbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 220. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 17, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 221. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Berichterstattung

§ 222. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben erstmals bis zum 1. März 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Landeshauptmann einen zusammenfassenden Bericht über den Vollzug dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten:

           1. Zahl, Art und durchschnittliche Dauer der durchgeführten Verfahren;

           2. Art der Erledigung dieser Verfahren;

           3. Zahl der behördlichen Überprüfungen und Angaben über allfällige Veranlassungen;

           4. Bemerkungen über verfahrensverzögernde Faktoren;

           5. Bemerkungen über die zur Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung getroffenen Maßnahmen;

           6. Art und Umfang der zum Abbau freigegebenen Vorhaben.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstmals bis zum 1. Mai 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren einen Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die im Absatz 1 genannten Daten der Bezirksverwaltungs­behörden des Landes sowie die Daten der vom Landeshauptmann geführten Verfahren zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erstmals bis zum 1. Juli 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über den bundesweiten Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie die Daten der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geführten Verfahren zu enthalten.

Inkrafttreten

§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 121 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(3) § 182 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 224. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 188, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203 und 209, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungs­verfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 106 und 152 ist, soweit deren Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(6) Mit der Vollziehung der §§ 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundes­regierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(8) Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(9) Mit der Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes in den Fällen des § 171 Abs. 1 und 2 und § 183 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Artikel II

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

“(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I XXXX, unterliegen, ausgenommen die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit.”

2. Im § 62 Abs. 6 wird das Zitat “des Berggesetzes 1975” durch das Zitat “des Mineralrohstoffgesetzes” ersetzt.

3. Im § 93 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat “des Berggesetzes 1975” durch das Zitat “des Mineralroh­stoffgesetzes” ersetzt.

4. Am Ende des § 94 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort “und”.

5. Im § 94 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         “7. Genehmigungen und Bewilligungen für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grund­eigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit nach dem Mineralrohstoffgesetz.”

6. § 96 Abs. 7 lautet:

“(7) Abs. 1 und 2 ist auf Tätigkeiten, die unter das Mineralrohstoffgesetz fallen, nicht anzuwenden, ausgenommen auf die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit.”

7. In § 98 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes.”

8. § 99 Abs. 1 Z 2 entfällt.

9. § 99 Abs. 3 Z 7 lautet:

         “7. für die die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit die nach dem Mineralrohstoffgesetz dafür zuständige Behörde,”

10. § 132 Abs. 1 entfällt und die nachfolgenden Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung “Abs. 1 und 2”.


11. § 132 Abs. 2 (neu) Z 1 lautet:

         “1. soweit es sich um Tätigkeiten handelt, auf die das Mineralrohstoffgesetz anzuwenden ist, ausgenommen die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Roh­stoffe außer Magnesit, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.”

Artikel III

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird geändert wie folgt:

§ 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. die dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. XXX/XXXX, unterliegenden Tätigkeiten, ausgenommen die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Roh­stoffe außer Magnesit,”.

Vorblatt

Probleme:

Das geltende Berggesetz 1975 entspricht teilweise nicht mehr dem Erfordernis einer zeitgemäßen Mineralrohstoffpolitik. Insbesondere wird von den Ländern und Gemeinden die mangelnde Koordinie­rung eines wirtschaftlich notwendigen Abbaus von im Grundeigentum stehenden mineralischen Rohstoffen (“Massenrohstoffen”) mit der Raumordnung kritisiert. Von Anwenderseite her wird vielfach Kritik an der Zweiteilung des Bergbaus in einen Bergbau, für den das Berggesetz gilt, und in einen Berg­bau, auf den dieses nicht anzuwenden ist, was insbesondere im Hinblick auf die strengen bergrechtlichen Sicherheitsvorschriften zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, sowie an der Kompliziertheit und am Umfang der Verwaltungsabläufe geäußert. Ferner wird vielfach Kritik am Titel des Gesetzes geübt, weshalb dieses nunmehr Mineralrohstoffgesetz heißen soll.

Ziele:

1.  Einräumung einer umfassenden Parteistellung an Länder und Gemeinden in bergrechtlichen Verfahren betreffend im Grundeigentum stehende mineralische Rohstoffe;

2.  Einbeziehung aller mineralischen Rohstoffe in den Geltungsbereich des Gesetzes;

3.  Ökologisierung des Gesetzes, verbunden mit einer Stärkung der Aufsichtsrechte der Behörden;

4.  Umfassende Deregulierungen;

5.  Anpassung umweltrelevanter und arbeitsrechtlich relevanter berggesetzlicher Bestimmungen an Richtlinien der EU;

6.  Neustrukturierung der Behördenorganisation für die Bergwesensverwaltung;

7.  Umsetzung der mit der Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 158/1998, verfolgten Ziele.

Inhalt:

Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen, über Betriebs­pläne und Bergbauanlagen, über verantwortliche Personen, über die Sicherungspflicht des Bergbau­berechtigten und verschiedener sonstiger berggesetzlicher Bestimmungen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen, wenig effizienten Zustände.

Kosten:

Durch die überwiegende Vollziehung des Gesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung wird sich für den Bund der Aufwand durch Betrauung der Landesbehörden mit Aufgaben der Bergwesensverwaltung in nicht unbeträchtlicher Weise erhöhen. Eine Kostenschätzung ist nicht möglich.

EU-Konformität:

Mit der Novelle sollen bestimmte, auch für den österreichischen Bergbau relevante EU-Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt werden.

 

Änderung

der Regierungsvorlage (1428 der Beilagen)


betreffend Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG)

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 8. Oktober 1998 beschlossen, dem Nationalrat die Vorlage Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz –MinroG) zur verfassungs­mäßigen Behandlung zuzuleiten.

Die Bundesregierung hat am 23. Oktober 1998 im Hinblick auf § 25 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, beschlossen, die Erläuterungen der obgenannten Regierungsvorlage als Ergänzung dem Nationalrat zu übermitteln.

Erläuterungen


Allgemeines

I.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Oberste Bergbehörde am 11. Juli 1997 beauftragt, einen Gesetzentwurf für die Novellierung des Berggesetzes 1975 auszuarbeiten. Er hat hiefür als Grundsätze eine stärkere Einflußnahme besonders des Landes und der Gemeinden in bergbehördlichen Verfahren, die Neufassung der Listen der Bergbaumineralien, die Änderung der Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen, Vereinfachungen im Betriebsplanwesen und bei den Regelungen über verantwortliche Personen, die Angleichung verschiedener technischer und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen an den gegenwärtigen Stand der Entwicklung sowie die Umsetzung der für den Bergbau relevanten EG-Richtlinien über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC – Richtlinie 96/61 EG) sowie der Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II – Richtlinie 96/82 EG) und die Erweiterung der Verordnungsermäch­tigungen im Hinblick auf den Umweltschutz genannt.

Nach Klärung verschiedener Detailfragen, mit denen auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzler­amtes, das Bundesministerium für Justiz, die Geologische Bundesanstalt, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die Institute für Aufbereitung und Veredlung und für Markscheide- und Bergschadenkunde der Montanuniversität in Leoben befaßt wurden, arbeitete das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Oberste Bergbehörde) Novellierungsvorschläge aus.

Im Vorfeld der Novellierungsarbeiten fanden mehrere Aussprachen mit Vertretern der Fachverbände der Bergwerke und Eisen erzeugenden Industrie, der Stein- und keramischen Industrie sowie der Erdöl­industrie der Wirtschaftskammer Österreich statt. Im Juni 1997 legte die Wirtschaftskammer Österreich ihre Vorstellungen für eine Berggesetznovelle dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Oberste Bergbehörde) arbeitete daraufhin nach Fühlungnahme mit parlamentarischen Arbeitsgruppen der ÖVP und der SPÖ den Entwurf einer Berggesetznovelle 1998 aus und führte diesen Gesetzentwurf im September 1997 dem Begutachtungs­verfahren zu.

Zu dem Entwurf einer Berggesetznovelle 1998 langten bis Anfang Dezember 1997 Stellungnahmen von 42 Stellen ein. Nachdem zu verschiedenen Anregungen und Einwänden der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Geologische Bundesanstalt, die an der Montanuniversität Leoben befindlichen Institute für Aufbereitung und Veredlung, für Bergbaukunde, für Markscheide- und Bergschadenkunde sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gehört und noch offene Detailfragen mit Vertretern der Parlamentsklubs der ÖVP und der SPÖ erörtert worden waren, überarbeitete das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Oberste Bergbehörde) den Novellenentwurf.

Der überarbeitete Novellenentwurf wurde in der Folge am 28. April 1998 und sodann am 5. Mai 1998 in den Ministerrat eingebracht, fand jedoch nicht die für eine Beschlußfassung erforderliche Einstimmigkeit. Hierauf wurde Bundesministerin Mag. Prammer als Verhandlungsführerin auf Koalitionsebene zur Erarbeitung einer Berggesetznovelle 1998 bestimmt. In diese Gespräche waren auch die Interessen­vertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Parlamentsklubs der ÖVP und der SPÖ eingebunden.

Im Juli 1998 ereignete sich die Tragödie von Lassing, in deren Gefolge die politischen Arbeiten am Entwurf einer Berggesetznovelle 1998 verstärkt weitergeführt wurden. Nachdem auf Basis des in den Ministerrat am 28. April 1998 und am 5. Mai 1998 eingebrachten Novellenvorschlages keine Zustimmung der maßgeblichen politischen Kreise zu erzielen war, ließ es eine Einigung am 1. Oktober 1998 zwischen ÖVP und SPÖ als zielführend erscheinen, einen Entwurf für ein neues Gesetz und nicht bloß eine Novelle zum geltenden Berggesetz auszuarbeiten. Diese Einigung umfaßte die nachstehende Punktation:

         “1. Das derzeitige Berggesetz wird grundlegend reformiert: als Mineralrohstoffgesetz wird es zwei Regelungsbereiche enthalten:

                a) Grundeigene Rohstoffe ohne Magnesit (zB Sand, Schotter und Kies).

               b) Bergfreie und bundeseigene Rohstoffe, Magnesit und alle untertägigen Bergbaue (auch bei grundeigenen Rohstoffen).

           2. Für Verfahren in beiden Bereichen erhalten Anrainer, Gemeinden und Land eine umfassende Parteienstellung.

           3. Für die unter 1a) genannten Rohstoffe wird folgende Zuständigkeitsregelung getroffen werden: 1. Instanz: Bezirkshauptmannschaft, 2. Instanz: Landeshauptmann.

           4. Für die unter 1b) genannten Rohstoffe ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen­heiten zuständig, die traditionelle Struktur der bisherigen Bergbehörden wird aufgelöst.

               In beiden Fällen steht der Weg zu den Höchstgerichten offen.

           5. Das neue Gesetz enthält auch Vorschriften über verbindliche, mit der Gemeinde abgestimmte Verkehrskonzepte, die beim Abbau grundeigener Mineralstoffe (zB Sand und Kies) festzulegen sind.

           6. Beim Abbau grundeigener Rohstoffe (zB Sand, Schotter und Kies) wird es weiter eine Schutzzonenregelung (Abbauverbotsgebiete) von grundsätzlich 300 Meter geben. Diese Grenze soll nur unterschreitbar sein, wenn die örtliche Raumwidmung dies vorsieht.

           7. Die im geltenden Recht bestehenden beiden Verfahren – Gewinnungsbewilligungsverfahren und Verfahren für Aufschluß- und Abbaupläne – werden zusammengelegt. Die Genehmigung eines Abbaues erfolgt nur, wenn die öffentlichen Interessen am Abbau entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen.

           8. Die unter 1a) genannten Bereiche werden dem Arbeitsinspektorat unterworfen sein, die unter 1b) fallenden bleiben dem BMwA unterstellt.

           9. Die derzeit nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Berggesetz werden nach den neuen Regelungen abzuwickeln sein.

         10. Der Strafrahmen wird im neuen Gesetz von bisher maximal 50 000 S auf maximal 1 Million Schilling angehoben.

         11. Das neue Gesetz soll beginnend mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten.”

II.

Das in Aussicht genommene Mineralrohstoffgesetz bezweckt im wesentlichen unter Bedachtnahme auf einen wirtschaftlich notwendigen Abbau mineralischer Rohstoffe die Bedeutung der inländischen Lagerstätten für die Sicherung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen dadurch anzuheben, daß alle für die Volkswirtschaft wichtigen mineralischen Rohstoffe dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellt werden. Verbunden damit sind die Einbeziehung des territorial berührten Landes, der Standort­gemeinde und unter bestimmten Umständen auch der Nachbargemeinden des zu gewinnenden Vorkommens als Parteien in das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für im Grundeigentum befindliche mineralische Rohstoffe. Das Land und die Gemeinde, in dem das Gebiet für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gelegen ist, können nunmehr ihr Interesse an der Raumordnung bzw. Raumplanung als subjektives Recht im bergrechtlichen Verfahren geltend machen. Für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe wird eine Abbauverbotszone geschaffen, in der ausschließlich die sich aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde ergebenden Maßnahmen Geltung haben sollen. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde oder mit Grund­eigentümern möglich.

Als Schwerpunkte der Regierungsvorlage sind die in der unter I. angeführten Punktation enthaltenen Grundsätze zu nennen.

Durch die Unterstellung des Aufsuchens und Gewinnens aller mineralischen Rohstoffe, sowie des mit dem Aufsuchen und Gewinnen betrieblich zusammenhängenden Aufbereitens unter das bergrechtliche Regime ist gewährleistet, daß die Bedeutung und die Besonderheiten des Bergbaus stärker berücksichtigt werden. Diese bestehen vor allem in der Standortgebundenheit des Bergbaus, die sich aus der Bindung an die Vorkommen mineralischer Rohstoffe in der Erdkruste und aus dem Zwang, den Vorkommen bei deren Abbau ständig zu folgen, ergibt. Hinzu kommt, daß Vorkommen mineralischer Rohstoffe in der Erdkruste nur beschränkt vorhanden sind. Keines der Vorkommen gleicht dem anderen. Diese liegen vielmehr nach Form und Inhalt sowie nach Tiefe, Größe und Stellung im Raum in einer außerordentlich großen Variationsbreite vor. Der Inhalt der Vorkommen ist dabei nicht nur nach der Art der mineralischen Rohstoffe verschieden, sondern auch im Hinblick auf physikalische Eigenschaften. In gleicher Weise streut das Erscheinungsbild des die Vorkommen umgebenden Gebirges. Nicht zuletzt weisen Gebirgs­druck, Gebirgswärme, Wasserzuflüsse, das Auftreten von Gasen, die Gefahr von Selbstentzündungen und andere bergtechnisch relevante Gegebenheiten große Unterschiede von Vorkommen zu Vorkommen auf. Hinzu kommt ferner, daß bei ein und demselben Vorkommen die Arbeitsbedingungen in weiten Grenzen wechseln können. Dies alles bewirkt, daß auch die bergtechnischen Verfahren, die Bergbauanlagen, die beim Bergbau verwendeten Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeuge, Betriebsmitteln u. dgl. eine ähnlich große Variationsbreite aufweisen müssen. Sie haben sich zwangsläufig nach jeweils gegebenen und außerordentlich unterschiedlichen Gebirgsverhältnissen zu richten. Zum Unterschied zu anderen Indu­striezweigen weisen sie kein einheitliches und geschlossenes Bild hinsichtlich von Verfahren, Anlagen, Einrichtungen u. dgl. auf. Dies alles bedingt, daß die Gefahren, die mit bergbaulichen Tätigkeiten ver­bunden sind, äußerst groß sind und daher Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen eine erhebliche Bedeutung zukommt. Daraus erklären sich nicht nur eine Reihe von Sonderregelungen im Bergrecht, wie etwa die Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten oder der das Bergrecht beherrschende Grundsatz der Gefährdungshaftung oder Sonderregelungen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes, sondern hatten in der Vergangenheit diese besonderen Gefahren, die mit dem Bergbau in der Regel immer verbunden sind, den Gesetzgeber immer veranlaßt, eine besondere fachbezogene bergbehördliche Aufsicht vorzusehen und die Behörden zur Realisierung der Aufsichtsziele zu ermächtigen, von sich aus bestimmte aufsichtsbehörd­liche Maßnahmen zu ergreifen (siehe hiezu auch das VfGH-Erk. vom 5. Dezember 1987, B 298/86, B 1222/86). Mit dem vorgesehenen Mineralrohstoffgesetz werden diese Aufgaben den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern übertragen.

Das Mineralrohstoffgesetz verfolgt auch das Ziel einer Stärkung der Parteienrechte in jenen Verfahren, die mit der Ausübung einer Bergbautätigkeit, etwa der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen, verbunden sind. Ferner soll die Regierungsvorlage eine weitgehende Deregulierung sowie Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung und zur Entbürokratisierung bringen und setzt auch die mit der Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 verbundenen Zielsetzungen im Bergrecht um.

Das Aufsuchen und Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe wird neu geregelt. Insbesondere ist gerade bei dieser Rohstoffgruppe ein beträchtlicher Regelungsbedarf, soweit sich dieser auf das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, vorhanden. Die nach der geltenden Rechtslage gegebene Verfahrenskumulierung für grundeigene mineralische Rohstoffe (Suchbewilligung, Schurfbewilligung, Gewinnungsbewilligung, Genehmigung eines Aufschluß- und Abbauplanes, Bergbau­anlagenbewilligungsverfahren) kann im wesentlichen auf zwei Bewilligungstypen (Gewinnungsbetriebs­plan und Anlagenbewilligung) eingeschränkt werden. Anstelle der Erteilung von Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigungen für grundeigene mineralische Rohstoffe, womit in der Regel ein aufwendiges, jedoch nicht mehr erforderliches Verwaltungsverfahren verbunden war, soll die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes treten. Insbesondere werden die Länder und Gemeinden verstärkt in das Verfahren eingebunden.

Durch das Mineralrohstoffgesetz sollen auch bestimmte für den österreichischen Bergbau relevante EU-Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt werden. Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat sich das Inverkehrsbringungskonzept für eine Vielzahl von Produkten des Bergbauzubehörs (Anlagen, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Sprengmitteln u. dgl.) grundlegend geändert und wurden verschiedene bundesrechtliche Inverkehrsetzungsbestimmungen (etwa Maschinen-Sicherheits­verordnung, PSA-Sicherheitsverordnung) geschaffen, welche auch für den Bergbau relevant sind. Berg­rechtliche Zulassungsbestimmungen entsprechen jedoch nicht dieser Konzeption, sodaß Anpassungen erforderlich sind. Die in der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehenen Bestimmungen wurden jenen der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet. Eigene Inverkehrbringungsvorschriften für den Bergbau sollen grundsätzlich nicht bzw. nur ausnahmsweise, wenn keine anderen bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen (wie etwa im Bereich der Sprengmittel), geschaffen werden. Die Einsatzüberwachung im Bergbau soll künftig vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als fachkundige Behörde, für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe, ausgenommen Magnesit, von der Arbeitsinspektion, wahrgenommen werden.

III.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Mineralrohstoffgesetzes stützt sich grundsätzlich auf den Kompetenztatbestand “Bergwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG. Der Kompetenztatbestand “Bergwesen” ist wie alle übrigen Kompetenztatbestände, deren Inhalt nicht schon aus dem Wortlaut heraus klar ist, historisch im Sinne der sogenannten Versteinerungstheorie auszulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gg. Kompetenzbestimmung war die Rechtslage durch das Allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, in der Fassung des Art. 50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, bestimmt. Die Berücksichtigung des damaligen Standes der Rechtsordnung schließt es jedoch nicht aus, neue Regelungen, die im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) an sich noch nicht bestanden haben, dem Kompetenztatbestand “Bergwesen” zuzurechnen, sofern sie nur in systematischer Verbindung mit den im Versteinerungszeitpunkt geltenden Regelungen stehen (siehe etwa die VfGH Erk. Slg. Nr. 3670/1960, 4117/1961, 4883/1964, 5748/1968 und 61037/1970). Wie der Verfassungs­gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1992, G 171/91-29 und G 115/92-22, ausgeführt hat, werden vom Kompetenztatbestand “Bergwesen” jene Regelungen erfaßt, die das bergbaumäßige Nutzen der Erdkruste zum Gegenstand haben. Schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, daß unter dem vom “Bergwesen” erfaßten Bergbau das Bauen im Berg gemeint ist, soweit es auf eine für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen typische Weise erfolgt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Allgemeinen Berggesetzes aus 1854 und auch noch zum Versteinerungszeitpunkt am 1. Oktober 1925 ging es bei der damaligen bergmännischen Nutzung primär um jene mineralischen Rohstoffe, die damals wirtschaftlich ins Gewicht fielen. Dieser Kompetenztatbestand erfaßt also seinen Zweck nach nicht bloß die auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden, sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten, sofern diese auf eine für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen kennzeich­nende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen typisch ist. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes “Bergwesen” primär auf die aufgewendeten Mittel und Methoden und bloß sekundär auf die zu gewinnenden Produkte an. Deshalb sind diesem Kompetenztatbestand nicht nur die auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Regelungen zugehörig, sondern auch alle jene Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem “Bergbau” stehen und der Bevölkerung im allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im besonderen drohen.

Die Subsumierung der vorgesehenen Unterstellung aller mineralischen Rohstoffe unter das Mineral­rohstoffgesetz wird daher unter Berücksichtigung der vorgenannten vom Verfassungsgerichtshof als besonders bedeutend angesehenen Gesichtspunkte zu beurteilen sein. Maßgebend ist ferner, daß jede Bergbautätigkeit, die auf das Gewinnen mineralischer Rohstoffe ausgerichtet ist – also einen Eingriff in die Erdkruste vornimmt –, stets mit Mitteln und Methoden der Bergbautechnik vorgenommen wird. Je nach den gegebenen Bergbaubetriebsarten (Tagbau, Grubenbau, Meeresbergbau, Bohrlochbergbau) und den geologisch-lagerstättenkundlichen Bedingungen werden die bergbautechnischen Mitteln in unterschiedlicher Intensität eingesetzt und finden verschiedene bergbautechnische Methoden (Trocken- oder Naßabbau, Spreng- oder Reißtechnik, Etagenbau, Wandabbau mit stoßenartigem Verhieb, Bruch- oder Versatzbau, Pfeiler-Kammerbau u. dgl. mehr) Anwendung.

Das Bergwesen soll in Hinkunft, soweit es sich auf das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Gefährliche untertägige Tätig­keiten, wie das untertägige Gewinnen, die Wahrnehmung untertägiger bergbautechnischer Aspekte, Tätig­keiten bezogen auf bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe u. dgl. mehr sollen in Hinkunft vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen werden.

Dem Mineralrohstoffgesetz stehen keine zwingenden EU-rechtlichen Bestimmungen entgegen. Allerdings ergeben sich verschiedene Berührungspunkte mit gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten, insbesondere mit der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257/96, und der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10/1997, worauf im Besonderen Teil der Erläuterungen jeweils hingewiesen wird. Unvorgreiflich weiterer Maßnahmen, die in Österreich im Hinblick auf die Umsetzung der genannten Richtlinien erforderlich sein werden, sollen für den Bergbau erste Schritte zur Umsetzung teils durch materielle Regelungen und teils durch das Vorsehen von Verordnungsermächtigungen – diese gestatten eine größere Flexibilität – erfolgen. Die durch das Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, vorgesehenen Änderungen wurden in der Regierungsvorlage berücksichtigt. Die Bestimmungen über die Umsetzung der für den Bergbau relevanten EU-Richtlinien wurden so gefaßt, daß bei Verwirklichung eines einheitlichen Anlagenrechtes für den österreichischen Bergbau diese Bestimmungen ohne Änderung des Bergrechtssystems in eine neue Rechtsmaterie übergeführt werden können. Mit dem Entfall einer bergrechtlichen Bewilligungspflicht für Veredelungs- und Weiterver­arbeitungsanlagen wurde für den Bergbau bereits den Intentionen eines einheitlichen Anlagenrechtes entsprochen.

Erwähnt sei noch, daß die Zuordnung einer Materie zu einem Kompetenztatbestand, auch wenn dieser mit dem Wort “Wesen” umschrieben ist, es nicht ausschließt, daß die dieser Materie zugeordneten Sachverhalte unter anderen Gesichtspunkten einem anderen Kompetenztatbestand zuzurechnen sind. Die Grenze ist jeweils im Einzelfall an der erweiterten Versteinerungstheorie festzustellen. So ergibt sich etwa aus dem VfGH Erk. Slg. Nr. 2685/1954, daß “gewisse” Bausachen im Bereich des Bergwesens wegen ihres “unlöslichen Zusammenhanges” mit dieser Materie vom Kompetenztatbestand “Bergwesen” miterfaßt werden, während offenbar bestimmte andere mit dem Bergwesen im Zusammenhang stehende Bausachen dem Art. 15 Abs. 1 B-VG unterliegen.

Ferner werden mit der Regierungsvorlage Bestimmungen der Richtlinie 92/91 EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits­schutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden und der Richtlinie 92/104 EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben umgesetzt.

Das Übereinkommen (Nr. 176) der internationalen Arbeitskonferenz über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, dessen Ratifikation noch nicht erfolgt ist, die Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits­schutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 der Richtlinie 89/391/EWG), Abl. L 348 vom 28. November 1992, S. 9, und die Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Abl. L 404 vom 31. Dezember 1992, S. 10, definieren Bergbau im wesentlichen als Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen.

Die internationalen Vorgaben bedingen auch für die österreichischen Verhältnisse eine Klarstellung dahingehend, daß in Hinkunft der Arbeitnehmerschutz für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe – ausgenommen des obertägigen Gewinnens von grundeigenen mineralischen Rohstoffen mit Ausnahme von Magnesit – von dem hiefür fachkundigen Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten wahrgenommen wird [siehe Art. 3 und Art. 5 Z 2 lit. b des Übereinkommens (Nr. 176) der internationalen Arbeitskonferenz über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995], während der Arbeitnehmerschutz bei den seinerzeitigen Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten sowie beim obertägigen Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe mit Ausnahme von Magnesit der Arbeitsinspektion zufällt.

Besonderer Teil

I. Hauptstück

Zu § 1. Begriffsbestimmungen:

Zur Vermeidung von Unklarheiten erscheint es geboten, in § 1 Z 2 darauf hinzuweisen, daß der Abbau bloß Teil des Gewinnens ist. Unter dem Abbau natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe ist das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe aus ihren natürlichen Vorkommen einschließlich der damit in räumlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, etwa die Wasserhaltung, die Schieß- und Sprengarbeit u. dgl., zu verstehen. Dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe werden etwa Eingriffe in die Erdkruste im Zusammenhang mit Straßenbauten, mit der Verbesserung landwirtschaftlicher Böden (“Bodenaustausch”), mit dem Ausheben von Baugruben u. dgl. mehr nicht zuzurechnen sein. Der Begriff “Gewinnen” umfaßt sohin alle Tätigkeiten, soweit sie nicht dem “Aufsuchen” und “Aufbereiten” zuzurechnen sind. Daher fallen beim Untertagbau unter das “Gewinnen” neben dem Abbau auch der Aufschluß, die Aus- und Vorrichtung von Lagerstättenteilen, das Herstellen von Sturzschächten, das Anlegen untertägiger Hohlräume für das Errichten von Bergbauanlagen, die Förderung untertags, der Transport der gelösten oder freigesetzten mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung oder zur Verladung obertags und auch alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um die vorgenannten Hauptaufgaben zu ermöglichen, wie der Grubenausbau und die Grubenerhaltung, die Wasserhaltung, die Grubenbewette­rung, die Energieversorgung und anderes mehr. Ähnlich gilt dies für den Tagbau und den Bohrloch­bergbau.

Die Definition des Begriffes “Aufbereiten” in § 1 Z 3 gründet sich auf einen Vorschlag des Institutes für Aufbereitung und Veredlung der Montanuniversität Leoben und soll dem vorgegebenen technischen Standard angeglichen werden. Die in der Begriffsumschreibung genannten Verfahren sind nach dem schon seit langer Zeit gegebenen Fachverständnis als Haupttätigkeit in der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe anzusehen. In den Standardwerken aus dem deutschen und englischen Sprachraum, insbesondere aus den drei bereits in mehreren Auflagen erschienenen Bänden von H. Schubert “Aufbereitung fester mineralischer Rohstoffe” (VEB Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie Leipzig) und aus dem SME Mineral Processing Handbook (American Institut of Mining, Metallurgical, and Petroleum Engineers, Inc, New York) ergibt sich, daß es sich beim seinerzeitigen “Pelletieren, Brikettieren, Trocknen” um aufbereitungstechnische Maßnahmen handelt. Das “Verlösen” fällt aufbereitungstechnisch unter den Begriff “Laugung” und kann deshalb ersatzlos gestrichen werden. Das “in Suspension bringen” bedarf keiner besonderen Erwähnung, weil es sich dabei um einen zwangs­läufigen Vorgang bei allen Naßaufbereitungsverfahren handelt oder gegebenenfalls eine abschließende Tätigkeit der Aufbereitung darstellt (zB im Falle eines Produktversandes als “Slurry”).

Der Begriff “Brennen” fällt nicht unter den Begriff “Aufbereitung”, sofern es sich zB um das Brennen von Kalkstein zu Branntkalk oder um das Brennen zu Zementklinker handelt. Anders liegt der Fall bei thermischen Hochtemperaturverfahren der “magnetisierten Röstung” zur Vorbereitung einer stofflichen Trennung mittels Magnetscheidung oder der thermischen Härtung von Pellets oder Briketts zur Erzeugung eines transportfähigen Produktes. Diese Sonderfälle sind als begleitende (abschließende) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbereitung anzusehen.

Ein verkaufsfähiges Mineralprodukt wird etwa dann vorliegen, wenn für dieses ein Markt vorhanden ist, es die vom Markt geforderten Eigenschaften aufweist – es sohin absatzfähig ist –, und mit dem Mineralprodukt ein Erlös erzielt werden kann (siehe auch Siegfried von Wahl “Bergwirtschaft”, Band I, S 5, “Die elementaren Produktionsfaktoren des Bergbaubetriebs”, Verlag Glückauf GmbH, Essen 1990). Das Aufbereiten unterliegt nur so weit dem Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes, als eine enge Verbindung mit dem Aufsuchen und Gewinnen bzw. mit dem unterirdischen behälterlosen Speichern besteht. Dies ist zur Abgrenzung von Tätigkeiten in anderen Wirtschaftsbereichen erforderlich, die dem Aufbereiten im Sinn des § 1 Z 3 vergleichbar sind. Ein betrieblicher Zusammenhang ist etwa gegeben, wenn zwischen dem Aufsuchen und Gewinnen einerseits und dem Aufbereiten andererseits eine Verbindung durch betriebliche Einrichtungen, wie Förderbänder, Seilbahnen aber auch öffentliche Straßen mit geringer Entfernung zwischen Gewinnung und Aufbereitung oder dgl. besteht. Jedenfalls ist ein betrieblicher Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen im Sinn des § 2 nicht mehr gegeben, wenn das Aufbereiten der mineralischen Rohstoffe im Rahmen der gewerblichen Weiterverarbeitung vorgenommen wird.

Wird ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe sowohl unter- als auch obertags gewonnen, so ist unter Umständen eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues gegeben. Würde es sich hiebei um ein natürliches Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe handeln, so wäre mangels einer besonderen Regelung obertags eine andere Aufsichtsbehörde zuständig als untertags und würden außerdem unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden sein. Da dies bei einer wechsel­seitigen Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung desselben Vorkommens kaum sinnvoll ist, soll in diesen Fällen für ober- und untertags die gleiche Regelung gelten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig sein.

Unter dem mit dem Einbringen mineralischer Rohstoffe in geologische Strukturen zusammenhängenden nachfolgenden Tätigkeiten (siehe die Definition des Begriffes “Speichern”) sind jedenfalls die Entnahme der eingebrachten mineralischen Rohstoffe und deren Transport zur Aufbereitung oder zur betrieblichen Abgabestelle zu verstehen.

Die Einteilung der mineralischen Rohstoffe in bergfreie, bundeseigene und grundeigene mineralische Rohstoffe entspricht dem geltenden Bergrecht.

Die weiteren Begriffsbestimmungen dienen vor allem gesetzestechnischen Vereinfachungen. Hiebei ist es unerheblich, worauf die Aufsuchungsberechtigung oder die Gewinnungsberechtigung zurückzuführen ist. Als Aufsuchungs- bzw. Gewinnungsberechtigte werden jeweils auch natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes angesehen, denen die Ausübung der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung überlassen worden ist.

Hinsichtlich des § 1 Z 11, 15 und 16 wird auf die Erläuterungen zu § 5 verwiesen.

Der Entfall einer eigenen Gewinnungsbewilligung für grundeigene mineralische Rohstoffe und das Zusammenlegen des Gewinnungsbewilligungsverfahren mit dem Gewinnungsbetriebsplanverfahren bedingt eine eigenständige Regelung für die Subsumtion des Inhabers eines genehmigten Gewinnungs­betriebsplanes als Gewinnungsberechtigten im Sinne der berggesetzlichen Bestimmungen. Dieser soll einem Bergbauberechtigten gleichgestellt werden (siehe § 84).

In § 1 Z 21 kommt – entsprechend der bisher geübten Praxis – zum Ausdruck, daß ein Fremdunternehmer auch zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten – und nicht nur zu einzelnen Tätigkeiten dieser Art – siehe hiezu auch die Begriffsbestimmungen im § 1 Z 1, 2 und 3 – befugt ist, soweit ihm diese Tätigkeiten vom Bergbauberechtigten übertragen worden sind. Ferner wird durch die alternative Anknüpfung “oder” klargestellt, daß der Bergbauberechtigte nicht befugt ist, alle Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art einem Fremdunternehmer zu übertragen.

Zu § 2. Anwendungsbereich:

Inhaltlich entspricht die Bestimmung § 2 dem geltenden Berggesetz 1975. Durch die Zusammenfassung von Tätigkeiten, für die das Mineralrohstoffgesetz nur hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte zur Anwendung kommen soll (Abs. 2), wird eine legistisch bessere Abgrenzung zu den bergbaulichen Tätigkeiten (Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten) herbeigeführt. Insbesondere kommt darin die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1992, G 171/91-29 und G 115/92-22, geäußerte Ansicht zum Ausdruck, daß der Begriff “Bergwesen” seinem Hauptzweck nach nicht bloß die auf das Gewinnen von Mineralien abzielenden, sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten erfaßt, sofern diese auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind (Bergbau). Hiezu zählt auch die Errichtung einer Bergbaustraße (Erkenntnis des VwGH vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0293).

Unter den Kompetenztatbestand “Bergwesen” fallen alle Regelungen, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem “Bergbau” stehen und der Bevölkerung im allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im besonderen drohen. Deshalb ist auch klarzustellen, daß Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, “Seitenentnahmen” oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben u. dgl.) vom Geltungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes nicht erfaßt sind.

