1431 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 28. 10. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amts­handlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebühren­gesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/1998, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes hat zu lauten:

“TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel”

2. Z 5 in Abs. 2 der Tarifpost 7 hat zu lauten:

         “5. eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,”

3. Z 6 in Abs. 2 der Tarifpost 7 hat zu lauten:

         “6. eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,”

4. Die bisherigen Z 5 bis 9 in Abs. 2 der Tarifpost 7 erhalten die Bezeichnungen 7 bis 11.

5. Der Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

“(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels:

                  Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte, kurzfristig Betriebsentsandte, kurzfristig Kunstausübende und unselbständig Erwerbstätige, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind                                         600 S”

“(4) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.”

Vorblatt

Problem:

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1998 zur Änderung des Fremdengesetzes 1997 wurden die Berufsvertretungsbehörden ermächtigt, gewisse Kategorien von Aufenthaltstiteln zu erteilen. Da die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch Vertretungsbehörden vorher nicht vorgesehen war, ist für diese Tätigkeit der Vertretungsbehören eine Konsulargebühr neu festzusetzen. Weiters wird auch die Gebühren­freiheit von Sichtvermerken für Lehrer und Hörer an österreichischen Universitäten und für Stipendiaten wieder eingeführt, allerdings unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, die grundsätzlich kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis für diesen Personenkreis vorsehen.

Ziel:

Einführung von neuen Konsulargebührentatbeständen entsprechend der durch die Novellierung des Fremdengesetzes 1997 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1998 neu eingeführten Kompetenzen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zur Erteilung von Aufenthaltstiteln.

Alternativen:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Kosten:

Kostenfolgen für das Bundesbudget sind mit der Gesetzesänderung nicht bzw. nur in einem vernachlässigbaren Ausmaß verbunden. Allerdings werden die Einnahmen für die Erteilung der Aufent­haltstitel durch die Vertretungsbehörden künftig als Einnahmen von Konsulargebühren zu verbuchen sein und nicht mehr als Gebühren nach den für Inlandsbehörden vorgesehenen Gebührenvorschriften. Die zusätzlich eingeführte Gebührenfreiheit für Lehrer und Hörer an Hochschulen und Universitäten in gewissen, zahlenmäßig äußerst beschränkten Fällen fällt budgetär kaum ins Gewicht und dürfte sich in der Größenordnung von maximal 10 000 S im Jahr bewegen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf einer Novelle des Konsulargebührengesetzes 1992 trägt der neuen Rechtslage nach der Änderung des Fremdengesetzes 1997 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1998 Rechnung. Mit dieser Gesetzesnovelle wurden die österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland ermächtigt, gewisse Kategorien von Aufenthaltstiteln zu erteilen. Da die Erteilung dieser Aufenthaltstitel durch Vertretungsbehörden vorher nicht vorgesehen war, ist für diese Tätigkeit der Vertretungsbehörden ein neuer Konsulargebührentatbestand einzuführen.

Weiters wird mit der Gesetzesnovelle auch die Gebührenfreiheit von Sichtvermerken für Lehrer und Hörer an österreichische Universitäten und für Stipendiaten wieder eingeführt, allerdings unter Berück­sichtigung der Rechtslage entsprechend dem Fremdengesetz 1997, wonach für diesen Personenkreis grundsätzlich kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis vorgesehen ist.

Besonderer Teil

Zu Punkt 1:

Da nunmehr von den Vertretungsbehörden im Ausland auch Aufenthaltstitel erteilt werden können, wäre die Tarifpost 7 entsprechend der Terminologie des Fremdengesetzes 1997 von “Einreisetitel (Visa)” auf “Einreise- und Aufenthaltstitel” zu erweitern.

Zu Punkt 2:

Stipendiaten waren nach dem Konsulargebührengesetz 1992 von den Gebühren für die Erteilung eines Sichtvermerks befreit. Nach dem Fremdengesetz 1997 sind Anträge von Studenten und Stipendiaten auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnis im Ausland zu stellen, die Anträge werden dann von den zuständigen Inlandsbehörden bearbeitet. Die Erteilung von separaten Einreisetiteln (Visa) ist für Studenten und Stipendiaten grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Nur als Überbrückung für die Dauer der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann zur provisorischen Einreise die Ausstellung eines Einreisetitels (Visums) in Betracht kommen. Diesen Fällen wird mit der vorgeschlagenen Regelung Rechnung getragen.

Zu Punkt 3:

Das unter Punkt 2 Gesagte gilt auch für Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen. Auch in diesen Fällen soll bei einer Einreise in das Bundesgebiet noch vor der Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der dafür ausgestellte Einreisetitel (das entsprechende Visum) gebührenfrei ausgestellt werden können.

Zu Punkt 5, Abs. 3 des Gesetzes:

§ 90 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 definiert die Fälle, in denen die Vertretungsbehörden im Ausland zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständig sind. Für die Erteilung von Aufenthaltstiteln in diesen Fällen ist eine Konsulargebühr festzusetzen. Der Gesetzentwurf sieht aus verwaltungsökonomischen Gründen eine einheitliche Gebühr für alle vorgese­henen Fälle vor, deren Höhe sich an der im Inland in den analogen Fällen im Durchschnitt eingehobenen Gebühr orientiert.

Zu Punkt 5, Abs. 4 des Gesetzes:

Lehrer, Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen, die einen Lehr- oder Forschungsauftrag für die Dauer von weniger als sechs Monaten wahrnehmen (die Erteilung längerfristiger Aufenthaltstitel liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Vertretungsbehörden im Ausland), sollen von den Gebühren für die Erteilung des Aufenthaltstitels befreit werden. Auch das Konsulargebührengesetz 1992 hat Gebührenfreiheit bei der Sichtvermerkserteilung für Lehrer und Vortragende an österreichischen Universitäten und Hochschulen vorgesehen, allerdings nur, wenn Gegenseitigkeit im Verhältnis zu dem Staat der Herkunft des Lehrers oder Vortragenden gewährleistet war. Diese Einschränkung hat sich in der Praxis nicht bewährt, da die Lehr- und Forschungstätigkeit von ausländischen Lehrern, Vortragenden oder Gastforschern an österreichischen Universitäten und Hochschulen ausschließlich oder überwiegend in österreichischem Interesse und nicht im Interesse des Herkunftslandes gelegen ist. Eine derartige Einschränkung ist daher im Entwurf nicht vorgesehen. Außerdem wird Gebührenfreiheit bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch für Lehrer, Vortragende und Gastforscher an anderen öffentlichen Instituten und Forschungseinrichtungen vorgesehen.