Sohin findet auch das Bergbauberechtigungswesen auf die Ausübung jener Tätigkeiten, deren bergbau­technische Aspekte vom Mineralrohstoffgesetz erfaßt sind, keine Anwendung. Diese Tätigkeiten werden daher auf Grund von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen u. dgl. mehr nach anderen als Bergrechtsvorschriften ausgeübt.

Ein “stillgelegtes Bergwerk” wird etwa dann vorliegen, wenn die Bergbauberechtigung, auf Grund derer das Gewinnen mineralischer Rohstoffe erfolgte, nicht mehr aufrecht ist oder aus bergtechnischer Sicht keine Gewinnung eines mineralischen Rohstoffs mehr erfolgt.

Hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geother­mischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme ist auf das vom damaligen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 1976 herausgegebene “Forschungskonzept für Erschließung und Nutzung geothermischer Energie in Österreich” zu verweisen, wonach geothermische Energie insbesondere für Thermal- und Heilbäder, Raumheizung, Landwirtschaft, Industrie und Elektrizitätserzeugung genutzt wird. Diese Tätigkeiten werden jedenfalls von den bergbautechnischen Aspekten erfaßt sein, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden. Die Anhebung der Bohrlochteufe von den nach der geltenden Bergrechtslage gegebenen 100 m auf 300 m dient der Rechtssicherheit – es soll damit klargestellt werden, daß die Wärmenutzung durch Wärmepumpen bis zu dieser Teufe von den bergbautechnischen Aspekten und damit von den bergrechtlichen Regelungen nicht erfaßt wird.

Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art werden als ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienend anzusehen sein, wenn sie nicht wirtschaftlichen Zielen, sondern solchen der reinen Erkenntnis der Zusammenhänge dienen.

Zu § 3. Bergfreie mineralische Rohstoffe:

Bergfreie mineralische Rohstoffe sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen. Jedem steht das Recht auf Erwerb der notwendigen Bergbauberechtigungen für ihre Aufsuchung und Gewinnung zu. Bergfreie mineralische Rohstoffe gelten vor Verleihung der Bergbauberechtigungen und auch noch danach bis zu ihrer Aneignung als herrenlos. Dies ist darin begründet, daß dem Bergbauberechtigten durch die Verleihung keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt werden sollen, als es der Zweck des Bergbaus erfordert.

Ansätze der Bergfreiheit finden sich schon im Mittelalter, ihren gesetzlichen Niederschlag hat die Bergfreiheit jedoch erst im 19. Jahrhundert gefunden. Erst seit damals besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Anspruch auf Verleihung der erforderlichen Bergbauberechtigungen.

Der Bergfreiheit unterliegen im wesentlichen mineralische Rohstoffe, die vorkommensmäßig nicht allge­mein verbreitet sind – dies rechtfertigt auch die Ausnahme vom Grundeigentum – und eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung haben oder in naher Zukunft erlangen können.

Die Liste der bergfreien mineralischen Rohstoffe entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 4. Bundeseigene mineralische Rohstoffe:

Durch gesetzliche Regelungen sind einzelne, ursprünglich als bergfrei geltende mineralische Rohstoffe zum Eigentum des Staates erklärt und diesem ihre Aufsuchung und Gewinnung vorbehalten worden. Solche mineralische Rohstoffe werden als bundeseigene mineralische Rohstoffe bezeichnet.

Unter die bundeseigenen mineralischen Rohstoffe werden auch die uran- und thoriumhaltigen minera­lischen Rohstoffe wegen ihrer zunehmenden Bedeutung für die Energieversorgung eingereiht. Es sind bereits einige Uranerzvorkommen in Österreich aufgefunden worden; diese sind jedoch nicht abbau­würdig.

Im Hinblick auf das Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen erscheint es außerdem sinnvoll, festzustellen, daß sich das Eigentumsrecht an Grund und Boden auch nicht auf die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger erstreckt. Aus von der Natur her bestimmten Gegebenheiten ist nämlich das Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasser­stofführenden geologischen Strukturen unlösbar mit dem Gewinnen der in diesen schon vorhandenen Kohlenwasserstoffe verbunden.

Zu § 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe:

Die nur historisch bedingte rechtliche Zweiteilung des Bergbaus hat sich im Hinblick auf den Umwelt-, Lagerstätten- sowie Oberflächenschutz und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit als unzweckmäßig erwiesen. Von erheblicher Bedeutung ist, was vielfach übersehen wird, daß das Bergrecht seit jeher vom Grundsatz der Gesamtgefahrenabwehr getragen worden ist, dh. eine Untrennbarkeit des Personen-, Sach-, Lagerstätten- und Umweltschutzes in Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsziele. Zu beachten ist deshalb, daß mit der vorgesehenen Regelung – Unterstellung aller mineralischen Rohstoffe unter das Bergrechtsregime – eine außerordentliche Effizienzsteigerung behördlicher Tätig­keiten, verbunden mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, zu erwarten sein wird. Insbesondere soll damit die von der Mineralrohstoffindustrie schon seit langem beanstandete willkürliche Trennung des Bergbaus in einen solchen, auf den Bergrechtsvorschriften anzuwenden sind und in einen solchen, für den dies nicht zutrifft, beseitigt werden. Damit sollen in Zukunft auch die gleichartig zu behandelnden Vorgänge des Mineralrohstoffabbaus nach einheitlichen Kriterien und Verfahren ablaufen.

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Unterstellung weiterer im Grundeigentum befind­licher mineralischer Rohstoffe unter das Bergrechtsregime ist – neben den Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen – auf folgendes hinzuweisen:

Als bergbauliche Tätigkeiten herkömmlicher Art sind alle jene anzusprechen, die der Urproduktion mineralischer Rohstoffe dienen. Insgesamt gesehen hat der Bergbau zum Zwecke der Urproduktion drei spezifische Haupttätigkeiten auszuführen:

        1.   die Lagerstätten der mineralischen Rohstoffe in der Erdkruste aufzusuchen,

        2.   diese Lagerstätten zu gewinnen (wozu auch das Aufschließen für den Abbau gehört) und

        3.   den gewonnenen Lagerstätteninhalt zu einem für den Absatz geeigneten Mineralprodukt

aufzubereiten.

Von diesen Haupttätigkeiten bildet das Gewinnen (§ 1 Z 2) den Kernprozeß der bergbaulichen Urproduk­tion. Das Gewinnen umfaßt eine große Zahl von Vorgängen. Deren Ausführung kann nach den Betriebs­arten des Tagbaus, des Untertagebaus (Grubenbaus), des – für Österreich nicht in Frage kommenden – Unterwasserbergbaus (Meeresbergbaus) und des Bohrlochbergbaus vorgenommen werden. Welche dieser Betriebsarten in Betracht kommt, hängt vor allem von den jeweiligen Gebirgs- und Lagerstätten­verhältnissen ab.

Bei einem Tagbau (bei der Gewinnung von Festgesteinen spricht man von Steinbrüchen, bei der Gewinnung von Lockergesteinen von Sand-, Kies-, Lehm-, Ton- oder Schottergruben) finden die Arbeiten der Gewinnung im wesentlichen unter freiem Himmel statt. Ergänzend können unterirdische Hohlräume für Zwecke der Förderung, der Gebirgsdruckbeherrschung und der Gebirgsentwässerung in Betracht kommen. Eine Haupttätigkeit in Tagbauen ist es daher, die Lagerstätte der mineralischen Rohstoffe durch Abräumen der Überlagerungen für den Abbau zugänglich zu machen, die dabei anfallenden Massen zu bewegen und unterzubringen. In unmittelbarer Verbindung damit steht die Verpflichtung, das nach dem Abbau vorhandene Tagebaugelände soweit erforderlich wieder aufzu­schütten und für eine Nachfolgenutzung vorzubereiten.

Während des gesamten Ablaufs dieser Arbeiten sind vielfach besondere Maßnahmen erforderlich, die mit der Kontrolle und Beherrschung des Gebirgsdruckes, der Böschungsstabilität, der hydrogeologischen Gegebenheiten, der Wasserhaltung, der Bergbausicherheit u. dgl. mehr aber auch mit der Abraum- und Bergewirtschaft zusammenhängen.

Aus dieser Sachlage erwächst eine den Bergbau kennzeichnende Konfrontation mit einer nur begrenzt vorhersehbaren Natur und mit deren elementaren Kräften. Diese Natur, die Erdkruste oder bergmännisch ausgedrückt das Gebirge einschließlich der in dieses eingebetteten Lagerstätten, liegt dabei in einer außerordentlich großen Vielfalt von geologisch bedingten Erscheinungsformen vor. Diese Gegebenheiten bewirken, daß die bergbaulichen Tätigkeiten zwangsläufig besonderen gebirgsbedingten Gefahren ausge­setzt sind, die beherrscht werden müssen. Derartige gebirgsbedingte – und bei allen Bergbaubetriebsarten auftretende – Gefahren sind etwa Steinfall, Rutschungen, Verbrüche, Wassereinbrüche, Bohrlochaus­brüche, Gasausbrüche oder Explosionen.

Ein Teil dieser Gefahren betrifft nicht nur die unmittelbar im Gefahrenbereich Beschäftigten, sondern kann sich auch auf dritte Personen und Sachen beziehen. Alle diese Gegebenheiten sind ua. auch der Grund für die weltweit vorhandene besondere Stellung des Bergbaus, die auf diesen Bergbau anzu­wendenden Rechtsvorschriften und die mit der Vollziehung von Bergrechtsvorschriften betrauten Behörden.

Zentraler Vorgang der bergbaulichen Urproduktion ist sohin das Eindringen in die Erdkruste mit Mitteln der Bergbautechnik. Im Tagebau sind die bergtechnischen Komplexverfahren durch zahlreiche, den jeweiligen Gebirgs- und Lagerstättenverhältnissen angepaßte Kombinationsmöglichkeiten von Betriebs­mitteln für die Löse-, Wegfüll- und Förderarbeiten bei den erforderlichen Massenbewegungen des Abraums einschließlich dessen Verkippung, des Abbaus und der Rekultivierung gekennzeichnet. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß für bergbauliche Tätigkeiten jeder Art nicht nur die Gesichtspunkte des technisch und wirtschaftlich optimalen Einsatzes der verfügbaren bergbauspezifischen Methoden maßgebend sind, sondern auch vorrangig die Überlegungen und Verfahren zur Kontrolle und Beherrschung der Natur und damit zur Gewährleistung der Bergbausicherheit.

Zur Abgrenzung des Kompetenztatbestandes “Bergwesen” wird daher primär auf die aufgewendeten Mitteln und Methoden und bloß sekundär auf die zu gewinnenden Produkte abzustellen sein (siehe hiezu das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 1992, G 171/91-29 und G 115/92-22).

Die Außerachtlassung der Grundsätze der Bergbautechnik für mineralische Rohstoffvorhaben führt nicht nur verstärkt zu negativen Auswirkungen in der Natur, sondern auch zu volkswirtschaftlich nicht zu vertretenden Abbauverlusten an mineralischen Rohstoffen. Darüber geben eine Vielzahl von Sanierungs­fällen bei jenen Bergbauen, die seit 1990 dem Bergrechtsregime unterstehen, Aufschluß.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß auch die seinerzeitigen sonstigen mineralischen Rohstoffe, die nunmehr den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zuzurechnen sind, immer dem Bergrechtsregime unterstanden, sofern diese Rohstoffe untertags aufgesucht und gewonnen worden sind. Aber auch obertags gewonnene sonstige mineralische Rohstoffe unterstanden dem Bergrechtsregime, wenn eine wechsel­seitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben war.

Die vorangeführten Gründe und die auch vom Verfassungsgerichtshof für die Zuordnung zum Bergrechtsregime als maßgebend anerkannte Bergbautechnik rechtfertigen sohin die Zulässigkeit der Unterstellung aller mineralischen Rohstoffe unter das Mineralrohstoffgesetz.

Magnesit würde die Voraussetzungen erfüllen, die für eine Bergfreierklärung (siehe die Erläuterungen zu § 3) in Betracht kommen. Da es jedoch wegen der sehr unterschiedlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Magnesitunternehmen und den Grundeigentümern und mangels politischem Konsens zumindest derzeit nicht möglich ist, eine befriedigende Übergangsregelung zu treffen, soll Magnesit weiterhin grundeigen bleiben.

II. Hauptstück

Suche nach mineralischen Rohstoffen

Zu §§ 6 und 7. Sucharbeiten:

Die vorgesehenen Regelungen dienen der Verwaltungsvereinfachung. Die bei Vollziehung des geltenden Berggesetzes 1975 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß es durch die Suche nach mineralischen Rohstoffen – in erster Linie handelt es sich dabei um geologische, geochemische oder geophysikalische Methoden – zum Teil überhaupt nicht oder nur in geringem Maße und dann überdies nur kurzfristig zu Bodeneingriffen kommt, sodaß es gerechtfertigt erscheint, von einer Bewilligungspflicht für Sucharbeiten Abstand zu nehmen. Es soll aber klargestellt werden, daß auch diese Arbeiten, sofern sie auf fremden Grundstücken vorgenommen werden, der Zustimmung des Grundeigentümers bedürfen.

Hinzuweisen ist, daß mineralische Rohstoffe zumeist in größerer Tiefe verborgen sind. Aus bestimmten Anzeichen an der Oberfläche und auf Grund von Erfahrungen lassen sich Vermutungen hinsichtlich des Vorhandenseins mineralischer Rohstoffe in der Tiefe anstellen.

Da in der Natur die verschiedenen mineralischen Rohstoffe auch nebeneinander vorkommen können und in der ersten Phase des Aufsuchens noch weitgehend unbekannt ist, welche mineralischen Rohstoffe im einzelnen vorhanden sind, kann in den meisten Fälle die Suche von vornherein nicht differenziert nach bergfreien oder grundeigenen Rohstoffen erfolgen. Nur hinsichtlich der bundeseigenen mineralischen Rohstoffe ist eine differenzierte Suche in der Regel möglich, da sich die bundeseigenen von den anderen mineralischen Rohstoffen erheblich unterscheiden und es für die Suche nach ihnen spezielle Methoden gibt. So kommen die meisten Kohlenwasserstoffe gasförmig oder flüssig vor. Sie befinden sich weiters in ihren eigentümlichen Lagerstätten. Ähnliches gilt hinsichtlich der Salze. Von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen gehen ionisierende Strahlen aus. Es wird daher die Suche nach bundeseigenen mineralischen Rohstoffen gesondert geregelt, und zwar mit dem Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit.

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

Zum I. Abschnitt. Schurfberechtigung:

In der ersten Aufsuchungsphase wird nach mineralischen Rohstoffen gesucht. Hat man ein Vorkommen mineralischer Rohstoffe gefunden, so muß dieses erst zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen, dh. zugänglich gemacht werden, etwa durch Vortreiben eines Stollens oder Abteufen eines Schachtes, und untersucht werden.

Für diese zweite Aufsuchungsphase sieht die Regierungsvorlage bei bergfreien mineralischen Rohstoffen das bergrechtliche Institut der Schurfberechtigung vor.

Bei der Gestaltung des bergrechtlichen Institutes der Schurfberechtigung war auch darauf Bedacht zu nehmen, daß erworbene Rechte möglichst geschont werden und der Zweck, den der Gesetzgeber seinerzeit mit der Schaffung des Rechtsinstitutes des Freischurfes erreichen wollte, erfüllt wird.

Das bergrechtliche Institut des Freischurfes ist nämlich vorgesehen worden, um zu verhindern, daß der zuerst fündig werdende Schürfer die Schurfbaue seiner Konkurrenten durch Überlagerung mit Grubenmaßen (Gewinnungsberechtigungen) zunichte macht. Da Freischürfe ein Ausschließungsrecht für ein abgegrenztes Gebiet beinhalten, genügte es, Freischürfe im Bereich der Schurfbaue anzumelden, um die vorbezeichnete Gefahr abzuwenden.

Zu §§ 8 und 9:

Diese Bestimmungen entsprechen auch weitgehend geltendem Recht (vergleiche § 17 des Berggesetzes 1975). Die Einfügung des Hinweises auf Gewinnungsfelder für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen hängt mit dem vorgesehenen Entfall eines ex-lege-Bergbaugebietes für derartige Gewinnungsfelder zusammen.

Die Schurfberechtigung ist als ausschließliches Schurfrecht für ein kreisförmiges Feld gestaltet. Dieses entspricht dem Freischurf nach geltendem Bergrecht. Die Bezeichnung “Freischurf” wird nur noch für den Raum verwendet, auf den sich die Schurfberechtigung bezieht.

Das Erschließen und Untersuchen der natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden muß nach Arbeitsprogrammen erfolgen, die der Genehmigung der Behörde bedürfen.

Die Schurfberechtigung gibt weiter das Recht, in einem Vorbehaltsfeld die Verleihung einer Bergwerks­berechtigung für ein Grubenmaß an einen anderen auszuschließen. Dieses Recht kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Schurfberechtigung vor Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde erworben wurde.

Da das Vorbehaltsfeld dem Schürfer im Fall des Fündigwerdens die Verleihung wenigstens einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß sichern soll, hat es dessen Größe und Form. Da diese vorgegeben sind, darf sich das Vorbehaltsfeld nicht über Teile von Grubenmaßen oder Überscharen oder Teile von anderen Vorbehaltsfeldern erstrecken.

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Zu §§ 10 und 11. Verleihung:

Es soll nur noch die Bezeichnung der Lage des Freischurfmittelpunktes in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zulässig sein. Dadurch wird die Lage des Freischurfmittelpunktes eindeutig bestimmt.

Ist ein Ansuchen nach Abs. 4 des § 10 zurückgewiesen worden, kann ein neues eingebracht werden.

Zu § 12. Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung:

Die Zurückweisung eines Ansuchens um Verleihung einer Schurfberechtigung ohne Verbesserungs- und Ergänzungsmöglichkeit (§ 10 Abs. 4) und das Verbot der nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen der Angaben über die Lage des Freischurfmittelpunktes (§ 12) dienen der Hintanhaltung von Mißbräuchen (Einbringung eines unrichtigen Verleihungsansuchens, um die prioren Freischurfrechte zu erlangen). Der § 12 ist im Hinblick auf den § 11 Abs. 1 erforderlich. Die angeführten Gründe rechtfertigen sohin eine vom § 13 Abs. 3 und 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 abweichende Regelung.

Zu § 13. Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen:

Die Verlängerung der Geltungsdauer der Schurfberechtigung soll von der Durchführung von Aufsuchungsarbeiten im Freischurf, zumindest in einem Jahr der fünfjährigen Geltungsdauer, in dem die Schurfberechtigung infolge Zeitablaufs erlöschen würde, abhängig sein.

Handelt es sich nicht um einen einzelnen Freischurf, sondern um ein Freischurfgebiet, so wird der nach Abs. 1 des § 13 zu erbringende Nachweis von Aufsuchungsarbeiten für höchstens 100 Freischürfe des Freischurfgebietes als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Aufsuchungsarbeiten vorgenommen worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so soll der nach Abs. 1 des § 13 verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht gelten, wenn der Nachweis zumindest für eines davon erbracht wird. Diese Regelung berücksichtigt, daß die Freischürfe einzelner Schürfer aus von der Natur her bedingten Gründen verschiedentlich über das gesamte Bundesgebiet verstreut sind. Sie soll dem Schürfer die Setzung von Schwerpunkten und eine Planung auf längere Sicht ermöglichen und ihm außerdem eine zusätzliche Sicherheit geben. Die festgelegten Höchstzahlen gründen sich auf das Ergebnis von Erhebungen über die durchschnittliche Anzahl der Freischürfe je Freischurf­gebiet in den einzelnen Amtsbezirken der Behörden sowie über die Anzahl der Freischurfgebiete der einzelnen Schürfer.

Zu § 14. Übertragung von Schurfberechtigungen:

Die Übertragung von Schurfberechtigungen im Sinn der Regierungsvorlage ist bereits nach der geltenden Rechtslage vorgesehen. Um Mißbräuchen vorzubeugen, soll es jedoch nicht möglich sein, einem anderen die Ausübung einer Schurfberechtigung zu überlassen.

Zu §§ 15 und 16. Erlöschen von Schurfberechtigungen:

Die Bestimmung findet sich bereits im geltenden Berggesetz 1975.

Da Schurfberechtigungen nach Katastralgemeinden vorgemerkt werden und in die Vormerkungen jeder Einsicht nehmen kann, können fehlerhafte Eintragungen nachhaltige Auswirkungen haben. Die Angabe einer unrichtigen Katastralgemeinde rechtfertigt daher die im Abs. 1 des § 16 vorgesehene Sanktion.

Die Regelung des Abs. 2 entspricht dem geltenden Berggesetz 1975.

Um Zufälligkeiten möglichst auszuschließen, ist die Schurfberechtigung jeweils mit dem Tage des Einlangens des Antrages bei der Behörde für erloschen zu erklären.

Zu §§ 17 und 18. Arbeitsprogramm:

In Zukunft sind im Arbeitsprogramm nur mehr jene Maßnahmen bekanntzugeben, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sind. Da für Bergbauanlagen ohnedies eine Bewilligungs­pflicht gegeben ist (§ 119) und Bergbauzubehör nur dann bestimmungsgemäß verwendet werden darf, wenn dieses zertifiziert ist (§ 123), kann auf derartige Angaben im Arbeitsprogramm verzichtet werden. An der Vorlage eines Lageplanes, der dem System der Landesvermessung zu entsprechen hat, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit festgehalten. Ferner soll klargestellt werden, daß vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes keine Schurfarbeiten durchgeführt werden dürfen.

Der Hinweis auf Gewinnungsfelder für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen in § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 hängt mit der Tatsache, daß Gewinnungsfelder auf Kohlenwasserstoffe keine Bergbaugebiete darstellen, zusammen.

Zu § 19. Änderung eines Arbeitsprogramms:

Die Regelung entspricht dem geltenden Berggesetz 1975.

Zu § 20. Schurfbericht:

Der am Ende jedes Kalenderjahres vorzulegende Schurfbericht hat sich auf den gesamten Verwaltungs­bezirk der Behörde zu beziehen. Schurfberichte für jeden einzelnen Freischurf und jedes einzelne Freischurfgebiet werden nicht verlangt. Der Schurfbericht wird jedoch zu untergliedern sein. In ihm ist auch das Ergebnis der in Betracht kommenden Aufsuchungsarbeiten darzulegen. Auch eine Leermeldung ist denkbar.

Zu § 21. Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe:

Die nach dem geltenden Berggesetz 1975 erforderliche Bewilligung soll aus Gründen der Entbüro­kratisierung entfallen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Aneignungsrecht des Aufsuchungs­berechtigten über die beim Aufsuchen anfallenden bergfreien mineralischen Rohstoffe dort seine Grenzen findet, wo sich deren selbständige Gewinnung lohnt.

Zum II. Abschnitt. Bergwerksberechtigungen:

Zu §§ 22 und 23:

Bergwerksberechtigungen sind Gewinnungsberechtigungen für bergfreie mineralische Rohstoffe. Sie beziehen sich auf bestimmte Räume (Grubenmaße, Überscharen) und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch, ein Sondergrundbuch, das von bestimmten Bezirksgerichten (Bergbuchsgerichten) geführt wird.

Zu § 24. Grubenmaße:

Die Bezeichnung “Grubenmaß” und “Überschar” werden nur noch für den Raum verwendet, auf den sich die betreffende Bergwerksberechtigung bezieht.

Zu § 25:

Außer der Glaubhaftmachung des Verfügens über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen finanziellen Mittel wird nunmehr auch die Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich notwendigen technischen Mittel verlangt. Hiedurch soll die Gewähr gegeben sein, daß auch die den Abbau vorbereitenden Tätigkeiten bergtechnisch einwandfrei vorgenommen werden.

Die Glaubhaftmachung soll dann entfallen, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind. Da solche nur in Betracht kommen, wenn bereits in einem Grubenfeld vom Verleihungswerber bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, sind die technischen Mittel bereits vorhanden und erscheint außerdem gesichert, daß der Verleihungswerber über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

Die Einschränkung hinsichtlich der Schurfberechtigung im § 25 Abs. 1 Z 3 ist im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom 8. Februar 1966, Zl. 1154/65, erforderlich. Die Z 3 berücksichtigt außerdem die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer. Es könnte nämlich sein, daß im Verleihungsgebiet nicht bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen oder Kohlenwasserstoffe in geologischen Strukturen gespeichert werden.

Der Abs. 2 des § 25 sieht die Bedachtnahme auf öffentliche Interessen vor. Unter diesen sind auch solche zu verstehen, deren primäre Wahrnehmung in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder fällt.

Als Verleihungsvoraussetzung für Bergwerksberechtigungen ist nach dem geltenden Berggesetz 1975 (vergleiche dessen § 34 Abs. 1 Z 1) ua. vorgesehen, daß das erschlossene Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe als abbauwürdig angesehen wird. Um die Abbauwürdigkeit festzustellen, müssen in der Regel die aufgefundenen Vorkommen meist noch erschlossen und untersucht werden. Die seit Erlassung des Berggesetzes 1975 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß es vielfach an derartigen Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten gefehlt hat und sohin kaum aussagekräftige Unterlagen zum Nachweis der Abbauwürdigkeit eines aufgefundenen Vorkommens zur Verfügung gestellt werden konnten. Die vorgesehene Bestimmung in § 25 Abs. 1 Z 1, daß die Abbauwürdigkeit auf Grund von genehmigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten festzustellen ist, trägt diesem Umstand Rechnung.

§ 25 Abs. 4 Z 4 soll der Ökologisierung des Bergrechtes dienen. Durch den letzten Halbsatz kommt zum Ausdruck, daß für die Beurteilung der Abbauwürdigkeit neben geologisch-lagerstättenkundlichen, aufbereitungstechnischen und betriebswirtschaftlichen Kriterien künftig auch Kriterien der sparsamen und schonenden Bodennutzung im Sinne des NUP – Nationaler Umwelt Plan (siehe dessen S 48 ff.) maß­gebend sein sollen. Dies bedeutet aber nicht, daß eine bergtechnisch sinnvolle Flächenentwicklung von Tagbauen – etwa bei streichendem Abbau im Schutze einer Kulisse zwecks rascher Erreichung einer Tagbauendböschung für eine frühestmögliche Rekultivierung – oder der Bruchbergbau im Untertage­bergbau, beeinträchtigt, vermindert oder gar verhindert werden sollen.

Zu § 26:

Natürliche Vorkommen von Kohle und anderen bergfreien mineralischen Rohstoffen werden gleich behandelt.

Die bei bergfreie mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen Halden vorgesehene Beschränkung ist darin begründet, daß verlassene Halden, die in acht Grubenmaßen nicht Platz fänden, kaum vorkommen.

Zu § 27:

In § 27 Abs. 1 Z 4 und 5 soll zum Ausdruck kommen, daß das Verleihungsgesuch auch die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues vorgesehenen Arbeiten – im Gegensatz zum geltenden § 36 Abs. 1 Z 4 des Berggesetzes 1975 jedoch kein Arbeitsprogramm – zu beinhalten hat. Bereits nach der Systematik des Berggesetzes 1975 sind nämlich Arbeitsprogramme nur für Aufsuchungs­tätigkeiten vorzulegen und überdies genehmigungspflichtig. Dies hat in der Vergangenheit mehrfach zu Unklarheiten über die rechtliche Bedeutung des Arbeitsprogrammes bei Ansuchen um Verleihung von Bergwerksberechtigungen geführt.

Die bei den durchzuführenden Arbeiten anzuführenden Angaben über die für notwendig erachteten Bergbauanlagen sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sollen ua. eine bessere Beurtei­lung von Fragen des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs und des Umweltschutzes ermöglichen.

Die Bekanntgabe der vorgesehenen Arbeiten und die Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel können im Fall von Reservefeldern unterbleiben.

Da die Lage der Eckpunkte von Grubenmaßen und Grubenfeldern in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, anzugeben sind (§ 27 Abs. 1 Z 7), stellt die nach dem geltendem Berg­gesetz 1975 (siehe dessen § 33) erforderliche Bekanntgabe eines Aufschlagspunktes einen überflüssigen Verwaltungsaufwand dar.

Nach § 27 Abs. 5 ist – ebenso wie nach dem geltenden § 36 Abs. 5 des Berggesetzes 1975 – ein fehler­haftes oder unvollständiges Verleihungsgesuch von der Behörde a limine (also ohne Verbesserungs- und Ergänzungsmöglichkeit) zurückzuweisen, wenn dies zur Hintanhaltung von Mißbräuchen (Einbringung des Verleihungsgesuches bevor noch das Vorkommen so weit erschlossen und untersucht ist, daß dessen Abbauwürdigkeit festgestellt werden kann, oder bevor noch die Lage des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes angegeben werden kann) erforderlich ist. Die angeführten Gründe rechtfertigen sohin eine vom § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 abweichende Regelung. Ist ein Verleihungsgesuch nach § 27 Abs. 5 zurückgewiesen worden, kann ein neues eingebracht werden.

Zu § 28:

Um ihren Zweck zu erfüllen, muß die Lagerungskarte bestimmten Anforderungen genügen. Es ist daher erforderlich, diese zu präzisieren.

Die Bestimmung entspricht weitgehend geltendem Recht (siehe § 37 des Berggesetzes 1975).

Da die Lage der Eckpunkte von Grubenmaßen und Grubenfeldern in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, anzugeben sind, stellt die nach dem geltenden Berggesetz 1975 (siehe dessen § 37 Abs. 1) erforderliche Bekanntgabe eines Aufschlagspunktes einen überflüssigen Verwaltungs­aufwand dar.

Zu § 29:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle (“Freifahrung”) ist nach dem geltenden Bergrecht obligatorisch und soll beibehalten werden. Bei der Freifahrung ist auch zu prüfen, ob der Verleihung Hindernisse entgegenstehen, die nur durch Umlagerung der begehrten Grubenmaße, der Festsetzung von Bedingungen oder Auflagen, der Ergänzung des Verleihungsgesuches oder dergleichen mehr begegnet werden kann. Da es nicht im Sinne einer effizienten Verhandlungsführung sein kann, notwendige Änderungen oder Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen bei der Freifahrung vorzunehmen, soll hiefür nach dem Abs. 2 des § 29 – wie schon bisher nach § 38 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 – von der Behörde eine angemessene Frist festzusetzen sein. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist soll das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen als zurückgezogen gelten. Die vom § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 abweichende Regelung ist unter Bedachtnahme auf § 32 darin begründet, daß durch bewußtes Hinauszögern der Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Verleihung einer Bergwerksberechtigung an einen Dritten verhindert werden kann.

Da es kaum zweckmäßig ist, notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen bei der Freifahrung vorzunehmen, soll hiefür nach § 29 Abs. 2 eine angemessene Frist festzusetzen sein. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist soll das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen als zurückgezogen gelten.

Zu §§ 30 bis 32:

Der § 30 führt an, wer Partei im Verleihungsverfahren ist.

Um den Ländern eine verstärkte Mitwirkung im Verleihungsverfahren zu ermöglichen, wird ihnen in den ihrer Vollziehung zukommenden Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremden­verkehrs und des Umweltschutzes die Stellung einer Formalpartei eingeräumt. In den vorstehend genannten Angelegenheiten ist eine Berührung von Landesinteressen in erster Linie denkbar. Ermöglicht werden soll eine Koordinierung widerstreitender öffentlicher Interessen. Die Stellung der Länder als Träger von Privatrechten bleibt dadurch unberührt.

Durch § 31 wird das Verhältnis zu den anderen Verwaltungsbehörden im Verleihungsverfahren geregelt. Diese sind zu den berührt erscheinenden öffentlichen Interessen, soweit sie zu deren Wahrnehmung berufen sind, vor Verleihung der Bergwerksberechtigung zu hören.

Die Anhörung der Geologischen Bundesanstalt ist einerseits in den dieser aus dem Lagerstättengesetz, BGBl. Nr. 246/1947, erwachsenden Aufgaben begründet, andererseits soll dadurch eine gewisse Einheitlichkeit bei der Beurteilung geologisch-lagerstättenkundlicher Kriterien sichergestellt werden.

Da über Ansuchen um Verleihung von Bergwerksberechtigungen bescheidmäßig abzusprechen ist, soll über sie in den im § 32 eingangs angeführten Fällen in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungs­gesuche zu entscheiden sein.

Die für am selben Tage einlangende Verleihungsgesuche vorgesehene Regelung entspricht dem geltenden Bergrecht.

Zu § 33. Überscharen:

Da die Lage der Eckpunkte von Überscharen in Koordinaten, die sich auf das System der Landes­vermessung beziehen, anzugeben sind, stellt die nach dem geltenden Berggesetz 1975 (siehe dessen § 42 Abs. 1) erforderliche Bekanntgabe eines Aufschlagspunktes einen überflüssigen Verwaltungsaufwand dar.

Die Entstehung von Überscharen soll möglichst vermieden werden. Hierauf ist bereits bei der Lagerung der Grubenmaße Bedacht zu nehmen.

Zu § 34:

Bergwerksberechtigungen für Überscharen sollen auf Ansuchen ohne förmliche Aufforderung zur Einbringung eines Verleihungsgesuches verliehen werden. Legitimiert zur Einbringung eines Ver­leihungsgesuches sollen die Bergwerksberechtigten für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sein. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.

Die Verleihungsvoraussetzungen lehnen sich an jene für Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße an.

Nicht angebracht ist es, die Frage nach der Abbauwürdigkeit zu stellen, da die begehrte Überschar zusammen mit dem angrenzenden Grubenmaß oder der angrenzenden Überschar zu sehen ist. Die Bergwerksberechtigungen hiefür durften nur verliehen werden, wenn das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde oder auch nur ein Teil davon als abbauwürdig angesehen werden konnte.

Von einer Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel kann gleichfalls abgesehen werden, da eine solche bereits im Verleihungsverfahren betreffend die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar erfolgte und die begehrte Überschar zusammen mit dem angrenzenden Grubenmaß oder der angrenzenden Überschar gesehen werden muß.

Auch kann eine Bedachtnahme auf Schurfberechtigungen entfallen, da die darauf sich gründenden Vorbehaltsfelder Form und Größe von Grubenmaßen haben, eine Überschar jedoch nur dann vorliegt, wenn ein Grubenmaß nicht mehr Platz findet.

Zu § 35:

Der Abs. 1 des § 35 entspricht weitgehend dem Abs. 1 des § 27, er nimmt jedoch diejenigen Angaben aus, die sich auf Verleihungsvoraussetzungen beziehen, die nicht hinsichtlich Bergwerksberechtigungen für Überscharen vorgesehen sind. Die zusätzlich verlangte Flächeninhaltsangabe ist erforderlich, da die Begrenzungsvielecke der Überscharen in der Waagrechten nicht gleich groß sind.

§ 35 Abs. 4 ist dem Abs. 5 des § 27 nachgebildet. Die dort angeführten Gründe für eine vom § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 abweichende Regelung treffen auch hier zu.

Ist ein Verleihungsansuchen nach Abs. 4 des § 35 zurückgewiesen worden, kann ein neues eingebracht werden.

Zu §§ 36 bis 39:

Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend geltendem Recht (vergleiche §§ 45 bis 48 des Berggesetzes 1975).

Die Bezeichnung “Lagerungskarte” erscheint auch hinsichtlich Überscharen zutreffend.

Werden mehrere Verleihungsgesuche bei der Behörde eingebracht, so soll wie bei Bergwerks­berechtigungen für Grubenmaße die Priorität der Verleihungsgesuche maßgebend sein. Nur wenn mehrere Verleihungsgesuche am selben Tage bei der Behörde eingelangt sind, so soll demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar verliehen werden, dessen Grubenmaße und Überscharen diese auf eine größere Länge umschließen.

Zu §§ 40 und 41. Eintragung in das Bergbuch:

Es gibt nur noch Bergwerksberechtigungen, die als unbewegliche Sachen gelten und Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch sind.

Zu § 42:

Nach Abs. 2 des § 42 dürfen gemeinsam verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße nur noch in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage eingetragen werden. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sollen derjenigen Einlage zuzuschreiben sein, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.

Bergwerksberechtigungen für Überscharen müssen nach Abs. 3 des § 42 derjenigen Einlage zugeschrieben werden, in der die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder angrenzende Überschar eingetragen ist.

Zu § 43:

Die Bestimmung regelt die Verpflichtung der Unterrichtung der Behörde durch das Bergbuchsgericht.

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen:

Das Rechtsinstitut der Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen wird den heutigen Gegeben­heiten angeglichen.

Zu § 44:

Für Grubenfelder und nicht zu solchen gehörende Grubenmaße, die nach § 46 als Reservefelder anerkannt worden sind oder gelten, soll keine Betriebspflicht bestehen.

Es wird eine klare Aussage darüber getroffen, wann nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerks­berechtigung für ein Grubenmaß in diesem mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe zu beginnen ist. Der Begriff “Gewinnen” ist im Sinn des § 1 Z 2 zu verstehen.

Da das planmäßige und systematische Gewinnen von mineralischen Rohstoffen eine längere Vorbe­reitungszeit und zumeist erhebliche Investitionen erfordert, sieht die Regierungsvorlage, nicht zuletzt wegen der klimatischen Besonderheiten des alpinen Bergbaus, statt der bisweilen in ausländischen Berggesetzen zu findenden Halbjahresfrist eine Frist von zwei Jahren vor.

Die beschränkte Betriebspflicht bei Grubenfeldern ist in der wirtschaftlichen Einheit der im Grubenfeld zusammengefaßten Grubenmaße und Überscharen begründet. Außerdem wird berücksichtigt, daß nach § 46 Grubenfelder bzw. Grubenmaße unter bestimmten Voraussetzungen als Reservefelder anerkannt werden oder als solche gelten. Auch wird auf allfällige Fristungsfälle (siehe § 47) Bedacht genommen.

Zu § 45:

Die Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen ist die notwendige Folge des Grundsatzes der Bergfreiheit. Die Vorkommen der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogenen bergfreien mineralischen Rohstoffe sollen auch im Interesse der Allgemeinheit abgebaut werden. Derjenige, der das Recht erlangt hat, die bergfreien mineralischen Rohstoffe ausschließlich zu gewinnen und sich diese anzueignen, soll auch verpflichtet sein, die ihm verliehene Bergwerksberechtigung auszuüben.

Das im Abs. 1 des § 45 festgelegte Ausmaß der Betriebspflicht berücksichtigt die klimatischen Besonder­heiten des alpinen Bergbaus.

Die Betriebspflicht gilt nicht für nach § 47 oder § 48 gefristete oder nach § 46 als Reservefelder anerkannte oder geltende Grubenfelder oder Grubenmaße.

Zu § 46:

Der § 46 handelt von den Reservefeldern.

Das Verhältnis Anzahl der Reservefelder zu Anzahl der Grubenfelder bzw. nicht zu solchen gehörenden Grubenmaße, in denen bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, ist mit 4 : 1 festgelegt.

Auf die Anerkennung von Grubenfeldern oder nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen als Reservefelder durch die Behörde besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Im Interesse einer vereinfachten Handhabung der Bestimmungen wird von Festlegungen hinsichtlich der Größe der Grubenfelder (diese können sich aus einer größeren oder kleineren Anzahl von Grubenmaßen und allfälligen Überscharen zusammensetzen) Abstand genommen.

Das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen steht an sich dem Bergwerksberechtigten zu. Dieser kann aber die Ausübung der Bergwerksberechtigungen einem anderen überlassen. Dann kommt diesem das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen zu.

Das Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, und die diesem zugeordneten Reservefelder können sich in verschiedenen Bezirken von Behörden befinden.

Der Abs. 4 des § 46 regelt den Fall, in dem ein Grubenmaß nicht Teil eines Grubenfeldes ist, etwa weil das erschlossene Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe von so geringer Ausdehnung ist, daß ein einziges Grubenmaß zu einer Überlagerung ausgereicht hat.

Beim Übergang der Betriebspflicht auf ein Reservefeld (siehe § 46 Abs. 5) ist zu beachten, daß hinsichtlich der Betriebspflicht bestimmte Mindesterfordernisse (siehe § 45 Abs. 1) bestehen.

Die im Abs. 5 des § 46 vorgesehene Anzeige ist für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse durch die Behörde erforderlich. Die Mitteilung, ob bei Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld dieses weiterhin als solches gelten soll, ist erforderlich, da es sein könnte, daß der Betriebspflicht nach § 45 nicht voll entsprochen werden soll, was nur zulässig wäre, wenn das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gilt.

Zu § 47:

Es wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Fristung gewährt.

Die Dauer der Fristung wird auf zwei Jahre beschränkt. Dies erscheint erforderlich, da die Überschau­barkeit meist nicht über zwei Jahre hinaus gegeben ist. Dem Gewinnungsberechtigten ist es jedoch unbenommen, vor Ablauf der Frist ein Ansuchen um Fristung für weitere zwei Jahre zu stellen. Sind die Fristungsgründe nach wie vor gegeben, so wird dem Ansuchen zu entsprechen sein.

Die Fristungsgründe werden taxativ angeführt.

Da sich die Abbauwürdigkeit eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe jederzeit ändern kann, ist ein Fristungsgrund auch die mangelnde Abbauwürdigkeit im Zeitpunkt der begehrten Fristung (siehe § 47 Abs. 1 Z 2).

Die im § 47 Abs. 1 Z 3 angeführten Fristungsgründe kommen besonders in Betracht, wenn Rechtsvor­schriften oder Vollzugsakte die Ausübung der Betriebspflicht verhindern. Dies kann zB der Fall sein, wenn Teile eines Grubenfeldes in ein Naturschutzgebiet oder in ein wasserrechtliches Schutzgebiet fallen und für die Gewinnungstätigkeit die zusätzlich erforderliche Bewilligung der Naturschutzbehörde oder Wasserrechtsbehörde nicht erwirkt werden konnte. Auch könnte etwa die Ausübung einer Bergwerks­berechtigung durch einen Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht in Frage gestellt sein.

Im Ansuchen um Fristung sind auch die für die Dauer der Fristung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und die beabsichtigten Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit anzuführen. Sind die angeführten Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde weitere in Verbindung mit der Fristung notwendige Maßnahmen anzuordnen. Diesfalls wird in der Regel eine Erhebung an Ort und Stelle erforderlich sein.

Die im Abs. 4 des § 47 vorgesehene Anzeige ist für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse durch die Behörde erforderlich.

Zu § 48:

Die im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Gründe können auch der Aufnahme der Gewinnung in Grubenmaßen kurz nach Verleihung der bezüglichen Bergwerksberechtigungen entgegenstehen. Nicht in Betracht kommt allerdings der Fristungsgrund der Z 2, da die voraussichtliche Abbauwürdigkeit des erschlossenen natürlichen Vorkommens, der erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon Verleihungsvoraussetzung ist und in der kurzen Zeit nach der Verleihung kaum eine Änderung anzunehmen ist. Darauf nimmt § 48 Bedacht.

Zu § 49:

Die im § 49 vorgesehenen Anzeigen sollen die Behörde in die Lage versetzen, ihre Anordnungsbefugnisse ordnungsgemäß wahrzunehmen. Nach § 58 des Berggesetzes 1975 wäre schon jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung anzuzeigen. Es hat sich aber gezeigt, daß es ausreichend ist, jeweils nur länger als sechs Monate dauernde Unterbrechungen der Gewinnung oder des Speicherns der Behörde anzuzeigen. Auch wird damit dem Erfordernis einer weitestgehenden Deregulierung berggesetzlicher Bestimmungen entsprochen. Die Anzeigen sind außer zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs. 1 über die Betriebspflicht und des § 109 Abs. 1 über die Sicherungspflicht des Gewinnungsberechtigten erforderlich. Die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewinnung soll die Behörde überdies in die Lage versetzen, ihre Aufsichtsbefugnisse rechtzeitig wahrzunehmen.

Die Anzeigepflicht besteht sowohl für geplante als auch für unvorhergesehene Unterbrechungen. Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines gefährlichen Ereignisses nach § 97 wird hiedurch nicht berührt, da diesfalls das Ereignis und nicht die allenfalls dadurch hervorgerufene unvorhergesehene Unter­brechung anzuzeigen ist.

Zu § 50:

Der § 50 Abs. 1 soll die Beachtung der Betriebspflicht sicherstellen.

Der § 50 Abs. 2 richtet sich gegen Gewinnungsberechtigte, die in erster Linie Veräußerungsobjekte in den Bergwerksberechtigungen sehen oder diese nur zur Feldessperre aufrechterhalten. Die festgelegte Frist wurde gleich lang wie die nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Ersitzungszeit für die außerbücherliche Eigentumsersitzung gewählt.

Zu § 51. Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung:

Die im § 51 vorgesehene Regelung ist erforderlich, um die Bergwerksberechtigung für eine Überschar auch ausüben zu können. Eine Überschar ist nämlich meist zu klein und unregelmäßig, um in ihr allein mit wirtschaftlichem Nutzen eine Gewinnungstätigkeit betreiben zu können.

Zu § 52:

Um auszuschließen, daß Bergwerksberechtigungen an Personen übertragen werden, die nicht über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügen, ist nach § 52 die Übertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an eine Genehmigung gebunden. Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen dem geltenden Recht (vergleiche § 61 des Berggesetzes 1975).

Das Eigentum an Bergwerksberechtigungen wird mit der Eintragung in das Bergbuch erworben (§ 40). In der Vergangenheit hat sich gezeigt, daß bloß auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen Übertragungen von Bergwerksberechtigungen im Bergbuch eingetragen worden sind, ohne daß es vorher zu einer bergrechtlichen Genehmigung der Übertragung gekommen ist. Durch die Abs. 3 und 4 des § 52 soll dieser Mangel beseitigt werden. Insbesondere soll über Antrag der Behörde eine bereits erfolgte Eintragung in das Bergbuch betreffend die Übertragung von Bergwerksberechtigungen wieder rückgängig gemacht werden, wenn die Behörde der Übertragung nicht zugestimmt hat oder nachträglich nicht zustimmt.

Zu § 53:

Die Bestimmung des § 53 entspricht geltendem Recht (vergleiche § 62 des Berggesetzes 1975).

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

Aus Übersichtsgründen erscheint es zweckmäßig, die Auflassung und die Entziehung von Bergwerks­berechtigungen gesondert zu regeln.

Zu § 54:

Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan, eine Bergbauchronik sowie Verzeichnisse des die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden, für eine Aufbewahrung in Betracht kommenden Karten- und Unterlagenmaterials beizufügen. Da es für das Auflassungsverfahren wichtig ist, zu wissen, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden sichergestellt wird, werden auch diesbezügliche Angaben verlangt.

Der Abs. 2 des § 54 ist trotz der Pflicht zur Verfassung eines Abschlußbetriebsplans, einer Bergbau­chronik und verschiedener Verzeichnisse bei Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung erforderlich, da die Bergwerksberechtigungen, auf denen diese Tätigkeiten beruhen, nicht schon zum Zeitpunkt der Einstellung aufgelassen werden müssen. Die Auflassung der Bergwerksberechtigungen erfolgt zumeist viel später, sodaß oft wesentlich andere Gegebenheiten als bei der Einstellung vorliegen. Auch gibt es zahlreiche Fälle, in denen bei Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung mangels entsprechen­der berggesetzlicher Bestimmungen kein eigenes Verfahren durchgeführt worden ist.

Zu §§ 55 bis 57:

Die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 entsprechen der geltenden Rechtslage (vergleiche §§ 64 bis 66 des Berggesetzes 1975).

Zu § 58:

Steht fest, daß der Erwerb der Bergwerksberechtigung durch einen anderen nicht in Betracht kommt, so hat die Behörde den vorgelegten Abschlußbetriebsplan zu prüfen und bei Erfüllung der festgelegten Erfordernisse zu genehmigen. Bei der Prüfung des Abschlußbetriebsplans ist auch darauf einzugehen, ob später noch eine regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes erforderlich und mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist. Bejahendenfalls ist auch zu prüfen, ob die Kontrolle des Bergbaugeländes und der Ersatz der voraussichtlich noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Bestehen hierüber Zweifel, so sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Erst wenn diese nicht ausreichend sind, hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Sicherstellung soll der § 149 Abs. 6 sinngemäß gelten. Dadurch soll die Einleitung eines Außerstreitverfahrens bei einem ordentlichen Gericht ermöglicht werden.

Eine weitere Notwendigkeit ist die Bezeichnung derjenigen Vorrichtungen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch vorgesehen werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweck­bestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigen­tümers fallen, wie zB die Zimmerung und Mauerung im Grubengebäude, Versatzkästen, Verdämmungen usw. Das Vorhandensein derartiger Vorrichtungen auf den Grundstücken ist im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Der Abs. 2 des § 58 stellt klar, wer Partei in dem von der Behörde durchzuführenden Verfahren ist.

Die Anhörung der Geologischen Bundesanstalt vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplans ergibt sich aus den der Geologischen Bundesanstalt nach dem Lagerstättengesetz, BGBl. Nr. 246/1947, zukom­menden Aufgaben. Sie ist aber auch etwa im Hinblick auf die durch die Stillegung eines Bergbaus bedingten und auch noch später möglichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt geboten. Der Abs. 3 des § 58 regelt weiter das Verhältnis zu den anderen Verwaltungsbehörden im gegenständlichen behörd­lichen Verfahren. Diese sind zu den berührt erscheinenden öffentlichen Interessen, soweit sie zu deren Wahrnehmung berufen sind, vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplans zu hören. Vor allem werden den Gemeinden zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei berührt werden.

Der Abs. 4 des § 58 trägt dem Umstand Rechnung, daß sich Änderungen und Ergänzungen des Abschluß­betriebsplans im Zuge der Abschlußarbeiten als notwendig herausstellen könnten.

Zu § 59:

Die Bekanntgabe, ob das die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagen­material vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird, ist erforderlich, da andernfalls von der Behörde bezügliche Verfügungen getroffen werden müssen. Eine Aufbewahrung bloß von Teilen des in den vorzulegenden Verzeichnissen angeführten Karten- und Unterlagenmaterials durch den Bergwerks­berechtigten ist nicht vorgesehen. Der Bergwerksberechtigte hat sohin nur die Wahl, entweder das gesamte verzeichnete Karten- und Unterlagenmaterial weiterhin aufzubewahren oder dieses zur Gänze abzugeben. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden, damit das Karten- und Unterlagen­material jederzeit greifbar ist.

Wird das verzeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde diejenigen Teile auszuwählen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin benötigt, etwa für die Beurteilung von Raumordnungsfragen oder die Wahrnehmung der Aufsicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist. Den von der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben herangetragenen Wünschen auf Überlassung von Karten- und Unterlagenmaterial zur wissenschaftlichen Verwertung soll durch ein Zweitwahlrecht Rechnung getragen werden. Der dann noch verbleibende Teil soll dem Archiv desjenigen Landes überlassen werden, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.

Zu § 60:

Nach Anzeige der Beendigung der Abschlußarbeiten (siehe § 59 Abs. 1) hat die Behörde zu überprüfen, ob die Abschlußarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt, die getroffenen Anordnungen ausgeführt und die auferlegten Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind. Auch hat sie festzustellen, ob eine allenfalls verlangte Sicherstellung (siehe § 58 Abs. 1) geleistet und das Karten- und Unterlagenmaterial, wenn es der Bergwerksberechtigte nicht weiterhin aufbewahrt, ordnungsgemäß übergeben worden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt worden, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung mit Bescheid für erloschen zu erklären.

Zu § 61. Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren:

In der Vergangenheit, zum überwiegenden Teil auch noch während der Geltungsdauer des Allgemeinen Berggesetzes aus 1854, sind vielfach Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen aus dem damaligen Bergbauverständnis zur Sicherung der Mineralrohstoffvorkommen in einer weit größeren Zahl verliehen worden, als diese für das Gewinnen benötigt worden sind. Geänderte wirtschaftliche Bedingungen haben zu einer Neubewertung der Lagerstättenreserven der Unternehmen geführt. Dabei hat sich gezeigt, daß vielfach Bergwerksberechtigungen aufgelassen werden können, in denen nie ein Abbau von mineralischen Rohstoffen vorgenommen worden ist und auch in Zukunft nicht vorgenommen werden wird. Die Auflassung derartiger Bergwerksberechtigungen soll nunmehr in einem vereinfachten Verfahren möglich sein. Die Maßnahmen (kein Abschlußbetriebsplan und kein Genehmigungsverfahren) dienen der Verwaltungsvereinfachung und sind mit einer wesentlichen Kosteneinsparung auch für die Unternehmen verbunden.

Zu §§ 62 bis 67:

Diese Bestimmungen entsprechen geltendem Recht (vergleiche §§ 70 bis 75 des Berggesetzes 1975).

IV. Hauptstück

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

Zum I. Abschnitt. Allgemeines:

Zu § 68:

Die Bestimmung entspricht weitgehend § 76 des Berggesetzes 1975. Berücksichtigt wurde die neu vorgesehene Möglichkeit der Vormerkung eines Gewinnungsfeldes (§ 74 Abs. 4).

Der Hinweis auf Gewinnungsfelder für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen hängt mit dem vorgesehenen Entfall eines ex-lege-Bergbaugebietes für derartige Gewinnungsfelder zusammen.

Durch den letzten Halbsatz im Abs. 2 des § 68 wird der Umfirmierung der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft Rechnung getragen.

Zu § 69. Überlassung der Rechte:

Der Abs. 1 des § 69 ist im wesentlichen mit einer Neuordnung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse jener Unternehmen, die in Österreich bundeseigene mineralische Rohstoffe gewinnen, und mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kohlenwasserstoffbergbaus zu sehen.

Nach § 4 Mineralrohstoffgesetzes sind – wie schon derzeit nach § 4 des Berggesetzes 1975 – bundes­eigene mineralische Rohstoffe

–   Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze,

–   Kohlenwasserstoffe und

–   uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

Die zuletzt genannten mineralischen Rohstoffe haben derzeit für Österreich keine Bedeutung.

Das Aufsuchen und Gewinnen von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie das Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in geeigneten kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen sind von Gesetzes wegen dem Bund vorbehalten, jedoch darf dieser seine Aufsuchungs­tätigkeiten nur nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen ausüben. Er darf auch bundeseigene mineralische Rohstoffe nur in von der Behörde anzuerkennenden Gewinnungsfeldern gewinnen und in diesen, sofern sie Kohlenwasserstoffe betreffen, flüssige oder gasförmige Kohlen­wasserstoffe speichern.

Hinsichtlich der Kohlenwasserstoffe hat der Bund die Ausübung seiner Rechte für bestimmte Aufsuchungsgebiete an Unternehmen des Kohlenwasserstoffbergbaus gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Hierüber wurde vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. In diesem sind die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen sowie das zu leistende, angemessene Entgelt festgesetzt worden.

Die Ausübung der Rechte hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe wurden der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft und – sofern es zu einer Gesamtrechtsnachfolge nach diesen Unter­nehmungen kommt – diesen von Gesetzes wegen überlassen.

Eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen bundeseigenen mineralischen Rohstoffe ist sachlich dort gerechtfertigt, wo grundsätzlich unterschiedliche Bergbaubetriebsarten (Bohrlochbergbau auf Kohlenwasserstoffe und Grubenbaue im Salzbergbau) einen wesentlichen Kostenfaktor darstellen. Dem tragen insbesondere die Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Rechnung.

§ 69 Abs. 1 soll der Klarstellung dienen und folgt inhaltlich im wesentlichen den geltenden Bestim­mungen (vergleiche § 77 Abs. 1 des Berggesetzes 1975). Weiters sollen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen verpflichtet werden, in sachlich begründeten Fällen durch Verordnung eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder Speicherzinses vorzusehen. Derartige Gründe können etwa dann gegeben sein, wenn eine Störung der Stabilität des Preisniveaus und des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum und ein Rückgang des Beschäftigungsstandes zu befürchten sind, wenn die Gewinnung der mineralischen Rohstoffe unter erheblich erschwerten Bedingungen, mittels kostenaufwendiger Verfahren oder aus der Verpflichtung eines möglichst vollständigen Abbaus (Ver­meidung von Raubbau) erfolgt, wenn es zu einer wirtschaftlich bedingten Unterbrechung der Gewinnung und damit zu einer Beeinträchtigung einer optimalen Versorgungslage des Marktes kommt, wenn keine Kostendeckung des Abbaus mineralischer Rohstoffe durch deren Erlöse gegeben sind u. dgl. mehr.

Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung eines Förderzinses für Kohlenwasserstoffe in den § 69 orientiert sich an der bisherigen Rechtslage (vergleiche § 77 des Berggesetzes 1975). Die Änderung der Maßeinheit “m3” in “TJ” (Tera Joule; oberer Heizwert) für gasförmige Kohlenwasserstoffe ergibt sich aus EU-rechtlichen Bestimmungen [Änderung der Einfuhrstatistik des ÖSTAT auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3115/94, welche die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif geändert hat, und der die Außenhandelsstatistik der EU regelnden Verord­nungen (EWG) Nr. 1736/75, (EWG) Nr. 200/83, (EG) Nr. 1172/95 und (EG) Nr. 840/96].

Die Änderung der Maßeinheit bedingt auch die gegenüber dem geltenden § 77 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 anderslautende Formulierung des § 69 Abs. 3, da in Hinkunft der obere Heizwert und nicht mehr die Menge des Erdgases für die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge maßgeblich sein soll.

Der erste Satz des § 69 Abs. 4 ist durch die vorgesehene Fassung des § 69 Abs. 1 bedingt.

Durch § 69 Abs. 4 Z 1 lit. c und Z 2 lit. b soll für Unternehmen des Kohlenwasserstoffbergbaus ein Anreiz geschaffen werden, die Förderung aus einzelnen Sonden eines Vorkommens oder Vorkommensteiles auch dann aufrechtzuerhalten, wenn die Grenzkosten für diese Sonden erreicht sind. Verbunden damit sind nicht nur eine Verlängerung der Förderperiode eines Vorkommens, sondern auch eine Verlängerung des Zeitraumes, in dem der Bund Förderzinse für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoff einnimmt.

Zu § 70:

Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (siehe § 78 des Berggesetzes 1975).

Zum II. Abschnitt. Arbeitsprogramm:

Zu § 71:

Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (siehe § 79 des Berggesetzes 1975).

Zu § 72:

Der vorzulegende Bericht wird sich über das gesamte Aufsuchungsgebiet zu beziehen haben und zu untergliedern sein.

Zum III. Abschnitt. Gewinnungsfeld:

Zu § 73:

Der § 73 umschreibt das Gewinnungsfeld. Die horizontale Ausdehnung des Gewinnungsfeldes bei Vorkommen von Kohlenwasserstoffen wird durch die Größe der die Kohlenwasserstoffe führenden geologischen Struktur bestimmt. Bei Vorkommen anderer bundeseigener mineralischer Rohstoffe darf der Flächeninhalt höchstens 1 km2 betragen. Dies entspricht etwa dem Flächeninhalt der Schnittfigur der größten Grubenfelder.

Zu § 74:

Die bisher gemachten Erfahrungen bei der Festlegung eines Gewinnungsfeldes für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen lassen eine weitestgehende Deregulierung des Verwaltungsaufwandes geboten erscheinen. In Zukunft soll ein Gewinnungsfeld für ein Vorkommen eines derartigen mineralischen Rohstoffes nur mehr vorgemerkt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen die Gewinnungsrechte erst zwei Monate nach dem Tag des Einlangens eines bezüglichen Ansuchens bei der Behörde beginnen, um diese in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Ansuchens nach § 75 und das Vorliegen der Erfordernisse nach § 74 zu prüfen.

Im übrigen entspricht diese Bestimmung geltendem Recht (vergleiche § 82 des Berggesetzes 1975).

Zu § 75:

Die Vorlage einer Lagerungskarte für Gewinnungsfelder auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen (siehe § 83 Abs. 1 Z 3 des Berggesetzes 1975) hat sich in der Vergangenheit als unzweckmäßig herausgestellt, da der vermessungstechnische Aufwand sehr groß, die Aussagekraft mitunter aber sehr gering war. Nunmehr ist in § 75 Abs. 2 die Vorlage eines Lageplanes im System der Landesvermessung vorgesehen, wobei aus Übersichtsgründen ein solcher Maßstab zu wählen ist, der eine Darstellung des gesamten Gewinnungsfeldes auf einem Lageplan gewährleistet.

Der Abs. 3 des § 75 ist den §§ 27 Abs. 5 und 35 Abs. 4 nachgebildet. Die dort angeführten Gründe für eine vom § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 abweichende Regelung treffen auch hier zu. Ist ein Ansuchen nach Abs. 3 des § 75 zurückgewiesen worden, kann ein neues eingebracht werden.

Zu § 76:

Die bei Vorkommen von Kohlenwasserstoffen vorgesehene Beschränkung des Parteienkreises – Grund­eigentümer sind nur dann Parteien, wenn die Vorkommen im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen sind – ist in der diesfalls vorgegebenen Bergbauart (Bohrlochbergbau auf flüssige und gasförmige Medien) begründet.

Zu § 77:

Der § 77 ist dem § 31 nachgebildet.

Zu § 78:

Die Anzeigen sind zur Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse durch die Behörde erforderlich.

Zu § 79:

Bei Einstellung der Gewinnung oder des Speicherns in einem Gewinnungsfeld ist ua. ein Abschluß­betriebsplan zu verfassen, der der Genehmigung der Behörde bedarf.

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe, ausgenommen Magnesit

Das V. Hauptstück betreffend das obertägige Aufsuchen und Gewinnen grundeigener mineralischer Roh­stoffe mit Ausnahme von Magnesit wird neu gefaßt. Im Hinblick darauf, daß nunmehr alle mineralischen Rohstoffe dem Bergrechtsregime unterliegen, kann gerade bei den grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf das Rechtsinstitut des Aufsuchens durch Entfall der Schurfbewilligung verzichtet werden. In der Vergangenheit hat es sich als unzweckmäßig herausgestellt, für die Zuordnung grundeigener mineralischer Rohstoffe zum Berggesetz 1975 eine eigene Gewinnungsbewilligung vorzusehen. Das Wesen der Gewinnungsbewilligung wurde mißverstanden. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, daß eine Gewinnungsbewilligung – vergleichbar einer Gewerbeberechtigung – nur eine Formalbewilligung darstellte und nichts darüber aussagte, ob die Bergbautätigkeit tatsächlich ausgeübt werden konnte. Hiezu waren neben weiteren bergrechtlichen Bewilligungen oder Genehmigungen auch Bewilligungen, Geneh­migungen, Erlaubnisse oder dgl. nach anderen Rechtsvorschriften, etwa nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 oder nach den Naturschutzgesetzen der Länder, erforderlich. Auf Grund des Formalcharakters einer Gewinnungsbewilligung konnten bei der Erteilung derselben auch nur jene Kriterien geprüft werden, soweit sich diese nicht auf die Ausübung der Gewinnungsbewilligung bezogen haben. Deshalb wurde auch auf das Rechtsinstitut der Gewinnungsbewilligung verzichtet und an deren Stelle die erforderlichen Prüfkriterien – es handelt sich im wesentlichen um solche geogener Art – in ein eigenständiges Gewinnungsbetriebsplanverfahren verlegt. Dies rechtfertigt auch Abweichungen gegen­über dem Gewinnungsbetriebsplanverfahren für die anderen Rohstoffgruppen (bergfreie und bundes­eigene mineralische Rohstoffe sowie Magnesit), da bei diesen im wesentlichen am herkömmlichen Berg­bauberechtigungswesen festgehalten worden ist.

Zu § 80. Gewinnungsbetriebsplan – Inhalt:

Die Unterlagen, die einem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen sind, sind im § 80 taxativ angeführt. An der Vorlage eines Lageplanes, der dem System der Landes­vermessung zu entsprechen hat, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit festgehalten. Im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes soll nunmehr der Genehmigungswerber verpflichtet werden, nach von der Standortgemeinde, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 (der geplante Abbau liegt so nahe an der Grenze einer Nachbargemeinde, daß der Schutzbereich von 300 m nicht eingehalten werden kann) auch von der Nachbargemeinde, bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen ein Konzept für den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe auszuarbeiten. Dieses Konzept soll im Genehmigungsverfahren verbindlich festgelegt werden. Zum Schutz der in Gebieten nach § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 sich aufhaltenden Personen vor Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Staub aus den beab­sichtigten Abbauen soll der Genehmigungswerber verpflichtet werden, bereits im Ansuchen die zu erwar­tenden Auswirkungen auf die zuvor genannten Gebiete durch Sachverständigengutachten zu belegen.

Auch wird der Genehmigungswerber Angaben über die Mineralrohstoffsicherung – für welchen Zeitraum kann die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den vom Ansuchen erfaßten Grundstücken und Grundstücksteilen als gesichert angesehen werden – und über die Mineralrohstoffversorgung – kann der Bedarf einer bestimmten Region durch die Gewinnung bestimmter grundeigener mineralischer Rohstoffe gedeckt werden – zu treffen haben. Als Region wird hiebei das Gebiet eines politischen Bezirkes und die angrenzenden politischen Bezirke anzusehen sein. Aber auch Gebiete von Gemeinden, Städten mit eigenem Statut oder der Bundeshauptstadt Wien werden in den Begriff der Region mitein­zubeziehen sein.

Zu § 81. Parteistellung:

§ 81 regelt, wer neben den im § 116 Abs. 3 angeführten Parteien in einem Gewinnungsbetriebsplan­verfahren, das sich auf grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, auch noch Parteistellung hat. Durch Entfall eines Gewinnungsbewilligungsverfahrens sind nunmehr auch das territorial berührte Land, die Standortgemeinde, gegebenenfalls auch die Nachbargemeinde sowie Inhaber aufrechter Gewinnungs- und Speicherberechtigungen dem Verfahren beizuziehen. Dem Land wird in den ihm zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der Raumordnung – in dieser Angelegenheit ist eine Berührung von Landesinteressen in erster Linie denkbar – die Stellung einer Partei eingeräumt. Mit dieser Parteistellung ist auch eine Beschwerdebefugnis an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verbunden. Die Stellung der Länder als Träger von Privatrechten bleibt dadurch unberührt.

Durch die vorgesehene Regelung wird den Ländern ein verstärktes Mitwirkungsrecht auch in bergbau­lichen Raumplanungsfragen eingeräumt.

Wenngleich die planmäßige und vorausschauende Gestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf den Bergbau eine Angelegenheit des Kompetenztatbestandes “Bergwesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) ist (siehe hiezu auch das VfGH-Erk. vom 23. Juni 1954, Slg. 2674), erscheinen die vorgesehenen Regelun­gen – Einräumung einer Parteistellung – aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich. Angesichts dieses Sachverhaltes ergeben sich die Befugnisse zu hoheitlichen raumordnenden Maßnahmen auch aus dem Kompetenztatbestand “Bergwesen”, der zur Regelung der Nutzung des Bodens für Zwecke des Bergbaus ermächtigt. Der Begriff “Boden” wird jedoch im Hinblick auf den Bergbau als jener Teil der Erdkruste anzusehen sein, der für bergbauliche Aktivitäten in Betracht kommt. In diesem Sinne ist der für den Bergbau relevante Boden durch eine überdurchschnittliche natürliche Anhäufung mineralischer Rohstoffe und deren Überdeckung und Unterlagerung definiert. Derartige überdurchschnittliche Anhäufungen mineralischer Rohstoffe – man bezeichnet sie als Vorkommen mineralischer Rohstoffe und, wenn diese abbauwürdig sind, als Lagerstätten – sind begrenzt, dh. endlich, nicht regenerierbar und zudem regional ungleichmäßig verteilt. Diese Gegebenheiten führen wie bei keinem anderen Wirtschaftszweig zu dessen absoluter Standortgebundenheit.

Es steht außer Zweifel, daß bergbauliche Gewinnungsvorhaben, insbesondere soweit diese im Tagbau erfolgen, wegen ihrer mehr oder weniger großen Abbaugebiete häufig mit anderen Nutzungsansprüchen konkurrieren. Aus diesem Grund erscheint es angebracht, bergbauliche Vorhaben mit der Raumordnung der Länder zu koordinieren. Darauf nimmt der vorgeschlagene § 81 Bedacht.

Zu § 82. Gewinnungsbetriebsplan – Raumordnung:

In Hinkunft soll die Flächenwidmung einer Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungs­betriebsplanes verstärkt Berücksichtigung finden. Zum Schutze der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen soll dann ein Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes bescheidmäßig abzuweisen sein, wenn die begehrten Abbaugrundstücke in einem Abstand von weniger als 300 m zu bewohnten Objekten oder von besonders schützenswerten Einrichtungen (§ 82 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder in Naturschutz- oder Nationalparkgebieten (§ 82 Abs. 1 Z 4) liegen würden. Die taxative Aufzählung der im Abs. 1 angeführten Gebiete und schützenswerten Einrichtungen dient der Rechts­sicherheit. Festzuhalten ist, daß es sich jeweils um gewidmete und im Flächenwidmungsplan ausge­wiesene Gebiete handeln muß. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei den angeführten Gebietsbezeichnungen im § 82 Abs. 1 Z 4 um eine allgemeine Umschreibung jener Gebiete handelt, die in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder unterschiedlich bezeichnet werden können. Wegen seiner besonderen Bedeutung und einzigartigen Stellung ist auch das Schutzgebiet Wald- und Wiesen­gürtel in Wien separat angeführt. Der Schutzabstand von 300 m soll auch für Grundstücke unmittelbar angrenzender Nachbargemeinden gelten.

Nach Abs. 2 soll es jedoch in der Ingerenz der Gemeinden liegen, auch innerhalb des Schutzabstandes von 300 m einen Abbau zu gestatten. Dies soll im Flächenwidmungsplan der Gemeinde seinen Nieder­schlag finden. Damit soll den regionalen Gegebenheiten der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe besser Rechnung getragen werden. In der Vergangenheit hat es sich nämlich gezeigt, daß insbesondere Mineralrohstoffvorhaben auf Schotter und Kies im Einvernehmen mit der Gemeinde unter Umständen auch im Einvernehmen mit Grundeigentümern innerhalb wesentlich geringerer als der im Abs. 1 angeführten Entfernungen vorgenommen werden können. Durch die vorgesehenen Regelungen soll die Erweiterungsfähigkeit bestehender Abbaue gewährleistet werden. Ein Abstand von 100 m zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Objekten oder Gebieten soll dabei nicht unterschritten werden dürfen.

Zu § 83. Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe – zusätzliche Genehmi­gungsvoraussetzungen:

Im § 83 werden die über § 116 hinausgehenden Genehmigungsvoraussetzungen für Gewinnungsbetriebs­pläne im Sinne des V. Hauptstücks geregelt. In Hinkunft hat die Behörde auch das öffentliche Interesse an der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen gegenüber anderen öffentlichen Interessen, die auf eine Nichtgenehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen hinauslaufen, abzuwägen. Derartige öffentliche Interessen liegen etwa in der Mineralrohstoffwirtschaft, im Bedarf von mineralischen Rohstoffen, im Entfall eines “Rohstofftourismus”, im Umweltschutz, in der Raumordnung und Raumplanung u. dgl. begründet. Zu beachten wird sein, daß bei der Abwägung der öffentlichen Interessen auch die Art des mineralischen Rohstoffes zu berücksichtigen sein wird (etwa ob sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Kalkstein oder Tone oder auf die häufiger anzutreffenden quarzhältigen oder andere überwiegend aus Kalziumkarbonat bestehenden Rohstoffe oder auf Fest- oder Lockergesteine bezieht). Auch das wirt­schaftliche Interesse des Bergbauberechtigten (Erhaltung von Arbeitsplätzen, Ausnutzung von Investi­tionen u. dgl. mehr) wird zu berücksichtigen sein. Die Auswirkungen des durch den vorgesehenen Auf­schluß und/oder Abbau erregten Verkehrs sollen besondere Berücksichtigung finden. Dies wird dadurch erreicht werden, als das nach den bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen der Gemeinde ausgearbeitete Verkehrskonzept bindend einzuhalten sein wird. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen kann im Wiederholungsfall zum Widerruf des Gewinnungsbetriebsplanes führen (siehe § 193 Abs. 9). Diese Regelung bedeutet nicht, daß das Verkehrskonzept durch die Gemeinde zu genehmigen sein wird.

Die Zustimmungserklärung allfälliger – älterer – Gewinnungs- oder Speicherberechtigter ist der geltenden Rechtslage nachgebildet.

Durch die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes werden die Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und den Grundeigentümern nicht berührt. Gewinnungsbetriebspläne können nur im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse genehmigt werden. Darauf stellt der Abs. 4 ab.

Zu § 84. Bergbauberechtigter:

Diese Bestimmung legt fest, daß der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (sowohl nach § 83 als auch nach § 116) als Bergbauberechtigter gilt. Dies ist gesetzestechnisch erforderlich, da ein eigenständiges Bergbauberechtigungsverfahren für grundeigene mineralische Rohstoffe nicht mehr vorgesehen ist.

Zu § 85. Einstellung der Gewinnung:

Im § 85 werden die für die Auflassung der Gewinnung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Bei Einstellung der Gewinnung – entweder der Bergbaubetrieb oder der gesamte Bergbau stellt seine Tätigkeit ein – ist ein Abschlußbetriebsplan zu verfassen, der der Genehmigung der Behörde bedarf.

VI. Hauptstück

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

Das unterirdische behälterlose Speichern von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen (Erdöl und Erdgas) hat vor mehreren Jahren auch in Österreich Bedeutung erlangt. Durch die Berggesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 67, ist daraufhin die unterirdische behälterlose Speicherung von Erdöl und Erdgas einheitlich gesetzlich geregelt worden. Die bezüglichen Bestimmungen sind sodann Regelungsgegenstand im Berggesetz 1975 geworden. Das Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen wird aus den schon in den Erläuterungen zu § 4 genannten Gründen gemeinsam mit dem Aufsuchen und Gewinnen von Kohlenwasserstoffen (siehe IV. Hauptstück) und nur noch das Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen eigens geregelt. Nichtkohlenwasserstofführende geologische Strukturen können in Österreich in Zukunft für die Speicherung von Kohlenwasserstoffen Bedeutung erlangen, da dann unter Umständen nicht mehr genügend geeignete kohlenwasserstofführende geologische Strukturen zur Verfügung stehen oder solche von Verbraucherzentren zu weit entfernt sind.

Zum I. Abschnitt. Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Struk­turen:

Zu § 86:

Im Abs. 1 des § 86 wird ausdrücklich ausgesprochen, daß das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasser­stofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlen­wasserstoffen verwendet werden sollen, einer Bewilligung der Behörde bedarf. Durch sie wird jedoch keine ausschließliche Befugnis zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen erworben. Üben in einem Gebiet mehrere Inhaber derartiger Bewilligungen oder auch andere Aufsuchungsberechtigte Aufsuchungstätigkeiten aus, so gilt der § 99.

Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen muß nach Arbeits­programmen erfolgen, die der Genehmigung bedürfen.

Es soll nicht möglich sein (siehe Abs. 4), einem anderen die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis zu überlassen, um Mißbräuche auszuschließen.

Zu § 87:

Die Bestimmungen des § 87 sind den §§ 7 und 71 nachgebildet. Die Einfügung des Hinweises auf Gewinnungsfelder für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen hängt mit dem Entfall eines ex-lege Bergbaugebietes für derartige Gewinnungsfelder zusammen.

Zu § 88:

Der am Ende jedes Kalenderjahres vorzulegende Bericht soll einen Überblick über die bis zum Jahresende tatsächlich durchgeführten Arbeiten zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen geben. In ihm ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen anzugeben.

Zum II. Abschnitt. Speicherbewilligung:

Zu § 89:

Der Abs. 1 des § 89 bestimmt, daß das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen einer Bewilligung der Behörde bedarf. Diese Bewilligung wird als Speicherbewilligung bezeichnet. Durch sie wird eine ausschließliche Befugnis zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in einem bestimmten Raum, dem Speicherfeld, erworben. Dieses ist im Abs. 2 umschrieben. Die horizontale Ausdehnung des Speicherfeldes wird durch die Größe der für die Speicherung vorgesehenen nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Struktur bestimmt.

Zu § 90:

Die angeführten Erfordernisse, denen entsprochen sein muß, um die Speicherbewilligung erteilen zu können, stimmen weitgehend mit den im geltenden Berggesetz 1975 genannten Erfordernissen überein.

Zu den §§ 91 bis 95:

Die vorangeführten Paragraphen lehnen sich an die §§ 75 bis 79 an. Die Erläuterungen zu diesen gelten sinngemäß.

Der Abs. 3 des § 91 lehnt sich an die §§ 27 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 75 Abs. 3 an. Die dort angeführten Gründe für eine vom § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 abweichende Regelung treffen auch hier zu. Ist ein Ansuchen nach § 91 Abs. 3 zurückgewiesen worden, kann ein neues eingebracht werden.

Zu § 96:

Der Abs. 1 des § 96 ist dem § 57 nachgebildet. Die Erläuterungen zu diesem Paragraphen gelten sinn­gemäß.

Zur Vermeidung von Mißbräuchen soll es nicht möglich sein, einem anderen die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis zu überlassen.

VII. Hauptstück

Ausübung der Bergbauberechtigungen

Während die Bestimmungen des II. bis VI. Hauptstücks das Bergbauberechtigungswesen bzw. die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe mit Ausnahme von Magnesit zum Gegenstand haben, regeln die Bestimmungen des VII. Haupt­stücks die eigentliche Ausübung der Bergbauberechtigungen. Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten grundsätzlich für die Ausübung jeglicher Bergbauberechtigung.

Zum I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen:

Zu § 97. Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse:

Eine derartige Anzeigepflicht sieht schon das geltende Berggesetz 1975 vor. Zur Anzeige soll jedoch nicht bloß der Betriebsleiter, sondern auch der Bergbauberechtigte verpflichtet sein. Die Pflicht zur Anzeige trifft aber auch die im § 97 näher bezeichneten Verantwortlichen und bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die nach § 134 für die Leitung verantwortlichen Personen.

Gefährliche Ereignisse, die anzuzeigen sind, werden demonstrativ aufgezählt. Durch eine verpflichtende Meldung von Vorfällen, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist, soll die Erstellung der durch das Übereinkommen (Nr. 176) der internationalen Arbeitskonferenz über den Arbeitsschutz in Bergwerken aus 1995 vorgesehenen Statistik über gefährliche Vorfälle ermöglicht werden (Erfassung der Beinaheunfälle).

Zu § 98. Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur:

Man bestimmt heute die Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern und Grund­stücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, allgemein nach Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen. Eine Ersichtlichmachung der Begrenzungen in der Natur ist daher nicht unbedingt erforderlich. Es kann sich allerdings bei alten Grubenmaßen, Überscharen usw., deren Begrenzungen oft unsicher sind, oder etwa in Kollisionsfällen als zweckmäßig oder auch als notwendig erweisen, die Begrenzungen behördlich festzustellen und unter Umständen auch in der Natur ersichtlich zu machen. Bei unsicheren Begrenzungen soll die Behörde verpflichtet sein, die Feststellung und erforderlichenfalls auch die Ersichtlichmachung der Begrenzungen in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen von Amts wegen anzuordnen. Ansonst soll es dem Gewinnungsberechtigten und dem Speicherberechtigten anheimgestellt sein, einen bezüglichen Antrag bei der Behörde zu stellen. Da vor allem Kollisionsfälle den Anlaß zur Feststellung der Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur bilden, soll ein derartiges Antragsrecht auch den benachbarten Gewinnungsberechtigten und den benachbarten Speicherberechtigten zustehen.

Die zwingende Heranziehung eines Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen ist in der Bestimmung des Ziviltechnikergesetzes begründet.

Die Feststellung der Begrenzungen soll in Anwesenheit der berührten Gewinnungsberechtigten und Speicherberechtigten vorgenommen werden, da nur auf diese Weise eine einwandfreie Feststellung gewährleistet erscheint. Sollen die Begrenzungen auch in der Natur ersichtlich gemacht werden, so sollen bei der Ersichtlichmachung neben den berührten Gewinnungsberechtigten und Speicherberechtigten auch die Eigentümer derjenigen Grundstücke zugegen sein, auf denen die Ersichtlichmachung vorgenommen werden soll. Die Beiziehung der Grundeigentümer ist deshalb geboten, da diese durch das Anbringen von Grenzzeichen in der Nutzung ihrer Grundstücke behindert werden können und daher die Auswahl der Stellen, an denen Grenzzeichen angeordnet werden sollen, im Einvernehmen mit den Grundeigentümern erfolgen soll.

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen

In der Erdkruste können bergfreie, bundeseigene und grundeigene mineralische Rohstoffe nebeneinander vorkommen. Überdies können zu Speicherzwecken geeignete geologische Strukturen vorhanden sein. Da außerdem zwischen Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigungen zu unterscheiden ist (siehe § 1 Z 12 und 13), kann es bei Ausübung der Bergbauberechtigungen zu Kollisionen kommen. Auch gibt es noch die Speicherbewilligungen (siehe § 89 Abs. 1).

Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht für solche Kollisionsfälle entsprechende Regelungen vor.

Zu § 99:

Der § 99 regelt Kollisionsfälle, die bei Aufsuchungstätigkeiten entstehen können. Derartige Fälle sind etwa bei der Suche nach nicht bundeseigenen mineralischen Rohstoffen denkbar. Inhaber von Schurf­berechtigungen können sich bei Ausübung ihrer Bergbauberechtigungen gegenseitig beeinträchtigen. Außerdem können Aufsuchungsberechtigte, die für jeweils eine andere Gruppe mineralischer Rohstoffe eine Aufsuchungsberechtigung haben, einander in ihrer Aufsuchungstätigkeit behindern. In allen diesen Fällen haben die Aufsuchungsberechtigten vorerst zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Erst wenn eine solche nicht zustande kommt, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten. Hiebei ist auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Arbeiten Bedacht zu nehmen.

Zu § 100:

Der § 100 bezieht sich auf Kollisionsfälle beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe. Da durch Gewin­nungsberechtigungen ein ausschließliches Gewinnungsrecht erworben wird, werden sich Kollisionen in der Regel nur dann ergeben, wenn Gewinnungsberechtigte, die für jeweils eine andere Gruppe mineralischer Rohstoffe eine Gewinnungsberechtigung haben, beim Gewinnen aufeinander treffen.

Durch Aufsuchungsberechtigte hervorgerufene Kollisionsfälle sind nicht anzunehmen, da eine Auf­suchungstätigkeit in Bergbaugebieten nur dann ausgeübt werden darf, wenn die in diesen Gebieten Gewinnungs- oder Speicherberechtigten der Aufsuchungstätigkeit zustimmen.

Auch hier entscheidet die Behörde erst, wenn eine Einigung nicht zustande kommt. Die Entscheidung über Art und Reihenfolge der Gewinnung ist unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte zu treffen.

Zu § 101:

Der § 101 bezieht sich auf Kollisionsfälle beim Speichern. Beeinträchtigen einander Speicherberechtigte (siehe § 1 Z 19) oder treffen Speicherberechtigte und Gewinnungsberechtigte bei Ausübung ihrer Berechtigungen aufeinander, so gilt hiefür der § 100 sinngemäß.

7

Zum II. Abschnitt. Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten:

Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe

Bergbauberechtigungen beziehen sich grundsätzlich auf bestimmte Gruppen mineralischer Rohstoffe (zB auf bergfreie mineralische Rohstoffe) oder auf einzelne mineralische Rohstoffe (zB auf Kohlenwasser­stoffe). In der Natur stehen jedoch die mineralischen Rohstoffe, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen, oft mit anderen mineralischen Rohstoffen in so enger Verbindung miteinander an, daß sie sich mit diesen aus bergtechnischen Gründen nur gemeinsam lösen oder freisetzen lassen. Die mineralischen Rohstoffe kommen dabei mehr oder minder vermengt miteinander vor. Es können aber auch mineralische Rohstoffe als Einlagerungen in anderen oder als Nebengestein auftreten. Das Gewinnen mineralischer Rohstoffe kann es überdies erforderlich machen, bei den vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten für das Lösen oder Freisetzen, wie etwa bei der Aus- und Vorrichtung, mineralische Rohstoffe, auf die sich die Bergbauberechtigungen nicht beziehen, zu lösen oder freizusetzen. Es ergibt sich sohin die Notwendigkeit, eine Aussage über das Recht der Aneignung derjenigen mineralischen Rohstoffe zu treffen, auf die sich die Bergbauberechtigung bzw. ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan nicht bezieht. Der Begriff “Aneignung” ist in bürgerlich-rechtlichem Sinn zu verstehen.

Die in der Regierungsvorlage für die vorgenannten Fälle vorgesehenen Regelungen lehnen sich an die bestehende Rechtslage an (siehe ua. die §§ 127 bis 130 des geltenden Berggesetzes 1975).

Zu § 102:

Der § 102 handelt von der Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe.

Der Abs. 1 des § 102 regelt den Fall, in dem bundeseigene und grundeigene mineralische Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, zusammen mit bergfreien mineralischen Rohstoffen vorkommen. Der Abs. 2 betrifft die Fälle, in denen beim Gewinnen im Sinn des § 1 Z 2 in abbauwürdigen Mengen mit bergfreien mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommende grundeigene mineralische Rohstoffe zwangsläufig freigesetzt oder losgelöst werden müssen oder solche, ohne mit bergfreien mineralischen Rohstoffen in enger Verbindung zu stehen, anfallen. Der Bergbauberechtigte kann sich, wenn er Gewinnungsberechtigter ist, die grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, die etwa bei der Auffahrung einer Strecke außerhalb eines Grubenmaßes oder einer Überschar oder beim Abdecken eines Braunkohlenflözes anfallen. Voraussetzung ist in jedem Fall, daß sich die grundeigenen mineralischen Rohstoffe nicht auf Grundstücken befinden, auf die sich ein genehmigter Gewinnungs­betriebsplan bezieht und der Bergbauberechtigte ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst hat er sie dem Grundeigentümer, wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grund­stücken vorkommenden grundeigenen mineralischen Rohstoffen einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Der Bergbauberechtigte hat sohin auch dann die grundeigenen mineralischen Rohstoffe anzubieten, wenn er ihrer zwar bedarf, sich diese aber in Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, befinden.

Zu § 103:

Der § 103 betrifft die Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe beim Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe. Hiebei wird berücksichtigt, daß der Bund die Ausübung der Bergbauberechtigung anderen jeweils nur für bestimmte bundeseigene mineralische Rohstoffe, zB nur für Kohlenwasserstoffe, überläßt. Die vorgesehene Regelung entspricht weitgehend jener, die für die Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe gilt.

Zu § 104:

Gleich den Bergbauberechtigten, die zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe berechtigt sind, wird den zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigten in bestimmten Fällen ein Aneignungsrecht hinsichtlich anderer anfallender mineralischer Rohstoffe im § 104 eingeräumt.

Für die Aneignung anderer grundeigener mineralischer Rohstoffe, wenn sich der Gewinnungsbetriebsplan nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, sollen die für die Aneignung der beim Aufsuchen und Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe anfallenden bergfreien oder bundes­eigenen mineralischen Rohstoffe vorgesehenen Regelungen sinngemäß gelten. Ferner soll festgehalten werden, daß eine Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe nach den §§ 103 und 104 als jener, auf die sich die jeweilige Bergbauberechtigung bezieht, nur dann zulässig ist, wenn deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt. Als Beurteilungsmaßstab soll die Abbauwürdigkeit des beibrechenden mineralischen Rohstoffes – jener Rohstoff, auf den die Gewinnung nicht ausgerichtet ist – herangezogen werden.

Zu § 105:

Der § 105 ist durch die im § 68 Abs. 1 enthaltene Regelung hinsichtlich des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern erforderlich.

Nutzung von Grubenwässern

Unter “Grubenwässern” sind die bei bergbaulichen Tätigkeiten untertags erschlossenen (“erschrotenen”) Wässer zu verstehen. Für sie gelten nach § 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 werden hiedurch nicht berührt.

Zu § 106:

Im Abs. 1 des § 106 wird ausgesprochen, was ohnehin schon immer der Fall war. Besonders deutlich kommt dies im § 128 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, zum Ausdruck, wonach dem Bergbauunternehmer auf Grubenwässer, auch wenn er sie zu Tage ausfließen ließ, bis zu deren Vereinigung mit anderen beständigen Tagwässern das Vorrecht der Benützung zum Behufe des Bergwerks- und Hüttenbetriebes samt Zugehör vorbehalten war. Hieraus ergab sich, daß der Bergbau­unternehmer, solange die Wässer nicht gelöst worden sind, dh. die Grubenräume nicht verlassen haben, frei über sie verfügen, sie beliebig gebrauchen und verbrauchen konnte.

Der Abs. 2 des § 106 knüpft an dessen Abs. 1 an und legt fest, daß dem Bergbauberechtigten das Recht der Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern vorbehalten ist, jedoch in zweifacher Hinsicht beschränkt wird. Die eine Beschränkung ist eine räumliche. Ab der Stelle, an der sich die Grubenwässer in ein beständiges Tagwasser ergießen, hört das Nutzungsrecht des Bergbauberechtigten auf. Die andere Beschränkung betrifft den Zweck. Das Nutzungsrecht steht dem Bergbauberechtigten nur dann zu, wenn er der Grubenwässer zur Ausübung der Bergbauberechtigungen bedarf. Auf “Grubenwässer” im Bereich nicht ausgeübter Bergbauberechtigungen, etwa weil der Bergbau bereits eingestellt worden ist, findet § 106 keine Anwendung.

Der Abs. 3 des § 106 regelt den Fall, daß der Bergbauberechtigte das ihm zustehende Nutzungsrecht nicht ausübt. Diesfalls sind die zu Tage tretenden Grubenwässer unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vereinigung mit beständigen Tagwässern anderen auf deren Ansuchen zur Nutzung zu überlassen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.

Für allfällige auf die Bergbautätigkeit zurückzuführenden Veränderungen in Menge und Beschaffenheit der Grubenwässer ist der Bergbauberechtigte dem diese Nutzenden nicht verantwortlich, besonders wird er auch nicht dazu verhalten werden können, eine für die Bergbautätigkeit nicht mehr erforderliche Wasserhebung nur deshalb fortzusetzen, um weiterhin die Nutzung der Grubenwässer für einen Dritten zu ermöglichen. Es handelt sich hiebei um eine aus der Natur der Sache sich ergebende Selbstverständ­lichkeit, sodaß eine bezügliche Bestimmung entbehrlich erscheint.

Der Abs. 4 des § 106 legt die Entschädigung für die Nutzung der Grubenwässer fest.

Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

Zur Ausübung der Bergbauberechtigung bedarf der Bergbauberechtigte verschiedener besonderer Befug­nisse. Solche sind neben dem Recht der Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe (siehe §§ 102 ff.) und dem Recht der Nutzung von Grubenwässern (siehe § 106) die Befugnis, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 mineralische Rohstoffe auch aufzubereiten, ferner die Befugnis, zur Ausübung der Bergbautätigkeit Bergbauanlagen usw. herzustellen, zu betreiben sowie zu verwenden ua. mehr.

Zu § 107:

Die im Abs. 1 des § 107 angeführten besonderen Befugnisse stehen dem Bergbauberechtigten bereits nach geltendem Berggesetz 1975 zu. In Entsprechung eines Vorschlages des Institutes für Aufbereitung und Veredlung der Montanuniversität Leoben soll den heutigen Gegebenheiten Rechnung tragend der Begriff “Aufbereiten” neu definiert werden (siehe § 1 Z 3).

Jede weitere Verarbeitung (ehemalige Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten) wird dem Bereich des Gewerberechtes zuzuordnen sein. Dies wird sich insbesondere auf jene Tätigkeiten zu beziehen haben, die im geltenden Berggesetz 1975 als Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten bezeichnet worden sind. Auf die seinerzeitigen Veredelungs- und Weiterverarbeitungsanlagen wird § 74 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 Anwendung finden, wonach die Anlagenbewilligung nach bergrecht­lichen Vorschriften als Genehmigung nach § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 gilt. Die Herausnahme von Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten aus dem Bergrechtsregime bedeutet, daß die seit der Berggesetznovelle 1990 dem Bergrecht zugehörigen Zement-, Ziegel- oder Kalkwerke und die schon immer dem Bergrecht zugehörigen Weiterverarbeitungsbetriebe von Hüttenwerken nunmehr in das Regime der Gewerbeordnung 1994 fallen. Die bisher als Aufbereitungstätigkeiten zu qualifizierenden Arbeiten der Gipsindustrie oder des Kohlenwasserstoffbergbaus bleiben hievon unberührt.

Der Entfall des Hinweises auf Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. ist durch die Änderung des § 123 bedingt.

Schon immer wurden auf die zur Herstellung von Betriebseinrichtungen usw. erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur, zu deren Ausführung der Bergbauberechtigte befugt ist, die für bergbauliche Tätig­keiten geltenden berggesetzlichen Bestimmungen sinngemäß angewendet. Der Abs. 2 des § 107 hält dies nun ausdrücklich fest.

Zum III. Abschnitt. Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten:

Zu § 108. Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes:

Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbau­berechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbau­liche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Sohin kann sich ein Bergbaubetrieb auch über mehrere Bezirke eines Landes hinaus erstrecken.

Zu § 109. Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten:

Die Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten besteht schon nach geltendem Bergrecht (siehe § 134 des geltenden Berggesetzes 1975). Naturgemäß steht hiebei die Abwendung von Gefahren für Arbeitnehmer und andere Personen im Vordergrund. Die Regierungsvorlage hebt überdies der heutigen Bedeutung gemäß die Pflicht, die Umwelt zu schützen, hervor. Dem Umweltschutz im gewissen Sinn zurechenbar ist auch der Schutz der Oberfläche. Durch den Abbau von Lagerstätten mineralischer Rohstoffe werden nämlich verschiedentlich Gebirgsbewegungen verursacht, die obertags als Bodenbewegungen auf an der Tagesoberfläche befindliche Gegenstände einwirken. Auch die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit ist in gewissem Sinn als eine Umweltschutzmaßnahme anzusehen.

Die Pflicht, für den Schutz von Lagerstätten zu sorgen, gebietet einen möglichst vollkommenen, spar­samen und bergtechnisch einwandfreien Abbau der Lagerstätten mineralischer Rohstoffe. Es soll beson­ders einem Raubbau vorgebeugt werden. Die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, handelt fast ausschließlich vom Lagerstättenschutz.

Ausdrücklich bestimmt der Abs. 1 des § 109, daß die Sicherungspflicht auch für den Fall der Unter­brechung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten besteht.

Auch wenn Feuerlöschplan, Gefahrenbuch, Gewältigungsplan, Grubenwehr und Gasschutzwehr in berg­rechtlichen Bestimmungen bereits ihren Niederschlag finden und auch berggesetzliche Bestimmungen über Störfälle aufrecht sind, erscheint zur Erfüllung der Bestimmung des Art. 8 des Übereinkommens (Nr. 176) der internationalen Arbeitskonferenz über den Arbeitsschutz in Bergwerken aus 1995 die Aufnahme einer Bestimmung, wonach der Bergbauberechtigte verpflichtet ist, einen Notfallplan zu erstellen, erforderlich.

Nach dem genannten Übereinkommen hat ua. jeder Bergbauberechtigte einen auf jeden seiner Bergbaue zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten. Dementsprechend soll dieser Notfallplan – der als Sammel- bzw. als Überbegriff für alle Pläne im Bereich des Desaster-Managements anzusehen ist – insbesondere folgende Maßnahmen beinhalten:

           1. Geeignete Vorkehrungen, die das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern vermeiden, weiters Maßnahmen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung von Arbeitnehmern erforderlich sind, die Bereit­stellung geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und der erforderlichen Brandmelder und Alarm­anlagen, Ausbildung und Einsatzübungen im Bereich des Feuerlöschwesens, Brandschutz­gruppen, Vorkehrungen zur Vermeidung von Explosionen oder zur Begrenzung der Folgen von Explosionen u. dgl. mehr;

           2. Vorkehrungen zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Falle von Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen, Bereitstellung von Erste-Hilfe-Ausrüstungen, Erste-Hilfe-Ausbildung, die Bereitstellung von Sanitätsräumen bzw. Verbandszimmern u. dgl. mehr;

           3. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Grubenrettungs- und mit dem Gasschutzwesen;

           4. Alarmplan für Störfälle und Maßnahmen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.

Der Notfallplan ist dementsprechend nicht als zusätzliches Instrument des Desaster-Managements anzusehen sondern – im Sinne der Gesamtgefahrenabwehr – als ganzheitliche Zusammenfassung von Maßnahmen oder Maßnahmenplänen zur Verhinderung von – auch von vorhersehbaren – Katastrophen oder der Mäßigung der Auswirkung von Katastrophen.

Die im Abs. 2 des § 109 vorgesehene Konkretisierung der Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten dient der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 der Richtlinie 89/391/EWG), Abl. L 348 vom 28. November 1992, S. 9, und der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvor­schriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Abl. L 404 vom 31. Dezember 1992, S. 10.

Hinsichtlich der Bestimmungen über Warn-, Alarm und sonstige Kommunikationssysteme wird Art. 6 der Richtlinie 92/91/EWG und Art. 6 der Richtlinie 92/104/EWG, hinsichtlich der schriftlichen Anweisungen Art. 10 in Verbindung mit dem Anhang Abschnitt A Ziffer 2.6 der Richtlinie 92/91/EWG und Art. 10 in Verbindung mit dem Anhang Abschnitt A Ziffer 1.6 der Richtlinie 92/104/EWG und hinsichtlich der Bestimmungen über Arbeitsfreigabesysteme Art. 10 in Verbindung mit dem Anhang Abschnitt A Z 2.8 der Richtlinie 92/91/EWG und Art. 10 in Verbindung mit dem Anhang Abschnitt A Z 1.8 der Richtlinie 92/104/EWG umgesetzt. In spezifischen bergrechtlichen Bestimmungen sind bereits korrespondierende Vorschriften enthalten, die jedoch den Anforderungen der ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der formalen Umsetzung der genannten EG-Richtlinien getroffenen Kriterien (wenn möglich, ist auch der Wortlaut der Richtlinie in österreichische Rechtsvorschriften aufzunehmen) nicht standhalten können. Dem Erfordernis einer “wörtlichen” Umsetzung trägt der § 109 Abs. 2 Rechnung.

Im Abs. 3 des § 109 sollen jene Maßnahmen näher umschrieben werden, die vom Bergbauberechtigten zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt zu treffen sind. Die bergbaulichen Tätigkeiten sollen insbe­sondere so auszuüben sein, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unter­bleiben. Die vorgesehene Definition des besten Standes der Technik entspricht der Definition der besten verfügbaren Techniken im Artikel 2 Z 11 der Richtlinie 96/61 EG.

Zu § 110. Bergbaukartenwerk:

Das Bergbaukartenwerk ist eines der wesentlichsten Hilfsmittel jeder Bergbautätigkeit und ein wichtiger Behelf der Behörden bei der Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse. Es umfaßt die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaubetriebes einschließlich der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen.

Die die Sicherheit betreffenden Aufgaben sowie die technischen und bergwirtschaftlichen Aufgaben, die das Bergbaukartenwerk für den Bergbaubetrieb und die Behörden, besonders im Hinblick auf den Schutz der Oberfläche und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen hat, lassen es geboten erscheinen, daß es unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders (siehe § 135 und die Erläuterungen zu den §§ 135 ff.) angefertigt und nachgetragen wird. Damit wird auch einer in den meisten bergbautreibenden Staaten längst verwirklichten, von den einschlägigen Vertretern der Montanwissenschaften wiederholt vorgebrachten Forderung (siehe etwa H. Spickernagel “Betrachtun­gen zur Entwicklung des Markscheidewesens im österreichischen Bergbau”, Berg- und Hüttenmännische Monatshefte, Heft 2/1966, S 85 f.) entsprochen.

Mit Bewilligung der Behörde soll es zulässig sein, für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbau­betriebe unter bestimmten Voraussetzungen ein gemeinsames Bergbaukartenwerk zu führen. Dadurch wird den praktischen Bedürfnissen entsprochen und bereits bestehenden Gegebenheiten Rechnung getragen.

Das Bergbaukartenwerk kann nur dann Anspruch auf geometrisch richtige Darstellung der Bergbau­anlagen, der in Bergbaugebieten gelegenen Teile der Tagesoberfläche usw. erheben, wenn die geodäti­schen Grundlagen den fachlichen Anforderungen voll entsprechen und die Messungs- und Berechnungs­ergebnisse eine einwandfreie Zulage (zeichnerische Auftragung) in den Rissen finden. Die Darstellung muß außerdem auf bergtechnischem und geologisch-lagerstättenkundlichem Gebiet sowie in Bergbau­berechtigungsangelegenheiten sachlich richtig und vollständig sein. Der Inhalt der Risse, Karten und Pläne soll leicht verständlich, die Darstellung einfach und klar sein.

Das Bergbaukartenwerk ist heute allgemein vervielfältigungsfähig. Sohin konnte von einer Bestimmung Abstand genommen werden, nach der eine zweite Ausfertigung des Bergbaukartenwerkes für die Behörde zu führen ist. Es sollen aber auch nicht Kopien des gesamten Bergbaukartenwerkes für die Behörde angefertigt werden. Nur wenn diese es verlangt, sollen ihr Kopien zum Amtsgebrauch zu überlassen sein und auch nur von den vor ihr näher bezeichneten Teilen des Bergbaukartenwerkes. Da es unter Umständen billiger ist, von Teilen des nachgetragenen Bergbaukartenwerkes Kopien anzufertigen als die der Behörde überlassenen Kopien nachzutragen, sind beide Möglichkeiten vorgesehen.

Der Abs. 4 des § 110 regelt die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien des Bergbau­kartenwerkes und, soweit solche nicht aufliegen, in das Bergbaukartenwerk selbst. Ein Recht auf Einsicht­nahme steht demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse daran der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Ein solches Interesse ist etwa bei einer beabsichtigten Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz eines Bergschadens oder bei der geplanten Errichtung eines Gebäudes in einem Bergbaugebiet anzunehmen. Die Einsichtnahme hat sich jedoch auf den Teil der Kopien bzw. des Bergbaukartenwerkes zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. In jedem Fall hat jedoch die Behörde vor Gewährung der Einsichtnahme den Bergbauberechtigten zu hören. Dieser kann der Einsichtnahme in die Kopien beiwohnen. Ist die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk erforderlich, so kann sowohl der hiezu Berechtigte als auch der Bergbauberechtigte verlangen, daß daran ein Organ der Behörde teilnimmt. Dadurch soll die Möglichkeit gegeben sein, Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß der Einsicht­nahme in das Bergbaukartenwerk und der zu gebenden Auskünfte von vornherein hintanzuhalten.

Das Bergbaukartenwerk wird in seinem Aufbau, seinem Inhalt und seiner Ausgestaltung durch die Aufgabe beeinflußt, die es für den Bergbaubetrieb und die Behörden zu erfüllen hat. In gleicher Weise gilt dies für die Nachtragsfristen und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen. Um der Vielfältigkeit dieser Aufgaben, den bestehenden Unterschieden bei den einzelnen Bergbauzweigen und Bergbauarten sowie der ständigen Weiterentwicklung von Geräten und Methoden Rechnung zu tragen, ist im Abs. 5 des § 110 eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen. Derzeit gilt die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997.

Zu § 111. Hilfeleistung bei Unglücksfällen:

Die Regelung des § 111 entspricht weitgehend derjenigen des § 136 des geltenden Berggesetzes 1975. Es werden jedoch auch die Grundsätze angeführt, nach denen die Entschädigung bei einer Hilfeleistung zu bemessen ist. Sollte keine Einigung über die Entschädigung zustande kommen und ein Beteiligter mit der daraufhin von der Behörde zu treffenden Entscheidung nicht einverstanden sein, so ist durch die vorgesehene sinngemäße Anwendung des § 149 Abs. 6 die Möglichkeit der Einleitung eines Außerstreit­verfahrens bei einem ordentlichen Gericht gegeben.

Die Heranziehung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen im Sinn des § 111 ist nur möglich, wenn sich die Arbeitnehmer freiwillig dazu bereit erklären.

Zum IV. Abschnitt. Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör:

Betriebspläne

Eine geordnete Betriebsführung ist ohne vorherige Planung kaum möglich, dies umso mehr, wenn es sich um Betriebe handelt, deren Aufgabe das Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ist, also von Tätigkeiten, die eine laufende Angleichung an die Lagerstättenverhältnisse erfordern und daher dauernd Änderungen unterliegen. Zur Abhängigkeit der Arbeitsweise von den Lagerstättenverhält­nissen kommt besonders noch die jeder Bergbautätigkeit eigentümliche Gefährlichkeit für Personen und Sachen. Daneben spielen auch noch bergwirtschaftliche Fragen eine bedeutende Rolle.

Schon im Allgemeinen Berggesetz aus 1854 (siehe dessen § 221 lit. b in der ursprünglichen Fassung) ist von einem Betriebsplan die Rede, jedoch erst durch die Neufassung des § 221 des Allgemeinen Berg­gesetzes im Jahre 1925 (siehe Art. 50 Punkt XII VEG) sind die Bergbehörden ausdrücklich ermächtigt worden, im Einzelfall die Führung eines Bergbaubetriebes nach von ihr genehmigten Betriebsplänen zu verlangen. Diese Bestimmung ist in das geltende Berggesetz 1975 (siehe dessen § 137) übernommen worden.

Die angestrebte Neuregelung des Bergrechtes, die erhöhten Anforderungen an die Betriebs- und Arbeits­sicherheit und nicht zuletzt die guten Erfahrungen, die mit dem bergrechtlichen Institut des Betriebsplans gemacht worden sind, legen eine nähere gesetzliche Regelung dieses Institutes unter Berücksichtigung moderner technischer und wirtschaftlicher Erfordernisse nahe.

Zu § 112:

Das Betriebsplanwesen soll neu geregelt und den heutigen Erfordernissen angepaßt werden. Grund­sätzlich soll die Aufnahme jeder Bergbautätigkeit (Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen) sowie die Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teils davon, oder wenn die Gewinnung in einem Bergbau eingestellt wird, eines geneh­migten Betriebsplanes bedürfen. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen der den Betriebsplänen zugrundeliegenden Tätigkeiten (§ 115 Abs. 3). Die in Aussicht genommenen Änderungen der Begriffs­inhalte der Betriebspläne sollen eine größere Flexibilität bewirken. Im Abs. 1 des § 112 ist angeführt, was ein Gewinnungsbetriebsplan grundsätzlich zu beinhalten hat. Dieser kann darüber hinaus auch noch andere Angaben enthalten. Es ist darauf hinzuweisen, daß unter die Betriebsmittel auch die im § 33 ASchG genannten Arbeitsmittel zu subsumieren sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe und für Magnesit gelten diese nur für die Dauer eines Jahres. Beim Kohlenwasserstoffbergbau soll nur bei dessen Inbetriebnahme und in der Folge bei wesentlichen Änderungen ein Gewinnungsbetriebsplan aufzustellen sein.

Im Abs. 2 des § 112 wird der Abschlußbetriebsplan näher dargelegt. Ein solcher wird aufzustellen sein, wenn der Bergbau insgesamt oder die Tätigkeit eines Bergbaubetriebes (siehe § 108) eingestellt werden soll.

Der Abs. 3 des § 112 enthält eine Verordnungsermächtigung, die es dem Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten ermöglichen soll, nähere Vorschriften über die Gliederung, den Inhalt und die Ausgestaltung der einzelnen Betriebspläne zu erlassen. Dadurch kann den praktischen Bedürfnissen der einzelnen Bergbauzweige besser Rechnung getragen werden, etwa durch sachlich begründete unterschied­liche Festlegungen für die einzelnen Bergbauzweige und Bergbauarten. Dies wird insbesondere für den Untertagebergbau von Bedeutung sein, wonach durch Verordnung auch eine kürzere als die in Abs. 1 angeführte Frist von einem Jahr vorgesehen werden kann.

Zu § 113:

Gewinnungsbetriebsplan

Der Anzeige nach dem vorgesehenen Abs. 1 des § 113 soll ein der Genehmigung der Behörde bedürfender Gewinnungsbetriebsplan für die Aufnahme sowie nach fünfjähriger Unterbrechung für die Wiederaufnahme des Gewinnens beizufügen sein.

Die Unterlagen, die einer Anzeige, mit der ein Gewinnungsbetriebsplan vorzulegen ist, sollen im Gesetz angeführt werden. An der Vorlage eines Lageplanes, der dem System der Landesvermessung zu entsprechen hat, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit festgehalten. Im Interesse des Umweltschutzes soll ausdrücklich verlangt werden, daß auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen beim vorgesehenen Abbau erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Dies trifft auch für den Schutz der Oberfläche während des Abbaues, der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues und der vorgesehenen Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit (Anlegen einer Deponie, Sicherung der Abbauhohlräume, Nutzung in landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Hinsicht oder zu Erholungszwecken u. dgl. mehr) zu.

Gewinnungsbetriebspläne für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe mit Ausnahme von Magnesit werden nach den §§ 80 ff zu beurteilen sein.

Zu § 114. Abschlußbetriebsplan:

Mit der Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung sind erfahrungsgemäß die von diesen Tätigkeiten ausgehenden Einwirkungen, besonders auf die Tages­oberfläche, noch nicht beendet. Ohne vorkehrende Maßnahmen und ohne Kontrolle des Bergbaugeländes würden nach Einstellung der Bergbautätigkeit weitere Gefahrenquellen auftreten. Ein geeignetes Mittel dagegen ist die Verfassung eines hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der behördlichen Genehmigung unterliegenden Abschlußbetriebsplans. Nach diesem sind die Arbeiten und Maßnahmen durchzuführen.

Auf die Unterbrechung einer Bergbautätigkeit findet der § 114 keine Anwendung, jedoch gilt dieser auch für eine vorübergehende Einstellung. Eine solche wird anzunehmen sein, wenn Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung länger als acht Monate eingestellt werden (siehe hiezu § 45 Abs. 1). Eine Einstellung auf kürzere Dauer wird als Unterbrechung anzusehen sein. Die Verfassung eines Abschlußbetriebsplans für vorübergehende Einstellungen ist vor allem deshalb geboten, da verschiedentlich vorübergehende Einstellungen zu endgültigen werden und dann vorkehrende Maßnahmen oft überhaupt nicht mehr oder nur noch unter großen Schwierigkeiten durchgeführt werden können.

Der Abschlußbetriebsplan hat, seinem Zweck entsprechend, besonders auch den Oberflächenschutz und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit zu erfassen. Da die Einstellung zumeist auch die Beseitigung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen bedingt, ist gleichfalls im Abschlußbetriebsplan darauf einzugehen. Die Gliederung, den näheren Inhalt und die Ausgestaltung der Abschlußbetriebspläne bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten durch Verordnung (siehe § 112 Abs. 3).

Dem Abschlußbetriebsplan ist u. U. auch eine Bergbauchronik beizufügen. Deren nähere Umschreibung enthält der § 114 Abs. 2.

Zu § 115. Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen:

Der Abs. 1 des § 115 legt fest, in wievielfacher Ausfertigung Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne vorzulegen sind. Von einer Festsetzung eines Zeitpunktes, bis zu dem die Betriebspläne vorzulegen sind, kann Abstand genommen werden, da vor Genehmigung derartiger Betriebspläne die darin vorgesehenen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden dürfen. Es wird daher am Bergbauberechtigten liegen, diese Betriebspläne so zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen, daß auch bei einem länger dauernden Geneh­migungsverfahren die Ausübung der Bergbautätigkeit nicht unterbrochen werden muß. Sollte aus verfahrensökonomischen Gründen (etwa Beiziehung mehrerer Sachverständiger) es erforderlich sein, kann die zuständige Behörde auch weitere Ausfertigungen des Gewinnungsbetriebsplanes vom Bergbau­berechtigten abfordern.

Der Abs. 2 des § 115 soll sicherstellen, daß den Behörden vollständige und außerdem nicht mangelhafte Betriebspläne vorgelegt werden. Sind unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne zurückgewiesen worden, so können neue Betriebspläne vorgelegt werden.

Der Abs. 3 des § 115 verpflichtet zur Bekanntgabe wesentlicher Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne. Diese Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.

Zu § 116. Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen:

§ 116 der Regierungsvorlage regelt das Genehmigungsverfahren für Gewinnungsbetriebspläne. Diese Bestimmung ist dem § 100 des geltenden Berggesetzes 1975 nachgebildet.

Im Abs. 1 des § 116 sind die Erfordernisse für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ange­führt. Die geforderte Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Betriebsplans erforderlichen technischen und finanziellen Mittel soll weitgehend ausschließen, daß die beabsichtigten Arbeiten mit unzulänglichen technischen und finanziellen Mittel begonnen werden. Reicht die für den Abbau vorgesehene Grundfläche nicht aus, um etwa einen planmäßigen Abbau durchzuführen, um die bergpolizeilichen Sicherheitsvorschriften einhalten zu können oder ist ein Raubbau, dh. ein nicht möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätte zu befürchten, wird ein derartiger Gewinnungsbetriebsplan nicht zu genehmigen sein. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß jeder Abbau so auszurichten ist, daß jedenfalls ein Ertrag erwirtschaftet werden kann. Deshalb ist als Genehmigungsvoraussetzung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch vorgesehen, daß ua. ein den bergwirtschaftlichen und bergtechnischen entsprechender Abbau möglich ist (siehe hiezu auch Siegfried von Wahl “Bergwirtschaft” Band I “Die elementaren Produktionsfaktoren des Bergbaubetriebs” Verlag Glückauf GmbH, Essen, 1990). Als Lagerstätten werden “jene natürlichen Anhäufungen nutzbarer Minerale und Gesteine, die nach Größe und Inhalt für eine wirtschaftliche Gewinnung in Betracht kommen können” bezeichnet (siehe Walter Pohl “W. & W. E. Petrascheck’s Lagerstättenlehre” 4. Auflage E. Schweizerbart’sche Verlagsbuchhand­lung, Stuttgart 1992).

Voraussetzung für die Genehmigung soll weiters sein, daß im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik – dieser entspricht dem Begriff der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61 EG und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, bedürfen einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Weiters sollen beim Abbau keine Abfälle entstehen dürfen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Sollte eine Vermeidung oder Nichtverwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten sein, wäre eine ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle zu gewährleisten.

Der Arbeitnehmerschutz wird als Teil des Bergrechts verstanden und ist auch gegenständlichenfalls im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mitzuberücksichtigen.

Im Abs. 2 des § 116 sollen die durch das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, verfügten Maßnahmen in das Mineralrohstoffgesetz eingefügt werden.

Der Abs. 3 des § 116 gibt an, wer Partei im Genehmigungsverfahren ist. Im übrigen orientiert sich die Parteistellung, insbesondere der Begriff des Nachbarn, am § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994. Ferner soll klargestellt werden, daß – wie es auch schon die geltende Rechtslage vorsieht – bereits eine mögliche Gefährdung oder eine mögliche unzumutbare Belästigung eine Parteistellung begründet (siehe auch die Anm. 2 zu § 85 Abs. 3 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, in Grass–Kreisel “Das Berggesetz”, Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1960).

Der Abs. 4 des § 116 gilt ausschließlich für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe ausgenommen Kohlenwasserstoffe, und für Magnesit und wird insbesondere auch bei deren untertägigen Gewinnung zum Tragen kommen.

Der Abs. 7 des § 116 legt zwingend eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle fest. Im übrigen gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Die im Abs. 9 des § 116 vorgesehenen Anzeigen sind zur Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse durch die Behörde erforderlich.

Abs. 10 des § 116 legt fest, daß für die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe mit Ausnahme von Magnesit zusätzlich noch die §§ 81, 82 und 83 Anwendung finden.

Der Abs. 11 des § 116 wurde dem § 119 Abs. 12 nachgebildet.

Zu § 117:

Der Abs. 1 des § 117 setzt fest, daß für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß gelten. Diese Paragraphen betreffen die Auflassung von Bergwerksberechtigungen, also von Gewinnungsberechtigun­gen für bergfreie mineralische Rohstoffe. Im Zuge derartiger Auflassungsverfahren ist gleichfalls ein Abschlußbetriebsplan vorzulegen, jedoch kommt es zumeist bei Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung nicht auch schon zur Auflassung der Bergwerksberechtigungen, sodaß der § 117 zum Tragen kommt.

Zu § 118. Bergbauanlagen:

Es erscheint angezeigt, den Begriff “Bergbauanlage” zu definieren. Das Wesen einer Bergbauanlage liegt besonders darin, daß diese ein selbständiges Ganzes bildet und örtlich gebunden ist. Sohin fallen fahrbare oder sonst bewegliche Anlagen nicht darunter. Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Bergbauanlage auch nicht ortsgebundene Betriebseinrichtungen umfassen kann.

Zu § 119. Bewilligung von Bergbauanlagen:

Der Abs. 1 des § 119 dient der Klarstellung, der Verwaltungsvereinfachung und der Deregulierung. Die Unterlagen, die einem Ansuchen um Erteilung einer Herstellungsbewilligung für eine Bergbauanlage anzuschließen sind, sollen im Gesetz angeführt werden. Im Interesse des Umweltschutzes soll ausdrücklich verlangt werden, daß bei den als Emittenten vornehmlich in Betracht kommenden Bergbau­anlagen der Bewilligungswerber auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie einen Alarmplan für Störfälle vorzulegen hat. Als solche sollen gefährliche Ereignisse gelten, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können. Die Anzeigepflicht für derartige Störfälle ergibt sich aus § 97. Nähere Regelungen für Störfälle können auch im Verordnungswege auf Grund des § 181 Abs. 1 getroffen werden.

Im Ansuchen um Erteilung einer Herstellungsbewilligung für eine Bergbauanlage oder für wesentliche Änderungen an einer Bergbauanlage sollen auch Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage oder nach Durchführung der geplanten Änderungen zu erwartenden Abfälle und über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung zu machen sein.

In Hinkunft soll nur die Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen bzw. von der Oberfläche in den Untergrund führende Anlagen, wie Stollen, Schächte, Bohrungen und Sonden jeweils ab 300 m Tiefe, einer Bewilligung bedürfen, sofern im Einzelfall die Behörde nach Abs. 8 nicht anordnet, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Diese Bestimmungen sind jenen der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet.

Als Bohrung gilt die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die Herstellung des Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen, der zu diesem hin- und von ihm wegführenden Leitungen usw. Als Sonde ist die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden Einrichtungen für die weitere bergbauliche Verwendung des Bohrloches samt den zum Sondenplatz führenden Verkehrswegen, den von diesem weg- und zu ihm hinführenden Leitungen usw. anzusehen.

Der Abs. 2 des § 119 legt zwingend eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle fest. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Der Abs. 3 des § 119 legt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung fest. Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligungen soll sein, daß im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind. Weiters sollen beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen dürfen, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Sollte eine Vermeidung oder nicht Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten sein, wäre eine ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle zu gewährleisten.

Im Interesse des Umweltschutzes sollen bei den als Emittenten vornehmlich in Betracht kommenden Bergbauanlagen die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem besten Stand der Technik zu begrenzen sein und auch Maßnahmen betreffend Störfälle vorzuschreiben sein. Ferner soll klargestellt werden, daß eine Bewilligung nur zu erteilen ist, wenn der Grundeigentümer der Herstellung der Bergbauanlage zugestimmt hat. Dem Abs. 3 sollen ferner die durch das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, vorgesehenen Änderungen des Berggesetzes 1975 angefügt werden.

Im Abs. 5 des § 119 soll näher angegeben werden, wann eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt vorliegt. Auch soll normiert werden, daß sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt.

Der Abs. 6 des § 119 regelt die Parteistellung im Bewilligungsverfahren und entspricht der sich nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ergebenden Rechtslage. Der Begriff des Nachbarn ist dem § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet.

Nach Abs. 7 des § 119 soll bei Berührung wasserwirtschaftlicher Interessen im Bewilligungsverfahren auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören sein.

Abs. 8 des § 119 bestimmt, daß eine Betriebsbewilligung für Bergbauanlagen nur dann erforderlich sein soll, wenn die Auswirkungen der Auflagen für den Betrieb derartiger Bergbauanlagen im Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht ausreichend beurteilt werden können. Zu diesem Zweck soll die Behörde auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen können.

Im Betriebsbewilligungsbescheid sind auch Maßnahmen nach § 119 Abs. 3 Z 2 bis 4 vorzusehen und soll außerdem festzusetzen sein, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Der Abstand der Überprüfungen soll jedenfalls nicht größer als fünf Jahre sein. Sehen bergrechtliche oder sonst von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften kürzere Fristen vor, sollen diese gelten. Ferner wird klargestellt, daß für das Betriebsbewilligungs­verfahren die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 119 gelten sollen.

Ist es aus Gründen des Personen- und Umweltschutzes erforderlich, soll auch die Änderung einer Berg­bauanlage nach Abs. 9 des § 119 bewilligungspflichtig sein, für die eine Herstellungs-(Errichtungs-)Be­willigung vorliegt. Ausgenommen davon sollen die aus Gründen einer Sofortmaßnahme gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung von Bergbauanlagen sein oder wenn sich durch die Änderung der Bergbauanlage das Emissionsverhalten dieser nicht ändert (etwa nur bauliche Maßnahmen).

Der Abs. 10 des § 119 soll der Verwaltungsvereinfachung dienen. Die Behörde soll im Herstellungs-(Er­richtungs-)Bescheid festsetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen eine Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Innerhalb Jahresfrist ab Anzeige der Inbetriebnahme der Bergbauanlage soll sich die Behörde vom ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage überzeugen und gegebenenfalls Anordnungen aus Gründen des Personen- und Sachschutzes treffen. Von diesen deregula­torischen Maßnahmen werden gegebenenfalls nur Bergbauanlagen ohne Emissionsquellen betroffen sein. Für Bergbauanlagen mit Emissionsquellen wird in der Regel § 119 Abs. 8 zur Anwendung kommen. Für allfällige Anordnungen der Behörde gelten der § 179 Abs. 1 und 2.

Der Abs. 11 des § 119 dient der Sanierung bestehender Bergbauanlagen. Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen den Schutzinteressen nach § 119 Abs. 3 (Gefährdungen, Belästigungen, über das zumutbare Maß hinaus­gehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern u. dgl. mehr) nicht entsprochen wird, soll die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen unter Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit derartiger Auflagen anordnen können.

Die im Abs. 12 des § 119 eingefügte, dem § 359c der Gewerbeordnung 1994 nachgebildete, Bestimmung dient der Klarstellung. Der Bewilligungswerber darf auch nach Aufhebung eines Bewilligungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatz­bescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben. Voraussetzung ist, daß die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid betrieben wird.

Die Abs. 13 und 14 des § 119 entsprechen der geltenden Rechtslage. In Zweifelsfällen soll die Durch­führung eines Feststellungsverfahrens durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgenommen werden. Durch die Einführung eines derartigen Feststellungsverfahrens soll vor allem bewirkt werden, daß Grenzfälle nicht mehr im Verwaltungsstrafverfahren “geklärt” werden müssen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Gesetzes­handhabung in gleichartigen Fällen soll der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig sein. Ein Verfahren nach Abs. 13 soll ausschließlich auf Antrag des Bergbauberechtigten einzuleiten sein.

Die Auflassung von Bergbauanlagen soll künftig der Behörde anzuzeigen sein, um es dieser zu ermöglichen, Erhebungen durchzuführen und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung im Zuge von Abschlußarbeiten vorgesehen ist (siehe § 119 Abs. 4).

Zu § 120:

§ 120 dient der Umsetzung des § 10 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L) für Bergbauanlagen.

Zu § 121. Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen:

Durch § 121 sollen die sich aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (sogenannte IPPC-Richtlinie) ergebenden Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen im Rahmen des Bergbaus in österreichisches Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie gilt jedoch nur für bestimmte, in der Regel größere Aufbereitungs­anlagen. Zur Umsetzung dieser Richtlinie sind daher Bestimmungen im Mineralrohstoffgesetz nur für diese Anlagen erforderlich. Die Umsetzung dieser Richtlinie für den österreichischen Bergbau bedingt, daß abweichend von den Begriffsbestimmungen im Mineralrohstoffgesetz für die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie erfaßten Bergbauanlagen die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/61 EG heran­zuziehen sein werden. Nach der genannten Richtlinie (siehe dessen Art. 14) sind “Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen” an die Behörde zu melden. Darauf nimmt der Abs. 7 der vorge­sehenen Regelungen Bedacht. Im übrigen ist festzuhalten, daß – wie in den anderen Verwaltungs­bereichen – auch im Bergrecht das Kumulationsprinzip gilt.

Da die gegenständliche Richtlinie bis längstens 30. Oktober 1999 in Österreich umzusetzen ist, soll die Regierungsvorlage bereits erste Schritte zur Umsetzung für den österreichischen Bergbau vornehmen. In einigen Bereichen scheint es jedoch zweckmäßig, zur Umsetzung eine umfassendere Lösung, wie etwa ein einheitliches Anlagenrecht, anzustreben (integrierte Genehmigung, regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen, Wiederherstellung des Bergbauanlagengeländes nach Auflassung, Anpassung von Altanlagen), zumal die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere für eine Konzentration bzw. Koordination der Verfahren noch nicht gegeben sind. Auf den Inkraftsetzungstermin der umzusetzenden Richtlinie nimmt § 223 Abs. 2 des gegenständlichen Entwurfes Bedacht.

Zu § 122. Bergwerksbahn:

Diese Bestimmung regelt das Verhältnis des Bergrechtes zum Eisenbahnrecht bei Eisenbahnen und entspricht der geltenden Regelung (siehe § 147 des Berggesetzes 1975).

Zu § 123. Verwendung von Bergbauzubehör:

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat sich das Inverkehrbringenskonzept für eine Vielzahl von Produkten (Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Sprengmittel usw.), so auch für Bergbauausrüstungen, grundlegend verändert und wurden – in Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union – verschiedene bundesrechtliche Inverkehrbringensbestimmungen (Maschinen-Sicherheitsverordnung, PSA-Sicherheitsverordnung usw.) geschaffen, welche für den Bergbau relevant sind. Bergrechtliche Zulassungsbestimmungen (zB für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher usw.) entsprechen dieser Konzeption nicht, Anpassungen sind nötig. Im wesentlichen wurden die Bestimmungen jenen der Gewerbeordnung 1994 nachempfunden. Eigene Inverkehrbringensvorschriften für den Bergbau sollen nicht oder nur ausnahmsweise – sofern keine anderen bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen, wie beispielsweise und insbesondere bei Sprengmitteln – geschaffen werden und diesfalls die anderen bundesrechtlichen Bestimmungen verdrängen. Für die Zulassung von Sprengmitteln besteht im Bergbau eine lange Tradition und Erfahrung. Die jeweils bestehenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen sollen zur Anwendung kommen. Als andere bundesrechtliche Bestimmungen mit denen Inverkehrbringen (grundlegende Sicherheitsanforderungen) geregelt werden, wären zu erwähnen: Gewerbeordnung 1994: Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996; Maschinen-Sicherheits­verordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, idF BGBl. Nr. 503/1994, BGBl. Nr. 771/1994, BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 301/1995, BGBl. Nr. 667/1995, BGBl. Nr. 198/1996, BGBl. Nr. 199/1996, BGBl. Nr. 675/1996, BGBl. Nr. 781/1996; PSA-Sicherheitsverordnung – PSASV (Persönliche Schutzaus­rüstungen), BGBl. Nr. 596/1994, idF BGBl. Nr. 356/1995, BGBl. Nr. 500/1995, BGBl. Nr. 786/1995, BGBl. Nr. 57/1996, BGBl. Nr. 58/1996, BGBl. Nr. 476/1996, BGBl. Nr. 477/1996, BGBl. Nr. 740/1996; Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung – BSV, BGBl. Nr. 793/1994, idF BGBl. Nr. 903/1995, BGBl. Nr. 722/1996; Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, idF BGBl. Nr. 784/1994, BGBl. Nr. 197/1996; Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992: Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996; Elektro-Ex-Verordnung 1993 (El-Ex-V 1993), BGBl. Nr. 45/1994, idF BGBl. Nr. 305/1994, BGBl. Nr. 542/1996; Niederspannungsgeräteverordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995; Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 – EMVV 1995, BGBl. Nr. 52/1995; ElEx-Betriebsmittel-Bergbau 1995, BGBl. Nr. 53/1995; Elektrotechnikverordnung 1996 – ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996; Elektrotechnikverordnung 1993 – ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994 idF BGBl. Nr. 362/1994; Kesselgesetz: Einfache Druckbehälterverordnung, BGBl. Nr. 388/1994; Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten, BGBl. Nr. 561/1994; Aerosolpackungs­verordnung, BGBl. Nr. 560/1994; Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995; Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996; Chemikaliengesetz: Chemikalienverordnung – ChemV, BGBl. Nr. 208/1989, idF BGBl. Nr. 69/1990, 274/1992 und 620/1993; Verordnung vom 10. Jänner 1989, BGBl. Nr. 55, über das Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlen­wasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen; Verordnung über ein Verbot bestimmter teilhaloge­nierter Kohlenwasserstoffe (HFCKW-Verordnung), BGBl. Nr. 750/1995; Verordnung über ein Verbot von 1,1,1-Trichlorethan- und Tetrachlorkohlenstoff, BGBl. Nr. 776/1992; Verordnung über das Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphinylen, Naphtalinen und Diphenylmethanen, BGBl. Nr. 210/1993; Formaldehydverordnung, BGBl. Nr. 194/1990; Verordnung vom 17. Mai 1990, BGBl. Nr. 301 über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalo­genierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen; Verordnung vom 16. August 1990, BGBl. Nr. 576, über das Verbot von Halonen; Verordnung vom 16. August 1990, BGBl. Nr. 577, über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings); Verordnung über das Verbot von Bentachlorphenol (BCP), BGBl. Nr. 58/1991; Lösungsmittelverordnung 1995 – LMVO 1995), BGBl. Nr. 872/1995; Verordnung vom 19. Jänner 1989, BGBl. Nr. 56, über die Abgabe bestimmter minder­giftiger Waren in Selbstbedienung; Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung – Chemikalien-EU-Anpas­sungs-V, BGBl. Nr. 169/1996, ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweisverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, ChemG-Meldeverordnung 1991, BGBl. Nr. 309/1991; Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994; Giftinformations-Verordnung, BGBl. Nr. 204/1994; Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, idF BGBl. Nr. 67/1991; Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995; Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212/1989, idF BGBl. Nr. 449/1993; Selbstbedienungsverordnung, BGBl. Nr. 232/1995; Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl. Nr. 97/1992, idF BGBl. Nr. 903/1994; Pflanzen­schutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, idF BGBl. Nr. 300/1995; Bauproduktengesetz – BauPG, BGBl. I Nr. 55/1997; Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl. Nr. 227; Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 396/1986. Der Verweis auf andere bundesrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Inverkehrbringens­vorschriften ist als dynamischer Verweis zu verstehen und soll sich auch auf nicht ausdrücklich erwähnte Bereiche erstrecken.

Zu § 124. Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör:

Die Einsatzüberwachung wird von den Behörden vorgenommen. Das Schutzklauselverfahren – wenn Bergbauzubehör nicht bestimmungsgemäß verwendet wird – führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch.

Zum V. Abschnitt. Verantwortliche Personen:

Es besteht kein Zweifel, daß den Gefahren, die mit bergbaulichen Tätigkeiten verbunden sind, nur durch eine sachkundige Leitung und durch eine geeignete sachkundige Beaufsichtigung begegnet werden kann. Schon immer ist durch Bergrechtsvorschriften bestimmt worden, daß mit der Leitung von Bergbau­betrieben und mit der Beaufsichtigung der Bergbautätigkeiten nur geeignete sachkundige Personen betraut werden dürfen. An diesem Grundsatz halten die vorgesehenen Bestimmungen fest, sollen jedoch den heutigen Gegebenheiten – die Bergbautätigkeiten erfolgen überwiegend in Tagbauen – angeglichen werden. Insbesondere hat der Bergbauberechtigte eigenverantwortlich an Hand der berggesetzlichen Vorgaben (§ 127) und der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, jene sachkundigen Personen zu bestimmen, die verantwortlich den Bergbaubetrieb leiten und sachkundig beaufsichtigen sollen.

Zu § 125. Betriebsleiter und Betriebsaufseher:

Der Abs. 1 des § 125 verpflichtet den Bergbauberechtigten, für jeden Bergbaubetrieb einen Betriebsleiter und für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Liegt ein in mehrere selbständige Betriebsabteilungen gegliederter Betrieb vor, so besteht diese Pflicht hinsichtlich jeder selbständigen Betriebsabteilung. Die Bestellung bedarf jeweils der Anerkennung durch die hiefür zuständige Behörde. Diese ergibt sich aus § 130. Die Erfordernisse für die Anerkennung sind dem § 127 zu entnehmen.

Der Abs. 2 des § 125 soll klarstellen, daß Mehrfachbestellungen auch in Betrieben mit mehreren selbständigen Betriebsabteilungen zulässig sind.

Die Leitung des Bergbaubetriebes (der selbständigen Betriebsabteilung) durch den Betriebsaufseher während der Abwesenheit des Betriebsleiters erfordert beste Vertrautheit mit den Betriebsverhältnissen. Der Betriebsaufseher muß sich ferner der Leitung des Bergbaubetriebes (der selbständigen Betriebs­abteilung) ausreichend widmen können. Als Vertreter am besten geeignet wird ein zur Betriebsleitung befähigter Betriebsaufseher sein, der dem zu vertretenden Betriebsleiter untersteht.

Die bisher gemachten Erfahrungen haben nämlich gezeigt, daß auf die Namhaftmachung eines Betriebs­leiter-Stellvertreters verzichtet werden kann. Erfordert es jedoch die Art des Bergbaubetriebes – etwa Untertagebergbau oder Bohrlochbergbau – hat der Bergbauberechtigte nach § 125 Abs. 3 nachweislich dafür zu sorgen, daß für den Fall einer längeren Abwesenheit der Betriebsleiter von einem Betriebs­aufseher vertreten wird. Eine längere Abwesenheit wird etwa dann gegeben sein, wenn die betreffende Person voraussichtlich mehr als 14 Tage dem Bergbaubetrieb nicht zur Verfügung stehen wird. Aus sachlichen Gründen ist es jedoch gerechtfertigt, die maximale Vertretungsdauer durch einen Betriebs­aufseher mit vier Wochen zu begrenzen.

Der Abs. 4 des § 125 soll es einem Bergbauberechtigten, der über mehrere Bergbaubetriebe verfügt, ermöglichen, zB die Elektro- oder Maschinenabteilungen der verschiedenen Bergbaubetriebe einem eigenen Elektro- bzw. Maschinenbetriebsleiter zu unterstellen. In diesem Fall sind auch für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen.

Der Abs. 5 des § 125 bestimmt, bei welchen Gegebenheiten dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen, die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen, die Unterstellung der gleichartige Tätigkeiten ausübenden Abteilungen verschie­dener Bergbaubetriebe unter einen eigenen Betriebsleiter und die Vermehrung der Anzahl der Betriebs­aufseher von der zuständigen Behörde aufzutragen ist. Diese Aufträge haben in Bescheidform zu ergehen.

Zu § 126:

Eine ordnungsgemäße Betriebsführung erfordert auch eine genaue Festlegung des Aufgabenbereiches und der Befugnisse der Betriebsleiter und der Betriebsaufseher. Diese Festlegung hat der Bergbauberechtigte bereits bei der Bestellung zu treffen.

Zu § 127. Voraussetzung der Bestellung:

Die Bestellung von Betriebsleiter und Betriebsaufseher erfolgt eigenverantwortlich durch den Bergbau­berechtigten. Im Abs. 1 des § 127 wird klargestellt, daß die bestellten Personen im Zeitpunkt ihrer Bestellung über die im § 127 Abs. 2 bis 6 genannten Erfordernisse verfügen müssen. Im übrigen sind die Bestimmungen dem § 154 des Berggesetzes 1975 nachgebildet.

Zu § 128:

Der § 128 schreibt vor, daß der zuständigen Behörde die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebs­aufsehern sowie deren Aufgabenbereiche und Befugnisse umgehend bekanntzugeben sind. Da die Bestellung der Anerkennung der zuständigen Behörde bedarf (siehe § 130), sind zugleich die hiefür benötigten Angaben zu machen. Diese sind außerdem zu belegen.

Zu § 129. Zuständigkeit:

Erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder im Fall des § 125 Abs. 4 über ein Bundesland hinaus, so ist für die Anerkennung der Bestellung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. Dies gilt auch für Mehrfachbestellungen, sofern der Bergbaubetrieb sich über zwei Bundesländer erstreckt und in den Angelegenheiten der bergfreien und bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, der untertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie des Magnesits. Für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit ist die Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landeshauptmann zuständig.

Zu § 130. Anerkennung der Bestellung:

Bei Neuanerkennungen ist auf § 207 Bedacht zu nehmen.

Zu § 131. Ausscheiden; Funktionsänderung:

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse durch die Behörden sind die im § 131 vorgesehenen Anzeigen erforderlich.

Zu § 132. Abberufung:

Stellt die Behörde (§ 132) fest, daß eine Person bestellt wurde, die nicht die entsprechende Vorbildung oder bei Fehlen einer solchen bestimmte theoretische Kenntnisse, ferner eine hinreichend lange praktische Verwendung und eine hinreichende Kenntnis der wichtigsten einschlägigen Rechtsvorschriften aufweist (§ 127), ist der Bergbauberechtigte zur unverzüglichen Abberufung der bestellten Person und zur Bestellung einer geeigneten anderen Person innerhalb von drei Monaten verpflichtet. Kommt der Bergbauberechtigte dieser Verpflichtung hinsichtlich von Betriebsleitern nicht nach, sollte aus Sicher­heitsgründen die Weiterführung des Bergbaubetriebes untersagt werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die bestellte Person aus fachlichen oder persönlichen Gründen oder aus Gründen des § 193 nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet erscheint.

Zu § 133. Verordnungsermächtigung:

Der § 133 ergänzt den § 127. Die vorgesehene Verordnungsermächtigung ermöglicht jederzeit eine Angleichung an sich ändernde Verhältnisse und eine Berücksichtigung sachlich begründeter Unterschiede bei einzelnen Bergbauzweigen und Bergbauarten. Derzeit gilt die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997.

Zu § 134. Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern:

Es ist davon auszugehen, daß auch Tätigkeiten, die vom Bergbauberechtigten Fremdunternehmern (siehe § 1 Z 21) übertragen werden, unter der Leitung und technischen Aufsicht verantwortlicher Personen stehen müssen.

Nach Abs. 1 des § 134 hat der Fremdunternehmer die für die Leitung und technische Aufsicht verant­wortlichen Personen vor Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Er hat auch nachzuweisen, daß die bekanntgegebenen Personen über eine hinreichende Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften verfügen. Dies hat deshalb vor Arbeits­aufnahme zu geschehen, um der Behörde Gelegenheit zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, zeitgerecht die Betrauung von Personen zu verlangen, die den für Betriebsleiter und Betriebsaufseher eines Bergbaubetriebes geltenden Erfordernissen entsprechen. Nach Abs. 2 des § 134 bedarf die Betrauung der Anerkennung der Behörde.

Nach Abs. 3 des § 134 soll der Bergbauberechtigte verpflichtet sein, an Stelle einer Anzeige an die zuständige Behörde durch den Fremdunternehmer eine Liste für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlicher Personen der bei ihm tätigen Fremdunternehmer zu führen und deren verantwortliche Personen vor Aufnahme der Tätigkeiten über die hiefür in Betracht kommenden, für den Bergbau geltenden Rechtsvorschriften zu belehren. Diese Erleichterung soll jedoch nur gelten, wenn es sich um die ausschließliche Durchführung von Tätigkeiten gewerblicher Natur handelt, die obertags vorgenommen werden.

Verantwortliche Markscheider

Markscheider ist eine bereits im frühen Mittelalter gebräuchliche Berufsbezeichnung. Im Wort “Mark­scheider” spiegelt sich die ursprüngliche Aufgabe des Berufes wider, die in der geodätischen Trennung = Scheidung der Gemarkung der Bergwerke, dh. der Grubenfelder, bestanden hat. Mit dem Übergang zum untertags betriebenen Bergbau haben sich als Hauptaufgaben des Markscheiders die Vermessung und zeichnerische Darstellung der Lagerstätte und der Grubenbaue ergeben. Mit dem Aufkommen des Bohr­lochbergbaus sind weitere Vermessungsaufgaben hinzugekommen. So ist das weitgespannte Aufgaben­gebiet des “bergmännischen Vermessungswesen” entstanden, das im berg­männischen Sprachgebrauch in Anlehnung an die Tradition als “Markscheidekunde” bezeichnet wird.

Hat der Markscheider bereits mit der zeichnerischen Darstellung der Lagerstätte und der Grubenbaue auch praktische Aufgaben der angewandten Geologie und der Lagerstättenkunde wahrzunehmen gehabt, so hat das noch relativ junge Gebiet der “Bergschadenkunde” ein weiteres Tätigkeitsfeld eröffnet, das im wesentlichen in der Erfassung und Vorausberechnung der durch den fortschreitenden Abbau einer Lagerstätte verursachten Gebirgsbewegungen (Bewegungen tief gelegener Gesteinsschichten) und der sich daraus ergebenden Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche sowie der Bearbeitung der in diesem Zusammenhang gestellten Ansprüche auf Ersatz von Bergschäden und der Festlegung von Sicherungs­maßnahmen zur weitgehenden Abwendung von Bergschäden besteht. Auch die Aufgaben bergbaulicher Raumordnung, Aufgaben der Obertagsvermessungen von Grundstücken in Bergbaugebieten, Aufgaben der Beurteilung der Nachfolgenutzung dieser Grundstücke (siehe §§ 153 ff.), Aufgaben zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt, insbesondere durch Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen auf Grundstücke u. dgl., und Aufgaben der Bergbauplanung und des Umweltmanagements werden durch den Markscheider wahrzunehmen sein. Als markscheiderisches Umweltmanagement werden nach den Ausführungen des im Gegenstand befaßten einschlägigen Institutes der Montanuniversität Leoben insbesondere ökologische Begleitplanungen anhand von kartographischen Unterlagen, Maßnahmen der Renaturierung, Schaffung von Sonderkarten betreffend die voraussichtlichen Emissionen/Immissionen aus der Bergbautätigkeit, Begleitplanungen hinsichtlich Raumordnung, Verkehr u. dgl. mehr anzusehen sein. Die berufliche Tätigkeit des Markscheiders kann in Österreich auf eine sehr alte Tradition zurückblicken. Von Österreich, besonders von der Montanuniversität Leoben, sind wertvolle Impulse zur Entwicklung sowohl der Markscheide- und Bergschadenkunde als auch der markscheiderischen Instrumente und Geräte ausgegangen. Dennoch hat die berufliche Tätigkeit des Markscheiders in Österreich bei weitem nicht jenen hohen Stand erreichen können, wie er in vielen bergbautreibenden Staaten seit langem selbstverständlich ist. Mit der Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997, wurde eine den Stand der Technik auf dem Gebiet des bergbaulichen Vermessungswesens wiedergebende Rechtsvorschrift geschaffen.

Zu § 135:

Der Bergbauberechtigte soll verpflichtet sein, für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Mark­scheider zu bestellen. Wie aus dem beigefügten Wort “verantwortlich” zu entnehmen ist, soll dieser für die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes (siehe § 110 Abs. 1) und für die ordnungsgemäße Ausführung der Vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben den Behörden gegenüber verantwortlich sein.

Gliedert sich ein Bergbaubetrieb in mehrere selbständige Betriebsabteilungen, so ist nur für den Gesamt­betrieb und nicht für jede selbständige Betriebsabteilung ein verantwortlicher Markscheider zu bestellen. Dies hindert jedoch nicht, daß für jede selbständige Betriebsabteilung ein Markscheider bestellt wird. Die Aufsicht hierüber wird allerdings dem verantwortlichen Markscheider zukommen, da dieser den Behörden gegenüber hinsichtlich des Bergbaukartenwerkes und der Vermessungs- sowie bergschadenskundlichen Aufgaben des Gesamtbetriebes verantwortlich ist. Ähnlich verhält es sich bei mehreren Markscheidern eines nicht untergliederten Bergbaubetriebes. Der Bergbauberechtigte kann aber auch unter der im § 135 Abs. 2 angegebenen Voraussetzung einen einzigen verantwortlichen Markscheider für mehrere Bergbau­betriebe bestellen.

Nach Abs. 3 des § 135 hat der Bergbauberechtigte bei längerer Abwesenheit des verantwortlichen Mark­scheiders in bestimmten Fällen für eine Vertretung zu sorgen. Der Vertreter muß den Anforderungen entsprechen, die an einen verantwortlichen Markscheider gestellt werden (siehe § 138).

Zu § 136:

Der § 136 ist erforderlich, da die Bestellung zum verantwortlichen Markscheider der Anerkennung der zuständigen Behörde bedarf (siehe § 139).

Zu § 137. Zuständigkeit:

Die Regelung des § 137 entspricht derjenigen des § 129, die von der Anerkennung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern handelt.

Zu § 138. Voraussetzung der Bestellung:

Die Anerkennung der Bestellung von verantwortlichen Markscheidern erfolgt in Bescheidform. Auf die Anerkennung der Bestellung besteht nach dem Abs. 1 des § 138 bei Erfüllung bestimmter Erfordernisse ein Rechtsanspruch. Diese sind in den Abs. 2 bis 5 des § 138 umschrieben. Die näheren Vorschriften hierüber hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die Markscheideverordnung erlassen.

Zu § 139. Anerkennung der Bestellung:

Bei Neuanerkennungen ist auf § 208 Bedacht zu nehmen.

Zu § 140. Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung:

§ 140 entspricht den §§ 131 und 132.

Die sinngemäße Anwendbarkeit der §§ 131 und 132 wird durch die weitgehende Angleichung der Bestimmungen über die verantwortlichen Markscheider an die Bestimmungen über die Betriebsleiter und Betriebsaufseher ermöglicht.

Zu § 141. Verordnungsermächtigung:

Der § 141 ergänzt den § 138.

Zu § 142. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise:

§ 142 betrifft die Anerkennung im Ausland erworbener beruflicher Befähigungsnachweise und soll der Klarstellung dienen. Schon nach der geltenden Bergrechtslage war für die Anerkennung der Bestellung von verantwortlichen Personen, wenn diese keine österreichischen Staatsbürger waren, keine Behinderung gegeben und wurde eine im Ausland erworbene einschlägige Ausbildung auch im Inland als gleichwertig angesehen. Der nach § 127 Abs. 5 oder nach § 138 Abs. 4 verlangte Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der wichtigsten einschlägigen – österreichischen – Rechtsvorschriften soll von der Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungen unberührt bleiben.

Zum VI. Abschnitt. Bergbaubevollmächtigte:

Zu § 143:

Nach dem Abs. 1 des § 143 ist bei mehreren Teilhabern, ferner wenn der Bergbauberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hat oder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, ein Bergbaubevollmächtigter zu bestellen, der zur rechtswirksamen Entgegennahme der Aufträge der Behörden und zum rechtswirksamen Empfang von Schriftstücken der Behörden ermächtigt ist.

Der Bergbaubevollmächtigte muß nach Abs. 1 des § 143 eigenberechtigt und im Inland wohnhaft sein. Im Hinblick auf das Erfordernis der Eigenberechtigung kommen nur physische Einzelpersonen als Bergbau­bevollmächtigte in Betracht. Es kann jeweils nur ein Bergbaubevollmächtiger bestellt werden. Ist dieser längere Zeit abwesend, so ist für die Zeit der Abwesenheit ein anderer Bergbaubevollmächtigter zu bestellen.

Aus den Aufgaben des Bergbaubevollmächtigten ergibt sich, daß dieser den zuständigen Bezirksverwal­tungsbehörden und dem Landeshauptmann, in den Fällen des § 171 Abs. 2 und 3 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen ist (siehe § 143 Abs. 2).

Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens oder der Bergbauberechtigungen betraute Person soll ex lege als Bergbaubevollmächtigter gelten (siehe § 143 Abs. 3).

Zum VII. Abschnitt. Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten:

Zu § 144:

Durch den § 144 wird den in diesem Paragraphen angeführten individuellen Verwaltungsakten “dingliche Wirkung” zuerkannt. Dies hat zur Folge, daß ein Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten keine neuen Bewilligungen, Genehmigungen usw. bedingt. Die durch den bezüglichen Bescheid begründeten Rechte und Pflichten werden nicht berührt, sondern gehen auf den Rechtsnachfolger über.

Individuelle Verwaltungsakte mit “dinglicher Wirkung” sind auch aus anderen Bereichen des Verwal­tungsrechtes bekannt, so etwa aus dem Gewerberecht (siehe § 80 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994).

Zum VII. Abschnitt. Haftung für Geldleistungen:

Zu § 145:

Die Regelung des § 145 entspricht dem § 168 des Berggesetzes 1975.

Zum IX. Abschnitt. Ausschließung einer abgesonderten Exekution:

Zu § 146:

Schon nach dem Allgemeinen Berggesetz aus 1854 (siehe dessen § 121) sind Teile des Bergwerks­eigentums von einer abgesonderten Exekution ausgeschlossen. Der Grund hiefür ist darin zu sehen, daß durch die Wegnahme oder Sperrung eines notwendigen Teiles des Bergwerkseigentums der Betrieb des Bergwerkes zum Nachteil des Exekutionsführers, des Bergwerkseigentümers und der Allgemeinheit gelähmt oder gänzlich unterbrochen worden wäre und der Exekutionsführer durch die Versteigerung des gesamten Bergwerkes oder eines ideellen Teiles davon noch sicher hätte befriedigt werden können, ohne daß dadurch der Betrieb hätte unterbrochen werden müssen. Diese Erwägungen haben auch in der Exekutionsordnung (siehe § 252 Abs. 2 EO) und in der Abgabenexekutionsordnung (siehe § 30 Abs. 2 AbgEO) ihren Niederschlag gefunden.

Die Bestimmungen des Abs. 2 des § 121 des Allgemeinen Berggesetzes sind nahezu unverändert in den § 169 des geltenden Berggesetzes 1975 übernommen worden.

Zur Vermeidung von Unklarheiten wird im § 146 ausgesprochen, daß das “Bergbauzubehör” einer abge­sonderten Exekution entzogen ist. Außerdem wird der Begriff “Bergbauzubehör” definiert. Insbesondere soll zwischen Bergbauanlagen und dem “Bergbauzubehör” in Ansehung der §§ 123 und 124 unter­schieden werden.

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum

Zum I. Abschnitt. Grundüberlassung:

Der Bergbau ist an den Raum gebunden, in dem die mineralischen Rohstoffe vorkommen. Auf diesen Raum kann für die Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten nicht verzichtet werden. Die Benützung von Grundstücken oder Teilen von solchen ist nicht bloß für den Abbau des Vorkommens erforderlich, sondern auch für die Schaffung des Zuganges zum Vorkommen, dessen Aufsuchung, die benötigten Bergbauanlagen u. dgl. mehr. Wegen dieser Standortgebundenheit wird dem Bergbauberech­tigten vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber dem Grundeigentümer eingeräumt. Die bezüglichen Regelungen der Regierungsvorlage entsprechen dem geltenden Berggesetz 1975.

Zu § 147:

Es wird zum Ausdruck gebracht, daß der Bergbauberechtigte vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung von Bergbautätigkeiten die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen hat. Dies haben die Bergbau­berechtigten in der Regel auch schon jetzt getan. Durch die Aufnahme einer bezüglichen Bestimmung in die Regierungsvorlage sollen vor allem Unklarheiten beseitigt werden, die zuweilen dadurch aufgetreten sind, daß Bergbauberechtigte aus der gesetzlichen Regelung über die Grundüberlassung abgeleitet haben, daß sie nicht verpflichtet sind, mit dem Grundeigentümer die Herstellung eines Einvernehmens zu versuchen. Auch besteht bei vielen Grundeigentümern nicht genügend Klarheit über die wahre Rechts­lage.

Zu § 148:

Der § 148 Abs. 1 bezieht sich auf den häufig vorkommenden Fall, in dem der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teilen von diesem “gegen eine angemessene Entschädigung” zustimmt, jedoch Uneinigkeit zwischen dem Grundeigentümer und dem Bergbauberechtigten darüber besteht, welcher Entschädigungsbetrag angemessen ist. Diesfalls sieht der Abs. 1 des § 148 ein Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung vor.

Der Abs. 2 des § 148 sieht eine dem Abs. 1 dieses Paragraphen ähnliche Regelung bei einem Verzicht auf die Geltendmachung dinglicher Rechte an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines solchen für den Fall vor, daß der dinglich Berechtigte und der Bergbauberechtigte über den Entschädigungsbetrag uneins sind.

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Zu § 149:

Wird dem Bergbauberechtigten die Benützung der für den Bergbau notwendigen Grundstücke oder Grundstücksteile nicht einmal gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes gestattet, so kann er bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Die Einleitung eines derartigen Verfahrens ist nach der Regierungsvorlage auch gegen einen an einem Grundstück des Bergbauberechtigten dinglich Berechtigten möglich. Kann ein Grundeigentümer infolge Bestehens eines dinglichen oder obligatorischen Rechtes eines Dritten mangels dessen Einwilligung nicht über sein Eigentum so weit frei verfügen, daß er dem Bergbauberechtigten die für den Bergbau notwendigen Grundstücke oder Grundstücksteile zur Benützung auf die Dauer des Bedarfes überlassen kann, so wird der Bergbauberechtigte gleichfalls bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung anzusuchen haben.

Ferner soll der Grundeigentümer verpflichtet werden, das Eigentum an zu Bergbauzwecken benötigten Grundstücken, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, an den Bergbauberechtigten zu übertragen, wenn dieser darum ansucht und die Überlassung der Grundstücke oder Grundstücksteile zur Benützung nicht ausreicht, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen. Über das Ansuchen hätte die Behörde zu entscheiden. Vorher müßte jedoch der Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Grundüberlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder eine solche aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist (siehe § 150).

Der Grundeigentümer soll weiters zur Übertragung der Grundstücke ins Eigentum des Bergbauberech­tigten bei Vorliegen eines bezüglichen Ansuchens verpflichtet werden können, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen. Dadurch soll vermieden werden, daß die vom Bergbauberechtigten auf seine Kosten nach § 159 Abs. 1 durchgeführten Maßnahmen dem Grundeigentümer ungerechtfertigt zugute kommen.

Die angemessene Entschädigung hat sich nach § 4 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 – diese Gesetzesstelle ist nach Abs. 6 des § 149 sinngemäß anzuwenden – auf alle durch die Inanspruchnahme verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu erstrecken.

Erzwungen werden kann nicht die Abtretung des Eigentumsrechtes an den für den Bergbau notwendigen Grundstücken, sondern nur das Recht zur Benützung dieser oder von Teilen davon.

Um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen kann nur ein Bergbauberechtigter im Sinn des § 1 Z 20. Verpflichtet zur benützungsweisen Grundüberlassung ist der Grundeigentümer, im Fall des § 149 Abs. 1 zweiter Satz der dinglich Berechtigte.

Wann ein fremdes Grundstück oder ein Teil eines solchen für den Bergbau notwendig ist, ergibt sich aus dem Abs. 2 des § 149.

Die Behörde hat vor der Entscheidung, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Die Fälle werden demonstrativ aufge­zählt.

Der Abs. 5 des § 149 räumt dem Grundeigentümer die Möglichkeit ein, bei einer für mehr als drei Jahre begehrten und in der Folge verfügten zwangsweisen Grundüberlassung die Übernahme der für Bergbau­zwecke ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke ins Eigentum zu begehren.

Der Abs. 6 stellt klar, daß der die zwangsweise Grundüberlassung und im Fall des Abs. 5 des § 149 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen hat. Es wird jedoch hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung die Beschreitung des administrativen Instanzenzuges ausgeschlossen. Weiter wird bestimmt, daß die Anrufung des Gerichtes der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft tritt, daß jedoch dadurch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert wird, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Die Bestimmungen des Abs. 6 des § 149 tragen dem im Art. 94 B-VG festgelegten Prinzip der Trennung der Justiz von der Verwaltung Rechnung.

Der Abs. 7 des § 149 zählt die Fälle auf, in denen dem Bergbauberechtigten auf dessen Antrag die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung erfordernden Vorhabens noch vor Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung zu gestatten ist. Über den Antrag ist bescheidmäßig abzusprechen. Gegen einen derartigen Bescheid kann zwar berufen werden, der Berufung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.

Zu § 150:

Der § 150 entspricht der geltenden Rechtslage (§ 173 des Berggesetzes 1975). Eine zwangsweise Überlassung der taxativ angeführten Grundstücksteile kommt auch dann in Betracht, wenn deren Überlassung aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Überdies wird klargestellt, daß die Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Voraussetzung für die Weiter­führung des nach § 149 eingeleiteten Verfahrens ist.

Zu § 151:

Der § 151 entspricht der geltenden Rechtslage (§ 174 des Berggesetzes 1975).

Die Anmerkung im Grundbuch (siehe § 149 Abs. 3) wird auch gegenstandslos geworden sein, wenn das Ansuchen um zwangsweise Grundüberlassung zurückgezogen oder abgewiesen worden ist.

Zum II. Abschnitt. Überlassung der Nutzung privater Tagwässer:

Das gegenständliche bergrechtliche Institut besteht seit alters her. Für den Bergbau sind schon immer größere oder auch nur geringe Wassermengen benötigt worden, sei es für das Aufbereiten der mineralischen Rohstoffe, die Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie oder sei es für andere Zwecke.

Zu § 152:

Die Regelung des § 152 entspricht der Regelung des § 175 des geltenden Berggesetzes.

Wann die Nutzung privater Tagwässer für den Bergbau notwendig ist, bestimmt sich nach dem sinngemäß geltenden § 149 Abs. 2. Auch sonst richtet sich das Verfahren weitgehend nach den Bestimmungen für das Verfahren über die zwangsweise Grundüberlassung (sinngemäße Geltung des § 149 Abs. 6).

Zum III. Abschnitt. Bergbaugebiete:

Der Bergbau ist standortgebunden. Ein Vorkommen mineralischer Rohstoffe kann nur dort abgebaut werden, wo es sich befindet. Auch können flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe nur dort gespeichert werden, wo es zum Speichern geeignete Gesteinsschichten gibt. Vorkommen mineralischer Rohstoffe sind zudem nur begrenzt vorhanden und nicht reproduzierbar. Sohin kommt Gebieten, in denen sich Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasser­stoffe geeignete Gesteinsschichten befinden, eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Durch den Bergbau wird aber auch erfahrungsgemäß vielfach die Tagesoberfläche durch Verformungsvorgänge, die auf Boden‑ und Gebirgsbewegungen zurückzuführen sind, in Mitleidenschaft gezogen oder durch Eingriffe (zB bei Tagbau durch das Abräumen des Deckgebirges und die Verkippung des Abraumes) verändert. Auch ist etwa eine Beeinflussung des Grundwasserhaushaltes möglich. Solche Einwirkungen können letzten Endes zum Auftreten von Bergschäden führen (siehe § 160). In einer gutachtlichen Äußerung des Institutes für Markscheide‑ und Bergschadenkunde der Montanuniversität Leoben über das mögliche Auftreten von Bergschäden bei den verschiedenen Bergbauarten wird diesbezüglich zusammenfassend ausgeführt, daß bei keiner Bergbauart die Möglichkeit einer Bergschadensgefahr für die Tagesoberfläche als unmittelbare oder mittelbare Folge der Gewinnung mineralischer Rohstoffe grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Die graduellen Unterschiede der möglichen Schadens­auswirkungen und damit auch die des Bergschadensrisikos seien allerdings je nach Bergbauart sehr verschieden.

Aus volkswirtschaftlichen Notwendigkeiten kann weder auf den Abbau bzw. die Ausbeutung von Vorkommen mineralischer Rohstoffe, noch auf die Nutzung der Tagesoberfläche zu anderen als Bergbauzwecken verzichtet werden. Es muß daher ein Ausgleich angestrebt werden, der in einer gegenseitigen Angleichung und Rücksichtnahme besteht. Oberster Grundsatz muß hiebei die Sicher­stellung einer möglichst ungehinderten Gewinnungs‑ und Speichertätigkeit sowie eine weitgehende Verhütung des Auftretens von Bergschäden sein. Dem nach geltendem Bergrecht und auch in den §§ 160 ff. der Regierungsvorlage vorgesehenen Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens soll nur die Funktion einer ultima ratio zukommen. Dies bedingt, daß der Bergbauberechtigte bei der Ausübung seiner Bergbautätigkeit besonders für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und der ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen zu sorgen hat (siehe § 109 Abs. 1). Dieser allgemeinen Sicherungspflicht sind jedoch dann Grenzen gesetzt, wenn in einem Bergbaugebiet Bauten und anderen Anlagen errichtet werden und hiebei auf die Gewinnungs‑ oder Speichertätigkeit des Bergbauberechtigten und das mögliche Auftreten von Bergschäden keinerlei Rücksicht genommen wird. Dem soll durch die Bezeichnung der Bergbaugebiete Rechnung getragen werden. Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, welche Bedeutung die Kenntnis der Bergbaugebiete auch für die Festsetzung von Maß­nahmen im Rahmen der regionalen und überregionalen Raumordnung und Raumplanung hat.

Zu § 153:

Da das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen (bergfreie, bundeseigene oder grundeigene mineralische Rohstoffe) ein Vorkommen voraussetzt und der Bergbauberechtigte zum Abbau des Vorkommens eine Gewinnungsberechtigung für den Raum benötigt, in dem sich dieses befindet, kommt in erster Linie dieser Raum (Grubenmaß oder Überschar bei bergfreien mineralischen Rohstoffe, Gewinnungsfeld bei bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bei grundeigenen mineralischen Rohstoffen) als Bergbaugebiet in Betracht. Als solches gilt auch ein Speicherfeld (siehe § 89 Abs. 2). Auch sind Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen eines Grubenmaßes, einer Überschar usw. als Bergbaugebiete anzusehen, wenn sie, was etwa besonders beim untertägigen Abbau von Vorkommen fester bergfreier, bundeseigener oder grundeigener mineralischer Rohstoffe der Fall sein kann, Bergbaueinwirkungen unterliegen. Aber auch beim obertägigen Abbau sind Einwirkungen etwa durch Felsstürze, Hangrutschungen u. dgl. mehr nicht auszuschließen.

Um von vornherein auf die Bergbautätigkeit Bedacht nehmen zu können, bedürfen in Bergbaugebieten nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, die keine Bergbauanlagen sind, zu ihrer Errichtung neben sonst erforderlichen behördlichen Bewilligungen einer besonderen Bewilligung der Behörde; dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Bergbauanlagen sind jedoch ausgenommen, da der Bergbauberechtigte über sie verfügen kann und zur ihrer Herstellung (Errichtung) und bei wesentlichen Änderungen an ihnen Bewilligungen der Behörde erforderlich sind (siehe § 119 Abs. 1 und Abs. 9).

Zu § 154:

Der § 154 regelt diejenigen Fälle, in denen Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begren­zungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs‑ und Speicherfelder sowie Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Vor allem beim untertägigen Abbau von Kohlenlagerstätten sind gewöhnlich auch Grundstücke und Grund­stücksteile außerhalb der Begrenzungen der Grubenmaße und Überscharen Bergbaueinwirkungen ausgesetzt und daher nach § 154 Abs. 2 zu bezeichnende Bergbaugebiete.

Da für die Abgrenzung der Einwirkungszonen von den Abbauflächen auszugehen ist und sich langfristige Abbauplanungen in der Regel auf 15 Jahre erstrecken, ist dieser Zeitraum zugrunde gelegt worden. Bei der Feststellung der Bergbaugebiete wird sohin vom voraussichtlichen Stand der Abbaugrenzen in 15 Jahren auszugehen sein, wobei allerdings berücksichtigt werden muß, daß die Abbaugrenzen nicht über die Begrenzungen der Grubenmaße, Überscharen usw. hinausgehen dürfen.

Die angeführten Unterlagen entsprechen im weiteren denjenigen Unterlagen, die nach der vom Fach­ausschuß für Markscheidewesen und Bergschäden des Bergmännischen Verbandes Österreichs heraus­gegebenen Empfehlung für die Ausarbeitung eines Antrages auf Bruchgebieteserklärung (siehe “Berg- und Hüttenmännische Monatshefte”, Heft 6/1967, S 196, und “Montan‑Rundschau”, Heft 7/1967, S 158) angefertigt werden sollen. Gliederung, Inhalt und Ausgestaltung der Unterlagen werden vom Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung näher festgelegt. Hierüber ist die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997 ergangen.

Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 des § 154 erfüllt, so hat die Behörde durch Bescheid die Grund­stücke und Grundstücksteile zu bezeichnen, die außerhalb der Begrenzungen der Grubenmaße, Über­scharen usw. als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Im gegenständlichen Verfahren sind der Bergbau­berechtigte und die betroffenen Grundeigentümer Partei.

Zu § 155. Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht:

Der § 155 regelt die Ersichtlichmachung der Bergbaugebiete im Grundbuch. Dies ist aus Gründen der Sicherheit und Publizität geboten.

Die als Bergbaugebiete geltenden Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen usw. sind nach rechtswirksam gewordener Verleihung der Bergwerksberech­tigungen, Erteilung der Speicherbewilligungen, Anerkennung der Gewinnungsfelder und rechtskräftiger Genehmigung eines Gewinnungbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe von der Behörde dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Handelt es sich hingegen um Grundstücke und Grundstücks­teile, die nach § 154 Abs. 2 durch Bescheid als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind, so hat die Mitteilung an das Grundbuchsgericht nach Rechtskraft des Bescheides zu ergehen.

Die Ersichtlichmachung, daß die von der Behörde bekanntgegebenen Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten, hat das Grundbuchsgericht nach § 155 Abs. 2 von Amts wegen durchzuführen.

In der Mitteilung an das Grundbuchsgericht sind vor allem die Nummern der Grundstücke, die Katastral‑ und Ortsgemeinde, die Einlagezahlen des Grundbuches und bei als Bergbaugebiete geltenden Grund­stücksteilen, auch deren Lage und Begrenzungen anzugeben.

Zu § 156. Versagung einer Baubewilligung:

Der Abs. 1 des § 156 legt fest, unter welchen Voraussetzungen die nach § 153 Abs. 2 zur Errichtung von Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten erforderliche Bewilligung von der Behörde zu versagen ist. Nur dann, wenn nach Ansicht der Behörde schwerwiegende im § 156 Abs. 1 genannte Gründe vorliegen (die zu erwartenden Auswirkungen eines Abbaus auf die Oberfläche lassen sich nicht abschätzen, können auch durch Sicherheitsvorkehrungen an dem zu errichtenden Bauwerk nicht vermieden werden oder durch die Errichtung des Bauwerkes kommt es zu einer Verhinderung eines möglichst vollständigen Abbaus, der nicht im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen sein kann), soll aus bergbaulicher Sicht die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage mit Bescheid versagt werden. Eine Einschränkung ist nach § 156 Abs. 4 nur dahin gehend gerechtfertigt, wenn eine bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt des Ansuchens zu erwarten ist. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbau­berechtigte glaubhaft zu machen.

Bodenverformungen klingen in der Regel nach einer Weile ab und kommen schließlich zum Stillstand. Schon beim Abklingen der Bodenverformungen sind wesentliche Veränderungen an Bauten und anderen Anlagen nicht mehr zu erwarten. Sie lassen sich auch vielfach schon durch die richtige Wahl des Bauplatzes und geeignete Anordnung der Bauten und Anlagen, durch eine geeignete Gründung und Bauart sowie Verwendung entsprechender Baustoffe hintanhalten. Als Sicherheitsvorkehrungen kommen etwa Maßnahmen zum Ausgleich der Bewegungen des Baugrundes sowie bestimmte bauliche Ausbildungen in Betracht.

Grundsätzlich sind folgende Fälle zu unterscheiden: Es kann ohne Sicherung gebaut werden, es kann unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen gebaut werden, es kann nur mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenden Aufwand für Sicherheitsvorkehrungen gebaut werden und es kann nicht gebaut werden. Die beiden letztgenannten Fälle kommen nur ausnahmsweise vor.

Durch Abs. 2 des § 156 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen bescheidmäßig anordnen zu können, wenn dadurch wesentliche Veränderungen an einem geplanten, nicht als Bergbauanlage zu qualifizierenden Bau oder an einer geplanten anderen Anlage vermieden werden können. Dies ist insofern erforderlich, da aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung nur mehr die Versagung der Bewilligung nach § 153 Abs. 2 bescheidmäßig geregelt ist. Die Behörde soll daher dann eine Bewilligung erteilen können, wenn durch die Vorschreibung von Maßnahmen auch die Sicherheit des Baus durch Bergbaueinwirkungen gewährleistet erscheint.

Der Abs. 2 des § 156 regelt ferner die Entschädigungsfrage. Hiebei wird auch der Fall berücksichtigt, daß die Berechtigungen nicht mehr bestehen.

Nach § 156 Abs. 5 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen keine Bewilligungen nach § 153 Abs. 2 erforderlich sind. Dies wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn voraussichtlich durch die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen die Gewinnungs‑ und Speichertätigkeit nicht verhindert oder erheblich erschwert wird und die betreffenden Bauten und anderen Anlagen ohne Sicherung errichtet werden können. Solche Fälle werden vor allem beim Bohrlochbergbau gegeben sein. Hiezu ist die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff‑Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983, ergangen.

Zu § 157:

Der § 157 ist im Zusammenhalt mit dem § 154 zu sehen. Da diesem in Übereinstimmung mit den langfristigen Abbauplanungen ein Zeitraum von 15 Jahren zugrunde liegt und nach einer gewissen Zeit die Abbauplanung wieder auf volle 15 Jahre nachgeführt wird, ist der am Ende des Planungszeitraumes anzunehmende Stand der Abbaugrenzen ein anderer als vorher. Da hiebei Abbauflächen hinzukommen, verschieben sich auch die Einwirkungszonen, sodaß weitere Grundstücke und Grundstücksteile zu Bergbaugebieten werden. Diesem Umstand trägt der § 157 Rechnung.

Zu § 158:

Bergbaugebiete oder Teile davon sind dann aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist. Dies ist aus Sicherheitsgründen erforderlich. Festzuhalten ist, daß bei aufrechten Berechtigungen keine Bergbaugebiete aufgelassen werden können.

Die Auflassung erfolgt von Amts wegen. Es ist jedoch dem Bergbauberechtigten oder den Grundeigen­tümern unbenommen, diesbezüglich an die Behörde heranzutreten. Die Verfahrenskosten hat der Berg­bauberechtigte und, wenn die Berechtigungen nicht mehr aufrecht sind, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen. Dies erscheint recht und billig, da Bergbaugebiete Ausfluß der Bergbautätigkeit des Bergbau­berechtigten sind. Bergbauberechtigter kann nur jener sein, dessen Bergbaugebiet oder dessen Teile davon aufgelassen werden.

Der Abs. 2 des § 158 betrifft die Löschung der nach § 155 Abs. 2 erfolgten Ersichtlichmachung im Grundbuch.

Zum IV. Abschnitt. Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit:

Der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kommt im Hinblick auf die Erfordernisse eines modernen Umweltschutzes erhebliche Bedeutung zu. Es ist darunter nicht unbedingt die Wiederherstellung des vor Aufnahme der Bergbautätigkeit bestehenden Zustandes der Oberfläche zu verstehen. Vor allem sind es die Vorkehrungen und Maßnahmen, die eine Nutzung der Oberfläche auch nach Beendigung der Bergbautätigkeit gewährleisten sollen, etwa zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaft­lichen oder auch zu Erholungszwecken.

Auf die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wird bereits bei Aufnahme und während der Bergbautätigkeit Bedacht zu nehmen sein, etwa bei der Auswahl der Haldenplätze, der Verkippung des Abraumes, durch zeitgerechte Begrünung oder Aufforstung von Halden, durch Verhüllen von Einschnitten im Gelände, etwa durch Anlegen eines Waldgürtels, ua. mehr Daher sind die diesbezüglich vorgesehenen Maßnahmen bereits in den Arbeitsprogrammen anzugeben. Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit ist der Bergbauberechtigte verpflichtet (siehe § 109 Abs. 1). Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung näher konkretisieren (siehe § 181 Abs. 1).

Zu § 159:

Der Abs. 1 des § 159 verpflichtet den Bergbauberechtigten, für Bergbauzwecke benützte fremde Grund­stücke und Grundstücksteile wieder in den früheren, dh. vor Aufnahme der Bergbautätigkeit bestandenen, Zustand zu versetzen. Ist jedoch dessen Wiederherstellung nicht zu erreichen, etwa wenn Geländeteile abgetragen worden sind, oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht die Wiederherstellung bestehenden Raumordnungsplänen (Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen), so sind die Grundstücke unter Beachtung dieser Pläne anderweitig wieder nutzbar zu machen, zB eine seinerzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche für forstwirtschaftliche Zwecke verwendbar zu gestalten, wenn dies in dem in Betracht kommenden Raumordnungsplan vorgesehen ist. Der Abs. 1 des § 159 nennt außerdem eine Reihe von Maßnahmen, die unabhängig von der Art der späteren Nutzung zu treffen sind. Klarzustellen ist, daß nur jene für Bergbauzwecke benötigte Grundstücke oder Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen sind, die nicht für den Abbau von mineralischen Rohstoffen herange­zogen worden sind. Hiebei wird es sich im wesentlichen um Grundstücke oder Grundstücksteile handeln, die für die Errichtung von Bergbauanlagen, das Anlegen von Bergbaustraßen oder Abraumhalden als Schutzstreifen gegenüber Nachbargrundstücken u. dgl. herangezogen worden sind.

Im Hinblick auf die Erfordernisse eines modernen Umweltschutzes soll ferner vorgesehen werden, daß die für den Abbau herangezogenen Grundstücke und Grundstücksteile naturschonend und landschaftsgerecht im Sinne des NUP wiederhergestellt werden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Nachnutzung des aufgelassenen Bergbauhohlraumes, soweit diese mit bergbautechnischen Mitteln und Methoden erfolgt, im Sinne des Erk. des VfGH vom 12. Dezember 1992, G 171/91‑29 und G 115/92‑22, unter den Kompetenztatbestand “Bergwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fällt und nicht unter andere Kompetenztatbestände der Art. 10 bis 15 B-VG, “geht doch hier der Blickwinkel der Methode jenem des zu entsorgenden Gutes vor”. Das bedeutet, daß bei der erforderlichen Nachnutzung eines Bergbauhohlraumes durch als Abfälle im Sinne des Abfall­wirtschaftsgesetzes – AWG zu qualifizierende Materialien dann keine Deponie vorliegen wird, wenn das Einbringen dieser Materialien – unter dem Aspekt der Umweltverträglichkeit und der wasserrechtlichen Zulässigkeit – bergbautechnisch erforderlich (Verkippung des Abraumes, Herstellen von standsicheren Böschungen, Verfüllen von Grubenhohlräumen und von Geländeeinschnitten u. dgl. mehr) ist und mit bergmännischen Mitteln und Methoden erfolgt. Die Anwendung abfallrechtlicher Vorschriften (AWG und ALSAG) bleibt durch diese Maßnahmen unberührt, insbesondere dann, wenn im Zusammenhang mit der Nachnutzung eines Bergbauhohlraumes als Deponie als Abfälle im Sinne des AWG oder des ALSAG zu qualifi­zierende Materialien zum Einsatz kommen.

Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind nach dem Abs. 2 des § 159 unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt eingeschränkt der Abs. 1 des § 159.

Der Abs. 3 des § 159 regelt die Entschädigungsfrage, wenn der frühere Zustand fremder Grundstücke und Grundstücksteile nicht wiederhergestellt wird und trotz anderer Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 ein Vermögensnachteil bestehen bleibt. Außerdem ist für den durch die Belassung der im § 58 Abs. 1 genannten Vorrichtungen auf den Grundstücken und Grundstücksteilen, wie etwa für den durch die Belassung von Schachtabdeckungen, sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Der Abs. 4 des § 159 ermöglicht es dem Grundeigentümer, etwa bei Abschluß eines Benützungsüber­einkommens, eine angemessene Sicherstellung für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes oder für den nach § 159 Abs. 3 vorgesehenen Ersatzanspruch zu verlangen. Hinsicht­lich der für die Sicherstellung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes siehe die Erläuterungen zu § 64.

Kommt es in den Fällen der Abs. 3 und 4 des § 159 zu keiner Einigung zwischen dem Bergbauberech­tigten und dem Grundeigentümer, so entscheidet die Behörde. Durch den sinngemäß anzuwendenden Abs. 6 des § 149 wird die Einleitung eines Außerstreitverfahrens bei einem ordentlichen Gericht ermög­licht.

Zum V. Abschnitt. Bergschäden:

Das Bergschadensrecht ist erst durch das Berggesetz aus 1954 näher geregelt worden. Hiebei hat im wesentlichen das seinen Niederschlag gefunden, was bis dahin Rechtsübung gewesen ist (siehe Erläuternde Bemerkungen zu § 64 der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz aus 1954, 65 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP). Die bezüglichen Bestim­mungen der Regierungsvorlage entsprechen weitgehend dem geltenden Berggesetz 1975, nach dem für Bergschäden eine Gefährdungshaftung besteht.

Zu § 160:

Was unter einem Bergschaden zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Abs. 1 des § 160. Dessen Fassung lehnt sich an die entsprechenden Begriffsumschreibungen in den geltenden Sonderhaftpflichtgesetzen an (siehe etwa § 1 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes oder § 3 Abs. 1 des Atomhaftpflicht­gesetzes). Zu beachten ist, daß zu den Bergschäden alle Schäden zählen, die durch eine Bergbautätigkeit entstehen, und nicht nur Schäden, die durch Verformung der Tagesoberfläche als Folge von Gebirgs- und Bodenbewegungen eintreten, die durch den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe ausgelöst werden.

Der Abs. 2 des § 160 stellt klar, daß ein Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeits­unfalles oder einer Berufskrankheit nicht als Bergschaden gilt. Für einen derartigen Schaden sind die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften maßgebend.

Nicht als Bergschäden gelten überdies Schäden an einem Grundstück, die durch dessen Benützung nach dem Mineralrohstoffgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entstehen. Hiedurch wird geklärt, daß bei Überlassung eines Grundstückes zur Benützung für Bergbauzwecke die mit dieser naturnotwendig verbundenen Schäden am Grundstück nicht als Bergschäden anzusehen sind. Von den in § 160 Abs. 2 Z 2 genannten Fällen werden etwa Abbauverträge, Maßnahmen der zwangsweisen Grundüberlassung (ein Nachbargrundstück wird für Sicherungszwecke benötigt), Entschädigungen für Beeinträchtigung der Oberfläche u. dgl. erfaßt sein.

Nach § 160 Abs. 2 Z 3 sollen Schäden an einer in einem Bergbaugebiet gelegenen Anlage (als solche ist nach § 153 Abs. 2 auch ein Bau anzusehen) nicht als Bergschäden gelten, wenn die Bewilligung zur Errichtung der Anlage von der Behörde aus den im § 156 genannten Gründen versagt worden ist oder der Verpflichtung zur Einhaltung bescheidmäßig angeordneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht nachgekommen wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn die Anlage nach Ersichtlichmachung des Bergbaugebietes im Grundbuch errichtet worden ist.

Zu § 161:

In erster Linie hat der Bergbauberechtigte (siehe § 1 Z 20) zu haften. Die Mithaftung des Inhabers der Bergbauberechtigung, wenn die Ausübung der Berechtigung einem anderen überlassen worden ist, bedeutet eine erhöhte Sicherung des Schadenersatzanspruchs. Dadurch wird sich außerdem der Inhaber der Berechtigung veranlaßt sehen, bei Überlassung der Ausübung die nötige Vorsicht walten zu lassen.

Während der Abs. 1 des § 161 die Haftung bei aufrechten Berechtigungen betrifft, regelt der Abs. 2 die Haftung bei Eintritt eines Bergschadens zu einem Zeitpunkt, in dem die Berechtigungen nicht mehr bestehen.

Der Abs. 3 des § 161 bezieht sich auf die Haftung im Fall eines unbefugten Bergbaus.

Zu § 162:

Der § 162 regelt die Haftung bei Auftreten von Bergschäden in einem Gebiet, in dem mehrere Bergbauberechtigte eine Bergbautätigkeit ausüben (etwa ein Bergbauberechtigter ein Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe abbaut, ein anderer ein Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe) oder eine Bergbautätigkeit von einem einzigen Bergbauberechtigten ausgeübt wird, jedoch schon früher andere auf Grund nicht mehr bestehender Berechtigungen einen Bergbau betrieben haben. Die Rückgriffs‑ und Ausgleichsansprüche in diesen Fällen werden ähnlich wie in den geltenden Sonderhaftpflichtgesetzen (siehe etwa § 11 Abs. 1 des Eisenbahn‑ und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes oder § 10 Abs. 1 des Atomhaftpflichtgesetzes) geregelt.

Durch den vorletzten Satz des Abs. 1 des § 162 soll bewirkt werden, daß die Haftung dann nicht eingreift, wenn die Haftpflichtigen nachweisen können, daß sie den Bergschaden nicht verursacht haben. Um auch den Fall des unbefugten Bergbaus zu erfassen, soll der § 161 Abs. 3 sinngemäß gelten. Nach dieser Gesetzesstelle wird ein unbefugt Bergbau Treibender einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.

Die Regelung des § 162 Abs. 2 soll der Klarstellung dienen. Durch die sinngemäße Geltung des vorletzten Satzes des § 162 Abs. 1 soll auch in den Fällen des § 162 Abs. 2 die Haftung dann nicht eingreifen, wenn die Haftpflichtigen nachweisen können, daß sie den Bergschaden nicht verursacht haben. Die vorgesehene sinngemäße Geltung des § 164 Abs. 3 soll den unbefugten Bergbau erfassen.

Der Abs. 3 des § 162 enthält überdies eine Regelung über die gegenseitige Ersatzpflicht für den Fall, daß ein Bergbauberechtigter einen Bergschaden erleidet, der von einem anderen Bergbauberechtigten verursacht oder mitverursacht worden ist.

Zu § 163:

Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen soll sich aus Gründen der Vereinheitlichung des Sonderhaftpflichtrechtes nach dem Eisenbahn‑ und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (siehe dessen §§ 12 bis 14) richten.

Zu § 164:

Der Abs. 1 des § 164 führt an, wann eine Haftungsbefreiung gegeben ist. Im Abs. 2 des § 164 werden die Voraussetzungen hiefür näher umschrieben. Im übrigen lehnt sich der § 164 an den § 9 des Eisenbahn‑ und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes an.

Zu § 165:

Der § 165 regelt die Fälle, in denen die Ursache des Bergschadens sowohl in einem die Haftpflicht begründenden Umstand als auch im schuldhaften Verhalten des Geschädigten liegt. Dieses Mitver­schulden lastet dem Geschädigten in sinngemäßer Anwendung des § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Teil des eigenen Schadens auf. Der Abs. 2 des § 165 stellt sicher, daß der Haftpflichtige gegenüber den Ansprüchen der Hinterbliebenen des Getöteten dessen Mitverschulden einwenden kann. Auch die Bestimmung, daß im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat, dem Verschulden des Geschädigten gleichzuhalten ist, dient der Klarstellung.

Zu § 166:

Der § 166 betrifft das Verhältnis der Haftpflicht des Bergbauberechtigten auf Grund des Mineralroh­stoffgesetzes zu anderen haftungsbegründenden Vorschriften. In Betracht kommen vor allem der § 364a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über die nachbarrechtliche Schadenshaftung und die schadensersatzrechtlichen Bestimmungen der §§ 1293 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verschuldenshaftung. Ferner sieht die Bestimmung eine erweiterte Gehilfenhaftung vor.

Zu § 167:

Aus dem § 167 ergibt sich, daß ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsbeschränkung für Personen hintangehalten wird, die Bergbaue gegen Entgelt besichtigen. Wenn der Bergbauberechtigte aus der­artigen Besichtigungen einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, kann ihm auch die Haftung zugemutet werden.

Zu § 168:

Der § 168 ist den Bestimmungen über die Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Eisenbahn‑ und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (siehe dessen § 17) und im Atomhaftpflichtgesetz (siehe dessen § 34) nachgebildet.

Zu § 169:

Die Pflicht zur Anzeige des schädigenden Vorganges soll dem Haftpflichtigen die Sicherung von Entlastungsbeweisen ermöglichen. Dies ist vor allem bei der Haftung für Bergschäden von Bedeutung, weil der Haftpflichtige nicht immer erkennen kann, ob durch eine Bergbautätigkeit Schäden verursacht werden oder verursacht worden sind. Erst eine Anzeige des Geschädigten wird den Haftpflichtigen in die Lage versetzen, sich um Entlastungsbeweise zu bemühen und Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer Bergschäden zu treffen. Erlangt der Geschädigte vom Bergschaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis, hat der Geschädigte binnen drei Monaten dem Haftpflichtigen den schädigenden Vorgang anzuzeigen. Von diesem Zeitpunkt an wird auch die Verjährung nach § 168 zu laufen beginnen. Die gerichtliche Geltendmachung des Bergschadens hat sohin ab dem Zeitpunkt, wo der Geschädigte spätestens anzeigen mußte, zu erfolgen, sollte der Anspruch auf Ersatz des Bergschadens nicht verjähren.

Ähnliche Bestimmungen wie der § 169 der Regierungsvorlage enthält der § 18 des Eisenbahn‑ und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes.

IX. Hauptstück

Behörden

Zum I. Abschnitt:

Zu § 170:

Durch das Mineralrohstoffgesetz wird eine neue Behördenstruktur geschaffen. Für die Bergbaue auf bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für Magnesit, für die untertägige Gewinnung grund­eigener mineralischer Rohstoffe, für Fälle, in denen Bergbautätigkeiten sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken und wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter‑ und obertägigen Gewinnung (etwa durch das Anlegen von Sturzschächten oder Förderstrecken, durch untertägigen Abbau oder Einrichtungen für die Aufbereitung u. dgl. mehr) und für die im § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständige Behörde erster Instanz.

Zu § 171:

Soweit im § 170 nicht anderes besitmmt ist, wird der Bergbau in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Erste Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, zweite Instanz der Landeshauptmann.

Zu § 172:

Der § 172 soll die vollkommene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Organe der Behörden gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Art. 15 des Übereinkommens (Nr. 81), BGBl. Nr. 225/1949, über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel verwiesen.

9

Zum II. Abschnitt. Aufgaben der Behörde:

Zu § 173:

Es wird allgemein festgelegt, daß der Bergbau, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der Behörden unterliegt. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob eine Bergbautätigkeit vom Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt wird. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags durchgeführt werden, soll die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür zuständigen Behörden obliegen. Nicht erfaßt werden davon Tätigkeiten bergbaulicher Natur, wie etwa Abraum‑ oder Versturzarbeiten.

Der letzte Satz des § 173 setzt fest, zu welchem Zeitpunkt die Aufsicht der Behörden endet. Der gewählte Zeitpunkt entspricht der Natur der Sache.

Zu § 174:

Allgemeine Aufgabe der Behörden ist die Überwachung der Einhaltung der bergrechtlichen und sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen. Zu den sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften zählen etwa das Arbeitszeitgesetz, das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, das Mutterschutzgesetz ua. mehr, soweit die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften nicht ohnedies von der Arbeitsinspektion überwacht wird.

Besonders wichtige Aufgabenbereiche der Behörden sind im Abs. 1 des § 174 beispielsweise aufgezählt. Wegen seiner hervorragenden Bedeutung wird auch der Umweltschutz ausdrücklich genannt. Diesem in gewissem Sinn zurechenbar sind der Oberflächenschutz und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit. Von erheblicher berg‑ und volkswirtschaftlicher Bedeutung ist auch der Lagerstättenschutz. Die bergbauliche Ausbildung ist vor allem im Hinblick auf die Gefahren, die dem Bergmann bei seiner Arbeit drohen, schon frühzeitig durch bergpolizeiliche Vorschriften und Verfü­gungen geregelt worden (zB die Häuer‑, Knappen‑ und Tiefbohrerausbildung) und stellt auch heute einen sehr wichtigen Aufgabenbereich der Behörden dar. Sie erstreckt sich im wesentlichen vom Beginn eines Ausbildungsverhältnisses über die praktische und theoretische Ausbildung beim Bergbau bis zur Durchführung der jeweiligen Abschlußprüfungen.

Seit Jahrzehnten werden im Bergbau Unfallstatistiken – im wesentlichen nach internationalem Vorbild – erstellt. Einerseits sind hiebei das ratifizierte Übereinkommen (Nr. 81) der Internationalen Arbeits­konferenz über die Arbeitsaufsicht aus 1947, das Übereinkommen (Nr. 160) der Internationalen Arbeitskonferenz über Arbeitsstatistiken aus 1985 und das Übereinkommen (Nr. 176) der internationalen Arbeitskonferenz über den Arbeitsschutz in Bergwerken aus 1995, dessen Ratifikation noch nicht erfolgt ist, maßgeblich, anderseits dient die Auswertung der Unfallstatistik der Setzung von Schwerpunkten im Arbeitnehmerschutz durch die Behörden.

Derzeit wird die Erstellung der Unfallstatistik durch Erlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten geregelt. Eine Veröffentlichung dieser Statistiken erfolgt im vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich herausgegebenen Montan‑Handbuch. Durch die vorgesehene Bestimmung soll eine gesetzliche Basis für die Erstellung der Statistiken geschaffen werden. Dadurch ergibt sich weder für die betroffene Wirtschaft noch für die Verwaltung eine zusätzlich Belastung. Auch wird es erstmals möglich sein, eine gesamtösterreichische Unfallstatistik über den Bergbau zu erstellen.

Zu § 175. Überwachung:

Zur Vermeidung von Unklarheiten wird angeführt, daß bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände zu besichtigen ist. Hinsichtlich der Beiziehung des Betriebsrates bzw. von Befahrungsmännern wird auf den § 89 Z 3 des Arbeitsverfassungs­gesetzes und den § 57 der Betriebsrats‑Geschäftsordnung 1974 verwiesen.

Der Abs. 3 des § 175 stellt ausdrücklich fest, daß auch die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde Besich­tigungen durchführen können. Eine derartige Befugnis ist auch in anderen Bereichen des Verwal­tungsrechtes der Oberbehörde eingeräumt, zB im Rahmen der Arbeitsinspektion den Organen des Zentral‑Arbeitsinspektorates.

Zum III. Abschnitt. Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen:

Zu § 176:

Der Abs. 1 des § 176 verpflichtet die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessen­vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur Zusammen­arbeit mit den Behörden. Diese werden nunmehr im Abs. 2 des § 176 gleichfalls ausdrücklich zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Zum IV. Abschnitt. Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten:

Zu § 177:

Im Abs. 1 des § 177 werden die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse der Behörden sowie die allgemeinen Auskunfts‑ und Duldungspflichten des Bergbauberechtigten, des Fremdunternehmers, allfälliger Bevoll­mächtigter, verantwortlicher Personen u. dgl. umrissen. An sich wäre dies nicht notwendig, da es sich um Voraussetzungen der Anwendung der bergrechtlichen und sonstigen für den Bergbau maßgebenden rechtlichen Vorschriften handelt. Um jedoch Unklarheiten vorzubeugen, werden ähnlich wie auf anderen Rechtsgebieten die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts‑ und Duldungspflichten ausdrücklich angeführt.

Unter den Unterlagen im Sinn des Abs. 1 des § 177 sind auch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen (Dienstordnungen), Einzelverträge, Lehrverträge, Lohn‑, Gehalts‑ und Urlaubslisten sowie vom Bergbau­berechtigten usw. zu führende Verzeichnisse und Vormerkungen zu verstehen.

Der Abs. 2 des § 177 stellt es den genannten Personen frei, die behördlichen Organe und zugezogenen Sachverständigen bei Besichtigungen und anderen Amtshandlungen zu begleiten. Wird dies jedoch verlangt, so sind sie hiezu verpflichtet.

Ferner wird im Abs. 3 des § 177 klargestellt, daß in den Fällen des § 170 und 171 Abs. 3 und die Abs. 1 und 2 des § 177 auch von den Organen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuwenden sind.

Zum V. Abschnitt. Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden:

Zu § 178:

Die Befugnis, bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes die Einstellung der betreffenden Arbeiten verfügen und die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbau­geräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. untersagen zu können, entspricht der geltenden Rechtslage. Da jedoch eine derartige Verfügung einen schwerwiegenden Eingriff in das Betriebsgeschehen darstellt, ist es angebracht, die Voraussetzungen, unter denen dieser Eingriff zulässig sein soll, zu konkretisieren.

Zu § 179:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage nach dem Berggesetz 1975.

Ferner soll ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Kontrolle des Abbaugeschehens und der im § 97 angeführten gefährlichen Ereignisse hingewiesen werden. Wenngleich derartige Kontrollen bereits nach der geltenden Bergrechtslage zu den allgemeinen Aufsichtsbefugnissen der Behörden zählen, soll zwecks Vermeidung von Unklarheiten und zur Erhöhung der Rechtssicherheit dies im Abs. 1 des § 179 präziser herausgestrichen werden. Die Anfügung eines Satzes an den Abs. 2 des § 179 soll sicherstellen, daß von den Behörden verfügte Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen nicht deshalb unterbleiben, da gegen derartige Verfügungen berufen wurde. Voraussetzung für die Verfügung einer Sicherheitsmaßnahme, als welche im weitesten Sinn auch die Vorschreibung eines bestimmten Abbaukonzeptes angesehen werden kann, ist, daß der Bergbauberechtigte noch nicht einer der im § 178 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Vorschriften zuwidergehandelt hat und damit den Behörden ein Einschreiten nach § 179 Abs. 2 möglich ist.

Zu § 180:

Der § 180 ist in Verbindung mit der Regelung des § 175 Abs. 3 zu sehen.

Von Organen des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen der im § 175 Abs. 1 genannten Art festgestellte vorschriftswidrige Zustände oder wahrgenommene gefährliche Ereignisse oder Gegeben­heiten sind jeweils der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Die weiteren Veran­lassungen sind von dieser im Rahmen ihres Wirkungskreises zu treffen. Nur bei Gefahr im Verzug (siehe § 180 Abs. 2) hat das Organ der Landesregierung im Sinn der §§ 178 und 179 einzuschreiten, jedoch namens der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht für den Landeshauptmann. Dadurch soll dem Bergbau­berechtigten und sonstigen Parteien die Berufungsmöglichkeit gewahrt bleiben.

Zum VI. Abschnitt. Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaß­nahmen:

Zu § 181:

Nach dem Abs. 1 des § 181 soll der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt sein, nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Schutzmaßnahmen durch Verordnung zu treffen. Die nach der Regierungsvorlage zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit durchzuführenden Maßnahmen bedürfen verschiedentlich der Konkretisierung und Regelung im einzelnen. Es soll eine möglichst elastische Angleichung an sich ändernde Verhältnisse und Erfordernisse gewährleistet sein. Der Bundesminister soll außerdem ermächtigt sein, durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zu erlassen.

Ferner soll die vorgesehene Verordnungsermächtigung eine bessere Bedachtnahme vor allem auf die Sonderheiten des Kohlenwasserstoffbergbaus ermöglichen und ist im Zusammenhang mit der Änderung des § 153, insbesondere des Entfalls einer Bewilligungspflicht für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, zu sehen. Insbesondere soll der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt werden, die Errichtung von nicht als Bergbauanlagen zu qualifizierende Bauten und andere Anlagen in einer bestimmten Entfernung zu gefährlichen Bergbauanlagen (etwa Erdgasaufbereitungsanlagen, H2S-führende Sonden oder Rohöllager) zu untersagen.

Im Abs. 2 des § 181 wird festgelegt, daß durch die Verordnungen nach § 181 Abs. 1 sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige (zB für den Bergbau auf Kohlenwasser­stoffe), einzelne Bergbauarten (zB für den Tagbau), einzelne Bergbautätigkeiten (zB für das Aufsuchen von mineralischen Rohstoffen) usw. getroffen werden können. Dadurch soll es vor allem möglich sein, auch besonderen Anforderungen an einzelne Bergbautätigkeiten und der eigenständigen Entwicklung einzelner Bergbauzweige gerecht zu werden. Weiter sollen allgemein anerkannte Regeln der Technik, etwa ÖNORMEN, durch Verordnung verbindlich erklärt werden können.

Zu § 182. Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung:

Auf Grund der Richtlinie 96/82 EG des Rates vom 9. Dezember 1996 (sogenannte Seveso-II-Richtlinie) sind Störfallregelungen ua. für das Aufbereiten, sofern bei dieser Tätigkeit die in der Richtlinie ange­führten Stoffe und in den in dieser Richtlinie angeführten Mengen vorhanden oder als Ergebnis des Produktionsprozesses zu erwarten sind oder im Störfall entstehen können, erforderlich. Vom Geltungs­bereich dieser Richtlinie sind das Aufsuchen und das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausdrück­lich ausgenommen.

Nach der genannten Richtlinie ist unter “Anlage” eine technische Einheit innerhalb eines Betriebes, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden, zu verstehen. Sie umfaßt alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Lager oder ähnliche, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind. Unter “Betrieb” ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren “Anlagen”, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind, zu verstehen. Aus dieser Definition ergibt sich, daß der “Betrieb” im Sinne der Richtlinie durch eine örtliche Komponente und durch eine persönliche Komponente (“Betreiber”) gekennzeichnet ist. Der Anlagenbegriff dieser Richtlinie stimmt sohin nicht mit dem Begriff der Bergbauanlage überein. Deshalb wird zweckmäßigerweise auch nicht auf “Anlagen” sondern auf Tätigkeiten abzustellen sein.

Auch normiert diese Richtlinie keine Genehmigungspflichten für Anlagen, sondern bestimmt Betreiber­pflichten, nämlich Mitteilungs- und Meldepflichten, ferner die Pflicht, Sicherheitsberichte sowie interne und externe Notfallpläne zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen bzw. zu erproben und erforderlichenfalls anzupassen. Weiters müssen bei neuen Betrieben Sicherheitsabstände zu Wohngebäuden und öffentlich genutzten Bereichen eingehalten und bei bestehenden Betrieben andere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dem zuletzt genannten Umstand trägt auch der Abs. 1 des § 181 Rechnung. Da die gegen­ständliche Richtlinie bis längstens 3. Februar 1999 in Österreich umzusetzen ist, sollen mit der vorliegen­den Regierungsvorlage bereits erste Schritte zur Umsetzung für den österreichischen Bergbau eingeleitet werden. In einigen Bereichen scheint es zweckmäßig, zur Umsetzung eine umfassendere Lösung, wie etwa ein einheitliches Anlagenrecht oder zumindest ein einheitliches Störfallgesetz, anzustreben (zB Dominoeffekt und die dafür erforderliche Abstimmung mit nicht dem Bergrecht unterliegenden Anlagen, externe Notfallpläne, verstärktes Überwachungssystem). Auf die Umsetzungsfrist nimmt § 223 Abs. 3 Bedacht.

Zum VII. Abschnitt. Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes:

Zu § 183 :

Der § 183 sieht die sinngemäße Anwendung taxativ aufgezählter Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes für den Fall vor, daß das Mineralrohstoffgesetz, die sich darauf stützenden und die nach §§ 195 und 196 weitergeltenden Verordnungen in Angelegenheiten des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern nicht Besonderes bestimmen. Bei den sinngemäß zur Anwendung kommenden Bestimmungen handelt es sich um solche allgemeingültiger Art, die auch für den Bergbau in Betracht kommen.

Der Arbeitnehmerschutz wird seit jeher als Teil des Bergrechts verstanden und ist ein integrierender Bestandteil desselben.

Die Gefahren, die mit bergbaulichen Tätigkeiten verbunden sind, sind naturgegeben (Natur-Mensch-Maschine-System) äußerst groß. Den Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen kommen daher schon seit jeher eine erhebliche Bedeutung zu. Aus der besonderen Situation des Bergbaus als schwerwiegender Eingriff in die Natur (Erdkuste) erklären sich eine Reihe von Sonderregelungen im Bergrecht. Wegen der besonderen Gefahren im Bergbau hat deshalb der Grundsatz der Gesamtgefahren­abwehr nicht nur Tradition, sondern auch Berechtigung. Da als mögliche Schadensschwere im Bergbau regelmäßig tödliche oder schwere Verletzungen angenommen werden müssen, wird – bei einem Verständnis von Risiko als Produkt von Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit – davon auszu­gehen sein, daß Bergbau immer als Hochrisikotätigkeit einzustufen ist. Neben den spezifischen bergbaulichen Gefahren und den darauf abgestimmten bergpolizeilichen Sicherheitsvorschriften sind eine Reihe von allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorschriften, welche in den letzten Jahren im wesentlichen durch die Integration Österreichs in die Europäische Union geprägt wurde, auch für den Bergbau relevant. In Fortsetzung der nach der geltenden Rechtslage bestehenden Rezipierung des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes – ASchG –, welche derzeit bloß statisch erfolgt, soll nunmehr auch für den Bergbau eine dynamische Rezipierung erfolgen. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf eine einheitliche Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht angebracht. Die sinn­gemäße Anwendung der rezipierten Bestimmungen des ASchG bedeutet, daß die auf die nicht bergbau­lichen Gegebenheiten abgestellten Bestimmungen des ASchG nur nach entsprechender Anpassung auch für den Bergbau gelten sollen.

Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995 erfolgte Rezipierung von für den Bergbau in Betracht kommenden Bestimmungen des ASchG sollen nunmehr einfacher und übersichtlicher gefaßt werden.

Zum VIII. Abschnitt. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer:

Zu § 184:

Es kommt verschiedentlich vor, daß Bergbauberechtigte Fremdunternehmer – dies können andere Bergbauberechtigte oder Gewerbeberechtigte sein – mit der Durchführung einzelner Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art, etwa mit dem Abteufen eines Schachtes, der Vornahme geophysikalischer Untersuchungen, der Installation einer Fördereinrichtung, der Ausführung von Bauarbeiten in der Grube, der Durchführung von Bohrarbeiten usw. betrauen. Der § 184 regelt diesfalls das Verhältnis der Bergrechtsvorschriften zu den sonst in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

Zum IX. Abschnitt. Vormerkungen und Übersichtskarten:

Zu § 185:

Die Behörden kommen heute schon kaum ohne genaue Erfassung der bestehenden Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigungen sowie der diese betreffenden Änderungen aus.

Notwendig ist auch die Führung von einheitlich gestalteten Übersichtskarten, aus denen die Bergbau­gebiete im Sinn des § 153 Abs. 1 und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbau­berechtigungen beziehen. Solche Übersichtskarten stellen aber ein unerläßliches Hilfsmittel für die Beurteilung von Raumordnungs- und Raumplanungsfragen, Bauangelegenheiten, Bergbaueinwirkungen, Bergbauinteressen ua. mehr dar.

Im Abs. 2 des § 185 wird klargestellt, daß die von Amts wegen vorzunehmenden Vormerkungen und Eintragungen in die Übersichtskarten keine konstitutive Wirkung haben. Die jeweils rechtsbegründenden, rechtsändernden oder sonst rechtsgestaltenden Akte bleiben sohin unberührt.

So wie nach der geltenden Bergrechtslage soll in die nach § 185 zu führenden Vormerkungen und Übersichtskarten jeder Einsicht nehmen können. Es soll überdies möglich sein, Auszüge aus den Vormerkungen zu erhalten. Voraussetzung ist, daß der Einsichtswerber ein berechtigtes Interesse glaub­haft machen kann.

Die Bestimmungen über die Vormerkungen und Übersichtskarten, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zentral zu führen sind, knüpfen an der geltenden Rechtslage an, sollen jedoch die mittlerweile eingetretenen rechtlichen und technischen Änderungen, insbesondere was die automationsunterstützte Führung der behördlichen Vormerkungen und die automationsunterstützte Herstellung von Auszügen davon betrifft, berücksichtigen. In den letzten Jahren wurde vom Bundes­ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Geologische Bundesanstalt mit der Ausarbeitung eines Bergbauinformationssystems betraut, das eine automationsunterstützte Verarbeitung von im Abs. 4 des § 185 genannten Daten verknüpfen soll. Daran soll auch in Zukunft festgehalten werden. Eine automationsunterstützte Verknüpfung von Daten ist im Sinne des Datenschutzes nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Diese soll nunmehr vorgesehen werden. Ferner ist zur Wahrnehmung der den Behörden im § 174 übertragenen Aufgaben die wechselseitige Übermittlung von Bergbaudaten (Vormerkungen, Bergbauinformationssystem) erforderlich. Diesem Umstand tragen die Abs. 5 und 6 des § 185 Rechnung.

X. Hauptstück

Kosten

Zu § 186:

Dieser Paragraph entspricht weitgehend dem geltenden Berggesetz 1975. Zufolge der besonderen Verhältnisse beim Bergbau ist ein Verschulden des Bergbauunternehmers oft nur schwer nachzuweisen. Hiezu ist häufig die Einholung kostspieliger Gutachten von Sachverständigen auf Spezialgebieten erforderlich. Es ist daher abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 subsidiär der Bergbauunternehmer, dessen Betrieb den Anlaß für die Amtshandlung bilde, zur Tragung der mit dieser verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren zu verpflichten.

Der Abs. 2 des § 186 ist im Zusammenhalt mit dem § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu sehen. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten, also jene Kosten, die ihm durch die Teilnahme am Verfahren entstehen, wie etwa die Kosten der Teilnahme an der Verhandlung, selbst zu bestreiten. Inwiefern einem Beteiligten ein bezüglicher Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen nach Abs. 2 des § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 die Verwaltungsvorschriften.

XI. Hauptstück

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen, Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen, Fremdenbefahrungen

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Zu § 187:

Dem Rettungswesen beim Bergbau kommt erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt vor allem für Bergbau­tätigkeiten, die unter Tag ausgeübt werden, jedoch auch für solche, die zwar ober Tag, aber in brand­gefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen vorgenommen werden, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können. Das auf die erstgenannten Tätigkeiten abgestellte Rettungs­wesen wird als Grubenrettungswesen bezeichnet, soweit es vornehmlich die letztgenannten Tätigkeiten betrifft, als Gasschutzwesen. Sowohl das Grubenrettungswesen als auch das Gasschutzwesen waren frühzeitig Gegenstand bergrechtlicher Regelungen. Gegenwärtig sind für das Rettungswesen im Bergbau vor allem die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, und der Unter­abschnitt 1 des Abschnittes XIV der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der geltenden Fassung maßgebend.

Es sind grundsätzlich zwei Bereiche zu unterscheiden, nämlich das innerbetriebliche Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesen und die überbetriebliche Kooperation. Die Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen sind dem letztgenannten Bereich zuzuordnen. Verschiedene darauf Bezug habende Bestimmungen sind zwar in den vorgenannten Verordnungen enthalten, da es sich jedoch um eine grundsätzliche Frage mit über den Bezirk einer Verwaltungsbehörde hinausreichenden Auswirkun­gen handelt, die nicht nur einen Bergbauzweig betreffen, ist es nicht zuletzt auch aus verfassungsrecht­lichen Gründen geboten, die Pflicht zur überbetrieblichen Kooperation im Mineralrohstoffgesetz zu statuieren.

Der Abs. 1 des § 187 schreibt in Berücksichtigung der derzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse vor, daß Bergbauberechtigte, die Bergbautätigkeiten unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesen eine Hauptstelle hiefür zu errichten und zu unterhalten haben. In gleicher Weise werden durch den Abs. 2 des § 187 Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Bergbautätigkeiten ausüben, verpflichtet, eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu erhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Bergbautätigkeiten ober Tag in brandgefährdeten, explosions­gefährdeten oder in Bereich durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, sofern ihre Bergbaubetriebe nicht der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen sind. Der Abs. 3 des § 187 läßt auch die Bildung einer gemeinsamen Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen zu. Überdies soll der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch Verordnung anordnen können.

Im Abs. 4 des § 187 werden die von den Hauptstellen wahrzunehmenden Aufgaben demonstrativ aufgezählt. Diese sind im wesentlichen beratender und koordinierender Natur.

Der Abs. 5 des § 187 soll es dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermöglichen, nähere Vorschriften über die Hauptstellen durch Verordnung zu erlassen.

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen

Zu § 188:

Einigen Bergbuchseinlagen sind Hüttenwerksanlagen zugeschrieben. Dies ist auf den Art. V des Kundmachungspatentes zum Allgemeinen Berggesetz, RGBl. Nr. 146/1854, und den darauf gestützten Erlaß des Ackerbauministeriums vom 12. September 1871, Z 4556 (abgedruckt in der Manz’schen Taschenausgabe der österreichischen Gesetze, 7. Band “Das Allgemeine Berggesetz”, Wien 1904, Abschnitt XIII) zurückzuführen. Nach Art. V des Kundmachungspatentes zum Allgemeinen Berggesetz sollten jene “Hüttenwerke und andere Unternehmungen”, zu deren Errichtung die Konzessionen vor Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes von den Bergbehörden zu erteilen waren, nicht mehr Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch sein. Bestehende “Hüttenwerke und andere Unterneh­mungen” waren nach dem vorgenannten Erlaß aus dem Bergbuch auszuscheiden, sofern nicht der Bergbauunternehmer das Grundstück samt den Hüttenwerks- und sonstigen Anlagen oder, wenn er nur letztere besaß, diese Anlagen allein im Sinn des § 118 des Allgemeinen Berggesetzes einem Bergbau­unternehmen widmete.

Bei den einigen Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Hüttenwerksanlagen handelt es sich um Anlagen, die seinerzeit nach dem § 118 des Allgemeinen Berggesetzes einem Bergbauunternehmen gewidmet worden sind und seit ihrer Errichtung unter bergbehördlicher Aufsicht stehen. Auf Hüttenwerke mit derartigen Anlagen wurden die jeweils geltenden Bergrechtsvorschriften sinngemäß angewendet. Der § 188 hält dies nun ausdrücklich fest.

Der Regelung des § 188 unterliegen nur bei Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes bereits bestandene Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen, und zwar so lange, als diese den Bergbuchseinlagen zugeschrieben bleiben und die betreffenden Bergwerksberechtigungen aufrecht sind.

Klarzustellen ist, daß auf Grund des vorgesehenen einheitlichen Anlagenrechtes die einem Hüttenwerk zugehörigen Anlagen nunmehr dem Gewerberechtsregime zuzuordnen sein werden (siehe § 107).

Fremdenbefahrungen

Zu § 189:

Mehrere Unglücksfälle bei Fremdenbefahrungen lassen es geboten sein, solche Befahrungen von einer Bewilligung der Behörde abhängig zu machen. Diese Bewilligung soll nur erteilt werden dürfen, wenn den Sicherheitserfordernissen entsprochen ist und die Bergbautätigkeiten durch Fremdenbefahrungen nicht behindert werden. Die Bewilligung soll zu widerrufen sein, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Eine Fremdenbefahrung soll neben dem Bergbauberechtigten auch derjenige betreiben können, dem der Bergbauberechtigte die Ausübung dieser Fremdenbefahrung überlassen hat.

XII. Hauptstück

Bergbaubeirat

Zu § 190:

Schon das Bundesgesetz vom 1. Juni 1926, BGBl. Nr. 143, hat die Einsetzung eines Bergbaubeirates vorgesehen. Dieses Bundesgesetz ist jedoch durch § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über die Bergverwaltung in den Reichsgauen der Ostmark vom 18. Oktober 1941, deutsches RGBl. I S 643, außer Kraft gesetzt worden. Einem mehrfach geäußerten Wunsch beteiligter Kreise Rechnung tragend, soll der im geltenden Berggesetz 1975 normierte Bergbaubeirat weiter bestehen bleiben.

Der Abs. 1 des § 190 enthält den Auftrag zur Bildung des Bergbaubeirates. Dieser hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegeneheiten in Bergbauangelegenheiten zu beraten.

Im Abs. 2 des § 190 wird der Aufgabenbereich des Bergbaubeirates umschrieben.

Der Abs. 3 des § 190 betrifft die Zusammensetzung des Bergbaubeirates. Hiebei wird darauf Bedacht genommen, daß möglichst alle durch Bergbauinteressen berührten Gruppen und die hauptsächlich in Betracht kommenden Wissenschaftszweige vertreten sind. Die Vertreter müssen fachkundig sein. Als fachkundig werden sie vor allem dann anzusehen sein, wenn sie überwiegend mit Bergbauangelegen­heiten befaßt sind.

Der Abs. 4 des § 190 regelt die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Bergbaubeirates. Der Abs. 5 legt ausdrücklich fest, daß der Bergbaubeirat zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen Sachverständige heranziehen und gegebenenfalls hiefür Unterausschüsse einsetzen kann. Der Abs. 6 betrifft die Vertretung des Bundesministers im Verhinderungsfall und die Geschäftsführung.

Der Abs. 7 des § 190 bringt zum Ausdruck, daß die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen Sachverständigen eine ehrenamtliche ist, jedoch ein Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten besteht.

Der Abs. 8 des § 190 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Erlassung näherer Vorschriften durch Verordnung. Die Gegenstände der Verordnung sind demonstrativ angeführt.

XIII. Hauptstück

Freischurf- und Maßengebühren

Zu § 191:

Bei den Freischurf- und Maßengebühren handelt es sich um Abgaben, die nur beim Bergbau auf bergfreie mineralische Rohstoffe in Betracht kommen. § 191 sieht eine weitgehende Vereinfachung des Verfahrens bei der Einhebung der Freischurf- und Maßengebühren vor und nimmt auf die Verwendung der zentralen elektronischen Datenverarbeitungsanlage des Bundes und den vorgesehenen automatischen Einhebungs­dienst Bedacht.

Der Abs. 1 des § 191 bestimmt, daß für jedes Kalenderjahr für Schurfberechtigungen Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen Maßengebühren zu entrichten sind. Zur Entrichtung der Freischurf­gebühren ist der Schurfberechtigte verpflichtet, zur Entrichtung der Maßengebühren der Bergwerks­berechtigte.

Im Abs. 2 des § 191 wird die Höhe dieser Gebühren festgelegt. Außerdem wird für Bergwerksberech­tigungen für Überscharen eine einheitliche Maßengebühr vorgesehen. Für eine solche Bergwerks­berechtigung soll die Hälfte der Maßengebühr für eine Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichten sein, für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr.

Der Abs. 3 des § 191 legt den Beginn und das Ende der Freischurf- und Maßengebührenpflicht fest. Weiter gibt er die Fälligkeitstermine an.

Durch den Abs. 4 des § 191 werden Freischurf- und Maßengebühren zu ausschließlichen Bundesabgaben erklärt.

Der Abs. 5 des § 191 stellt fest, daß zur Vollziehung aller der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig ist. Dieser kann auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die sie zu entrichten sind, durch Verordnung erlassen. Durch eine derartige Verordnung könnten etwa nur einzelne der im § 211 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung angeführten Entrichtungsarten zuge­lassen werden. Im Abs. 5 des § 191 wird außerdem die subsidiäre Geltung der Bundesabgabenordnung und der Abgabenexekutionsordnung festgelegt. Derzeit gilt die Verordnung über Freischurf- und Maßen­gebühren, BGBl. Nr. 224/1976.

Der Abs. 6 des § 191 stellt fest, daß die Schurfberechtigung erlischt, wenn die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist nicht oder nur teilweise entrichtet wird. Gleiches gilt für die Entziehung der Bergwerksberechtigung bei Nichtentrichtung oder nur teilweiser Entrichtung der Maßengebühr.

XIV. Hauptstück

Auszeichnung

Zu § 192:

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Bergbauberechtigten, die sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Bergbauindustrie verdient gemacht haben, das Bundeswappen als Aufdruck auf Geschäftspapieren u. dgl. verleihen. Voraussetzung ist sohin das Vorliegen einer Bergbauberechtigung (§ 1 Z 14).

XV. Hauptstück

Strafbestimmungen

Zu § 193:

Modernen Tendenzen folgend wird der Arrest nur noch als Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen vorgesehen.

Der Straftatbestand des Abs. 1 des § 193 bezieht sich auf die unbefugte Ausübung von Bergbautätig­keiten. Da es sich hiebei um Verwaltungsübertretungen mit dem schwerwiegensten Unrechtsgehalt handelt, sollen diese mit der Höchststrafe von 50 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, bedroht sein.

Im Abs. 2 des § 193 sind die strafbaren Tatbestände angeführt, die für Bergbauberechtigte, Fremdunter­nehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (siehe § 143 Abs. 3) in Betracht kommen.

Abs. 3 des § 193 legt fest, daß die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen mit Geldstrafen von 30 000 S bis zu 1 Million Schilling zu bestrafen sind, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefähr­lichen Umständen, etwa wenn eine unerlaubte Bergbautätigkeit zur Verletzung oder Tötung von Personen führt, begangen wurde.

Der Abs. 4 des § 193 zählt die Verwaltungsübertretungen auf, die von Bevollmächtigten der im Abs. 2 dieses Paragraphen genannten Personen, von besonders bezeichneten Verantwortlichen, Betriebsleitern, Betriebsaufsehern, verantwortlichen Markscheidern, deren Vertretern und von den vom Fremdunter­nehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen verwaltungs­strafrechtlich zu verantworten sind.

Voraussetzung für die in den Fällen des § 193 Abs. 5 vorgesehene Verhängung der Geldstrafe ist, daß die Zuwiderhandlungen trotz Aufklärung und Abmahnung durch Organe der Behörden begangen worden sind.

Nach dem Abs. 6 des § 193 sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Zuwiderhandlungen der in den Abs. 4 und 5 dieses Paragraphen genannten Personen auch deren Vorgesetzte zu bestrafen.

Der Abs. 7 des § 193 richtet sich in erster Linie gegen fremde Personen. Als unbefriedigend hat es sich erwiesen, daß nach der geltenden Bergrechtslage vielfach nicht als Bergbauanlagen anzusehende Bauten und andere Anlagen ohne die nach § 153 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung errichtet worden sind. Es soll daher in Zukunft eine derartige verbotene Bauführung unter die Strafdrohung des § 193 Abs. 7 gestellt werden.

Die Verhängung einer Arreststrafe neben einer Geldstrafe ist nach Abs. 8 des § 193 nur bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände und auch nur dann möglich, wenn die Verhängung beider Strafen im Interesse der Spezialprävention geboten ist.

Im Abs. 9 des § 193 soll klargestellt werden, daß Schutzmaßnahmen für Personen zu den wesentlichsten Genehmigungsvoraussetzungen im Bergrechtsregime gehören. Eine Mißachtung derartiger Schutzmaß­nahmen soll zum Einstellen der Bergbautätigkeit führen können. Dies wird auch dann der Fall sein, wenn ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan, etwa das diesem zugrundeliegende Verkehrskonzept (§ 80 Abs. 2 Z 10), nicht eingehalten wird.

XVI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Zu § 194. Aufhebung von Rechtsvorschriften:

Mit dem Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes treten die im Abs. 1 des § 194 angeführten Rechts­vorschriften außer Kraft. Mit ihrer Aufhebung werden auch die zugehörigen Durchführungsverordnungen aufgehoben, sofern sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten werden (siehe §§ 195 und 196).

Zu § 195. Weitergeltung von Rechtsvorschriften:

Durch den Abs. 1 des § 195 soll sichergestellt werden, daß die angeführten Verordnungen, die sich vor allem auf das Berggesetz aus 1954 stützen, bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetze in Geltung bleiben. Der Abs. 2 des § 195 dient der Klarstellung.

Zu § 196:

Durch den Abs. 1 des § 196 soll sichergestellt werden, daß die angeführten Verordnungen, die sich vor allem auf das Berggesetz 1975 stützen, bis zur Neuregelung des betreffenen Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetze in Geltung bleiben. Der Abs. 2 des § 196 dient der Klarstellung.

Zu den Übergangsbestimmungen

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

Zu § 197:

Die bei Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes bestehenden Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14) gelten weiter. Schurfbewilligungen sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr vorgesehen und sollen daher erlöschen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen nach der neuen Rechtslage nicht mehr benötigte Gewinnungsbewilligungen – diese stellen bloß Formalbewilligungen dar und sind Gewerbeberech­tigungen vergleichbar – aufrecht bleiben, jedoch zu dem Zeitpunkt erlöschen, in dem um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe angesucht wird. Ferner wird klargestellt, daß nach § 100 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne weitergelten.

§ 197 Abs. 6 dient der Erweiterungsfähigkeit bestehender Abbaue für grundeigene mineralische Rohstoffe. Voraussetzung ist, daß unmittelbar an bestehende Abbaue angrenzende Grundstücke für einen weiteren Abbau herangezogen werden, die Ausweitung jedoch nur parallel zu gewidmeten Gebieten nach § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfolgen darf und ein Mindestabstand von 100 m nicht unterschritten wird. Ist bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Mindestabstand von 100 m durch einen bestehenden Abbau bereits unterschritten, ist eine Erweiterungsfähigkeit nicht mehr möglich.

Zu § 198:

Der Abs. 1 des § 198 stellt den Berechtigungsumfang der Bergwerksberechtigungen im Hinblick auf die durch das Bitumengesetz, GBLÖ Nr. 375/1938, erfolgte Überführung von Bitumen (Kohlenwasserstoffe) in das Eigentum des Staates klar. Eine derartige Klarstellung enthält hinsichtlich Bitumen schon das Berggesetz 1954. Berücksichtigt wird außerdem das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.

Der Abs. 2 des § 198 ist im Hinblick auf die bei bestimmten Bergwerksberechtigungen gegebene Möglichkeit des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen erforderlich.

Gasbrunnen der im Abs. 3 des § 198 genannten Art gibt es im Stadtgebiet von Wels in Oberösterreich. Sie sind darauf zurückzuführen, daß vor Erlassung des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, Erdgas im Eigentum des Grundeigentümers stand. Derartige Gasbrunnen konnten auf Grund von Übergangsregelungen noch weiter betrieben werden. Der vorgesehene § 198 Abs. 3 soll eine entsprechende Klarstellung bringen.

Zu § 199:

Es ist nicht auszuschließen, daß es noch nach der Tiefe beschränkte Grubenmaße und Überscharen gibt, da seinerzeit die Umlagerungsmöglichkeiten des § 283 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, nicht immer genützt worden sind (siehe hiezu auch Haberer–Zechner “Handbuch des Österreichischen Bergrechtes”, Manz 1905, S 173). Dieser unbefriedigende Zustand soll nun beseitigt werden.

Da nach dem Berggesetz aus 1954 im Bereich von Tagmaßen Grubenmaße und Überscharen verliehen werden konnten und dies auch nach der früheren Rechtslage (siehe § 84 des Allgemeinen Berggesetzes) möglich gewesen ist, könnte es auch Grubenmaße und Überscharen geben, die nicht in die “ewige Höhe” (siehe §§ 30 und 47 des Berggesetzes aus 1954) reichen. Die sich darüber befundenen Tagmaße sind längst nicht mehr aufrecht. Derartige Grubenmaße und Überscharen sollen nach oben über das anstehende feste Gestein reichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll an den bereits nach der geltenden Bergrechtslage getroffenen Regelung festgehalten werden.

Zu § 200:

Infolge von Vermessungsfehlern und ungenauen Lagebestimmungen reichen mitunter jüngere in ältere Grubenmaße und Überscharen hinein. Daher sah schon das Berggesetz aus 1954 (siehe dessen § 46 der bezüglichen Regierungsvorlage, 65 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP) für solche Fälle eine Regelung vor.

Da mit der Verleihung der Bergwerksberechtigung die Berechtigung zum ausschließlichen Gewinnen und zur Aneignung der innerhalb des Grubenmaßes oder der Überschar vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe erworben wird, soll derjenige die bergfreien mineralischen Rohstoffe im sich überdeckenden Teil gewinnen und sich aneignen können, der die Berechtigung hiezu früher erlangt hat.

Zu § 201:

Die gegenständlichen Regelungen sind im Zusammenhang mit der vorgesehenen Bereinigung und Neuordnung des Bergbuchs zu sehen. In der jetzigen Form ist dieses unübersichtlich und zum Teil auch irreführend. So sind beispielsweise einzelne Bergbuchseinlagen mit Bergbaubezeichnungen versehen, die weder mit den Bergwerksbezeichnungen übereinstimmen noch richtige Schlüsse auf die der Bergbuchs­einlage zugeschriebenen Grubenfelder zulassen, müssen diese doch räumlich nicht zusammenhängen und können die Bergwerksberechtigungen hiefür auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen nicht gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe verliehen worden sein.

Angestrebt werden Bergbuchseinlagen, in denen jeweils nur die Bergwerksberechtigungen für Gruben­maße und Überscharen eines Grubenfeldes oder mehrerer räumlich zusammenhängender Grubenfelder eingetragen sind, wobei die Verleihung der Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener Vor­kommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder von Teilen solcher Vorkommen erfolgt sein. soll. Es ist davon auszugehen, daß zwischenzeitlich eine Bereinigung des Bergbuchs im wesent­lichen durchgeführt worden ist. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit soll an der bereits nach § 232 des Berggesetzes 1975 angeordneten Bereinigung festgehalten werden.

Da den Bergbuchseinlagen verschiedentlich noch Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen zugeschrieben sind, muß dies berücksichtigt werden. Die Verleihung solcher Konzessionen ist nach Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, möglich gewesen (siehe dessen §§ 41, 85 bis 89 und 90 bis 97). Aus Gründen der Rechtssicherheit soll diese Bestimmung aufrecht bleiben.

Zu § 202:

Vor Inkrafttreten des Berggesetzes 1975 konnten auf erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, sofern es sich nicht um Kohlenvorkommen gehandelt hat, nur höchstens acht Grubenmaße verliehen werden. Durch das Berggesetz 1975 (siehe dessen § 35 Abs. 1) wurde jedoch einheitlich die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für höchsten 16 Grubenmaße ermöglicht. Die bezüglichen Grubenmaße bilden mit allfälligen Überscharen ein Grubenfeld. Im Hinblick auf die Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen entstand das Bedürfnis, Grubenfelder oder auch nur Grubenmaße mit angrenzenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen und allfälligen Überscharen zusammenzulegen. Die Voraussetzungen hiefür sind im § 202 festgelegt. Hiebei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Im ersten Fall sind die Bergwerksberechtigungen für die Grubenmaße und Grubenfelder, die zusammengelegt werden sollen, in derselben Bergbuchseinlage eingetragen. Auf diesen Fall wäre der § 202 Abs. 1 anzuwenden. Im zweiten Fall sind die Bergwerksberechtigungen für die Grubenmaße und Grubenfelder, die zusammengelegt werden sollen, in verschiedenen Bergbuchseinlagen eingetragen. Für diesen Fall soll der § 202 Abs. 2 gelten. An der Weitergeltung der Bestimmung soll festgehalten werden.

Zu § 203:

Der § 203 stellt klar, daß bei Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungsverträge betreffend Kohlenwasserstoffen weitergelten.

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist festzuhalten, daß Gewinnungsfelder für Kohlenwasserstoffe im Sinne des § 74 Abs. 1 als anerkannt gelten.

Zu § 204:

Der in Aussicht genommene § 204 dient der Rechtssicherheit. Die vorgesehene Zuordnung weiterer mineralischer Rohstoffe zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen bedingt, daß die neuen Gewinnungsberechtigten über keine Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 des Mineralrohstoffgesetzes verfügen können. Da unter Beachtung verwaltungsökonomischer Aspekte und bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung – es handelt sich bloß um eine Übergangsvorschrift – davon auszugehen ist, daß für den Abbau der nunmehr als grundeigen anzusehenden weiteren mineralischen Rohstoffe zumindest in der Regel ohnehin eine gewerberechtliche Genehmigung vorlag, erscheint es entbehrlich, nun zusätzlich eine bergbehördliche Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu verlangen. Es ist davon auszu­gehen, daß durch die bestehenden und aufrechten Genehmigungen ähnliche Interessen abgedeckt worden sind, wie durch einen genehmigten Gewinnungsbetriebsplan. Zur Wahrnehmung der Aufsichtsziele und Anordnungsbefugnisse der Behörden ist es jedoch erforderlich, daß die neuen Gewinnungsberechtigten der Behörde die wesentlichsten Unterlagen nach § 113 Abs. 1 zur Beurteilung vorlegen. Nicht erfaßt sollen jene Bergbaubetriebe werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Berggesetznovelle 1998 über einen genehmigten Hauptbetriebsplan nach der alten Bergrechtslage verfügen. Damit ist auch gewährleistet, daß die Abbautätigkeit einer Überprüfung nach § 179 und wesentliche Änderungen im Sinne des § 115 nach den §§ 83 und 116 einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden.

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau

Zu § 205:

Der Abs. 1 des § 205 betrifft diejenigen Maschinen, Geräte und Materialien, die auf Grund von Bestimmungen des geltenden Berggesetzes 1975 für die Verwendung im Bergbau zugelassen worden sind.

Der Abs. 2 des § 205 hat diejenigen Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte usw. zum Gegenstand, die von den früheren Berghauptmannschaften als Anlagen und daher als bewilligungspflichtig angesehen worden sind. Die diesfalls erteilten Bewilligungen gelten, wenn sie bei Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes rechtskräftig gewesen sind, weiter.

Die vorgesehene Bestimmung ist ferner durch den Entfall bergrechtlicher Zulassungsbestimmungen und einer Harmonisierung des Inverkehrbringungskonzeptes von Bergbauzubehör mit den bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bedingt.

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör

Zu § 206:

Im Bergbau dürfen nur solche Sprengmittel (Sprengstoffe, Zündmittel, Geräte und Hilfsmittel) für die Schießarbeit verwendet werden, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für diese Verwendung zugelassen sind. Da Zulassungen nicht mehr EU-konform sind, die bergrechtlichen Zulassungsbestimmungen sohin entfallen sollen und eine Anpassung der Richtlinie 93/15 EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke mangels europäischer Normen nicht möglich ist, erscheint eine Sonderregelung erforderlich. Die Aufrechterhaltung eines Zulassungssystems für die Verwendung von Sprengmitteln im Bergbau wird sohin aus Gründen des Personen- und Sachschutzes notwendig sein.

Überleitung der Rechtslage für bestellte Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher

Zu § 207:

Der § 207 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die vor Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes erfolgten Bestellungen von Personen zu Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebs­aufsehern als anerkannt gelten. Es soll jedoch klargestellt werden, daß diese Anerkennung nur für den betreffenden Bergbaubetrieb gilt. Soll die betreffende Person für einen anderen Bergbaubetrieb bestellt werden, gelten die §§ 125 ff dieses Bundesgesetzes. Der Abs. 3 des § 207 legt fest, daß bisher als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellte Personen als Betriebsaufseher weitergelten. Grundsätzlich ist auch ein Ausscheiden dieser Personen aus dem Verantwortungsbereich möglich. Der Bergbauberechtigte hat jedoch den Aufgabenbereich und die Befugnisse dieser Personen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Von der erfolgten behördlichen Vormerkung sind der Bergbauberechtigte und die betreffende Person in Kenntnis zu setzen.

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

Zu § 208:

Die Erläuterungen zu § 207 gelten sinngemäß.

Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete

Zu § 209:

Aus Gründen der Publizität und zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung von Grundstücken (es stand im Ermessen des Gewinnungsberechtigten, ob er seinerzeit einen Antrag auf Bruchgebietserklärung stellte oder nicht), auf die sich Gewinnungsberechtigungen beziehen, ist vorzusehen, daß auch Grundstücke und Grundstückssteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern und seinerzeitigen Abbaufeldern als Bergbaugebiete gelten. In diesen Bergbaugebieten sollen unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten sowie andere Anlagen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden dürfen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll auf eine derartige Bewilligungspflicht jedoch verzichtet werden, wenn der Abbau in jenen Räumen, auf die sich die genannten Gewinnungs­berechtigungen beziehen, bereits eingestellt wurde. Dem trägt der Abs. 2 des § 209 Rechnung. Ferner ist es erforderlich, Grundstücke bestehender Abbaue für grundeigene mineralische Rohstoffe aus Publizitätsgründen ebenfalls im Grundbuch auszuweisen, um zu vermeiden, daß fremde Bauten und Anlagen ohne Bewilligung der Behörden errichtet werden. Gerade der Unglücksfall in Lassing im Juli 1998 gibt Beweis dafür, daß derartige Ausweisungen im Grundbuch unbedingt erforderlich sind.

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten

Zu § 210:

Durch § 210 soll der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus Gründen der Publizität verpflichtet werden, die Begrenzungen von Bergbaugebieten, die auf nicht hoheitsrechtlich anerkannte Gewinnungsfelder (für bundeseigene mineralische Rohstoffe) zurückgehen, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll es dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch möglich sein, die Begrenzungen anderer Bergbaugebiete im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Änderungen der im Bundesgesetzblatt kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon sollen gleichfalls im Bundesgesetzblatt kundzumachen sein.

Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten

Zu § 211:

Der § 211 berücksichtigt, daß in Bergbaugebieten mit Kohlenwasserstoffbergbau nach Inkrafttreten des Berggesetzes 1975 nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen errichtet sowie Erweiterungen oder Veränderungen an solchen Anlagen vorgenommen worden sind, ohne hiefür eine Bewilligung nach § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 erwirkt zu haben. Dieser unbefriedigende Zustand soll dadurch beseitigt werden, daß die fehlende behördliche Bewilligung als erteilt gelten soll. Dies ist deshalb gerechtfertigt, da vielfach nicht erkannt wurde, daß innerhalb der Begrenzungen eines Bergbaugebietes mit Kohlenwasserstoffbergbauen fremde Bauten und andere Anlagen errichtet worden sind, da gerade beim Kohlenwasserstoffbergbau die Abbautätigkeit obertags kaum in Erscheinung tritt.

Ferner wird berücksichtigt, daß nach Inkrafttreten des Berggesetzes 1975 nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen errichtet sowie Erweiterungen oder Veränderungen an solchen Anlagen vorgenommen worden sind, ohne hiefür eine Bewilligung nach dem § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 erwirkt zu haben. Dieser unbefriedigende Zustand soll dadurch beseitigt werden, daß die fehlende bergbehördliche Bewilligung als erteilt gelten soll. Gegenständlichenfalls handelt es sich nur um die Sanierung bereits bestehender Bauten und anderer Anlagen. Durch den vorgesehenen Entfall einer derartigen Bewilligungspflicht sind auch keine gleichheitswidrigen Privilegierungen mehr möglich (siehe auch das VfGH-Erkenntnis vom 29. November 1996, G 189/96 ua.).

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder

Zu § 212:

Der § 212 berücksichtigt eine seit langem gestellte Forderung der Länder auf Bedachtnahme ihrer überörtlichen Raumordnungsvorschriften, soweit sich diese auf die Ausweisung von Gebieten für die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen beziehen. Überörtliche Raumordnungsvor­schriften der Länder ohne Bezugnahme auf Mineralrohstoffgebiete werden bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nicht zu beachten sein.

Bestehendes Bergbaugelände

Zu § 213:

Schon im Verfahren betreffend die Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes ist auf das Auftreten allfälliger Bergschäden Bedacht zu nehmen und ein Bergbaugelände auch noch nach Einstellung der Bergbautätigkeiten bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, durch die Behörde regelmäßig zu überwachen (siehe §§ 175 Abs. 1 und 179 Abs. 3).

Um auch für ein Bergbaugelände, in dem vor Inkrafttreten des seinerzeitigen Berggesetzes 1975 die Bergbautätigkeiten eingestellt worden sind und noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, Vorsorgen treffen zu können, bedarf es des § 213. Dies soll nach Abs. 2 des § 213 auch für Tätigkeiten gelten, die zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem Inkrafttreten des Berggesetzes 1975 – dies war der 1. Oktober 1975 – ausgeübt und sodann eingestellt worden sind.

Löschung grundbücherlicher Eintragungen

Zu § 214:

In manchen Grundbüchern finden sich infolge irriger Bezeichnungen oder aus Unwissenheit noch Eintragungen, deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe ist. Die Regelung des § 214 soll die Löschung derartiger gegenstandslos gewordener Eintragungen in die Wege leiten. Eintragungen im Bergbuch werden davon nicht berührt.

Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz

Zu § 215:

Auf Grund der §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, haben die Berg­behörden, meist im Einvernehmen mit den politischen Behörden, Schutzgebiete vornehmlich für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen festgesetzt.

Der § 18 des Allgemeinen Berggesetzes hat, wie aus seinem Wortlaut, aus dem § 16 der Vollzugs­vorschrift zum Allgemeinen Berggesetz und aus den von Scheuchenstuel bei W. Braumüller in Wien 1855 herausgegebenen Motiven zu diesem Gesetz hervorgeht, ursprünglich eine andere Bedeutung gehabt. Man hat an Einsprüche und Bedenken gedacht, die gegen Schurfbaue erhoben wurden. Diese Einsprüche und Bedenken sollten dadurch möglichst eingeschränkt werden, daß man sie nur beachten sollte, wenn öffentliche Interessen dafür gesprochen hätten. Daran, daß in bestimmten Gebieten die Schurf- und sonstige Bergbautätigkeit vorbeugend untersagt oder im vorhinein Einschränkungen hiefür festgelegt werden sollten, ist nicht gedacht worden. Es ist dies wohl auch darauf zurückzuführen, daß früher der Begriff des öffentlichen Interesses sehr eng gefaßt gewesen ist und sich mehr oder weniger auf die öffentliche Sicherheit bezogen hat (siehe § 222 des Allgemeinen Berggesetzes).

Über die Rechtsnatur der auf die §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes gestützten Entscheidungen (sie sind weitgehend in dem von F. Busson im Verlag für Fachliteratur in Wien I, Doblhoffgasse 5, 1942 herausgegebenen “Kommentar zum allgemeinen Berggesetz der Ostmark” auf den Seiten 36 ff. angeführt) besteht Unklarheit. Auch sind die Entscheidungen verschiedentlich nur unzureichend bekanntgemacht worden, sodaß sich heute die seinerzeit bestimmten Schutzgebiete nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen lassen. Überdies entsprechen die für die Schutzgebiete getroffenen Einschränkungen kaum noch den heutigen Gegebenheiten. Durch den § 215 soll dieser unbefriedigende Zustand beendet werden. Im übrigen ist festzuhalten, daß von den seinerzeitigen Schutzgebieten nur jene mineralischen Rohstoffe erfaßt waren, die auf Grund des Allgemeinen Berggesetzes aus 1854 dem damaligen Bergrechtsregime zugeordnet waren.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Zu § 216:

Die Regelung des § 216 knüpft an der geltenden Rechtslage an (siehe § 256 des Berggesetzes 1975).

Anhängige Verfahren

Zu § 217:

Der § 217 Abs. 1 trägt dem Grundsatz des Verbotes der Rückwirkung von Strafbestimmungen (siehe hiezu § 1 Abs. 2 VStG 1991 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) Rechnung.

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mineralrohstoffgesetzes anhängige Verfahren (Verwaltungs­verfahren, Verwaltungsstrafverfahren usw.) und Rechtsmittelverfahren sollen bereits die Neuregelungen gelten. Es ist darauf hinzuweisen, daß nicht an einer bestehenden Rechtslage angeknüpft wird, sondern – wie etwa das V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes – eine Systemänderung normiert wurde, die kein Pendant im geltenden Berggesetz 1975 hat. Es soll auch klargestellt werden, daß anhängige Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994, die entweder Anlagen oder den Abbau nunmehr grundeigener mineralischer Rohstoffe betreffen, bereits nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes zu Ende zu führen sind. Auf diese Verfahren trifft ebenfalls das zuvor Gesagte zu.

Bestehende individuelle Verwaltungsakte

Zu § 218:

Die Frage, ob bei Aufhebung von Rechtsvorschriften die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen individuellen Verwaltungsakte weiterhin aufrecht bleiben, läßt sich nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht generell beantworten. Eine ausdrückliche Klarstellung erscheint daher aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Zu § 219:

Die im § 219 vorgesehene Angleichung von Verweisungen an die neue Rechtslage gilt für sämtliche Rechtsvorschriften des Bundes.

Schlußbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Zu § 220:

Durch den § 220 wird dem Auftrag des Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG entsprochen.

Das den Organen der Gemeinden ausdrücklich oder erschließbar (in den Paragraphen, in denen von Anhörungsrechten der Verwaltungsbehörden gesprochen wird) eingeräumte Recht, gehört zu werden, ist zweifellos im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden wahrzunehmen, da die Organe der Gemeinden gerade zu Angelegenheiten gehört werden sollen, die örtliche Interessen berühren, und die Ausübung der Anhörungsrechte auch von Organen der Gemeinden besorgt werden kann.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Zu § 221:

Die im § 221 vorgesehene Regelung entspricht den verwaltungsökonomischen Grundsätzen bei der Erstellung einer Rechtsvorschrift.

Berichterstattung

Zu § 222:

Die Auswirkungen der Vollziehung des Mineralrohstoffgesetzes durch fachunkundige Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern – die Bergbehörden sollen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst werden – läßt sich derzeit nicht abschätzen. Deshalb soll der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstmals zum 1. Juli 2000 dem Nationalrat einen Bericht über den bundesweiten Vollzug dieses Gesetzes erstatten. Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungs­behörden sind über ihren jeweiligen Vollziehungsbereich berichtspflichtig.

Inkrafttreten

Zu § 223:

Im § 223 sind die für das Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes erforderlichen Bestimmungen angeführt.


Vollziehung

Zu § 224:

Die Vollzugsklausel ist unter Bedachtnahme auf das Bundesministeriengesetz 1986 gestaltet.

Der Abs. 8 des § 224 berücksichtigt, daß es sich bei der Überlassung der Ausübung der dem Bund hinsichtlich der bundeseigenen mineralischen Rohstoffe zustehenden Rechte an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes nach § 69 und bei der Schließung eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages hierüber nach § 70 Abs. 1 um privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Bundes und nicht um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung handelt.

Der Abs. 9 des § 224 stellt darauf ab, daß mit der Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe mit Ausnahme von Magnesit der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut ist.